Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2020.00679 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 2. Abteilung/2. Kammer |
Datum: | 16.12.2020 |
Rechtskraft: | Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.08.2021 abgewiesen. |
Leitsatz/Stichwort: | Scheinehe mit ausserehelicher Parallelbeziehung. |
Zusammenfassung: | Zusammenfassung: Ein indischer Staatsbürger, A, kam 2008 in die Schweiz, um zu studieren und arbeitete später in Teilzeit. Nachdem er aus dem Studiengang entlassen wurde, heiratete er 2015 eine portugiesische Staatsbürgerin. Aufgrund von Verdachtsmomenten einer Scheinehe widerrief das Migrationsamt 2018 seine Aufenthaltsbewilligung. A rekurrierte dagegen, aber die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs ab. A reichte Beschwerde ein, doch das Verwaltungsgericht bestätigte den Widerruf aufgrund zahlreicher Indizien für eine Scheinehe und eine Parallelbeziehung der Ehefrau. A konnte die Verdachtsmomente nicht entkräften. Das Gericht wies die Beschwerde ab, verpflichtete A zur Zahlung der Gerichtskosten und lehnte eine Parteientschädigung ab. Der männliche Beschwerdeführer verlor gegen das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. |
Schlagwörter: | Ehefrau; Scheinehe; Beschwerdeführers; Aufenthalt; Aufenthalts; Ehegatte; Schweiz; Ehegatten; Beziehung; Indiz; Kanton; Beweis; Indizien; Befragung; Ausbildung; Verdacht; Parallelbeziehung; Recht; Wohnung; Aufenthaltsbewilligung; Scheineheverdacht; Kantons; Bewilligung; Zeitpunkt |
Rechtsnorm: | Art. 29 BV ; Art. 83 AIG ; |
Referenz BGE: | 122 II 289; 130 II 113; 130 II 482; 137 II 345; 142 II 265; 144 I 266; |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung |
VB.2020.00679
Urteil
der 2. Kammer
vom 16.Dezember2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
gegen
hat sich ergeben:
I.
Der 1984 geborene indische Staatsangehörige A reiste am 26.Februar 2008 in die Schweiz ein und erhielt am 18.März 2008, am 25.Februar 2009 und am 21.September 2009 jeweils befristete Aufenthaltsbewilligungen für den KantonC zwecks Ausbildung am InstitutD und später am InstitutE.
Ab September 2009 war A teilzeitlich als Allrounder für die FGmbH in der StadtG arbeitstätig. Aufgrund schlechter akademischer Leistungen und ausstehender Studiengebühren entliess ihn das Institut E am 30.September 2009 aus dem Studiengang, worauf er sich im KantonH für weitere wirtschaftswissenschaftliche Studiengänge einschrieb und dort erfolglos um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken ersuchte.
Am 8.Januar 2015 heiratete A in Dänemark die 1992 geborene portugiesische StaatsangehörigeK, welche im Vormonat in die Schweiz eingereist und eine AufenthaltsbewilligungEU/EFTA zur Erwerbstätigkeit erteilt worden war. Hierauf meldete sich A am 12.Januar 2015 im Kanton Zürich an und unterzeichnete gleichentags einen unbefristeten Arbeitsvertrag als Servicemitarbeiter in einem Restaurant in der StadtG. Als ersten ehelichen Wohnsitz gab er eine Personalwohnung seines Arbeitgebers an. Darauf erteilte ihm das Migrationsamt am 17.August 2015 eine AufenthaltsbewilligungEU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau.
Nachdem die Ergebnisse einer polizeilichen Wohnungskontrolle und weitere Indizien einen Scheineheverdacht erhärteten, widerrief das Migrationsamt am 18.April 2018 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 18.Juni 2018.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 25.August 2020 ab, soweit sie diesen nicht als gegenstandslos geworden betrachtete. Zugleich setzte sie eine neue Ausreisefrist bis zum 30.November 2020 an.
III.
Mit Beschwerde vom 30.September 2020 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Weiter sei davon Vormerk zu nehmen, dass er aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde den Beschwerdeentscheid im Kanton Zürich abwarten und hier weiterhin arbeiten dürfe. Zudem wurde für das Beschwerdeverfahren um die Zusprechung einer Parteientschädigung und eventualiter um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtpflege ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 1.Oktober 2020 merkte das Verwaltungsgericht an, dass aufgrund der aufschiebenden Wirkung des hängigen Beschwerdeverfahrens während der Verfahrensdauer alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten und A im Rahmen seiner bisherigen Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sei.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Mit Präsidialverfügung vom 27.Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zu einer mutmasslichen ausserehelichen Beziehung seiner Ehefrau Stellung zu beziehen. Hierauf liess er mit Eingabe vom 3.Dezember 2020 eine Stellungnahme einreichen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§50 in Verbindung mit §20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]).
1.2 Nach §52 in Verbindung mit §20a Abs.2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl.BGE135II369 E.3.3; BGr, 20.April 2009, 2C_651/2008, E.4.2).
1.3 Per 1.Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16.Dezember 2005 (AuG) in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Mit der Umbenennung wurden auch verschiedene Bestimmungen des früheren AuG samt dazugehörigen Ausführungsverordnungen angepasst, ohne dass hierzu im AIG selbst eine übergangsrechtliche Bestimmung aufgenommen wurde. Das Übergangsrecht bestimmt sich damit entweder nach allgemeinen Grundsätzen in analoger Anwendung von Art.126 AIG. Bei Widerrufsgründen ist demnach grundsätzlich weiterhin auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem der betroffene Ausländer von der Einleitung des zum Bewilligungswiderruf führenden Verfahrens in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. BGr, 11.November 2010, 2C_445/2010, E.2 und BGr, 27.Mai 2010, 2C_837/2009, E.1). Ansonsten ist analog der Regelung von Art.126 AIG grundsätzlich auf den Gesuchszeitpunkt abzustellen (VGr, 17.April 2019, VB.2019.00139, E.1.3). Soweit die Bestimmungen des AuG wortgleich in das AIG überführt worden sind, liegt jedoch überhaupt kein übergangsrechtliches Problem, sondern eine reine Umbenennung des Gesetzes vor, weshalb die neue Gesetzesterminologie sogleich verwendet werden kann (VGr, 19.Februar 2020, VB.2019.00720, E.2.2).
Da das Verfahren (bzw. die Ermittlungen) betreffend Scheinehe noch vor dem 1.Januar 2019 eingeleitet wurde, stützte die Vorinstanz ihren Entscheid auf die bis zum 31.Dezember 2018 in Kraft stehende Fassung des (damaligen) AuG ab. Das Abstützen auf eine frühere Gesetzesfassung ist indes unnötig, da die vorliegend einschlägigen ausländerrechtlichen Bestimmungen unverändert in das neu benannte Gesetz überführt wurden und sich damit keine übergangsrechtlichen Probleme ergeben. Entsprechend ist nachfolgend die neurechtliche Gesetzesbezeichnung (AIG) zu verwenden, ohne dass sich deshalb die vorinstanzliche Rechtsanwendung inhaltlich als fehlerhaft herausstellen würde (VGr, 19.Februar 2020, VB.2019.00720, E.2.3).
2.
2.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung durch die Vorinstanzen, da offerierte Beweise nicht abgenommen worden seien, eine polizeiliche Befragung des Beschwerdeführers unvollständig protokolliert sowie gewisse Stellen zunächst geschwärzt gewesen seien. Zudem sei der im Raum stehende Scheineheverdacht nicht individuell untersucht worden und habe das Rekursverfahren zu lange gedauert.
2.2 Für eine Gehörsverletzung eine mangelhafte Untersuchung durch die Vorinstanzen gibt es keinerlei Anhaltspunkte: So ist es ohne Weiteres zulässig und im Rahmen einer effizienten Fallbearbeitung bzw. im Sinn der Rechtsgleichheit und Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle sogar geboten, dass das Migrationsamt bei gleich gelagerten Fällen analoge Formulierungen verwendet. Soweit der Fall des Beschwerdeführers auffallende Gemeinsamkeiten mit weiteren Fällen von (mutmasslichen) Scheinehen aufweist (insbesondere mit dem Verfahren VGr, 17.April 2019, VB.2019.00139), bestärkt dies den bereits bestehenden Scheineheverdacht. Dieser gründet aber im Sinn der nachfolgenden Erwägungen nicht bloss auf auffälligen Gemeinsamkeiten mit anderen Verdachtsfällen, sondern auf zahlreichen, den Beschwerdeführer persönlich betreffenden Indizien für eine Scheinehe. Entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht ist es auch kein Zeichen einer willkürlichen, aktenwidrigen unsorgfältigen Untersuchung, dass die Rekursinstanz nicht alle Scheineheindizien des Migrationsamtes wiederholte. Vielmehr durfte sich die Sicherheitsdirektion aufgrund der klaren Beweislage darauf beschränken, die wichtigsten Indizien für eine Scheinehe noch einmal aufzuführen und ansonsten auf die zutreffenden migrationsamtlichen Erwägungen zu verweisen (vgl. §28 Abs.1 Satz2 VRG).
2.3 Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, sind die offerierten Beweise (Videobeweis des "Ehevollzugs", Befragung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, Beizug von Polizeiakten betreffend der Beschädigung einer Aussenlampe der ehelichen Mietliegenschaft, Augenscheinnahme von einem Tattoo der Ehefrau) nicht geeignet, den in Raum stehenden Verdacht einer Scheinehe und einer ausserehelichen Parallelbeziehung der Ehefrau auszuräumen, weshalb auf deren Abnahme in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden konnte.
2.4 Auch eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist nicht ersichtlich, nachdem dem Beschwerdeführer mit migrationsamtlichen Schreiben vom 5.März 2018 nachträglich Gelegenheit gegeben wurde, in eine ungeschwärzte Version des Befragungsprotokolls Einsicht und hierzu Stellung zu nehmen. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich eine unvollständige Protokollierung rügen lässt, ist nicht substanziiert dargelegt, welche entscheidrelevanten Umstände im Protokoll fehlen sollen (vgl. ansonsten auch VGr, 17.April 2019, VB.2019.00139, E.2.2, wo sehr ähnliche Vorwürfe gegen die Vorinstanz erhoben wurden).
2.5 Sodann ist keine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Sinn von Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 18 Abs.1 KV und § 4a sowie § 27c VRG ersichtlich. Die relativ lange Verfahrensdauer ist unter anderem mit dem Auftauchen weiterer Verdachtsmomente für eine Scheinehe bzw. für eine die eheliche Gemeinschaft konkurrenzierende aussereheliche Beziehung der Ehefrau des Beschwerdeführers erklärbar. Überdies würde selbst eine überlange Verfahrensdauer den materiellen Bewilligungsentscheid vorliegend nicht zu beeinflussen vermögen (vgl. BGr, 11.Mai 2012, 2C_277/2012, E.5.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich 2014, §4a N.35, mit Hinweisen).
3.
3.1
3.1.1 Gestützt auf Art.7 lit.d und e des in Verbindung mit Art.3 Abs.1 und 2 lit.a AnhangI FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden (vgl.BGE130 II 113 E.8f.; EuGH, 13.Februar 1985, Rs.267/83, Diatta, Slg. 1985, 567ff., N.18ff.). Der abgeleitete Aufenthaltsanspruch steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich, sich auf eine lediglich formell fortbestehende Ehe zu berufen, wenn diese ausschliesslich (noch) dazu dient, ausländerrechtliche Zulassungsvorschriften zu umgehen. Dies ist bei einer getrennten, definitiv gescheiterten und inhaltsleeren Ehe zu vermuten. Da bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die inhaltsleer gewordene Ehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art.23 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22.Mai 2002 (VEP) und Art.62 Abs.1 lit.d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113 E.9; BGE139 II 393 E.2.1).
3.1.2 Das Vorliegen einer Scheinehe einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E.2b; BGr, 15.August 2012, 2C_3/2012, E.4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können.
3.1.3 Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten, die Tatsache, dass die Ehegatten noch nie nur für kurze Zeit eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Auch der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Zu berücksichtigen sind auch die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht zusammenwohnen in getrennten Zimmern nächtigen. Weiter können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen. Sodann kann ein unterschiedlicher kultureller und sprachlicher Hintergrund der Ehegatten einen bereits bestehenden Scheineheverdacht weiter verdichten (vgl. BGr, 29.August 2013, 2C_75/2013, E.3.3; BGr, 15.August 2012, 2C_3/2012, E.4.3; BGr, 4.Juli 2002, 2A.324/2002, E.2.2; VGr, 19.Dezember 2019, VB.2018.00653, E.4.1.1; Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Bern [Oktober] 2013 [aktualisiert am 1.November 2019], Ziff.8.3.1.1). Ein starkes Indiz für eine Scheinehe bilden insbesondere auch aussereheliche Intimkontakte, zumindest wenn diese über vereinzelte Seitensprünge hinausgehen und eine die eheliche Gemeinschaft konkurrenzierende Parallelbeziehung nahelegen (vgl. BGr, 20.Juli 2016, 2C_1115/2015, E.5.2; BGr, 24.Mai 2016, 2C_706/2015, E.3.2, diesbezüglich auch publiziert in BGE 142 II 265 und in Pr 106 [2017] Nr.10). Verfestigen sich die Seitensprünge zu einer echten Beziehung, erscheint die Berufung auf einen ehelichen Aufenthaltsanspruch selbst dann rechtsmissbräuchlich, wenn das Eheleben im Sinn einer Dreiecksbeziehung bzw. "Ménage-à-trois" parallel dazu fortgesetzt wird (vgl. VGr, 22.März 2017, VB.2016.00790, E.2.4; VGr, 10.Juli 2013, VB.2013.00007, E.2.8; vgl. auch BGr, 18.Februar 2014, 2C_808/2013, E.3.4; BGr, 3.April 2014, 2C_804/2013, E.4).
3.1.4 Zwar obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene aufrechterhaltene (Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt es dem betroffenen Ausländer, die entsprechende Vermutung umzustossen (VGr, 21.Februar 2017, VB.2017.00009, E.4.1.4; VGr, 22.Januar 2014, VB.2013.00586, E.3.2; vgl. auch Plüss, Kommentar VRG, §7 N.28). Dabei sind auch innere Tatsachen wie das Erlöschen des Ehewillens dem Beweis zugänglich. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörden den Sachverhalt möglichst zuverlässig abklären müssen, wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art.90 AIG) relativiert. Dieser kommt naturgemäss zum Tragen bei Tatsachen, die die Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht nur mit unverhältnismässigem Aufwand erhoben werden können (BGr, 6.Februar 2019, 2C_1016/2017, E.3.2 mit weiteren Hinweisen). BGr, 16.August 2012, 2C_1046/2011, E.4.3; vgl. auch BGE 130 II 482 E.3.2)
3.2
3.2.1 Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen und der übrigen Aktenlage deuteten insbesondere folgende Indizien auf eine Scheinehe hin:
-Der Beschwerdeführer wechselte vor seiner Heirat wiederholt die Ausbildungsstätte und fiel durch eine geringe Unterrichtspräsenz und schlechte akademische Leistungen auf, was nahelegt, dass er primär zu Erwerbs- und nicht zu Ausbildungszwecken in die Schweiz gekommen ist.
-Der Beschwerdeführer hatte zum Zeitpunkt des Kennenlernens und der Heirat mit seiner portugiesischen Ehefrau nur noch geringe Aussichten auf eine weitere Verlängerung seines Aufenthalts zu Ausbildungszwecken. Er durfte in dieser Zeit lediglich aufgrund der aufschiebenden Wirkung eines noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz verbleiben, zumal er zu diesem Zeitpunkt bereits kurz vor Beendigung seiner Ausbildung stand, welche er spätestens im September 2015 mit einem Mastertitel abschloss.
-Die Ehegatten machten widersprüchliche Angaben zu den Umständen des Kennenlernens.
-Die Hochzeit fand wenige Monate nach dem Kennenlernen und nach wenigen persönlichen Treffen statt.
-Die Hochzeit fand in Dänemark statt, einem Land, zu welchem keiner der beiden Ehegatten besondere Bezüge hatte, welches aber wegen seiner geringen administrativen Hürden für die Eingehung von Scheinehen bekannt ist.
-Der Beschwerdeführer nannte bei seiner polizeilichen Befragung vom 20.Oktober 2017 ein falsches Heiratsdatum.
-Beide Eheleute informierten ihre Eltern erst im Nachhinein über die Heirat.
-Die Ehegatten stammen aus völlig unterschiedlichen Kulturkreisen und konnten sich zumindest zu Beginn ihrer Beziehung nur auf Englisch verständigen.
-Eine längere Auslandabwesenheit des Beschwerdeführers unmittelbar vor dem Eheschluss erscheint eher ungewöhnlich.
-Die Eheleute wurden gemäss den Angaben der Ehefrau durch L miteinander bekanntgemacht, welcher zur blossen Aufenthaltssicherung ebenfalls eine kurz zuvor eingereiste Portugiesin geheiratet hatte und dessen Aufenthaltsbewilligung aus diesem Grund später widerrufen werden musste (vgl. VGr, 17.April 2019, VB.2019.00139).
-Die Eheleute gaben zeitweise die Adresse ihres indischen BekanntenL als Melde- und Korrespondenzadresse an, gleichwohl konnte die Ehefrau des Beschwerdeführers den vollen Namen von L bei ihrer Befragung nicht nennen und wusste nicht, wo dieser wohnhaft ist.
-Die portugiesische Ehefrau des Beschwerdeführers reiste kurz vor der Hochzeit in die Schweiz ein und nahm angeblich bereits am 9.Januar 2020 das Kündigungsschreiben der MGmbH/RestaurantN (ihres angeblich ersten Arbeitgebers in der Schweiz) in Empfang, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt nachweislich in Dänemark weilte, was zusammen mit der sehr kurzen Anstellungsdauer auf ein simuliertes Arbeitsverhältnis zur Erlangung eines Aufenthaltstitels hindeutet und einem bekannten Schema bei der Eingehung von Scheinehen entspricht (vgl. wiederum die weitgehend analoge Ausgangslage in VGr, 17.April 2019, VB.2019.00139).
-Bei einer nächtlichen Wohnungskontrolle an der ehelichen Meldeadresse konnte die Ehefrau durch die kontrollierenden Beamten nicht angetroffen werden, vielmehr übernachtete sie zu diesem Zeitpunkt eigenen Angaben zufolge bei einer Kollegin (O), wobei der Beschwerdeführerin weder deren Namen noch deren genaue Adresse bezeichnen konnte. Das Datum der Wohnungskontrolle ist dabei unklar: In einem polizeilichen Ermittlungsbericht vom 17.November 2017 wird der 20.Juli 2017 als Kontrollzeitpunkt genannt. Der dazugehörige Fotobogen datiert wiederum auf den 13.Juli 2017. Eine Kontrolle im Juli 2017 erscheint aufgrund der bei der Kontrolle sichergestellten Lohnabrechnungen (letzte Abrechnung vom 30.Juni 2017) und des Zeitpunkts des migrationsamtlichen Ermittlungsauftrags (29.Juni 2017) wahrscheinlich. Sodann datierte auch der vorinstanzliche Entscheid den Zeitpunkt der Wohnungskontrolle auf den 20.Juli 2017. Zugleich wird bei der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 20.Oktober 2017 aber auch eine gleichentags durchgeführte Wohnungskontrolle erwähnt. Die Aktenlage lässt damit darauf schliessen, dass mehrere Wohnungskontrollen durchgeführt wurden, eine erste bereits im Juli 2017.
-Die Ehefrau liess sich angeblich ein Tattoo mit dem Namen des Beschwerdeführers stechen, jedoch konnten die Eheleute bei ihrer polizeilichen Befragung die tätowierte Körperstelle nicht übereinstimmend benennen und ist diese auf einem am 7.September 2018 in den sozialen Medien geposteten Selbstportrait der Ehefrau auch nicht erkennbar.
-Gemäss Polizeirapport der KantonspolizeiC vom 28.März 2019 und Einvernahmeprotokoll vom 25.März 2019 behauptete der 1998 geborene P aus dem Land Q, mit der Ehefrau des Beschwerdeführers eine Beziehung gehabt und mit ihr zwischen Mai/Juni 2017 und Januar 2019 in R, Kanton C, zusammengelebt zu haben, während sie gleichzeitig eine Scheinehe mit einem Inder geführt habe.
-Die Ehefrau bestätigte bei ihrer Befragung durch die KantonspolizeiC vom 11.April 2019 "ab und zu" bzw. "einige Male" bei P übernachtet zu haben und mit ihm gemeinsam in das LandQ gereist zu sein, wenngleich sie eine Beziehung bestritt.
-Bei derselben Befragung durch die KantonspolizeiC sagte die Ehefrau des Beschwerdeführers darüber hinaus aus, dass P das Passwort eines sozialen Mediums gekannt und (angeblich) in ihrem Namen Nachrichten versandt habe, was ein rein freundschaftliches Verhältnis weiter infrage stellt.
-Die hierzu von P bei der KantonpolizeiC eingereichten Nachrichten deuten ebenfalls klar auf eine Liebesbeziehung hin, vgl. hierzu die deutsche Übersetzung eines Teils der Konversation: "Es tut mir wirklich leid, weil ich dich liebe [ ]; "Du bist super Schatz [ ]"; "Ich liebe dich"; "Warum habe ich es falsch gemacht mit dir? Das frage ich mich jeden Tag. Ich vergebe mir nicht, dass ich dir wehgetan habe. [ ]"
Aufgrund dieser zahlreichen Indizien bestehen erhebliche Verdachtsmomente für eine lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangene zumindest aufrechterhaltene Ehebeziehung des Beschwerdeführers. Zudem bestehen eindeutige Hinweise auf eine die eheliche Gemeinschaft zumindest konkurrenzierende Parallelbeziehung der portugiesischen Ehefrau mit P zwischen Mai/Juni 2017 und Januar 2019.
3.3 Der Beschwerdeführer verweist zur Widerlegung der genannten Verdachtsmomente unter anderem auf seinen angeblich auf den Unterarm der Ehefrau tätowierten Namen, auf in den Akten liegende Liebeskarten und Fotos, Profilangaben in den sozialen Medien, bei der Hochzeit ausgetauschte Ringe und wechselseitig gemachte Geschenke, gemeinsame Ferienreisen nach Portugal, Bestätigungsschreiben des gemeinsamen Arbeitgebers und weiterer Personen sowie gemeinsame Tempel- und Kirchenbesuche der Ehegatten. Die von ihm kurz vor der Hochzeit geplante Auslandreise will er nie angetreten haben, weshalb auch ein entsprechender Einreisestempel in seinem Pass fehlen würde. Zudem sei die Ehefrau des Beschwerdeführers zu einer Beschädigung einer Aussenlampe der ehelichen Mietliegenschaft befragt worden, was deren regelmässige Anwesenheit in der ehelichen Wohnung belegen würde. Überdies verweist er darauf, dass seine Ehefrau den PIN-Code seiner Bankkarte kenne und er in den sozialen Medien mit seiner Schwiegermutter befreundet sei. Diese sei auch mehrere Tage bei ihnen zu Besuch gewesen. Weiter wird der kulturelle Gegensatz der Ehegatten relativiert. Sodann bietet der Beschwerdeführer an, zum Nachweis ehelicher Intimitäten den Videobeweis des "Ehevollzugs" anzutreten.
In Bezug auf die Parallelbeziehung der Ehefrau lässt der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom 3.Dezember 2020 ausführen, dass die Vorinstanzen den entsprechenden Äusserungen von P keine Bedeutung zugemessen bzw. offenbar an deren Wahrheitsgehalt gezweifelt hätten und diese auch nicht schriftlich in den Akten festgehalten seien. Die Ehefrau habe P lediglich über dessen Schwester gekannt und dieser habe nicht einmal ihren Geburtstag gekannt. Dies, die Wahrnehmung vieler Drittpersonen und die mit dem Beschwerdeführer im Frühling 2018 gemeinsam verbrachten Ferien würden eine Parallelbeziehung widerlegen, zumal P aufgrund seiner Strafanzeige der Ehefrau des Beschwerdeführers gegenüber negativ eingestellt sei.
3.4 Was der Beschwerdeführer zur Entkräftung der Verdachtsmomente vorbringt, vermag nicht zu überzeugen:
3.4.1 So wurden zwar weitere Fotos eingereicht, welche die Tätowierung der Ehefrau belegen sollen. Zudem ist das vorinstanzlich erwähnte Selbstportrait der Ehefrau in den sozialen Medien ungeeignet, deren Tätowierung zu widerlegen, handelt es sich doch um das Foto eines Spiegelbildes, in welchem die Körperseiten vertauscht sind. Jedoch ist bei keinem dieser Fotos nachgewiesen auch nur glaubhaft gemacht, dass diese bereits vor der Erhärtung des Scheineheverdachts geschossen wurden. Vielmehr liegt der Verdacht nahe, dass die Fotos mit der Tätowierung und allenfalls auch die Tätowierung selbst zielgerichtet zur Entkräftung eines allfälligen Scheineheverdachts erstellt wurden. Der früheste Beweis für ein entsprechendes Tattoo stammt von einer am 20.Oktober 2017 durchgeführten polizeilichen Befragung der Eheleute, rund drei Monate nachdem die Ehegatten zumindest gemäss der Datierung des entsprechenden Ermittlungsprotokolls aufgrund einer im Juli 2017 durchgeführten Wohnungskontrolle mit weiteren Scheineheermittlungen rechnen mussten. Ein entsprechender Verdacht besteht auch hinsichtlich einer vorinstanzlich eingereichten "Liebespostkarte", zumal es ungewöhnlich erscheint, dass eine derartige Karte mit einer geschäftsmässigen Unterschrift und Datum versehen wurde. Die gemeinsamen Ferien in Portugal fallen ebenfalls auf einen Zeitraum, in welchen sich die Verdachtsmomente für eine Scheinehe bereits erhärtet hatten, was ihren Beweiswert mindert. Zuvor reisten die Eheleute jeweils getrennt in ihre Heimatländer. Da Scheinehen oftmals im Freundes- und Bekanntenkreis vermittelt werden, ist ein Scheineheverdacht durch den Nachweis gemeinsamer Freizeitaktivitäten nicht unbedingt ausgeräumt. Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern das polizeiliche Befragungsprotokoll der Ehefrau zu einer beschädigten Aussenlampe deren regelmässige Anwesenheit in der ehelichen Wohnung belegen sollte, nachdem sich dort unbestrittenermassen ihre offizielle Meldeadresse befindet und nicht auszuschliessen ist, dass sie sich dort zumindest sporadisch auch tatsächlich aufgehalten hatte. Sodann beweist ein fehlender Einreisestempel auf dem Rückreisevisum von November/Dezember 2014 nicht, dass der Beschwerdeführer die entsprechende Reise nie angetreten hatte, zumal auch von seiner Hochzeitsreise nach Dänemark und seinen Rückreisen aus Indien keine Schweizer Einreisestempel vorhanden sind. Aus der zeitweiligen Servicetätigkeit seiner Ehefrau in indischen Restaurants erschliessen sich keine besonderen kulturellen Bezüge zur indischen Kultur. Wenig überzeugend sind auch die Hinweise auf frühere koloniale Bezüge zwischen Indien und Portugal, zumal der Beschwerdeführer aus Zentralindien stammt, weitab von den ehemaligen portugiesischen Kolonien auf dem indischen Subkontinent.
3.4.2 Soweit sich die eingereichten Bestätigungs- und Referenzschreiben überhaupt zur Qualität der ehelichen Beziehung des Beschwerdeführers äussern, stammen sie von Personen, die in einem Näheverhältnis zum Beschwerdeführenden stehen bzw. ein Interesse an dessen Verbleib in der Schweiz haben. Sodann vermögen die Bestätigungsschreiben aus dem persönlichen Umfeld der Eheleute nur bedingt eine tatsächliche Ehegemeinschaft nachzuweisen, da das Innenleben einer Beziehung und das Vorhandensein eines Ehewillens Aussenstehenden in der Regel verborgen bleibt und auch diesen gegenüber vorgetäuscht werden kann (vgl. z.B. VGr, 23.September 2015, VB.2015.00389, E.4.5). Überdies fällt auf, dass die Eheleute zwar in derselben Firma in der StadtG tätig waren, ihrem gemeinsamen Arbeitgeber jedoch zunächst nicht bekannt war, dass sie miteinander verheiratet waren (vgl. Bestätigungsschreiben der Firma vom 15.September 2020). Auf eine Befragung der Ehegatten und weiterer Personen aus dem persönlichen Umfeld der Ehegatten kann verzichtet werden, nachdem sich der Scheineheverdacht bereits derart verdichtet hat, dass er auch durch gegenteilige Beteuerungen der Ehegatten und Angaben von Drittpersonen nicht mehr zu entkräften ist (VGr, 29.April 2020, VB.2020.00021, 3.3.3).
3.4.3 Unabhängig von den vorgenannten Indizien für eine Scheinehe kann aufgrund den erwähnten Scheineheermittlungen im KantonC als erstellt gelten, dass die portugiesische Ehefrau des Beschwerdeführers jahrelang eine aussereheliche Parallelbeziehung zu P führte und regelmässig bei diesem übernachtete, was einer weiteren Bewilligungsverweigerung selbst dann entgegenstehen würde, wenn sie zugleich eine eheliche Beziehung zum Beschwerdeführer unterhalten hätte. Hingegen erscheint es wenig glaubhaft, dass die in den Akten liegende Kommunikation mit P gefälscht sein soll. Die Ehefrau des Beschwerdeführers stellte entsprechende Behauptungen in Zusammenhang mit einem Strafverfahren wegen Urkundenfälschung auf, wegen welcher sie mit Urteil des BezirksgerichtsT am 20.August 2020 zu einer Geldstrafe und einer Busse verurteilt wurde. Angesichts dieses Umstands erscheint auch nicht mehr massgeblich, inwieweit die Ehegatten jeweils den Bank-PIN-Code des jeweils anderen kannten. Hierzu ist anzumerken, dass gemäss den Angaben der Ehefrau bei ihrer Befragung durch die KantonspolizeiC auch P deren vertrauliche Passwörter gekannt haben soll. Entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme vom 3.Dezember 2020 liegt zudem auch eine ausführliche schriftliche Einvernahme von P durch die KantonspolizeiC vom 25.März 2019 in den Akten, in welcher dieser seine Beziehung zur Ehefrau des Beschwerdeführers bestätigte. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Frühling 2018 die Ferien bei der Familie seiner Ehefrau verbracht haben sollte, würde dies eine Parallelbeziehung seiner Ehefrau keineswegs ausschliessen, zumal diese am 11.April 2019 der KantonspolizeiC gegenüber angegeben hatte, an Weihnachten 2018 auch mit P gemeinsam in das LandQ gereist zu sein. Dass diese Parallelbeziehung in den vorinstanzlichen Entscheiden keine Erwähnung gefunden hatte, ist entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers kein Indiz für deren Irrelevanz, sondern vielmehr der Tatsache geschuldet, dass die hiesigen Migrationsbehörden erst nach dem migrationsamtlichen Entscheid und erst kurz vor Abschluss des Rekursverfahrens von dieser Parallelbeziehung erfahren hatten und überdies bereits zahlreiche weitere Indizien auf eine Ausländerrechtsehe hinwiesen. Angesichts der erdrückenden Beweislage vermag der Umstand, dass P bei seiner polizeilichen Befragung das genaue Geburtsdatum der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht benennen konnte und dieser überdies nicht wohlgesinnt sein könnte, den bereits erhärteten Verdacht einer Parallelbeziehung nicht mehr zu widerlegen. Persönliche Animositäten indizieren überdies häufig auch gerade (vorangegangene) Beziehungen.
3.4.4 Auf den vom Beschwerdeführer offerierten "Videobeweis des Vollzugs der Ehe" kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, da aufgrund der zahlreichen Scheineheindizien selbst die Dokumentierung von Intimitäten zwischen den Ehegatten weder eine gelebte Ehegemeinschaft nachweisen noch die Verdachtsmomente für eine Drittbeziehung der Ehefrau widerlegen würde, insbesondere wenn das entsprechende Dokument gerade im Hinblick auf das ausländerrechtliche Verfahren erstellt würde. Es kann offenbleiben, inwieweit solche Videobeweise im Allgemeinen tauglich sein könnten, einen Scheineheverdacht zu entkräften.
3.4.5 Aufgrund der klaren Indizienlage können insgesamt keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass die Ehe des Beschwerdeführers allein der Aufenthaltssicherung diente und seine Ehefrau jahrelang eine aussereheliche Parallelbeziehung führte. Jedenfalls wäre es am Beschwerdeführer gelegen, in dieser Situation eine mindestens während drei Jahren gelebte Ehegemeinschaft nachzuweisen. Dieser Beweis ist ihm nicht einmal ansatzweise gelungen.
4.
Im Sinn von Art.8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art.13 Abs.1 der Bundesverfassung (BV) konventions- verfassungsrechtlich geschützte Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung werden weder substanziiert geltend gemacht noch sind solche ersichtlich: Der Beschwerdeführer hat sich sein hiesiges Aufenthaltsrecht in den letzten fünf Jahren durch die Vortäuschung einer ehelichen Beziehung erschlichen und musste seither jederzeit damit rechnen, das Land nach Aufdeckung seiner Scheinehe verlassen zu müssen. Bereits zuvor konnte er nur aufgrund der aufschiebenden Wirkung der von ihm eingelegten Rechtsmittel im Land verbleiben. Einem solchermassen prekären Aufenthalt ist praxisgemäss kein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. VGr, 19.Dezember 2018, VB.2018.00653, E.4.3.1). Auch sonst sind keine besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich ersichtlich. Dies gilt aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers selbst dann, wenn im Sinn der jüngsten bundesgerichtlichen Praxis davon ausgegangen wird, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von zehn Jahren die sozialen Beziehungen in der Schweiz grundsätzlich so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf und insofern ein bedingter Bewilligungsanspruch besteht (vgl. Art.8 Abs.2 EMRK sowie BGr, 17.September 2018, 2C_441/2018, E.1.3.1; BGr, 20.Juli 2018, 2C_1035/2017, E.5.1f.; BGE 144 I 266 E.3.9).
5.
5.1 Aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers entfällt auch ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art.50 Abs.1 lit.a AIG ein nachehelicher Härtefall in Sinn von Art.50 Abs.1 lit.b in Verbindung mit Art.50 Abs.2 AIG. Überdies würden selbst bei Annahme einer zumindest zu Beginn gelebten Ehegemeinschaft die vorgebrachten Gründe für einen (nachehelichen) Härtefall in keinem relevanten Konnex mit der (behaupteten) Ehegemeinschaft stehen, weshalb auch deshalb ein Aufenthaltsanspruch im Sinn der genannten Bestimmungen entfallen müsste (BGE 137 II 345 E.3.2.3; VGr, 2.Oktober 2013, VB.2013.00349, E.2.3.1). Aufgrund des ohnehin rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers kann offenbleiben, ob er mit der Vortäuschung einer gelebten Ehe auch den Widerrufsgrund von Art.62 Abs.1 lit.a AIG gesetzt hat.
5.2 Gemäss Art.30 Abs.1 lit.b AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Sodann können Vollzugshindernisse nach Art. 83 AIG einer Wegweisung entgegenstehen.
Der Beschwerdeführer bestreitet zusammengefasst die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Indien, da er seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz habe und hier integriert sei, während er sich seiner indischen Heimat entfremdet habe. Weiter bringt er vor, viel Geld in seine hiesige Ausbildung investiert zu haben. Überdies verweist er auf die Covid-19-Pandemie.
Die Integration des Beschwerdeführers geht jedoch nicht über übliche Integrationserwartungen hinaus: Die von ihm behaupteten Deutschkenntnisse sind nicht durch entsprechende Zertifikate nachgewiesen worden und können aufgrund seiner langen Landesanwesenheit ohnehin erwartet werden. Ebenso stellen sein bisheriges Legalverhalten und seine existenzsichernde Erwerbstätigkeit keine besonderen Leistungen dar. Auch dass er seinen Lebensmittelpunkt in die Schweiz verlegt hat und nicht mehr nach Indien zurückkehren möchte, lässt ihn hier noch nicht derart verwurzelt und seiner Heimat entfremdet erscheinen, als dass ihm eine Rückkehr nach Indien nicht mehr zuzumuten wäre, wo er aufgewachsen und sozialisiert worden ist. Sodann ist er mit den dortigen Verhältnissen nach wie vor vertraut, zumal er seine Heimat während seines Aufenthalts in der Schweiz wiederholt besucht hatte.
Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer viel Geld in seine Ausbildung in der Schweiz investiert bzw. beim (angeblichen) Konkurs einer der von ihm besuchten Schulen verloren hatte, begründet keinen Härtefall: Der Beschwerdeführer konnte in der Schweiz seine Ausbildung beenden und einen Mastertitel erwerben. Mit dem Abschluss seiner Ausbildung hatte sich der ursprüngliche Zweck seines Aufenthalts erfüllt und er hätte das Land verlassen müssen. Soweit der Beschwerdeführer durch ein angebliches Fehlverhalten einer hier tätigen (privaten) Ausbildungsstätte finanziell zu Schaden gekommen sein sollte, hätte er sich hiergegen mit zivil-, betreibungs- und allenfalls strafrechtlichen Mitteln wehren können. Hingegen ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die hiesigen Behörden im Allgemeinen und die Migrationsbehörden im Speziellen für die vom Beschwerdeführer selbst getroffene Wahl einer privaten Ausbildungsstätte verantwortlich sein sollen. Vielmehr war im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren lediglich die Einhaltung der in Art.27 AIG und Art.23 und 24 VZAE umschriebenen ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen zu überprüfen (vgl. VGr, 17.April 2019, VB.2019.00139, E.6.4).
Die Covid-19-Pandemie und ihre Auswirkungen stehen sodann in keinerlei relevantem Konnex zum ehebedingten Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz und betreffen diesen nicht stärker als seine Landsleute in Indien. Die wirtschaftlichen Auswirkungen und gesundheitlichen Risiken der Pandemie betreffen überdies nicht nur Indien, sondern auch die Schweiz. Es ist sodann weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer einer durch das Virus besonders gefährdeten Risikogruppe angehören würde. Der Covid-19-Pandemie und der entsprechenden Einschränkungen wird damit lediglich bei der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung zu tragen sein, ohne dass sich hieraus ein Härtefall ein dauerndes Vollzugshindernis im Sinn von Art. 83 AIG ergibt (vgl. auch BGr, 8.Juni 2020, 2C_301/2020, E.4.2.3).
Weitere Umstände, die einen Härtefall begründen dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten, sind weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht. Mangels Eingriff in das verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Familien und Privatleben Verletzung von Freizügigkeitsrechten stehen auch keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Wegweisung des Beschwerdeführers entgegen.
Die Sache erscheint damit spruchreif und von weiteren Beweiserhebungen kann im dargelegten Sinn in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden. Des Weiteren kann auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf die nach wie vor zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§28 Abs.1 Satz2 in Verbindung mit §70 VRG).
Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz1 und §17 Abs.2 VRG).
7.
Bei der dargelegten Sach- und Rechtslage erscheinen die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers im Sinn von §16 Abs.1 und 2 VRG offensichtlich aussichtslos, weshalb auch das eventualiter gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.
8.
Bundesgerichtsgesetzes
Demgemäss erkennt die Kammer:
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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