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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2020.00147)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2020.00147
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:2. Abteilung/2. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2020.00147 vom 10.06.2020 (ZH)
Datum:10.06.2020
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit
Zusammenfassung:Die aus Palästina stammende A heiratete einen Schweizer Bürger und bekam drei Töchter, die alle die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen. Aufgrund langanhaltender Sozialhilfeabhängigkeit wurde A die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung verweigert. Nachdem ihr Rekurs abgelehnt wurde, reichte sie Beschwerde ein. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zum aktuellen Zeitpunkt unverhältnismässig sei, da die Interessen der Kinder an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. A erhielt unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung. Die Kosten des Verfahrens wurden aufgeteilt, und A wurde darauf hingewiesen, dass sie die Kosten zurückzahlen muss, sobald sie dazu in der Lage ist.
Schlagwörter: Schweiz; Sozialhilfe; Recht; Arbeit; Aufenthalt; Familie; Interesse; Aufenthalts; Integration; Aufenthaltsbewilligung; Ehemann; Rekurs; Kinder; Schweizer; Töchter; Familien; Sozialhilfebezug; Arbeitsmarkt; Widerruf; Ausländer; Sozialhilfeabhängigkeit; Deutsch; Alter; Migrationsamt; Tochter
Rechtsnorm: Art. 113 BGG ; Art. 119 BGG ; Art. 24 BV ;
Referenz BGE:135 I 153; 140 I 145; 143 I 21;
Kommentar:
-
Entscheid

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00147

Urteil

der 2.Kammer

vom 10.Juni2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Corinna Bigler.

In Sachen

gegen

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.

A. Die aus Palästina stammende A, geboren 1984, heiratete am 2.Januar 2012 in B, Libanon, den Schweizer Bürger C, geboren 1966. Aus der Beziehung sind die drei Töchter, D, geboren 2012, E, geboren 2013 und F, geboren 2016, hervorgegangen. Die drei Töchter besitzen alle die Schweizer Staatsbürgerschaft. Am 16.Oktober 2012 reiste A zusammen mit der zwei Monate alten D im Rahmen eines bewilligten Familiennachzugs in die Schweiz ein und nahm bei ihrem Ehemann Wohnsitz. Am 6.November 2012 erhielt A erstmals eine Aufenthaltsbewilligung. Mit Schreiben vom 8.April 2013 wies das Migrationsamt A erstmals darauf hin, dass der Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung geprüft werde, falls sie weiterhin nicht in der Lage sein sollte, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und ohne Sozialhilfe zu bestreiten.

B. Von Januar 2015 bis Mai 2016 lebte A mit ihrem Ehemann und ihren beiden Töchtern im Ausland, von Januar bis Mai 2015 im Libanon und von Mai 2015 bis Mai 2016 in Deutschland. Nach der Wiedereinreise in die Schweiz ersuchte A am 11.Mai 2016 um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Obwohl ihre Aufenthaltsbewilligung aufgrund des Auslandaufenthalts erloschen war, erklärte sich das Migrationsamt mit Schreiben vom 28.Juli 2016 bereit, ihr gestützt auf die Familiennachzugsbestimmungen erneut eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im gleichen Schreiben informierte das Migrationsamt A darüber, dass es beabsichtige, sie zu verwarnen und gab ihr Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Die Aufenthaltsbewilligung von A wurde letztmals am 13.Juni 2017 mit Gültigkeit bis am 2.Mai 2018 verlängert.

C. A und ihre älteste Tochter, D, mussten seit dem 1.November 2012 und die beiden jüngeren Töchter seit deren Geburt von der Sozialhilfe unterstützt werden. Der Ehemann, C, bezieht seit mehreren Jahren Fürsorgeleistungen. Aufgrund der unterlassenen Abmeldung bei den sozialen Diensten der Stadt Zürich wurde den Eheleuten anfänglich auch während deren Landesabwesenheit weiterhin Sozialhilfe ausbezahlt. Mit Schreiben vom 7.Juni 2016 ordnete die Stellenleitung des Sozialzentrums G die Rückzahlung der in der Zeit vom 1.Februar 2015 bis 30.April 2015 zu Unrecht bezogenen Sozialhilfegelder im Betrag von Fr.3'528.50 an. Nach der Rückkehr in die Schweiz wurden die Fürsorgezahlungen ab Mai 2016 wieder aufgenommen. Aufgrund des anhaltenden Sozialhilfebezugs wurde A mit Verfügung vom 1.September 2016 verwarnt. Da die Familie nach ihrer Rückkehr im Mai 2016 keine Wohnung fand, war sie zwischen Mai 2016 und Mai 2018 erst in einer Familienherberge und anschliessend einer Notwohnung der Stadt Zürich untergebracht. Mit Schreiben vom 12.Juni 2017 wurde A ein zweites Mal aufgrund des andauernden Sozialhilfebezugs ermahnt. Per 19.November 2019 belief sich der von der gesamten Familie bezogene Sozialhilfebetrag auf Fr.373'186.- wovon Fr.112'929.- auf A entfallen. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A vom 12.April 2018 mit Verfügung vom 25.Oktober 2018 ab.

II.

Den gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 25.Oktober 2018 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 24.Januar 2020 ab und wies sie an, die Schweiz bis am 24.April 2020 zu verlassen.

III.

Mit Beschwerde vom 6.März 2020 liess A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht beantragen, der Rekursentscheid der Vorinstanz sei aufzuheben. Der Beschwerdegegner sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§20 Abs.1 in Verbindung mit §50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16.Dezember 2005 (AIG, in der bis Ende 2018 geltenden Fassung, damals noch Ausländergesetz bzw. AuG) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Art.58a AIG erfüllt sind (Art.42 Abs.3 AIG). Da die Beschwerdeführerin erst ab Mai 2016 ununterbrochen in der Schweiz lebt, hat sie sich noch nicht fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten. Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung wurde von der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht geltend gemacht.

2.2 Gemäss Art.51 Abs.1 lit.b AIG erlöschen die Ansprüche gemäss Art.42 AIG, wenn Widerrufsgründe nach Art.63 AIG vorliegen. Gemäss Art.63 Abs.1 lit.c AIG ist dies der Fall, wenn die Ausländerin der Ausländer eine Person, für die sie er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt sorgen wird. Ausschlaggebend ist dabei eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation unter Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder. So sind Ehegatten im Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen als wirtschaftliche Einheit zu betrachten: Unterstützungsbeiträge werden für Ehepaare gemeinsam berechnet und ausgerichtet; umgekehrt schlägt das Erwerbsverhalten der Ehegatten aufgrund der ehelichen Beistandspflicht (Art. 159 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB]) auf den jeweils anderen Partner durch (vgl. BGr, 27.September 2019, 2C_458/2019, E.3.2 mit Hinweisen).

2.3

2.3.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe aufgrund des erheblichen und seit ihrer Einreise im Jahr 2012 andauernden Sozialhilfebezugs den Widerrufsgrund gemäss Art.63 Abs.1 lit.c AIG gesetzt. Die Beschwerdeführerin bestreitet einen dauerhaften Sozialhilfebezug. Das Sozialamt erachte ihre Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt, nach Besuch entsprechender Integrationsmassnahmen, als in absehbarer Zukunft realistisch, weshalb nicht von einem dauerhaften Sozialhilfebezug auszugehen sei.

2.3.2 Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder werden seit November2012 durchgehend von der Sozialhilfe unterstützt. Die bezogenen Sozialhilfeleistungen der gesamten Familie beliefen sich zuletzt auf Fr.373'186.- (Stand November2019) und sind damit als erheblich zu bezeichnen. Die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer Familie dauert weiterhin an. Zur Frage, wie wahrscheinlich es ist, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuss fassen können, lassen sich den Akten verschiedene Aussagen entnehmen. Im Schreiben vom 6.Juni 2016 schätzt das Sozialzentrum G die Chancen von C auf dem Arbeitsmarkt als gering ein und den baldigen Einstieg der Beschwerdeführerin in den Arbeitsmarkt als nicht realistisch. Mit einer baldigen Ablösung von der Sozialhilfe könne zur Zeit nicht gerechnet werden. Ein Jahr später, am 5.Juni 2017, äusserte sich das Sozialzentrum G bereits positiver. Das Ehepaar komme seiner Schadenminderungspflicht vollumfänglich nach. Die Beschwerdeführerin sei interessiert daran, Deutsch zu lernen und möchte in den Arbeitsprozess einsteigen. Es könne jedoch momentan keine genaue Prognose abgegeben werden, wann sich die Familie von der Sozialhilfe ablösen können werde. Es könne jedoch davon ausgegangen werden, dass es zu einer Ablösung kommen werde, sobald sich das Ehepaar im Arbeitsintegrationsprozess befinde und die Beschwerdeführerin besser Deutsch spreche. Diese Einschätzung wiederholte das Sozialzentrum G wiederum ein Jahr später im Schreiben vom 8.Mai 2018. Gleichzeitig führte es in diesem Schreiben aus, dass die Beschwerdeführerin aber noch sehr wenig Deutsch spreche. Zwischen dem 20. August 2018 und 19. Februar 2019 nahm die Beschwerdeführerin mit einem Pensum von 50% an einem Arbeitsintegrationsprogramm der sozialen Einrichtungen der Stadt Zürich teil. Erwerbstätig war die Beschwerdeführerin hingegen seit ihrer Einreise im Jahr 2012 nicht. Ihr Ehemann arbeitete in der Schweiz ca. fünf Jahre als Maler und drei Jahre als Lagerist. Im Mai 2012 begann er eine unbefristete Stelle mit der HGmbH. Bereits im Juli 2012 war er bloss noch im Rahmen eines weniger als drei Monate dauernden Einsatzes bei der IAG im Stundenlohn angestellt. Seither ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf eine Erwerbstätigkeit. Den Akten kann jedoch entnommen werden, dass er sich im September 2012 und im Juni 2013 beim RAV zur Arbeitsvermittlung anmeldete und ab Juni 2016 an einem Basisbeschäftigungsprogramm der Stadt Zürich teilnahm. Ferner verfügt weder die Beschwerdeführerein noch ihr Ehemann über eine abgeschlossene Ausbildung. Aufgrund dieser Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin bzw. ihre Familie in naher Zukunft von der Sozialhilfe wird lösen können. Der Widerrufsgrund von Art.63 Abs.1 lit.c AIGist demzufolge zu bejahen. Die Frage des Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit ist im Rahmen der nachfolgend vorzunehmenden Interessenabwägung zu behandeln.

3.

3.1 Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die Massnahme verhältnismässig ist. Zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit sind die Schwere des Fehlverhaltens und das Verschulden der betroffenen Person, die seit dem massgeblichen Ereignis vergangene Zeit, das Verhalten der Person während dieser, der Grad ihrer Integration und die Dauer ihrer bisherigen Anwesenheit sowie die ihr durch die aufenthaltsbeendende Massnahme drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus Art.5 Abs.2 der Bundesverfassung vom 18.April 1999 (BV) sowie Art.96 AIG und zudem aus Art.36 Abs.3 BV sowie Art.8 Ziff.2 der Europäischen Menschenrechtskommission (EMRK), soweit sich die Beschwerdeführerin auf das Recht auf Familien- und Privatleben (Art.13 Abs.1 BV; Art.8 Ziff.1 EMRK) beruft (vgl. BGE 143 I 21 E.5.5.2; BGr, 30.August 2018, 2C_499/2018, E.2.3.1). Dass die Wegweisung der Beschwerdeführerin den Schutzbereich von Art.8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) berührt, ist vorliegend unbestritten und bedarf keiner weiteren Prüfung.

3.2 Es besteht grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung von Ausländerinnen und Ausländern aus der Schweiz, welche durch ihre Sozialhilfeabhängigkeit das wirtschaftliche Wohl des Landes gefährden und damit einen Widerrufsgrund gesetzt haben (Art.3 Abs.1 AIG; vgl. BGr, 2.November 2017, 2C_260/2017, E.3.5). Wird die Massnahme wie hier mit der Sozialhilfebedürftigkeit der Beschwerdeführerin begründet, ist im Rahmen der Interessenabwägung auch zu prüfen, inwieweit die Betroffene ein Verschulden daran trifft (BGr, 14.Oktober 2019, 2C_1054/2018, E6 mit Hinweisen).

3.3 Zunächst ist das öffentliche Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu prüfen.

3.3.1 Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz gründet auf ihrer seit ihrer Einreise im August 2012 bestehenden Sozialhilfeabhängigkeit. Bis im November 2019 also innert sieben Jahren sind ihr und ihrer Familie Unterstützungsleistungen von Fr.373'186.- ausbezahlt worden. Wie bereits erwähnt, war die Beschwerdeführerin bislang nicht erwerbstätig. Im Lichte des Dargelegten erscheint das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme erheblich.

3.3.2 Das öffentliche Interesse wird jedoch massgeblich durch das Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit beeinflusst. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin drei Kinder hat. Im Zeitpunkt der ausländerrechtlichen Verwarnung vom 1.September 2016 war sie mit ihrem dritten Kind hochschwanger. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt, dass auch einer alleinerziehenden Mutter ausländerrechtlich zumutbar ist, sich nach dem dritten Altersjahr des jüngsten Kindes um Arbeit zu bemühen (vgl. BGr, 13. Mai 2019, 2C_870/2018, E. 5.3.3; BGr, 20. März 2019, 2C_730/2018, E. 5.2.1). Die Schwelle des dritten Altersjahrs wird indes vom Bundesgericht nicht als starres Kriterium verstanden (BGr, 17.Januar 2020, 2C_709/2019, E.6.1.2). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) seit 2017 eine Erwerbstätigkeit eine Teilnahme an einer Integrationsmassnahme spätestens dann erwarten, wenn das Kind das erste Lebensjahr vollendet hat (Ziff. C.1.3 in der Fassung ab 2017 und jener ab 2020). Hier gilt zu berücksichtigen, dass die vorliegende Konstellation mit jener einer alleinerziehenden Mutter nur bedingt vergleichbar ist, da die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann zusammenlebt und dieser aufgrund seiner geringen Erwerbstätigkeit in der Lage gewesen wäre, die Kinderbetreuung zumindest zeitweise zu übernehmen. Vor diesem Hintergrund durfte von der Beschwerdeführerin schon vor dem dritten Altersjahr der jüngsten Tochter, aber wohl nicht vor deren ersten Altersjahr, erwartet werden, dass sie sich aktiv um den Eintritt in den Arbeitsmarkt bemüht. Da ihre jüngste Tochter im Oktober 2016 geboren wurde, war ihr eine Erwerbstätigkeit bis im Oktober 2017 nicht zumutbar gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist demzufolge von einer unverschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen.

3.3.3 Seither wäre es ihr grundsätzlich zumutbar gewesen, eine Teilzeiterwerbstätigkeit aufzunehmen. Dies umso mehr, als die drei Töchter seit Oktober 2017 alle an drei Tagen in der Schule und im Hort in der Kita fremdbetreut werden. Hinzukommt, dass die Betreuung zumindest teilweise auch durch den Ehegatten hätte erfolgen können. So war eine Teilnahme an einem Arbeitsintegrationsprogramm eigentlich schon für anfangs 2018 vorgesehen. Krankheitshalber musste der Einsatz jedoch auf August 2018 verschoben werden. Die Berichterstatterin des Integrationsprogramms stellt der Beschwerdeführerin ein sehr gutes Zeugnis aus. So soll ihr Arbeitseinsatz äusserst engagiert und die Arbeitsausführung sehr dienstleistungsorientiert und kundenfreundlich gewesen sein. Ihre Deutschkenntnisse habe sie während des Einsatzes merklich erweitern können. Zu ihren Gunsten ist auch die Anmeldung für gemeinnützige Arbeit vom 27.März 2019 zu würdigen. Dass aus dieser Anmeldung hervorgeht, dass sich die Beschwerdeführerin in der deutschen Sprache verständigen kann, zeigt auch ihre sprachlichen Fortschritte. Diesbezüglich kann den Akten entnommen werden dass die Beschwerdeführerin am 17./18.April 2019 im Rahmen der gemeinnützigen Arbeit in einer Kita Probe arbeiten konnte und der Start des gemeinnützigen Einsatzes provisorisch auf den 29.April 2019 angesetzt wurde. Ob es zu diesem Einsatz gekommen ist, kann den Akten nicht entnommen werden und wird auch nicht geltend gemacht. Negativ ins Gewicht fällt, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Zumutbarkeit und Motivation sich in den Arbeitsmarkt einzugliedern, keinerlei Bewerbungsschreiben anderweitige Suchbemühungen vorlegt.

3.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin der Sozialhilfebezug erst ab Oktober 2017 vorgeworfen werden kann. Danach sind zwar verschiedene Anhaltspunkte vorhanden, die belegen, dass sie sich um einen Einstieg in den Arbeitsmarkt bemüht hat, Suchbemühungen für eine Arbeitsstelle fehlen jedoch. Insgesamt kann ihr die Sozialhilfeabhängigkeit teilweise vorgeworfen werden. Ihr Verschulden wiegt aber insbesondere aufgrund der relativ kurzen Dauer des verschuldeten Bezugs nicht schwer, was das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme erheblich relativiert. Zu Gute zu halten ist der Beschwerdeführerin auch, dass sie soweit ersichtlich nie strafrechtlich belangt worden ist. Das öffentliche Interesse an der Wegweisung ist damit rein finanzieller Natur, und es kommen keine sicherheitspolizeilichen Motive zum Tragen. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach untergeordnete Verstösse gegen die öffentliche Ordnung nicht so stark gewichtet werden sollen, dass sie die anderen Kriterien (Grad der tatsächlichen affektiven und wirtschaftlichen Intensität der Beziehung zum Kind, Dauer des Aufenthalts im Land, Grad der Integration) zum Vornherein aufwiegen (BGE 140 I 145 E. 4.3 S. 150; BGr, 9. September 2015, 2C_1125/2014, E.4.4), kann dem Sozialhilfebezug in einer Gesamtgewichtung daher nur untergeordnetes Gewicht beigemessen werden (BGr, 11. März 2019, 2C_23/2018, E. 4.3.3).

3.4 Dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in der Schweiz gegenüberstellen.

3.4.1 Die Beschwerdeführerin lebt mit Unterbruch seit rund sieben Jahren in der Schweiz. Wie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht, ist in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht von einer ungenügenden Integration auszugehen. Auch in sozialer Hinsicht konnte sie sich nicht wirklich in die hiesigen Verhältnisse integrieren, verfügt sie doch gemäss eigenen Angaben nur über wenige, flüchtige Kontakte beispielsweise mit den Eltern anderer Kindergartenkinder. Ihre Deutschkenntnisse konnte sie im Arbeitsintegrationsprogramm deutlich verbessern und ist nun fähig, sich auf Deutsch auszudrücken. Insgesamt bleibt die Integrationsleistung dennoch hinter den Erwartungen zurück.

3.5 Da vorliegend das Ehe- und Familienleben eines Schweizers und von drei gemeinsamen Kindern betroffen ist, welche ebenfalls über die schweizerische Staatsbürgerschaft verfügen, wobei zwei dieser Kinder in der Schweiz geboren sind, kann praxisgemäss in der Regel nicht verlangt werden, dass die Familienmitglieder der Beschwerdeführerin ins Ausland folgen und dort das Familienleben verwirklichen. Die Wegweisung des Beschwerdeführers greift demnach in das durchArt. 8 Ziff. 1 EMRKgeschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ein (BGE 140 I 145E.3.1;137 I 247E. 4.1.2 und 4.2.1;135 I 153E.2.2). Als Schweizer Bürger haben sie grundsätzlich einen staatsbürgerrechtlichen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz. Ihnen steht das Recht zu, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen, das Land zu verlassen in dieses einzureisen (Art. 24 BV) und sie dürfen nicht ausgewiesen werden (Art.25 Abs.1 BV; vgl. BGE 135 I 153 E.2.2.3). Die drei zwischen vier und acht Jahre alten Mädchen haben ein offenkundiges Interesse daran, in der Schweiz zu leben, um von den hiesigen Ausbildungsmöglichkeiten und Lebensbedingungen profitieren zu können. Sodann ist die älteste Tochter, D, aufgrund ihrer Einschulung, nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter im engeren Sinne, da sich dieses Kriterium primär auf Kleinkinder bezieht (vgl. BGE 143 I 21 E.5.4 und E.6.3.6; 139 II 393 E.5.1; 122 II 289 E.3c). Auch bei der zweiten Tochter, E, ist zufolge der Bestätigung ihrer Kindergärtnerin bereits von einer guten Integration auszugehen. Bloss die jüngste Tochter, F, befindet sich mit dreieinhalb Jahren noch in einem klar anpassungsfähigen Alter. Als Schweizer Bürger wären sie zwar spätestens ab deren Volljährigkeit wieder befugt, selbständig in die Schweiz zurückzukehren. Müssten sie die Schweiz indes jetzt verlassen, wäre bei ihrer Wiedereinreise mit Integrationsschwierigkeiten zu rechnen, was mit dem Wertentscheid des Gesetzgebers im Ausländergesetz, selbst die Integration von ausländischen Staatsangehörigen zu fördern und hierfür deren Aufenthalt im Land vorauszusetzen, kaum verträglich ist (BGr, 27.März 2009, 2C_353/2008, E.2.2.3). Die drei Töchter haben ein vorrangig zu berücksichtigendes Interesse daran, künftig zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Vater in der Schweiz aufzuwachsen zu können (vgl. auch Art.3 Übereinkommen vom 20.November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention; KRK]). Da sich aus den Akten klar das Bild abzeichnet, dass die Beschwerdeführerin die engste Bezugsperson der drei Töchter ist, würde die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung dazu führen, dass die drei Töchter auch ausreisen müssten. Der diesbezügliche Einwand der Vorinstanz, die Mädchen seien zur Ausreise nicht gezwungen, da sie auch ohne ihre Mutter mit dem Vater in der Schweiz bleiben könnten, trifft zwar rechtlich zu, ist aber im vorliegenden Fall realitätsfremd und dem Wohl der drei Kinder sicherlich nicht förderlich. Zudem hat der Ehemann im Rahmen seiner Befragung ausgesagt, dass er der Beschwerdeführerin ins Ausland folgen und sie sicherlich nicht mit den Kindern alleine lassen würde. Es ist deshalb davon auszugehen, dass bei einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch der Ehemann die Beschwerdeführerin in den Libanon begleiten würde. Da er im Libanon geboren und aufgewachsen ist und dort als Maler auch erwerbstätig war, wäre ihm die Ausreise grundsätzlich zumutbar, als Schweizer Bürger kann er jedoch nicht dazu verpflichtet werden.

3.6 Zusammengefasst ergibt sich, dass aufgrund des bisherigen Sozialhilfebezugs zwar grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse dafür besteht, dass die Beschwerdeführerin die Schweiz verlässt. Das gewichtige Interesse der drei Töchter an einem Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz überwiegt jedoch derzeit noch die öffentlichen Interessen an deren Wegweisung. Unter diesen Umständen erweist sich die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt als unverhältnismässig.

3.7 Die Beschwerdeführerin ist letztmalig zu verwarnen (Art.96 Abs.2 AIG): Sie hat sich unverzüglich intensiv um ihre Integration auf dem ersten bzw. allenfalls zweiten Arbeitsmarkt zu bemühen, um zur Loslösung von der Sozialhilfe soweit als möglich beizutragen, andernfalls eine Bewilligungsverweigerung erneut zu prüfen wäre. Dies ist angesichts des Alters ihrer Kinder und der vorhandenen Fremdbetreuungsmöglichkeiten zumutbar. Selbstverständlich sind auch die Betreuungsmöglichkeiten seitens ihres Ehemannes im Rahmen des Möglichen auszuschöpfen. Die Beschwerdeführerin ist mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass sich diese Beurteilung auf ihre aktuelle Situation bezieht. Sollte der Beschwerdeführerin die berufliche, sprachliche und soziale Integration nicht gelingen, würde nämlich mit zunehmendem Alter ihrer Töchter die vorstehend vorgenommene Interessenabwägung immer weniger zu ihren Gunsten ausfallen.

Die Beschwerde ist somit im Sinn dieser Erwägungen teilweise gutzuheissen.

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung. Nach §16 Abs.1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Gemäss §16 Abs.2 VRG haben sie zudem Anspruch auf die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

4.2 Die Beschwerdeführerin sowie ihr Ehemann sind sozialhilfeabhängig und mittellos im dargelegten Sinn. Wie sich zeigt, ist ihr Begehren auch nicht offensichtlich aussichtslos. Zudem war die Beschwerdeführerin sie auf eine rechtskundige Vertretung angewiesen. Es ist ihr daher sowohl für das Beschwerde- als auch für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt J ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

5.

5.1 Da aber die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren zu verwarnen ist, obsiegt sie nur teilweise. Ihr ist daher je ein Drittel der Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Die ihr aufzuerlegenden Kosten sind jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Staats- bzw. Gerichtskasse zu nehmen. Dem Beschwerdegegner sind zwei Drittel der Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG).

5.2 Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von je Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Parteientschädigungen sind an die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu leistenden Entschädigungen anzurechnen.

5.3 Im Rekursverfahren wurde die Beschwerdeführerin von Rechtsanwalt K vertreten. Dieser stellt für das Rekursverfahren Fr.2'292.- in Rechnung (10 Stunden und 25min à Fr. 220.- ohne Barauslagen). In Berücksichtigung der Anrechnung der Parteientschädigung von Fr.1'000.- ist der unentgeltliche Rechtsbeistand K aus der Staatskasse noch mit Fr.1'292.- zu entschädigen.

5.4 Für das Beschwerdeverfahren werden Fr.2'117.70 (inklusive Mehrwertsteuer) in Rechnung gestellt, wobei ein Zeitaufwand von 9.8 Stunden à Fr.200.- und Barauslagen von Fr.6.30 geltend gemacht werden. Die Kostennote ist nicht zu beanstanden. Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist zufolge Anrechnung der anzurechnenden Parteientschädigung von Fr. 1'000.- von der Gerichtskasse im Umfang von Fr.1'117.70 zu entschädigen.

5.5 In Bezug auf den von der Gerichts- bzw. Staatskasse zu bezahlenden Betrag ist die Beschwerdeführerin gestützt auf §65a Abs.2 in Verbindung mit §16 Abs.4 VRG darauf aufmerksam zu machen, dass sie Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage sind. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.

6.1 Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

die Kammer:

Der Beschwerdeführerin wird für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt J ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

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