Zusammenfassung des Urteils VB.2023.00416: Verwaltungsgericht
Die 1960 geborene A aus dem Jemen reiste 2009 in die Schweiz ein und beantragte Asyl, das jedoch abgelehnt wurde. Nach mehreren erfolglosen Beschwerden und Gesuchen um Wiedererwägung ihrer Situation wurde A die Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich verweigert. Trotz eines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz und gewissen Bemühungen um Integration konnte A nicht ausreichend nachweisen, dass sie in die Gesellschaft eingegliedert ist. Das Verwaltungsgericht wies ihre Beschwerde ab und legte die Gerichtskosten von Fr. 2'070.-- auf A.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2023.00416 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 2. Abteilung/2. Kammer |
Datum: | 23.08.2023 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Verweigerung einer Härtefallbewilligung aufgrund mangelhafter Integration. Die seit vielen Jahren in der Schweiz lebende Beschwerdeführerin ersuchte um die Umwandlung ihrer vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Voraussetzungen für die Erteilung einer Härtefallbewilligung (E. 2.1). Die Beschwerdeführerin erfüllt unbestrittenermassen die zeitlichen Voraussetzungen für eine vertiefte Prüfung ihres Härtefallgesuchs. Jedoch ist ihre hiesige Integration gerade unter Berücksichtigung ihres langjährigen Aufenthalts weit hinter üblichen Integrationserwartungen geblieben, zumal sie keinerlei Erwerbsunfähigkeit aufzeigt und damit zumindest ernsthafte Arbeitssuchbemühungen hätte an den Tag legen können. Des Weiteren kann auch von keiner tiefgreifenden sozialen Integration ausgegangen werden. In Würdigung der Umstände muss das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin an einer Aufenthaltsbewilligung als relativ gering bezeichnet werden, zumal sie wirtschaftlich und sozial kaum in die hiesigen Verhältnisse integriert ist (E. 2). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 3). Abweisung der Beschwerde. Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG |
Schlagwörter: | Aufenthalt; Integration; Aufenthalts; Schweiz; Aufenthaltsbewilligung; Arbeit; Vorinstanz; Recht; Ermessen; Person; Migration; Gesuch; Lebens; Verwaltungsgericht; Wegweisung; Erteilung; Kanton; Bewilligung; Prozessführung; Ausländer; Verhältnisse; Erwerb; Teilnahme; Akten; Urteil |
Rechtsnorm: | Art. 58a AIG ; |
Referenz BGE: | 124 II 110; |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung |
VB.2023.00416
Urteil
der 2. Kammer
vom 23.August2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.
In Sachen
gegen
hat sich ergeben:
I.
Die 1960 geborene A, Staatsangehörige von Jemen, reiste am 21.Oktober 2009 in die Schweiz ein. In der Folge ersuchte sie um Asyl. Das Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) lehnte dieses mit Entscheid vom 8.Mai 2013 ab und verfügte die Wegweisung von A aus der Schweiz unter Ansetzung einer Ausreisefrist. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 15.Juli 2014 ab. Am 9.Oktober 2014 ersuchte A das BFM um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids vom 8.Mai 2013. Dieses wies das Gesuch mit Verfügung vom 7.November2014 ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde von A trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12.Januar 2015 nicht ein. Am 29.Januar 2015 ersuchte A das SEM um Wiedererwägung ihrer Wegweisung aus der Schweiz. Mit Verfügung vom 8.November 2016 hiess das SEM das Gesuch gut und verfügte die vorläufige Aufnahme von A aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Am 23.Dezember 2022 beantragte A die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich.
Mit Verfügung vom 28.März 2023 wurde das Gesuch von A um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich abgewiesen.
II.
Den gegen die letzte Bewilligungsverweigerung erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 20.Juni 2023 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 20.Juli 2023 liess A dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid aufzuheben und ihr die ersuchte Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter ersuchte sie sinngemäss um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung Ermessensunterschreitung und die unrichtige ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§20 in Verbindung mit §50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]).
1.2 Strittig ist, ob der Beschwerdeführerin eine Härtefallbewilligung nach Art.30 Abs.1 lit.b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16.Dezember 2005 (AIG) zu erteilen ist. Da die Erteilung einer Härtefallbewilligung im Ermessen der Vorinstanzen steht, kann das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen bei der Bewilligungsverweigerung rechtsverletzend ausgeübt haben.
2.
2.1
2.1.1 Vorläufig aufgenommene Personen können jederzeit ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art.84 Abs.5 AIG). Damit wird kein eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene Personen geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der besonderen Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art.30 Abs.1 lit.b AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 25.Oktober 2017, VB.2017.00484, E.2.1; VGr, 24.Februar 2016, VB.2015.00803, E.2.1).
2.1.2 Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art.30 Abs.1 lit.b AIG zu erteilen ist, sind nach Art.31 Abs.1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24.Oktober 2007 (VZAE) und Art. 58a Abs.1 AIG namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die Respektierung der Rechtsordnung durch diese, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
2.1.3 Bei Art.30 Abs.1 lit.b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur Folge haben.
2.1.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung führt ein Aufenthalt von zehn mehr Jahren in der Regel zur Bejahung eines persönlichen Härtefalls, vorausgesetzt, dass sich die ausländische Person tadellos verhalten hat, finanziell unabhängig sowie sozial und beruflich gut integriert ist (vgl. VGr, 25.Oktober 2017, VB.2017.00484, E.2.2; BGE 124 II 110 E.3, vgl. hierzu schon die vorinstanzlichen Erwägungen). Hindern gesundheitliche Beeinträchtigungen andere gewichtige persönliche Umstände die sprachliche und wirtschaftliche Integration, ist dem angemessen Rechnung zu tragen (Art.58a Abs.2 AIG in Verbindung mit Art.77f VZAE).
2.2
2.2.1 Die Beschwerdeführerin hält sich bereits seit knapp 14Jahren in der Schweiz auf und erfüllt damit unbestrittenermassen die zeitlichen Voraussetzungen für eine vertiefte Prüfung ihres Härtefallgesuchs. Sodann reichte die Beschwerdeführerin ein Sprachzertifikat ein, welches ihr bescheinigt, die deutsche Sprache auf dem NiveauA1 zu beherrschen (vgl. Art.77d Abs.1 lit.d VZAE). Auch ist die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz im Alter von 49Jahren weder strafrechtlich in Erscheinung getreten noch betrieben worden. Dennoch ist ihre hiesige Integration gerade unter Berücksichtigung ihres langjährigen Aufenthalts deutlich hinter üblichen Integrationserwartungen zurückgeblieben. Obwohl nach kantonaler Praxis verlangt wird, dass eine Gesuchstellerin während mindestens den letzten zwei Jahren einer regelmässigen, bewilligten und festen Arbeit im ersten Arbeitsmarkt nachgeht und zudem die Sicherstellung des Lebensunterhalts nachweisen kann, hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage während ihres hiesigen Aufenthalts nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Vielmehr musste sie seither von der Asylorganisation Zürich unterstützt werden.
2.2.2 Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzustimmen, dass die Arbeitssuche mit zunehmendem Alter nicht einfacher geworden sei. Ihr ist jedoch vorzuwerfen, dass sie sich nur in der Zeit von Januar 2018 bis Dezember 2019, als sie beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum gemeldet und zur Arbeitssuche verpflichtet war, um eine Stelle bemühte. Sie kann daher nur beschränkte Suchbemühungen nachweisen. Spätestens ab Erteilung der vorläufigen Aufnahme im November 2016 wären von ihr intensive Bemühungen zu erwarten gewesen. Selbst wenn sich die Suche nach einer Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt schwierig gestaltet hätte, hätte sie sich um eine Stelle auf dem zweiten Arbeitsmarkt zumindest um die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm zur Förderung der Integration bemühen können. Eine solche Teilnahme Bemühung um eine Stelle kann die Beschwerdeführerin nicht vorweisen. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend dargelegt hat, geht aus den Akten lediglich eine Kopie eines Einladungsschreibens der StiftungC hervor.
2.2.3 Sodann ist der Vorinstanz zu folgen, wonach auch aus den in den Akten befindlichen ärztlichen Berichten vom 15.Mai 2018, 5.März 2019 und 10.September 2020 keine Erwerbsunfähigkeit bei der Beschwerdeführerin vorliege, weshalb ihre bisherige Nichterwerbstätigkeit nicht erklärt werden kann. Das ordentliche Rentenalter hat die Beschwerdeführerin nach wie vor nicht erreicht, weshalb weiterhin Suchbemühungen angezeigt erscheinen. Stattdessen bezieht die Beschwerdeführerin seit Mai 2022 eine vorbezogene AHV-Teilrente von monatlich Fr.164.-. Aufgrund ihrer sehr tiefen Teilrente wurden ihr Zusatzleistungen zur AHV/IV in der Höhe von Fr.1'515.- zugesprochen. Hinzu kommt, dass den ausgerichteten Ergänzungsleistungen ausländerrechtlich der Charakter von Sozialhilfeleistungen zukommt, wenn sie lediglich eine fortbestehende Sozialhilfeabhängigkeit ablösen und den künftigen Lebensunterhalt decken (vgl. VGr, 20.März 2019, VB.2018.00783, E.2.1.2, bestätigt in BGr, 27.September 2019, 2C_458/2019). Folglich ist die finanzielle Selbständigkeit der Beschwerdeführerin nach wie vor nicht gegeben und die Vorinstanz durfte ohne Weiteres von einem ungenügenden Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und einer damit einhergehenden mangelnden beruflichen und wirtschaftlichen Integration der Beschwerdeführerin ausgehen.
2.2.4 Darüber hinaus hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass auch von keiner tiefgreifenden sozialen Integration ausgegangen werden könne. Aus den vier kurzen von der Beschwerdeführerin eingereichten Schreiben ist vielmehr von flüchtigen Bekanntschaften aus der Nachbarschaft ihrer Schwester auszugehen. Eine sonstige, besonders enge Beziehung zur Schweiz durch aktive Teilnahme am sozialen Leben, zum Beispiel durch Vereinszughörigkeit vergleichbare ausserfamiliäre Aktivitäten und anderweitige soziale Kontakte werden weder ausgewiesen noch behauptet.
2.2.5 In Würdigung der gesamten Umstände muss das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin an einer Aufenthaltsbewilligung als relativ gering bezeichnet werden, da sie wirtschaftlich und sozial kaum in die hiesigen Verhältnisse integriert ist. In ihrer Heimat lebte sie bis zum 49.Lebensjahr, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sie mit den dortigen Verhältnissen nach wie vor vertraut ist. Gemäss ihren eigenen Aussagen würden in ihrem Heimatort noch ihre Mutter, ein Bruder sowie vier Schwestern leben. Folglich ist davon auszugehen, dass sie weiterhin über familiäre Kontakte im Heimatstaat verfügt, welche sie unterstützen könnten. Zwar liegen vorliegend keine Anhaltspunkte für eine bevorstehende Aufhebung der vorläufigen Aufnahme vor. Demgegenüber besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, den Aufenthaltstitel eines Ausländers, der eine erhebliche finanzielle Belastung für das Gemeinwesen darstellt und dadurch auch einen Widerrufsgrund erfüllt, nicht weiter zu festigen. Folglich kann im heutigen Zeitpunkt auch nicht gesagt werden, dass die Wegweisung von vornherein nie wird vollzogen werden können. In Würdigung dieser Umstände kann den Vorinstanzen offensichtlich keine rechtsverletzende Ermessensausübung vorgeworfen werden, indem sie der Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt wegen ihrer mangelnden wirtschaftlichen und sozialen Integration eine Härtefallbewilligung verweigert haben.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
3.
3.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§13 Abs.2 in Verbindung mit §65a VRG), und es steht ihr keine Parteientschädigung zu (§17 Abs.2 VRG).
3.2 Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Prozessführung. Gemäss §16 Abs.1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014, §16 N.46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen nach Abzug der Lebenshaltungskosten innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, §16 N.20).
3.3 Aufgrund der Aktenlage ist bei der Beschwerdeführerin von einer Mittellosigkeit auszugehen. Da eine Beurteilung des Härtefallgesuchs gestützt auf Art.84 Abs.5 AIG aufgrund ihrer langen Anwesenheit angezeigt war, kann ihr Begehren auch nicht als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb sie Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung hat.
4.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art.113ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art.119 Abs.1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
2.
3. Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion,
c) das Staatssekretariat für Migration.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.