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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2019.00130)

Zusammenfassung des Urteils VB.2019.00130: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat in einem Fall betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung entschieden, dass die Beschwerde nicht zulässig ist und daher nicht behandelt wird. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 560.- werden der Baudirektion auferlegt. Die Gewinnerperson ist männlich

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2019.00130

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2019.00130
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:4. Abteilung/Einzelrichter
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2019.00130 vom 26.02.2019 (ZH)
Datum:26.02.2019
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Grundsatz der Verfahrenseinheit
Schlagwörter: Bundes; Bundesverwaltungsgericht; Verwaltungsgericht; Kommentar; Verfügung; Rechtsmittel; VRG-Kommentar; Verbindung; Gericht; Hauptsache; Kantons; Rekursentscheid; Zwischenentscheid; Einzelrichter; Hinweis; Bertschi; Vorinstanz; Anordnungen; Verwaltungsverfahren; Verfahren; Bundesgericht; Direktzahlungen; Martin; Zuständigkeit; Landwirtschaft; Verfügungen; Uhlmann; Weissenberger
Rechtsnorm: Art. 178 LwG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Kiener, § N. 118 f. und 122 f.; , 2016

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2019.00130

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2019.00130

Verfügung

des Einzelrichters

vom 26.März2019

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

In Sachen

Beschwerdeführerin,

Beschwerdegegnerin,

betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung,

hat sich ergeben:

I.

Das Amt für Landschaft und Natur des Kantons Zürich stellte mit Verfügung vom 21. Februar 2018 fest, die Schlussabrechnung zu Direktzahlungen an A für das Jahr 2017 bleibe unverändert; dabei wiederholte es, dass der Betrieb von A bereits gemäss rechtskräftigem Rekursentscheid vom 12. Dezember 2017 als die Naturschutzbeiträge ausgenommen nicht direktzahlungsberechtigt gelte.

II.

Die Baudirektion verfügte einerseits mit "Rekursentscheid" vom 18. Januar 2019 die Abweisung des Rekurses von A dawider in der Sache, soweit sie darauf eintrat, und bezeichnete als Rechtsmittel hiergegen die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit separatem "Zwischenentscheid" vom gleichen Tag verfügte sie anderseits die Ablehnung des Gesuchs von A um unentgeltliche Rechtsvertretung; sie gab als einschlä­gige Weiterzugsmöglichkeit die Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an.

III.

Dementsprechend führte A beim Verwaltungsgericht am 19./20. Februar 2019 Beschwerde gegen den Zwischenentscheid vom 18. Januar dieses Jahres mit dem "Antrag auf unentgeltliche Rechtsbebeiständung durch Anwalt B in C". Hierauf wurde das gegenwärtige Geschäft angelegt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Rechtsmittel ist jedenfalls wegen offenkundiger Unzulässigkeit im Sinn des §38b Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG, LS175.2) und weil es auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn des §38b Abs.2 VRG aufwirft, gerichtsintern durch den Einzelrichter zu erledigen (dazu VGr, 8.März 2019, VB.2019.00107, E.1 Abs.1 mit Hinweis, auch zum Folgenden; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], Vorbemerkungen zu §§1928a N.52, §38b N.7 in Verbindung mit Alain Griffel, VRG-Kommentar, §28a N.8; Bertschi, §38b N.20ff.). Irgendwelcher Weiterungen in Anwendung der §§56 ff. VRG bedarf es zuvor nicht (vgl. ABl2009, 801ff., 972; Marco Donatsch, VRG-Kommentar, §56 N.2f., 12ff. sowie 25).

1.2 Laut §70 in Verbindung mit §5 Abs.1 VRG prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen.

1.2.1 Die hier nicht angefochtene Verfügung der Vorinstanz in der Sache betreffend Direktzahlungen stützt sich im Wesentlichen auf das Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG [SR910.1]) und Ausführungsbestimmun­gen dazu. Kraft des Art. 178 Abs. 1 LwG obliegt der Vollzug dieser Erlasse den Kantonen, soweit er nicht dem Bund zugewiesen ist. Nach Art.166 Abs.2 LwG lässt sich gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente sowie letzter kantonaler Instanzen es sei vor diesen denn um Strukturverbesserungen gegangen in Anwendung des Landwirtschaftsgesetzes und von dessen Ausführungsbestimmungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben (so für Direktzahlungen Felix Uhlmann in: Bernhard Waldmann/Philipp Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar [zum] Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. A., Zürich etc. 2016, Art. 5 N. 88 mit Zitaten).

Das Bundesverwaltungsgericht legt Art.166 Abs.2 LwG in ständiger Rechtsprechung dahingehend aus, dass es sich bei der letzten kantonalen Instanz nicht um ein Gericht handeln müsse und die Kantone in der Ausgestaltung des kantonalen Instanzenzugs frei seien (vgl. etwa BVGer, 3. September 2014, B-3262/2014, E. 1.2 6. Januar 2017, B-7579/2015, E. 1 23. August 2017, B-649/2016, E. 1.1 20.März 2018, B-5948/2016, E.1.3 f. 10.Dezember 2018, B-2839/2016, E. 1 20.Februar 2019, B-1007/2017, E.1.1; ferner BGr, 19. August 2015, 2C_94/2015, sowie 23. Mai 2016, 2C_931/2014; BBl2012, S.2075ff., 2229). §19 Abs.3 Satz 1 in Verbindung mit §42 lit.a VRG erklärt die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen Anordnungen bzw. Rekursentscheide für unstatthaft, die unmittelbar bei einer Rechtsmittelinstanz des Bundes angefochten werden können.

Das Verwaltungsgericht ist daher für eine Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 18.Januar 2019 nicht zuständig (siehe Jürg Bosshart/Martin Bertschi, VRG-Kommentar, §19 N. 87 Fn. 253; Regina Kiener, VRG-Kommentar, § 42 N. 6; André Moser/Michael Beusch, Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor Bundesverwaltungsgericht, 2. A., Basel 2013, Rz. 1.39; so zum Ganzen schon VGr, 25. Juni 2015, VB.2015.00239 und VB.2015.00279, E. 1.3 mit weiteren Zitaten [auf www.vgrzh.ch nicht veröffentlicht]). Die Vorinstanz nennt als Rechtsmittelinstanz insofern denn auch zutreffend das Bundesverwaltungsgericht, welches übrigens auf die ihm mit dem eben erwähnten Verwaltungsgerichtsentscheid vom 25. Juni 2015 überwiesene Beschwerde eingetreten ist (10. Dezember 2015, B-4454/2015, E.1.1).

1.2.2 Verbietet sich aber die Beschwerde in der Hauptsache, tut es das unter anderem auch bei etwa wie hier selbständig eröffneten Zwischen- in Endentscheiden enthaltenen Anordnungen über Gesuche um unentgeltlichen Rechtsbeistand (§ 44 Abs. 3 VRG; Kiener, § 44 N. 33 f.; vgl. Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 16 N. 118 f. und 122 f.; VGr, 13.Oktober 2016, VB.2016.00449, E. 1.1 4.1, und 17. März 2017, VB.2017.00128, E.2.1 Abs. 1 6. November 2018, VB.2018.00508, E. 1). Der soeben negativ ausgedrückte Grundsatz der Verfahrenseinheit heisst positiv gewendet, der Rechtsmittelzug für prozessleitende Anordnungen entspreche jenem in der Hauptsache; das Bundesverwaltungsgericht lässt sich gegen solche anrufen, wenn es in der Sache selbst zuständig ist (Moser/Beusch/Kneubühler, Rz.2.44 und 2.48; Thomas Flückiger in: Waldmann/Weissenberger, Art. 7 N. 11; Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär in: Waldmann/Weissenberger, Art.45 N.13; Martin Kayser/Lysandre Papadopoulos/Rahel Altmann in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler, VwVG [] Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [] Kommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 45 N. 17 f.).

Denn laut Art. 31 sowie 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.32) befindet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und richtet sich das Verfahren vor ihm grundsätzlich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Art. 5 Abs. 1 f. VwVG bezeichnet als Verfügungen auf Bundesrecht gestützte Anordnungen einschliesslich etwa Zwischen- sowie Beschwerdeentscheide. Das ist auch der Fall, wenn wie hier in (zumindest teilweiser) Anwendung kantonalen Verfahrensrechts ergangene Prozess- Zwischenentscheide etwa über unentgeltlichen Rechtsbeistand eine materiell nach Bundesrecht zu beurteilende Sache betreffen (Markus Müller in: Auer/Müller/Schindler, Art. 5 N. 71 ff., besonders N. 75; siehe ausserdem Uhlmann/Wälle-Bär, Art. 45 N. 9).

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und die Angelegenheit samt Akten an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten (vgl. Flückiger, Art.8 N.14 mit Hinweisen; ferner § 70 in Verbindung mit §5 Abs.2 Satz 1 VRG; VGr, 25. Juni 2015, VB.2015.00239 und VB.2015.00279, E. 2 [auf www.vgrzh.ch nicht veröffentlicht]).

2.

Der angefochtene Entscheid erteilt eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung. Deshalb haben weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdegegner die Gerichtskosten zu tragen. Das Verursacherprinzip rechtfertigt vielmehr, diese der Vorinstanz aufzuerlegen, die nur schon durch mehrere sie betreffende Geschäfte vor Bundesverwaltungsgericht dessen Zuständigkeit für die Hauptsache kennt (30. April 2010, B-1055/2009, E. 1 Abs.1 22. September 2010, B-8533/2010 10. Dezember 2015, B-4454/2015, E.1.1 6. Januar 2017, B-7579/2015, E. 1 23. August 2017, B-649/2016, E. 1.1 14.November 2017, B-4668/2016, E. 1.1 20.Februar 2019, B-1007/2017, E.1.1; so bereits VGr, 25.Juni 2015, VB.2015.00239 und VB.2015.00279, E. 1.3 Abs. 2 und E. 3 mit Hinweisen [auf www.vgrzh.ch nicht veröffentlicht]; siehe §65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG; Plüss, §13 N.59; VGr, 7. April 2016, VB.2015.00478, E. 2 Abs. 1). Alsdann müsste die Vorinstanz auch wissen, dass sich ihr Zwischenentscheid nach dem Grundsatz der Verfahrenseinheit gleichfalls an das Bundesverwaltungsgericht weiterziehen lasse, statt als anzurufende Behörde ohne jede Erwägung das Verwaltungsgericht anzugeben.

3.

Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 4 des nachstehenden Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Wäre das Verwaltungsgericht mangels Zuständigkeit auf eine Beschwerde in der Hauptsache nicht eingetreten, hätte sich dagegen Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. insbesondere Art. 83 lit. k e contrario des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (SR 173.110) erheben lassen (vgl. Bertschi, §19a N.35ff.; Hans-Jakob Mosimann, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, in: Thomas Geiser et al. [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 4.A., Basel 2014, S.199ff., Rz.4.20; Karl Spühler/Heinz Aemisegger in: Karl Spühler et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2.A., Zürich/St.Gallen 2013, Art.92 N.4; BGr, 18.März 2014, 9C_582/2013, E.1.1 [in BGE140 V 58 nicht publizierte Erwägung]; VGr, 25.Juni 2015, VB.2015.00239 und VB.2015.00279, E. 3 mit Hinweisen [auf www.vgrzh.ch nicht veröffentlicht]). Was auf die(se) Hauptsache zutrifft, muss es dann auch beim Nebenpunkt der unentgeltlichen Rechtsvertretung tun (Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2018, Art.83 BGG N.9).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Sie wird dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung überwiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden der Baudirektion auferlegt.

4. Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägung 3 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14.

5. Mitteilung an

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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