Zusammenfassung des Urteils VB.2022.00783: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat in einem Fall betreffend fehlendes Rechtsdomizil eines Einzelunternehmens entschieden, dass die Verfügung des Handelsregisteramts aufgehoben wird. Die Einzelrichterin stellte fest, dass das Verfahren gegenstandslos geworden ist, da der Beschwerdeführer die erforderliche Anmeldung nicht vorgenommen hatte. Die Kosten des Verfahrens belaufen sich auf insgesamt Fr. 570.-, wovon Fr. 500.- vom Beschwerdeführer zu tragen sind.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2022.00783 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 4. Abteilung/Einzelrichter |
Datum: | 11.04.2023 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Löschung eines Einzelunternehmens im Handelsregister wegen fehlenden Rechtsdomizils |
Schlagwörter: | Handelsregister; Beschwerdegegner; Einzelunternehmen; Rechtsdomizil; Handelsregisteramt; HRegV; Aufforderung; Kantons; Einzelrichterin; Anmeldung; Verfügung; Domizil; Verbindung; Bundesgericht; Streitwert; Eintragung; Frist; Verwaltungsgericht; Inhaber; Einzelunternehmens; Anhaltspunkte; Schweizerischen; Handelsamtsblatt; Löschung; Domiziländerung; Verwaltungsrechtspflegegesetz; Entscheide; Zivilsachen |
Rechtsnorm: | Art. 152 HRegV;Art. 934a OR ;Art. 940 OR ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung |
VB.2022.00783
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 11. April 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Christoph Raess.
In Sachen
Beschwerdeführer,
Beschwerdegegner,
betreffend fehlendes Rechtsdomizil,
hat sich ergeben:
I.
Das Einzelunternehmen B ist mit Sitz in C und Domizil an der dortigen D-Strasse01 im Handelsregisteramt des Kantons Zürich eingetragen, wo als Inhaber A aufscheint. Am 18.November 2022 verfügte das Handelsregisteramt des Kantons Zürich im Wesentlichen, das Einzelunternehmen B von Amtes wegen zu löschen, dies nach Eintritt der Rechtskraft ins Handelsregister einzutragen und die Eintragungsgebühr von Fr.177.- A aufzuerlegen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Anordnungen des Handelsregisteramts zuständig (Art.942 Abs.1f. des Obligationenrechts vom 30.März 1911 [OR, SR220] in Verbindung mit §§1 sowie 41ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG, LS175.2]). Es liegt zudem kein Fall von Art.934 Abs.3 OR Art.939 Abs.2 OR in Verbindung mit Art.153 Abs.3 der Handelsregisterverordnung vom 17.Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411) vor.
1.2 Angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen der Auflösung eines Einzelunternehmens geht das Bundesgericht sofern nicht gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen von einem Fr.30'000.- übersteigenden Streitwert aus (BGr, 11.April 2011, 4A_636/2010, E.1.1). Anhaltspunkte für einen tieferen Streitwert sind vorliegend nicht ersichtlich. Entsprechend wäre die Sache grundsätzlich in Dreierbesetzung zu erledigen (§38 Abs.1 und §38b Abs.1 lit.c econtrario VRG). Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, ist das Verfahren indes als gegenstandslos geworden abzuschreiben, sodass die Erledigung in die Zuständigkeit der Einzelrichterin fällt (§38b Abs.1 lit.b VRG).
2.
2.1 Gemäss Art.2 lit.b HRegV gilt als Rechtsdomizil die Adresse, unter welcher die Rechtseinheit an ihrem Sitz erreicht werden kann (vgl. VGr, 18. August 2020, VB.2020.00356, E.2.1). Hat ein Einzelunternehmen kein Rechtsdomizil mehr, so wird es vom Handelsregisteramt nach ergebnisloser Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt aus dem Handelsregister gelöscht (Art. 934a OR). Zuvor fordert das Handelsregisteramt das Einzelunternehmen auf, die erforderliche Anmeldung vorzunehmen zu belegen, dass keine Eintragung, Änderung Löschung erforderlich ist. Es setzt dem Einzelunternehmen dafür eine Frist (Art.152 Abs.1 HRegV). Die Aufforderung hat auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen für den Fall, dass ihr keine Folge geleistet wird, hinzuweisen (Art. 152 Abs.2 HRegV).
Leistet der Inhaber des Einzelunternehmens der Aufforderung innert Frist keine Folge, so erlässt das Handelsregisteramt eine Verfügung über die Löschung, den Inhalt des Eintrags im Handelsregister, die Gebühren und gegebenenfalls die Ordnungsbusse nach Art. 940 OR (Art.153 Abs.
2.2 Der Beschwerdeführer informierte den Beschwerdegegner am 2.Dezember 2021 per E-Mail darüber, dass sein Einzelunternehmen B über ein neues Rechtsdomizil verfüge. Am 13.Dezember 2021 teilte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer mit, für die Domiziländerung habe er ein genauer bezeichnetes Anmeldeformular auszufüllen und dieses originalunterzeichnet zu retournieren. Dies unterliess der Beschwerdeführer in der Folge. Am 31.März und 14.Juli 2022 forderte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer erneut auf, die originalunterzeichnete Anmeldung einzureichen. Da der Beschwerdeführer die Anmeldung der Domiziländerung in Folge weiterhin nicht vornahm, forderte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer am 24.August 2022 "im Sinn von Art.152 Abs.1 HRegV" auf, innert 30Tagen ein neues Rechtsdomizil anzumelden zu belegen, dass keine Eintragung erforderlich sei. Am 29.August 2022 wurde diese an das eingetragene Rechtsdomizil gesandte Aufforderung vom Beschwerdeführer in Empfang genommen. Eine entsprechende Anmeldung unterblieb jedoch weiterhin. Am 12., 13. und 14.Oktober 2022 wurde die Aufforderung nach Art.152a Abs.3 HRegV in Verbindung mit Art.934a Abs.1 OR im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. Mit Schreiben vom 14.Oktober 2022 sandte der Beschwerdegegner die Publikation zusätzlich dem Beschwerdeführer an dessen Privatadresse. An einem nicht näher bestimmbaren Tag im Herbst 2022 kontaktierte der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner und stellte ihm in Aussicht, die notwendigen Unterlagen einzureichen. Die Frist gemäss der dritten Aufforderung vom 14.Oktober 2022 lief am 14.November 2022 ab. Am 18.November 2022 erliess der Beschwerdegegner die Ausgangsverfügung.
2.3 Die streitbetroffene Verfügung ist nach dem Gesagten durch Wiedererwägung nachträglich d.h. nach Einreichung der Beschwerde weggefallen. Damit wird das Beschwerdeverfahren gegenstandslos (Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3.A., Zürich etc.2014, §63 N.6).
3.
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Urteilsdispositiv ist Folgendes zu erläutern: Öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen, unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen. Dazu zählen insbesondere auch Entscheide über die Führung des Handelsregisters (Art.72 Abs.2 lit.b Ziff.2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 [BGG, SR173.110]). Da der Streitwert Fr.30'000.- übersteigt (vgl. vorn E.1.2), ist insofern auf das ordentliche Rechtsmittel nach Art.72ff. BGG zu verweisen (Art.74 Abs.1 lit.b BGG).
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Sie ist binnen 30Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000Lausanne14.
a) die Parteien;
b) das Eidgenössische Amt für das Handelsregister.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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