Zusammenfassung des Urteils VB.2019.00357: Verwaltungsgericht
Die türkische Staatsangehörige A beantragte erfolglos eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aus humanitären Gründen und heiratete daraufhin D. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde von A ab, da Indizien auf eine Scheinehe hindeuteten. Die Vorinstanzen setzten eine Frist zur Ausreise. A beantragte unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung, was gewährt wurde. Die Anwaltskosten wurden jedoch reduziert. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und A wurde aufgefordert, die Verfahrenskosten zu tragen. A kann den Entscheid beim Bundesgericht anfechten.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2019.00357 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 2. Abteilung/2. Kammer |
Datum: | 13.11.2019 |
Rechtskraft: | Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.04.2020 abgewiesen. |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Scheinehe. |
Schlagwörter: | Aufenthalt; Recht; Schein; Familie; Indiz; Scheinehe; Familien; Aufenthalts; Aussage; Eheleute; Aufenthaltsbewilligung; Vorinstanz; Schweiz; Einvernahme; Indizien; Verfahren; Heirat; Rekurs; Parteien; Kennenlernen; Beweis; Kinder; Interesse; Kontakt; Migrationsamt |
Rechtsnorm: | Art. 113 BGG ;Art. 119 BGG ;Art. 50 AIG ;Art. 8 EMRK ; |
Referenz BGE: | 122 II 289; 127 II 49; 128 II 145; 130 II 113; 130 II 482; |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung |
VB.2019.00357
Urteil
der 2.Kammer
vom 13.November2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Katharina Haselbach.
In Sachen
gegen
hat sich ergeben:
I.
A. A, Jahrgang 1957, Staatsangehörige der Türkei, ersuchte am 28.Dezember 2008 um Einreisebewilligung sowie um eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen, da sie in der Türkei alleine lebe und niemanden ausser ihren in K wohnhaften Sohn habe, der sich um sie sorgen könne. Dieses Gesuch wurde vom Migrationsamt am 15.April 2009 abgewiesen.
B. Am 19.Januar 2010 reiste A mit einem 90-tägigen Besuchervisum in die Schweiz ein. Am 7.April 2010 ersuchte sie zufolge einer Virusmittelohrentzündung und schweren fieberhaften Bronchitis um Verlängerung der Ausreisefrist, was das Migrationsamt bewilligte. Am 7.Mai 2010 teilte ihr Neffe C dem Migrationsamt mit, seine Tante habe während der Ausheilung ihrer Mittelohrentzündung D, Jahrgang 1956, kennen und lieben gelernt, und ersuchte um vorläufige Bewilligung des Aufenthalts zwecks Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens. Diesem Gesuch wurde nicht stattgegeben. A heiratete am 19.Juni 2010 in J D. Am 5.August 2010 ersuchte sie um Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei ihrem hier niedergelassenen Ehemann, welche ihr erteilt und in der Folge stets verlängert wurde, zuletzt bis am 18.Juni 2016. Mit Strafbefehl vom 17.Dezember 2010 verurteilte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl A für den illegalen Aufenthalt zwischen Ablauf der verlängerten Ausreisefrist und dem 5.August 2010 zufolge Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16.Dezember 2005 (AIG; vormals Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]).
C. Am 10.Mai 2015 ersuchte A um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt zufolge Sozialhilfeabhängigkeit seit dem 1.Oktober 2012 ab und drohte A die Prüfung des Widerrufs ihrer Aufenthaltsbewilligung an, sollte sie weiterhin nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften zu bestreiten. Per 1.September 2015 zog A aus der ehelichen Wohnung aus und trat per 1.Oktober 2015 eine 50%-Stelle als Reinigungskraft an. Die Ehe von A mit D wurde am 30.Juni 2016 geschieden.
D. Mit Verfügung vom 16.Oktober 2017 wies das Migrationsamt das Verlängerungsgesuch vom 2.Juni 2016 ab und setzte A eine Frist bis 18.Januar 2018 zum Verlassen der Schweiz an. Zur Begründung wurde angeführt, A und D seien die Ehe nur zum Schein eingegangen, um den Aufenthalt von A in der Schweiz zu sichern.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 26.April 2019 ab und setzte der Rekurrentin eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz.
III.
Mit Beschwerde vom 29.Mai 2019 beantragte A dem Verwaltungsgericht, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Weiter ersuchte die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Innert mit Verfügung vom 23.September 2019 angesetzter Frist nahm die Beschwerdeführerin überdies Stellung zur Einvernahme von D vom 22. November 2010, welche dem Verwaltungsgericht seitens der Vorinstanz mitsamt den Akten von D zugestellt worden war und dessen Fehlen die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift bemängelt hatte.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben nach Art.42 Abs.1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals: Ausländergesetz [AuG]) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehe der Familiengemeinschaft besteht dieser Anspruch weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 AIG). Die Ansprüche nach den Artikeln 43 und 50 erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG). Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- Ausländerrechtsehe, welche die Ehegatten nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 25.November 2014, 2C_310/2014, E.2.1; BGr, 4. April 2017, 2C_1020/2016, E.4.1).
2.2 Ob eine Scheinehe vorliegt, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann diesfalls nur durch Indizien nachgewiesen werden (BGE 130 II 113 E. 10.2; BGE 127 II 49 E. 5a). Zu diesen Indizien zählen unter anderem folgende Umstände: die Tatsache, dass die nachzuziehende Person von einer Wegweisung bedroht ist ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erlangen kann; das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten; die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze Bekanntschaft vor der Heirat geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den anderen; die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat die Tatsache, dass die Ehegatten nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben (BGE 128 II 145 E. 3.1; BGr, 30.August 2018, 2C_377/2018, E. 3.1).
2.3 Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe. Ob die Ehe bloss (noch) formell besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann nur durch Indizien erstellt werden. Solche Indizien können äussere Begebenheiten sein wie eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation, fehlende Kenntnisse über den Ehepartner und dessen Familie die Bezahlung einer Entschädigung. Die Indizien können aber auch psychische Vorgänge betreffen, wie den tatsächlichen Willen. Es liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien auch solche mit geringer(er) Beweiskraft berücksichtigt. Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen (VGr, 18. März 2009, VB.2008.00587, E. 2.3). Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht, obliegt es dem zur Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis beziehungsweise durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen; BGr, 17. August 2018, 2C_169/2018, E. 2.4; BGr, 9. Juni 2008, 2C_60/2008, E.2.2.2).
Eine Umgehungsehe liegt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive die Fortdauer der Lebensgemeinschaft beeinflusst haben. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt. Sprechen bereits gewichtige Hinweise für eine Scheinehe, wird von den Eheleuten erwartet, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um den echten Ehewillen glaubhaft zu machen. Umso mehr muss in diesen Fällen gelten, dass die Behörden die Beweisangebote der Eheleute anzunehmen haben (zum Ganzen: BGr, 21. März 2019, 2C_1049/2018, E. 2.3; BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.3 - je mit Hinweisen).
2.4 Die Vorinstanz erblickte im vorliegenden Fall mehrere Indizien, welche den Verdacht erhärten würden, dass die Beschwerdeführerin und D die Ehe lediglich zum Schein eingegangen seien: Die Heirat stellte für die Rekurrentin die einzige Möglichkeit dar, in den Genuss einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu kommen. Hinzu komme, dass D zum Zeitpunkt des Eheschlusses vollumfänglich sozialhilfeabhängig war und somit einer Zielgruppe von Personen angehört, die von Ausländern vorzugsweise für das Eingehen von Scheinehen ausgesucht werde. Weiter sei der zeitliche Ablauf der Ereignisse auffällig. Schliesslich deutet gemäss der Vorinstanz auf eine Scheinehe hin, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch D anlässlich der Befragung nur wenig über die Familienverhältnisse des anderen wussten und kaum daran interessiert zu sein schienen. Daran vermöge auch der mehrfach vorgebrachte Hinweis auf die allerdings sehr selektive Vergesslichkeit der beiden nichts zu ändern, ebenso wenig wie das Argument, dass die Rekurrentin im Fall einer Scheinehe sicherlich nicht das Risiko einer Ehescheidung eingegangen wäre.
2.5 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, es stimme grundsätzlich, dass die Heirat die einzige Möglichkeit für sie gewesen sei, eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen; hingegen habe sie bei ihrer Einreise in die Schweiz gar nicht vorgehabt, hier zu bleiben, sondern nur, die Tochter ihres Neffen zu besuchen. Es handle sich somit um ein sehr dürftiges Indiz. Was die Zugehörigkeit von D zur Zielgruppe für Scheinehen betreffe, so habe dieser bereits einen Monat nach Eheschliessung wieder seiner angestammten Erwerbstätigkeit nachgehen können und sei somit nur kurzzeitig und vorübergehend wirtschaftlich unterstützt worden. Im Übrigen sei der Wille zur Eheschliessung von D ausgegangen. Ebenso bemängelt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz von Auffälligkeiten in der zeitlichen Abfolge ausgegangen ist. So bestehe keinerlei Zusammenhang zwischen dem abgewiesenen Gesuch um Aufenthalt aus humanitären Gründen und der tatsächlichen Einreise. Die Erkrankung, welche zur Verlängerung der Ausreisefrist führte, sei ärztlich attestiert gewesen und im Übrigen sei unklar, was die Vorinstanz im Nachhinein daraus zugunsten ihres Standpunktes ableiten wolle. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin illegalerweise nach Ablauf ihrer Ausreisefrist nicht ausreiste, sei einzig strafrechtlich relevant, lasse aber keine Schlüsse auf eine Scheinehe zu, da die Ehe auch bei vorübergehender Ausreise und Wiedereinreise geschlossen worden wäre. Ebenso wenig könne die nachträgliche und unverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit als Indiz für das Eingehen einer Scheinehe über zwei Jahre zuvor herangezogen werden. Die Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann schliesslich stehe in einem ganz anderen Zusammenhang, nämlich mit der unverschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit von D, und habe sich bereits vor dem Schreiben des Migrationsamtes vom 23.Juli 2015 abgezeichnet. Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz gestützt auf die Einvernahmen vom 22.November 2010 und vom 9.Januar 2017 von mangelnden gegenseitigen Kenntnissen der Eheleute ausgegangen sei.
3.
3.1 Vorliegend sind beide Parteien ungefähr gleich alt, stammen aus demselben Land und sprechen die gleiche Sprache (türkisch) und sind insofern in einer ähnlichen Lebenssituation, als beide alleinstehend sind und erwachsene Kinder haben. Vor diesem Hintergrund scheint es durchaus denkbar, dass sich die Beschwerdeführerin und D während des Besuchsaufenthaltes der Beschwerdeführerin hier kennen und lieben lernten und sich dafür entschieden, zu heiraten. Überdies gibt es keine Nachweise dafür, dass sie vom Zeitpunkt ihrer Eheschliessung am 19.Juni 2010 bis am 1.September 2015 nicht zusammengewohnt hätten, zumal die Beschwerdeführerin in den Mietvertrag mit eintrat.
3.2 Demgegenüber ist die Tatsache, dass eine Heirat für die Beschwerdeführerin grundsätzlich die einzige Möglichkeit war, eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen, sehr wohl im Sinne der Rechtsprechung als Indiz für eine Scheinehe zu werten. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin mit ihrem Gesuch vom 28.Dezember 2008 um humanitären Aufenthalt, welches am 15.April 2009 abgewiesen wurde, erwiesenermassen bereits zuvor Interesse an einer Aufenthaltsbewilligung bekundet hatte. Das Vorbringen, dass "keinerlei Zusammenhang" zwischen dem abgewiesenen Gesuch und der nur gerade neun Monate nach Abweisung desselben erfolgten Einreise am 19.Januar 2010 bestehe, ist unglaubwürdig, zumal nicht vorgebracht wird, dass sich die Situation der Beschwerdeführerin in dieser kurzen Zeit derart geändert hätte, dass ihr Wunsch, zu ihrem Sohn in die Schweiz zu ziehen, plausiblerweise erlöschte. Des Weiteren erkannte die Vorinstanz zu Recht in der kurzen Dauer zwischen Kennenlernen und Heirat ein Indiz für eine Scheinehe. Dasselbe gilt für die auffällige Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nur gerade eineinhalb Monate, nachdem ihr am 23. Juli 2015 vom Migrationsamt bestätigt worden war, die fünfjährige Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung gemäss Art.43 Abs.2 AuG (heute geänderter Art.43 Abs.5 AIG) sei in ihrem Fall erfüllt, aus der gemeinsamen Wohnung auszog.
3.3 Zu beachten ist überdies, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2010 in ihrer Einvernahme ausgesagt hatte, einer ihrer Neffen habe ein Kind bekommen und eine Betreuerin benötigt. Er habe sie daher gebeten, in die Schweiz zu kommen und sich um das Kind zu kümmern. Auch anlässlich ihrer zweiten Einvernahme am 9.Januar 2017 gab sie auf die Frage, ob sie Betreuungsaufgaben für die Kinder ihres Neffen übernommen habe, an, für die Kinder ihres Neffen hierhergekommen zu sein und ungefähr ein Jahr diese Betreuungsaufgaben 12 Mal pro Woche wahrgenommen zu haben. Diese beiden Aussagen erwecken den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin bereits bei ihrer Einreise beabsichtigte, hier zu bleiben und dass nicht erst das Kennenlernen von D sie dazu bewog, hierzubleiben.
3.4 Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass sich aus der gestützt auf das ärztliche Zeugnis erlangten Erstreckung der Ausreisefrist nichts zugunsten einer Scheinehe ableiten lässt, ebenso wenig wie aus dem illegalen Aufenthalt zwischen Ablauf der Ausreisefrist und Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib beim Ehemann. Dasselbe gilt für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit per Oktober 2015: Die Beschwerdeführerin fand, nachdem ihr das Migrationsamt am 23.Juli 2015 im Falle weiteren Sozialhilfebezugs den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung angedroht hatte, innert zweier Monate eine 50%-Stelle, welche sie bis heute ausübt. Dies, nachdem sie sich seit Beginn der vollumfänglichen Unterstützung durch die Sozialhilfe im Oktober 2012 gegenüber der Sozialbehörde stets auf eine 100% Krankschreibung aus psychischen Gründen berufen hatte und deshalb gemäss Auskunft der Sozialbehörde J weder beruflich noch sozial integrierbar, ja sogar "integrationsresistent" gewesen sei. Dieser Ablauf wirft in der Tat die Frage auf, ob eine berufliche Integration und damit Entlastung der Sozialhilfe nicht bereits früher möglich gewesen wäre, und damit kein besonders gutes Licht auf die Beschwerdeführerin. Allerdings betrifft diese Frage den Integrationswillen der Beschwerdeführerin und nicht die Frage, ob sie eine "echte" Ehe führte nur zum Schein.
3.5 Des Weiteren bezeichnet es die Vorinstanz als Indiz, dass D im Zeitpunkt des Kennenlernens vollumfänglich Sozialhilfe bezog und somit zu einer Zielgruppe für Scheinehepartner gehört habe. Dass Menschen in schwierigen finanziellen Verhältnissen gemäss Rechtsprechung zur Zielgruppe für Scheinehepartner gezählt werden (VGr, 17.April 2019, VB.2019.00142, E.3.3), liegt daran, dass man diese als besonders empfänglich für finanzielle Anreize einschätzt (vgl. BGE 122 II 289 E.2c). Dass D durch den Eheschluss finanziell bessergestellt worden ist, ist vorliegend nicht aktenkundig. Die Beschwerdeführerin ging während der Ehe keiner bezahlten Arbeitstätigkeit nach. Entsprechend kann die Zugehörigkeit von D zu einer Zielgruppe vorliegend nur als untergeordnetes Indiz gewertet werden.
3.6 Was das Kennenlernen und die Heirat betrifft, so fällt auf, dass die Parteien bereits im November 2010, mithin nicht einmal ein Jahr nach diesen Vorgängen, teils widersprüchliche Aussagen zum Kennenlernen machten: Während sich die Parteien nach Aussage von D nach dem Kennenlernen am 27. Februar 2010 bis zur Hochzeit dreimal getroffen und regelmässig telefoniert hätten, trafen sie sich gemäss der Beschwerdeführerin 910 Mal. Gemäss D feierte das frischvermählte Ehepaar im Anschluss an die zivile Hochzeit in einem Restaurant in K, während gemäss Aussage der Beschwerdeführerin eine Feier "unter uns" in der Wohnung ihres Bruders stattgefunden habe.
3.7 Schliesslich stützte die Vorinstanz ihren Entscheid auf die fehlenden gegenseitigen Kenntnisse und das fehlende gegenseitige Interesse der Ehepartner. Die Beschwerdeführerin und D wurden erstmals im Rahmen der strafrechtlichen Abklärungen zum illegalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin am 22.November 2010 einvernommen und ein zweites Mal nach Aufnahme der Ermittlungen wegen Scheinehe am 9.Januar 2017.
3.7.1 Vorab ist angesichts der Rügen der Beschwerdeführerin zu klären, inwiefern auf diese Einvernahmen vom 9. Januar 2017 abgestellt werden kann.
3.7.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei anlässlich der Befragung vom 9. Januar 2017 unter hohem psychischem Druck gestanden und sei ausgewiesenermassen in einem schlechten gesundheitlichen Zustand gewesen. Dies zeige sich daran, dass sie nicht einmal ihr eigenes Geburtsdatum habe nennen können. Dieses habe im Übrigen kulturell bedingt nur geringe Bedeutung. Dass D seinerseits grosse Mühe mit Zahlenangaben bekundete, sei auf seine mangelnde Schulbildung und seinen ebenfalls schlechten Gesundheitszustand zurückzuführen. Angesichts der Arztzeugnisse der Beschwerdeführerin und der IV-Rente von D sei medizinisch abzuklären, ob und wenn ja in welchem Umfang die Krankheitsbilder der (damaligen) Ehegatten Auswirkungen auf deren Gedächtnis und ihr Aussageverhalten hatten.
3.7.1.2 Aus dem Einvernahmeprotokoll vom 9. Januar 2017 ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin Mühe mit einigen Daten bekundet und dies auch bereits anlässlich der Einvernahme explizit mit ihrer Vergesslichkeit begründete, etwa bezüglich ihr eigenes Geburtsdatum das Datum des Kennenlernens. Dies ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist aber auch festzuhalten, dass sie durchaus in der Lage war, in anderen Zusammenhängen sehr konkrete Angaben zu machen, etwa bezüglich ihres Einreisedatums (19.Januar). Das verwaltungsrechtliche Untersuchungsprinzip gilt nicht uneingeschränkt und findet seine Begrenzung in der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art.90 AIG; vgl. VGr, 21.September 2016, VB.2016.00269, E.2.3). Wollte die Beschwerdeführerin über die sich aus der Einvernahme selbst ergebenden Schwierigkeiten hinaus etwas zu ihren Gunsten aus ihrem Gesundheitszustand ableiten, so hätte sie daher konkret darlegen müssen, inwiefern ihr Aussageverhalten im Zeitpunkt der Einvernahme beeinträchtigt war. Der Hinweis auf ein elf Monate nach der Einvernahme ausgestelltes Arztzeugnis, welches der Beschwerdeführerin überdies pauschal die Fähigkeit abspricht, gegenüber Behörden korrekte Auskünfte zu geben, genügt dieser Substanziierungspflicht nicht. Dasselbe gilt für die geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung von D, bezüglich der die Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet, die IV-Rente stehe in einem Zusammenhang mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, welche das Aussageverhalten beeinflussen könnte. Dafür bestehen auch in den Akten keine Anhaltspunkte, verwies doch D anlässlich seiner Einvernahme am 9.Januar 2017 bezüglich seiner gesundheitlichen Probleme auf ein sehr starkes "Brennen" in seinen Beinen, Rücken- und Prostataprobleme und erwähnte nebenbei Depressionen. Vergesslichkeit und Alzheimererkrankung machte er aber erst geltend, als er mit detaillierten Fragen zum Kennenlernen konfrontiert wurde. Vor diesem Hintergrund kann auf die von der Beschwerdeführerin beantragten Abklärungen verzichtet werden.
3.7.2 Die Vorinstanz stützt sich im Entscheid vom 26.April 2019 darauf, dass den (inzwischen ehemaligen) Eheleuten weder das Geburtsdatum und die schulische Bildung, noch die genaueren familiären Verhältnisse des jeweilig anderen geläufig gewesen ist und nur wenige Kenntnisse über Hobbies und persönliche Vorlieben vorhanden waren. Ebenso wenig sei die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen, den Namen des zum Zeitpunkt ihrer ersten Befragung aktuellen Arbeitgebers ihres Ehemannes zu nennen. Überdies würden sich beide Eheleute nicht an die angeblich schwerwiegende Erkrankung der Beschwerdeführerin im April 2010 erinnern, obwohl sie sich gemäss Schreiben von C vom 7.Mai 2010 während jener Zeit kennengelernt und sich D rührend um die Beschwerdeführerin gekümmert haben soll.
Die Beschwerdeführerin lässt ausführen, der Vorwurf der fehlenden Kenntnis der schulischen Bildung des jeweils anderen ziele angesichts der fehlenden schulischen Ausbildung beider ins Leere. Ebenso sei der Vorwurf, den Namen des Arbeitgebers von D nicht gekannt zu haben, angesichts der klaren Rollenteilung lebensfremd. Überdies habe D seinen Trauzeugen, C, korrekt benennen können. Dass D gesagt habe, die Beschwerdeführerin sei nicht krank gewesen, als sie sich kennengelernt hätten, treffe aus seiner Sicht zu, habe die Beschwerdeführerin ihm doch damals nicht von ihrer psychischen Beeinträchtigung erzählt und sei die Mittelohrentzündung keine schwere Krankheit, welche eine Pflege durch ihn verlangt hätte, zumal die ärztliche Versorgung sichergestellt gewesen sei. Dass D die Eltern der Beschwerdeführerin nicht kenne, liege daran, dass das Ehepaar aus finanziellen und gesundheitlichen Gründen keinen Urlaub machen konnte. Die beiden Reisen der Beschwerdeführerin in ihr Heimatdorf seien von ihrem Sohn finanziert worden und in dessen Begleitung erfolgt. Dies auch deshalb, weil ihre Heirat im Dorf der Beschwerdeführerin nicht goutiert worden wäre. Deshalb habe sie auch lediglich ihren Vater, hingegen nicht ihre Geschwister darüber informiert. Entsprechend habe man auch die Beschwerdeführerin den Eltern von D nur telefonisch vorgestellt. Dass D die Beschwerdeführerin seinen Kindern nicht vorgestellt habe, liege daran, dass diese ihn wegen der Scheidung von der Kindsmutter mieden und er nicht mit allen Kontakt habe. So habe er auch von keinem der Kinder das Alter und von einer Tochter nicht einmal den Nachnamen und den Namen seiner Enkelin benennen können. Ebenso pflege er keinen Kontakt zu seinen Geschwistern im Ausland, deren Alter er nicht genau kenne. Hingegen hätten die Parteien mit den hier anwesenden Verwandten Kontakt gepflegt: So habe D oft den Sohn der Beschwerdeführerin, E, getroffen, ebenso sei der Kontakt zum Bruder der Beschwerdeführerin, F, der Schwester G und deren Sohn C gepflegt worden. Dass die Parteien gegenseitig keine Hobbies nennen könnten, liege daran, dass dies kulturell nicht üblich und finanziell nicht möglich gewesen sei. Die gemeinsamen Interessen hätten in der gegenseitigen Unterstützung und der Pflege der Beziehung zu hier ansässigen Familienmitgliedern, welche die Ehe gutgeheissen hätten, bestanden.
3.7.3 Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass ihr, wenn sie schon ihr eigenes Geburtsdatum nicht genau nennen kann, die Unkenntnis desselben von D nicht zulasten gelegt werden kann. Selbst wenn man die fehlende gegenseitige Kenntnis genauer Daten wie des Geburtsdatums aber ausser Acht lässt, bestehen in den Aussagen der Eheleute zahlreiche Widersprüche und Wissenslücken:
3.7.3.1 Die Vorinstanz wertete die gegenseitigen fehlenden Familienkenntnisse zu Recht als Indiz für eine Scheinehe: So wusste die Beschwerdeführerin etwa weder 2010 noch 2017, dass D gemäss eigenen Angaben keine Eltern mehr hatte, und behauptete noch 2017, dass diese in H (Türkei) wohnen würden. Während die Beschwerdeführerin zwar die Anzahl der Geschwister von D kannte, aber nicht wusste, dass diese nicht alle in der Türkei wohnhaft waren, war D nicht einmal die Anzahl der Geschwister der Beschwerdeführerin geläufig, "er habe sich nie danach erkundigt". Ebenso wenig kannte er 2017 Name und Wohnort der Eltern der Beschwerdeführerin, da er letztere "nie danach gefragt habe". Wie bereits 2010 gab die Beschwerdeführerin auch 2017 an, dass die vier Kinder von D in der Türkei leben würden, obwohl ein Sohn mit dem er allerdings keinen Kontakt pflegt gemäss seinen Angaben weiterhin in K wohnt. Selbst wenn der Kontakt zu diesen Familienmitgliedern nicht regelmässig gepflegt wurde resp. die Ehe angesichts des Alters der Beschwerdeführerin und der Tatsache, dass D bereits geschieden war, für die Familienmitglieder teils problematisch gewesen wäre und deshalb die Eheleute einander ihren Familien nicht vorgestellt hätten, darf bei gegenseitigem Interesse davon ausgegangen werden, dass zumindest die Familienkonstellation dem Ehepartner jeweils bekannt ist. Überdies steht das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Ehe sei für ihre Familien problematisch gewesen, im Widerspruch zur Aussage von D im November 2010, wonach er seine Schwiegereltern wohl (erst) nächstes Jahr kennenlernen und die Beschwerdeführerin dann auch seine Familie kennenlernen werde.
3.7.3.2 Ebenso wenig vermag das Argument, die Eheleute hätten keine gegenseitigen Hobbies nennen können, weil die Pflege derselben kulturell nicht üblich und finanziell nicht möglich gewesen sei, das Argument der fehlenden gegenseitigen Kenntnisse und Interesse zu entkräften: Bezüglich des Ehelebens führte D 2017 aus, dass die Eheleute ihre Freizeit zuhause verbracht hätten, manchmal seien sie spazieren gegangen. Sie hätten keine gemeinsamen Hobbies Interessen gehabt. Auch hätten sie sich nie darüber unterhalten, welches Essen welchen Musikstil sie mögen würden. Nur wenn er kurdische Musik abgespielt habe, habe sie gesagt, dass sie die Musik nicht verstehe, weil sie nicht Kurdin sei. Beide Eheleute gaben bereits 2010 an, keine gemeinsamen Interessen zu haben. In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, die gemeinsamen Interessen hätten in der gegenseitigen Unterstützung und der Pflege der Beziehung zu hier ansässigen Familienmitgliedern, welche die Ehe gutgeheissen hätten, bestanden. Diesbezüglich führte D aber 2017 aus, den Sohn E der Beschwerdeführerin zwar zu kennen und zu wissen, dass dieser zwei Kinder habe; von denen kenne er aber weder Namen noch Alter. Er habe E während der ersten beiden Jahre der Ehe relativ oft gesehen, wenn dieser jeweils die Beschwerdeführerin abgeholt habe. Dies steht im Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin von 2017, wonach sich D und die Familie ihres Sohnes auch nach der Trennung noch alle drei bis vier Tage sehen würden und ihr Sohn aus religiösen Gründe an Festtagen zu D gehe, um ihm die Hände zu küssen. Zweitens zeigt sich an dieser Aussage, dass D sich offenbar auch während der Ehe nicht am Familienleben der Beschwerdeführerin beteiligte, wenn er ihren Sohn nur dann sah, wenn dieser die Beschwerdeführerin abholte, und überdies nur während der ersten zwei (von fünf) Jahren des Zusammenwohnens regelmässig. Überdies verwechselte er 2017 bei der Frage, wie oft die Beschwerdeführerin die Kinder ihres Neffen C gehütet habe, diesen mit dem Sohn der Beschwerdeführerin. Auch dass er sich 2017 nicht mehr daran erinnern vermochte, dass gemäss übereinstimmenden Aussagen von 2010 die Frau von C, I, die zweite Trauzeugin gewesen ist, lässt darauf schliessen, dass D keinen regelmässigen Kontakt mit dieser pflegte. Schliesslich kannte D auch den Namen der hier lebenden Schwester der Beschwerdeführerin nicht und gab an, diese nur dreimal gesehen und keine enge Beziehung zu ihr zu haben. Einzig bezüglich den Bruder F der Beschwerdeführerin gab er an, mit ihm eine gute Beziehung zu pflegen. Gemäss Aussage von D im Jahr 2017 hatten die Eheleute auch keine gemeinsamen Bekannten ausserhalb der Familie. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht nachvollziehen, dass die Eheleute gemeinsam den Kontakt zu den hier lebenden Familienmitgliedern, welche ihre Ehe gutgeheissen haben, pflegten, ja dies gar der hauptsächliche Eheinhalt gewesen sein soll.
3.7.3.3 Weiter erklärten beide Eheleute 2017, dass der jeweils andere die Primarschule besucht habe, sie selbst jedoch gar nie die Schule besucht hätten. Dies lässt sich entgegen der Aussage in der Beschwerdeschrift nicht mit der fehlenden Ausbildung erklären, machen die Parteien in ihren Aussagen doch selbst jeweils die Unterscheidung zwischen Besuch der Primarschule und fehlendem Schulbesuch. Offenbar haben sie sich nie über ihre Schulbildung ausgetauscht. Dass die Beschwerdeführerin 2010 den Namen des Arbeitgebers ihres Ehemannes nicht nennen konnte, zeigt zumindest, dass die Parteien offenbar auch nicht über den Berufsalltag von D miteinander gesprochen hatten.
3.7.4 Zusammengefasst interessierten sich die Parteien nur wenig für ihre gegenseitigen Familienverhältnisse und alltägliche Vorlieben, pflegten nicht regelmässig gemeinsamen Kontakt zu Familienmitgliedern/Bekannten, tauschten sich kaum über ihre Herkunft, Ausbildung das Berufsleben von D aus und hatten nicht ersichtlich gemeinsame Interessen bevorzugte Tätigkeiten. Auch wenn das Gesetz für den Familiennachzug keine Liebesheirat verlangt, ist nach dem Willen des Gesetzgebers doch zumindest eine "Realbeziehung" vorausgesetzt, der eine auf Dauer konzipierte, wirtschaftliche, körperliche und spirituelle Vereinigung zugrunde liegt, was minimale wechselseitige Kenntnisse der Partner und ein gewisses solidarisches, nicht auf Gleichgültigkeit beruhendes Verhalten voraussetzt (BGr, 18.Februar 2014, 2C_808/2013, E.3.2). Eine solche ist vorliegend nicht ersichtlich.
3.8 Angesichts des bereits 2008 erfolgten erfolglosen Versuches, eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen und der im Heiratszeitpunkt fehlenden Möglichkeit für die Beschwerdeführerin, ohne Heirat anderweitig eine solche zu erhalten, der Aussage der Beschwerdeführerin, für die Betreuung der Kinder ihres Neffen hierhergekommen zu sein, der kurzen Dauer des Kennenlernens bis zur Heirat, der kurz nach Ablauf der für die Erlangung der Niederlassungsbewilligung erforderlichen Fünfjahresfrist erfolgten Trennung, der widersprüchlichen Angaben der Eheleute bezüglich Ablauf des Kennenlernens und der Hochzeit sowie der fehlenden gegenseitigen Interessen und Kenntnisse durfte die Vorinstanz zum Schluss kommen, dass gewichtige Indizien vorliegen, welche für eine Scheinehe sprechen. Folglich wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, den Gegenbeweis anzutreten und die angeführten Indizien zu entkräften, was ihr nicht gelungen ist.
4.
Die Beschwerdeführerin beantragt eine weitere Befragung, da die Einvernahme von D vom 22.November 2010 nicht bei den Akten sei und die Ex-Eheleute überdies gesundheitlich angeschlagen seien. Die Beteiligten wurden indes zur Sache bereits zweimal befragt. Die Aussagen von D vom 22.November 2010 befinden sich bei den dem Verwaltungsgericht eingereichten Akten und der Beschwerdeführerin wurde während des Verfahrens nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme dazu eingeräumt. Es ist nicht zu erwarten, dass eine weitere Befragung bessere Erkenntnisse bringen würde. In antizipierter Beweiswürdigung kann deshalb auf weitere Beweiserhebungen in Form einer weiteren Einvernahme verzichtet werden (vgl. VGr, 20.März 2019, VB.2018.00602, E.3.3).
5.
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes. Sie verkennt dabei, dass sie daraus, dass die Migrationsbehörde in einem früheren Zeitpunkt zum Schluss gekommen ist, die Indizien würden für die Annahme einer Scheinehe nicht ausreichen, nichts für sich ableiten kann. Handelt es sich nämlich wie vorliegend um die Verlängerung einer abgelaufenen Bewilligung, gelangen nicht die Regeln über den Widerruf rechtskräftiger Bewilligungen zur Anwendung, sondern die Behörde kann aufgrund einer Gesamtwürdigung unter Einbezug bereits früher bekannter und zusätzlicher neuer Erkenntnisse das Vorliegen einer Scheinehe bejahen (BGr, 9. Mai 2017, 2C_1019/2016, E.3.1, mit weiteren Hinweisen, insbes. auf BGr, 2C_310/2014, 25. November 2014, E.2.4.2).
6.
Eine Bewilligungsverweigerung erscheint sodann auch im Rahmen des gemäss Art.96 Abs.1 AIG pflichtgemäss auszuübenden Ermessens der Vorinstanzen verhältnismässig: Die Beschwerdeführerin hält sich zwar seit neun Jahren in der Schweiz auf. Sie kam aber erst mit 52 Jahren in die Schweiz und verbrachte ihr ganzes Leben davor in der Türkei, weshalb sie sowohl mit der dortigen Sprache als auch den dortigen Gebräuchen weiterhin vertraut sein dürfte. Überdies leben drei Geschwister sowie die Eltern weiterhin der Türkei, und können ihr bei der Reintegration behilflich sein. Auch ergeben sich aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und Art.13 Abs. 1 BV keine Aufenthaltsansprüche: Trotz Pflege eines engen Kontaktes zum bereits erwachsenen Sohn sowie zum ebenfalls bereits erwachsenen Neffen und deren Familien fallen diese Beziehungen nicht in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben, schützt dieses doch in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGr, 28.Januar 2013, 2C_695/2012, E. 3.3, mit weiteren Hinweisen). Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis (namentlich Betreuungs- Pflegebedürfnisse bei körperlichen geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten), welches einen Aufenthaltsanspruch zu begründen vermöchte, ist ebenso wenig ersichtlich wie andere besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen zu hier anwesenden Personen. Ohnehin wären aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Eheleute auch Eingriffe in das Recht auf Familien- Privatleben statthaft (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK; VGr, 19.Dezember 2018, VB.2018.00553, E.3.6).
Ebenso wenig wurde ein persönlicher Härtefall im Sinn von Art.30 Abs.1 lit.b AIG substanziiert noch ergeben sich aus den Akten Anhaltspunkte für einen solchen.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands sowohl für das vorliegende als auch für das vorinstanzliche Verfahren. Gemäss §16 Abs.1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs.2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Je stärker ein Verfahren mit Grundrechtseingriffen der gesuchstellenden Person verbunden ist, desto geringere Anforderungen sind an das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit zu stellen, zumal davon auszugehen ist, dass bei drohenden schweren Eingriffen auch Selbstzahlende trotz geringer Erfolgsaussichten zur Prozessführung bereit wären (VGr, 14.Januar 2016, VB.2015.00635, E.3.2, mit Verweis auf Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).
7.2 Aus den eingereichten Lohnabrechnungen MärzMai 2019 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin monatlich netto Fr.1'500.75 erzielt und somit nicht in der Lage ist, für die Prozess- bzw. Vertretungskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung ihres grundlegenden Lebensbedarfs notwendig sind. Sie kann daher als mittellos gelten, wenn ihr Einkommen auch Zweifel an der Finanzierung ihres Lebensunterhalts weckt. Die vorliegende Beschwerde erweist sich überdies nach dem Gesagten sowie angesichts des drohenden schweren Eingriffs nicht als offensichtlich aussichtslos, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu entsprechen ist. Dies trifft auch für das vorinstanzliche Verfahren zu. Der Beschwerdeführerin ist damit für beide Verfahren Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Beschwerdeführerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§16 Abs.4 VRG).
7.3 Rechtsanwalt B weist in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 12h 40min für das vorliegende Verfahren und einen Aufwand von 12h 15min für das Rekursverfahren aus, was bei einem Stundenansatz von Fr.220.- sowie inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer einer Entschädigung von Fr.3'021.60 für das vorliegende Verfahren und einer Entschädigung von Fr.2'929.60 für das Rekursverfahren entspricht.
Dieser zeitliche Aufwand erscheint nicht angemessen: Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt. Dabei werden die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt. Barauslagen werden separat entschädigt (§9 Abs.1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23.August 2010 [GebV VGr]). Als erforderlich ist jener Zeitaufwand zu betrachten, den auch eine nicht bedürftige Person von ihrem Rechtsvertreter vernünftigerweise erwartet hätte und zu dessen Zahlung sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu wahren. Überdies reduziert sich der erforderliche Aufwand für ein Rechtsmittelverfahren in der Regel, wenn die gleiche Vertretung schon im vorinstanzlichen Verfahren bestand (VGr, 24.Oktober 2018, VB.2018.00326, E.7.4; vgl. BGr, 21. Februar 2013, 2C_101/2013, E.3).
Vorliegend werden für das Rekursverfahren 2h 5min reines "Aktenstudium" und 5h "Aktenstudium/Rekurs verfassen" geltend gemacht, nebst zusätzlich 2h 30min rein "Rekurs verfassen". Dieser Aufwand erscheint angesichts der Aktenmenge und der 13-seitigen Beschwerdeschrift als zu hoch. Dasselbe gilt für das Beschwerdeverfahren, wofür in zahlreichen Positionen "Aktenstudium" und "Beschwerde erstellen" resp. "Beschwerde ergänzen" geltend gemacht wird, ohne dass sich der genaue Aufwand pro Position eruieren lässt und nebst weiteren 3h 40min reiner Beschwerderedaktion. Zwar weist die Beschwerdeschrift einen Umfang von 19Seiten aus; ein Grossteil der sich stellenden Rechtsfragen wurden jedoch bereits vor den Vorinstanzen thematisiert. Insgesamt und mit Hinblick auf die Parteientschädigung, welche einer obsiegenden Partei für das vorliegende Verfahren zugesprochen werden könnte, rechtfertigt es sich, den Aufwand im Rekursverfahren um 2h und denjenigen des Beschwerdeverfahrens um 3h zu kürzen, was einen Aufwand von 10h 15min für das Rekursverfahren und einen Aufwand von 9h und 40min für das Beschwerdeverfahren ergibt. Die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand ist damit für das Rekursverfahren inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer auf Fr.2'454.40 und für das Beschwerdeverfahren auf Fr.2'310.75 festzusetzen.
7.4 Da die Beschwerde in der Hauptsache abzuweisen ist, sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ihr teilweises Obsiegen in Sachen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist dabei im Gesamtzusammenhang von untergeordneter Bedeutung. Eine Parteientschädigung steht ihr damit von vornherein nicht zu (§17 Abs.2 VRG; VGr, 14.Januar 2016, VB.2015.00635, E.4.1).
8.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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