Zusammenfassung des Urteils VB.2020.00680: Verwaltungsgericht
Zusammenfassung: A wurde wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt und befindet sich im Strafvollzug. Er beantragte die bedingte Entlassung, was jedoch abgelehnt wurde. A rekurrierte und erhob Beschwerde, aber beide wurden abgewiesen. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Legalprognose von A belastet ist und die bedingte Entlassung verweigert bleibt. Die Kosten des Verfahrens werden A auferlegt. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Der Rechtsanwalt von A wird entschädigt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2020.00680 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/Einzelrichter |
Datum: | 09.12.2020 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Bedingte Entlassung (Art. 86 StGB): Ungünstige Legalprognose trotz Arbeitsstelle. |
Schlagwörter: | Entlassung; Recht; Beschwerdeführers; Vollzug; Bericht; Legalprognose; Vollzug; Vollzugs; Vorinstanz; Akten; Verfahren; Delinquenz; Schweiz; Beurteilung; AFA-Bericht; Kantons; Betäubungsmittel; Justiz; Urteil; Verfügung; Verhalten; Anhörung; Obergericht; Tataufarbeitung |
Rechtsnorm: | Art. 86 StGB ; |
Referenz BGE: | 124 IV 193; 133 IV 201; |
Kommentar: | Wolfgang Wohlers, Günter Stratenwerth, Schweizer, Hand, 3.A., Art. 86 StGB, 2013 |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung |
VB.2020.00680
Urteil
des Einzelrichters
vom 9.Dezember2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner
Tropeano.
In Sachen
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
betreffend bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB,
hat sich ergeben:
I.
A (geboren 1977) wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18.Dezember 2019 wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel sowie mehrfacher Geldwäscherei schuldig gesprochen. Er wurde mit sieben Jahren und neun Monaten, abzüglich 1'740 Tage erstandenen Freiheitsentzugs, bestraft.
Zum Vollzug dieser Strafe befindet sich A in der JVAC. Zwei Drittel der Strafe waren am 13.Mai 2020 erstanden. Das Strafende fällt auf den 13.Dezember 2022.
Mit Verfügung vom 4.Mai 2020 lehnte der Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) des Kantons Zürich die bedingte Entlassung von A auf den Zweidrittelstermin ab. Davor war A zur bedingten Entlassung am 22.April 2020 angehört worden.
II.
Dagegen rekurrierte A, anwaltlich vertreten, mit Eingabe vom 8.Juni 2020 an die Direktion der Justiz und des Innern und beantragte die Aufhebung der Verfügung des JuWe vom 4.Mai 2020 und seine bedingte Entlassung; eventualiter sei die genannte Verfügung aufzuheben und die Sache zur materiellen Entscheidung an das JuWe zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
Mit Verfügung vom 20.August 2020 wies die Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs ab. A wurden für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt.
III.
Dagegen erhob A, weiterhin anwaltlich vertreten, am 28.September 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 20.August 2020 und seine bedingte Entlassung. Eventualiter sei die genannte Verfügung aufzuheben und die Sache zur materiellen Entscheidung zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inklusive Mehrwertsteuer) zulasten des Beschwerdegegners. In prozessualer Hinsicht stellte A den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
Das JuWe beantragte am 9.Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde. Ebenso schloss die Direktion der Justiz und des Innern am 12.Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte am 11.November 2020 die Abweisung der Beschwerde.
Am 24.November 2020 verzichtete A unter Festhalten an seinen bisherigen Anträgen auf weitere Ausführungen.
Die Vollzugsakten von A wurden beigezogen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss §41 Abs.1 in Verbindung mit §19 Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Deren Beurteilung fällt in die einzelrichterliche Kompetenz, da es sich dabei um ein Rechtsmittel in einer Streitigkeit betreffend den Justizvollzug handelt und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§38b Abs.1 lit.d Ziff.2 und Abs.2 VRG).
1.2Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist vorliegend gemäss §50 Abs.1 in Verbindung mit §20 Abs.1 VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung Ermessensunterschreitung (lit.a) sowie die unrichtige ungenügende Feststellung des Sachverhalts (lit.b) beschränkt.
2.
2.1Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen Vergehen begehen (Art.86Abs.1 des Schweizerisches Strafgesetzbuches vom 21.Dezember 1937 [StGB]). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art.86 Abs.2 StGB). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art.86 Abs.3StGB).
2.2Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt diebedingte Entlassungim letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der zu entlassende Gefangene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Verhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGr, 28.Februar 2019, 6B_32/2019, E.2.2; BGE 133 IV 201 E.2.3). Im Sinn einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben speziell zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleichbleiben zunehmen wird (BGr, 19.Juli 2017, 6B_215/2017, E.2.4; BGE 124 IV 193 E.5b/bb).
2.3Bei der Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu. Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und allein auf die Vorstrafen abzustellen (BGr, 22.Februar 2016, 6B_1188/2015, E.1.1.6; BGE 133 IV 201 E.2.3). Aus dem gleichen Grund darf einebedingte Entlassungauch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 19.Mai 2015, 6B_93/2015, E.5.3; vgl. Cornelia Koller, Basler Kommentar StrafrechtI, 4.A., Basel 2019, Art.86N.4 und 10). Einwandfreies Verhalten in der Anstalt spricht für sich allein ebenso wenig für künftige Legalbewährung, wie mangelhafte Führung im Vollzug geringere Bewährungsaussichten indiziert (Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3.A., Bern 2013, Art.86N.5).
3.
3.1 Am 13.Mai 2020 hat der Beschwerdeführer die gemäss Art.86Abs.1StGBfür einebedingte Entlassungnotwendigen zwei Drittel seiner Strafe verbüsst. Strittig ist indessen, ob er auch die persönlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung erfüllt. Die Vorinstanz ging nach einer Gesamtwürdigung der Umstände von einer belasteten Legalprognose aus, welche einer bedingtenEntlassung entgegenstehe.
3.2
3.2.1 Die Vorinstanz würdigte die Vorgeschichte bzw. die Biographie des Beschwerdeführers, den Bericht der Risikosprechstunde der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen (AFA) des Beschwerdegegners vom 28.Mai 2018 (fortan: AFA-Bericht), den Vollzugsbericht der JVAC vom 7.April 2020 als auch die Anhörung des Beschwerdeführers vom 22.April 2020.
3.2.2 Soweit der Beschwerdeführer formell rüge, er habe keine Kenntnis vom AFA-Bericht gehabt bzw. davon, dass dieser der Beurteilung des Beschwerdegegners zugrunde gelegt werde, verfange dies nicht, zumal eine allfällige Gehörsverletzung im Rekursverfahren geheilt worden sei. Er habe sich zum Bericht mehrfach äussern können, weshalb eine Rückweisung einem Leerlauf gleichkäme. Der AFA-Bericht sei zudem ein internes Arbeitsinstrument, weshalb der Beschwerdeführer nicht daran habe mitwirken müssen. Die im AFA-Bericht vorgenommene Beschreibung des Beschwerdeführers mit Hinweisen auf eine dissoziale bzw. kriminelle Entwicklung sei nachvollziehbar bzw. es sei nach der Aktenlage nicht abwegig, von einer gewissen Sozialisierung des Beschwerdeführers im Drogenmilieu bzw. mehrjähriger Tätigkeit im Betäubungsmittelhandel zu sprechen. Das Obergericht habe sein Vorgehen zudem als "sehr professionell" beschrieben und ihn und seine Ehefrau der mittleren Hierarchiestufe im organisierten Drogengeschäft zugeordnet. Im AFA-Bericht werde denn auch schlüssig begründet, weshalb sich bisherige problematische Verhaltensweisen des Beschwerdeführers in weiter bestehenden erhöhten Risiken für bestimmte Delinquenz auswirkten. Dass bei der Beschreibung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers auch aus dem Strafregister gelöschte Einträge miteinbezogen worden seien, sei aus forensisch-psychologischer Fachlichkeit nicht zu beanstanden. Abgesehen davon habe der Beschwerdegegner bei seinen Schlussfolgerungen zum Vorleben des Beschwerdeführers zu Recht nur die aktuellen Einträge berücksichtigt. Aus dem Vorleben des Beschwerdeführers würden für dessen Legalprognose erhebliche Bedenken erwachsen. Seit 2005 weise er fünf Vorstrafen auf aus einem breiten Spektrum von Delinquenz. Hierzu kämen zwei bedingte Entlassungen aus vollzogenen Freiheitsstrafen, wobei beide Male aufgrund erneuten strafbaren Verhaltens eine Verlängerung der Probezeit habe angeordnet werden müssen. Der Beschwerdeführer habe sich auch dadurch nicht von weiterer Delinquenz abhalten lassen.
3.2.3 Was seine neuere Einstellung zur Delinquenz anbelange, falle negativ ins Gewicht, dass er keine nachvollziehbare Tataufarbeitung geleistet habe bzw. bei ihm ein massgeblicher Einstellungswandel nicht erkennbar sei. Insoweit erweise sich der AFA-Bericht als aktuell. Auch aktuell gebe der Beschwerdeführer an, dass er sich nicht mehr ändern werde, keine Hilfe brauche und für vieles verurteilt worden sei, was er nicht begangen habe; dass man ein falsches Bild von ihm habe und er nicht so kriminell sei, wie die Akten den Anschein machten; das Ganze sei ihm (halt) passiert, und er habe eine schwierige Jugend gehabt. Seine Äusserungen, wonach er nicht mehr delinquieren werde etc., müssten vor diesem Hintergrund als vordergründige Kooperationsbereitschaft eingeschätzt werden. Eindrücklich sei in dieser Hinsicht nämlich auch die Übereinstimmung mit ebensolchen Aussagen in früheren Verfahren. Bezüglich der Möglichkeit, sozialarbeiterische Gespräche zur Deliktsaufarbeitung führen zu können, von welcher der Beschwerdeführer nicht gewusst haben wolle, sei festzuhalten, dass er jedoch institutionserprobt und auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen worden sei. Zudem sei widersprüchlich, wenn er doch mit dem Sozialarbeiter über seine Taten gesprochen haben wolle, aber wohl nicht in der geforderten Art und Weise. Er mache zudem auch nicht geltend, eine erkennbare Tataufarbeitung geleistet zu haben.
3.2.4 Anhaltspunkte für eine positive Persönlichkeitsentwicklung seien bei dieser Aktenlage nicht erkennbar. Und auch aus dem weiteren Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers ergäben sich keine solchen. Er zeige zwar über weite Strecken gutes Vollzugsverhalten, tadellos sei es jedoch nicht. Im Januar 2020 habe er wegen einer tätlichen Auseinandersetzung diszipliniert werden müssen. Im Übrigen habe er zwei weitere geringfügige Disziplinierungen erwirkt. Mit Bezug auf die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse habe sich kaum etwas geändert. Die zwar als gut zu bezeichnenden Familienverhältnisse bzw. günstige Ausgangslage hätten den Beschwerdeführer auch nicht von neuer Straffälligkeit abgehalten. Zudem habe seine Ehefrau ebenfalls delinquiert. Bezüglich seiner Anstellungsbestätigung ergäben sich ebenfalls Bedenken, habe er doch nach seiner früheren Wegweisung nach Montenegro ausgeführt, sich dort verloren gefühlt zu haben und dem Alkohol und Betäubungsmitteln verfallen zu sein. Migrationsrechtliche Überlegungen seien zudem durchaus zu berücksichtigen. Differentialprognostisch sei die bedingte Entlassung gegenüber einem weiteren Vollzug der Strafe nicht vorzugswürdig.
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei zutreffend, dass er am 7.Dezember 2005 vom KantonsgerichtF verurteilt worden sei, allerdings habe diese Verurteilung Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (fortan: BetmG) in einem Zeitraum von weniger als einem Monat betroffen. Ebenfalls sei zutreffend, dass er am 18.Dezember 2019 vom Obergericht des Kantons Zürich verurteilt worden sei, entgegen der unzutreffenden Darstellung der Vorinstanz seien ihm jedoch nicht einschlägige Handlungen zwischen November 2013 und März 2015 angelastet worden, sondern während Juni 2014 bis Januar 2015 und somit während einer Dauer von acht Monaten. Addiert könne somit von Widerhandlungen gegen das BetmG während neun Monaten gesprochen werden. Es sei deshalb tatsachenwidrig und irreführend, von einer langjährigen sowie hauptberuflichen Tätigkeit im Betäubungsmittelhandel auszugehen. Zudem seien zwischen den beiden Widerhandlungen nicht weniger als elf Jahre verstrichen, und es könne nicht auf eine Sozialisierung im Drogenmilieu geschlossen werden.
3.3.2 Bei dem AFA-Bericht handle es sich um ein reines Arbeitsinstrument, woraus sich bereits ergebe, dass daraus für die Beurteilung der bedingten Entlassung und die Erstellung einer Legalprognose keine verlässlichen Rückschlüsse gezogen werden könnten, als es auch für die Beurteilung seiner Persönlichkeit nicht ausreichend sei, ohne eine ergänzende psychiatrisch-diagnostische Abklärung einzig auf die vorhandenen Akten abzustellen. Es sei zudem auch nicht berücksichtigt worden, dass nicht nur die Anzahl, sondern auch die Tatschwere der strafrechtlichen Vorwürfe stetig abgenommen habe, was in der Gesamtbetrachtung für eine günstige Legalprognose spreche. Zu seiner Einstellung sei unverändert darauf hinzuweisen, dass er aus prozessualen Überlegungen auf Empfehlung seines Verteidigers von seinem Recht, keine Aussagen zu machen, Gebrauch gemacht habe, weshalb er schlichtweg keine Einsicht Reue habe äussern können. Um sich alle Optionen offenzuhalten, habe er auch bei Eintritt in die JVA, als zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal das begründete erstinstanzliche Urteil vorgelegen hatte, keine andere Möglichkeit gehabt, als die ihm zur Last gelegten Sachverhalte zu bestreiten. In Bezug auf die behauptete fehlende Tataufarbeitung würden zu hohe und unrealistische Anforderungen gestellt. Soweit sich zudem ein Täter im Strafvollzug positiv und unauffällig verhalte, werde ihm kaum Aufmerksamkeit geschenkt, somit könne ihm das fehlende Einholen von Beurteilungen seiner Persönlichkeitsentwicklung nicht zum Vorwurf gemacht werden. Somit hätte der Bericht der JVA, welcher ihm sehr gutes Verhalten während des Strafvollzugs attestiere, umso schwerer gewichtet werden müssen. Auch sein sehr gutes Vollzugsverhalten sei zu Unrecht nicht als die Legalprognose begünstigender Faktor in Betracht gezogen worden. Schliesslich sei auch der Kreis der Familie nicht nur auf seine Ehefrau zu beschränken, zumal seine in der Schweiz lebenden Eltern und Geschwister ebenso wie seine Tochter und deren Mutter nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten seien. Selbst wenn ihn dies nicht an Delinquenz gehindert habe, könnten die familiären Verhältnisse nicht als negativ beurteilt werden. Im Gegensatz zu seiner früheren Wegweisung habe er heute die Zusicherung einer Arbeitsstelle und somit eines Erwerbseinkommens, und seine Familie habe ihm eine Wohnung organisiert. Die Berücksichtigung migrationsrechtlicher Überlegungen sei nicht nachvollziehbar. Es sei spekulativ zu mutmassen, er würde auch in Zukunft wieder eine Anstellung finden. Da er sich zudem nicht in der Schweiz aufhalten werde, bestehe ohnehin keine Gefahr für Recht und Ordnung bzw. die Allgemeinheit hier.
3.4 Die Beschwerdegegnerin 2 wandte ein, was der Beschwerdeführer gegen die vorgenommene Beurteilung seiner Legalprognose vorbringe, sei nicht stichhaltig. Zu Recht sei auf erhebliche Bedenken hingewiesen worden, nachdem der Beschwerdeführer zwei Mal nach bedingter Entlassung während laufender Probezeit Straftaten begangen habe. Es habe sich zwar gezeigt, dass die Zeitabstände zwischen den deliktischen Perioden bis 2011 jeweils grösser geworden seien, sich ab 2011 indessen wieder verkürzt hätten. Dass er danach keine Delikte begangen habe, hänge auch damit zusammen, dass er am 15.März 2015 verhaftet worden sei. Auch in die teilweise längeren deliktfreien Perioden seien mehrere mehrmonatige bzw. mehrjährige Haftaufenthalte gefallen. Da er nach den bedingten Entlassungen 2010 und 2012 erneut straffällig geworden sei, habe er sich also weder von Verurteilungen noch vollzogenen Strafen sowie Probezeiten und Wegweisungen aus der Schweiz von weiterer Delinquenz abhalten lassen, wobei auch von abnehmender Tatschwere der Delikte keine Rede sein könne. Es sei beim Beschwerdeführer kein Einstellungswandel und keine Tataufarbeitung erkennbar. Auch bei seiner Anhörung vom 22.April 2020 habe er noch angegeben, für Dinge verurteilt worden zu sein, welche er nicht begangen habe. Es sei zudem begründet, weshalb seine Aussagen bezüglich der sozialarbeiterischen Gespräche als Schutzbehauptungen gewertet worden seien. Seine diesbezüglichen Aussagen seien als Ausflüchte zu werten. Weshalb es heute anders sein solle als nach seinen letzten beiden bedingten Entlassungen, habe er nicht glaubhaft dargelegt. Schliesslich habe er auch nach seiner früheren Wegweisung aus der Schweiz in Montenegro als Security-Mitarbeiter zumindest zeitweise Arbeit gefunden. Aufgrund der Verurteilungen sei es zudem nicht abwegig gewesen, von einer gewissen Sozialisierung im Drogenmilieu auszugehen, zumal auch Geldwäschereihandlungen mit Geldern aus Drogengeschäften ohne solche Verbindungen kaum möglich gewesen wären. Es bestehe schliesslich noch eine intakte Chance, dass die Legalprognose während des Vollzugs der Reststrafe noch positiv beeinflusst werden könnte.
4.
4.1 Der auf Basis der bestehenden Akten formulierte Bericht der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen (AFA-Bericht) vom 28.Mai 2018 kommt zum Schluss, der Beschwerdeführer sei seit dem 18.Lebensjahr regelmässig deliktisch aufgefallen und habe sich weder durch Haftstrafen, Bussen Wegweisungen beeindrucken lassen. Der Beschwerdeführer rügte bereits im Rekursverfahren die Anwendbarkeit dieses AFA-Berichts und spricht diesem auch für das Beschwerdeverfahren unveränderte dessen Aussagekraft ab.
Eine persönliche Anhörung des Betroffenen nach Art.86Abs.2 Satz3StGB istvor der Entscheidfällung zwar zwingend vorgesehen. Dass aber auch die für die Entlassung relevanten Berichte und Abklärungen bereits auf einer (aktuellen) persönlichen Anhörung basieren müssten, ergibt sich hieraus nicht (VGr, 12.März 2015, VB.2015.00015, E.5.3.1; 27.April 2018, VB.2017.00859, E.3). Dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die Fachkommissionen in der Regel nicht selber gutachterlich tätig werde, sondern auf vorhandenes Aktenmaterial abstütze. Die betroffene Person hat keinen Anspruch darauf, von der Fachkommission persönlich angehört zu werden (BGr, 3.April 2012, 6B_774/2011, E.3.2.1; vgl. Marianne Heer, Basler Kommentar StrafrechtI, Art.62d N.23). Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs sind entsprechende Berichte und Abklärungen zu den Akten zu nehmen und der betroffenen Person von der Vollzugsbehörde zur Stellungnahme vorzulegen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, §7 N.60f. und 75). Es stellt daher keine Gehörsverletzung dar, dass der Beschwerdeführer bei der Erstellung der Risikoabklärung der AFA nicht mitwirken konnte und von dieser nicht angehört wurde. Die Vorinstanz konnte sich bei ihrer Beurteilung somit auch auf diesen Bericht stützen, zumal sich der Beschwerdeführer dazu im Rekursverfahren äussern konnte. Deswegen wurde zu Recht von einer einen formalistischen Leerlauf bedeutenden Rückweisung der Sache abgesehen.
Dass die abnehmende Tatschwere von der AFA nicht genügend berücksichtigt worden sei, ist nicht ersichtlich, zumal auch erwogen wurde, dass zumindest die Anwendung mittelgradiger und schwerwiegender Gewalt zeitlich lange zurückliege und das Delinquenzrisiko in diesen Kategorien nur als erhöht und nicht als erheblich erhöht qualifiziert werde.
4.2 Der Beschwerdeführer weist verschiedene Vorstrafen aus einem breiten Spektrum von Straftaten auf. Auch hier kann nicht von abnehmender Tatschwere in dem Sinn gesprochen werden, dass sie eine Verbesserung der Legalprognose bewirkte. So kam es 2011, 2012 und 2013 zwar zu Verurteilungen wegen Vergehen und nicht wie 2005 und 2008 wegen Verbrechen und Vergehen doch 2019 erfolgte dann die aktuelle Verurteilung wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz. Besonders ins Gewicht fällt hierbei, dass ihm im Verlauf der bisherigen Verurteilungen bereits zwei Mal eine bedingte Entlassung gewährt worden war, er jedoch jeweils noch während der Probezeit wieder delinquiert hatte. Die Vorinstanz wertete dies zu Recht als die Legalprognose sehr belastend. Somit ist es nicht zu beanstanden, von "langjähriger" Delinquenz des Beschwerdeführers zu sprechen. Wenn der Beschwerdeführer hervorheben möchte, dass es auch längere straffreie Episoden gab, so ist einzuwenden, dass er in diesen Zeiten einerseits auch Haftstrafen verbüsste und dass andererseits nach den Entlassungen dennoch erneut Straftaten erfolgten.
Die Vorinstanz erwähnte den "Zeitraum 20132015", in welchem der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau delinquiert habe; die Vorgänge hätten sich von November 2013 bis März 2015 erstreckt. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, es habe sich nur um den Zeitraum Juni 2014 bis Januar 2015 gehandelt. Es sei deshalb nicht von einer langjährigen Tätigkeit im Drogenhandel auszugehen. Gemäss der Anklageschrift betrafen die mehrfachen Verbrechen gegen das BetmG den Zeitraum ca.Juni 2014 bis Januar 2015 (Anklage S.2) und die mehrfache Geldwäscherei den Zeitraum 30.November 2013 bis 2.März 2015 (Anklage S.7). Die Vorinstanz fasste somit den gesamten Zeitraum zusammen, in welchem delinquiert wurde, was nicht zu beanstanden ist; zumal auch die mehrfache Geldwäscherei sich auf Gelder aus dem Betäubungsmittelhandel bezog. Im Übrigen ist dem Urteil des Obergerichts vom 18.Dezember 2019 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der recht kurzen Zeit von Juni 2014 bis Januar 2015 in hoher Intensität und sehr professionell grosse Drogenmengen (rund 1,5kg reines Heroin und über 3,5kg reines Kokain) umgesetzt habe, was die angegebene kurze Dauer dieser Tätigkeit relativiert.
Die Würdigung nur des einzelnen Umstands der zeitlichen Gegebenheiten dieser beiden Verurteilungen kann demnach noch nicht zur Gewährung der bedingten Entlassung führen. Schliesslich ist jeder der gewürdigten Aspekte zur Beurteilung der Legalprognose nicht gesondert, sondern sind die gesamten Umstände zu beurteilen. Die Angabe des Zeitraums mag somit nur zusammengefasst wiedergegeben gewesen sein, doch ist hier deswegen keine Rückweisung angezeigt, da sich die Verweigerung der bedingten Entlassung nicht nur darauf stützt.
4.3 Zum Vorleben des Beschwerdeführers ist aus den Akten kurz zusammengefasst Folgendes bekannt: Er wurde 1977 in Montenegro geboren und nach dem Wegzug der Eltern in die Schweiz wuchs er mit seinen vier Geschwistern dort bei den Grosseltern auf. Als ca. Zehnjähriger kam er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz. Seine Jugend verbrachte er in mehreren Jugendheimen. Er absolvierte eine Anlehre als . Aus einer etwa zehnjährigen Beziehung zu seiner damaligen Partnerin stammt seine Tochter (geboren 2004). Nach der Trennung von seiner Partnerin traf er seine ihm von früher bekannte heutige Ehefrau, mit welcher er gemeinsam Betäubungsmitteldelikte beging und welche heute ebenfalls eine längere Freiheitsstrafe verbüsst. Dass er somit familiäre Bindungen in der Schweiz hat, welche das Obergericht im Urteil vom 18.Dezember 2019 als günstige Ausgangslage qualifizierte, konnte ihn nicht von weiterer Delinquenz abhalten.
4.4 Auf Prozesstaktik zu verweisen und deshalb keine Einsicht Reue gezeigt zu haben, mag zwar der Verteidigungsstrategie des Beschwerdeführers entsprochen haben, spricht jedoch ebenfalls dagegen, dass er wirklich zu reuiger Einsicht gekommen ist. Was das Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 29.April 2020 betrifft, ist mit der Beschwerdegegnerin2 festzuhalten, dass es sich auch ohne laufendes Mandatsverhältnis um eine Parteieingabe handelt, bei welcher schwer nachvollziehbar ist, dass sie nicht mit dem Beschwerdeführer abgesprochen wurde. Ausserdem ist daraus weder eine Tataufarbeitung noch ein Einstellungswechsel des Beschwerdeführers ersichtlich.
4.5 Die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörung vom 22.April 2020 sind insofern positiv zu werten, als er ausführte, es reiche nun mit der Delinquenz, und er müsse sich nun um sein Leben kümmern. Ähnlich hatte er sich allerdings schon in seinem Schreiben vom 19.August 2008 an das Obergericht Zürich im damaligen Strafverfahren geäussert, ohne sich danach deliktfrei zu verhalten. Relativiert werden diese Angaben jedoch dadurch, dass der Beschwerdeführer nach wie vor der Ansicht ist, keine Hilfe zu benötigen; er verstehe jedoch nicht, wieso er erst jetzt damit konfrontiert werde. Aufgrund der Tatsache, dass dies nicht seine erste Haft und auch nicht seine erste anstehende bedingte Entlassung war, ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer als institutionserprobt zu gelten hat und es hätte auch an ihm gelegen, sich aktiv für eine erkennbare Tataufarbeitung einzusetzen. Dies umso mehr, als verurteilte Personen beim Eintritt in die Justizvollzugsanstalt in einer ihnen verständlichen Sprache über ihre Rechte und Pflichten informiert werden, ihnen die massgeblichen Vollzugsbestimmungen der Vollzugseinrichtung abgegeben werden und ihnen Gelegenheit zum Gespräch mit der Leitung dem Betreuungsdienst eingeräumt wird (§95 Abs.1 und 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6.Dezember 2006 [JVV]). Zudem besteht die Möglichkeit, sich für persönliche und andere Anliegen an das Betreuungs- Erziehungsfachpersonal zu wenden (§113 Abs.1 JVV). Dass der Beschwerdeführer davon nichts gewusst haben will, ist angesichts etlicher Aufenthalte in Vollzugsanstalten nicht glaubhaft.
4.6 Das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers kann, wie dies auch die Vorinstanzen festhielten, als gut bezeichnet werden. Es sind jedoch auch die zwei Disziplinierungen, darunter eine tätliche Auseinandersetzung, zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer wandte zudem ein, der Vollzugsbericht vom 7.April 2020 sei nicht genügend gewichtet worden. Die Legalprognose wird auch von der JVA in Anbetracht aller relevanten Faktoren nach wie vor als belastet eingestuft. Dass dennoch eine Entlassung auf den Zweidrittelstermin empfohlen wird, stützt sich darauf, dass gemäss dem Vollzugsbericht der weitere Verbleib des Beschwerdeführers in der JVA die Legalprognose nicht wesentlich verändern bzw. beeinflussen könnte. Der Vollzugsbericht hält jedoch ebenfalls fest, dass keine nachvollziehbare Deliktaufarbeitung stattgefunden habe, was somit diese Empfehlung relativiert. Schliesslich musste auch die JVA festhalten, dass über die Zukunftsperspektive des Beschwerdeführers kaum verifizierbare Informationen vorlägen.
4.7 Die nach einer bedingten Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers sprechen nach Auffassung der Vorinstanz nicht für eine günstige Legalprognose. Zudem ist auch seit dem Urteil des Obergerichts keine effektive Veränderung eingetreten. Migrationsrechtliche Überlegungen können zudem insofern auch in die Legalprognose mit einfliessen, als zu beurteilen ist, wo sich der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aufhalten wird. Der Beschwerdeführer wird die Schweiz zu verlassen haben.
4.8 Der Beschwerdeführer reichte eine Bestätigung der FirmaE vom 10.Juni 2020 ein, wonach er spätestens per 1.Dezember 2020 einen Job bei einer Firma in Montenegro antreten könne. Gemäss seinen Aussagen sei es zwar keine Festanstellung, doch könne er in dieser Firma aushelfen. Zudem habe er dank seinen Geschwistern eine Wohnung in Montenegro gefunden. Dass der Beschwerdeführer innert Kürze auf den erhofften Entlassungstermin hin eine Arbeitsanstellung finden konnte, spricht dafür, dass er dies auch auf einen späteren Zeitpunkt hin erneut erwirken könnte. Dies kann zwar heute nicht mit Sicherheit gesagt werden, doch konnte der Beschwerdeführer auch nicht davon ausgehen, diese Arbeitsstelle tatsächlich anzutreten, zumal er sich nach wie vor im Strafvollzug befindet, selbst wenn zwei Drittel davon erstanden waren. Es handelt sich dabei folglich nicht einfach wie behauptet um Spekulationen der Vorinstanz. In der Anhörung vom 22.April 2020 hatte der Beschwerdeführer noch angegeben, sein in F wohnhafter Bruder mache und habe eine kleine Abteilung in Montenegro eröffnet, wo er der Beschwerdeführer werde arbeiten können. Ob ihm diese Stelle immer noch zur Verfügung steht, geht aus den Akten nicht hervor. Es ist dem Beschwerdeführer jedoch zugutezuhalten, dass er sich ernsthaft zu bemühen scheint, seine Zeit nach der Entlassung zu planen. Wie die Beschwerdegegnerin2 ausführte, ist jedoch darin noch kein Gesinnungswandel in Bezug auf die fehlende Einsicht und auf sein Vorleben zu erkennen. Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers bei seiner Anhörung, wonach er nun für Gespräche mit dem Sozialarbeiter bereit sei, bleibt wie die Vorinstanz zutreffend ausführte zumindest die Möglichkeit der Anstossung einer Tataufarbeitung im weiteren Vollzug.
4.9 Die Würdigung dieser Umstände durch die Vorinstanz ist deshalb nicht zu beanstanden und lag im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens. Die Legalprognose ist nach wie vor deutlich belastet. Die Verweigerung der bedingtenEntlassungerweist sich mithin nicht als rechtsverletzend und eine wie eventualiter beantragte Rückweisung zur materiellen Entscheidung ist nicht angezeigt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss §65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Ausgangsgemäss steht ihm zudem von vornherein keine Parteientschädigung zu (§17 Abs.2 VRG). Die Beschwerdegegnerschaft hat keine solche beantragt.
Zu prüfen bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
5.2 Gemäss §16 Abs.1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von §16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],§16 N.18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, §16 N.46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, §16 N.80f.).
5.3 Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen, zumal gemäss der Aktenlage davon auszugehen ist, dass er über kein Vermögen verfügt, nach wie vor im Strafvollzug verbleibt und überdies Schulden hat. Zudem befindet sich seine Ehefrau ebenfalls im Strafvollzug und weist hohe Schulden aus. Die gestellten Begehren sind ferner auch nicht als offensichtlich aussichtslos zu betrachten, weshalb dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist.
5.4 Die Frage der bedingtenEntlassungbetrifft den Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise. Er scheint zudem auf einen Rechtsvertreter angewiesen zu sein, um seine Interessen im vorliegenden Verfahren zu wahren, zumal auch die Aktenlage sehr umfangreich ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist deshalb gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person seines derzeitigen Vertreters zu bestellen.
5.5 Gemäss §9 Abs.1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3.Juli 2018 (GebV VGr) ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8.September 2010 (AnwGebV) zu entschädigen. RechtsanwaltB weist für das Beschwerdeverfahren gemäss seiner Honorarnote vom 7.Dezember 2020 einen zeitlichen Aufwand von 10,75Stunden aus, was für das vorliegende Verfahren als angemessen erscheint, woraus sich ein Entschädigungsanspruch von Fr.2'365.- ergibt. Hinzu kommen Barauslagen von Fr.69.30 sowie Mehrwertsteuern von Fr.187.45. Insgesamt ist RechtsanwaltB folglich mit Fr.2'621.75 zu entschädigen.
5.6 Der Beschwerdeführer wird auf §16 Abs.4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 155.-- Zustellkosten,
Fr. 1'155.-- Total der Kosten.
3. Dem Beschwerdeführer wird dieunentgeltliche Prozessführungfür das Beschwerdeverfahren gewährt.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss §16 Abs.4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in der Person von RechtsanwaltB ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
7. RechtsanwaltBwird für das Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr.2'621.75 (inklusive 7,7% Mehrwertsteuer [Fr.187.45]) aus der Kasse des Verwaltungsgerichts entschädigt. §16 Abs.4 VRG bleibt vorbehalten.
8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art.78ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000Lausanne14, einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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