Zusammenfassung des Urteils VB.2022.00533: Verwaltungsgericht
Der 1992 geborene A, ein türkischer Staatsangehöriger, wurde in die Schweiz eingereist und erhielt Asyl. Aufgrund wiederholter strafrechtlicher Vergehen wurde seine Niederlassungsbewilligung widerrufen. Trotz eines Rekurses wurde der Widerruf bestätigt, da A als gefährlich eingestuft wurde. A reichte Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde. Das Gericht entschied, dass die öffentlichen Interessen an der Ausreise von A überwiegen und der Widerruf der Niederlassungsbewilligung gerechtfertigt ist. Die Kosten des Verfahrens wurden A auferlegt, jedoch vorerst von der Gerichtskasse übernommen. Der Rechtsvertreter von A erhielt eine Entschädigung aus der Gerichtskasse. Das Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2022.00533 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 4. Abteilung/4. Kammer |
Datum: | 01.03.2023 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe nach über 20-jährigem Aufenthalt in der Schweiz. |
Schlagwörter: | Beschwerdeführers; Recht; Schweiz; Gericht; Massnahme; Interesse; Person; Türkei; Hinweis; Widerruf; Vollzug; Wegweisung; Sicherheit; Niederlassungsbewilligung; Gericht; Heimat; Verfahren; Familie; Flüchtling; Freiheit; Interessen; Hinweise; Freiheitsstrafe; Anspruch; Hinweisen; Vollzugs; Migration |
Rechtsnorm: | Art. 3 EMRK ; |
Referenz BGE: | 135 II 110; 147 I 268; |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung |
VB.2022.00533
Urteil
der 4. Kammer
vom 1.März2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
gegen
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A. A, ein 1992 geborener Staatsangehöriger der Türkei, reiste als knapp Achtjähriger gemeinsam mit den Eltern und Geschwistern in die Schweiz ein, wo er 2001 in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters einbezogen und ihm Asyl gewährt wurde. Seit einem nicht aktenkundigen Zeitpunkt verfügt er über die Niederlassungsbewilligung. Er ist ausserdem Vater einer im Dezember 2014 geborenen Tochter schweizerischer Staatsangehörigkeit.
Während seiner Anwesenheit in der Schweiz trat A wiederholt strafrechtlich in Erscheinung:
Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 14.März 2012: Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 20Monaten wegen mehrfachen Raubs, qualifizierten Raubs sowie Diebstahls
B. Unter Hinweis namentlich auf die jüngste Verurteilung von A widerrief das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 17.Juli 2018 dessen Asyl. Gleich verfuhr das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 4.November2019 mit dessen Niederlassungsbewilligung.
Einen dagegen erhobenen Rekurs hiess die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 2.September 2020 insoweit gut, als sie die Verfügung des Migrationsamts vom 4.November 2019 aufhob und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung sowie zum Neuentscheid an dieses zurückwies.
C. In der Folge klärte das Migrationsamt den Sachverhalt weiter ab und gewährte A das rechtliche Gehör. Am 14.April 2022 verfügte es erneut den Widerruf von der Niederlassungsbewilligung von A und ordnete an, dass dieser die Schweiz unverzüglich nach der Entlassung aus dem unter Aufschub des Strafvollzugs angeordneten Massnahmenvollzug zu verlassen habe.
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 11.Juli 2022 ab, soweit sie das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abschrieb (Dispositiv-Ziff.I), hielt A zum unverzüglichen Verlassen der Schweiz nach seiner Entlassung aus dem Massnahmenvollzug an (Dispositiv-Ziff.II) und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff.VI); die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr.1'440.- wurden einem Gesuch von A um unentgeltliche Prozessführung stattgebend einstweilen auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziff.III) und der als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzte Rechtsanwalt B in Dispositiv-Ziff.IV unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht mit Fr.1'586.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt.
III.
A liess am 13.September 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien die Dispositiv-ZiffernI und II des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 11.Juli 2022 aufzuheben, eventualiter sei er ausländerrechtlich zu verwarnen bzw. subeventualiter die Sache im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; in prozessualer Hinsicht ersuchte A zudem um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. superprovisorische Anordnung eines Vollzugsstopps und unentgeltliche Rechtspflege.
Am 21.September 2022 verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am 17.Januar und am23.Februar 2023 reichte der Rechtsvertreter von A auf Aufforderung des Gerichts zwei Honorarnoten und zwei ergänzende Stellungnahmen nach.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§41ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG, LS175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Mit Präsidialverfügung vom 14.September 2022 wurde im vorliegenden Verfahren angeordnet, dass ein Vollzug der Wegweisung gegenüber dem Beschwerdeführer bis auf Weiteres zu unterbleiben habe. Soweit nicht schon dadurch erledigt, werden die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und superprovisorische Anordnung eines Vollzugsstopps mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst in prozessualer Hinsicht, dass der Beschwerdegegner und die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hätten, indem sie ihn trotz einer entsprechenden Empfehlung des SEM nicht persönlich zu allfälligen Vollzugshindernissen befragten.
3.2 Nach Art.29 Abs.2 der Bundesverfassung vom 18.April 1999 (BV, SR101) haben die Parteien in behördlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehört namentlich das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, sowie das Recht auf Abnahme der angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (vgl. BGE133 I 270 E.3.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör schliesst jedoch kein grundsätzliches Recht auf mündliche Anhörung ein (BGE134 I 140 E.5.3, 130 II 425 E.2.1). So lässt sich dem Anspruch keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente entnehmen. Die Abweisung eines Beweisantrags erweist sich namentlich als zulässig, falls die Verwaltungs- Gerichtsbehörde sich ihre Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und sie ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert. Einer solchen antizipierten Beweiswürdigung steht auch der Untersuchungsgrundsatz nicht entgegen (vgl. §7 Abs.1 VRG), zumal dieser ohnehin durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art.90 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16.Dezember 2005 [AIG, SR142.20]; ferner §7 Abs.2 VRG) relativiert wird (vgl. zum Ganzen BGr, 20.September 2021, 2C_362/2021, E.3.1, und 25.Juni 2021, 2C_106/2021, E.2.1f.).
3.3 Wie aufgezeigt, besteht der Anspruch, persönlich angehört zu werden, nicht generell. Es obliegt daher der Partei, die sich darauf beruft, darzulegen, inwiefern es unter den gegebenen Umständen entscheidend ist, dass die urteilende Behörde bzw. das Gericht einen persönlichen Eindruck von der Partei gewinnen kann (BGE142 I 188 E.3.3).
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer vermochte sich hier bereits im erstinstanzlichen Verfahren wiederholt schriftlich zur Frage allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse zu äussern bzw. hätte hinreichend Gelegenheit gehabt, dies zu tun. Auch wurde er im Februar2018 von der Kantonspolizei St.Gallen persönlich zu seiner Beziehung zum Heimatland, seiner familiären Situation und allfälligen Gründen befragt, die einer Wohnsitznahme in der Türkei entgegensprächen. Das Protokoll der Befragung liegt in den Akten. Inwiefern der Beschwerdeführer im Rahmen einer mündlichen Anhörung durch den Beschwerdegegner und/oder die Vorinstanz diesbezüglich genauere bzw. weitere Angaben hätte machen können, ist nicht ersichtlich und es werden auch keine solchen Gründe substanziiert vorgebracht. Vor diesem Hintergrund ist es nur schwer vorstellbar, dass die Anhörung des Beschwerdeführers durch den Beschwerdegegner bzw. die Vorinstanz zusätzliche neue Erkenntnisse gebracht und einen entscheidenden Einfluss auf den Verfahrensausgang gehabt hätte. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geht insofern fehl (vgl. auch BGr, 30.Januar 2020, 2C_588/2019, E.2.3).
3.4 Mit Blick auf das Gesagte kann im vorliegenden Verfahren ebenso auf die beantragte Befragung des Beschwerdeführers verzichtet werden.
Gleiches gilt für die mit Schreiben vom 17.Januar 2023 neu beantragte Befragung der Mutter des Beschwerdeführers als Zeugin. So reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gleichzeitig mit dem betreffenden Antrag eine schriftliche Stellungnahme der Genannten ein und ist nicht ersichtlich, dass bzw. inwiefern ihre ergänzende Befragung als Zeugin etwas am Verfahrensausgang zu ändern vermöchte.
4.
4.1 Gemäss Art.63 Abs.1 lit.a in Verbindung mit Art.62 Abs.1 lit.b AIG kann die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person widerrufen werden, wenn diese zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, das heisst zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt wurde (BGE139 I 145 E.2.1, 135 II 377 E.4.2; BGr, 13.Dezember 2022, 2C_832/2021, E.5.1).
Die aufenthaltsbeendende Massnahme muss verhältnismässig sein (Art.5 Abs.2 BV und Art.13 Abs.1 in Verbindung mit Art.36 Abs.3 BV; Art.96 AIG), was sich für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des Privat- und Familienlebens nach Art.8 Abs.1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR0.101) auch aus dessen Abs.2 ergibt. Landes- wie konventionsrechtlich sind hier namentlich die Art und Schwere der von der betroffenen Person begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE139 I 145 E.2.2 und E.2.4, 135 II 377 E.4.3; BGr, 13.Dezember 2022, 2C_832/2021, E.5.2 mit Hinweisen; Andreas Zünd/Arthur Brunner, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3.A., Basel 2022, S.561ff., Rz.10.56ff.). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn diese Person hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. So besteht bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit der straffälligen ausländischen Person zu beenden. Der Grad der fortbestehenden Bedrohung ist aufgrund des bisherigen Verhaltens abzuschätzen. Die entsprechende Gefahr setzt nicht voraus, dass eine straffällig gewordene ausländische Person mit Sicherheit wieder delinquieren wird; ebenso wenig wird (umgekehrt) verlangt, dass überhaupt kein Restrisiko mehr besteht. Fällt die bzw. der Betroffene nicht in den Anwendungsbereich des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21.Juni 1999 (SR0.142.112.681), darf selbst generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (vgl. zum Ganzen BGr, 13.Dezember 2022, 2C_832/2021, E.5.2 19.Mai 2021, 2C_1024/2020, E.3.3 15.März 2021, 2C_911/2020, E.2.3 [je mit Hinweisen]).
4.2 Handelt es sich bei der straffällig gewordenen Person wie beim Beschwerdeführer, dem die derivative Flüchtlingseigenschaft bislang nicht aberkannt wurde um einen anerkannten Flüchtling, hat die kantonale Behörde im Rahmen des Widerrufsverfahrens nicht nur die ausländerrechtlichen, sondern auch die asylrechtlichen Voraussetzungen zu beachten (BGr, 14.September 2020, 2C_766/2019, E.4 mit Hinweisen, auch zum Folgenden).
Die Weg- Ausweisung von Flüchtlingen hat sich dabei nach Art.65 des Asylgesetzes vom 26.Juni 1998 (AsylG, SR142.31) sowie Art.32 des Abkommens vom 28.Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR0.142.30) zu richten und setzt insofern voraus, dass die betroffene Ausländerin bzw. der betroffene Ausländer die innere äussere Sicherheit der Schweiz die öffentliche Ordnung schwerwiegend gefährdet (vgl. hierzu auch Zünd/Brunner, Rz.10.31, Rz.10.84 und Rz.10.156ff.). Sie steht überdies unter dem Vorbehalt des Non-Refoulement-Prinzips (Art.5 AsylG, Art.25 Abs.2f. BV, Art.33 FK, Art. 3 EMRK). Danach darf kein Flüchtling in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wegen seiner politischen Anschauung gefährdet ist in dem er Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.5 Abs.1 AsylG bzw. Art.33 Abs.1 FK). Dieser Grundsatz entfällt, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person die Sicherheit der Schweiz gefährdet, wenn sie als "gemeingefährlich" zu gelten hat, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist (Art.5 Abs.2 AsylG bzw. Art.33 Abs.2 FK; vgl. auch BGE139 II 65 E.5.4, 135 II 110 E.2.2.2; ferner Zünd/Brunner, Rz.10.157).
Nach der Rechtsprechung soll in der Regel über die ausländerrechtliche Aufenthaltsbeendigung und die damit verbundene Frage, ob deren Vollzug asyl- bzw. flüchtlingsrechtliche Gründe entgegenstehen, in einer einzigen, mit dem SEM koordiniert zu erlassenden Verfügung entschieden werden. Die kantonale (Migrations-)Behörde, die über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung entscheidet, muss deshalb die Frage, ob die mit dem Verlust des ausländerrechtlichen Anwesenheitsrechts verbundene Wegweisung vermutlich auch wird vollzogen werden können, regelmässig bereits in die geforderte umfassende Interessenabwägung einbeziehen, wozu sie eine Stellungnahme des SEM zu allfälligen Vollzugshindernissen bzw. zum geplanten weiteren asyl- bzw. flüchtlingsrechtlichen Vorgehen einholen kann (zum Ganzen BGE 135 II 110 E.3.2; BGr, 6.Juni 2012, 2C_833/2011, E.2.2 mit Hinweisen; siehe sodann auch BGr, 14.September 2020, 2C_766/2019, E.6.3, und 5.Juli 2018, 2C_30/2018, E.1.2.1).
5.
5.1 Mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren ist vorliegend der Widerrufsgrund von Art.63 Abs.1 lit.a in Verbindung mit Art.62 Abs.1 lit.b AIG erfüllt. Keine Anwendung findet Art.63 Abs.3 AIG, wonach ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat, unzulässig ist. Die am 1.Oktober 2016 in Kraft getretene Bestimmung ist aus intertemporalrechtlichen Gründen nur anwendbar, wenn das fragliche Delikt nach diesem Datum begangen wurde (BGE146 II 1 E.2.1.2), was hier nicht der Fall ist.
Angesichts der konkreten Umstände, die nachfolgend näher darzulegen sind, ergibt sich im Weiteren, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers die Schwelle von Art.65 AsylG und Art.32 FK erreicht (vgl. dazu BGr, 14.September 2020, 2C_766/2019, E.5.3.1 mit Hinweisen). Dieses führte denn auch zum (rechtskräftigen) Widerruf des dem Beschwerdeführer im Jahr 2001 gewährten Asyls, wobei sich der betreffende Entscheid des SEM auf Art.63 Abs.2 AsylG stützt, welche Bestimmung an den Widerruf des Asyls einer ausländischen Person ähnliche Anforderungen stellt wie Art.65 AsylG an deren Weg- bzw. Ausweisung.
5.2 Ausgangspunkt und Massstab der migrationsrechtlichen Interessenabwägung ist in erster Linie die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der vom Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE134 II 10 E.4.2, 129 II 215 E.3.1; BGr, 5.Februar 2021, 2C_736/2020, E.4.1).
5.2.1 Das Bezirksgericht Winterthur befand den Beschwerdeführer insbesondere des Raubs, des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs für schuldig. Gemäss den Sachverhaltsfeststellungen im Strafurteil vom 26.Juli 2017 beging der Beschwerdeführer im Jahr 2016 gewerbs- und bandenmässig insgesamt 40Einbruchsdiebstähle, teilweise als Versuch, und entwendete Wertgegenstände in der Höhe von Fr.180'600.-. Eine erste Serie von Delikten beging der Beschwerdeführer dabei in der Zeit vom 7.Januar bis zum 30.Mai 2016 und eine zweite Serie während seiner Flucht aus einem Psychiatriezentrum, wo er nach einem untauglichen Suizidversuch in Untersuchungshaft untergebracht worden war, in der Zeit vom 2.August bis zum 16.September 2016.
Bezüglich des Hauptdelikts, des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, gelangte das Bezirksgericht Winterthur im Rahmen der Strafzumessung zum Schluss, dass das Verschulden des Beschwerdeführers als mittelschwer eingestuft werden müsse. So zeichne sich sein hemmungsloses und dreistes Verhalten durch eine erhebliche Geringschätzung fremden Eigentums aus und sei sein Tatmotiv rein gewinnorientiert gewesen. Zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt wurde dagegen, dass dieser jeweils in Geschäfte und nicht in Privathäuser eingebrochen sei zu Zeiten, an welchen sich keine Mitarbeitenden mehr in den Liegenschaften befunden hätten. Bezüglich der schwersten Nebendelikte Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch sowie Raub stufte das Gericht das Verschulden des Beschwerdeführers sodann als erheblich ein, insbesondere, da er teilweise mehr Schaden angerichtet habe, als zur Entnahme des Deliktsguts notwendig gewesen wäre, und auch der Raub aus rein finanziellen und egoistischen Interessen verübt worden sei.
Insgesamt erachtete das Bezirksgericht Winterthur daher eine Einsatzstrafe von 68Monaten als angemessen. Die verschiedenen, teils einschlägigen Vorstrafen des im Tatzeitpunkt voll schuldfähigen Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass er während einer laufenden Strafuntersuchung bzw. teilweise auf der Flucht delinquierte, wurden im Weiteren straferhöhend berücksichtigt. Strafmindernd wurden wiederum das Nachtatverhalten des Beschwerdeführers (Geständnisbereitschaft, Kooperation, Reue) sowie dessen schwierige Kindheit und Jugend berücksichtigt. Daraus resultierte die letztlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren.
5.2.2 Allein schon die Höhe der Freiheitsstrafe, mit welcher das Bezirksgericht das geschilderte Verhalten ahndete, indiziert ein in ausländerrechtlicher Hinsicht grosses Verschulden und damit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers. Zu beachten ist ferner, dass der Beschwerdeführer mit 40 Straftaten innerhalb von etwas mehr als sechs Monaten eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag legte, wobei sowohl Raub als auch Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch Delikte darstellen, die seit dem 1.Oktober 2016 eine Anlasstat für eine obligatorische strafrechtliche Landesverweisung bilden (Art.66a Abs.1 lit.c und lit.d des Strafgesetzbuchs [StGB, SR311.0]). Auch wenn diese Regelungen nicht rückwirkend angewendet werden dürfen, ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass entsprechende Taten heute unter Vorbehalt der Anwendung der strafrechtlichen Härtefallklausel (Art.66a Abs.2 StGB) zwingend zu einer Landesverweisung führen würden, was die Schwere der Gesetzesverletzung und die Bedeutung der durch den Beschwerdeführer beeinträchtigten Rechtsgüter unterstreicht (BGr, 28.Mai 2019, 2C_99/2019, E.5.2.2, und 13.Februar 2017, 2C_740/2016, E.4.2).
Erschwerend kommt hinzu, dass, was bereits bei der Bemessung der gegenüber dem Beschwerdeführer im Juli 2017 ausgesprochenen mehrjährigen Freiheitsstrafe Berücksichtigung fand, dieser schon früher wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. So wurde der Beschwerdeführer namentlich bereits im März 2012 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 20Monaten verurteilt wegen mehrfachen Raubs, qualifizierten Raubs sowie Diebstahls und lief ihm (unter anderem) aus diesem Grund nicht nur im Tatzeitpunkt immer noch eine Probezeit, sondern war er deshalb auch im Juni2012 ausländerrechtlich verwarnt worden. Das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit zeugt insgesamt von einer grossen Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber Regeln, Gesetzen und den Rechtsgütern Dritter.
5.2.3 Was die vom Beschwerdeführer aktuell ausgehende Rückfallgefahr anbelangt, ist zwar mit diesem darin übereinzustimmen, dass seine letzte strafrechtliche Verurteilung über fünf Jahre zurückliegt; der Beschwerdeführer befand sich jedoch von September 2016 bis Juli 2022 praktisch durchgehend in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft und im Massnahmenvollzug einzig vom 10.Oktober bis zum 11.November 2018 war er erneut flüchtig. Die straffreie Zeit ist deshalb schon aus diesem Grund stark zu relativieren (vgl. auch BGr, 10.Februar 2020, 2C_782/2019, E.3.3.2, wonach eine Relativierung auch dann angebracht ist, wenn die ausländische Person während der fraglichen Zeit unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens stand).
Der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gegenüber dem Beschwerdeführer lag zudem die fachärztliche Einschätzung zugrunde, dass dieser an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit deutlicher Ausprägung leide, die mit einer deutlich erhöhten Wahrscheinlichkeit erneuter Delinquenz einhergehe und einer mehrjährigen und intensiven sowohl persönlichkeits- als auch deliktorientierten Therapie bedürfe. Im anschliessend bis Anfang Juli 2022 dauernden Massnahmenvollzug machte der Beschwerdeführer jedoch kaum Fortschritte in der Therapie. Gemäss dem vom 21.April 2021 datierenden Verlaufsbericht des Massnahmenzentrums C, wo der Beschwerdeführer von Oktober2017 bis April 2021 untergebracht war, wirkten bei ihm vielmehr dissoziale Anteile der Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägt unreifen Anteilen, einer übermässigen Beeinflussbarkeit und einer kognitiven Begabung im unteren Normbereich ungünstig zusammen und resultierten daraus erhebliche Einschränkungen seiner Therapiefähigkeit. Daran vermochten auch die folgenden Therapiebemühungen und ein Wechsel der Vollzugseinrichtung nichts zu ändern. Mit Verfügung vom 5.Juli 2022 wurde die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete stationäre Massnahme vielmehr infolge Aussichtslosigkeit aufgehoben, da aus Sicht der Vollzugsbehörde im Rahmen langjähriger Behandlungsversuche in unterschiedlichen Einrichtungen kein Massnahmenerfolg habe erzielt werden können. Im Gegenteil sei laut aktuellem psychiatrischen Gutachten eine fehlende Besserung der Verhaltensmuster sowie die unveränderte dysfunktionale Einstellung des Beschwerdeführers festgestellt worden. Gutachterlich werde aus diesen Gründen nicht zu einer Wiederaufnahme der Massnahmenbehandlung geraten. Auch die beiden Einrichtungen, in denen der Beschwerdeführer zuletzt untergebracht war, berichteten, dass es diesem oft und zu schnell um die unmittelbare Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse gehe und diese im Mittelpunkt stünden. Die Motivation für die Massnahme sei beim Beschwerdeführer nicht gegeben und ihm habe auch in der Therapie keine nachhaltige Einsicht in das Unrecht seiner Delinquenz und ein Wissen zur individuellen Deliktdynamik vermittelt werden können.
5.2.4 Vor dem Hintergrund des Gesagten ist von einem unverändert hohen Risiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter durch den Beschwerdeführer auszugehen. An der Fernhaltung des Genannten besteht somit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, das nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden könnte, das heisst, wenn aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Wegweisung sprechen würden.
5.3 Die privaten Interessen des Beschwerdeführers, sich weiter in der Schweiz aufhalten zu können, sind zweifelsohne ebenfalls von Gewicht; sie vermögen indessen das öffentliche Interesse an seiner Ausreise nicht zu überwiegen:
5.3.1 Obschon sich der Beschwerdeführer seit über 22Jahren in der Schweiz aufhält, ist er hier nicht gut integriert. Wohl hat er in der Schweiz die Schulen besucht und beherrscht er die hiesige Sprache im Rahmen des Üblichen, er verfügt jedoch über keine (abgeschlossene) Berufsausbildung und war noch nie länger bzw. im Rahmen einer Festanstellung erwerbstätig. Seit Jahren muss der Beschwerdeführer deshalb von der öffentlichen Hand unterstützt werden Gleichzeitig hat er auch wegen seiner wiederholten strafrechtlichen Verurteilungen Schulden angehäuft. Die gesellschaftliche Integration des Beschwerdeführers wiederum kann schon aufgrund seiner wiederholten Delinquenz nicht als geglückt bezeichnet werden, zumal er durch die Art seiner Delikte erkennen liess, dass er keine Hemmungen hat, Rechtsgüter anderer Personen zu gefährden.
Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz ergibt sich demnach im Wesentlichen aus seinem langjährigen hiesigen Aufenthalt und seinen familiären Interessen.
5.3.2 Der Beschwerdeführer ist Vater eines Schweizer Kindes. Vor Verwaltungsgericht bringt er zudem neu vor, nach der Entlassung aus dem Massnahmenvollzug eine alte Bekannte wieder getroffen und sich mit ihr verlobt zu haben. Auch leben die vier Schwestern des Beschwerdeführers, sein Bruder und seine Mutter in Winterthur.
Weder die Beziehung zur Tochter noch jene zu seinen Geschwistern seiner Mutter fällt allerdings in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben nach Art.8 Abs.1 EMRK. So legt der Beschwerdeführer, der selbst im Alter von 12Jahren fremdplatziert wurde, nicht dar, inwiefern er zu seiner Familie in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis stünde, das im Hinblick auf den Schutz des Familienlebens im Rahmen von Art.8 Abs.1 EMRK zu berücksichtigen wäre (vgl. dazu BGE 147 I 268 E.1.2.3 mit Hinweisen). Zur Beziehung zu seiner minderjährigen Tochter gab der Beschwerdeführer sodann noch im Juni 2016 im Rahmen einer polizeilichen Befragung wegen des Verdachts, seiner damaligen Freundin und Mutter seiner Tochter gegenüber tätlich geworden zu sein und sie bedroht zu haben, an, dass das Mädchen seit Geburt fremdplatziert sei und er "eher weniger" Kontakt zu ihm habe. Primäre familiäre Bezugsperson sei die Kindsmutter, der auch das alleinige Sorgerecht zugesprochen worden sei. Während seiner Zeit im Massnahmenvollzug vermochte der Beschwerdeführer zwar langsam eine Beziehung zu seiner Tochter aufzubauen, indem man ihm gestattete, das Mädchen alle zwei Monate extern im Rahmen begleiteter Sachurlaube und unter sozialpädagogischer Begleitung zu treffen sowie (ab April 2018) einmal im Monat mit ihm zu telefonieren; von einer in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht (besonders) engen Eltern-Kind-Beziehung, wie es die Rechtsprechung in Konstellationen wie der vorliegenden für die Eröffnung des Schutzbereichs von Art.8 Abs.1 EMRK verlangt, kann allerdings nicht gesprochen werden. Die Beziehung zu seiner Freundin ist sodann noch relativ frisch und das junge Paar musste sich von Anfang an bewusst sein, dass sie ihr Familienleben allenfalls nicht bzw. nur verzögert in der Schweiz würden leben können. Insofern wird das private Interesse der Verlobten des Beschwerdeführers an einem Verzicht auf den Widerruf von dessen Niederlassungsbewilligung relativiert (vgl. BGr, 2.August 2018, 2C_409/2017, E.5.4).
Es ist dem Beschwerdeführer daher grundsätzlich zumutbar, den Kontakt zu seiner Herkunftsfamilie, seiner Partnerin und zu seinem Kind in der Schweiz im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrzunehmen.
5.3.3 Bezüglich der Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist unbestritten, dass dieser sein Heimatland seit seiner Ausreise im Juli2000 nie mehr besucht hat und auch keine Beziehungen zu dort lebenden Verwandten unterhält, weshalb ihn der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung schwer treffen. Nachdem der Beschwerdeführer erst als Achtjähriger in die Schweiz gelangt und hier jedenfalls bis zu seiner Fremdplatzierung in einer türkischen Familie aufgewachsen ist, dürfte er indes mit der Sprache und der Kultur seiner Heimat immer noch vertraut sein. Er räumt denn auch ein, Türkisch und Kurdisch zu sprechen bzw. zu verstehen, auch wenn er die Sprachen im Laufe der Jahre "ein wenig verlernt" habe bzw. "einfach nicht alles" verstehe. Seine Mutter begab sich zudem laut dem Beschwerdeführer "öfters" ferienhalber in die Türkei, was darauf hindeutet, dass jedenfalls Erstere dort immer noch über soziale Kontakte verfügt, auf welche der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr ins Heimatland allenfalls zurückgreifen könnte.
Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich einwendet, in der Schweiz seit Jahren verbeiständet zu sein, woraus sich ergebe, dass er einen in der Heimat nicht zu deckenden weitergehenden Bedarf nach Unterstützung habe, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer trotz seiner psychischen Erkrankung die obligatorischen Schulen in der Schweiz besucht und während des Massnahmenvollzugs nicht nur in internen Betrieben gearbeitet, sondern auch zusätzlichen Schulunterricht genossen hat (vgl. auch VGr, 4.März 2022, VB.2022.00054, E.2.2). Sein psychischer Zustand verlangte ausserdem (bislang) nicht nach der Errichtung einer umfassenden Beistandschaft, vielmehr stand dem Beschwerdeführer "bloss" im Kindesalter infolge verschiedener Fremdplatzierungen ein Erziehungsbeistand bzw. ein Besuchsrechtsbeistand zur Seite und seit Erreichen der Volljährigkeit ein Vertretungsbeistand, welcher ihn "soweit nötig" beim Erledigen administrativer und finanzieller Angelegenheiten vertritt; eine umfassende Vertretungsbefugnis kommt dem Beistand lediglich im Bereich Wohnungs- bzw. Unterkunftsbeschaffung und in sozialversicherungsrechtlichen Belangen zu. Zur Begründung der sogenannten Vertretungsbeistandschaft mit Vermögens- und Einkommensverwaltung wurde damals angeführt, dass die Situation des Beschwerdeführers sehr instabil sei und er längerfristig Unterstützung und Begleitung benötige, sowohl in der Betreuung, als auch im finanziellen Bereich. Seine Unerfahrenheit bei der Regelung administrativer und finanzieller Angelegenheiten und seine massiven Probleme im persönlichen Bereich würden die Notwendigkeit einer Beistandschaft unterstreichen.
Insgesamt erscheint eine Integration des erst 30-jährigen Beschwerdeführers in der Türkei nicht ausgeschlossen, zumal in seinem Heimatland gemäss der vom SEM eingeholten Stellungnahme eine allfällig angezeigte "Verbeiständung" des Beschwerdeführers grundsätzlich ebenfalls möglich wäre. Gleiches gilt für eine allenfalls erforderliche psychiatrische Behandlung (vgl. BGr, 26.Mai 2016, 2C_183/2016, E.2.2.2 mit Hinweis). Auch ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers diesen zumindest in finanzieller Hinsicht auch von der Schweiz aus unterstützen kann.
5.4 Zu prüfen ist schliesslich, ob der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers gegen das Non-Refoulement-Prinzip (Art.5 AsylG, Art.25 Abs.2 und Abs.3 BV, Art.33 FK und Art.3 EMRK) verstösst.
5.4.1 Der Beschwerdeführer gilt zwar auch weiterhin formell als Flüchtling. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass ihm diese Eigenschaft lediglich im Rahmen der Erteilung des Familienasyls zuerkannt worden ist. Um sich auf das Non-Refoulement-Gebot berufen zu können, müsste der Beschwerdeführer insofern dartun, dass ihm bei einer Wegweisung in die Türkei Folter unmenschliche Behandlung im Sinn von Art.3 EMRK drohten (vgl. BGr, 30.Januar 2020, 2C_588/2019, E.5.2). Solches gelingt ihm mit dem blossen Hinweis auf den Umstand, dass er in der Heimat keinen Militärdienst geleistet hat, nicht.
Ohne zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat tatsächlich zum Militärdienstpflicht verpflichtet wäre und einberufen würde, gilt es diesbezüglich vielmehr mit dem Bundesgericht festzuhalten, dass es sich bei der Wehrpflicht um eine Bürgerpflicht nach dem Recht des Heimatstaats des Beschwerdeführers handelt, wie sie für alle Türken und in ähnlicher Form auch in der Schweiz besteht (BGr, 8.Mai 2020, 2C_952/2019, E.4.2.4 mit Hinweisen; siehe ferner BGr, 14.September 2020, 2C_766/2019, E.7.4).
5.4.2 Kein Vollzugshindernis stellt im Weiteren die allgemeine Lage in der Türkei dar. Das Bundesverwaltungsgericht als oberste Instanz im Asylrecht geht in konstanter Praxis davon aus, dass in der Türkei auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konflikts und der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen sei. Dies gelte auch für Angehörige der kurdischen Ethnie wie den Beschwerdeführer (BGr, 13.Juli 2021, 2C_182/2020, E.3.3.2, und BGr, 14.September 2020, 2C_766/2019, E.7.5 [je mit Hinweisen, auch zum Folgenden]). Vor diesem Hintergrund hätte der Beschwerdeführer substanziiert darlegen müssen, weshalb er konkret durch die allgemeine Lage in der Türkei gefährdet ist, zumal er aus D stammt, mithin nicht aus einer Region bei der die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ausgeht. Die Stadt liegt auch nicht innerhalb des Gebiets, in dem es Mitte Februar 2023 zu heftigen Erdbeben kam.
5.4.3 Bezüglich der Gründe, die ursprünglich zur Anerkennung der (abgeleiteten) Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers bzw. zur Anerkennung der (originären) Flüchtlingseigenschaft von dessen Vater führten, lässt sich schliesslich der vom Beschwerdegegner eingeholten Stellungnahmen des SEM vom 28.August 2019 und vom 11.November 2021 entnehmen, dass in der Türkei nichts mehr gegen den Vater des Beschwerdeführers vorliege. Ebenso hätten die vom SEM in Auftrag gegebenen Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Ankara ergeben, dass der Beschwerdeführer gegenüber den türkischen Behörden als unbescholten gelte. Aufgrund der Aktenlage fehlten mit anderen Worten konkrete und stichhaltige Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer in der Türkei aktuell im Fall einer Wegweisung einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte. Dem setzt der Beschwerdeführer nichts entgegen.
5.5 Folglich verstösst eine Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei nicht gegen das Non-Refoulement-Prinzip. Insgesamt überwiegen die öffentlichen Interessen an der Beendigung der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz dessen private Interessen an einem Verbleib im Land. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich als verhältnismässig.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz1 VRG) und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§17 Abs.2 lit.a VRG).
7.2 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren. Gemäss §16 Abs.1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung.
7.3 Der Beschwerdeführer ist mittellos. Mit Blick insbesondere auf die Dauer seines hiesigen Aufenthalts und das Fehlen eines sozialen Netzes im Heimatland lässt sich die Rechtsmittelerhebung auch nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnen, weshalb dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist.
Der Aufwand von Fr.3'278.80 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen), welcher der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang in seiner Kostennote vom 23.Februar 202 geltend macht, erscheint dabei insgesamt als angemessen. RechtsanwaltB ist daher in entsprechendem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
7.4 Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass gemäss §16 Abs.4 VRG eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'570.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Dem Beschwerdeführer wird in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. RechtsanwaltB wird dafür mit Fr.3'278.80 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.
7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (SR173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000Lausanne14, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das SEM;
d) die Gerichtskasse (zur Ausrichtung der Entschädigung).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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