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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2020.00116)

Zusammenfassung des Urteils VB.2020.00116: Verwaltungsgericht

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis für insgesamt sechs Monate. Nachdem A gegen die Verfügung rekurriert hatte, wurde die Dauer des Führerausweisentzugs auf fünf Monate reduziert. A erhob dann Beschwerde beim Verwaltungsgericht, welches die Entzugsdauer letztendlich auf vier Monate festsetzte. Der Beschwerdeführer hatte wegen Alkoholkonsums und fahrunfähigem Zustand mehrfach Massnahmen gegen sich, was die Entscheidung beeinflusste. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'595.- wurden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2020.00116

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2020.00116
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:1. Abteilung/Einzelrichter
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2020.00116 vom 17.12.2020 (ZH)
Datum:17.12.2020
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Trunkenheitsfahrt: Warnungsentzugsdauer; berufliche Massnahmenempfindlichkeit.
Schlagwörter: Führerausweis; Alkohol; Führerausweise; Strassenverkehr; Entzug; Massnahme; Vorinstanz; Entzugsdauer; Beschwerdeführers; Führerausweisentzug; Kantons; Strassenverkehrsamt; Verfügung; Widerhandlung; Rekurs; Führerausweisentzugs; Einzelrichter; Verschulden; Motorfahrzeug; Verwaltungsgericht; Entscheid; Massnahmen; Atemalkoholkonzentration; Gefährdung; Verkehrssicherheit; Erhöhung; Umstände
Rechtsnorm: Art. 17 SVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Alain Griffel, Donatsch, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, §50 N.68 VRG, 2014

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2020.00116

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2020.00116

Urteil

des Einzelrichters

vom 17.Dezember2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

In Sachen

gegen

betreffend Dauer Warnungsentzug,

hat sich ergeben:

I.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 22.Juli 2019 aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis für die Dauer von sechs Monaten ab dem 4.März 2019 bis und mit 23.Mai 2019 (Teilentzug) sowie ab dem 8.Januar 2020 bis und mit 17.April 2020 (Restvollzug). Es untersagte ihm während dieser Zeit das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, aller Unterkategorien sowie der SpezialkategorieF und hielt fest, diese Massnahme habe auch den Entzug allfälliger Lernfahr- und internationaler Führerausweise sowie die Aberkennung ausländischer Führerausweise zur Folge. Ferner verfügte das Strassenverkehrsamt, den Führerausweis bis zum Datum des Vollzugsbeginns einzusenden und entzog dem Lauf der Rekursfrist die aufschiebende Wirkung.

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am 22.August 2019 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die Disp.-Ziff.I der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Dauer des Führerausweisentzugs auf vier Monate zu reduzieren. Mit Entscheid vom 24.Januar 2020 hiess die Sicherheitsdirektion das Rechtsmittel teilweise gut und setzte die Dauer des Führerausweisentzugs auf fünf Monate an. Im Übrigen wies sie den Rekurs ab und bestätigte die angefochtene Verfügung.

III.

Am 26.Februar 2020 erhob A gegen den Rekursentscheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Führerausweisentzugsdauer auf vier Monate festzusetzen. Ferner beantragte er eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin. Das Strassenverkehrsamt beantragte in der Beschwerdeantwort vom 5.März 2020, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Am 10.März 2020 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme. Dazu liess sich A in der Folge nicht mehr vernehmen. Am 14.Oktober 2020 reichte das Strassenverkehrsamt eine Bestätigung über den vom Beschwerdeführer absolvierten Kurs ''FIAZ wiederholt Auffällige'' ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus §41 Abs.1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§38b Abs.1 lit.d Ziff.1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§38b Abs.2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

1.2 Da der vorliegend zu beurteilende Entzug des Führerausweises zu Warnzwecken eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Ziffer1 der Europäischen Menschenrechtskonvention darstellt, kommt dem Verwaltungsgericht als erste richterliche Instanz volle Kognition zu und es hat auch die Angemessenheit der Dauer des Warnungsentzugs frei zu überprüfen (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3.A., Zürich etc.2014, §50 N.68).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer verfügte seit dem Jahr 1999 über einen Führerausweis der KategorieB (Personenwagen) samt Unterkategorien. Am 4.März 2019, um ca.00.30Uhr, wurde er gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich in D kontrolliert, als er mit dem Lieferwagen Kfz-Nr.01 von E nach F- fuhr. Der wegen Alkoholmundgeruch durchgeführte Atemlufttest ergab bei zwei Messserien mit Werten zwischen 0,31mg/l und 0,42mg/l Atemalkoholkonzentration grosse Differenzen. Die in der Folge auf dem Verkehrsstützpunkt D durchgeführte beweissichere Alkoholatemluftprobe ergab einen Wert von 0,41mg/l Atemalkoholkonzentration.

2.2 Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mit Strafbefehl vom 3.April 2019 wegen vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Atemalkoholkonzentration) im Sinn von Art.91 Abs.2 lit.a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19.Dezember 1959 (SVG) in Verbindung mit Art.2 lit.b der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom 15.Juni 2012 (VAS) schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von zwanzig Tagessätzen zu Fr.90.- und einer Busse von Fr.300.- bestraft.

2.3 Auf dieser Grundlage entzog die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 22.Juli 2019 den Führerausweis wegen schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art.16c Abs.1 lit.b und Abs.2 lit.a SVG. Unter Berücksichtigung des mehrfach belasteten fahrerischen Leumunds, des schweren Verschuldens und der erheblichen Gefährdung der Verkehrssicherheit aufgrund des hohen Alkoholisierungsgrads hielt sie eine Entzugsdauer von sechs Monaten für angemessen mild.

2.4 Der Beschwerdeführer akzeptiert sowohl den Sachverhalt als auch dessen rechtliche Qualifikation als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften und wendet sich einzig gegen die Entzugsdauer. Er hält eine solche von vier Monaten für angemessen. Die Vorinstanz beurteilte die Erhöhung der Warnungsentzugsdauer um zwei Monate über das Minimum als angesichts der Umstände ohne Weiteres angemessen. Wie die Beschwerdegegnerin selber anerkenne, gelte es im konkreten Fall auch die besondere berufliche Massnahmeempfindlichkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin hielt es daher für angezeigt, die Entzugsdauer von sechs auf fünf Monate zu reduzieren.

3.

3.1 Nach einer schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wird der Führerausweis entzogen (Art.16c Abs.2SVG). Im vorliegenden Fall beträgt die Mindestentzugsdauer gemäss Art.16c Abs.2 lit.aSVG drei Monate und darf nach Art.16 Abs.3SVG nicht unterschritten werden. Gemäss letzterer Bestimmung sind bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- Führerausweisentzugs die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Dabei sind alle Umstände gesamthaft zu würdigen und die Entzugsdauer im Einzelfall so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird (BGE124II44 E.1).

3.2 Die Vorinstanz hat die vorliegend massgebende Mindestentzugsdauer von drei Monaten um zwei Monate erhöht. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Entzugsdauer nur der getrübte automobilistische Leumund erhöhend zu berücksichtigen. Das konkrete Verschulden beim Vorfall rechtfertige dagegen keine weitere Erhöhung. Ebenso wenig die angeführte Gefährdung der Verkehrssicherheit. Sodann ist für ihn nicht nachvollziehbar, dass die Vorbelastung zu einer Erhöhung von drei Monaten, die berufliche Massnahmeempfindlichkeit dagegen nur zu einer Reduktion von einem Monat führte.

3.2.1 Wie die Vorinstanzen zutreffend ausführten, ist der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers mehrfach getrübt. Im ADMAS beziehungsweise in den Vorakten erscheinen unter seinem Namen seit 2005 insgesamt sieben Massnahmen. Drei davon betrafen Widerhandlungen durch Alkoholkonsum, was in zwei Fällen Führerausweisentzüge von vier beziehungsweise sechs Monaten zur Folge hatte (2008 und 2010), nachdem 2008 bereits eine Verwarnung ausgesprochen worden war. Im Jahr 2010 wurde der Führerausweis zudem wegen Verdachts auf eine die Fahreignung ausschliessende Alkoholproblematik vorsorglich entzogen und eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet. In jüngerer Zeit wurde der Beschwerdeführer zudem zwei Mal wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen verwarnt (2014 und 2018).

Die letzte Administrativmassnahme vom 30.November 2018 lag im Zeitpunkt der vorliegend relevanten Kontrolle am 4.März 2019 lediglich vier Monate zurück. Darin kann erschwerend eine gewisse Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber Massnahmen erblickt werden. Dies entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach sich eine kurze Zeitdauer zwischen zwei Vorfällen bei der Bemessung der Entzugsdauer erschwerend auswirkt, auch wenn dabei nicht dieselben Verkehrsregeln verletzt wurden (vgl. BGr, 21.Februar 2003, 6A.2/2003, E.2.2.1 mit Hinweisen). Dies wird vom Beschwerdeführer im Übrigen auch akzeptiert.

Auch wenn die alkoholkonsumbedingten Massnahmen bereits einige Jahre zurückliegen, ist angesichts ihrer Anzahl nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen daraus Schwierigkeiten, das Führen von Motorfahrzeugen und das Trinken von Alkohol zu trennen, beziehungsweise ein Unvermögen, sich an die Verkehrsvorschriften zu halten, ableiteten. Entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht ist dies zusammen mit den neueren Geschwindigkeitsüberschreitungen erschwerend zu berücksichtigen.

3.2.2 Die Vorinstanz führte gestützt auf das Polizeiprotokoll sodann aus, der Beschwerdeführer hätte innerhalb von rund einer Stunde, zwischen 23.00Uhr und 24.00Uhr, vier Bier à 0,33l (insgesamt 1,32l) getrunken und sich kurz darauf ans Steuer gesetzt. Nach seinen eigenen Angaben hatte der Beschwerdeführer im Vorfeld des Konsums zudem intensiv Sport getrieben und nur spärlich gegessen. Dass er dachte, nicht zu viel getrunken zu haben, ist bei diesen Voraussetzungen auch bei einem Mann mit einem Körpergewicht von rund 80kg nicht plausibel. Das Verhalten wurde auch im Strafbefehl als vorsätzliches Fahren in fahrunfähigem Zustand qualifiziert, was der Beschwerdeführer nach dem entsprechenden Alkoholkonsum gewusst zumindest in Kauf genommen habe. Wenn die Vorinstanz aus den genannten Umständen eine gleichgültige Grundhaltung gegenüber Fahren nach Alkoholkonsum ableitet, ist dies nicht unzutreffend. Allerdings trifft dies auf die meisten Fälle des alkoholbedingten Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu. Demzufolge ist es nicht zu beanstanden, wenn ein gewisses Verschulden angenommen und zulasten des Beschwerdeführers gewichtet wurde.

3.2.3 Hinsichtlich der Verkehrsgefährdung führte die Vorinstanz zutreffend aus, angesichts der Uhrzeit sei von einer eingeschränkten Sicht, jedoch von einem geringen Verkehrsaufkommen auszugehen. Die bis zur Kontrolle von E nach D gefahrene Strecke von rund 11km sei vergleichsweise kurz, doch habe der Beschwerdeführer ein Fahrzeug der MarkeD gelenkt, einen Kleintransporter mit einem Leergewicht von rund zwei Tonnen. Die Polizeibeamten hätten Atemalkoholgeruch, wässrige/glänzende Augen mit träge reagierenden Pupillen, ansonsten jedoch keine auffälligen Merkmale festgestellt. Zudem lag zwar die beim Beschwerdeführer gemessene Atemalkoholkonzentration lediglich um 0,01mg/l über dem Grenzwert für die Annahme einer qualifizierten Alkoholkonzentration von 0,4mg Alkohol mehr pro Liter Atemluft (Art.2 lit.b VAS). Es liegt mithin eine Alkoholisierung am untersten Rand der qualifizierten Alkoholkonzentration vor und der Beschwerdeführer zeigte wenige auffällige Merkmale.

3.2.4 Die Annahme eines relevanten Verschuldens und einer Gefährdung der Verkehrssicherheit sowie deren Berücksichtigung als die Entzugsdauer erhöhend, sind nach dem Gesagten im Grundsatz nicht zu beanstanden. Allerdings erscheint trotz des getrübten automobilistischen Leumunds des Beschwerdeführers und des zeitnahen Rückfalls eine Verdoppelung der Mindestentzugsdauer als zu hoch und eine Erhöhung um zwei Monate als angemessen.

3.2.5 Die Vorinstanz hat die berufliche Massnahmeempfindlichkeit des Beschwerdeführers mit einer Reduktion der Entzugsdauer von einem Monat berücksichtigt. Als Servicetechniker im Aussendienst ist der Beschwerdeführer auf ein Motorfahrzeug angewiesen. Bei seinem Arbeitgeber handelt es sich um ein kleines Familienunternehmen, das auf den Beschwerdeführer im Aussendienst angewiesen ist und ihm nicht einfach für die Dauer des Führerausweisentzuges andere Aufgaben zuweisen kann. Damit liegt eine ausgeprägte Massnahmeempfindlichkeit vor, welche zu einer Reduktion der Entzugsdauer um einen Monat führt.

3.3 Zusammenfassend erweist sich ein Führerausweisentzug von vier Monaten als angemessen und die Beschwerde ist gutzuheissen.

3.4 Im Rahmen der Neufestsetzung des Vollzugs des Führerausweises wird die Beschwerdegegnerin auch darüber zu befinden haben, ob dem Beschwerdeführer aufgrund des erfolgreich absolvierten Nachschulungskurses «FIAZ wiederholt Auffällige» der Ausweis gestützt auf Art. 17 Abs.1 SVG schon einen Monat früher wiederzuerteilen ist.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und sie ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung von insgesamt Fr.2'000.- zu bezahlen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 und §17 Abs.2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

Die Beschwerde wird gutgeheissen. In Aufhebung von Disp.-ZifferI des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 24.Januar 2020 und Abänderung von Disp.-Ziffer1 der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 22.Juli 2019 wird die Dauer des Führerausweisentzugs auf vier Monate festgesetzt.

Beschwerdegegnerin auferlegt.

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'595.-- Total der Kosten.

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