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Urteil Verwaltungsgericht (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2019.00517
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:2. Abteilung/2. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2019.00517 vom 04.12.2019 (ZH)
Datum:04.12.2019
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Verneinung eines nachehelichen Aufenthalts aus wichtigen persönlichen Gründen wegen häuslicher Gewalt aus Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG.
Schlagwörter: Beschwerde; Beschwerdeführerin; Ehemann; Eheliche; Aufenthalt; Aufenthalts; Gewalt; Ehelichen; Recht; Recht; Ehemannes; Juni; Wohnung; Thailand; Habe; Schweiz; Streit; Stellungnahme; Aufenthaltsbewilligung; August; Beziehung; Trennung; Habe; Rückkehr; April; Anspruch; Opfer; Juli; Haushalt; Verbindung
Rechtsnorm: Art. 28b ZGB ;
Referenz BGE:128 I 254; 130 II 281; 136 II 113; 138 II 229; 142 I 152; 144 I 266;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:Alain Griffel;
Entscheid

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2019.00517

Urteil

der 2. Kammer

vom 4.Dezember2019

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Ersatzrichter Mischa Morgenbesser, Gerichtsschreiberin Katharina Haselbach.

In Sachen

vertreten durch RAB,

gegen

(Widerruf),

hat sich ergeben:

I.

A. Die thailändische Staatsangehörige A, geboren 1981, reiste am 2.April 2015 in die Schweiz ein und heiratete am 1.Mai 2015 den 1957 geborenen Schweizer Bürger C. Die gestützt darauf erteilte Aufenthaltsbewilligung wurde A letztmals am 7.Februar 2017 bis am 30.April2018 verlängert.

B. Im Dezember 2017 teilte C dem Migrationsamt mit, A sei am 24.Juni 2017 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Die Ehe sei zerrüttet. A äusserte sich am 26.Januar 2018. Am 1.Februar 2018 wurde ihr das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf bzw. zur beabsichtigten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gewährt. A nahm am 30.April 2018 dazu Stellung. Dabei machte sie einen Anspruch auf Bewilligungsverlängerung geltend, da ihr Ehewille nicht erloschen und sie Opfer ehelicher Gewalt geworden sei. Am 1.März2018 hatte sie um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ersucht.

Das Migrationsamt widerrief am 1.Juni 2018 die Aufenthaltsbewilligung von A bzw. verweigerte die Verlängerung und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz.

A gelangte am 3.Juli 2018 mit Rekurs an die Sicherheitsdirektion und ersuchte unter anderem um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das Migrationsamt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

C teilte am 10.August 2018 der Sicherheitsdirektion mit, Mitte Juli 2018 sei der gemeinsame Haushalt wiederaufgenommen worden. Am 24.Februar 2019 äusserte er sich dahingehend, seit dem 30.Dezember 2018 keine Kenntnis über den Aufenthaltsort von A zu haben. Die Sicherheitsdirektion zog daraufhin die Akten betreffend das Scheidungsverfahren der Eheleute bei. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs reichten A und ihr Lebenspartner D am 27.Juni 2019 Stellungnahmen ein.

Am 18.Juli 2019 wurde der Rekurs abgewiesen, soweit er nicht gegenstandslos sei, und es wurde A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz angesetzt. Die Kosten wurde A auferlegt und es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.

Mit Beschwerde vom 15.August 2019 beantragte A beim Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 18.Juli 2019 und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Gleichzeitig ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin. Sollte aufgrund der per 10.Oktober2019 angeordneten Wegweisung ein Entzug der aufschiebenden Wirkung erblickt werden, so werde zusätzlich um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Mit Präsidialverfügung vom 16.August 2019 wurde unter anderem angemerkt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme und A das Verfahren in der Schweiz abwarten dürfe. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 22.August 2019 auf eine Vernehmlassung. Eine Beschwerdeantwort ging nicht ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessenüberschreitung oder Ermessensunterscheitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§20 in Verbindung mit §50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]).

1.2 Am 1.Januar 2019 sind zum Teil neue Fassungen der Artikel des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16.Dezember 2005 (AIG; vorher: Ausländergesetz [AuG]) in Kraft getreten. Übergangsrechtlich bleib grundsätzlich das bisherige Recht anwendbar (Art.126 Abs.1 AIG). Die hier anwendbaren Bestimmungen haben aber keine massgeblichen materiellen Änderungen erfahren, sodass auf das neue Recht Bezug genommen wird.

2.

2.1 Die ausländische Ehegattin eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt (Art.42 Abs.1 AIG). Entscheidend ist damit nicht das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E.3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auf das in Art.8 Abs.1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art.13 Abs.1 der Bundesverfassung vom 18.April 1999 (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.

2.2 Getrennte Wohnsitze schliessen bei fortbestehender Familien- respektive Ehegemeinschaft einen entsprechenden Bewilligungsanspruch nicht aus, wenn hierfür wichtige Gründe geltend gemacht werden können, so, wenn berufliche Verpflichtungen oder erhebliche familiäre Probleme eine vorübergehende Trennung erfordern (Art.49 AIG in Verbindung mit Art.76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24.Oktober 2007 [VZAE]). Führen die geltend gemachten Trennungsgründe zu einer dauerhaften Trennung, liegt hingegen unabhängig vom Willen der Ehegatten und den geltend gemachten Gründen kein wichtiger Grund für getrennte Wohnorte im Sinn von Art.49 AIG und Art.76 VZAE vor und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl. BGr, 18.Juli 2013, 2C_596/2013, E.3.1). Da eine gelebte eheliche Gemeinschaft den diesbezüglichen Willen beider Ehegatten voraussetzt, ist von einer dauerhaften Trennung bereits auszugehen, wenn einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat (vgl. VGr, 21.März 2018, VB.2017.00659, E.2.2).

2.3 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der Aufenthaltsanspruch fort, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die neu auf Gesetzesstufe verankerten Integrationskriterien nach Art.58a AIG erfüllt sind (Art.50 Abs.1 lit.a AIG [vor dem 1.Januar 2019 in der VZAE und in der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländer in der Fassung vom 24.Oktober 2007, VInt­A, geregelt]). Von einer Ehegemeinschaft im Sinn von Art.50 Abs.1 lit.a AIG ist auszugehen, solange eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung und ein gegenseitiger Ehewille vorliegen. Die Dreijahresfrist von Art.50 Abs.1 lit.a AIG gilt zudem gemäss konstanter und gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (vgl. zum Beispiel BGr, 26.März 2018, 2C_281/2017, E.2.2).

2.4 Die Vorinstanz hat bei der Berechnung der Dreijahresfrist von Art.50 Abs.1 lit.AIG die Trennungsphase der Eheleute zwischen dem 24.Juni 2017 und der Wiederaufnahme des Zusammenlebens frühestens ab Mitte Juli 2018 nicht berücksichtigt, da jedenfalls seitens des Ehemannes kein Wille an der Fortführung der Ehe bestanden habe. Der Wille zur Weiterführung der ehelichen Gemeinschaft sei bei ihm erst wieder im Mai 2018 aufgekommen. Die Eheleute hätten somit vom 1.Mai 2015 bis 24.Juni2017 sowie vom Mai 2018 bis Ende 2018 und damit während insgesamt maximal zwei Jahren und knapp elf Monaten zusammengelebt.

2.5 Die Erwägungen im Rekursentscheid zur Berechnung der Dreijahresfrist sind korrekt und es kann auf sie verwiesen werden (§70 in Verbindung mit §28 Abs.1 Satz2 VRG). Die Beschwerdeführerin bestreitet die vorinstanzliche Berechnung denn auch nicht, beruft sich aber auf das Vorliegen wichtiger Gründe nach Art.50 Abs.1 lit.b AIG.

3.

3.1 Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art.50 Abs.1 lit.b AIG können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde (Art.50 Abs.2 AIG).

Eheliche Gewalt bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Ein Anspruch wird auch nicht bereits durch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung begründet. Das Gleiche gilt, wenn der Ehepartner den Ausländer nach einem Streit aus der Wohnung weist, ohne dass das Opfer körperliche oder psychische Schäden erleidet. Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen vielmehr von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein. Auch eine psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad erreichen. Dies gilt praxisgemäss, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (BGE 138 II 229 E.3.2.1f. mit zahlreichen Hinweisen; BGr, 23.März 2018, 2C_460/2017, E.3.2).

Die Gewährung eines Aufenthaltsrechts für Opfer ehelicher Gewalt nach Art.50 Abs.1 lit.b in Verbindung mit Abs.2 AIG soll verhindern, dass eine von ehelicher Gewalt betroffene Person nur deshalb in einer für sie objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft verbleibt, weil die Trennung für sie nachteilige ausländerrechtliche Folgen zeitigen würde (vgl. BGE 138 II 229 E.3.2.2). Kommt es in einer solchen Situation zur Trennung, transformiert sich der vormals aus der ehelichen Beziehung abgeleitete Aufenthaltsanspruch in einen selbständigen Aufenthaltsanspruch. Ausgehend vom dargelegten Normzweck ist für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls bei häuslicher Gewalt vorauszusetzen, dass ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung besteht. Fehlt es an einem solchen Zusammenhang, ist nicht davon auszugehen, dass sich das Opfer von häuslicher Gewalt in der für die Annahme des nachehelichen Härtefalls vor­aus­gesetzten Dilemmasituation befand, zwischen dem unzumutbaren Verbleib in der Ehe und der Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen (BGr, 8.April2019, 2C_777/2018, E.4.2).

3.2 In Verwaltungsverfahren des Bundes findet regelmässig der Untersuchungsgrundsatz Anwendung, wonach es Sache der Behörde und nicht der Parteien ist, den Sachverhalt festzustellen und dazu soweit nötig Beweis zu erheben. Zur Pflicht, den Sachverhalt zu ermitteln, gehört die ("subjektive") Beweisführungslast, das heisst die Obliegenheit, den erforderlichen Beweis zu führen; diese Last fällt grundsätzlich der Behörde zu (zum Ganzen und weiterführend: BGr, 23.Juni 2017, 2C_58/2017, E.2.2.1, mit Hinweis auf BGE 128 I 254 E.3.8.2 sowie auf Lehre und weitere Rechtsprechung). Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art.90 AIG). Sie muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Strafanzeigen, zivilrechtliche Fernhaltemassnahmen [Art. 28b ZGB], entsprechende strafrechtliche Verurteilungen, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubhafte Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.; BGE 142 I 152 E.6.2 = Pra 106 [2017] Nr. 63; BGr, 23.März 2018, 2C_460/2017, E.3.3). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (vgl. BGE 138 II 229 E.3.2.3). Der Verordnungsgeber hat die Anforderungen an den Beweis häuslicher Gewalt in Art.77 Abs.5 und 6 VZAE konkretisiert. In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Praxis wird nicht ein voller Beweis oder eine strafrechtliche Verurteilung verlangt; der Nachweis ist vielmehr erbracht, wenn die ausländische Person die häusliche Gewalt, losgelöst von einem strafrechtlichen Verfahren, in geeigneter Weise insbesondere durch Arztberichte glaubhaft macht (BGE 142 I 152 E.6.2 = Pra 106 [2017] Nr. 63; BGE 138II 229 E.3.2.3; BGr, 23.August 2019, 2C_822/2018, E.3.2.2, mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, über Monate bzw. Jahre hinweg die gewalttätigen Ausbrüche des Ehemannes sowie sein entwürdigendes Verhalten und seine Beschimpfungen ertragen zu haben. Als dies nicht mehr zu ertragen gewesen sei, habe sie die eheliche Wohnung zweimal, einmal 2017 und dann definitiv Ende 2018, verlassen. Im Verhalten des Ehemannes sei sehr wohl eine systematische Misshandlung erkennbar: Eine direkt von ihm abhängige Frau in die Schweiz holen, die sich so verhalten müsse, wie er es wünsche, ansonsten zeitige es Schläge, verbale Angriffe, das Drohen mit Abschiebung, das Einreichen und Zurückziehen der Scheidung, um den Willen der Frau zu brechen: Das habe System. Das Verhalten des Ehemannes sei umso verwerflicher, als er wisse, dass die Beschwerdeführerin für ihre drei Kinder und ihre Eltern in Thailand aufkommen müsse.

4.2 Die Vorinstanz verneinte, dass die geltend gemachte eheliche Gewalt die geforderte Intensität bzw. Konstanz erreicht habe, um einen Anspruch aus Art.50 Abs.1 lit.b AIG zu begründen. Zwar könne davon ausgegangen werden, dass es zu gewissen Vorfällen gekommen sei und die Beschwerdeführerin darunter gelitten habe. Das Benehmen des Ehemannes dürfte aber nicht Ziel, sondern Folge seines egoistischen Verhaltens gewesen sein. Trotz seiner Handlungsweisen sei in seinem Verhalten keine systematische Misshandlung der Beschwerdeführerin mit dem Ziel, Macht und Kontrolle über sie auszuüben, erkennbar. Er sei stets gesprächsbereit gewesen und habe gar gewisses Verständnis für die Beschwerdeführerin gezeitigt. Diese sei wiederholt in den ehelichen Haushalt zurückgekehrt. Sodann habe der Ehemann nach dem 24.Juni 2017 die Scheidung eingeleitet, während die Beschwerdeführerin ungeachtet allem an der Ehe habe festhalten wollen. Ihre geltend gemachte subjektive Belastung sei damit objektiv nicht nachvollziehbar.

4.3 Vorab ist festzuhalten, dass die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht klar ungenügend nachgekommen ist (vgl. E.3.2). Es wäre an ihr gewesen, sich beispielsweise um die Erhältlichkeit eines allfälligen Polizeirapports zum Vorfall vom 28.August 2015 darauf ist zurückzukommen , schriftliche Stellungnahmen von Personen, die Angaben zu diversen Vorfällen machen könnten oder Arztberichte zu bemühen und ins Recht zu reichen. Wie sich zeigen wird, erweist sich der massgebende Sachverhalt aber sowieso als rechtsgenügend erstellt und es erübrigen sich weitere Beweisabnahmen.

4.4 Für die Beweiswürdigung sind die Vorbringen der Eheleute näher zu prüfen:

4.4.1 Zusammengefasst schrieb der Ehemann am 3.Dezember 2017 dem Beschwerdegegner, die Beschwerdeführerin habe seines Wissens ohne Vertrag und ohne Lohnausweis an verschiedenen Orten gearbeitet. Er möchte nicht zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie sich nicht an die Gesetze halte. Er wolle sich nicht strafbar machen, wenn sie zum Beispiel in Massagesalons arbeite. Sie gebe keine Auskunft über ihre finanziellen Einkünfte. Im Juni sei sie ausgezogen. Mittlerweile wisse er nicht, wo sie sich aufhalte. Ihre Post hole sie einmal monatlich ab und sie habe immer noch einen Wohnungsschlüssel. Aus seiner Sicht habe es sich nicht um eine Scheinehe gehandelt. Er habe die Beschwerdeführerin wirklich geliebt und ein Haus auf ihrem Land in Thailand gebaut. Er habe schon den Notarzt rufen müssen, weil sich die Beschwerdeführerin selber verletzt habe. Sie sei vom Notarzt in die Psychiatrie in F eingeliefert worden, wo sie sich nicht kooperativ verhalten habe. Auch später habe sie sich selber verletzt und ihn beschuldigt, sie geschlagen zu haben. Er wolle sich scheiden lassen. Es drohe ihm, das Haus in Thailand zu verlieren, wenn er sich scheiden lasse.

4.4.2 Mit Stellungnahme vom 11.Dezember 2017 präzisierte der Ehemann, die Beschwerdeführerin erscheine seit ihrem Auszug in unregelmässigen Abständen, jeweils samstags, um ihre Wäsche zu waschen. Seine Wäsche habe sie gleich mitgewaschen. Krisen hätten schon seit anfangs Jahr bestanden. Am 24.Juni 2017 hätten sie wegen einer Brustoperation, die sie im März/April 2017 in Thailand habe machen lassen, gestritten. Eine solche Operation habe er nie gewollt. Ihre damalige Chefin vom Massagesalon habe ihm angedeutet, dass die Beschwerdeführerin einen anderen Mann habe, der vermutlich ihre Operation bezahlt habe. Im besagten Streit habe die Beschwerdeführerin gedroht, ihn bei einer Scheidung finanziell auszubluten. Sie habe sich wiederholt absichtlich selbst verletzt und ihn im Treppenhaus hilfeschreiend der häuslichen Gewalt beschuldigt. Sein Vertrauen sei damit unwiederbringlich gebrochen gewesen.

4.4.3 Die Beschwerdeführerin hielt mit Stellungnahme vom 26.Januar 2018 gegenüber dem Beschwerdegegner fest, ihr Ehewille sei aufgrund verschiedener Ereignisse nach und nach kleiner geworden. Teilweise habe sie früh zur Arbeit gehen müssen oder sei spät von der Arbeit nachhause gekommen. Sie hätten sich auseinandergelebt. Nach einem Streit im Juli, wo auch die Polizei gerufen worden sei, und einem heftigen Streit im August, bei dem ihr die Nachbarn zu Hilfe geeilt seien, habe sie sich zuhause nicht mehr sicher gefühlt. Sie erwähne hier auch den schwierigen Umgang mit der Abhängigkeit ihres Mannes von Drogen-Ersatzmitteln. Fortan habe sie bei Verwandten, Freunden und der Arbeitgeberin übernachtet. Zu Beginn der Trennung sei sie an den Wochenenden nach Hause gegangen, um den Haushalt zu erledigen. Momentan habe sie von Zeit zu Zeit telefonischen Kontakt mit dem Ehemann oder sie würden sich SMS schreiben. Selten würden sie sich treffen, um ihre Situation zu besprechen.

4.4.4 Nachdem der Beschwerdegegnerin am 1.Februar 2018 Gelegenheit zur Stellungnahme zum beabsichtigten Widerruf bzw. zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gegeben worden war, teilte der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 30.April 2018 mit, dass ihr Ehewille noch nicht erloschen sei. Bis Juni 2017 habe sie fest in der ehelichen Wohnung gelebt. Zwischen Juni 2017 und Ende August 2017 sei sie nur noch an Wochenenden zurückgekehrt und seit Ende September 2017 übernachte sie nicht mehr dort. Momentan befänden sich die Eheleute in einer Zwischenphase der Beziehung. Der Ehemann habe bekanntlich mit Alkohol-, Drogen- und Gewaltproblemen zu kämpfen, was dazu führe, dass es für die Beschwerdeführerin nicht immer einfach gewesen sei, mit ihm zusammenzuwohnen. Da sie in dieser Zeit teils eine Distanzierung vom Ehemann benötigt habe, sei ihr ein Übernachtungsplatz beim Bruder des Ehemannes angeboten worden, damit sich die Situation beruhigen könne. Sie mache sich auch Gedanken über den Besuch einer Ehetherapie, um an der Ehe zu arbeiten. Zurzeit sei unklar, ob die Bereitschaft auf der Seite des Ehemannes für eine Ehetherapie ebenfalls vorliege.

Der Rechtsvertreter hielt weiter fest, die Beschwerdeführerin habe ausserdem Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art.50 Abs.1 lit.b AIG. Es hätten mehrere Auseinandersetzungen vorgelegen, die nicht nur verbal erfolgt, sondern auch mit körperlichen Schäden einhergegangen seien:

Am 28.August 2015 sei es zu einem Handgemenge zwischen ihr und dem Ehemann, der unter Drogeneinfluss gestanden habe, gekommen. Nachdem er sie gewürgt habe, hätten Nachbarn Schreie im Treppenhaus gehört und die Polizei gerufen. Allenfalls bestehe ein Polizeirapport, der zu edieren sei.

Im April 2016 sei es in Thailand zu einer weiteren tätlichen Auseinandersetzung gekommen. Der Ehemann habe die Beschwerdeführerin vor deren Kindern am Gesicht verletzt. Sie habe darauf verzichtet, ihn bei der Polizei anzuzeigen, da sie gehofft habe, er bekomme seine Alkohol-, Drogen- und Gewaltprobleme in den Griff. Von diesen Auseinandersetzungen hätten auch die Familie des Ehemannes und Freunde Kenntnis, die schriftlich zu befragen seien.

Nachdem sie im März 2017 nach Thailand verreist sei, sei es immer wieder zu Streitigkeiten gekommen. Der Ehemann habe regelmässig Auskunft über ihre finanzielle Situation erhalten wollen, selber seine Ausgaben und Einnahmen aber nicht offengelegt.

Am 10.Juni 2017 sei es zu einem weiteren Streit gekommen, in welchem der unter Alkohol stehende Ehemann die Beschwerdeführerin habe schlagen wollen. Sie habe aber aus der Wohnung fliehen können. Zwei Wochen später habe es in der Wohnung des Bruders des Ehemannes eine Aussprache gegeben, wo die Rückkehr der Ehefrau an den Wochenenden vereinbart worden sei, damit die Eheleute wieder zusammenfänden.

4.4.5 In der Rekurseingabe vom 3.Juli 2018 liess die Beschwerdeführerin festhalten, dass es sich bei den Vorfällen körperlicher und psychischer Gewalt keineswegs um Bagatellfälle gehandelt habe. Sie wiederholte ihre Bereitschaft, eine Ehetherapie zu besuchen. Ausserdem sei sie sehr gut integriert, habe Deutschkurse besucht und gehe einer Anstellung als Reinigungsmitarbeiterin und Aushilfe in einem Restaurant und Take-away nach. Auch habe sie eine Ausbildung in einem Nagelstudio begonnen.

4.4.6 Am 13.August 2018 ging bei der Vorinstanz ein an den Beschwerdegegner gerichtetes Schreiben des Ehemannes ein, das auch von der Beschwerdeführerin unterzeichnet war. Er verwies auf seinen früheren Scheidungswunsch. Nach reiflicher Überlegung und sieben Monaten ohne Alkohol könne er heute besser verstehen, warum sich die Beschwerdeführerin von ihm getrennt habe. Seit Mai seien sie wieder öfters in Kontakt und hätten sich mehrmals ausgesprochen. Warum es so kommen musste, sei ihm heute klar. Seit Mitte Juli sei sie wieder im gemeinsamen Haushalt und sie wollten die Ehe weiterführen.

4.4.7 Der Ehemann teilte dem Beschwerdegegner am 24.Februar 2019 mit, die Beschwerdeführerin sei mit Hab und Gut aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und ihr derzeitiger Aufenthaltsort sei ihm unbekannt. Am 30.Dezember 2018 habe sie noch für ein Familienfest bei seinem Bruder gekocht, danach sei sie nach G abgeflogen. Dem Auszug sei kein Streit vorausgegangen.

Aus den von der Vorinstanz beim Bezirksgericht H eingeholten Scheidungsakten ergibt sich, dass der Ehemann am 19.Mai 2019 erneut die Scheidung eingereicht hat.

4.4.8 Die Beschwerdeführerin sandte der Vorinstanz am 27.Juni 2019 eine Stellungnahme zu. Sie äusserte sich unter anderem dahingehend, den Ehemann verlassen zu haben, weil er gewalttätig gewesen sei und ihr Dinge angetan habe, die ein Ehemann seiner Frau nicht antun sollte. Sie habe ihm gesagt, dass sie zurückkomme, wenn er aufhöre, Alkohol und Drogen zu konsumieren. Er habe zugestimmt und behauptet, schon mehrere Monate damit aufgehört zu haben. Er habe auch nach Beratung und Hilfe für sein Erektionsproblem gesucht. Das sei auch ein Problem gewesen, das sie seit vier Jahren angesprochen habe, ihn aber nicht interessiert habe. Er habe sie beschimpft und gesagt, sie solle ihre Sexualität woanders ausleben. Dies habe sie nie vorgehabt zu tun, da sie ihn sehr geliebt habe und sowas niemals tun konnte. Sie habe sich entschieden, zu ihm zurückzukehren. Nach dem erneuten Zusammenleben habe sich die Situation drastisch verschlechtert. Er habe wieder stark getrunken und Drogen genommen. Als sie ihn eines Abends gefragt habe, ob er in den Hindu-Tempel mitkomme, habe er sie als "dreckige Schlampe" beschimpft und wiederholt ins Gesicht geschlagen. Er sei zu seinen Freunden gegangen und habe verlangt, dass sie zuhause bleibe und für ihn koche und saubermache, sie solle keine Freunde haben. Er habe sie zwingen wollen, schwarz zu arbeiten. Als er nach seinen Taten und Worten wieder nüchtern gewesen sei, habe er sich entschuldigt. Sie habe Mitleid gehabt und sei geblieben. In der Zwischenzeit habe sie jemanden kennengelernt und im Januar 2019 habe sie sich dazu entschieden, die Familie ihres Freundes in Deutschland kennenzulernen. Mit der Zeit sei aus dem neuen, guten Freund ihr fester Freund geworden. Ihre Beziehung sei eine Liebesbeziehung und sie planten die Hochzeit nach der Scheidung.

Dem Schreiben der Beschwerdeführerin war auch ein Schreiben ihres neuen Partners beigelegt. Demnach habe die Beschwerdeführerin bei ihm wegen der Aggressivität des Ehemannes Schutz gesucht. Seit Januar 2019 seien sie ein Liebespaar und wollten heiraten.

4.5 Zweifelsohne ist die Ehe der Parteien zerrüttet. Aus den diversen Vorbringen der Eheleute geht klar hervor, dass die Beziehung chaotisch verlaufen ist, begleitet von einem Wechselbad der Gefühle auf beiden Seiten. Die Partner fühlten sich gegenseitig ungerecht behandelt, fanden aber trotz alledem mehrmals zueinander zurück. Eine "systematische Misshandlung" der Beschwerdeführerin durch den Ehemann mit dem Ziel, Macht und Kontrolle über sie auszuüben, lässt sich jedoch nicht ausmachen. Auffallend ist, dass die Beschwerdeführerin auf die Angaben des Ehemannes vom 3. und 11.Dezember 2017, wonach sie sich selber verletzt habe und vom Notarzt in die Psychiatrie in F eingeliefert worden sei, nicht weiter eingegangen ist. Ebenso nahm sie zum Streit wegen der angeblichen Brustoperation, die der Ehemann nicht gewollt habe, nicht weiter Stellung, auch nicht zu seiner Behauptung, sie habe sich bezüglich ihrer Arbeit allenfalls nicht an die Gesetze gehalten (vgl. E.4.4.1/4.4.2). Immerhin erwähnte sie in ihrer Stellungnahme vom 26.Januar2018 einen im Juli 2017 eskalierten Streit, wo auch die Polizei gerufen worden sei und ihr Nachbarn zu Hilfe geeilt seien. Sie verwies zudem auf den schwierigen Umgang mit dem Ehemann wegen dessen Suchtmittelabhängigkeit. Allerdings erklärte sie auch, an den Wochenenden in die eheliche Wohnung zurückgekehrt zu sein und die Wäsche und den Haushalt besorgt zu haben (E.4.4.3).

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung Mitte 2017 an den Wochenenden trotz der von ihr geltend gemachten Gewaltausbrüche des Ehemannes in die eheliche Wohnung gegangen ist, belegt, dass sie die Rückkehr dorthin grundsätzlich für zumutbar hielt. Insbesondere sah sie den Grund für den schwierigen Umgang mit dem Ehemann klar in dessen Suchtproblematik begründet und nicht etwa in dessen Absicht, sie als Ehefrau gezielt psychisch und physisch zu misshandeln, wie dies für die Annahme eines nachehelichen Härtefalts wegen ehelicher Gewalt die Regel wäre. Nur so lässt sich ihre jeweilige Rückkehr in den ehelichen Haushalt überhaupt erklären, zumal sie einer Arbeit nachging und über Aussenkontakte verfügte, um einem unzumutbaren Zusammentreffen mit dem Ehemann auszuweichen. Insoweit war die Beschwerdeführerin trotz der schwierigen Ehe in ihrem Tun und Lassen hinsichtlich der Rückkehr in den ehelichen Haushalt autonom.

Dasselbe ergibt sich aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 30.April 2018 (E.4.4.4). Sie erwähnte darin erneut die Suchtproblematik des Ehemannes und erwog den Besuch einer Ehetherapie. Beim von ihr geschilderten Handgemenge mit Würgen vom 28.August 2015 sei der Ehemann unter Drogeneinfluss gestanden. Auf eine Anzeige wegen eines weiteren Vorfalls im April 2016 in Thailand habe sie verzichtet, weil sie gehofft habe, er bekomme seine Suchtprobleme in den Griff. Am 10.Juni 2017 habe er sie schlagen wollen, sie habe aber zum Bruder des Ehemannes fliehen können. Daraufhin sei eine wöchentliche Rückkehr ihrerseits in die eheliche Wohnung vereinbart worden. Auch hier zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin ein weiteres bzw. erneutes Zusammenleben mit dem Ehemann nicht ausschloss und die Aggressionen seiner Sucht, die angegangen werden sollte, zuschrieb.

Aber auch in der Rekurseingabe vom 3.Juli 2018 ist trotz körperlicher und psychischer Gewalt, welche die Beschwerdeführerin ertragen habe, die Rede von der Bereitschaft zum Besuch einer Therapie (E.4.4.5). Mitte 2018 kam es denn auch zur Wiederaufnahme des Zusammenlebens (E.4.4.6).

4.6 Es ist fraglich, ob hinsichtlich der Vorfälle, die zum ersten Auszug der Beschwerdeführerin aus der ehelichen Wohnung geführt haben, Art.50 Abs.1 lit.b in Verbindung mit Abs.2 AIG überhaupt zum Tragen kommen könnte, setzt doch dessen Anwendung die Auflösung der Ehegemeinschaft voraus (Marc Spescha, in: Kommentar Migrationsrecht, Marc Spescha et al. [Hrsg.], 5.A., Zürich2019, Art.50 AIG N.14). Vorliegend wurde die Ehegemeinschaft Mitte 2018 aber wiederaufgenommen und es bestand bei der Beschwerdeführerin kein Zwang dazu (vgl. BGr, 22.August 2017, 2C_515/2016, E.2.2). Vielmehr erfolgte schon ihre frühere Rückkehr in den ehelichen Haushalt an den Wochenenden und erst recht die Wiederaufnahme des Zusammenlebens Mitte 2018 klar auf freiwilliger Basis. Daran ändert auch nichts, dass dies mit der unerfüllt gebliebenen Hoffnung verbunden war, der Ehemann kriege seine Suchtproblematik in den Griff. Die Freiwilligkeit der Rückkehr der Beschwerdeführerin zum Ehemann ergibt sich auch aus ihrer späteren Stellungnahme vom 27.Juni 2019, wo sie auf Intimprobleme des Ehemannes hinwies, die zu Streitigkeiten geführt hätten. Ihre Sexualität habe sie aber nicht woanders ausgelebt, da sie ihn sehr geliebt habe (vgl. E.4.4.8).

Aber auch das erneute Scheitern der Beziehung Ende 2018 führt zu keiner anderen Beurteilung. In der soeben erwähnten Stellungnahme vom 27.Juni 2019 sprach die Beschwerdeführerin zwar von einer drastischen Verschlechterung der Situation nach dem erneuten Zusammenleben bzw. von der schlechten Behandlung durch ihren Ehemann, der sie beschimpft und ins Gesicht geschlagen habe. Nachdem er wieder nüchtern geworden sei, habe er sich entschuldigt und sie habe Mitleid gehabt und sei geblieben (vgl. E.4.4.8). Es wiederholte sich somit dasselbe Muster: Die Beschwerdeführerin blieb primär aus Mitleid und nicht aus einer Zwangssituation heraus beim Ehemann. Zum endgültigen Erlöschen des Ehewillens und zum Bruch kam es, als die Beschwerdeführerin zu ihrem neuen Freund fand, der ihr in der schwierigen Situation half und schliesslich zu ihrem festen Freund wurde.

4.7 Zusammenfassend kann somit nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin sei Opfer ehelicher Gewalt im Sinn von Art.50 Abs.1 lit.b in Verbindung mit Abs.2 AIG gewesen, welcher Umstand für eine Aufenthaltsverlängerung genügen würde. Trotz der von der Beschwerdeführerin geschilderten schwierigen ehelichen Situation befand sie sich nicht in der für die Annahme des nachehelichen Härtefalls aufgrund häuslicher Gewalt vor­ausgesetzten Dilemmasituation, sich zwischen dem unzumutbaren Verbleib in der Ehe und der Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen (E.3.1, am Ende).

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie sich in Thailand nicht wieder eingliedern könnte. Dort könnte sie keine berufliche Tätigkeit ausüben, die es ihr erlaubte, für ihre drei Kinder aufzukommen. Bevor sie Thailand verlassen habe, habe sie auf dem elterlichen Hof mitgeholfen. Der Hof sei mittlerweile verkauft worden und ihre Eltern seien mit den drei Kindern in die Stadt gezogen und würden vom Geld leben, das sie ihnen überweise. Beim Versiegen dieser Geldquelle stünden die Kinder vor dem Nichts. Könne sie aber die Kinder nicht unterstützen, so sei sie auch in der Familie nicht mehr willkommen. In beruflicher und sozialer Hinsicht wäre für sei eine Rückkehr nach Thailand eine Katastrophe. Auch sei sie in der Schweiz integriert, spreche Deutsch und habe Freunde und Bekannte. Sie habe weder Sozialhilfe bezogen noch Betreibungen oder Vorstrafen zu verbuchen.

5.2 Gründe, die es der gesunden, in Thailand geborenen und aufgewachsenen Beschwerdeführerin verunmöglichen würden, in ihre Heimat zurückzukehren, wo auch ihre drei Kinder leben, sind keine ersichtlich. Jedenfalls vermag sie keine Umstände darzulegen, die auf eine starke Gefährdung ihrer Wiedereingliederung im Sinn von Art.50 Abs.2 AIG schliessen liessen. Sie ist denn auch immer wieder nach Thailand zurückgekehrt. Selbst wenn sie von der Familie aus finanziellen Gründen nicht willkommen geheissen würde, läge deswegen kein nachehelicher Härtefall im dargelegten Sinn vor, wäre der mit den Gepflogenheiten im Heimatland bestens vertrauten Beschwerdeführerin doch auch dann zuzumuten, in ihrem Herkunftsland sozial und beruflich wieder Fuss zu fassen. Die Rückkehr in allenfalls weniger vorteilhafte Lebensverhältnisse, als sie hier anzutreffen sind, erfüllt ebenfalls nicht die Voraussetzungen eines wichtigen Grundes im Sinn von Art.50 Abs.2 AIG (vgl. BGr, 21.Februar 2013, 2C_1000/2012, E.5.2.1).

Es besteht aber auch kein Anspruch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art.8 Abs.1 EMRK und Art.13 Abs.1 BV. Darauf kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur aufweist (BGE 130 II 281 E.3.2.1). Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz auszugehen, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, beispielsweise wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übriglässt (BGE 144 I 266 E.3.9; BGr, 27.September2019, 2C_990/2018, E.2.2). Die Beschwerdeführerin ist jedoch erst im Jahr2015 in die Schweiz gereist. Allein schon aufgrund der verhältnismässig kurzen Aufenthaltsdauer sind die Voraussetzungen für einen Anspruch aus Art.8 EMRK und Art.13 Abs.1 BV klar nicht gegeben. Sollte die Beschwerdeführerin schliesslich einen Anwesenheitsanspruch aus der neu eingegangenen Beziehung herleiten wollen, wäre ein solcher schon aufgrund der Tatsache, dass das Zusammenleben erst kürzlich aufgenommen wurde, ebenfalls zu verneinen (BGr, 3.Mai 2018, 2C_880/2017, E.3, 4).

Aus den dargelegten Gründen liegt auch kein schwerwiegender persönlicher Härtefall nach Art.30 Abs.1 lit.b AIG vor. Auch im Übrigen bestehen keine Hinweise auf eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung seitens der Vorinstanz und es kann auf deren zutreffenden Ausführungen verwiesen werden (Rekursentscheid vom 18.Juli 2018, E.22; § 70 in Verbindung mit §28 Abs.1 Satz2 VRG). Vollzugshindernisse nach Art.83 AIG sind keine auszumachen.

5.3 Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

6.

6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz1 sowie §17 Abs.2 VRG).

6.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Gemäss §16 Abs.1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014, §16 N.46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen nach Abzug der Lebenshaltungskosten innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, §16 N.20).

6.3 Fraglich erscheint, ob das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin offensichtlich aussichtslos war, zumal sie ihrer Mitwirkungspflicht nur ungenügend nachgekommen ist (E.4.3). Allerdings waren die Schwierigkeiten, die zum Scheitern der Ehe geführt haben, komplexer Natur und die zur Diskussion stehenden Rechtsfolgen standen nicht von vornherein fest. Entsprechend kann ihr Begehren gerade noch als nicht offenkundig aussichtslos bezeichnet werden.

Hingegen ist die behauptete Mittellosigkeit nicht erstellt. So macht die Beschwerdeführerin geltend, lediglich Fr.1'462.- pro Monat netto zu verdienen und beruft sich auf einen per 1.Januar 2019 beginnenden Arbeitsvertrag mit E, Thai Massage, mit einem Pensum von 40%. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin nur noch zu 40% arbeitstätig sein soll. Selbstredend überzeugt ihre Behauptung, in naher Zukunft keine andere Anstellung zu finden, da sie ungelernt sei und einen unsicheren Aufenthaltsstatus habe, nicht. Bereits am 26.Januar 2018 hatte sie nämlich ausgeführt, an verschiedenen Orten zu arbeiten. Sie habe eine Anstellung bei einer Reinigungsfirma und in einem Restaurant. Aus drei Lohnabrechnungen der Reinigungsfirma für September bis November 2017 ergeben sich Auszahlungen zwischen Fr.770.60 und Fr.792.05. Drei Einzahlungen des Restaurants zu ihren Gunsten für die Zeit von Oktober bis Dezember 2017 lauten auf Fr.1'795.50 und zwei Mal Fr.2'079.-. Auch in ihrem Verlängerungsgesuch vom 1.März 2018 verwies die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die Arbeit im Restaurant und als Reinigungskraft, ebenso in ihrer Stellungnahme vom 30.April 2018, wonach ihr die genannten Anstellungen ermöglichten, ihre Familie in Thailand zu versorgen. Jedenfalls könnte sie mit den Anstellungen im Restaurant und als Putzkraft ihren behaupteten Grundbedarf von Fr.2'553.- pro Monat ohne Weiteres decken und sogar einen Überschuss erzielen. Eine Erklärung, ob sie diese Anstellungen nebst ihrer Tätigkeit bei der Thai Massage weiterhin innehat und falls nicht, aus welchem Grund, fehlt jedoch gänzlich. Jedenfalls ist die Beschwerdeführerin ohne Weiteres in der Lage, ein Arbeitspensum von mehr als 40% zu erbringen. Dies hat sie denn auch während laufendem Verfahren trotz "unsicherem Aufenthaltsstatus" getan und es ist nicht ersichtlich, weshalb dies nicht nun mehr möglich sein soll. Hinzukommt, dass die Beschwerdeführerin in Thailand Land besitzt und darauf ein Haus gebaut wurde, was sich auch aus ihrer Rekursbegründung vom 3.Juli 2018 ergibt. In der Beschwerdeschrift ist denn auch nur die Rede vom Verkauf des elterlichen Hofs in der Heimat, nicht aber vom Haus, das der Ehemann (mit)finanziert hat.

Aus den dargelegten Gründen ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin abzuweisen.

7.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art.113ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art.119 Abs.1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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