Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2022.00374 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 2. Abteilung/2. Kammer |
Datum: | 07.09.2022 |
Rechtskraft: | Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 22.03.2023 abgewiesen. |
Leitsatz/Stichwort: | Widerruf der Aufenthaltsbewilligung |
Zusammenfassung: | Ein albanischer Staatsangehöriger, der 1999 geboren wurde, reiste am 1. November 2019 in die Schweiz ein und heiratete eine Schweizer Bürgerin. Nachdem sie sich getrennt hatten, wurde seine Aufenthaltsbewilligung widerrufen. Trotz mehrerer Rekursversuche wurde die Entscheidung bestätigt, da keine ausreichenden Gründe für einen Verbleib in der Schweiz vorlagen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde des albanischen Staatsangehörigen ab und legte die Gerichtskosten von CHF 2'070 fest. |
Schlagwörter: | Schweiz; Aufenthalt; Heimat; Härte; Aufenthalts; Ehegemeinschaft; Integration; Härtefall; Beschwerde; Heimatland; Arbeit; Migration; Aufenthaltsbewilligung; Migrationsamt; Ermessen; Familie; Ehefrau; Recht; Wiedereingliederung; Studium; Bewilligung; Verwaltungsgericht; Sicherheitsdirektion; Ausländer; Beziehung; Beschwerdeführers |
Rechtsnorm: | Art. 13 BV ; |
Referenz BGE: | 136 II 113; 137 II 345; 138 II 229; 144 I 266; |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung |
VB.2022.00374
Urteil
der 2. Kammer
vom 7.September2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.
In Sachen
gegen
betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Der 1999 geborene albanische Staatsangehörige A reiste am 1.November 2019 in die Schweiz ein und heiratete gleichentags die Schweizer Bürgerin C (geb. 2001). Im Rahmen eines Familiennachzugs erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau, letztmals befristet bis 31.Oktober 2022. Die Ehe blieb kinderlos.
Aus der am 2.Februar 2022 beim Migrationsamt eingegangenen Mutationsmeldung der Einwohnerkontrolle D ging hervor, dass A seit dem 1.Februar 2022 von seiner Ehefrau getrennt lebe. Auf entsprechende Nachfrage teilte A mit E-Mail vom 17.Februar 2022 dem Migrationsamt mit, dass er seit dem 30.Januar 2022 nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammenlebe und die Scheidung beabsichtigt sei. C liess sich hierzu nicht vernehmen.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt am 4.April 2022 Aufenthaltsbewilligung von A, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 4.Juni 2022.
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 19.Mai 2022 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 19.August 2022.
III.
Mit Beschwerde vom 23.Juni 2022 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 19.Mai 2022 sowie die Verfügung des Migrationsamts vom 4.April 2022 vollumfänglich aufzuheben. Weiter sei auf den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung von A zu verzichten bzw. diese nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zu verlängern.
Mit Präsidialverfügung vom 19.Juli 2022 setzte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Frist zur Verbesserung seines Antrags Nr.3 der Beschwerdeschrift, da dieser nicht fertig ausformuliert wurde, unter Hinweis, dass ansonsten der Beschwerdeantrag Nr.3 nicht weiter berücksichtigt würde.
Mit Eingabe vom 23.August 2022 liess der Beschwerdeführer eine Verbesserung seiner Beschwerdeanträge einreichen, wonach eventualiter der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zulasten des Beschwerdegegners.
Während das Migrationsamt sich nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung Ermessensunterschreitung und die unrichtige ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§20 in Verbindung mit §50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
2.1.1 Der ausländische Ehegatte einer Schweizerin hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt (Art.42 Abs.1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16.Dezember 2005 [AIG]). Entscheidend ist damit nicht allein das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E.3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art.8 Abs.1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art.13 Abs.1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.
2.1.2 Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht so lange, als die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist, ansonsten sie infolge Zweckerfüllung im Sinn von Art.62 Abs.1 lit.d AIG widerrufen werden kann. Dabei ist hauptsächlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E.2; BGE 137 II 345 E.3.1.2). Die Ehegemeinschaft kann aber unabhängig vom Fortbestand der Wohngemeinschaft bereits als aufgehoben gelten, wenn mindestens einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat und kein gegenseitiger Ehewille mehr vorhanden ist (vgl. BGr, 6.März 2017, 2C_970/2016, E.2.4: BGr, 23.Februar 2017, 2C_211/2016, E.3.1; VGr, 21.März 2018, VB.2017.00659, E.2.2).
2.1.3 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art.50 Abs.1 lit.a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestensdreiJahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien von Art.58a AIG erfüllt sind, sofern keine Erlöschensgründe nach Art.51 Abs.2 AIG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen der Dreijahresfrist aufrechterhalten wurde.
2.1.4 Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl. BGr, 18.Juli 2013, 2C_596/2013, E.3.1; BGr, 16.Februar2011, 2C_781/2010, E.2.1.3; VGr, 27.Januar 2016, VB.2015.00769, E.2.1; VGr, 9.Dezember 2013, VB.2013.00385, E.2.2.2).
2.2 Der Beschwerdeführer reiste am 1.November 2019 zu seiner Ehefrau in die Schweiz, womit die Dreijahresfrist von Art.50 Abs.1 lit.a AIG am 1.November 2022 erreicht worden wäre. Unbestritten ist, dass die Eheleute seit dem 30.Januar 2022 voneinander getrennt leben. Ebenfalls unbestritten ist, dass beide Ehegatten eine Wiederaufnahme der Ehe ausschliessen und diese weniger alsdreiJahre gedauert hat, weshalb sich für den Beschwerdeführer weder aus Art.42 Abs.1 AIG noch aus Art.50 Abs.1 lit.a AIG ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten lässt.
3.
3.1 Selbst wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keinedreiJahre gedauert hat (und/oder die Integration nicht erfolgreich verlaufen ist), kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art.50 Abs.1 lit.b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die betroffene ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art.50 Abs.2 AIG). Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E.3.2.3; VGr, 2.Oktober 2013, VB.2013.00349, E.2.3.1). Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann gemäss Art.30 Abs.1 lit.b AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art.30 Abs.1 lit.b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.
3.2 Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass ihm eine Rückkehr in seinen albanischen Heimatort nicht mehr möglich sowie seine dortige Wiedereingliederung gefährdet sei. So habe er sowohl sein dortiges Studium für den Umzug in die Schweiz als auch den Kontakt zu seiner Herkunftsfamilie abgebrochen. Da er sich aufgrund seines jugendlichen Alters in der Schweiz schnell integriert habe, habe er sich mit der Mentalität seiner Familie im Heimatland nicht mehr identifizieren können, weshalb es zum Bruch gekommen sei. Aufgrund dessen könne er bei einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland nicht mehr auf die finanzielle und psychologische Unterstützung sowie freie Kost und Logis durch Familienmitglieder hoffen. Hinzu komme, dass er in seinem Heimatland bis jetzt keinerlei Arbeitserfahrung habe sammeln können, weshalb es ihm mangels eines tragfähigen Beziehungsnetzes nicht möglich sein werde, dort eine Stelle zur Finanzierung seines Lebensunterhalts finden zu können. Selbst sein Studium werde er nicht mehr wieder aufnehmen können, da er mittels eines Teilzeitjobs nicht die Kosten für das Studium sowie seine Lebenserhaltungskosten werde decken können. Sodann sei die Arbeitslosenquote bei jungen Erwachsenen sehr hoch und liege bei rund 20%, weshalb dem Beschwerdeführer selbst die in der Schweiz gesammelte Arbeitserfahrung bei der Stellensuche nicht weiterhelfen werde. In der Schweiz sei er hingegen beruflich wie privat bestens integriert und habe sich nichts zu Schulden kommen lassen. Inzwischen spreche er gut Deutsch und gehe einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nach. Selbst bei seinem Arbeitgeber sowie seinen Kollegen sei er äusserst beliebt und gehe seiner Arbeit gewissenhaft nach.
3.3
3.3.1 Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers lässt sich ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art.50 Abs.1 lit.b und Art.50 Abs.2 AIG nicht ausmachen. Soweit derBeschwerdeführer sich unter anderem auf seine, wie er behauptet, sehr gute Integration beruft, ist hierzu Folgendes festzuhalten: Der noch junge Beschwerdeführer ist in Albanien aufgewachsen und sozialisiert worden. Er ist erst im Alter von 20 Jahren in die Schweiz gekommen und lebt hier gerademal seit gut zwei Jahren. Nach der Trennung von seiner Ehefrau musste er mit seiner Wegweisung rechnen. Er ist mit der Sprache und den Gepflogenheiten seines Heimatlandes zweifellos nach wie vor bestens vertraut. Demgegenüber ist er in der Schweiz noch nicht derart verwurzelt, dass ihm die Reintegration in seinem Heimatland nicht mehr zuzumuten wäre, wo er den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat. Sodann werden die vertieften sozialen Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung nur behauptet, sind jedoch weder nachgewiesen noch angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer zu erwarten. Ebenso hat der Beschwerdeführer keinerlei Belege für die geltend gemachten guten Deutschkenntnisse eingereicht (vgl. Art.4 Abs.4 AIG, Art.77 Abs.4 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24.Oktober 2007 [VZAE] und Art.4der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24.Oktober 2007 [VIntA]sowie BGr, 10.Januar 2013, 2C_930/2012, E.3.1). Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz seit Juni 2020 einer Erwerbstätigkeit im Gastronomiebereich als nachgeht, es sich hierbei jedoch um keine qualifizierte Arbeitskraft im Sinn von Art.23 Abs.1 AIG handelt und er damit keiner besonders qualifizierten und schwer zu ersetzenden Berufsgruppe angehört sowie auch keine Ausnahme nach Art.23 Abs.3 lit.c AIG vorliegt. Soweit aus den Akten ersichtlich, geht seine sprachliche, soziale und wirtschaftliche Integration damit nicht über übliche Integrationserwartungen hinaus und es kann nichtvon einer tiefgreifenden Verwurzelung gesprochen werden. Ohnehin stellen eine allfällige erfolgreiche Integration bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien von Art.58a AIG gemäss Art.50 Abs.1 AIG und sein tadelloses Verhalten in der Schweiz kumulative Erfordernisse zu einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft dar und vermögen für sich genommen keinen nachehelichen Härtefall zu begründen (BGr, 26.März 2010, 2C_635/2009, E.5.3.2).
3.3.2 Auch die geltend gemachten wirtschaftlichen Wiedereingliederungsprobleme vermögen keinen nachehelichen Härtefall zu begründen.Es ist ihm als jungem und gesundem Mann möglich, in der Heimat wieder eine Existenz aufzubauen. Der blosse Umstand, dass die Wirtschaftslage in der Schweiz besser ist als im Heimatstaat, bildet keinen wichtigen persönlichen Grund für einen Verbleib in der Schweiz. Die Arbeitslosigkeit und deren Auswirkungen stehen überdies in keinerlei relevantem Konnex zur früheren Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers in der Schweiz und betreffen diesen nicht stärker als seine Landsleute in Albanien, weshalb sie seiner Wiedereingliederung nicht in massgeblicher Weise entgegenstehen. Im Übrigen gelang es dem Beschwerdeführer gemäss der Beschwerdeschrift, sich aufgrund seines jugendlichen Alters in der Schweiz schnell zu integrieren, trotz seiner fehlenden Arbeitserfahrung in der Schweiz eine Anstellung zu finden und sich damit beruflich neu zu orientieren. Weshalb ihm eine entsprechende Wiedereingliederung in seinem Heimatland nicht möglich sein soll, macht er hingegen nicht substanziiert geltend. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer gerade aufgrund seines nach wie vor jugendlichen Alters ohne Weiteres möglich ist, sich in seinem Heimatland wieder zu integrieren und eine Anstellung zu finden, zumal er sich auch in der Schweiz beruflich neu zu orientieren vermochte und ihm dies auch im Heimatland zugutekommen kann. Selbst im Hinblick auf die Fortsetzung des Studiums gilt zu erwähnen, dass es in jedem Land staatlich finanzierte Stipendien gibt, welche Studierende bei ihrer Absolvierung des Studiums unterstützen.
3.3.3 Nach dem Gesagten ist er hier noch nicht derart verwurzelt, dass ihm die Reintegration in Albanien nicht mehr zuzumuten wäre, selbst wenn er dort über kein grosses soziales familiäres Umfeld, welches ihm behilflich sein könnte, mehr verfügen sollte.Bei den von ihm geschilderten Nachteilen handelt es sich vielmehr um allgemeine und übliche Konsequenzen, die für einen Grossteil der Ausländer gelten, die in ein Land zurückkehren müssen, das ihnen nicht dieselben finanziellen und sozialen Möglichkeiten bieten kann wie die Schweiz. Hierin liegt noch kein persönlicher nachehelicher Härtefall.
3.3.4 Die soziale und berufliche Reintegration des Beschwerdeführers in seinem Heimatland erscheint somit nach wie vor nicht gefährdet und eine Wegweisung aus der Schweiz stellt aufgrund der hier vorhandenen sozialen und beruflichen Bindungen keineswegs eine besondere Härte im Sinn von Art.50 Abs.1 lit.b und Abs.2 AIG dar. Damit ist weder einnachehelicherHärtefall im Sinn von Art.50 Abs.1 lit.b in Verbindung mit Art.50 Abs.2 AIG noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art.30 Abs.1 lit.b AIG ersichtlich.
Aufgrund der kinderlos gebliebenen, gescheitertenEhe, des Integrationsstands des Beschwerdeführers und seines noch relativ kurzen Aufenthalts sind in der Schweiz auch keine in den Schutzbereich des Rechts auf Privat- und Familienleben fallenden Beziehungen zu erwarten (vgl. Art.8 Abs.1 EMRK und Art. 13 Abs.1 BV; BGE 144 I 266 E.3.9; BGr, 17.September 2018, 2C_441/2018, E.1.3.1; BGr, 20.Juli 2018, 2C_1035/2017, E.5.1f.).
3.3.5 Die Praxis des Migrationsamts, wonach eine Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger alsdreiJahre bestanden hat, in der Regel nur dann im pflichtgemässen Ermessen erneuert wird, wenn besondere individuelle Umstände einer Wegweisung entgegenstehen, hält vor dem Gesetz stand (VGr, 12.September 2012, VB.2012.00394, E.3.2). Es finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen gemäss Art.96 Abs.1 AIG in qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Die Bewilligungsverweigerung erscheint damit auch verhältnismässig. Sodann erscheinen weitere Sachverhaltsabklärungen eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht erforderlich.
Vollzugshindernisse im Sinn von Art.83 AIG sind nach dargelegter Sachlage ebenfalls nicht ersichtlich und werden auch nicht substanziiert geltend gemacht.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz1 und §17 Abs.2 VRG).
5.
Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17.Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art.113ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art.119 Abs.1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr.2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000Lausanne14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).
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