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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2020.00849)

Zusammenfassung des Urteils VB.2020.00849: Verwaltungsgericht

A, der 1962 geboren wurde, wurde wegen qualifizierter Veruntreuung verurteilt und zu einer Freiheitsstrafe von 3½ Jahren verurteilt. Nachdem er zweimal um Verschiebung des Strafantritts gebeten hatte, wurde der Termin schliesslich auf den 16. September 2020 festgelegt. A erhob daraufhin Rekurs, wurde jedoch abgewiesen. Er beantragte erneut eine Verschiebung des Strafantritts, diesmal mit Bezug auf den Covid-19-Impfplan. Das Gericht prüfte die medizinischen Bedenken von A aufgrund von Vorerkrankungen, fand jedoch keine ausreichenden Gründe, den Strafantritt erneut zu verschieben. Schliesslich wurde A für den 24. März 2021 in den Strafvollzug vorgeladen. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'170.- wurden A auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2020.00849

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2020.00849
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/Einzelrichter
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2020.00849 vom 16.02.2021 (ZH)
Datum:16.02.2021
Rechtskraft:Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 13.04.2021 formell erledigt.
Leitsatz/Stichwort:Strafantritt: Verschiebungsgesuch im Zusammenhang mit dem Coronavirus.
Schlagwörter: Person; Vollzug; Gesundheit; Risiko; Coronavirus; Antritt; Personen; Vollzug; Erkrankung; Recht; Verschiebung; Verfügung; Covid-; Justiz; Vollzugs; Freiheit; Ansteckung; Impfung; Kanton; Antritts; Beschwerdeführers; Wahrscheinlichkeit; Beschwerdegegner; Rekurs; Pandemie; ährdete
Rechtsnorm: Art. 75 StGB ;
Referenz BGE:108 Ia 69;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2020.00849

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00849

Urteil

des Einzelrichters

vom 16.Februar2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.

In Sachen

gegen

betreffend Strafantritt,

hat sich ergeben:

I.

A. A, geboren 1962, wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13.Dezember 2018 der qualifizierten Veruntreuung schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 3½Jahren bestraft, wovon zwei Tage durch Haft erstanden sind; eine dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 4.Dezember 2019 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

B. Mit Verfügung vom 4.Februar 2020 lud Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (JuWe) A auf den 17.Juni 2020 zum Vollzug der Freiheitsstrafe in den Normalvollzug vor.

C. Am 26.Februar 2020 ersuchte A um Verschiebung des Strafantritts um mindestens einem Monat. Daraufhin lud das JuWe A mit Schreiben vom 2.März 2020 zu einer Besprechung am 22.April 2020 ein. Aufgrund der aussergewöhnlichen Lage, bedingt durch das Coronavirus, wurde der Strafantrittstermin mit Schreiben vom 17.März 2020 einstweilen aufgehoben; A müsse auch nicht zum Vorbesprechungstermin erscheinen. In der Folge lud das JuWe A mit Verfügung vom 19.Mai 2020 zum Strafantritt am 22.Juli 2020 vor.

D. Erneut gelangte A am 5.Juni 2020 mit einem Gesuch um Verschiebung des Strafantrittes an das JuWe. Darin verlangte er Verschiebung bis Anfang des nächsten Jahres. Das JuWe hiess das Gesuch um Verschiebung des Strafantritts am 23.Juni 2020 teilweise gut und setzte neu den 16.September 2020 als Termin für den Antritt des Strafvollzugs fest.

II.

Gegen die Verfügung vom 23.Juni 2020 liess A mit Eingabe vom 16.Juli 2020 Rekurs an die Direktion der Justiz und des Inneren erheben und beantragen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Strafantritt auf Anfang des nächsten Jahres zu verschieben sei. Die Direktion der Justiz und des Innern wies den Rekurs mit Verfügung vom 28.Oktober 2020 ab und lud A neu auf den 16.Dezember 2020 in den Strafvollzug vor. Die Kosten des Verfahrens auferlegte die Direktion A und sprach ihm keine Parteientschädigung zu.

III.

A. Am 2.Dezember 2020 liess A beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen, dass die Verfügungen vom 19.Mai 2020 sowie vom 28.Oktober 2020 aufzuheben seien und der Strafantritt solange zu verschieben sei, bis ein Covid-19-Impfplan implementiert worden sei. Eventualiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren.

B. Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 4.Dezember 2020 die Abweisung der Beschwerde. Das JuWe stellte in seiner Beschwerdeantwort vom 29.Dezember 2020 denselben Antrag. A liess sich am 4.Februar 2021 innert erstreckter Frist erneut vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss §41 Abs.1 in Verbindung mit §19 Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die Zuständigkeit des Einzelrichters, sofern wie hier kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§38b Abs.1 lit.d Ziff.2 und Abs.2 VRG).

1.2 Der Beschwerdeführer beantragte mit Rekurs, der Strafantritt sei auf Anfang nächstes Jahr, womit das Jahr 2021 gemeint gewesen sein dürfte, zu verschieben. Mit Beschwerde beantragt er nun die Verschiebung, bis der Covid-19-Impfplan implementiert sei. Damit sind die im Rekurs- und Beschwerdeverfahren gestellten Anträge nicht deckungsgleich. Von einer unzulässigen Veränderung Erweiterung des Streitgegenstands (vgl. hierzu Martin Bertschiin: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],Vorbemerkungen zu §§1928a N.44ff.) kann vorliegend jedoch nicht gesprochen werden. Gemäss der Begründung des Verschiebungsgesuchs vom 5.Juni 2020 sowie jener des Rekurses ging es dem Beschwerdeführer von Beginn an auch um eine Verschiebung des Strafantritts, weil er sich als Angehöriger einer Risikogruppe vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus im Strafvollzug fürchte. Da bei der Formulierung des Rekursbegehrens im Juli 2020 noch nicht absehbar war, wie sich die Pandemie entwickeln würde, ist es nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer veranlasst sah, seinen Antrag im Beschwerdeverfahren entsprechend anzupassen, nachdem die Verbreitung des Coronavirus in der Zwischenzeit wieder zugenommen hat. Aufgrund dieser besonderen, mit der Pandemie einhergehenden Umstände war die Anpassung des Antrags zulässig.

1.3 Am 19.Dezember 2020 wurde in der Schweiz der erste Impfstoff gegen die durch das Coronavirus ausgelöste Erkrankung zugelassen. Seit Anfang Januar wird in der ganzen Schweiz geimpft; im Wohnkanton des Beschwerdeführers, dem KantonC, ist eine Impfung im Impfzentrum seit dem 15.Januar 2021 möglich. Gemäss der Covid-19-Impfstrategie ist die Impfung prioritär für besonders gefährdete Personen vorgesehen (www.bag.admin.ch > Coronavirus > Impfung; besucht am 4.Februar 2021).

Damit stellt sich die Frage, ob die Beschwerde aufgrund des inzwischen implementierten Covid-19-Impfplans gegenstandslos geworden ist. Der Beschwerdeführer äussert sich auch in seiner Stellungnahme vom 4.Februar 2021 nicht dazu. Problematisch erscheint, dass es momentan noch wenig Impfdosen gibt und unklar ist, wie lange es dauert, bis sämtlichen besonders gefährdeten Personen eine Impfung angeboten werden kann. Deshalb sollte nicht leichthin davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe inzwischen das Interesse an seiner Beschwerde verloren.

2.

2.1 Gemäss Art.372 Abs.1 des Strafgesetzbuchs vom 21.Dezember 1937 (StGB) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile. Die Vollzugsbehörde erlässt hierzu einen Vollzugsbefehl (Art.439 Abs.2 der Strafprozessordnung vom 5.Oktober 2007). Das zuständige JuWe legt nach §48 Abs.2 der Justizvollzugsverordnung vom 6.Dezember 2006 (JVV) den Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt. Es kann nach §48 Abs.3 JVV auf Gesuch der verurteilten Person den Strafantritt auf einen späteren Termin verschieben, wenn dadurch erhebliche Gesundheitsrisiken andere erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden (lit.a) und weder der Vollzug der Strafe infrage gestellt wird noch erhöhte Risiken für Dritte entstehen (lit.b).

2.2 Nach der Rechtsprechung kommt die Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe nur in Ausnahmefällen infrage. Die blosse Möglichkeit, dass Leben Gesundheit des Verurteilten gefährdet sein könnten, genügt nicht für einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit. Verlangt wird, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde dessen Leben Gesundheit. Selbst in diesem Fall ist aber noch eine Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen, wobei neben den medizinischen Gesichtspunkten auch die Art und Schwere der begangenen Tat und die Dauer der Strafe zu berücksichtigen sind. Leidet die verurteilte Person an physischen, psychischen geistigen Störungen, so heisst dies in der Regel nicht, dass die Strafe nicht vollzogen werden könnte, sondern vielmehr, dass der Strafvollzug in angepasster Form durchzuführen ist. Umgekehrt liesse es sich aber weder mit dem auch für verurteilte Personen geltenden Recht der persönlichen Freiheit (Art.10 Abs.2 der Bundesverfassung vom 18.April 1999; vgl. auch Art. 75 Abs. 1 StGB), das unter anderem die körperliche Integrität schützt noch mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbaren, eine Freiheitsstrafe auch dann ohne Weiteres zu vollstrecken, wenn dies mit Sicherheit mit grösster Wahrscheinlichkeit den Tod eine dauernde, schwere Krankheit zur Folge hätte (zum Ganzen BGr, 27.September 2013, 6B_606/2013, E.1.2, BGE 108 Ia 69 E.2b und c; VGr, 7.März 2016, VB.2016.00073, E.2.2; Reto Andrea Surber, Das Recht der Strafvollstreckung, Zürich 1998, S. 103).

2.3 Gemäss §96 Abs.1 JVV wird der Gesundheitszustand einer verurteilten Person anlässlich der Eintrittsuntersuchung durch medizinisches Fahrpersonal abgeklärt. Nach §108 Abs.1 JVV hat die Vollzugseinrichtung für die körperliche und geistige Gesundheit der verurteilten Personen zu sorgen; zur Vermeidung von gesundheitlichen Risiken können ärztliche psychiatrische Untersuchungen und Abklärungen veranlasst werden.

3.

3.1 Die Vorinstanz wies darauf hin, dass für die Justizvollzugsanstalten ein Schutzkonzept erarbeitet und umgesetzt worden sei. Deshalb könne dem Beschwerdeführer, soweit er geltend macht, er würde im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus einem unnötigen Risiko ausgesetzt, nicht gefolgt werden. Zudem würde ein nicht unerheblicher Anteil der sich derzeit im Strafvollzug befindenden Personen zur Risikogruppe gehören, diese würden aber keineswegs grundrechtswidrig isoliert werden. Da eine Besserung der epidemiologischen Lage derzeit nicht absehbar sei, käme die Gutheissung des Gesuchs einem Aufschub auf unbestimmte Zeit gleich. Angesichts des öffentlichen Interesses an der baldigen Durchsetzung des Strafanspruchs sei ein solcher Aufschub nicht verantwortbar, insbesondere weil nicht davon auszugehen sei, dass das Risiko des Beschwerdeführers, an Covid-19 zu erkranken, in der Vollzugsanstalt gegenüber dem Leben in Freiheit erhöht sei.

3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er als Person, die im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie zu einer Risikogruppe gehöre, ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf habe. Deshalb bestünden erhebliche Gesundheitsrisiken und es rechtfertige sich eine Verschiebung des Strafantritts, zumal er nicht fluchtgefährdet sei. Da das Schutzkonzept des Beschwerdegegners nicht bekannt sei, könne er die Erwägungen der Vorinstanz, dass dieses wirksam sei, nicht überprüfen. Die Anzahl der erkrankten Personen im Vollzug zeige aber, dass die Schutzkonzepte offensichtlich nicht funktionieren würden. Er könne in seinem privaten Umfeld die Schutzmassnahmen eigenverantwortlich und mit grösster Sorgfalt umsetzen.

3.3 Der Beschwerdegegner führt in seiner Beschwerdeantwort aus, dass sich der Justizvollzug zur Reduktion von Infektionsrisiken in den Institutionen des Freiheitsentzugs an den nationalen und internationalen Vorgaben orientiere. Insbesondere die Empfehlungen und Verhaltensanweisungen der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) seien umgesetzt worden. Der Beschwerdegegner legt beispielhaft dar, mit welchen konkreten Massnahmen, das Infektionsrisiko gesenkt würde. Da die Daten zu Ansteckungen, Hospitalisierungen und Todesfällen in den Vollzugsanstalten im Kanton Zürich sich mehrheitlich nicht auf den offenen Vollzug, für welchen der Beschwerdeführer aufgeboten worden sei, beziehen würden, sei es nicht angezeigt, diese Daten vorliegend offenzulegen. Für die schweizweiten Daten verweist der Beschwerdegegner auf einen im Tagesanzeiger erschienenen Artikel.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer wurde bereits mit Verfügung vom 4.Februar 2020 per 17.Juni 2020 in den Strafvollzug geladen, wobei diese Verfügung aufgrund der ausserordentlichen Lage, bedingt durch das Coronavirus, einstweilen aufgehoben wurde. Bereits Ende Februar hatte der Beschwerdeführer einen Verschiebungsgrund geltend gemacht, wobei er sich damals auf angeblich im Juni 2020 mit seiner Familie geplante Ferien berief. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer erneut vorgeladen, und zwar auf den 22.Juli 2020. Inzwischen ist mehr als ein halbes Jahr vergangen und wie oben (E.1.2 f.) ausgeführt, ist nicht absehbar, bis wann das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Risiko durch das Coronavirus gebannt sein könnte, zumal er in seiner Stellungnahme vom 4.Februar 2021 nun auch geltend macht, dass für ihn, auch wenn er geimpft wäre, weiterhin eine Gefahr von seinen ungeimpften Mitinsassen ausginge. Damit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass vorliegend um einen Aufschub um unbestimmte Zeit ersucht wird; daran sind strenge Anforderungen zu knüpfen (oben, E.2.2). Der Beschwerdeführer setzt dem in seiner Beschwerde nichts entgegen.

4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er an Diabetes und Bluthochdruck leide und zudem starker Raucher und Asthmatiker sei. Diese Erkrankungen sprechen allerdings nicht gegen die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers, da sie auch in einer Vollzugseinrichtung behandelt werden können. Dies macht der Beschwerdeführer sodann auch nicht geltend, sondern vielmehr, dass aufgrund des in der Strafvollzugsanstalt höheren Risikos, sich mit dem Coronavirus anzustecken, der Strafantritt für ihn momentan unzumutbar sei. Als Patient mit Bluthochdruck und Diabetes gehöre er zur Risikogruppe und weise ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf auf.

4.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt die momentan herrschende Pandemie kein Hinderungsgrund für deren Anordnung dar, sofern die Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation zur Bekämpfung der Pandemie und die diesbezüglichen Massnahmen und Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit eingehalten werden (BGr, 26.Mai 2020, 1B_220/2020, E.5.3; BGr, 21.Januar 2021, 1B_1/2021, E.3). Diese Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft trotz Corona-Pandemie, kann grundsätzlich auch auf den Vollzug von Freiheitsstrafen angewendet werden, wobei jeweils der Einzelfall zu berücksichtigen ist. Jedenfalls sind Freiheitsentzugsanstalten verpflichtet, geeignete Massnahmen zu treffen, um Gefangene vor einer Ansteckung mit Covid-19 zu schützen, eine allfällig bereits erfolgte Ansteckung festzustellen und im Fall einer Erkrankung von Gefangenen eine angemessene Gesundheitsversorgung sicherzustellen (Sarah Masoud, Ein Menschenrecht Gefangener auf Freilassung wegen COVID-19?, Jusletter vom 7.Dezember 2020, Rz.26ff.). Dabei ist davon auszugehen, dass die Orientierungshilfe zum Umgang mit Covid-19 in den Anstalten des Freiheitsentzugs der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) diesen Anforderungen genügt (BGr, 21.Januar 2021, 1B_1/2021, E.3; Masoud, Rz. 50).

Dem Beschwerdegegner zufolge wird die Orientierungshilfe der KKJPD in den mit Ansteckungsrisiken behafteten Aspekten des Vollzugs angewendet. Die Einhaltung dieser Grundsätze schliesst allerdings nicht aus, dass in Einzelfällen aufgrund des Coronavirus eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit für eine Gefahr für Leben und Gesundheit bestehen könnte (sogleich, E.4.4).

4.4 Durch das Coronavirus besonders gefährdet sein können insbesondere ältere Menschen, schwangere Frauen sowie erwachsene Personen, die folgende Erkrankungen aufweisen: Bluthochdruck, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes, chronische Atemwegserkrankungen, Krebs, Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen, sowie Adipositas GradIII (www.bag.admin.ch > Coronavirus > Krankheit, Symptome, Behandlung > Besonders gefährdete Menschen; besucht am: 4.Februar 2021). Nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft zählen aber nicht alle Personen, die eine solche Erkrankung aufweisen, zu den besonders gefährdeten Personen; die Erkrankung muss besondere, weitere Kriterien aufweisen (vgl. Anhang 7 der Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus vom 19.Juni 2020 [Covid-19-Verordnung 3, Stand am 8.Februar 2021]). Diese Personen weisen ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf auf, sollten sie sich mit dem Coronavirus infizieren. Zwar ist es auch nicht ausgeschlossen, dass das Coronavirus bei anderen Personen einen schweren gar kritischen Verlauf auslöst, allerdings weisen diese ein tieferes Risiko dafür auf. Gleichzeitig bedeutet aber auch für besonders gefährdete Personen eine Ansteckung mit dem Coronavirus nicht zwingend, dass sie an den Folgen der Erkrankung sterben bleibende gesundheitliche Schäden zu erwarten sind (vgl. www.bag.admin.ch > Coronavirus > Krankheit, Symptome, Behandlung; besucht am 4.Februar 2021). Die blosse Möglichkeit, dass das Leben die Gesundheit des Verurteilten gefährdet sein könnte, genügt aber nicht für einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit (BGr, 27.März 2017, 6B_336/2017, E.1.2).

Insofern stellt sich die Frage, ob durch die blosse Möglichkeit, sich im Strafvollzug mit dem Coronavirus anzustecken, verbunden mit einem erhöhten Risiko eines kritischen Verlaufs das Leben die Gesundheit des Verurteilten mit einer derartigen Wahrscheinlichkeit gefährdet sein könnte, damit es sich rechtfertigen würde, den Strafantritt auf (vorerst) unbestimmte Zeit zu verschieben. Da das Risiko, an Covid-19 zu erkranken, für alle Häftlinge gleich gross ist und davon auszugehen ist, dass eine nicht unerhebliche Anzahl der Häftlinge eine Risikoeigenschaft aufweist, fehlte es in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft bei der Corona-Pandemie wohl (auch bei der Risikogruppe zuzuordnenden Häftlingen) an einem auf eine konkrete Person bezogenen Umstand. Es sei denn, es kommen noch weitere, dieses Risiko verstärkende Elemente dazu, die den Schluss erlauben würden, dass der Strafvollzug mit einer beträchtlichen Wahrscheinlichkeit Leben und Gesundheit gefährde.

So wäre es beispielsweise denkbar, dass der Strafantritt verschoben werden müsste bei Personen, die einer Risikogruppe angehören und körperlich bereits derart geschwächt sind, dass eine Ansteckung mit dem Virus mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit zum Tod schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen würde. Zusätzlich müsste aber auch in solchen Fällen absehbar sein, dass eine Behandlung im Rahmen des Freiheitsentzugs mangels Ressourcen bzw. schlechter Infrastruktur das Leben bzw. die gesundheitliche Verfassung dieser Person nicht zu retten vermöchte (Masoud, Rz. 17). Sodann wäre eine Interessenabwägung vorzunehmen, in welche die Gefährlichkeit und die weiteren öffentlichen Interessen am (sofortigen) Vollzug einzubeziehen sind (oben, E.2.2).

4.5 Der Beschwerdeführer reichte im Rekursverfahren zur Geltendmachung seiner Erkrankungen ein Rezept vom 29.April 2020, ausgestellt durch Dr.med.D, ein. Demnach wurden ihm vier unterschiedliche Medikamente verschrieben. Sodann reicht er einen Blutbefund vom 4.Juni 2020 ein, welchem zufolge er an Hypertonie, Diabetes mellitus Typ2, Hypertrigliceridämie sowie an einem allgemeinen Problem zu leiden scheint. Dabei scheint es sich allerdings nicht um einen ärztlichen Befund zu handeln, fehlt es doch an einer ärztlichen Diagnosestellung bzw. einem Arztbericht. Abgesehen davon, dass Berichte von behandelnden Ärzten lediglich zurückhaltend zu würdigen wären, da ihnen lediglich die Bedeutung einer Parteibehauptung zukommt (BGr, 25.Mai 2010, 6B_377/2010, E.2.6; BGr, 6.Oktober 2014, 6B_593/2014, E.3.5), geht aus den eingereichten Unterlagen weder hervor, an welchen Erkrankungen der Beschwerdeführer aufgrund einer ärztlichen Untersuchung konkret leidet, noch dass er deshalb als eine durch das Coronavirus besonders gefährdete Person zu gelten hätte noch inwiefern sich die Erkrankungen auf seine Hafterstehungsfähigkeit auswirkten. Aber auch wenn mit der Vorinstanz aufgrund dieser Dokumente davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer an einer solchen Erkrankung leiden würde, so ergäbe sich dadurch noch nicht, dass er im Vergleich zu anderen Häftlingen einem besonders grossen Risiko ausgesetzt wäre, welches auf seine konkreten Umstände bezogen zu einer Gefahr für seine Gesundheit und sein Leben würde. Wie oben ausgeführt, sind nicht alle Personen, die solche Vorerkrankungen aufweisen, besonders stark gefährdet; dazu bedarf es zusätzlicher Kriterien, welche die Krankheit zu erfüllen hat (oben, E.4.4). Solches macht der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend. Aber auch dann wäre es zusätzlich notwendig gewesen darzulegen, inwiefern sich dieses höhere Risiko in seinem konkreten Fall durch den Strafvollzug zu einer Gefahr für sein Leben und seine Gesundheit akzentuieren würde. Insbesondere wäre es erforderlich gewesen, dass seine behandelnde Ärztin sich zum entscheidenden Punkt, den konkreten Rahmenbedingungen des Strafvollzugs, äusserte (VGr, 23.Mai 2017, VB.2017.00214, E.2.6.3 mit Hinweis). Zwar hat die Beurteilung derHafterstehungsfähigkeit als Rechtsfrage bzw. Rechtsgüterabwägung durch die Justizvollzugsbehörden und nicht durch medizinische Fachpersonen zu erfolgen (VGr, 14.November 2016, VB.2016.00448, E.3.2). Sie sind aber nicht gehalten, ohne konkrete Anhaltspunkte einer Gefährdung der Gesundheit des Beschwerdeführers nähere Abklärungen zu treffen. Insgesamt macht der Beschwerdeführer die besondere Gefährdung durch eine Ansteckung mit dem Coronavirus nur unsubstanziiert bzw. in allgemeiner Weise geltend, weshalb sich weitere Sachverhaltsabklärungen erübrigen (§7 VRG). Unabhängig davon sind die Vollzugsinstitutionen im Kanton Zürich gehalten, aufgrund einer eingehenden Eintrittsuntersuchung gegebenenfalls eine geeignete Behandlung in der Vollzugsinstitution in die Wege zu leiten und für eine geeignete, dem Gesundheitszustand bzw. den betreffenden Risiken angepasste Unterbringung besorgt zu sein (E.2.3).

4.6 Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nicht vorbringt, sich ernsthaft (vergeblich) um eine Impfung bemüht zu haben. Für besonders gefährdete Personen ist es inzwischen möglich, einen Termin für eine Impfung gegen die Covid-19-Erkrankung zu erhalten. Zwar habe er sich bei seiner Hausärztin nach einer Impfung erkundigt, aber die Auskunft erhalten, dass er nicht vor April 2021 mit einer solchen rechnen könne. Der Wohnkanton des Beschwerdeführers, der KantonC, impft momentan Personen ab 75Jahren sowie Personen unter 75Jahren mit Vorerkrankungen von höchstem Risiko. Für die Impfung registrieren können sich aber auch weitere Personen. Es sei davon auszugehen, dass die breite Bevölkerung im zweiten Quartal 2021 geimpft werden könne. Somit wäre es auch für den Beschwerdeführer möglich, sich bereits zum jetzigen Zeitpunkt für eine Impfung zu registrieren. Je nach Einschätzung seiner Vorerkrankungen durch die kantonalen Gesundheitsbehörden würde er demnächst zu einem späteren Zeitpunkt einen Termin erhalten. Dass ihm seine Hausärztin nicht zu diesem Vorgehen geraten hat und er diesen Schritt offenbar auch nicht von sich aus in Erwägung zog, spricht eher nicht dafür, dass er zu den Personen zählt, die ein sehr hohes Erkrankungsrisiko aufweisen bzw. dass bei ihm eine Ansteckung mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Tod zu bleibenden schweren Gesundheitsschäden führen würde.

In Anbetracht dieser Umstände, insbesondere in Ermangelung eines ärztlichen Attests, liegen keine Hinweise dafür vor, dass beim Beschwerdeführer von einer beträchtlichen Wahrscheinlichkeit für eine Gefahr für Leben und Gesundheit im Zusammenhang mit dem Strafvollzug ausgegangen werden muss. Insgesamt vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers keine Verschiebung des Strafantritttermins zu begründen und die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

4.7 Da der Beschwerdeführer durch die Vorinstanz auf den 16.Dezember 2020 in den Strafvollzug vorgeladen wurde, dieser Termin aber mittlerweile verstrichen ist, hat das Verwaltungsgericht unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen Strafantrittstermin festzulegen (VGr, 20.März 2017, VB.2016.00742, E.6.8). Dem Beschwerdeführer stand aufgrund der bereits gewährten Verschiebung des Strafantrittstermins und des in dieser Sache geführten Rechtsmittelverfahrens ausreichend Zeit zur Verfügung, seine Angelegenheiten im Hinblick auf den Strafvollzug zu regeln. Es erweist sich deshalb als angemessen, ihn neu auf Mittwoch, 24.März 2021, 10.00Uhr, in den Strafvollzug vorzuladen. Die übrigen Anordnungen gemäss Dispositiv-ZifferII der Verfügung des Beschwerdegegners vom 23.Juni 2020 bleiben bestehen.

5.

5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm angesichts seines Unterliegens nicht zu (§17 Abs.2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.

5.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

5.2.1 Gemäss §16 Abs.1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Sind sie nicht in der Lage, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren, haben sie zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

5.2.2 Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, §16 N.46). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer kein ärztliches Attest zu seinem Gesundheitszustand eingereicht hat und keine konkrete Gefahr für sein Leben und seine Gesundheit geltend macht, erscheint seine Beschwerde offensichtlich aussichtslos. Damit kann dahingestellt bleiben, ob die Mittellosigkeit des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers sich mittels des eingereichten Pfändungsprotokolls, auf welchem immerhin diverse Grundstücke erwähnt sind, überhaupt hinreichend belegen lässt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

Mittwoch, 24.März 2021, 10.00Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen, unter Weitergeltung der übrigen Anordnungen gemäss Dispositiv-ZifferII der Verfügung des Beschwerdegegners vom 23.Juni 2020.

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 1'170.-- Total der Kosten.

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