Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2022.00574 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 2. Abteilung/2. Kammer |
Datum: | 22.02.2023 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA: Die Beschwerdeführerin war nur wenige Monate in der Schweiz erwerbstätig. Sie macht geltend, dass sie demnächst wieder für ihren ehemaligen Arbeitgeber (der Geschäftsführer ist ihr Lebenspartner) tätig sein werde und mit ihrem Lebenspartner zusammenwohne. |
Zusammenfassung: | Die Beschwerdeführerin, eine portugiesische Staatsangehörige, reiste 2019 in die Schweiz ein und erhielt eine Arbeitsbewilligung als Reinigungskraft. Nachdem ihr Arbeitsvertrag endete, beantragte sie die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, die jedoch abgelehnt wurde. Das Verwaltungsgericht entschied, dass sie keinen Anspruch auf Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit hat und auch keine Rechte aus dem Familienleben ableiten kann. Aufgrund mangelnder Integration wurde der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung als verhältnismässig angesehen. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'070 wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. |
Schlagwörter: | Arbeit; Aufenthalt; Recht; Aufenthaltsbewilligung; Arbeitnehmer; EU/EFTA; Anspruch; Erwerbstätigkeit; Verwaltungsgericht; Staatsangehörige; Präsidialverfügung; Sicherheit; Abteilung; Schweiz; Rekurs; Sicherheitsdirektion; Verbindung; Ausländer; Arbeitnehmereigenschaft; Abteilungspräsident; Frist; Arbeitsverhältnis; Verlust; Person; Beschäftigung |
Rechtsnorm: | Art. 8 EMRK ; |
Referenz BGE: | 135 I 143; 141 II 1; 144 II 121; 147 II 35; |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung |
VB.2022.00574
Urteil
der 2. Kammer
vom 22.Februar2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
gegen
hat sich ergeben:
I.
Die Beschwerdeführerin, geboren 1999, Staatsangehörige von Portugal, reiste am 25.Januar 2019 in die Schweiz ein und erhielt eine bis am 24.Juli 2019 gültige Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Stellensuche. Das Migrationsamt erteilte der Beschwerdeführerin am 18. unbefristeten Arbeitsvertrags als Hilfsunterhaltsreinigerin bei der BGmbH.
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 23.August 2022 ab und setzte der Beschwerdeführerin eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 30.September 2022.
III.
Am 15.September 2022 reichte die Beschwerdeführerin bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion Rekurs ein und beantragte sinngemäss, es sei vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA abzusehen. Am 27.September 2022 leitete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion die Eingabe der Beschwerdeführerin zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter.
Mit Präsidialverfügung vom 29.September 2022 setzte der Abteilungspräsident der Beschwerdeführerin eine Frist von 20Tagen, um dem Verwaltungsgericht weitere Dokumente und eine schriftliche Auskunft einzureichen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden werde und eine mangelhafte Mitwirkung zu ihren Ungunsten gewürdigt werden könnte. Mit Präsidialverfügung vom 28.Oktober 2022 hielt der Abteilungspräsident fest, dass die Präsidialverfügung vom 29.September 2022 versehentlich nicht als Gerichtsurkunde versendet worden sei. Der Partner der Beschwerdeführerin habe sich indes am 19.Oktober 2022 unter Bezugnahme auf die Präsidialverfügung telefonisch beim Verwaltungsgericht nach einer allfälligen Fristerstreckung erkundigt und daher könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die Präsidialverfügung spätestens zum Zeitpunkt des Telefonats vom 19.Oktober 2022 erhalten habe. Der Abteilungspräsident merkte an, dass die der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 29.September 2022 angesetzte Frist spätestens am 8.November 2022 abläuft.
Es erfolgten keine weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin.
Während die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§20 Abs.1 in Verbindung mit §50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Gemäss Art.2 Abs.2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16.Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Vom FZA unberührt bleiben nach Art.12 in Verbindung mit Art.22 FZA staatsvertragliche Regelungen, welche einen weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen.
2.2 Dass sich die Beschwerdeführerin als portugiesische Staatsangehörige auf das FZA berufen kann, ist unbestritten.
3.
3.1 Nach Art.4 FZA in Verbindung mit Art.2 Abs.1 und Art.6 Abs.1 Anhang I FZA haben Staatsangehörige einer Vertragspartei, welche mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis von mindestens einem Jahr eingegangen sind, Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit einer mindestens fünfjährigen Gültigkeit. Gemäss Art.6 Abs.1 AnhangI FZA wird diese Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA hernach automatisch verlängert, sofern die Bewilligungsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt sind.
3.2
3.2.1 Nach Art.23 Abs.1 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22.Mai 2002 (VEP) und Art.62 Abs.1 lit.d AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung unter anderem widerrufen nicht mehr verlängert werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht (mehr) eingehalten wird. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art.33 Abs.2 AIG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia Hunziker in: Martin Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art.62 N.43; VGr, 21.Dezember 2016, VB.2016.00640, E.3.1 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Der Verlust der Arbeitnehmereigenschaft bzw. die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit führt damit in der Regel zum Verlust der darauf basierenden freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsrechte, insbesondere wenn die betroffene Person in der Folge von der Sozialhilfe unterstützt werden muss und somit auch freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsansprüche im Sinn von Art.24 Abs.1 Anhang I FZA entfallen (vgl. zum Ganzen VGr, 9.Januar 2019, VB.2018.00624, E.2.1.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
3.2.2 Nach Art.6 Abs.6 Anhang I FZA darf einer arbeitnehmenden Person eine gültige Aufenthaltsbewilligung nicht allein deshalb entzogen werden, weil sie keine Beschäftigung mehr hat, entweder weil sie infolge von Krankheit Unfall vorübergehend arbeitsunfähig unfreiwillig arbeitslos geworden ist, falls Letzteres vom zuständigem Arbeitsamt ordnungsgemäss bestätigt wird. Dabei gelten die von der zuständigen Behörde ordnungsgemäss bestätigten Zeiten unfreiwilliger Arbeitslosigkeit und die Abwesenheiten infolge Krankheit Unfall als Beschäftigungszeiten (vgl. Art.4 Abs.2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art.2 Abs.1 und Art.4 Abs.2 der Verordnung [EWG] Nr.1251/70 der Kommission vom 29.Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben [ABl 1970, L 142 vom 30.Juni 1970 S.24ff.; hiernach: Verordnung [EWG] Nr.1251/70]; siehe zum Ganzen BGE 147 II 35 E.3.1). Hingegen verliert der Arbeitnehmer seinen freizügigkeitsrechtlichen Status, wenn er freiwillig arbeitslos geworden ist, aufgrund seines Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass er in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird, sein Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss (BGE 144 II 121 E.3.1; 141 II 1 E.2.2.1, mit Hinweisen).
3.2.3 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ging zunächst davon aus, dass die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach 18 Monaten (BGr, 10.April 2014, 2C_390/2013, E.4.3; Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar, Staatliche Leistungen und Aufenthaltsbeendigung unter dem FZA in: Astrid Epiney/Teresia Gordzielik [Hrsg.], Personenfreizügigkeit und Zugang zu staatlichen Leistungen, Zürich etc. 2015, S.192f. und 199) bzw. zwei Jahren (BGr, 25.November 2013, 2C_1060/2013, E.3.1) unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren ging. Dabei vermochten Beschäftigungsmassnahmen auf dem zweiten Arbeitsmarkt den Verlust der Arbeitnehmereigenschaft nicht hinauszuzögern (BGE 141 II 1 E.2.2.5; BGr, 7.Dezember 2017, 2C_882/2017, E.2.3.1; VGr, 20.Juni 2018, VB.2018.00218, E.2.3). Seit dem 1.Juli 2018 regelt Art.61a AuG (heute AIG) das Erlöschen des Aufenthaltsrechts sowie den Zugang zur Sozialhilfe für Staatsangehörige der EU/EFTA-Mitgliedstaaten, die ursprünglich eine Aufenthalts- Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erhalten haben und deren Arbeitsverhältnis unfreiwillig beendet wurde (vgl. Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes vom 4.März 2016, BBl 2016 3000ff., 3054f.). Bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach einer Anstellung von mehr als zwölf Monaten sieht Art.61a Abs.4 AIG vor, dass die Aufenthaltsbewilligung spätestens sechs Monate nach dem Ende des Anspruchs auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung erlischt. Nach längerer Arbeitslosigkeit wird die Arbeitnehmereigenschaft sodann auch durch kürzere, befristete Arbeitseinsätze nicht mehr wiedererlangt (BGr, 10.April 2014, 2C_390/2013, E.4.4 und 5.3; VGr, 20.Juni 2018, VB.2018.00218, E.2.3; kritisch hierzu Benedikt Pirker, Zum Verlust der Arbeitnehmereigenschaft im Freizügigkeitsabkommen, AJP 2014,1222f.). Demnach erlischt das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sechs Monate nach der unfreiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. spätestens sechs Monate nach dem Ende der Entschädigungszahlungen aus der Arbeitslosenkasse (Art.61a Abs.4 AIG).
3.3 Nebst den Anwesenheitsansprüchen, die sich aus dem FZA bzw. dem AIG ergeben, ist auch das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art.8 EMRK in die Prüfung einzubeziehen. Eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme kann Art.8 Abs.1 EMRK(Recht auf Familienleben) verletzen, wenn eine partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten. Die Bindung der Konkubinatspartner muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (BGE 135 I 143 E.3.1). Anknüpfend an die Grundsätze des Ehegattenunterhaltsrechts kann bei einem partnerschaftlichen Zusammenleben von mindestens fünf Jahren tendenziell von einem gefestigten Konkubinat ausgegangen werden (vgl. die Beispiele in BGr, 3.Mai 2018, 2C_880/2017, E.3.2 und BGr, 31.Mai 2013, 2C_1194/2012, E.4.2).
Nach Art.8 Abs.2 EMRK ist ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dann statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint (vgl. BGr, 19.November 2018, 2C_417/2018, E.6.2).
4.
4.1 Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr als Arbeitnehmerin im Sinn des FZA zu qualifizieren sei und daher keinen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art.6 Abs.1 AnhangI FZA habe. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe einen unbefristeten Arbeitsvertrag als Reinigungsmitarbeiterin bei der CGmbH mit Stellenantritt am 1.April 2020 eingereicht. Als Beleg für ihre Erwerbstätigkeit habe sie Lohnabrechnungen der Monate März 2020 bis Januar 2021, Mai bis September 2021 sowie Januar bis März 2022 zu den Akten gereicht. Sodann habe sie Kontoauszüge der Monate September bis Dezember 2020 eingereicht, aus welchen die Zahlungen des Arbeitgebers hervorgingen. Aufgrund der eingereichten Lohnabrechnungen liesse sich darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin bis März 2022 bei der CGmbH gearbeitet habe. Aus den IK der SVA vom 20.Juni 2022 gehe indes hervor, dass die CGmbH lediglich für die Monate April bis Juni 2021 Sozialversicherungsbeiträge abgeliefert habe. Für die Monate Juni bis November 2021 habe die Beschwerdeführerin dem Auszug zufolge Arbeitslosenentschädigungen erhalten. Angesichts der ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung sei davon auszugehen, dass die eingereichten Lohnabrechnungen für die Monate Juni bis September 2021 mit einem angeblich ausbezahlten Lohn von Fr.3'881.10 lediglich zur Vorlage bei den Migrationsbehörden erstellt worden sei und diesen keine tatsächliche Erwerbstätigkeit zugrunde gelegen habe. Die Beschwerdeführerin sei deshalb nicht mehr als Arbeitnehmerin zu qualifizieren. Es sei somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab Juni 2021 arbeitslos gewesen sei. Ihr Aufenthaltsrecht nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei damit spätestens Ende November 2021 erloschen. Es falle auch ein Aufenthalt zur erwerbslosen Wohnsitznahme im Sinn von Art.24 AnhangI FZA ausser Betracht, da die Beschwerdeführerin nicht dargelegt habe, mit welchen Mitteln sie ihren Lebensunterhalt finanziere. Schliesslich komme ihr auch gestützt auf keine andere Bestimmung des FZA und AIG ein Aufenthaltsanspruch zu.
4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass sie nicht berufstätig sei, aber demnächst einen Anstellungsvertrag bei der CGmbH erhalte. Sie lebe zurzeit mit ihrem Lebenspartner, E zusammen, welcher ihren Lebensunterhalt unterstütze.
4.3 Gemäss unbestrittener vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung war die Beschwerdeführerin geht seit Juni 2021 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Die Beschwerdeführerin gibt zwar an, dass sie demnächst wieder für die Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, hat die Beschwerdeführerin ihren Status als Arbeitnehmerin damit verloren.Es ist deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführerin auch kein Anspruch auf einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit zukommt.
Die Beschwerdeführerin hat nach dem Gesagten keinen freizügigkeitsrechtlichen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz. Ebenso ergibt sich kein solcher Anspruch aus den Bestimmungen des AIG.
4.4 Sodann bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aus dem Recht auf Familie (Art.8 EMRK) einen Anwesenheitsanspruch ableiten kann. Die Beschwerdeführerin gibt an, mit ihrem Lebenspartner E zusammenzuleben. Sie hat indes trotz expliziter Aufforderung durch das Verwaltungsgericht keinerlei Belege für einen allfälligen Anspruch gestützt auf das Konkubinat eingereicht und hat sich auch mit keinem Wort zur Dauer und Qualität der Beziehung geäussert. Es ist allerdings ohnehin nicht von einem gefestigten Konkubinat auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin erst seit vier Jahren in der Schweiz lebt und es somit bereits an einem Zusammenleben von mindestens fünf Jahren fehlt. Die Beschwerdeführerin kann daher auch aus Art. 8 EMRK keinen Anwesenheitsanspruch ableiten.
4.5 Die Beschwerdeführerin ist im Alter von 19 Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich seit rund vier Jahren hier auf. Sie geht seit Juni 2021 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und kann deshalb beruflich nicht als integriert gelten. Ob sie ansonsten in wirtschaftlicher Hinsicht integriert ist, kann nicht überprüft werden, da sie trotz Aufforderung weder einen aktuellen Betreibungsregisterauszug noch eine Bestätigung über allfällige Sozialhilfebezüge eingereicht hat. Es liegen keine Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerin in strafrechtlicher Hinsicht in Erscheinung getreten wäre, dieses Verhalten ist jedoch zu erwarten und wirkt sich nicht besonders positiv auf ihre Integrationsleistung aus. Bezüglich ihrer sprachlichen Integration hat sie keinerlei Belege eingereicht. Die Beschwerdeführerin kann insgesamt nicht als integriert gelten. Negativ ist vorliegend zu werten, dass sie ihren Mitwirkungspflichten regelmässig nicht nachkam, was auf eine gewisse Gleichgültigkeit schliessen lässt. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist ihr eine Rückkehr in ihr Heimatland ohne Weiteres zumutbar. Bei einer Gesamtbetrachtung der genannten Umstände erscheint der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach dem Gesagten als verhältnismässig.
4.6 Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass aufgrund der mangelnden Integration auch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA an die Beschwerdeführerin nach pflichtgemässem Ermessen ausser Betracht fällt (Art.33 Abs.3 AIG).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz1 VRG) und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen, zumal eine solche auch nicht beantragt wurde.
6.
Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art.113ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art.119 Abs.1 BGG).
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.