Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2021.00567 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 2. Abteilung/2. Kammer |
Datum: | 15.06.2022 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Umstritten ist, ob das Gesuch um Familiennachzug zu Recht wegen konkreter Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit abgewiesen wurde und ob das Zusatzeinkommen des Beschwerdeführers als UBER-Fahrer und das potenziell zu erwirtschaftende Einkommen der nachzuziehenden Ehefrau zu berücksichtigen sind. |
Zusammenfassung: | A, ein somalischer Staatsangehöriger, reichte Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ein, um die Einreiseerlaubnis für seine Ehefrau D zu erwirken. Die Vorinstanzen hatten das Gesuch abgelehnt, da A nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfüge, um den Unterhalt seiner Frau zu gewährleisten. Das Verwaltungsgericht entschied jedoch, dass aufgrund von A's Zusatzverdienst und den realistischen Verdienstmöglichkeiten seiner Frau keine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit bestehe. Daher wurde der Beschwerde stattgegeben, und die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschwerdegegner auferlegt. |
Schlagwörter: | Ehefrau; Familie; Sozialhilfe; Aufenthalt; Recht; Einkommen; Stunden; Fahrer; Aufenthaltsbewilligung; Beschwerdeführers; Familiennachzug; Rekurs; Person; Interesse; Vorinstanz; Erwerbsunkosten; Schweiz; Ehegatten; UBER-Fahrer; Verwaltungsgericht; Richtlinien; Gefahr |
Rechtsnorm: | Art. 44 AIG ; Art. 8 EMRK ; |
Referenz BGE: | 135 I 143; 137 I 284; 139 I 330; 144 I 266; 146 I 185; |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung |
VB.2021.00567
Urteil
der 2. Kammer
vom 15.Juni2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
gegen
hat sich ergeben:
I.
A, geboren am 1.Januar 1980, Staatsangehöriger von Somalia, hielt sich zwischen November 2004 und Januar 2005 unter den Aliasnamen XC resp. YC, geboren 1982, Staatsangehöriger von Somalia, in Deutschland als Asylbewerber auf. Nachdem ein negativer Asylentscheid ergangen war, wurde er nach Griechenland ausgewiesen. Am 30.August 2007 gelangte A illegal in die Schweiz und ersuchte am 3.September 2007 um Asyl. Sein Asylgesuch wurde mangels Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen am 5.Dezember 2007 abgewiesen; er wurde jedoch in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Seit dem 30.November 2012 ist er im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung, letztmals verlängert am 29.Oktober 2020 mit Gültigkeit bis 22.November 2021.
Am 10.Februar 2018 heiratete er die Landsfrau D, geboren 1998, in Mogadischu, Somalia. Seine Ehefrau reiste im Juni 2019 nach Kenia aus. Am 16.Januar 2020 ersuchte D bei der Schweizer Vertretung in Nairobi um Ausstellung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt zwecks Familiennachzug in die Schweiz. A ersuchte am 14.Juli 2020 beim Migrationsamt um Bewilligung der Einreise seiner Ehefrau. Mit Verfügung vom 17.März 2021 wies das Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs ab.
II.
Den gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 17.März 2021 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 23.Juli 2021 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 24.August 2021 beantragte A dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 23.Juli 2021. Das Migrationsamt sei anzuweisen, seiner Ehefrau D die Einreise zwecks Verbleib beim Ehemann zu gestatten und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 25.August 2021 verfügte der Abteilungspräsident, dass der Beschwerdeführer innert Frist Belege (Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Abrechnungen über sonstige Einkünfte, vertragliche Vereinbarungen mit UBER) und eine Stellungnahme bezüglich seiner Erwerbsunkosten einzureichen habe, ansonsten aufgrund der Akten entschieden werden könnte bzw. der Verzicht auf Stellungnahme angenommen würde und eine mangelhafte Mitwirkung zu seinen Ungunsten gewürdigt werden würde. Am 23.September 2021 reichte A eine Stellungnahme sowie Belege zu den Akten.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung und die unrichtige ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§20 Abs.1 in Verbindung mit §50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer kam ursprünglich als Asylbewerber in die Schweiz und lebt hier seit 15 Jahren. Bevor ihm am 30.November 2012 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, auf deren Verlängerung nach Art.33 Abs.3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16.Dezember 2005 (AIG) grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht, durchlief er erfolglos ein Asylverfahren und wurde schliesslich vorläufig aufgenommen. Da der Beschwerdeführer lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, kann er sich für den Nachzug seiner Ehefrau nur auf Art.44 AIG stützen, welcher ihm anders als Art.42 und 43 AIG keinen Nachzugsanspruch einräumt (BGE 137 I 284 E.1.2). Die Behörden entscheiden nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284 E.1.2 und E.2.3.2).
2.2
2.2.1 Allerdings vermag der Beschwerdeführer unter bestimmten Voraussetzungen aus dem in Art.8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4.November 1950 (EMRK) sowie Art.14 der Bundesverfassung vom 18.April 1999 (BV) garantierten Schutz des Familienlebens einen Anspruch auf Nachzug der Ehegattin abzuleiten, soweit die familiäre Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird (BGE 139 I 330 E.1.2, 137 I 284 E.1.3, 135 I 143 E.1.3, 130 II 281 E.3.1; BGr, 5.April 2016, 2C_281/2016, E.2.2). Kommt den Betroffenen gestützt auf Art.8 Abs.1 EMRK bzw. Art.13 Abs.1 BV grundsätzlich ein Anspruch auf Familiennachzug zu, haben die zuständigen Behörden deshalb nicht nur in pflichtgemässem Ermessen nach Art.44 AIG über ihr Nachzugsbegehren zu entscheiden, sondern dürfen sie dieses nur aus guten Gründen abweisen (vgl. zum Ganzen VGr, 12.März 2020, VB.2020.00040, E.4.1).
Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Berufung auf den Schutz des Familienlebens nach Art.8 Abs.1 EMRK bzw. Art.13 Abs.1 BV insbesondere voraus, dass es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handelt (vgl. BGE 139 I 330 E.2.1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist dabei grundsätzlich nur bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- aber einer Aufenthaltsbewilligung, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (BGE 135 I 143 E.1.3.1; BGr, 6.Juni 2018, 2C_251/2017, E.2.2).
Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht kann sich aus dem Schutz des Privatlebens, d.h. aus Art.8 EMRK bzw. Art.13 BV ergeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, kann bei einem rechtmässigen Aufenthalt von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass es besondere Gründe bedarf, um den Aufenthalt einer ausländischen Person zu beenden; die Steuerung der Einwanderung genügt als einziges öffentliches Interesse hierfür nicht mehr (BGE 144 I 266 ff, E. 3.8 und 3.9). Beruht die Anwesenheit in diesem Sinn auf einem gefestigten Rechtsanspruch, kann aus Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Familiennachzug abgeleitet werden, soweit die Bedingungen von Art. 44 AIG erfüllt und die Nachzugsfristen eingehalten sind (vgl. BGr,
3.
3.1 Nach Art.44 Abs.1 AIG kann ausländischen Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit.a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit.b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit.c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit.d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG bezieht wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit.e). Zudem muss derEhegattennachzuginnert fünf Jahren (nach dem Eheschluss der Erteilung der Aufenthalts- Niederlassungsbewilligung an den originär anwesenheitsberechtigten Ehegatten)geltend gemacht werden(vgl. Art.47 Abs.1 und 3 AIGin Verbindung mit Art.73 der Verordnung vom 24.Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Darüber hinaus darf der Nachzug nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und kein Widerrufsgrund nach Art.62 AIG vorliegen (BGE 137 I 284 E.2.7).
3.2 Das Zulassungskriterium des Vorhandenseins hinreichender finanzieller Mittel und damit der Entlastung der Sozialhilfe und der öffentlichen Finanzen als Voraussetzung des Familiennachzugs ist nach bundesgerichtlicher Auffassung konventions- und verfassungsrechtlich anerkannt (vgl. BGE 139 I 330 E.3.2, mit Relativierung in Bezug auf die besondere statusbedingte Situation anerkannter Flüchtlinge). Die Nachzugsvoraussetzungen von Art.44 AIG werden praxisgemäss als wichtige Gründe für einen Eingriff in das Recht auf Familienleben akzeptiert, weshalb derFamiliennachzugselbst bei einem gefestigten Aufenthaltsrecht und im Licht der konventionsrechtlichen Vorgaben unter dem Vorbehalt der Erfüllung der Nachzugsvoraussetzungen des innerstaatlichen Rechts steht (BGE 146 I 185 E.6.2 und 7.2; BGE 137 I 284 E.2.6). Die Verweigerung des Familien- bzw. Ehegattennachzugs aufgrund der Abhängigkeit von Sozialhilfe Ergänzungsleistungen ist damit grundsätzlich zulässig und stellt ein legitimes öffentliches Interesse dar, selbst wenn hierdurch in das Recht auf Familienleben eingegriffen und ein eheliches Zusammenleben dauerhaft vereitelt wird (vgl. auch Zusatzbotschaft AIG, BBl 2016 2821ff., 2852).
3.3 Mit derVoraussetzungder Sozialhilfeunabhängigkeit im Sinn von Art.44 Abs.1 lit.c AIGsoll verhindert werden, dass die nachgezogenen Familienangehörigen von der öffentlichen Fürsorge abhängig werden. Insoweit soll nicht nur das betreibungsrechtliche Existenzminimum, sondern vielmehr das soziale Existenzminimumsichergestellt werden. Die Eigenmittel müssen das Niveau erreichen, ab dem gemäss den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) kein Sozialhilfeanspruch resultiert.
3.4 Das Kriterium der Sozialhilfeunabhängigkeit gemäss Art.44 Abs.1 lit.c AIG ist erfüllt, wenn keine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit besteht (vgl. statt vieler BGr, 5.Oktober 2021, 2C_309/2021, E.6.1). Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht, und ebenso wenig kann diesbezüglich auf Hypothesen und pauschalierte Gründe abgestellt werden (vgl. BGr, 5.Oktober 2021, 2C_309/2021, E.6.1). Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. In die Beurteilung ist nicht nur das Einkommen des hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen, sondern es sind auch die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder miteinzubeziehen (vgl. BGE 139 I 330 E.4.1; 122 II 1 E.3c; BGr, 17.März 2022, 2C_795/2021, E.4.2.3). Das Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (BGE 139 I 330 E.4.1; 122 II 1 E.3c; BGr, 17.März 2022, 2C_795/2021, E.4.2.3).
3.5 Tangiert eine ausländerrechtliche Entfernungs- Fernhaltemassnahme den Schutzbereich von Art.8 Ziff.1 EMRK, ist diese Massnahme nach Art.8 Ziff.2 EMRK rechtfertigungsbedürftig. Dazu ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und das Interesse der betroffenen Person, im Land zu verbleiben, den entgegenstehenden Interessen gegenüberzustellen (vgl. BGE 144 I 266 E.3.7; Urteil 2C_666/2019 vom 8.Juni 2020 E.4.1). Die Interessenabwägung im Rahmen von Art.8 Ziff.2 EMRK deckt sich mit jener nach Art.96 AIG bzw. nach Art.13 Abs.1 in Verbindung mit Art.36 Abs.2 und 3 BV (vgl. BGr, 27.September 2019, 2C_458/2019, E.4.2; BGr, 5.April 2019, 2C_813/2018, E.4.2).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen innerhalb der Fünfjahresfrist von Art.73 VZAE bzw. Art.47 AIG um den Nachzug seiner Ehefrau ersucht. Gleichwohl wurde ein Nachzug gestützt auf Art.44 lit.c AIG aufgrund der finanziellen Verhältnisse und der daraus resultierenden Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit durch die Vorinstanz verweigert.Streitig ist im vorliegenden Fall, ob die Vorinstanz den Familiennachzug zu Recht wegen der konkreten Gefahr einer erheblichen und fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit verweigert hat. Das Vorliegen der anderen für den Familiennachzug erforderlichen Voraussetzungen ist nicht strittig und gestützt auf die Akten ausgewiesen.
4.2 Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Grundbedarf für einen Zweipersonenhaushalt für das Jahr 2021 betrage Fr.1'525.-. Hinzu würden die Wohnkosten von Fr.1'706.60, die Integrationspauschale von Fr.100.-, die Kosten für die medizinische Grundversorgung von Fr.876.05 (Grundversicherung Beschwerdeführer: Fr.272.12, Grundversicherung der Ehefrau: Fr.189.25 und ein Zwölftel der Jahresfranchise Fr.416.65), die Erwerbsunkosten Fr.215.- und die Prämien für die Hausrats- und Haftpflichtversicherung von Fr.21.- kommen. Damit würde sich der monatliche Lebenskostenbedarf auf Fr.4'443.65 belaufen. Demgegenüber stünde das monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers in Höhe von Fr.2'749.05 bis Fr.3'433.45. Sodann sei sein Nebenverdienst als Taxifahrer für UBER mit den arbeitsgesetzlichen Schutzvorschriften nicht vereinbar. Gemäss Art.9 Abs.1 Arbeitsgesetz vom 13.März 1964 (ArG) betrage die wöchentliche Höchstarbeitszeit 45 bzw. 50 Stunden. Nachdem der Beschwerdeführer bereits 35 bis 45 Stunden pro Woche tätig sei, könne er im Nebenerwerb pro Woche 5 bis 15 Stunden arbeiten. Ein darüber hinausgehendes Pensum sei zudem mit den Vorgaben der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung vom 19.Juni 1995 [ARV 1]) nicht kompatibel, deren Vorschriften er als Chauffeur zu beachten habe. Nach Art.11 Abs.1 ARV 1 müsse ein Fahrzeugführer innerhalb von zwei Wochen zwei wöchentliche Ruhezeiten von je mindestens 45 Stunden einhalten. Gemäss Steuerzusammenfassung von UBER für Februar 2021 sei der Beschwerdeführer mit Fr.1'431.85 brutto vergütet worden, vor Abzug weiterer Sozialabgaben und der Quellensteuer von 0,28%. Bei den erlaubten 5 bis 15 Stunden Wochenarbeitszeit müsste der Beschwerdeführer der eingereichten Abrechnung folgend als UBER-Fahrer einen Stundenlohn von Fr.96.45 (bei 15 Stunden Arbeitszeit pro Monat) bis Fr.286.35 (bei 5 Stunden Arbeitszeit pro Monat) verdienen, um den durchschnittlichen Monatsverdienst von Fr.1'431.85 zu erreichen, was nicht realistisch sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weit mehr als die zulässigen maximalen 15 Stunden als UBER-Fahrer arbeite. Soweit er die 15 Stunden überschreite, verstosse er gegen geltendes Arbeitsrecht. Es obliege dem Beschwerdeführer, seine Fahrertätigkeit auf ein gesetzliches Mass zu reduzieren, womit jedoch nicht weiter von einem Zusatzverdienst in Höhe von Fr.1'431.85 auszugehen sei. Es könne ihm deshalb nur der Hauptverdienst angerechnet werden. Es sei nicht davon auszugehen, dass er den Fehlbetrag von Fr.1'010.20 bis 1'694.60 (Fr.443.65 Nettoverdienst von Fr.2'749.05 bis 3'433.45) mit den ihm erlaubten 5 bis 15 Stunden als UBER-Fahrer zu decken vermöge. Das Einkommen des Beschwerdeführers reiche somit nicht aus, um die Lebenshaltungskosten für sich und seine nachzuziehende Ehefrau, für deren Unterhalt er im Rahmen der familiären Unterstützungspflichten ebenfalls aufzukommen habe, nachhaltig zu decken. In sein Einkommen sei zwar das potenzielle Einkommen der Ehefrau, welches der Beschwerdeführer mit Fr.300.- pro Monat in Aussicht gestellt habe, einzubeziehen, indes vermöge die Ehefrau keine konkrete Arbeitszusage bzw. einen Arbeitsvertrag vorzuweisen. Die Ehefrau sei darüber hinaus noch nie in der Schweiz gewesen und sei mit der hiesigen Sprache, Kultur und Arbeitswelt nicht vertraut. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass sie demnächst eine dauerhafte, sichere und reale Arbeitsstelle antreten werde, um an die Lebenshaltungskosten beizutragen. Damit sei die konkrete Gefahr künftiger Sozialhilfeabhängigkeit des Ehepaars nicht von der Hand zu weisen. Dieses Ergebnis halte auch einer Interessensabwägung nach Art.8 Abs., 2 EMRK bzw. Art.96 Abs.1 AIG Stand. Das öffentliche Interesse, die öffentliche Fürsorge vor dem Risiko zusätzlicher Belastung zu bewahren überwiege die privaten Interessen der Eheleute. Dies gelte umso mehr, als die Ehefrau soweit ersichtlich ihr gesamtes bisheriges Leben, mindestens bis zur Ausreise nach Kenia im Juni 2019, im Heimatland verbracht habe, wohin sie mangels gegenteiliger Hinweise jederzeit zurückkehren könne.
4.3 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er befinde sich seit dem 1.August 2021 in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis mit der EAG. Er arbeite dort als Steward. Er sei bei seinem aktuellen Arbeitgeber bereits von September 2010 bis Dezember 2011 angestellt gewesen und sei damals als zuverlässiger Mitarbeiter beschrieben worden. Er erhalte dort (unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns) ein durchschnittliches Einkommen von Fr.4'117.- brutto bzw. Fr.3'578.10 netto. Unter Berücksichtigung der hiervon abzuziehenden Quellensteuer (Tarif B: Fr.4'117.- x 2,35%) betrage das aktuelle Nettoeinkommen Fr.3'481.25. Die Vorinstanz lasse bei ihrer Berechnung zu Unrecht den Nebenerwerb als UBER-Fahrer ausser Acht. Sodann seien die Bestimmungen des ArG zu den Höchstarbeitszeiten für Taxi-Fahrer nicht anwendbar. Taxi-Fahrer unterstünden der Verordnung vom 6.Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen (ARV 2) und nicht wie von der Vorinstanz angenommen der ARV1. Die ARV 2 unterscheide zwischen Taxifahrern, die als Arbeitnehmer tätig seien und solchen, die als selbständig erwerbend gelten würden. Diese Unterscheidung sei wichtig, weil bestimmte Vorschriften der ARV2 nur für Arbeitnehmer gelten würden. Bei der Erbringung von UBER-Taxifahrten sei von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen, denn die UBER-Fahrer würden über Dispositionsfreiheit verfügen. Als selbständig erwerbender Fahrer müsse der Beschwerdeführer die wöchentliche Höchstarbeitszeit von Art.5 ARV 2 folglich nicht beachten. Als selbständig Erwerbender habe der Beschwerdeführer innert zwei Wochen zwei Ruhetage von mindestens je 24 zusammenhängenden Stunden einzuhalten. Es sei nicht erkennbar, dass er diese Ruhezeiten nicht einhalte. Das durch diese selbständige Tätigkeit erwirtschaftete Einkommen sei entgegen der Erwägungen der Vorinstanz bei der Berechnung seiner Einkünfte zu berücksichtigen. Er habe gemäss der verurkundeten Steuerzusammenfassung für das Jahr 2020 insgesamt Fr.22'766.65 als UBER-Fahrer verdient. Das entspreche einem monatlichen Zusatzeinkommen von rund Fr.1'900.- bzw. von Fr.1'808.- (unter Berücksichtigung der Erwerbsunkosten). Sein monatliches Einkommen betrage damit Fr.6'017.- (Fr.4'117.- + Fr.1'900.-). Damit sei er nachhaltig in der Lage, die Lebenshaltungskosten von Fr.4'443.65 bzw. 4'422.65 zu decken. Des Weiteren müsse auch auf die finanziellen Möglichkeiten der nachzuziehenden Ehefrau abgestellt werden. Die Ehefrau sei 23 Jahre alt, gesund, vermittlungsfähig und gewillt, sich hier zu integrieren. Die Ehe sei kinderlos. Nach ihrer Einreise werde sie vorerst einen Intensiv-Deutschkurs bei ECAP besuchen. Das Verwaltungsgericht habe in einem Entscheid festgehalten, dass eine 44 Jahre alte Ausländerin selbst beim Fehlen einer Ausbildung durch eine Anstellung im Niedriglohnbereich monatlich Fr.300.- verdienen könne (VGr, 16.September 2020, VB.2020.00519, E.3.5.2). Ein Einkommen in besagter Höhe sei unter Einhaltung des Mindestlohns gemäss GAV von Fr.19.20 brutto pro Stunde mit einer Tätigkeit von rund 17Stunden pro Monat erzielbar. Dieser Aufwand wäre ihr bereits neben dem Besuch des Deutschintensivkurses möglich und auf längere Sicht, nach Abschluss des Kurses, ohne Frage erzielbar. Was die Berechnung des monatlichen Lebensbedarfs betreffe, rechtfertige es sich nicht, einen Zwölftel der Jahresfranchise zu veranschlagen, da beim Beschwerdeführer keine Krankheitskosten angefallen seien. Zudem dürften er und seine Ehefrau zukünftig Anspruch auf Prämienverbilligung haben. Sodann habe die Vorinstanz Erwerbsunkosten von Fr.215.- angerechnet. Dies rechtfertige sich jedoch nicht. Diese Kosten seien bereits im Grundbedarf berücksichtigt (Verkehrsauslagen, inkl. Halbtax). Erwerbsunkosten seien nur hinzuzurechnen, wenn sie tatsächlich zu den bereits im Grundbedarf berücksichtigten Kosten anfallen würden. Er arbeite innerhalb der Stadtgrenze, weshalb die Kosten für den Nahverkehr durch den Grundbedarf gedeckt seien. Bei den Erwerbsunkosten seien folglich maximal die Verpflegungskosten zu berücksichtigen. Schliesslich seien auch die ''Situationsbedingten Leistungen'' in der von der Vorinstanz festgesetzten Höhe von Fr.21.- nicht zu berücksichtigen, da sie in der Realität schlicht nicht anfallen würden.
4.4
4.4.1 Der monatliche Bedarf ist anhand der SKOS-Richtsätze sowie den aktuellen Richtlinien (abrufbar auf www.skos.ch) zu errechnen. Der Grundbedarf für zwei Personen beträgt im Jahr 2022 Fr.1'539.-. Der Mietzins beläuft sich auf Fr.1'706.- pro Monat. Die monatliche Krankenkassenprämie des Beschwerdeführers beträgt Fr.269.85.- und die der Ehefrau Fr.164.45 (vgl. www.assura.ch: PHARMED mit Franchise Fr.2'500.- besucht am 25.Mai 2022). Gegebenenfalls wäre noch die individuelle Prämienverbilligung in Abzug zu bringen, welche gemäss SKOS-Richtlinien ebenfalls zu berücksichtigen ist. Der Beschwerdeführer hat lediglich einen Abzug geltend gemacht, diesen jedoch nicht weiter substanziiert. Die Prämienverbilligung kann deshalb zum heutigen Zeitpunkt (noch) nicht berücksichtigt werden. Sodann sind entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers für die Prognostizierung des Sozialhilferisikos grundsätzlich auch (hypothetische) Krankheitskosten in der Höhe der Franchise und eines darüber hinausgehenden Selbstbehalts von 10% bzw. maximal Fr.700.- pro Jahr, miteinzubeziehen (vgl. Art.103 Abs.2 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27.Juni 1995 [KVV]). Die vorinstanzliche Berechnung von Fr.416.- pro Monat (Franchise von je Fr.2'500.- / 12 Monate) erscheint damit korrekt, zumal in Bezug auf die hypothetischen Krankheitskosten allenfalls auch noch ein jährlicher Selbstbehalt von jeweils maximal Fr.700.- bei beiden Eheleuten zu berücksichtigen wäre (vgl. VGr, 25.August 2021, VB.2021.00159, E.3.2.3). Angesichts dass seitens des Beschwerdeführers von einer Erwerbstätigkeit von 100 % auszugehen ist und er neu in der Stadt Zürich arbeitet, sind nur noch die Erwerbsunkosten für auswärtige Verpflegung in Höhe von Fr.200.- pro Monat zu berücksichtigen. Weiter sind für die Haftpflicht- und Hausratversicherung Fr.21.- zu berücksichtigen. Die pauschale Berücksichtigung der Kosten einer angemessenen Haftpflicht- und Haushaltsversicherung entspricht den aktuellen SKOS-Richtlinien (Ziff.C.6.8) und der verwaltungsgerichtlichen Praxis (vgl. VGr, 11.Juli 2018, VB.2018.00254, E.3.2, mit Hinweisen). Da im Zusammenhang mit Art.43 Abs.1 lit.c AIG auch wahrscheinliche zukünftige Sozialhilfeansprüche zu prüfen sind, muss dies grundsätzlich unabhängig davon gelten, ob sich die Betroffenen tatsächlich entsprechend versichert haben. Dadurch wird mitunter sichergestellt, dass auch sozialhilfeabhängige Personen über eine angemessene Versicherungsdeckung verfügen.Schliesslich ist eine Integrationszulage von monatlich Fr.100.- für die Ehefrau des Beschwerdeführers hinzuzuzählen (SKOS-Richtlinien Ziff.C.6.7).
4.4.2 Diesem monatlichen Lebensbedarf von Fr.4'416.- steht das Erwerbseinkommen der Ehegatten gegenüber.Der Beschwerdeführer ist seit dem 1.August 2021 bei der EAG zu 100% als Steward angestellt und erzielt dabei ein monatliches Nettoeinkommen von Fr.3'578.10. Die Ehegatten müssen folglich zusätzlich Fr.838.- erwirtschaften, um den Fehlbetrag zu decken. Würde der Nebenerwerb des Beschwerdeführers von durchschnittlich Fr.1'808.- pro Monat (unter Berücksichtigung der Erwerbsunkosten) berücksichtigt werden, würde ein Überschuss resultieren. Ob dieses Nebeneinkommen wie von der Vorinstanz angenommen aufgrund der Überschreitung der Höchstarbeitszeit tatsächlich nicht zu berücksichtigen ist, ist fraglich, zumal der Beschwerdeführer dieses Einkommen nachweislich erwirtschaftet hat und die Tätigkeit als UBER-Fahrer (noch) als selbstständige Erwerbstätigkeit gilt, kann aber letztlich offengelassen werden. Selbst wenn das Zusatzeinkommen des Ehemanns ein Teil davon wegfallen würde, könnte der Fehlbetrag auch durch das Einkommen der Ehefrau gedeckt werden. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass es einer gesunden und arbeitswilligen Person möglich sein sollte, in einem Teilzeitpensum zu arbeiten und sind tiefere Anforderungen an den Nachweis eines behaupteten zukünftigen Einkommens zu stellen, wenn der Fehlbetrag gering ist (vgl. BGr, 17.März 2022, 2C_795/2021, E.4.2.4; BGr, 5.Oktober 2021, C_309/2021, E.6.4.1). Es besteht vorliegend kein Grund zur Annahme, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nach ihrer Einreise nicht in der Lage sein wird, ein Erwerbseinkommen zu erwirtschaften, welches den Fehlbetrag abdeckt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund des Zusatzverdiensts des Ehemanns und/oder des von der Ehefrau realistisch zu erzielenden Einkommens keine konkrete Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit besteht.Die im vorliegenden Verfahren einzig umstrittene Voraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit gemäss Art.44 Abs.1 lit.c AIG ist damit erfüllt, weshalb der Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Beurteilung auf die aktuelle Situation bezieht. Sollte sich die Ehefrau des Beschwerdeführers wider Erwarten nicht auf dem hiesigen Arbeitsmarkt etablieren können bzw. sollten die Ehegatten Sozialhilfe beanspruchen, ist ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art.62 AIG zu prüfen und gegebenenfalls umgehend umzusetzen.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
5.
5.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz1 VRG). Dieser ist zudem zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Die Parteientschädigung wird nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen bemessen (§17 Abs.2 lit.a VRG i.V.m.§8 Abs.1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3.Juli 2018 [GebV VGr]).
Der Beschwerdeführer beantragt eine Parteientschädigung gemäss der durch lic.iur. B einzureichenden Honorarnote. Die vorgängige Einholung einer Kostennote ist gemäss §9 Abs.2 GebV VGr nur für die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands vorgesehen, während bei der Festsetzung der Parteientschädigung nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts in aller Regel auf die Einholung einer Kostennote verzichtet werden kann. Lic.iur. B hat keine Kostennotennote eingereicht. Da das vorliegende Verfahren mit zahlreichen anderen ausländerrechtlichen Verfahren vergleichbar ist, erscheint die Einholung einer Kostennote für das Beschwerdeverfahren auch nicht erforderlich (vgl. VGr, 10.November 2021, VB.2021.00405, E.6). Der Beschwerdegegner ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr.1'500.-, insgesamt Fr.3'000.- (Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen (§17 Abs.2 lit.a VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014, §17 N.29).
5.2 Da bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
6.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art.113ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art.119 Abs.1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr.1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
zu bezahlen.
8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000Lausanne14, einzureichen.
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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