Zusammenfassung des Urteils VB.2019.00535: Verwaltungsgericht
A, ein Staatsangehöriger von Burkina Faso, wurde in die Schweiz eingereist und hat eine Reihe von Straftaten begangen, die zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe führten. Nach einem Rekurs gegen den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung wurde sein Antrag abgelehnt und ihm eine Frist zur Ausreise gesetzt. A legte Beschwerde ein, die jedoch abgelehnt wurde, da sein öffentliches Fernhalteinteresse hoch ist und eine erfolgreiche Integration in die Schweiz aufgrund seiner Straftaten fraglich ist. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wurde als verhältnismässig erachtet, und die Kosten des Verfahrens wurden A auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2019.00535 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 2. Abteilung/2. Kammer |
Datum: | 04.12.2019 |
Rechtskraft: | Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. |
Leitsatz/Stichwort: | Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines mit elf Jahren in die Schweiz eingereisten Drittstaatsangehörigen wegen Straffälligkeit |
Schlagwörter: | Recht; Widerruf; Gericht; Burkina; Schweiz; Niederlassungsbewilligung; Beschwerdeführers; Integration; Interesse; Körperverletzung; Heimat; Wegweisung; Verwaltungs; Urteil; Aufenthalt; Befragung; Gericht; Anlass; Urteil; Freiheitsstrafe; Ausländer; Freundin |
Rechtsnorm: | Art. 3 EMRK ;Art. 83 AIG ; |
Referenz BGE: | 130 II 176; 130 II 425; 134 I 140; 135 II 377; 136 I 229; 137 II 297; 139 I 145; 139 I 16; 139 I 31; 140 I 285; 144 I 266; |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung |
VB.2019.00535
Urteil
der 2.Kammer
vom 4.Dezember2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Corinna Seiler.
In Sachen
gegen
hat sich ergeben:
I.
A, Staatsangehöriger von Burkina Faso, wurde 1992 in Burkina Faso geboren. Aufgewachsen ist er mit seiner Mutter und den Geschwistern im Nachbarstaat Republik Côte d'Ivoire/Elfenbeinküste. Im Alter von neun Jahren flüchtete er mit seiner Familie aufgrund des Bürgerkriegs nach Ghana. Als 11-Jähriger reiste er am 18.Dezember 2003 im Rahmen des Familiennachzugs von Ghana her in die Schweiz ein. Am 12.Januar 2004 erhielt er eine Niederlassungsbewilligung zum Verbleib bei seinen Eltern.
Gegen ihn ergingen in der Schweiz folgende Straferkenntnisse:
-Mit Erziehungsverfügung der Jugendanwaltschaft E vom 19.November 2008 wurde er wegen Tätlichkeit und der Teilnahme an Raufereien und Streitereien zu einer persönlichen Leistung von 10 Tagen verurteilt.
-Mit Erziehungsverfügung der Jugendanwaltschaft E vom 13.Mai 2009 wurde er wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer persönlichen Leistung von drei halben Tagen verurteilt.
-Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E/Unterland vom 2.November 2010 wurde er der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr.60.-, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren, und einer Busse von Fr.1'000.- verurteilt.
-Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28.April 2017 wurde er wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten (bedingt vollziehbar 20 Monate) unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
-Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8.August 2018 wurde er wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Strassenverkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tages-sätzen zu je Fr.50.- und einer Busse von Fr.100.- verurteilt.
Das Migrationsamt veranlasste am 28.Mai 2018 die Befragung von im Hinblick auf die Prüfung von Entfernungsmassnahmen. Das rechtliche Gehör wurde ihm am 17.Juli 2018 durch die Kantonspolizei Zürich gewährt. A
A befand sich zur Verbüssung seiner Strafe vom 11.Dezember 2018 bis 4.Juli 2019 in Halbgefangenschaft.
II.
Den gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gerichteten Rekurs von A wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 20.Juni 2019 ab und setzte ihm eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31.August 2019. Dem Lauf der Beschwerdefrist sowie der Einreichung einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.
III.
Am 22.August 2019 liess A (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, der Rekursentscheid vom 20.Juni 2019 sowie die Verfügung des Migrationsamts vom 23.November 2018 seien vollumfänglich aufzuheben, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie seiner Wegweisung sei abzusehen und seine Niederlassungsbewilligung sei zu verlängern. Eventualiter sei eine Verwarnung im Sinn vom Art.96 Abs.2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16.Dezember 2005 (AIG, in der bis Ende 2018 geltenden Fassung) auszusprechen, subeventualiter sei die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu prüfen und die Wegweisung aufzuheben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
wegen ausstehender Verfahrenskosten bei zürcherischen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden fristgerecht geleistet wurde. Zudem
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§20 Abs.1 in Verbindung mit §50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer beantragt, wie bereits vor der Vorinstanz, eine mündliche Verhandlung mit persönlicher Befragung von ihm sowie seiner Freundin, C. Es sei ihm ein grosses Anliegen, dass sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von ihm machen könne. Davon dass er seit den Straftaten eine positive Entwicklung durchgemacht habe, könne sich das Gericht am besten in einer persönlichen Befragung ein Bild machen. In Anbetracht der schwerwiegenden Folgen, die das vorliegende Verfahren für ihn nach sich ziehe, sei eine persönliche Anhörung gerechtfertigt.
2.2 Das Verfahren vor Verwaltungsgericht ist grundsätzlich schriftlich und persönliche Anhörungen mündliche Verhandlungen werden praxisgemäss nur ausnahmsweise durchgeführt (VGr, 21.Dezember 2016, VB.2016.00560, E.2.1; VGr, 19.Dezember 2007, VB.2007.00418, E.1.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schliesst das Recht auf Äusserung als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs keinen Anspruch auf mündliche Anhörung ein. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch die Einräumung der Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewahrt (BGE 134 I 140 E.5.3; BGE 130 II 425 E.2.1; BGer, 10.Februar 2016, 2C_333/2015, E.3.2). Das Gericht darf auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichten, wenn es gestützt auf die Aktenlage aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 140 I 285 E.6.3.1; BGE 136 I 229 E.5.3 mit Hinweisen).
2.3 Was die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers selbst angeht, konnte er sich bereits anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 28.Mai 2018 umfassend zum Bewilligungswiderruf und seiner persönlichen Situation äussern. Des Weiteren ist er wie die Vorinstanz zutreffend ausführt anwaltlich vertreten und konnte sich in der Rekurseingabe vom 27.Dezember 2018 sowie in der Beschwerdeschrift vom 22.August 2019 umfassend zur vorliegenden Streitsache äussern. Eine erneute Befragung erscheint daher entbehrlich.
2.4 Der vorliegende Sachverhalt lässt sich anhand der Akten hinreichend klären. Es ist nicht anzunehmen, dass eine persönliche Befragung der Freundin des Beschwerdeführers, C, zur weiteren Sachverhaltsklärung beitragen würde, weshalb auf die offerierten Befragungen von C in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann.
3.
3.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn der Art.59 61 Art.64 des Strafgesetzbuchs (StGB) angeordnet wurde (Art.62 Abs.1 lit.b in Verbindung mit Art.63 Abs.1 lit.a AIG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377). Nach Art.66a StGB und Art.63 Abs.3 AIG hat seit dem 1.Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung durch die Migrationsbehörden nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1.Oktober 2016 ergangen ist die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde (VGr, 20.Juni 2018, VB.2018.00224, E.2.2.4; VGr, 20.Juni 2018, VB.2018.00299, E.3.1.4).
3.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28.April 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten Jahren verurteilt und erfüllt damit den genannten Widerrufsgrund. Zudem gehört die von ihm begangene versuchte schwere Körperverletzung zu denjenigen (Gewalt-)Delikten, die gemäss Art.66a Abs.1 lit.b StGB sowie Art.121 Abs.3 der Bundesverfassung vom 18.April 1999 (BV) zu einer obligatorischen Landesverweisung führen sollen. Da die zum Widerruf Anlass gebende versuchte schwere Körperverletzung am 31.Januar 2015 und somit vor dem 1.Oktober 2016 begangen wurden, ist über die Bewilligungsverlängerung nicht im Straf-, sondern im migrationsrechtlichen Verfahren zu entscheiden.
4.
4.1
4.1.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich als verhältnismässig erweisen (Art.96 Abs.1 AIG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E.2.4; BGE 135 II 377 E.4.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen nicht mehr verlängert werden. Allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E.2.3; BGE 139 I 16 E.2.2.1; BGE 135 II 377 E.4.3). Das trifft insbesondere zu, wenn der Betroffene besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt in Gefahr gebracht hat er zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E.2.1; BGE 139 I 31 E.2.1; BGE 137 II 297 E.3.3).
4.1.2 Beim Widerrufsgrund von Art.62 Abs.1 lit.b AIG (in Verbindung mit Art. 63 Abs.1 lit.a AIG) bildet die vom Strafgericht verhängte Strafe Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung. Der strafrechtliche Resozialisierungsgedanke und die Prognose über das künftige Wohlverhalten sind hingegen von geringerer Relevanz, da aus migrationsrechtlicher Sicht das Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht (BGr, 30.März 2017, 2C_1071/2016, E.5.1.4; BGr, 16.April 2014, 2C_169/2014, E.4.2; VGr, 4.Juni 2014, VB.2014.00028, E.4.1). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht überwiegende private familiäre Bindungen vorbehalten auch in diesen Fällen ein schutzwürdiges öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit des Ausländers zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten zu beenden. Insbesondere Gewaltdelikte begründen angesichts des hohen konventionsrechtlichen Stellenwerts des Schutzes des Lebens gegen deliktische Gefährdung (Art.2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]) grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf einer fremdenpolizeilichen Bewilligung (VGr,12.Juli 2017, VB.2017.00269, E.4.2.3). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE139 I 31 E.2.3.2; BGE 139 I 16 E.2.2.1). Ausserhalb des Anwendungsbereichs des FZA darf hierbei auch generalpräventiven Aspekten Rechnung getragen werden (BGE 130 II 176 E.4.2; BGr, 1.Februar 2016, 2C_608/2015, E.3; BGr, 13.Februar 2015, 2C_685/2014, E.6.1.2; BGr, 29.Juli 2013, 2C_259/2013, E.3.6).
4.2 Die für den Bewilligungswiderruf Anlass gebende Verurteilung erscheint schwerwiegend. Den Sachverhaltsfeststellungen im obergerichtlichen Urteil vom 28.April 2017 zufolge hielt sich der Beschwerdeführer in der Nacht auf den 31.Januar 2015 im Club "D" in E auf. Er soll im Club einer Frau ans Gesäss gefasst haben, worauf es zwischen dem Beschwerdeführer und dem Begleiter dieser Frau (nachfolgend: Privatkläger) zu einem Wortgefecht und gegenseitigen Schubsereien kam. Im Anschluss kam es zwischen dem Beschwerdeführer und dem Privatkläger vor dem Club erneut zu einem Wortgefecht und einer Rempelei. Zusammen mit zwei Kollegen, die ebenfalls wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt wurden, griff der Beschwerdeführer den Privatkläger an. Als der Privatkläger bereits am Boden lag, versetzten ihm die drei Mittäter weiterhin Fusstritte und Schläge gegen den Kopf. Die Beschuldigten hätten mit ihren gemeinsamen Handlungen ein erschreckend hohes Mass an Gleichgültigkeit, Unbeherrschtheit, Gewaltbereitschaft und Brutalität offenbart. Dass der Beschwerdeführer keine schweren Verletzungen erlitten habe, sei alleine auf einen nicht voraussehbaren glücklichen Zufall zurückzuführen. Im Rahmen der Strafzumessung kam das Obergericht zum Schluss, das Tatverschulden des Beschwerdeführers befinde sich insgesamt im unteren mittleren Bereich. Strafmindernd berücksichtigte es die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer einsichtig und reuig zeigte, sich beim Privatkläger entschuldigte und diesem freiwillig eine Genugtuung von Fr.2'000.- leistete. Dass er hingegen nicht geständig war und erst nach Vorhalt der belastenden Videoaufnahme ein Teilgeständnis abgab und gewisse Tatelemente selbst dann noch bestritt und seinen Tatbeitrag zu bagatellisieren versuchte, lässt auf Unreife und unkooperatives Verhalten schliessen.
4.3 Allein dieses Strafmass indiziert ein in ausländerrechtlicher Hinsicht erhebliches Verschulden und damit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers.
Hinzu kommen die zahlreichen weiteren Straferkenntnisse. So wurde der Beschwerdeführer bereits im Alter von 16 Jahren von der Jugendanwaltschaft E wegen Tätlichkeit, Teilnahme an Raufereien und Streitereien sowie ein Jahr später wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz verurteilt. Im Alter von 18 Jahren folgte eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung durch die Staatsanwaltschaft E/Unterland. Im Alter von 23 Jahren beging er sodann die zum Widerruf führende versuchte schwere Körperverletzung. Selbst nach der Verurteilung zu 28 Monaten wegen versuchter schwerer Körperverletzung wurde er im Jahr 2018 erneut straffällig und wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Strassenverkehr verurteilt. Damit ist der Beschwerdeführer wiederholt und einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Da er im Tatzeitpunkt der versuchten schweren Körperverletzung bereits 23 Jahre alt war, kann er aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Zusammenhang mit jugendlicher Delinquenz, wonach im Zusammenhang mit Straftaten, welche eine ausländische Person als Minderjährige bzw. Minderjähriger begangen hat, die allgemeine Erfahrung darauf schliessen lässt, dass Jugendliche sich in Entwicklung befinden, ihre Delinquenz als episodisch erscheint und mit dem Übertritt ins Erwachsenenalter vielfach aufhört (vgl. BGr, 21.März 2017, 2C_804/2016, E.4.3.3 [mit Hinweisen] sowie E.5.4), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Da der Beschwerdeführer bereits einschlägig vorbestraft war, kann die Tat vom 31. Januar 2015 auch nicht als einmaliger Fehltritt eines jungen Erwachsenen eingeordnet werden (vgl. BGr, 31. März 2017, 2C_804/2016, E. 5.4).
4.4 Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer sodann aus der behaupteten guten Legalprognose ableiten. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich ganz klar von seinem früheren Verhalten distanziert. Er sei mittlerweilen erwachsen geworden und verurteile sein vergangenes Verhalten aufs Schärfste. Sein Verhalten sei aber schon seit bald fünf Jahren Vergangenheit und komme nicht mehr vor. Er habe sich verändert. Auch seine Freundin, mit der er seit kurz nach dem Vorfall im 2015 also seit nun bald vier Jahren in einer Beziehung sei, übe einen äusserst positiven Einfluss auf ihn aus. Seit er mit ihr zusammen sei, sei in dieser Richtung nichts mehr geschehen. Auch verkehre er nicht mehr in seinem früheren Umfeld, sondern habe nun Freunde aus dem Umfeld der Freundin sowie des Fussballs. Alkoholexzesse, die jeweils im Zusammenhang mit den Deliktsbegehungen relevant gewesen seien, würden nicht mehr vorkommen. Der Rückfallgefahr bzw. der Wahrscheinlichkeit eines künftigen Wohlverhaltens kommt bei ausländischen Staatsangehörigen, die sich wie hier nicht auf das FZA berufen können, keine zentrale Bedeutung zu (BGr, 5.Mai 2015, 2C_614/2014, E.4.2). Schon deswegen kommt dem Argument des Beschwerdeführers, künftig nicht mehr straffällig zu werden, nur geringere Bedeutung zu. Aufgrund der bereits mehrfachen Verurteilung wegen Gewaltdelikten besteht doch eine nicht zu unterschätzende Rückfallgefahr. Hinzu kommt, dass er nach der dieses Verfahren auslösenden Verurteilung erneut straffällig geworden ist, was sich negativ auf die Legalprognose auswirkt.
4.5 Wie der Beschwerdeführer geltend macht, ist grundsätzlich positiv zu würdigen, dass er seit dem 21. Mai 2019 freiwillig an einem deliktsorientierten Interventionsprogramm "I" des Amts für Justizvollzug teilnimmt. In diesem Programm setze er sich intensiv mit dem Anlassdelikt auseinander. Vor dem Hintergrund, dass das Urteil des Obergerichts bereits im April 2017 ergangen ist, erstaunt es jedoch, dass der Beschwerdeführer erst seit Mai 2019 daran teilnimmt. Es erweckt den Eindruck, dass hauptsächlich das vorliegende Verfahren Anlass für seine Teilnahme war.
4.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von 28Monaten ein grosses migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch dieAnzahl, Frequenz und Art der Delikte (Anlassdelikt) noch erhöht wird. Der Beschwerdeführer demonstrierte durch seine Taten eine inakzeptable Geringschätzung gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung. Damit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz das öffentliches Fernhalteinteresse als hoch einzustufen.
5.
5.1 Diesem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.
5.2 Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer wurde in Burkina Faso geboren und verbrachte seine ersten Lebensjahre in der Elfenbeinküste (bis zum 9. Lebensjahr) und in Ghana (vom 9. bis 11. Lebensjahr). 2003, im Alter von elfJahren, reiste er in die Schweiz ein, wo er sich seit bald 16Jahren aufhält. In sozialer Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass er mit seinen Eltern in F in einer Wohnung wohnt. Auch seine beiden volljährigen Geschwister leben in der Schweiz. Der Beschwerdeführer hat jedoch zur Schwester fast keinen Kontakt und zum Bruder auch nicht viel. Zudem hat er seit rund fünf Jahren eine Schweizer Freundin. Seit dem 1.Juli 2019 amtet er beim Fussballclub G als Juniorentrainer und trainiert die B-Juniorenmannschaft (Jahrgänge 20032004) zweimal pro Woche am Abend sowie betreut diese im Rahmen von Spielen am Wochenende. Er verfügt damit über soziale Bindungen in der Schweiz. Nachdem er den Grossteil der Schulzeit in der Schweiz besucht hat, spricht er auch fliessend Deutsch. Der Beschwerdeführer hat 2015 seine Ausbildung zum Fachmann abgeschlossen. Heute arbeitet er nach wie vor in derselben in H, in welcher er auch die Ausbildung absolvierte. Die berufliche Integration ist ihm damit gelungen. Dass der Beschwerdeführer bislang keine Sozialhilfe in Anspruch genommen haben und erwerbstätig war, geht nicht über übliche Integrationserwartungen hinaus. Obwohl sich der Beschwerdeführer in beruflicher und sozialer Hinsicht integrieren konnte, wird seine hiesige Integration durch die wiederholte und teilweise erhebliche Delinquenz stark getrübt. Negativ ins Gewicht fallen auch seine offenen Schulden gegenüber dem Kanton Zürich von rund Fr.30'000.-, die er mit monatlichen Ratenzahlungen à Fr.300.- abträgt.
Aufgrund der wiederholten Gewaltdelinquenz sowie der offenen Schulden kann insgesamt nicht von einer gelungenen Integration in die schweizerischen Verhältnisse die Rede sein.
5.3 Weiter ist zu prüfen, welche Nachteile dem Beschwerdeführer entstehen, sollte er in sein Heimatland zurückkehren müssen. Zur Verhältnismässigkeitsprüfung gehört auch die Prüfung der Frage, welche Zustände der Betroffene im Heimatstaat einem Drittstaat antreffen würde, und ob ihm im Hinblick hierauf eine Rückkehr zumutbar erscheint. Als Grundsatz ist davon auszugehen, dass eine Rückkehr in einen Heimatstaat dem Betroffenen keinen Nachteil verursacht. Der Heimatstaat kann jedoch in kurz- längerfristiger Hinsicht mit wirtschaftlichen, sozialpolitischen umweltrelevanten Problemen konfrontiert sein, die sich, je nach Ausmass, unterschiedlich stark auf die Lebensumstände des Betroffenen auswirken können. Diese Auswirkungen sind nach ständiger Rechtsprechung in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGr, 8.Januar 2018, 2C_396/2017, E.7.6; BGr, 2.Februar 2016, 2C_120/2015, E.3.2).
5.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er kenne sein Herkunftsland Burkina Faso überhaupt nicht und auch niemanden, der dort wohnt. Die Mitglieder seiner Kernfamilie würden alle in der Schweiz leben. Des Weiteren habe er eine langjährige Schweizer Freundin. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung würde es ihm verunmöglichen, mit seiner Familie zusammenleben zu können. Da er mit der dortigen Kultur und Gebräuchen nicht vertraut sei, sei es ihm schlicht unmöglich, eine Existenz aufzubauen. Ferner könne er seinen Beruf in Burkina Faso nicht ausüben.
5.3.2 Wenngleich ihm sein Heimatland fremd ist und ihm die Integration in Burkina Faso deshalb nicht leichtfallen dürfte, ist er aufgrund seines noch jungen Alters, seiner Sprachkenntnisse und seines Gesundheitszustands grundsätzlich in der Lage, sich dort eine neue Existenz aufzubauen. Wie er selbst zugibt, spricht er Französisch, die Amtssprache von Burkina Faso. Damit ist es ihm möglich, sich vor Ort verständigen zu können. Die Wegweisung verletzt auch nicht sein Recht auf Privatleben (Art.8 Abs.1 EMRK und Art.13 Abs.1 BV). Das Bundesgericht hat zwar in einem neueren Urteil festgehalten, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall könne es sich freilich anders verhalten, wenn die Integration zu wünschen übriglasse (BGE 144 I 266 E.3.9). Der Beschwerdeführer ist zwar zu einem gewissen Grad integriert. Angesichts der wiederholten Straffälligkeit kann aber nicht von einer ausreichenden Integration ausgegangen werden. Aufgrund dieser Umstände drängt sich der Schluss auf, dass die Länge seiner Aufenthaltsdauer nicht mit der Integration des Beschwerdeführers korreliert. Somit liegt ein besonderer Grund vor, um den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zu beenden (vgl. BGr, 13.August 2018, 2C_1048/2017, E.4.5.2).
Seine hiesigen familiären Beziehungen fallen nicht (mehr) in den Schutzbereich des konventions- und verfassungsmässig geschützten Rechts auf Familienleben, da weder die Kernfamilie betroffen ist, noch besondere Abhängigkeitsverhältnisse ersichtlich sind. Es erscheint ihm zumutbar, sich in seiner Heimat eine neue Existenz aufzubauen, nachdem er sämtliche ihm hier gebotenen Chancen unbenutzt liess.
5.4 Angesichts des überwiegenden öffentlichen Fernhalteinteresses erscheint der Widerruf der Niederlassungsbewilligung damit auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers verhältnismässig. Mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich: Insbesondere erscheint eine blosse Verwarnung nicht geeignet, ihn vor weiterer Delinquenz abzuhalten. Ausgeschlossen ist die vom Beschwerdeführer subeventualiter beantragte Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Es geht nicht an, beim Vorliegen eines Widerrufsgrundes, welcher wie im Falle von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG alle Bewilligungsarten betrifft, den fremdenpolizeilichen Status (vom Niedergelassenen zum Aufenthalter) zu ändern (BGr, 9.Juli 2014, 2C_1186/2013, E.4.2; BGr, 15.Juli 2010, 2C_254/2010, E.4.3, und BGr, 22.März 2011, 2C_13/2011, E. 2.3).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers das gewichtige öffentliche Interesse an der Wegweisung nicht aufzuwiegen vermögen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich somit als verhältnismässig sowie konventions- und bundesrechtskonform.
5.5 Das überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art.30 Abs.1 lit.b AIG einer Bewilligungserteilung nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art.96 AIG entgegen.
6.
6.1 Zu prüfen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 AIG. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Rückkehr nach Burkina Faso sei unzumutbar. So seien die Verhältnisse in Burkina Faso prekär, die Arbeitslosigkeit hoch, die medizinische Versorgung nur sehr beschränkt gewährleistet und Gewaltvorfälle stünden an der Tagesordnung. So rate das Eidgenössische Departement für Auswärtige Angelegenheiten (EDA) von touristischen und anderen nicht dringenden Reisen nach Burkina Faso ab, in gewisse Landesteile sogar generell. In individueller Hinsicht macht er zudem geltend, ihm fehle jeglicher Bezug zu seinem Herkunftsland Burkina Faso, die dortigen Sitten und Bräuche seien ihm fremd. Er verbinde mit seinem Heimatstaat nicht mehr als eine blosse Staatsangehörigkeit. Zudem würde er auch seinen Beruf in Burkina Faso nicht mehr ausüben können.
Da der Beschwerdeführer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, kann er sich grundsätzlich nicht darauf berufen, die Wegweisung sei unzumutbar (Art. 83 Abs. 7 lit. a AIG, vgl. hierzu BGr, 23.Juni 2017, 2C_868/2016, E.2.3). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass trotz der inzwischen eingetretenen Verschlechterung der Sicherheitslage in Burkina Faso nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr zu schliessen ist (BVGr, 9.Mai 2019, E-7114/2017, E.9.3.2). Auch in individueller Hinsicht sind keine Vollzugshindernisse ersichtlich.
Ferner ergeben sich auch keine Hinweise auf eine konkrete Gefahr einer völkerrechtswidrigen Behandlung (Verstoss gegen das Non-refoulement-Gebot i.S.v. Art.5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK; Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK sowie Art. 7 UNO-Pakt II), weshalb der Vollzug seiner Wegweisung in sein Heimatland überdies zulässig ist.
6.2 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine strafrechtliche Verurteilung die Erteilung einer neuen Anwesenheitsbewilligung nicht zwingend ein für alle Mal verunmöglicht (BGr, 12.Januar 2015, 2C_295/2014, E.5.3, auch zum Folgenden). Soweit die ausländische Person, gegen die Entfernungsmassnahmen ergriffen wurden, nach wie vor einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung hat, kann nach einer gewissen Zeit, in der Regel nach fünf Jahren, eine Neubeurteilung angezeigt sein, sofern die betreffende Person das Land verlassen und sich in dieser Zeit bewährt hat.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§13 Abs.2 in Verbindung mit §65a VRG), und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§17 Abs.2 VRG).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18.Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E.2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art.113ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art.119 Abs.1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
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