Zusammenfassung des Urteils VB.2022.00188: Verwaltungsgericht
A wurde von der Stadt Zürich mit Sozialhilfe unterstützt und sollte unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzahlen. Nachdem der Rekurs abgewiesen wurde, gelangte A mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Der Einzelrichter entschied, dass A die Meldepflicht verletzt hatte, als sie Arbeitslosengeld erhielt, was zu einem unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfe führte. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Gerichtskosten in Höhe von CHF 570 wurden A auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2022.00188 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/Einzelrichter |
Datum: | 28.06.2022 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfe im Betrag nachträglich ausgerichteter Arbeitslosengelder |
Schlagwörter: | Sozialhilfe; Person; Unterstützung; Hilfe; Rückerstattung; Meldepflicht; Einnahme; Entscheid; Einnahmen; Hinweis; Lebensunterhalt; Bezirksrat; Anspruch; Richtlinien; Einkünfte; Deckung; Gehör; Behörde; Stadt; Betrag; Sozialbehörde; Einzelrichter |
Rechtsnorm: | Art. 62 OR ; |
Referenz BGE: | 138 V 386; 143 III 65; |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung |
VB.2022.00188
Urteil
des Einzelrichters
vom 28.Juni2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Yannick Weber.
In Sachen
gegen
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
A. A wurde vom 1.August 2018 bis 31.Dezember 2019 von der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.
B. Am 5.September 2019 verpflichtete die Stellenleitung des Sozialzentrums B A zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr.2'436.30, wobei die Rückerstattungsschuld für die Dauer von zwölf Monaten mit 15% des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt verrechnet werde. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich wies ein dagegen gerichtetes Begehren auf Neubeurteilung mit Entscheid vom 3.September 2020 ab.
II.
Dagegen erhob A am 7.Oktober 2020 Rekurs an den Bezirksrat Zürich. Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 24.Februar 2022 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 30.März 2022 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 24.Februar 2022 sowie des Entscheids der Stellenleitung, wobei die Verfahrenskosten der Stadt Zürich aufzuerlegen seien. Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 5.April 2022 auf Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte am 21.April 2022 die Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss §41 Abs.1 in Verbindung mit §19 Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Umstritten ist eine Rückerstattungsforderung im Betrag von Fr.2'436.30. Aufgrund des demzufolge unter Fr.20'000.- liegenden Streitwerts und mangels grundsätzlicher Bedeutung des Falls ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§38b Abs.1 lit.c und Abs.2 VRG).
2.
2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach §14 des Sozialhilfegesetzes vom 14.Juni 1981 (SHG; LS 851.1) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; §17 Abs.1 der Sozialhilfeverordnung vom 21.Oktober 1981 [SHV; LS 851.11]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden (statt vieler VGr, 13.April 2022, VB.2021.00273, E.2.1). Zu den eigenen Mitteln gehören nach §16 Abs.2 lit.a SHV alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person.
2.2 Die bei der Sozialbehörde um Hilfe ersuchende Person hat über ihre finanziellen Verhältnisse, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten, vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte zu melden (§18 Abs.13 SHG und §28 Abs.1 SHV). Änderungen in den Einkommens- und Familienverhältnissen, welche für die Leistungserbringung relevant sind, müssen sofort und unaufgefordert mitgeteilt werden. In der Regel besteht eine Meldepflicht für sämtliche nicht von der Sozialbehörde zumindest dem Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte bzw. finanziellen Zuwendungen, ungeachtet deren Zweckbestimmung und Verwendung (VGr, 21.April 2017, VB.2016.00290, E.3.2 mit Hinweisen). Meldepflichtig sind auch Zuflüsse, die betragsmässig unter dem in den SKOS-Richtlinien vorgesehenen Vermögensfreibetrag liegen (VGr, 7.Oktober 2010, VB.2010.00379, E.6.1).
2.3 Nach §26 lit.a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren unvollständigen Angaben erwirkt hat. Unrechtmässig bezogene bzw. aufgrund eines "unrechtmässigen Verhaltens" (so die Marginalie zu §26 SHG) erhaltene wirtschaftliche Hilfe kann unter Umständen dann zurückgefordert werden, wenn die hilfesuchende Person gegen ihre Auskunfts- Meldepflicht verstossen hat. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges infolge unwahrer unvollständiger Angaben an, ohne dass er aufseiten der unterstützten Person ein schuldhaftes Verhalten voraussetzt (VGr, 15.November 2018, VB.2018.00495, E.4.1; 28.August 2018, VB.2018.00270, E.4.2). Eine Rückerstattung kann allerdings nur verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. So kann die wirtschaftliche Hilfe bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung nur soweit zurückgefordert werden, als die verschwiegenen Einkünfte den Lebensbedarf der hilfesuchenden Person hätten decken können bzw. als die Sozialhilfeleistungen im Fall einer rechtzeitigen Meldung tiefer hätten angesetzt werden dürfen. Steht hingegen fest, dass die betroffene Person auch bei korrekter Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe in der ihr ausgerichteten Höhe gehabt hätte, kommt §26 SHG nicht zur Anwendung (VGr, 23.Juni 2016, VB.2016.00026, E.2.2; siehe auch Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel15.1.01, Ziff.1, 1.März 2021, abrufbar unter www.sozialhilfe.zh.ch). Steht fest, dass die hilfeempfangende Person ihre Auskunfts- Meldepflicht verletzt hat, wird im den verschwiegenen Tatsachen entsprechenden Umfang die materielle Unrechtmässigkeit des Bezugs vermutet (VGr, 13.April 2022, VB.2021.00273, E.2.2). In solchen Fällen ist die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich von der unterstützten Person zu beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (VGr, 9.Juli2020, VB.2020.00114, E.2.2; 7.Dezember2020, VB.2020.00514, E.2.4 mit Hinweisen).
2.4 Bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe werden alle verfügbaren Einnahmen berücksichtigt, ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur und darauf, ob sie einmalig laufend, regelmässig dauerhaft erzielt werden (VGr, 16.Juni 2022, VB.2022.00090, E.3.1 mit Hinweisen). Von den Einnahmen im sozialhilferechtlichen Sinn ist das (vorbestehende) Vermögen abzugrenzen, weil die SKOS-Richtlinien zu Beginn der Unterstützung einen Vermögensfreibetrag vorsehen, der für eine Einzelperson derzeit Fr.4'000.- beträgt (SKOS-Richtlinien, Ziff.D.3.1 Abs.4; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap.9.2.01 Ziff.7). Im Umfang des Freibetrags zu Unterstützungsbeginn vorhandenes Vermögen schmälert den Unterstützungsanspruch nicht, wohingegen die unterstützte Person im Umfang der von ihr erzielten Einnahmen nicht als bedürftig gilt. Zuflüsse vor Beginn der Unterstützung stellen Vermögen, jene während der Unterstützung Einnahmen dar. Für die Qualifikation als Einnahme spielt keine Rolle, ob die unterstützte Person die Leistungen für einen Zeitraum erhält, während dessen sie von der Sozialhilfe (noch) nicht unterstützt wurde. Nach dem Bedarfsdeckungsprinzip ist nicht der Entstehungszeitpunkt des Anspruchs, sondern die effektive Realisierung während der Dauer der Unterstützung massgebend. Als Konsequenz sind Nachzahlungen z.B. Steuerrückerstattungen Nachzahlungen von Lohn Sozialleistungen grundsätzlich nicht als Vermögen mit entsprechendem Freibetrag, sondern als Einnahmen zu qualifizieren (VGr, 16.Juni 2022, VB.2022.00090, E.3.3 mit Hinweis auf Guido Wizent, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, S. 230).
2.5 Im Umfang, in dem die unterstützte Person Zahlungen erhält, die nach ihrem Zweck der Deckung ihres Lebensbedarfs dienen, kann sie nicht im sozialhilferechtlichen Sinne als bedürftig gelten (VGr, 16.Juni 2022, VB.2022.00090, E.3.4, auch zum Folgenden). Für den Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe ist nämlich der Zeitraum massgeblich, in welchem jemand tatsächlich über keine nicht genügende Mittel verfügt, und nicht die Periode, für welche die Einkünfte bestimmt sind. In der Regel werden deshalb Einnahmen im Zeitpunkt ihrer Auszahlung berücksichtigt, wobei gewisse Abweichungen möglich sind (zu unregelmässigen Einnahmen vgl. BGE 138 V 386 E.4.4.1). Dabei ist davon auszugehen, dass die laufende und per Monatsende erfolgende Auszahlung von Erwerbs- sowie Erwerbsersatzeinkommen zur Deckung des Lebensunterhalts des kommenden Monats verwendet wird (VGr, 30.Juli 2021, VB.2021.00265, E.3.3; 5.März 2021, VB.2020.00563, E.3.1; 12.September 2018, VB.2018.00245, E.3.1.2; vgl. ferner BGr, 10.Mai 2012, 8C_79/2012, E.2.2).
3.
3.1 Die Arbeitslosenkasse überwies der Beschwerdeführerin am 2.August 2018 Taggelder für den Monat Juni 2018 im Betrag von insgesamt Fr.2'436.30. Die Vorinstanz erwog, dass die Beschwerdeführerin diesen Zahlungseingang der Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen nicht angezeigt und damit ihre Meldepflicht verletzt habe. Sie betrachtete unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGr, 10.Mai 2012, 8C_79/2012, E.2.2) als unerheblich, dass mit dem Geldzufluss Ansprüche aus einer Zeit vor dem Bezug wirtschaftlicher Hilfe abgegolten worden seien, weil die Einnahme im Fall einer rechtzeitigen Meldung bei der Berechnung der Unterstützungsleistungen ab dem 1.August 2018 berücksichtigt worden wäre.
3.2 Die Beschwerdeführerin bringt in der Sache vor, die Abklärung im Intake des Sozialzentrums B sei sehr sorgfältig erfolgt und die zuständige Sozialarbeiterin habe auch mit der Arbeitslosenkasse telefoniert. Es sei davon auszugehen, dass die Sozialarbeiterin ihr das Arbeitslosengeld für Juni 2018 zugestanden habe, um ihren Lebensunterhalt für den Juli 2018 decken zu können. Wenn dem nicht so sei, liege ein Verwaltungsfehler vor und es falle nur eine Rückerstattung gestützt auf Art.62 des Obligationenrechts vom 30.März 1911 (OR; SR 220) in Betracht.
3.3 Eine Anwendung des von der Beschwerdeführerin angeführten Art. 62 OR fiele gemäss dem Sozialhilfe-Behördenhandbuch in Betracht, wenn die unterstützte Person ihre Meldepflicht nicht verletzt und dennoch zu viel wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet worden wäre (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 15.1.02. Ziff.1). Indem die Beschwerdeführerin den Zahlungseingang des Arbeitslosengeldes der Beschwerdegegnerin nicht anzeigte, wozu sie verpflichtet gewesen wäre, verletzte sie indessen ihre Meldepflicht (dazu oben E.2.2). Dass die Beschwerdegegnerin allenfalls durch eigene Abklärungen darauf hätte aufmerksam werden können sollen, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, ändert daran nichts. Diese Meldepflichtverletzung führte zu einem in materieller Hinsicht unrechtmässigen Sozialhilfebezug im Umfang von Fr.2'436.30, weil die ausbezahlten Taggelder sozialhilferechtlich als Einkommen zu betrachten sind, das der Beschwerdeführerin die Deckung ihres Lebensbedarfs ermöglicht hätte, und sie in diesem betragsmässigen Umfang nicht als bedürftig gilt (vgl. hiervor E.2.4 und 2.5). Eine sozialhilferechtliche Qualifikation ausstehender Taggelder der Arbeitslosenkasse als Vermögen entspräche nicht dem Zweck des Vermögensfreibetrags, der einen "Notgroschen" darstellen, nicht aber das Beiseitelegen letzter Einkünfte vor Unterstützungsbeginn ermöglichen einen gewissen Vermögensstand für die folgende Unterstützungsdauer garantieren soll (vgl. VGr, 16.Juni 2022, VB.2022.00090, E.4.2 mit Hinweisen). Hätte die Beschwerdeführerin die Auszahlung bereits vor Beginn der Unterstützung erhalten, wäre diese, die teilweise Deckung des Lebensbedarfs ermöglichende Zahlung richtigerweise im ersten Unterstützungsmonat als Einnahme anzurechnen gewesen (vgl. VGr, 5.März 2021, VB.2020.00563, E.3.1). Die Beschwerdeführerin erscheint damit durch die verzögerte Auszahlung nicht schlechter gestellt, als wenn sie das Geld bereits im letzten Monat vor Unterstützungsbeginn ausbezahlt erhalten hätte, zumal sie dieses offenkundig nicht bereits zur Deckung ihres Lebensunterhalts im Juli 2018 hätte nutzen können und nicht vorbringt, darauf für die rückwirkende Begleichung von Auslagen für diesen Monat angewiesen gewesen zu sein. Die Verletzung der Meldepflicht verhinderte demnach die Anrechnung von Fr.2'436.30 als Einnahme im Unterstützungsbudget des Monats August und bewirkte damit einen um diesen Betrag zu hohen, unrechtmässigen Sozialhilfebezug, zu dessen Rückerstattung die Beschwerdeführerin gestützt auf §26 lit.a SHG verpflichtet ist. Aufgrund der Anwendbarkeit von §26 lit.a SHG besteht kein Raum dafür, die Rückerstattungsverpflichtung auf Art. 62 OR zu stützen (VGr, 28.August 2018, VB.2018.00270, E.4.3 und 7.3).
3.4 Entgegen ihrem Verständnis wird der Beschwerdeführerin in den angefochtenen Entscheiden keine Straftat vorgeworfen. Die Rückerstattungspflicht greift unabhängig von der persönlichen Vorwerfbarkeit der Meldepflichtverletzung (dazu oben E.2.3).
3.5 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin sodann, ihr sei das rechtliche Gehör vor dem erstinstanzlichen Entscheid des Sozialzentrums nicht gewährt worden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art.29 Abs.2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.April 1999 (BV; SR 101) verpflichtet die Behörde, dass sie die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 143 III 65 E.5.2). Gemäss den Erwägungen des angefochtenen Entscheids der Stellenleitung sei der Beschwerdeführerin anlässlich eines Gesprächs am 16.Juli 2019 das rechtliche Gehör gewährt worden. Ob der Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör tatsächlich (ausreichend) gewährt worden war, bedarf indes keiner weiteren Abklärung: Nachdem die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hatte, sich vor zwei weiteren Instanzen zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen können, müsste eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs inzwischen als geheilt gelten und führte nicht zur Gutheissung der Beschwerde (vgl. VGr, 20.Februar 2020, VB.2019.00223, E.4.2.2).
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Zürich;
c) den Regierungsrat.
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