Zusammenfassung des Urteils VB.2023.00491: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat in einem Fall entschieden, dass die Einreiseerlaubnis für den dominikanischen Staatsangehörigen B, der in der Schweiz leben möchte, abgelehnt wird. Dies geschah aufgrund der finanziellen Verhältnisse seiner Ehefrau A, die Sozialhilfe erhält. Trotz neuer Arbeitszusagen konnte die Familie das Sozialhilferisiko nicht ausreichend mindern. Das Gericht wies die Beschwerde von A und B ab und legte die Kosten den Beschwerdeführenden auf. Das Gericht gewährte den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung und bestellte einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der Entscheid kann beim Bundesgericht angefochten werden.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2023.00491 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 2. Abteilung/2. Kammer |
Datum: | 04.10.2023 |
Rechtskraft: | Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. |
Leitsatz/Stichwort: | Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung/Familiennachzug Der aus einem Drittstaat stammende Beschwerdeführer heiratete in seinem Heimatland eine in der Schweiz niedergelassene und seit Jahren sozialhilfeabhängige Landsfrau (bisheriger Bezug über 1,3 Mio. Fr). Die Eheleute ersuchen um Ehegattennachzug und reichten zum Nachweis hinreichend finanzieller Mittel einen Arbeitsvertrag ein. Kognition des Verwaltungsgerichts (E.1). Die Familie konnte vor Verwaltungsgericht neu einen Arbeitsvertrag für den Beschwerdeführer bei einem Coiffeursalon vorlegen, welche eine Anstellung des Ehemanns in einem 100%-Pensum in Aussicht stellt. Dennoch vermögen die von ihm geltend gemachten Einnahmen den Unterhalt der Familie nicht zu decken (E.2). Abweisung der Beschwerde. Stichworte: ARBEITSVERTRAG |
Schlagwörter: | Beschwerdeführenden; Recht; Familie; Sozialhilfe; Person; Verwaltungsgericht; Kinder; Beschwerdeverfahren; Vorinstanz; Richtlinien; Prozessführung; Wohnung; SKOS-Richtlinien; Verfahren; Migration; Migrationsamt; Arbeitszusicherung; Rekurs; Entscheid; Parteien; Verhältnisse; Personen; Einkommen |
Rechtsnorm: | Art. 43 AIG ; |
Referenz BGE: | 135 II 369; |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung |
VB.2023.00491
Urteil
der 2. Kammer
vom 4.Oktober2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.
In Sachen
beide vertreten durch RAC,
gegen
hat sich ergeben:
I.
Der 1971 geborene dominikanische Staatsangehörige B heiratete am 2.Mai 2021 in der Dominikanischen Republik seine 1981 geborene und in der Schweiz niedergelassene Landsfrau A. Im Jahr 2021 wurde die gemeinsame Tochter D geboren. Sie ist wie ihre Mutter im Besitz der Niederlassungsbewilligung.
Am 22.Februar 2022 beantragte B eine Einreisebewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Das Migrationsamt wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 26.Juli 2022 mit der Begründung ab, dass A und ihre Kinder seit 1.Juli 2004 erheblich von der Sozialhilfe unterstützt werden müssten und der Widerrufsgrund von Art.63 Abs.1 lit.c AIG erfüllt sei. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 26.Januar 2023 ersuchte A erneut um die Erteilung einer Einreisebewilligung an B. Dabei wurde dem Migrationsamt eine Arbeitszusicherung für B von der FirmaE in Zürich eingereicht. Diese wurde vom Migrationsamt nicht berücksichtigt, da beim Konkursamt Altstetten-Zürich eine vorläufige Konkursanzeige betreffend die FirmaE verzeichnet war. Die Beschwerdeführenden wurden daher darauf hingewiesen, dass das Gesuch abgewiesen werden müsse. In der Folge wurde eine neue Arbeitszusicherung für B mit der Firma F in Zürich eingereicht.
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 4.Juli 2023 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 29.August 2023 liessen A und B dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, B die Einreiseerlaubnis im Rahmen des Familiennachzugs zu erteilen. Zudem wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von RechtsanwaltC ersucht. Ebenso wurde um Erteilung einer Parteientschädigung für das Beschwerde- sowie Rekursverfahren ersucht; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 30.August 2023 liess das Verwaltungsgericht den Parteien die verwaltungsgerichtlichen Abklärungen betreffend die Meldeverhältnisse an der G-Strasse01, 8004 Zürich mitteilen und gewährte zugleich das rechtliche Gehör.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts ein.
Die Kammer
1.
1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung Ermessensunterschreitung und die unrichtige ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§20 in Verbindung mit §50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]).
1.2 Nach §52 in Verbindung mit §20a Abs.2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E.3.3; BGr, 20.April 2009, 2C_651/2008, E.4.2).
Damit sind die vor Verwaltungsgericht neu vorgelegten Unterlagen in die Entscheidfindung miteinzubeziehen.
2.
2.1
2.1.1 Nach Art.43 Abs.1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16.Dezember 2005 (AIG) haben ausländische Ehegatten und Kinder von Personen mit NiederlassungsbewilligungAnspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Derselbe Anspruch auf Nachzug des Ehegatten und der minderjährigen Kinder ergibt sich auch aus dem in Art.8Abs.1der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art.13 Abs.1 der Bundesverfassung vom 18.April 1999 (BV) garantierten Schutz des Familienlebens, soweit die familiäre Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird und der sich hier aufhaltende Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE139 I 330 E.1.2, 137 I 284 E.1.3, 135 I 143 E.1.3, 130 II 281 E.3.1; BGr, 5.April 2016, 2C_281/2016, E.2.2; VGr, 5.Februar 2020, VB.2019.00650, E.3.1).
2.1.2 Voraussetzung des Nachzugsanspruchs aus Art. 43 Abs. 1 AIG ist, dass die nachzuziehende Person mit der nachziehenden Person zusammenwohnt (lit.a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit.b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit.c), die nachzuziehende Person sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen kann (lit.d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit.e).
2.1.3 Das Kriterium der Fürsorgeunabhängigkeit gemäss Art.43 Abs.1 lit.c AIG ist nach der Praxis des Bundesgerichts erfüllt, wenn keine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht, und ebenso wenig kann diesbezüglich auf Hypothesen und pauschalisierte Gründe abgestellt werden. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. In erster Linie geht es darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. In die Beurteilung sind deshalb die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder miteinzubeziehen. Das Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen durch die bei der Sachverhaltserstellung mitwirkungspflichtigen Eheleute im bereits dargelegten Sinn nach Art.90 AIG bzw. §7 Abs.2 VRG konkret belegt und mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen, um Berücksichtigung zu finden (zum Ganzen BGr, 17.März 2022, 2C_795/2021, E.4.2.3 mit Hinweisen).
2.2 Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen innerhalb der Fünfjahresfrist von Art.73 VZAE bzw. Art.47 AIG um den Nachzug ihres Ehemannes ersucht. Gleichwohl verweigerte die Vorinstanz den Familiennachzug gestützt auf Art.43 Abs.1 lit.c AIG aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin und des daraus resultierenden anhaltenden Sozialhilferisikos. Die Beschwerdeführerin bezieht mit ihrer Familie seit 2008 Sozialhilfe, wobei sich die bisherigen Aufwendungen auf Fr.1'384'717.55 beliefen (Stand 11.November 2022). Der Bezug dauert weiter an. Streitig ist, ob die Vorinstanz den Familiennachzug zu Recht wegen der konkreten Gefahr einer erheblichen und fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit verweigert hat.
2.3 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren bringen die Beschwerdeführenden unter anderem vor, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gemäss Arztbericht vom 2.Mai 2023 nach wie vor so prekär sei, dass ihr eine Erwerbstätigkeit (noch) nicht zugemutet werden könne. So sei selbst aus medizinischer Sicht der Nachzug des Ehemannes mit Blick auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihre Sozialhilfeabhängigkeit daher dringend empfohlen. Ohnehin sei die Beschwerdeführerin zudem Mutter einer noch nicht einmal zweijährigen Tochter, weshalb ihr bereits deswegen keine Arbeitstätigkeit zugemutet werden könne und eine Erwerbsaufnahme von den Vorinstanzen erst ab Oktober 2024 erwartet werde. Sodann bringen sie weiter vor, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile nur noch mit ihren beiden jüngsten Töchtern im gemeinsamen Haushalt lebe. Folglich würden bei einem Zuzug des Beschwerdeführers vier Personen in einer 3-Zimmer-Wohnung wohnen, womit die aktuelle Wohnung nach wie vor bedarfsgerecht sei und die Familie nicht in eine grössere und dadurch teurere Wohnung umziehen müsse. Vielmehr sei die Voraussetzung der bedarfsgerechten Wohnung gemäss Art.43 Abs.1 lit.b AIG entgegen der Auffassung der Vorinstanz nach wie vor erfüllt. Dementsprechend sei auch die Grundbedarfsberechnung insoweit zu korrigieren, als dass der Familie lediglich der Grundbedarf für einen Vier-Personen-Haushalt anzurechnen sei, welcher sich lediglich auf Fr.2'206.- belaufe. Des Weiteren reichten die Beschwerdeführer einen unterzeichneten Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Inhaberin des Coiffeursalons "H" ein. Gemäss dem Arbeitsvertrag sei der Beschwerdeführer zu einem Bruttolohn von Fr.4'000.- angestellt, was nach Abzug der Sozialabgaben einen Nettolohn von mindestens Fr.3'400.- ergebe. Mit den hinzukommenden Kinderzulagen von je Fr.200.-, verfüge die Familie über ein Einkommen von insgesamt Fr.3'800.-, welches sie von der Sozialhilfe ablösen könne.
2.4 Die Bedarfs- und Einkommenssituation der Beschwerdeführenden gestaltet sich wie folgt: Wie die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift zutreffend festhielten, liegt bei einem Zuzug des Beschwerdeführers lediglich ein Vier-Personen-Haushalt vor, womit der Grundbedarf gemäss SKOS-Richtlinien höchstens bei Fr.2'206.- liegen würde und die Bedarfsrechnung der Vorinstanz entsprechend zu korrigieren ist. Unter diesen Umständen erscheint die Wohnung weiterhin bedarfsgerecht, womit sich die Mietkosten nach wie vor auf Fr.1'488.- belaufen würden. Zwar ist die Berücksichtigung einer Integrationszulage in der verwaltungsgerichtlichen Praxis umstritten, jedoch ist sie in den aktuellen Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) ausdrücklich vorgesehen (SKOS-Richtlinien, Ziff.C.6.7) und entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden mit einer monatlichen Pauschale von Fr.100.- für künftige Sprachkurse des Beschwerdeführers hinzuzuzählen und damit zu berücksichtigen. Ebenso entspricht die pauschale Berücksichtigung der Kosten einer angemessenen Haftpflicht- und Haushaltsversicherung im Betrag von monatlich Fr.60.- den aktuellen SKOS-Richtlinien (Ziff.C.6.8) und der verwaltungsgerichtlichen Praxis (vgl. VGr, 11.Juli 2018, VB.2018.00254, E.3.2, mit Hinweisen). Da im Zusammenhang mit Art.43 Abs.1 lit.c AIG auch wahrscheinliche zukünftige Sozialhilfeansprüche zu prüfen sind, muss dies grundsätzlich unabhängig davon gelten, ob sich die Betroffenen tatsächlich entsprechend versichert haben. Dadurch wird mitunter sichergestellt, dass auch sozialhilfeabhängige Personen über eine angemessene Versicherungsdeckung verfügen. Hinzu kommen zudem noch pauschal Fr.100.- an Erwerbsunkosten (vgl. SKOS-Richtlinien C.6.3). Sodann sind entgegen dem Einwand der Beschwerdeführenden die Krankenkassenprämien der Beschwerdeführenden sowie der beiden Kinder sowie für die Prognostizierung eines anhaltenden Sozialhilferisikos grundsätzlich auch (hypothetische) Krankheitskosten in der Höhe der Franchise und eines darüber hinaus gehenden Selbstbehalts von 10% bzw. maximal Fr.700.- pro Jahr, miteinzubeziehen (vgl. Art.103 Abs.2 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27.Juni 1995 [KVV]). Gegebenenfalls wäre noch die individuellein Abzug zu bringen, welche gemäss SKOS-Richtlinien ebenfalls zu berücksichtigen ist. Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, dass die Prämienverbilligung die gesamten Krankenkassenprämien zu decken vermögen, ist ihnen nicht zu folgen. Gemäss IPV-Rechner würden bei einem Jahresnettolohn von Fr.49'000.- (siehe nachfolgend E.2.5, bestehend aus einem Nettolohn von Fr.3'400.- und einer Kinderzulage von jeweils Fr.200.- pro Kind) immer noch rund Fr.1'711.- Selbstbehalt (Eigenanteil) resultieren (siehe Online-Rechner [svazurich.ch], besucht am 4.Oktober 2023). Hinzu kommt noch jeweils ein Zwölftel der Jahresfranchisen der Beschwerdeführenden.
2.5 Diesem monatlichen Lebensbedarf von Fr.5'180.- stehen unter anderem die von den Beschwerdeführenden eingereichte Arbeitszusicherung der FirmaF gegenüber. Wie bereits die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festhielt, handelt es sich bei der Arbeitszusicherung um keinen unterzeichneten Arbeitsvertrag mit festen Anstellungsparametern und einem Einkommen, das den Lebensbedarf der Familie (weitgehend) zu decken vermag. Folglich stellt sie keine verbindliche bzw. rechtlich durchsetzbare Arbeitszusicherung dar: So liegt der Bestätigung weder ein wechselseitig unterzeichneter Arbeitsvertrag bei noch geht aus dieser hervor, ob eine Probezeit vorgesehen ist. Die Bestätigung kann damit bestenfalls als Absichtserklärung interpretiert werden. Diese gibt nur ungefähre Angaben über ein mögliches Arbeitsverhältnis an. Zudem ist dieser nicht klar zu entnehmen, ob der Beschwerdeführer einem 80%-Pensum bei einem Lohn von Fr.3'128.- netto einem 100%-Pensum mit einem Lohn von Fr.3'910.- netto nachgehen könnte. Unabhängig davon, welches Gehalt der Beschwerdeführer nun tatsächlich erwirtschaften würde, könnte er seine Familie ohnehin nicht von der Sozialhilfe ablösen. Selbst der im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Arbeitsvertrag mit dem Coiffeursalon H, welcher einen Bruttolohn von Fr.4'000.- bzw. einem ungefähren Nettolohn von Fr.3'400.- vorsieht, vermag selbst mit der Zurechnung der Kinderzulagen von jeweils Fr.200.- (entspricht einem Gesamteinkommen von Fr.3'800.-) den Lebensbedarf der Familie nicht zu decken. Folglich würden vorliegend die anrechenbaren Einnahmen der Ehegatten deren anrechenbare Ausgaben um mehrere hundert Franken übersteigen, sofern der Beschwerdeführer nach der Regulierung seines Aufenthalts tatsächlich im angekündigten Umfang als Coiffeur tätig wäre.
Wie die Vorinstanzen in ihren Erwägungen bereits zutreffend ausgeführt haben und welchen beizupflichten ist, wirkt sich auf die Prognose zudem der Umstand belastend aus, dass der Beschwerdeführer bereits 51 Jahre alt ist, die hiesige Sprache nicht beherrscht und in den letzten zwanzig Jahren lediglich im Familienbetrieb erwerbstätig war. Folglich steht ihm nur eine relative kurze Erwerbsperspektive bis zur ordentlichen Pensionierung und eine damit einhergehende geringe Äufnung von Vorsorgevermögen zur Verfügung.
Sodann können die Beschwerdeführenden auch aus dem von ihnen aufgeführten EGMR-Urteil gegen die Schweiz, Nr.13258/18 vom 4.Juli 2023, nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal die Beschwerdeführenden keine Flüchtlingseigenschaft aufweisen und ihre im Ausland lebenden Familienangehörigen damit nicht unter kriegsähnlichen Zuständen leiden. Ausserdem lebt die Beschwerdeführerin ausschliesslich von Sozialhilfe, sodass auch deswegen ein Vergleich mit dem EGMR-Urteil entfällt.
Damit ist die Voraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit nach Art.43 Abs.1 lit.c AIG nicht gegeben und das öffentliche Interesse an der Bewilligungsverweigerung überwiegt. Sodann sind auch keine besonderen Umstände ersichtlich, welche die Verweigerung des Nachzugs unverhältnismässig erscheinen lassen und hält die Verweigerung des Ehegattennachzugs auch einer Interessenabwägung nach Art.8 Ziff.2 EMRK bzw. Art.96 Abs.1 AIG stand. Ein Härtefall im Sinne von Art.30 Abs.1 lit.b AIG ist ebenfalls nicht zu erkennen.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
Es steht den Beschwerdeführenden jedoch frei, nach einer allfälligen Verbesserung der finanziellen Verhältnisse erneut ein Gesuch zu stellen. Die Frist für das Nachzugsgesuch beträgt fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Heirat (Art.47 Abs.1 AIG).
3.
3.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs. 2 Satz1 VRG). Da die Beschwerdeführenden unterliegen, steht ihnen für das Rekurs- sowie für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zu (§17 Abs.2 VRG).
3.2 Die Beschwerdeführenden haben um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht.
Nach §16 Abs.1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs.2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
Die Beschwerdeführenden leben unstreitig in engen finanziellen Verhältnissen, weshalb ihnen bereits im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde. Ihre Anträge erweisen sich nicht als offensichtlich aussichtslos. Zudem waren sie auf eine rechtskundige Vertretung angewiesen. Ihnen ist deshalb auch vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Beschwerdeführenden sind gestützt auf §65a Abs.2 in Verbindung mit §16 Abs.4 VRG darauf aufmerksam zu machen, dass sie Nachzahlung leisten müssen, sobald sie dazu in der Lage sind. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Unentgeltlichen Rechtsbeiständen wird der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt. Dabei werden die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt. Auslagen werden separat entschädigt (§9 Abs.1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3.Juli 2018 [GebV VGr]). Als erforderlich ist jener Zeitaufwand zu betrachten, den auch eine nicht bedürftige Person von ihrer Rechtsvertretung vernünftigerweise erwartet hätte und zu dessen Zahlung sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu wahren. §3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8.September 2010 (AnwGebV) sieht bei anwaltlicher Vertretung einen Stundensatz von Fr.220.- vor; bei nicht anwaltlicher Vertretung wird der Stundenansatz in der Regel halbiert (vgl. VGr, 21.August 2019, VB.2019.00322, E.6.4).
Der Rechtsbeistand reichte am 26.September 2023 eine Honorarnote ein. Der von ihm geltend gemachte zeitliche Aufwand von 11 Stunden zu Fr.220.- pro Stunde plus Auslagen von Fr.72.60 ergibt inklusive Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr.2'684.50, welche angemessen erscheint.
4.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art.113ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art.119 Abs.1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Den Beschwerdeführenden wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr.2'070.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden nach §16 Abs.4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Rechtsanwalt C wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr.2'684.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden gemäss §16 Abs.4 VRG bleibt vorbehalten.
7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000Lausanne14, einzureichen.
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);
d) Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts (zur Auszahlung der Entschädigung).
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