Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2018.00648 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 4. Abteilung/4. Kammer |
Datum: | 17.04.2019 |
Rechtskraft: | Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 13.09.2019 nicht eingetreten. |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtbestehen der mündlichen Anwaltsprüfung |
Zusammenfassung: | Die Person A hat die mündliche Anwaltsprüfung zum zweiten Mal nicht bestanden und die Anwaltsprüfungskommission entschied, ihr das Fähigkeitszeugnis nicht zu erteilen. A hat Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben, jedoch wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Gericht prüfte die Zuständigkeit und die Legitimität der Beschwerde. Es wurde festgestellt, dass die Prüfung und Bewertung der mündlichen Prüfung rechtlich korrekt waren. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Gerichtskosten wurden A auferlegt. |
Schlagwörter: | Prüfung; Recht; Recht; Anwaltsprüfung; Verwaltung; Bewerber; AnwaltsG; Bewerberin; Verwaltungsgericht; Kanton; Anwaltspatent; Voraussetzung; Obergericht; Verwaltungsrecht; Müller; Verordnung; Bewerberinnen; Entscheid; Anwaltsgesetz; Gesetze; Anwaltsprüfungskommission; Anwaltsberuf; Anwaltsgesetzes; ässig |
Rechtsnorm: | Art. 8 BV ; |
Referenz BGE: | 121 I 255; 131 I 467; 133 II 331; 134 I 322; 136 I 299; 139 II 173; |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung |
VB.2018.00648
Urteil
der 4. Kammer
vom 17.April2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Alexandra Altherr Müller.
In Sachen
gegen
hat sich ergeben:
I.
A bestand die mündliche Anwaltsprüfung am 31. August 2018 zum zweiten Mal nicht. Die Anwaltsprüfungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich beschloss gleichentags, ihr das Fähigkeitszeugnis für den Rechtsanwaltsberuf nicht zu erteilen; A könne sich frühestens nach Ablauf zweier Jahre ab diesem Datum zu einer neuen Prüfung anmelden, die sie vollständig zu bestehen habe.
II.
A erhob hiergegen am 5. Oktober 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:
Zudem ersuchte A um Beizug des Protokolls der Anwaltsprüfung vom 31.August 2018 gemäss § 14 Abs. 2 der Verordnung des Obergerichts über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf.
Die Anwaltsprüfungskommission schloss in der Beschwerdeantwort vom 31.Oktober/ 1.November 2018 auf Ablehnung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; die Kommission wies zudem darauf hin, dass sie eine Kopie des Handprotokolls (Beschlussprotokoll) zu den Akten gereicht habe.
ANovember 2018 eine weitere Eingabe, zu welcher sich die Anwaltsprüfungskommission am 5. Dezember 2018 äusserte. A nutzte die Möglichkeit zur Vernehmlassung am 17. Dezember 2018 erneut. Schliesslich wiederholte die Anwaltsprüfungskommission mit Eingabe vom 21./27. Dezember 2018 ihre Anträge und verzichtete im Übrigen auf weitere Stellungnahme.
Die Kammer
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amts wegen (§70 in Verbindung mit §5 Abs.1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG, LS175.2]). Gemäss §41 Abs.1 in Verbindung mit §19 Abs.1 lit.a VRG und §§2ff. sowie 38 des (kantonalen) Anwaltsgesetzes vom 17.November 2003 (AnwaltsG, LS215.1) ist gegen Anordnungen der Anwaltsprüfungskommission die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig. Für deren Behandlung ist die Kammer zuständig (§38 Abs.1 VRG).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch eine angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit §21 Abs.1VRG). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, auch wenn der Beschwerdeführerin gemäss angefochtenem Beschluss die Möglichkeit offensteht, die Prüfung nach zwei Jahren zu wiederholen (vgl. dazu VGr, 2.August 2007, VB.2007.00060, E.1.3).
1.3 Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der angefochtenen Anordnung war nach richtiger Auslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rechtsmittelbehörden (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc.2014 [VRG- Kommentar], Vorbemerkungen zu §§1928a N.45).
Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, ihr das Fähigkeitszeugnis für den Anwaltsberuf aufgrund ihrer langjährigen erfolgreichen Berufstätigkeit als Juristin vor zürcherischen und anderen kantonalen Gerichten sowie in der Verwaltung zu erteilen. Gemäss §2 Abs.2 des alten Anwaltsgesetzes vom 3. Juli 1938 konnte ausnahmsweise Bewerberinnen und Bewerbern, die auf Grund ihres Bildungsganges und einer mindestens fünfjährigen erfolgreichen Tätigkeit in der Rechtspflege in der Verwaltung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs geeignet erschienen, die Anwaltsprüfung ganz teilweise erlassen werden (ABl 2002, 1999 f., auch zum Folgenden). Als "erfolgreiche Tätigkeit" galt nach der Praxis des Obergerichts in der Regel eine Richtertätigkeit im Kanton Zürich während fünf Nettojahren. Dieses sogenannte Schenkpatent gibt es seit dem Inkrafttreten des neuen (kantonalen) Anwaltsgesetzes am 1. Januar 2005 nicht mehr (vgl. OS 59, 144). Möglich ist lediglich noch der Erlass eines Teils der Anwaltsprüfung (§ 3 Abs. 2 AnwaltsG).
Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, vor Absolvierung der Prüfung ein entsprechendes Gesuch bei der zuständigen Verwaltungskommission des Obergerichts einzureichen, damit diese erstinstanzlich hätte darüber entscheiden können (§ 6 der Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf vom 21.Juni 2006 [Anwaltsprüfungsverordnung, AnwaltsprüfV, LS 215.11]). Da sich die Beschwerdeführerin indes entschieden hat, die Anwaltsprüfung vollständig abzulegen, war ein Voll- (oder allenfalls Teil-)Erlass nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und hätte es auch nicht sein müssen. Die Beschwerdegegnerin befand zu Recht über den Erfolg einer vollständigen (und nicht nur teilweisen) Absolvierung der Anwaltsprüfung. Auf die Beschwerde lässt sich in diesem Punkt somit nicht eintreten.
Die Frage eines Teilerlasses stellte sich allenfalls für ein erneutes Antreten zur Prüfung. Weil das Verwaltungsgericht über die diesbezüglichen Absichten der Beschwerdeführerin keine Kenntnis hat und das Begehren nicht fristgebunden ist, kann auf eine Überweisung gemäss § 5 Abs. 2 VRG verzichtet werden (Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, §5 N.45 ff.).
1.4 Da die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, lässt sich auf die übrigen Anträge der Beschwerdeführerin eintreten.
2.
2.1 Die Kognition des Verwaltungsgerichts bestimmt sich nach Massgabe von §50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG. Grundsätzlich können nur Rechtsverletzungen sowie eine unrichtige ungenügende Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden. Damit ist insbesondere die Rüge der Unangemessenheit von hier irrelevanten Ausnahmen abgesehen ausgeschlossen (vgl. §50 Abs.2 VRG).
2.2 Gemäss Art.7 Abs.1 lit.b des (eidgenössischen) Anwaltsgesetzes vom 20. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) ist ein bestandenes Examen über die theoretischen und praktischen juristischen Kenntnisse Voraussetzung für die Erteilung des Anwaltspatents. Im Übrigen können die Kantone die Anforderungen für den Erwerb des Anwaltspatents festlegen (Art.3 Abs.1 BGFA). Entsprechend bestimmt § 2 AnwaltsG, dass Bewerberinnen und Bewerbern, welche die Anwaltsprüfung bestanden haben und die persönlichen Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 lit.ac BGFA erfüllen und zutrauenswürdig sind, das Anwaltspatent erteilt wird. Ob die Prüfung bestanden ist, beurteilt nach §4 Abs. 1 Satz1 AnwaltsG die durch das Obergericht für eine Amtsdauer von sechs Jahren gewählte Beschwerdegegnerin.
2.3 Das Anwaltspatent entspricht einer Polizeierlaubnis (BGE130 II 87 E.3; vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7.A., Zürich/St.Gallen 2016, Rz.2652; Tomas Poledna, Anwaltsmonopol und Zulassung zum Anwaltsberuf Streiflichter in vier Thesen, in: Schweizerisches Anwaltsrecht, Festschrift Schweizerischer Anwaltsverband 1998, Bern 1998, S.89ff.). Für die Polizeierlaubnis ist charakteristisch, dass die darum ersuchende Person sie beanspruchen kann, wenn sie die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Somit liegt die Entscheidung darüber, ob die Erlaubnis erteilt wird, in der Regel nicht im Ermessen der Bewilligungsbehörde (vgl.Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz.2661). Entsprechend gewähren auch §2 AnwaltsG sowie Art.7 Abs.1 lit.b BGFA einen Rechtsanspruch auf Erteilen des Anwaltspatents, sofern (unter anderem) die Prüfung bestanden wurde bzw. die Bewerberin der Bewerber die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
Letztere Voraussetzung wurde durch den Gesetzgeber allerdings nicht näher konkretisiert. Es fehlen genaue Angaben, ab welchem Kenntnisstand es möglich sein soll, den Anwaltsberuf auszuüben. Diese Offenheit bezweckt, der Behörde einen gewissen Handlungsspielraum zu gewähren, weil einerseits Sachverhaltsmomente zu beachten sind, welche der Gesetzgeber nicht überblicken kann, andererseits aber auch die spezialisierte Behörde Gegebenheiten zu berücksichtigen hat, bezüglich welcher sie sich aufgrund ihrer weiten Vergleichsbasis und ihres grösseren Gesamtüberblicks genauer auskennt als die Gerichte, welchen ja nur einzelne Fälle zum Entscheid vorgelegt werden (vgl. BGE119Ib33 E.3b). Es entspricht gerade der Hauptaufgabe der Beschwerdegegnerin zu unterscheiden, bei welchen Bewerberinnen und Bewerbern die erforderlichen Kenntnisse vorhanden sind und bei welchen nicht. Entsprechend hat sich das Gericht bei der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse und des Entscheids der Beschwerdegegnerin Zurückhaltung aufzuerlegen. Demnach kann und muss auch das Verwaltungsgericht unabhängig von der allgemeinen Kognitionsbeschränkung in Prüfungssachen darauf verzichten, sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Prüfungsbehörde zu setzen (vgl. zur Herabsetzung der Prüfungsdichte bei der Bewertung von Prüfungsleistungen Marco Donatsch, VRG-Kommentar, §20 N.88 mit Hinweisen; BGr, 2.August 2007, 2P.44/2007, E.2.2 mit Hinweisen). Dies gilt selbst bei der Überprüfung von Examensleistungen, bei welchen es, wie bei Rechtsanwalts- Notariatsprüfungen, aufgrund seiner Fachkenntnisse sachlich zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre (BGE 131 I 467 E. 3.1). Das Verwaltungsgericht hat somit erst einzuschreiten, wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist, auf sachfremden Kriterien beruht Verfahrensmängel vorliegen (vgl. VGr, 19.März 2008, VB.2007.00510, E.2.1; BGr, 3.November 2003, 2P.252/2003, E.5.4, und 3. Juli 2006, 2P.93/2006, E.2.1; BGE131I467 E.3.1, 121I225 E.4b; Martin Aubert, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess, Bern etc. 1997, S.114ff.). Auf Verfahrensfragen beziehen sich in diesem Zusammenhang alle Einwendungen, welche den äusseren Ablauf des Examens der Bewertung betreffen (BGE 106Ia1 E.3c). In solchen Fällen hat das Verwaltungsgericht uneingeschränkte Prüfungsbefugnis und muss diese auch ausschöpfen (VGr, 31.Mai 2006, VB.2006.00030, E.2.3, mit Hinweisen; BGr, 2.August 2007, 2P.44/2007, E.2.1 am Ende).
3.
3.1 Gemäss § 10 Abs. 1 AnwaltsprüfV besteht die Anwaltsprüfung aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; sie soll ergeben, ob die Bewerberin der Bewerber die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt (Abs. 2). Prüfungsfächer sind neben dem Obligationenrecht, übrigen Zivilrecht (einschliesslich des internationalen Privatrechts), dem Zivilprozessrecht, dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, dem Anwaltsrecht, dem Strafrecht und dem Strafprozessrecht auch das Staats- und Verwaltungsrecht (Abs. 3).
3.2 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin mangelt es an einer gesetzlichen Grundlage für die Prüfung des Staats- und Verwaltungsrechts bzw. sind die Anforderungen an eine rechtsgenügende Gesetzesdelegation nicht erfüllt. Die Gesetzesdelegation verletze sowohl die Wirtschaftsfreiheit als auch das Gewaltenteilungsprinzip.
3.3 Dass die Ausübung des Anwaltsberufs die Erlangung eines Anwaltspatents voraussetzt und dieses wiederum von der Erfüllung bestimmter sachlicher und persönlicher Voraussetzungen abhängt, stellt einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar (vgl. Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, Rz. 34). Dieser Eingriff ist jedoch zulässig; es besteht dafür eine gesetzliche Grundlage in Art.7 Abs.1 BGFA sowie in §2 AnwaltsG; er liegt zudem im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig (BGr, 8.Juni 2017, 2D_14/2017, E.2.2; BGE 139 II 173 E. 5.1).
3.4 Gemäss Art. 3 Abs. 1 BGFA liegt es in der Kompetenz der Kantone, die fachlichen und persönlichen Anforderungen für den Erwerb des Anwaltspatents festzulegen. Das Bundesrecht stellt für die Zulassung lediglich indirekt, im Hinblick auf die Eintragung in das Anwaltsregister und die damit gewährte Freizügigkeit, Minimalanforderungen auf (Ernst Staehelin/Christian Oetiker in: Walter Fellmann/Gaudenz Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich etc. 2011, Rz. 18 auch zum Folgenden; vgl. auch Fellmann, Rz. 70). Als Minimalanforderung verlangt Art. 7 BGFA ein juristisches Studium, das mit einem Lizentiat Master einer schweizerischen Hochschule einem gleichwertigen ausländischen Hochschuldiplom abgeschlossen wurde sowie ein mindestens einjähriges Praktikum in der Schweiz mit anschliessendem Examen über die theoretischen und praktischen juristischen Kenntnisse. In Ergänzung dazu sieht § 2 AnwaltsG vor, dass das Anwaltspatent Bewerberinnen und Bewerbern erteilt wird, welche die persönlichen Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 lit. ac BGFA erfüllen, zutrauenswürdig sind und die Anwaltsprüfung bestanden haben. Nach Anhörung der Anwaltsprüfungskommission kann das Obergericht einen Teil der Anwaltsprüfung erlassen, wenn die Bewerberin der Bewerber über eine langjährige erfolgreiche Berufstätigkeit bei zürcherischen Gerichten in der Verwaltung ausweist (§3 Abs.2 AnwaltsG). Die Kompetenz zur Gestaltung des Inhalts und die Durchführung der Anwaltsprüfung wurde im Kanton an das Obergericht delegiert (§ 48 Abs. 1 lit. a AnwaltsG). Dieses hat die Einzelheiten in der Anwaltsprüfungsverordnung geregelt.
3.5 Art. 38 Abs. 1 der Zürcher Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) bestimmt, dass alle wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechts in der Form des Gesetzes zu erlassen sind, und zählt auf, welche Regelungen einer gesetzlichen Grundlage im formellen Sinn bedürfen. Nach Art. 38 Abs. 2 KV werden weniger wichtige Rechtssätze, namentlich solche über den Vollzug der Gesetze, in der Form der Verordnung erlassen; Verfassung und Gesetz bestimmen, welche Behörden Verordnungen erlassen können (Abs. 3).
Bei der Anwaltsprüfungsverordnung handelt es sich um eine unselbstständige Verordnung. Eine solche Verordnung beruht wie vorliegend auf einer Ermächtigung zur Rechtsetzung in einem Gesetz (§ 48 Abs. 1 lit. a AnwaltsG; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 110). Lehre und Praxis anerkennen die grundsätzliche Zulässigkeit der Gesetzesdelegation, auch wenn damit das Gewaltenteilungsprinzip durchbrochen wird. Vorausgesetzt wird, dass die Delegation in einem formellen Gesetz enthalten ist, nicht durch die Rechtsordnung ausgeschlossen wird, sich auf eine bestimmte, genau umschrieben Materie beschränkt und das Gesetz die Grundzüge der Regelung selber enthält, soweit die Stellung der Rechtsunterworfenen schwerwiegend berührt wird (BGE 134 I 322 E. 2.6, 128 I 113 E. 3 f.; BVGer, 14.April 2009, A-1543/2006, E. 3.2; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 19 Rz. 38; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz.364 ff.; Thomas Gächter in: Giovanni Biaggini/Thomas Gächter/Regina Kiener, Staatsrecht, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, § 22 N. 29; vgl. René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, Rz.438 ff.). Was als wichtig wesentlich erscheint und somit vom Gesetzgeber selbst im Sinne der "Grundzüge der delegierten Materie" festzulegen ist, ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls (BGE 133 II 331 E.7.2.1, 131 II 13 E.6.4, 130 I 1 E. 3.4.2, 128 I 113, E. 3c; VGr, 10. April 2013, AN.2012.00004, E. 5.4.2).
§ 48 Abs. 1 lit. a AnwaltsG und somit in einem Gesetz im formellen Sinn. Eine Bundesnorm kantonale Norm steht der Delegation nicht entgegen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Rechtsetzungsdelegation an das Obergericht ausgeschlossen wäre. Die Delegation beschränkt sich zudem auf ein bestimmtes Gebiet, nämlich die Regelung des konkreten Inhalts der Anwaltsprüfung. Was schliesslich die im Gesetz selber zu regelnden Grundzüge betrifft, geht aus §§2 und 3 AnwaltsG im Grundsatz hervor, unter welchen Voraussetzungen Bewerberinnen und Bewerber zur Anwaltsprüfung zugelassen werden und wann ihnen das Anwaltspatent erteilt wird. Durch die Anwaltsprüfungsverordnung werden die Rechte dieser Bewerberinnen Bewerber nicht zusätzlich beschränkt diesen neue Pflichten auferlegt. Die Anwaltsprüfungsverordnung konkretisiert lediglich die Bestimmungen des Gesetzes, ohne dass damit weitergehend als durch das Gesetz in die Rechtsstellung der Bewerberinnen und Bewerber eingegriffen wird (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 99; Wiederkehr/Richli, Rz. 406 f.). Die Prüfung des Fachs Staats- und Verwaltungsrecht folgt zudem klarerweise Sinn und Zweck des (kantonalen) Anwaltsgesetzes (wie auch des eidgenössischen Anwaltsgesetzes). Rechtsanwalt falls sie eine Rechtsanwältin einen Rechtsanwalt beizieht, darauf sämtlichen Kantonen zur Anwaltsprüfung (vgl. die Übersicht über die kantonalen gesetzlichen Grundlagen auf der Homepage des Schweizerischen Anwaltsverbandes; www.sac-fsa.ch > Anwaltsrecht).
4.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Beschwerdegegnerin sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Nach der Prüfung sei ihr lediglich mitgeteilt worden, dass die Prüfung im öffentlichen Recht ungenügend ausgefallen sei, sie im Fach Obligationenrecht Mühe mit dem Sachverhalt des ersten Falles gehabt habe und die Begrifflichkeiten fehlten. Welche Begriffe dies jedoch gewesen sein sollten, sei ihr nicht gesagt worden. Hingegen seien die anderen drei Prüfungen gut ausgefallen. Die Beschwerdegegnerin habe gar nicht gesagt, inwiefern sie die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht besitze bzw. den Anforderungen nicht genüge.
Ein Anspruch von Verfahrensbeteiligten auf die Begründung von Entscheiden der Behörden ergibt sich einerseits aus § 10 Abs. 1 VRG wie auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR101; BGr, 26. Oktober 2012, 2D_34/2012, E. 2.1 auch zum Folgenden; BGE 136 I 299 E.5.2; 134 I 83 E. 4.1).
6.1 Dass hier keine wortgetreue Protokollierung der mündlichen Prüfung vorliegt worauf kein Anspruch besteht , sondern nur eine basierend auf den Notizen der Examinatoren erstellte Wiedergabe des Prüfungsablaufs, ändert auch nichts an der Beweislastverteilung.
6.2 In ihren Eingaben gibt die Beschwerdegegnerin den Prüfungsablauf wieder und geht auf die Ausführungen in der Beschwerde ein. Die Beschwerdeschrift divergiert in einigen Punkten von dem, was die Beschwerdegegnerin zum Prüfungsablauf schildert. So wird beispielsweise in der Beschwerdeantwort ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die Frage, ob es sich bei der Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts für ein überbautes Grundstück durch eine Gemeinde um einen schweren Eingriff in die Eigentums- bzw. Wirtschaftsfreiheit handle, noch am Ende der Prüfung mit "es kommt darauf an" beantwortet. In der Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin demgegenüber geltend, sie habe geantwortet, dass "in erheblichem Masse" in die Wirtschaftsfreiheit der übergangenen Käuferin eingegriffen werde.
6.3 Die Beweislast richtet sich mangels eigener Regeln auch im Bereich der Anwaltsprüfung nach Art. 8 des Zivilgesetzbuchs (SR 210). Danach hat derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, der aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableiten will. Der Beweis gilt grundsätzlich immer dann als erbracht, wenn die Entscheidinstanz aufgrund objektiver Gesichtspunkte von der Verwirklichung einer Tatsache überzeugt ist und allfällige Zweifel nicht als erheblich erscheinen. Soweit die Beschwerdeführerin also vorliegend nicht beweisen kann, dass sie sich wie in der Beschwerdeschrift dargelegt geäussert hat bzw. die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin mangelhaft ist, hat die Kammer davon auszugehen, dass eine solche Äusserung nicht erfolgt ist (zum Ganzen BVGer, 31. Mai 2011, B-7428/2010, E. 4.2).
Das Bundesgericht geht davon aus, dass die Anwesenheit mehrerer Experten an der Prüfung genügend Gewähr für eine Objektivierung der Bewertung bietet
für ein überbautes Grundstück
7.4.2 Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich geltend macht, ihr hätte der Sachverhalt schriftlich vorgelegt werden müssen, besteht dafür kein Anspruch und gibt es auch keine Anhaltspunkte für eine rechtsungleiche Behandlung im Sinn des Art. 8 Abs. 1 BV. Es ist gerichtsnotorisch, dass den meisten Kandidatinnen und Kandidaten an der mündlichen Anwaltsprüfung weder Sachverhalte noch Gesetzestexte schriftlich zur Verfügung gestellt werden. Zudem wäre es worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist lebensfremd, im Anwaltsalltag zu erwarten, dass Mandantinnen und Mandanten sich stets schriftlich an ihre Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter wenden würden. Insofern kann nicht gesagt werden, die Prüfungssituation sei nicht geeignet, die Situation einer Anwältin eines Anwaltes in der Berufssituation widerzuspiegeln.
Gesetz und Verordnung sehen nicht vor, wie vorzugehen ist, wenn vor während einer Anwaltsprüfung ein Grund eintritt, der die Prüfungsfähigkeit eines Kandidaten einer Kandidatin aufhebt beeinträchtigt (VGr, 13. Januar 2010, VB.2009.00267, E. 5.4, auch zum Folgenden). Als von der Rechtsprechung anerkannter Grundsatz gilt jedoch, dass solche Gründe unverzüglich vorzubringen sind und die Geltendmachung zumindest bei schriftlichen Prüfungen nach Absolvierung der Prüfung und erst recht nach Bekanntgabe der Resultate grundsätzlich nicht mehr beachtlich ist (vgl. VGr, 6.Juli 2005, VB.2005.00146, E.3.3.1 mit weiteren Hinweisen). Dieses Vorgehen soll nicht nur einen Rechtsmissbrauch verhindern, sondern dient auch Beweiszwecken. So schwierig sich der Einfluss einer Krankheit auf das Prüfungsergebnis im Nachhinein ermessen lässt (vgl. Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2.A., Bern2003, S.452), so schwierig lässt sich eine psychische Blockade in der Retrospektive zuverlässig ermitteln (vgl. VGr, 2.Dezember 2009, VB.2009.00502, E.2.2.). Im Fall einer mündlichen Prüfung würde dies bedeuten, dass vor unmittelbar nach der Prüfung die Prüfungsunfähigkeit geltend gemacht und durch einen Arzt rechtsgenügend festgestellt werden müsste.
Die Beschwerdeführerin unterzog sich bei Dr. B vor der zweiten mündlichen Anwaltsprüfung einer Therapie wegen Prüfungsstresses. In der Folge ging sie wie sie selbst vorbringt davon aus, dass sie fähig sei, die mündliche Prüfung ohne Beeinträchtigung zu absolvieren. Die Beschwerdeführerin hat sich daher im vollen Bewusstsein einer möglichen Beeinträchtigung ihrer Leistungsfähigkeit dazu entschlossen, die mündliche Prüfung anzutreten. Eine Prüfungsunfähigkeit machte die Beschwerdeführerin weder vor, während noch unmittelbar nach der Prüfung geltend. Sie hat die Prüfung nicht etwa abgebrochen, sondern treuwidrig mit der Geltendmachung der Beeinträchtigung bis nach Abschluss der Prüfung und Bekanntgabe des Resultates gewartet. Eine Annullierung und Wiederholung der Prüfung im Obligationenrecht ist daher nicht möglich. Auf eine Einvernahme Dr. B sowie auf den Beizug der Handnotizen der Beschwerdeführerin kann dementsprechend verzichtet werden.
offensichtliche Mängel aufweise auf sachfremden Kriterien beruhe. Es ist nicht rechtsverletzend, wenn von einer Kandidatin einem Kandidaten verlangt wird zu wissen, dass auf die Zustellung eines Zahlungsbefehls die Rechtsprechung zur Zustellfiktion nicht angewandt wird und dass nach Wegfall eines unverschuldeten Hindernisses nicht nur innert zehn Tagen um Wiederherstellung der Frist ersucht werden muss, sondern auch der Rechtsvorschlag beim Betreibungsamt zu erklären ist. Ob die unkorrekte Anwendung der Zustellfiktion für einen Klienten eine Klientin folgenschwere Konsequenzen hätte nicht, ist hierbei nicht ausschlaggebend). Ebenfalls nicht relevant für die Bewertung der Prüfung ist, wie sich die Beschwerdeführerin ausserhalb einer Prüfungssituation verhalten hätte.
7.6
Im Strafrecht bewertete die Beschwerdegegnerin die Leistung der Beschwerdeführerin als "gut". Weshalb dem offensichtliche Mängel anhaften sollten, legt die Beschwerdeführerin nicht substanziiert dar. Für eine "sehr gute" Leistung kann nicht nur massgebend sein, ob alle Fragen korrekt beantwortet wurden, sondern auch der Umfang der gegebenen Antworten. Ob die Prüfung auch als "sehr gut" hätte bewertet werden können, hat das Verwaltungsgericht nicht zu prüfen.
7.7
7.7.1 Die Leistung der Beschwerdeführerin im Fach "Strafprozessrecht" bewertete die Beschwerdegegnerin als "genügend".
Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, sei sie gefragt worden, was geschehe, wenn im Berufungsverfahren der Strafantrag zurückgezogen werde. Sie habe geantwortet, dass der Strafantrag nur bis zu einem gewissen Zeitpunkt zurückgezogen werden könne, namentlich solange das Urteil im Berufungsverfahren noch nicht eröffnet worden sei. Dies habe die Expertin kategorisch verneint. Solches geht aus der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin indes nicht hervor und ist auch nicht weiter belegt. Die Beschwerdegegnerin führt lediglich aus, die Beschwerdeführerin sei mit etwas Hilfe zum Schluss gekommen, dass der Strafantrag bei einem Antragsdelikt eine "Bedingung für eine Strafuntersuchung" sei, und habe schliesslich das Stichwort "Prozessvoraussetzung" gefunden. Dadurch sei sie am Ende zum richtigen Resultat gelangt, dass im Berufungsverfahren auf Nichteintreten zu befinden und das Urteil der Vorinstanz aufzuheben sei. Indes habe die Beschwerdeführerin nicht gewusst, in welcher Form die Entscheidung zu ergehen habe.
7.7.2 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin mit Hinweis auf Art. 427 Abs. 2 der Strafprozessordnung (SR 312.0) geltend, sie habe korrekt ausgeführt, dass bei der Kostenauferlegung zu beachten sei, ob der Strafantrag zurückgezogen worden sei, weil der Beschuldigte sich entschuldigt habe, ob das Verfahren mutwillig eingeleitet worden sei. Dabei entgeht ihr, dass sich die Frage der Expertin gemäss Sachverhalt auf die Kostenverteilung im Berufungsverfahren bezog. Die Beschwerdegegnerin weist diesbezüglich darauf hin, dass der Eindruck, die Beschwerdeführerin habe die prozessuale Ausgangslage nicht richtig erfasst, bestätigt worden sei. Dies kann nicht von der Hand gewiesen werden. Auch hier erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet.
7.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Ablauf und Bewertung der mündlichen Prüfung der Beschwerdeführerin einer rechtlichen Überprüfung standhält.
8.
8.1 Schliesslich kann auch der Auffassung der Beschwerdeführerin, die Examinatoren seien aufgrund des Studiums ihrer Unterlagen vor der Prüfung voreingenommen gewesen, nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, dass den Experten nur das Beschlussprotokoll der ersten Prüfung bekannt sei. Die Handnotizen der früheren Prüfung stünden ihnen nicht zur Verfügung; sie seien kein Bestandteil der Akten und sie würden in diesem Zeitpunkt auch nicht interessieren. Der die Vorsitzende orientiere die übrigen Experten während vielleicht zehn Minuten vor Beginn einer mündlichen Prüfung über die Verfahrensakten. Dies geschehe vor dem Hintergrund, dass das Gesamtergebnis gemäss §14 der AnwaltsprüfV eine Kenntnis der Akten voraussetze.
8.2 Konkrete Hinweise, aus denen auf eine Voreingenommenheit der Experten geschlossen werden könnte, sind vorliegend weder ersichtlich noch wurden solche substanziiert vorgebracht. Die Kenntnisnahme der Vorakten bzw. des Ergebnisses der ersten Prüfung ist nicht geeignet, eine Befangenheit der Experten zu begründen (vgl. BGE 121 I 255 E. 3; Regina Kiener, VRG-Kommentar, § 5a N.25 ff.).
9.
Auf Grund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz 1VRG). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs.2 VRG).
11.
SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE136 I 229 E.1, 136 II 61 E.1.1.1; BGr, 19.Mai 2011, 2D_7/2011, E.1.1f., und 16.August 2007, 2C_187/2007, E.2.1). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art.113ff. BGG erhoben werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art.119 Abs.1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 3'220.-- Total der Kosten.
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