Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2018.00788 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 4. Abteilung/Einzelrichter |
Datum: | 21.12.2018 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens nach Rückweisung des BGr hierfür. Teilweise Wiederaufnahme von VB.2017.00785. Stichworte: - keine - |
Zusammenfassung: | Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat in einem Fall bezüglich des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung entschieden. Nachdem das Bundesgericht den Rekurs von A gutgeheissen hat, wurde das Verfahren teilweise wiederaufgenommen. Der Einzelrichter hat entschieden, dass die Gerichts- und Rekurskosten von insgesamt Fr. 2'060.- von A zu tragen sind. Die Partei, die verloren hat, ist männlich (A). |
Schlagwörter: | Bundesgericht; Verwaltungsgericht; Verfahren; Urteil; Dispositiv-Ziff; Entscheid; Parteientschädigung; Geschäft; Einzelrichter; Kommentar; Armenrechts; Plüss; Bundesgerichts; Kantons; Migrationsamt; Rekurs; Hauptsache; Rechtspflege; Armenrechtsgesuch; Verfahrens; Rechtsgang; Niederlassungsbewilligung; Verfügung; Entschädigungsfolge; Gewährung; Dartuns; Mittellosigkeit; Gerichtskosten; Verwaltungsrechtspflegegesetz |
Rechtsnorm: | Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Thomas, Basler Kommentar, Art. 83; §17 N.91 BGG, 2018 |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung |
VB.2018.00788
Urteil
des Einzelrichters
vom 21.Dezember2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jso Schumacher, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
In Sachen
gegen
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung
(teilweise Wiederaufnahme des Geschäfts VB.2017.00785),
hat sich ergeben:
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 die Niederlassungsbewilligung von A, eines 1994 geborenen ausländischen Staatsangehörigen.
II.
Den Rekurs von A hiergegen wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 18.Oktober 2017 in der Hauptsache ab (Dispositiv-Ziff.I; vgl. auch Dispositiv-Ziff. II); sie auferlegte die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von Fr. 1'680.- A (Dispositiv-Ziff. III) und verweigerte diesem in Dispositiv-Ziff.IV eine anbegehrte Parteientschädigung.
III.
A. Am 27.November 2017 liess A als Geschäft VB.2017.00785 rubrizierte Beschwerde führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid sowie die Verfügung vom 31.Oktober 2016 aufzuheben, eventualiter sei das Migrationsamt einzuladen, ihn ausländerrechtlich zu verwarnen; zudem ersuchte er um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung. Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine Rechtsmittelbeantwortung. Mit Urteil vom 14. März 2018 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde sowie mangels Dartuns der behaupteten Mittellosigkeit ebenfalls das Armenrechtsgesuch ab, setzte das Total der Gerichtskosten auf Fr. 2'060.- fest, auferlegte diese A und versagte Letzterem eine Parteientschädigung.
B. Die Beschwerde von A dawider hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 29. November 2018 gut; es hob das verwaltungsgerichtliche vom 14. März gleichen Jahres auf, verwarnte A ausländerrechtlich und wies die Sache "[z]ur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens [ ] an das Verwaltungsgericht [ ] zurück" (2C_385/2018).
C. Das Verwaltungsgericht eröffnete, nachdem der Bundesgerichtsentscheid am 7. Dezember 2018 eingegangen war, das vorliegende Geschäft und zog das eigene Urteil vom 14. März dieses Jahres sowie die vom Bundesgericht zurückerhaltenen bisherigen Akten bei.
Der Einzelrichter
1.
Im Sinn der bundesgerichtlichen Anweisung ist das Verfahren VB.2017.00785 als Geschäft VB.2018.00788 teilweise wiederaufzunehmen (siehe VGr, 23. August 2017, VB.2017.00477, E. 1).
Das Bundesgericht hat selber nur über die Hauptsache der kantonalen Verfahren entschieden, welche weder einen Erlass noch etwas in einzelrichterliche Kompetenz Fallendes beschlugen; deshalb rief das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 14. März 2018 kraft der §§38, 38a und 38b je Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) einer Dreierbesetzung. Jetzt geht es nur mehr um die verwaltungsgerichtliche sowie die vorinstanzliche Nebenfolgenregelung, was neu einen Streitwert ergibt (siehe statt vieler Hans Ulrich Walder-Richli/Béatrice Grob-Andermacher, Zivilprozessrecht, 5. A., Zürich etc. 2009, S. 134 f. mit Hinweisen; BGr, 17.März 2010, 9C_1022/2009, E.3.3; dazu, dass die gerichtsinterne Zuständigkeit im zweiten Rechtsgang nicht jener im ersten entsprechen müsse, VGr, 30. Oktober 2009, PB.2009.00036, E. 1 Abs. 2; teilweise anders Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 38b N.10 und 12).
Die Gerichts- und die Rekurskosten belaufen sich auf Fr. 2'060.- bzw. Fr. 1'680.-; bei der Frage der Parteientschädigung für die beiden kantonalen und des Armenrechts für das verwaltungsgerichtliche Rechtsmittelverfahren vermag es gegenwärtig nicht um einen Betrag von mehr als Fr. 16'260.- zu gehen. Weil also die Schwelle von Fr. 20'000.- nicht überschritten werden kann und es sich um keinen Fall grundsätzlicher Bedeutung handelt, ist hier nach § 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG der Einzelrichter zum Entscheid berufen.
2.
Was den ersten Rechtsgang beim Verwaltungsgericht angeht, fehlt ein Anlass, Gerichtsgebühr und Zustellkosten heute anders festzusetzen als im aufgehobenen Erkenntnis vom 14.März 2018. Hingegen erscheint nach dem Bundesgerichtsurteil vom 29. November 2018 der Beschwerdeführer nicht mehr als unterliegend. Vielmehr tut das nun der Beschwerdegegner, wenngleich er sich vor Verwaltungsgericht jeglicher Äusserung enthielt (Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, §13 N. 52; VGr, 20. Januar 2012, VB.2011.00742, E. 3 Abs. 1, sowie 8. September 2015, VB.2015.00461, E. 6.2 Abs. 2). Jenem sind deshalb gestützt auf (§ 65a Abs.2 in Verbindung mit) § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG die Gerichtskosten zu belasten (Plüss, § 65a N. 20 in Verbindung mit § 13 N. 65), und ebenso muss mit den Kosten im angefochtenen Entscheid verfahren werden (vgl. Plüss, § 13 N.66; VGr, 8. September 2015, VB.2015.00461, E. 5.3 17. Dezember 2015, VB.2015.00162, E. 4.2 9. April 2018, VB.2018.00113, E. 3). Dadurch verliert das beschwerdeführerische Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor Verwaltungsgericht seinen Gegenstand.
Bei der Oberinstanz verlangte der Beschwerdeführer für das vorherige verwaltungsgerichtliche Verfahren unentgeltliche Rechtsvertretung, räumte aber ein, dort seine Substanziierungsobliegenheit betreffend Bedürftigkeit versäumt zu haben, und suchte das nun nachzuholen. Das Bundesgericht erwägt bloss, "[d]ie Anträge um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands sind aufgrund des Verfahrensausgangs gegenstandslos geworden", womit es möglicherweise nur das auch für sein Verfahren gestellte Armenrechtsgesuch ins Auge fasst. Dem sei, wie ihm wolle: Jedenfalls rügt das Bundesgericht nirgends die verwaltungsgerichtliche Verweigerung unentgeltlicher Rechtsvertretung mangels Dartuns der Mittellosigkeit. Eine solche Unterlassung kann nicht über ein Rechtsmittel wettgemacht werden. Deshalb muss es insofern bei der Abweisung des Armenrechtsgesuchs bleiben.
Immerhin ist der nicht länger als Sieger geltende Beschwerdegegner in Anwendung des §17 Abs. 2 lit. a VRG auch zur Zahlung einer Parteientschädigung für die zwei kantonalen Rechtsmittelverfahren zu verpflichten. Weil der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers diesen vor Verwaltungsgericht und Vorinstanz vertrat, in Würdigung seiner Rechtsschriften sowie im Licht anderer vergleichbarer Fälle und der Verwaltungsgerichtspraxis erweisen sich insgesamt Fr. 2'500.- einschliesslich Mehrwertsteuer als angemessen (siehe VGr, 11. Juni 2014, VB.2014.00044, E. 3 7. April 2016, VB.2015.00199, E. 4 31. Mai 2017, VB.2017.00146, E. 3 sowie Dispositiv-Ziff. 4 5.September 2018, VB.2018.00011, E. 4 und Dispositiv-Ziff. 4).
3.
Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Erkenntnisdispositiv ist Folgendes zu erläutern: Hinsichtlich dieses nur Nebenfolgen beschlagenden Urteils gibt es die gleiche Weiterzugsmöglichkeit wie im ersten Rechtsgang zur Hauptsache (vgl. Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2018, Art. 83 BGG N. 9 e contrario; Plüss, § 13 N. 94, § 16 N. 73 und 122, §17 N.91; VGr, 3. November 2016, VB.2016.00344, E. 4 Abs. 2). Der Entscheid des Bundesgerichts vom 29. November 2018 hat die Zulässigkeit der ordentlichen Beschwerde an das Bundesgericht bereits bejaht.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
im Sinn der Erwägung 3 Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000Lausanne14.
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