Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2018.00577 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/Einzelrichter |
Datum: | 28.11.2018 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsverzögerung (Nothilfe, Umteilung in eine andere Unterkunft). |
Zusammenfassung: | Der Beschwerdeführer A beantragte die Verlegung in eine andere Unterkunft, was jedoch vom kantonalen Sozialamt abgelehnt wurde. Daraufhin legte A Rekurs ein und verlangte vorsorgliche Massnahmen sowie unentgeltliche Rechtspflege. Nachdem die Sicherheitsdirektion einen Rekursentscheid getroffen hatte, stellte A eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ans Verwaltungsgericht. Da jedoch die Beschwerdegegnerin den Rekursentscheid bereits gefällt hatte, wurde die Rechtsverzögerungsbeschwerde als gegenstandslos abgeschrieben. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdegegnerin auferlegt. |
Schlagwörter: | Recht; Rekurs; Rechtsverzögerung; Gesuch; Entscheid; Verfahren; Stellung; Verwaltungsgericht; Kantons; Verfügung; Einzelrichterin; Sozialamt; Begehren; Rechtsverzögerungsbeschwerde; Stellungnahme; Verfahrens; Feststellung; Kommentar; Sicherheitsdirektion; Anordnung; Anträge; Rechtspflege; Rekursentscheid; Verbindung; Interesse; Verwaltungsrechtspflegegesetz; Verlegung; Unterkunft |
Rechtsnorm: | Art. 29a BV ; |
Referenz BGE: | 121 II 176; 137 I 23; |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung |
VB.2018.00577
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 28. November 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.
In Sachen
A, vertreten durch B, subst. durch RAC,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Sozialamt des Kantons Zürich,
Mitbeteiligter,
betreffend Nothilfe (Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung),
hat sich ergeben:
I.
A stellte am 25.Oktober 2017 beim kantonalen Sozialamt ein Gesuch um Verlegung von der NUK D in eine andere Unterkunft. Mit Verfügung vom 20.November 2017 wies das kantonale Sozialamt das Begehren ab.
II.
Dagegen erhob A am 20.Dezember 2017 Rekurs an die Sicherheitsdirektion und verlangte wiederum die Verlegung in eine andere Unterkunft, die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
III.
A. A gelangte am 17.September 2018 mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Verwaltungsgericht, in welcher er die Anträge stellte, es sei die Vorinstanz anzuweisen, den Rekurs vom 20.Dezember 2018 (recte: 2017) unverzüglich zu behandeln und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
B. Die Sicherheitsdirektion teilte am 2.Oktober 2018 mit, dass am 2.Oktober 2018 ein Rekursentscheid gefällt worden sei und sie auf eine Vernehmlassung verzichte. Das kantonale Sozialamt verzichtete gemäss Schreiben vom 9.Oktober 2018 auf eine Vernehmlassung. A reichte am 23.Oktober 2018 nochmals eine Stellungnahme ein.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf §41 Abs.1 in Verbindung mit §19 Abs.1 lit.b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. Da diese als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (vgl. nachfolgend E.2), ist gemäss §38b Abs.1 lit.b VRG die Einzelrichterin zum Entscheid berufen.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hat den Rekursentscheid inzwischen gefällt. Der Antrag, sie anzuweisen, den Rekurs vom 20.Dezember 2018 (rechte: 2017) unverzüglich zu behandeln, wurde damit hinfällig.
2.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung Änderung hat (§49 in Verbindung mit §21 Abs.1 VRG). Das Rechtsschutzinteresse muss zudem grundsätzlich aktuell und praktisch sein. Es ist mithin in der Regel nur dann schutzwürdig, wenn durch den Ausgang des Verfahrens im Zeitpunkt des Urteils die tatsächliche rechtliche Situation des Beschwerdeführenden noch verbessert werden kann (vgl. BGE 121 II 176 E.2a). Es fehlt demzufolge an einem aktuellen bzw. praktischen Interesse, wenn der Nachteil auch durch eine Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden kann (vgl. Marion Spori, Vereinbarkeit des Erfordernisses des aktuellen schutzwürdigen Interesses mit der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV und dem Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art.13 EMRK, AJP 2008, S.147, 148). In Ausnahmefällen kann auf die Voraussetzung des aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden (im Einzelnen BGE 137 I 23 E.1.3.1 am Ende, mit Hinweisen) und zwar u.a. dann, wenn die Feststellung der Rechtsverzögerung für den Betroffenen eine Genugtuung darstellt. Allerdings setzt eine solche Feststellung ein genügend substanziiertes Feststellungsbegehren voraus (BGr, 26.Februar 2013, 5A_903/2012, E.3; VGr, 1.November 2017, VB.2017.00430; E.2.1; Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3.A., Zürich etc.2014, §19 N.52).
2.3 Vorliegend stellte der Beschwerdeführer weder ausdrücklich noch sinngemäss ein Begehren um Feststellung der Rechtsverzögerung, sondern nur um Anweisung an die Beschwerdegegnerin, einen Entscheid zu erlassen. Da die Beschwerdegegnerin diesen Entscheid in der Zwischenzeit gefällt hat, fehlt es am aktuellen und praktischen Rechtschutzinteresse, und die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist im Rahmen dieses Verfahrens nicht materiell zu behandeln, sondern als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
3.
3.1 Das Verwaltungsrechtspflegegesetz enthält keine Vorschrift über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Praxisgemäss ist in solchen Fällen nach Ermessen über die Kostenfolge zu befinden. Im Rahmen dieses Entscheides berücksichtigt das Verwaltungsgericht, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat welche Partei vermutlich obsiegt hätte. Dabei genügt eine summarische Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, §13 N.7476).
3.2 Gemäss §27c Abs.1VRG entscheiden verwaltungsinterne Rekursinstanzen sowie Rekurskommissionen innert 60Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlung. Kann eine Rekursinstanz diese Frist nicht einhalten, teilt sie den Parteien unter Angabe der Gründe mit, wann der Entscheid vorliegt (§27c Abs.2 VRG). Bei der Behandlungsfrist handelt es sich indes lediglich um eine Ordnungsfrist, deren Überschreiten nicht automatisch eine Rechtsverzögerung darstellt. Vielmehr kommt es auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an (VGr, 17.Juni 2016, VB.2015.00654, E.3.2.1; Alain Griffel, Kommentar VRG, §27c N.19).
3.3 Der Beschwerdeführer erhob am 20.Dezember 2017 Rekurs. Mit Verfügung vom 22.Dezember 2017 lud die Beschwerdegegnerin den Mitbeteiligten zur Stellungnahme bis zum 22.Januar 2018 ein. Diese erging am 22.Januar 2018 und wurde dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin am 23.Januar 2018 zur freigestellten Stellungnahme zugestellt. Dazu nahm der Beschwerdeführer am 26.Januar 2018 Stellung. Danach gingen bei der Beschwerdegegnerin keine Stellungnahmen mehr ein. Am 2.Oktober 2018 erging gemäss unbestrittener Darstellung der Beschwerdegegnerin der Rekursentscheid.
Auch wenn das Überschreiten der 60-tägigen Behandlungsfrist von §27c Abs.1 VRG als solches wie erwähnt nicht zwingend auf eine Rechtsverzögerung schliessen lässt, wurde diese Frist vorliegend überschritten, ohne dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Nichteinhaltung Gründe für die Verzögerung angezeigt hätte. Auch wäre zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gesundheitliche Gründe für seine Anträge geltend machte und sodann ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen stellte. Eine summarische Prüfung der Sachlage ergibt eine zu lange Behandlungsdauer des Rekurses und die Rechtsverzögerungsbeschwerde wäre vermutlich gutzuheissen gewesen. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
3.4 Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses ist aufgrund der Kostenauflage an die Beschwerdegegnerin als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Es ist davon auszugehen, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer damit bloss um Erlass möglicher Verfahrenskosten ersucht und kein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gestellt hat. Ein solches Begehren geht nicht explizit aus seinen Anträgen hervor und überhaupt fehlt jegliche Begründung Substanziierung eines solchen Begehrens (vgl. Plüss, § 16 N.113).
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 190.-- Zustellkosten,
Fr. 690.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an
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