Zusammenfassung des Urteils VB.2018.00327: Verwaltungsgericht
Der Fall betrifft eine Familie aus dem Kongo, die in der Schweiz lebt und Sozialhilfe bezieht. Die Mutter, A, hat eine Aufenthaltsbewilligung, die nicht verlängert werden soll aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit. Die Familie hat bereits über 600'000 CHF an Sozialhilfeleistungen erhalten. Das Verwaltungsgericht muss abwägen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gerechtfertigt ist, und berücksichtigen, dass die Kinder schweizerische Staatsbürger sind. Es wird festgestellt, dass die Sozialhilfeabhängigkeit von A einen Widerrufsgrund darstellt. Es wird auch geprüft, ob eine Rückkehr der Familie in den Kongo zumutbar ist, insbesondere aufgrund der Gesundheitsprobleme von A. Das Gericht entscheidet, die Angelegenheit zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2018.00327 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 2. Abteilung/2. Kammer |
Datum: | 24.10.2018 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit. Zumutbarkeit der Rückkehr in den Kongo. |
Schlagwörter: | Schweiz; Recht; Aufenthalt; Sozialhilfe; Person; Interesse; Aufenthalts; Arbeit; Wegweisung; Kinder; Aufenthaltsbewilligung; Kongo; Vorinstanz; Heimat; Entscheid; Sozialhilfeabhängigkeit; Widerruf; Lebens; Beschwerdeführenden; Schweizer; Familie; Interessen; ährige |
Rechtsnorm: | Art. 24 BV ; |
Referenz BGE: | 122 II 1; 133 III 505; 135 I 153; 136 I 285; 136 II 539; 137 II 305; 137 V 201; 139 I 31; 139 II 393; 143 I 21; |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung |
VB.2018.00327
Urteil
der 2. Kammer
vom 24.Oktober2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A,
B,
beide vertreten durch RA C,
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A. A, geboren 1967, Staatsangehörige des Kongos, reiste am 11.April 2000 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 31.Dezember 2001 reiste ihre 1997 geborene Tochter, D, ins Land ein, und am 29.Januar 2002 beantragte A den Einbezug ihrer Tochter in das Asylgesuch. Mit Verfügung vom 16.April 2002 wies das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) das Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK; heute Bundesverwaltungsgericht) teilweise gut und wies das BFF an, A und ihre Tochter vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Am 18.November 2002 hob das BFF die Verfügung vom 16.April 2002 teilweise auf und stellte fest, dass derzeit die Wegweisung wegen Unzumutbarkeit nicht vollziehbar sei, und schob den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten der vorläufigen Aufnahme vorerst für 12Monate auf.
2006 brachte A ihren Sohn B zur Welt. Vater ist der ursprünglich aus der Demokratischen Republik Kongo stammende eingebürgerte E, welcher das Kind am 3.August 2007 anerkannte. B ist Schweizer Bürger.
Am 8.Dezember 2010 wurde A gestützt auf die Härtefallfallbestimmung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
B. Am 2.November 2004 wies die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) ein Gesuch um Zusprechung einer IV-Rente von A ab. Auf ein erneutes Gesuch trat die SVA mit Verfügung vom 30.März 2006 nicht ein und wies die dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 6.Juni 2006 ab. Ein weiteres Gesuch um Zusprechung einer IV-Rente wies die SVA mit Verfügung vom 11.Februar 2014 ab.
C. Seit 2005 bezieht die Familie Sozialhilfe und hat bislang Leistungen in der Höhe von über Fr.600'000.- erhalten. A wurde wegen der Sozialhilfeabhängigkeit am 12.April 2012, 12.März 2014 und 24.April 2015 verwarnt und es wurde ihr der Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt.
D. Mit Verfügung vom 7.November 2016 wies das Migrationsamt das Gesuch von A vom 20.November 2015 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und hielt fest, dass nach Eintritt der Rechtskraft beim SEM die Prüfung der vorläufigen Aufnahme beantragt werde.
II.
Den gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 7.November 2016 von A und B erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 8.Mai 2018 ab, bewilligte vorsorglich und ohne präjuduzielle Wirkung den weiteren Verbleib von A in der Schweiz bis zum Entscheid über die vorläufige Aufnahme.
III.
Gegen den Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 8.Mai 2018 erhoben A und B am 30.Mai 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, es sei die DispositivzifferI des angefochtenen Entscheids aufzuheben und es sei das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A gutzuheissen, unter Kosten- und Entsch .igungsfolgen.
In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung von C als unentgeltlichem Rechtsbeistand.
Die Rekursabteilung verzichtete am 4.Juni 2018 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§20 Abs.1 in Verbindung mit §50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]).
2.1 über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16.Dezember 2005 (AuG) kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art.62 Abs.1 AuG vorliegen. Gemäss Art.62 Abs.1 lit.e AuG kann die zuständige Behörde Bewilligungen, ausgenommen Niederlassungsbewilligungen, widerrufen, wenn die Ausländerin der Ausländer eine Person, für die er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Beim Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers wegen Bedürftigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob dies der Fall sein wird, ist allerdings kaum je mit Sicherheit feststellbar. Nach der Rechtsprechung ist für die Bejahung dieses Widerrufsgrundes eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich und es kann dafür nicht auf Hypothesen und pauschalierte Gründe abgestellt werden (vgl. BGr, 31.Juli 2017, 2C_834/2016, E.2.1). Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGE 122 II 1 E. 3c; BGr, 13.August 2018, 2C_499/2018, e.4.2).
2.2 Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder werden seit 2005 von der Sozialhilfe unterstützt. Die Beschwerdeführerin hat Sozialhilfeleistungen der Höhe von Fr.131'940.05 (Stand Januar 2016) für sich und Fr.176'323.70 für ihre zwei Kinder (Stand Januar 2016, Tochter bis zur Volljährigkeit) bezogen. Von 2005 bis 2009 wurde die Familie zusätzlich von der Organisation F mit finanziellen Leistungen in der Höhe von Fr.319'178.- unterstützt. Die Gesamtleistungen belaufen sich somit auf Fr.627'441.75, was ohne Weiteres als erheblich zu bezeichnen ist. Wie den Akten zu entnehmen ist, ist die Beschwerdeführerin von 2000 bis 2002, 2004, 2008 bis 2011 mehr weniger durchgehend einer (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit nachgegangen. Jedoch konnte sie ihren Lebensunterhalt auch während dieser Zeit nicht selbständig bestreiten und war ergänzend auf Sozialhilfeleistungen angewiesen. Seit Oktober 2011 geht sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und ist auf die volle Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen. Die Beschwerdeführerin ist somit seit rund 7,5Jahren arbeitslos. Sie hat sich während diesem Zeitraum eigenen Angaben zufolge zwei Mal erfolglos um den Erhalt einer Arbeitsstelle bemüht. Die Bemühungen erfolgten indes erst, nachdem das Migrationsamt ihr Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgewiesen hatte. Die lange Dauer des Sozialhilfebezugs und der Arbeitslosigkeit, die wenigen Arbeitsbemühungen und der Umstand, dass die Arbeitsbemühungen erst unter dem Druck des migrationsrechtlichen Verfahrens stattfanden, lassen darauf schliessen, dass sich die Beschwerdeführerin auch in naher Zukunft nicht von der Sozialhilfeabhängigkeit loslösen wird und selbständig für den Lebensunterhalt für sich und den minderjährigen Beschwerdeführer aufkommen kann.
Die Beschwerdeführerin hat somit einen Widerrufsgrund gesetzt.
3.
3.1 Das Vorliegen von Widerrufsgründen führt nicht zwingend zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gerechtfertigt ist, entscheidet sich aufgrund einer Verhältnismässigkeitsprüfung, wobei einerseits die öffentlichen Interessen, andererseits die persönlichen Verhältnisse und der Grad der Integration der ausländischen Person zu berücksichtigen sind. Dies ergibt sich aus Art.5 Abs.2 BV sowie Art.96 AuG und zudem aus Art.36 Abs.3 der Bundesverfassung vom 18.April 1999 (BV) sowie Art.8 Ziff.2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), soweit sich die Beschwerdeführerin auf das Recht auf Familien- und Privatleben (Art.13 Abs.1 BV; Art.8 Ziff.1 EMRK) und Bestimmungen des Übereinkommens vom 20.November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) beruft (vgl. BGE 143 I 21 E.5.5.2; BGr, 30.August 2018, 2C_499/2018, E.2.3.1).
3.2 Bei der Interessenabwägung ist die Schwere des Fehlverhaltens und das Verschulden der Person, der seit des massgeblichen Ereignisses vergangene Zeitraum, das Verhalten der Person während diesem, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihr und ihrer Familie durch die aufenthaltsbeendende Massnahme drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 31 E.2.3.1; 139 I 16 E.2.2.1; 135 II 110 E.2.1; 134 II 1 E.2.2; BGr, 22.August 2017, 2C_515/2016, E.3.2; BGr, 2.Februar 2016, 2C_120/2015, E.3.2 mit weiteren Hinweisen; BGr, 24.April 2015, 2C_851/2014, E.4.2; 2C_780/2013); die Hintergründe, warum eine Person sozialhilfeabhängig wurde, müssen beim Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit in den Entscheid miteinbezogen werden (Urteil 2C_1058/2013 vom 11. September 2014 E.2.5). Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, bildet nicht eine Frage der Erfüllung des Widerrufsgrundes, sondern eine der Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. BGr, 11.September 2014, 2C_1058/2013, E.2.5,).
4.
Zunächst ist das öffentliche Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu prüfen.
4.1 Es besteht grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung von Ausländerinnen und Ausländern aus der Schweiz, welche durch ihre Sozialhilfeabhängigkeit das wirtschaftliche Wohl des Landes gefährden und damit einen Widerrufsgrund gesetzt haben (Art.3 Abs.1 AuG; vgl. BGr, 2.November 2017, 2C_260/2017, E.3.5).
4.2
Im Rahmen der Interessenabwägung bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung sind die Hintergründe der Sozialhilfeabhängigkeit miteinzubeziehen und namentlich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft (vgl. E.3). Dabei soll nicht schon Armut infolge einer Scheidung, sondern erst persönlichesVerhalten für den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ausschlaggebend sein (BGr, 22.August 2017, 2C_515/2016, E.3.2 mit weiteren Hinweisen).
4.2.1 Wie bereits festhalten worden ist, ging die Beschwerdeführerin von 2000 bis 2011 zeitweise einer (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit nach (E.2.2). Die Beschwerdeführerin gibt an, dass sie infolge eines Unfalls im Jahr 2011 in ihrer Tätigkeit als Zimmermädchen, Putzfrau Wäschereimitarbeiterin zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei. Zwar sei ihr ab dem 3.März 2014 ein Arbeitspensum von 4050% in einer leichten Tätigkeit ohne körperliche Anstrengung und ohne Tragen von Lasten möglich gewesen, jedoch habe sie als unqualifizierte, ungelernte 45- bzw. 47-jährige Frau realistisch gesehen keine bzw. sehr niedrige Chancen gehabt, im ersten Arbeitsmarkt eine passende Stelle zu finden. Gleichzeitig habe sie den Haushalt führen und zwei Kinder betreuen müssen.
Ihre Darstellung und die von ihr eingereichten Arztzeugnisse weichen indes von der Beurteilung der SVA ab. Die SVA hielt in ihrem ablehnenden Entscheid vom 11.Februar 2014 fest, dass die Beschwerdeführerin zwar in ihrer Tätigkeit als Zimmermädchen und Raumpflegerin teilweise eingeschränkt sei, ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit jedoch zu 100% zumutbar sei. Zur Feststellung, ob es der betroffenen ausländischen Person gesundheitlich möglich gewesen war, ihren Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten, können IV-Entscheide wertvolle Hinweise liefern (BGr, 8.Juli 2014, 2C_1102/2013, E.4.4). Als Gutachten (Art.9 BV und §7 Abs.4 VRG; BGE 136 II 539 E.3.2). Arztberichte von behandelnden Ärzten sind aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient mit Vorsicht zu würdigen (vgl. BGr, 22.Mai 2017, 2C_1018/2016, E.6.3.2).
Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ging die SVA trotz der diagnostizierten Leiden von einer Arbeitsunfähigkeit von weniger als 40% aus. Es gibt vorliegend keinen Grund, von der Beurteilung der Sozialversicherungsbehörden abzuweichen.
4.2.2 Die Arbeitsfähigkeit bildet einen Faktor, es ist jedoch immer eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind insbesondere auch die familiäre Situation, das Alter und der Ausbildungsstand der ausländischen Person, die Arbeitsbemühungen sowie die Bemühungen, welche zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit unternommen worden sind. Es mag zutreffen, dass die Chancen für die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen gering waren, auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Arbeitsstelle zu finden. Allerdings hat sie sich trotz drei Verwarnungen wegen ihrer Sozialhilfabhängigkeit jahrelang nicht um den Erhalt einer Arbeitsstelle bemüht. Erst nachdem das Migrationsamt am 16.November 2016 die negative Verfügung erlassen hat, ist sie aktiv geworden. Die Beschwerdeführerin gibt an, bei probegearbeitet zu haben, und reichte einen mit G, einer Plattform für die Vermittlung von Putzkräften, am 4.Januar 2017 abgeschlossenen Rahmenvertrag ein. Zu einem Abschluss eines Arbeitsvertrages sei es in beiden Fällen mangels gültiger Aufenthaltsbewilligung jedoch nicht gekommen. Diesen zwei Suchbemühungen ist nicht besonderes Gewicht beizumessen, sind diese doch erst unter dem Druck des migrationsrechtlichen Verfahrens erfolgt und liess sich die Beschwerdeführerin zuvor von den drei Verwarnung nicht beeindrucken. Auch ist ihr vorzuwerfen, dass sie sich nicht intensiver um die Erlernung der Sprache bemüht auf andere Weise versucht hat, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. Sie hat zwar im Jahr 2004 einen Deutschkurs besucht, konnte im Jahr 2015 jedoch noch kein Deutsch sprechen und verstand auch nur sehr wenig. Erst seit 2015 besucht sie wieder Deutschkurse und wies im Jahr 2017 ein Niveau von A.1 auf. Zur Steigerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit wäre die sprachliche Integration jedoch essentiell gewesen. Angesichts der langen Arbeitslosigkeit von 7,5Jahren wären deutlich mehr Anstrengungen von der Beschwerdeführerin zu erwarten gewesen. Zu ihren Gunsten mitzuberücksichtigen ist vorliegend einzig, dass die berufliche Integration als alleinerziehender Elternteil erschwert ist und die Beschwerdeführerin auch mit Fremdbetreuungskosten zu rechnen gehabt hätte. Insgesamt ist die Sozialhilfeabhängigkeit dennoch als überwiegend selbstverschuldet anzusehen.
4.3 Unter Berücksichtigung der bezogenen Leistungen und Höhe des Verschuldens ist das öffentliche Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten als sehr gewichtig zu bezeichnen.
5.
Dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in der Schweiz gegenüberstellen.
5.1 Die Beschwerdeführerin lebt seit rund 18 Jahren in der Schweiz. Mit der Vorinstanz ist allerdings festzustellen, dass sie sich trotz der langen Anwesenheit weder in sprachlicher, wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht hat integrieren können. Negativ ins Gewicht fällt dabei insbesondere ihre Sozialhilfeabhängigkeit sowie die Höhe der bezogenen Leistungen. Ebenfalls zu Ungunsten der Beschwerdeführerin wirken sich die mangelnden Sprachkenntnisse aus. Schliesslich baute sie trotz der langen Anwesenheitsdauer keine besonders engen sozialen Beziehungen in der Schweiz auf. Sie hält sich ganz in einem Lingala-Französisch sprechendem Umfeld auf, ihr Kollegenkreis besteht ausschliesslich aus Kongolesen und Angolanern.
5.2 Die Wegweisung der Beschwerdeführerin verletzt (im Ergebnis) auch nicht ihr Recht auf Privatleben (Art.8 Abs.1 EMRK und Art.13 Abs.1 BV; Das Bundesgericht hat zwar in einem neueren Urteil festgehalten, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; es sich im Einzelfall freilich anders verhalten könne, wenn etwa die Integration zu wünschen übriglasse (). Angesichts der genannten Umstände drängt sich der Schluss auf, dass die Länge ihrer Aufenthaltsdauer nicht mit der wirtschaftlichen, sprachlichen und sozialen Integration der Beschwerdeführerin korreliert. Somit liegen besondere Gründe vor, um den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu beenden (vgl. BGr, 13.August 2018, 2C_1048/2017, E.4.5.2).
5.3 Weiter ist zu prüfen, welche Nachteile der Beschwerdeführerin und ihrer Familie entstehen, sollte sie in ihr Heimatland zurückkehren müssen.
5.3.1
Zur Verhältnismässigkeitsprüfung gehört auch die Prüfung der Frage, welche Zustände die Betroffene im Heimatstaat einem Drittstaat antreffen würde, und ob ihr im Hinblick hierauf eine Rückkehr zumutbar erscheint. Als Grundsatz ist davon auszugehen, dass der Betroffenen aus der Rückkehrpflicht in der Regel kein ernstlicher Nachteil erwächst, soweit sie mit der Heimat nicht ausschliesslich noch allein die Staatsbürgerschaft verbindet.
5.3.1.1 Der Heimatstaat kann in kurz- längerfristiger Hinsicht mit wirtschaftlichen, sozialpolitischen umweltrelevanten Problemen konfrontiert sein, die sich, je nach Ausmass, unterschiedlich stark auf die Lebensumstände der Betroffenen auswirken können. Diese Auswirkungen sind nach ständiger Rechtsprechung in die Interessenabwägung miteinzubeziehen. Bestehen auf Grund eines (Bürger-)Krieges, einer Situation allgemeiner Gewalt einer medizinischen Notlage im Heimatstaat Anzeichen für eine konkrete Gefährdung der Betroffenen und ihrer Familie im Fall einer Rückreise, so enthalten die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien Elemente, welche auch bei der Prüfung der Unzumutbarkeit eines Vollzugs einer Wegweisung zur Anwendung gelangen können (Art. 83 Abs. 4 AuG; BGE 137 II 305 E.3.2; BGr, 2.Februar 2016, 2C_120/2015, E.3.2 f. mit weiteren Hinweisen). Die Formulierung des Gesetzestexts macht deutlich, dass nur gravierende medizinische Fälle unter die Bestimmung zu subsumieren sind. Es geht dabei um lebensnotwendige medizinische Hilfe, ohne die eine erhebliche Verschlechterung der Gesundheitslage eintreten würde. Die Behandlung muss zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz dringend geboten sein. Es kommt dabei nicht nur auf die objektive Verfügbarkeit der notwendigen Behandlung und Medikamente an. Es ist vielmehr aufgrund des konkreten Einzelfalls zu prüfen, ob diese für die betroffene Person auch effektiv erhältlich sind (VGr, 26.Oktober2016, VB.2016.00445, E.5.3.2; VGr, 18.August2016, VB.2016.00190, E.4.3 mit weiteren Hinweisen). Die zuständige Migrationsbehörde hat die entsprechenden Abklärungen vorzunehmen vornehmen zu lassen; sie kann die Problematik nicht in das Vollzugsverfahren der Wegweisung verschieben (BGr, 8.Januar 2018, 2C_396/2017, E.7.6).
5.3.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Referenzurteil zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Kongo (Kinshasa) fest, dass die sozioökonomische Lage im Allgemeinen und in Kinshasa im Besonderen prekär ist. In Kinshasa werde angesichts des stetigen Wachstums der Bevölkerung über eine sich verschlechternde Trinkwasserversorgung mit fatalen Folgen für die Gesundheit der dort lebenden Menschen berichtet. Das Gesundheitssystem des Landes befinde sich ferner in einem schlechten Zustand, mangle es in den Spitälern doch an wichtigen Medikamenten, Ausrüstung und Fachpersonal sowie an der nötigen Hygiene. Daneben sei der Zugang der kongolesischen Bevölkerung zu medizinischen Dienstleistungen aus finanziellen Gründen stark eingeschränkt. Diese sehr schlechten Lebensbedingungen könnten, vor allem für besonders verwundbare Personengruppen wie kleine Kinder und Personen in fortgeschrittenem Alter sowie in einem schlechten Gesundheitszustand, einschneidende Konsequenzen haben (vgl. BVGr, 20. Februar 2017, E-731/2016, E.7.3.3 [Referenzurteil]; BVGr, 19.März 2018, D-1901/2017, E.9.3).
Vor dem Hintergrund der Lage in der Demokratischen Republik Kongo erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Rückkehr von Personen grundsätzlich nur als zumutbar, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in Kinshasa einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes war, wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien erscheine der Vollzug der Wegweisung jedoch nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückführende Person Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. BVGr, 7.Mai 2018, D-4980/2016, E.8.4.3 mit weiteren Hinweisen; BVGr, 31.März 2017, D-2834/2016, E.5.3.5).
5.3.1.3 Die Beschwerdeführerin reiste im Alter von 29Jahren in die Schweiz ein und ist heute 51 Jahre alt. Sie hat damit den Grossteil ihres Lebens in ihrem Heimatland verbracht und sollte mit den Verhältnissen in ihrem Heimatland trotz der langen Abwesenheit bestens vertraut sein. In Kinshasa leben zwei volljährige Kinder von ihr, sowie eine Cousine, Onkel und Tanten sowie weitere Bekannte, mit denen sie aufgewachsen ist. Mit ihren Kindern und ihrer Cousine hat sie regelmässig Kontakt und telefoniert ein bis zwei Mal pro Woche mit ihnen. Sie verfügt damit über ein gutes Familiennetz in Kinshasa. Jedoch liegen keine Informationen hinsichtlich der konkreten Lebensumstände (wie Wohnsituation und wirtschaftliche Existenzgrundlagen) der allfälligen Bezugspersonen und mithin über die Tragfähigkeit des Beziehungsnetzes der Beschwerdeführerin vor. Sie selbst gab anlässlich des rechtlichen Gehörs an, dass ihr niemand helfen könne, in ihrem Heimatland Fuss zu fassen. Ihre volljährige Tochter, welche in der Schweiz lebt, habe keine Lehre angefangen und suche Arbeit. Aufgrund der Lage im Heimatland ist es fraglich, ob die Beschwerdeführerin selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen könnte. Damit wäre sie im Fall einer Rückkehr finanziell soweit ersichtlich von ihren Verwandten abhängig, deren Lebensumstände nicht näher bekannt sind. Es ist somit unklar, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Kongo konkrete Existenzbedingungen (wie ausreichende Unterkunft und weitere Faktoren einer gesicherten Existenz) vorfinden wird, welche den unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geforderten minimalen Voraussetzungen genügen (vgl. BVGr, 31.März 2017, D-2834/2016, E.5.3.5).
Weiter ist die Beschwerdeführerin gesundheitlich angeschlagen. Gemäss ärztlichem Zeugnis ihres behandelnden Hausarztes Dr.med.I vom 20.Juni 2016 leidet sie an einer hypertensiven und valvulären Kardiomyopathie, an arterieller Hypertonie, an Adipositas Grad 2, an chronischer Niereninsuffizienz, an hyperregenerativer mikrozytärer hypochromer Anämie und an einem leichten obstruktiven Schlafapnosesyndrom sowie am linken Bein an einer posttraumatischen OSG-Arthrose bei Status nach einer trimalleolären Luxationsfraktur und an einem persistierenden Schmerz am linken Fuss und Unterschenkel. Die Beschwerdeführerin benötige Magnesium Diasporal, Dafalgan, Meto Zerok, Aldacton und Adalat sowie Physiotherapie, regelmässige Echokardiografien und nachts Atmung über ein CPAP-Gerät. Ohne Behandlung drohe ihr eine rasche Zunahme der Herzinsuffizienz und Herzversagen sowie eine Zunahme der Atemstillstände nachts mit Hypoxie cerebral. Gemäss Einschätzung des SEM vom 5.Juli 2016 handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine in mehrerer Hinsicht vulnerable Person. Die Beschwerdeführerin befinde sich im fortgeschrittenen Alter, müsse alleine zurückkehren und habe gewichtige gesundheitliche Probleme, deren Behandlung in ihrem Heimatland nicht garantiert seien. Zudem sei unklar, ob sie von ihrem sozialen und familiären Umfeld in finanzieller Hinsicht unterstützt werden würde, nachdem sie ihr Heimatland vor über 16 Jahren verlassen habe. Das SEM erachtete den Vollzug der Wegweisung daher für nicht zumutbar.
5.3.1.4 Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass insbesondere mit den gesundheitlichen Problemen Hinweise vorliegen, welche eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Kongo unzumutbar erscheinen lassen. Allerdings lassen die dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten keine abschliessende Beurteilung zu. Der ärztliche Bericht ihres behandelnden Arztes ist nicht substanziiert genug. So lassen sich dem Bericht keine detaillierten Diagnosen entnehmen, welche die Schwere der Erkrankungen erkennen liessen. Auch geht aus dem Bericht nicht hervor, in welcher Regelmässigkeit die Beschwerdeführerin die genannten Behandlungen benötigt. Sodann wurde durch die Vorinstanz nicht abgeklärt, ob diese Behandlungen allenfalls im Kongo weitergeführt werden können und ob die Medikamente, die die Beschwerdeführerin benötigt, dort erhältlich sind. Schliesslich wäre durch die Vorinstanz auch festzustellen gewesen, ob die notwendigen Behandlungen und Medikamente für die Beschwerdeführerin (in finanzieller Hinsicht) auch effektiv erhältlich sind. Damit kann nicht beurteilt werden, ob die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin derart gravierend sind, dass ihr im Fall einer Rückkehr eine erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes drohen würde, weil der Zugang zu lebensnotwendiger medizinischer Hilfe nicht gewährleistet ist.
Es lässt sich aufgrund der Aktenlage somit nicht abschliessend beurteilen, ob die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht mehr zu verlängern ist. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid entgegen ständiger Rechtsprechung die Hinweise, welchen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen, nicht in die Interessenabwägung miteinbezogen. Sie hat diesbezüglich auch den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Die Sache ist deshalb hierzu an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid zurückzuweisen.
5.3.2 Von einer Wegweisung der Beschwerdeführerin wären auch ihre in der Schweiz lebenden Kinder betroffen. Die Beschwerdeführerin ist Mutter einer Tochter und eines Sohns. Der volljährigen Tochter steht es frei, in der Schweiz zu bleiben, auch wenn die Beschwerdeführerin diese verlassen müsste. Eine Trennung würde die Beschwerdeführerin zwar sicherlich hart treffen, wäre aber nicht rechtsverletzend. Der Schutzbereich des konventions- und verfassungsmässigen geschützten Rechts auf Familienleben (Art.8 EMRK bzw. Art.13 BV) ist nur berührt, wenn zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer volljährigen Tochter ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, welches über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht (vgl. BGE 139 II 393 E.5.1). Solches macht die Beschwerdeführerin indes nicht geltend, zumindest nicht substanziiert.
Hingegen ist der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens im Verhältnis zum minderjährigen Sohn, dem Beschwerdeführer, berührt (Art.8 Abs.1 EMRK und Art.13 Abs.1 Die Beschwerdeführerin ist Sorge- und Obhutsberechtigte des zwölfjährigen Beschwerdeführers. Vater ist der Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger. Als Minderjähriger müsste der Sohn trotz schweizerischer Staatsangehörigkeit grundsätzlich seiner alleinerziehenden Mutter in den Kongo folgen (Art.25 Abs.1 und Art.301 Abs.3 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.Dezember 1907 [ZGB]; BGE 139 II 393 E.4.2.3; BGE 133 III 505 E.3.3; BGr, 17.November 2014, 2C_234/2014, E.1.4). Besitzen Kinder das Schweizer Bürgerrecht, haben sie einen staatsbürgerrechtlichen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz (Art. 24 und 25 BV; BGE 135 I 153 E. 2.2.3). Schweizer Kinder dürfen nur dann dazu verpflichtet werden, dem obhutsberechtigten Elternteil in dessen Heimat zu folgen, wenn nebst der Zumutbarkeit der Ausreise besondere, namentlich ordnungs- und sicherheitspolizeiliche Gründe vorliegen, welche die damit für Schweizer Kinder verbundenen weitreichenden Folgen zusätzlich zu rechtfertigen vermögen (BGE 136 I 285 E. 5.2; 135 I 153 E. 2.2.4.; BGr, 10. August 2015, 2C_942/2014, E. 4.1). Vom Beschwerdeführer zu verlangen, die Schweiz zu verlassen, berührt somit seine aus der schweizerischen Staatsbürgerschaft fliessende Niederlassungsfreiheit sowie in einem weiteren Sinn auch das Verbot der Ausweisung von Schweizer Bürgern, selbst wenn er wohnsitzrechtlich an sich das Schicksal des Inhabers der elterlichen Gewalt bzw. des Sorgerechts teilen muss (vgl. Art.25 Abs.1 i.V.m. Art.301 Abs.3 ZGB; BGE 135 I 153 E.2.2.3). Der Beschwerdeführer hat ein offenkundiges Interesse daran, in der Schweiz zu leben, um von den hiesigen Ausbildungsmöglichkeiten und Lebensbedingungen profitieren zu können. Als Schweizer Bürger wäre er zwar spätestens mit Volljährigkeit wieder befugt, selbständig in das Land zurückzukehren. Müssten er dieses indes jetzt verlassen, wäre bei seiner Wiedereinreise mit Integrationsschwierigkeiten zu rechnen, was mit dem Wertentscheid des Gesetzgebers im Ausländergesetz, selbst die Integration von ausländischen Staatsangehörigen zu fördern und hierfür deren Aufenthalt im Land vorauszusetzen (vgl. Art.4, Art.34 Abs.4, 50 Abs.1 lit.a, 53ff. AuG), kaum verträglich ist (BGr, 27.März 2009, 2C_353/2008, E.2.2.3). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nie im Kongo gelebt hat bzw. zu diesem Staat keinen erkennbaren Bezug aufweist. Auch wenn davon auszugehen ist, dass er mit der Sprache im Kongo durch seine Mutter vertraut ist, bleibt unklar, ob er auch die Schrift beherrscht, was einer erfolgreichen (schulischen) Eingliederung entgegenstehen könnte. Er hat ein vorrangig zu berücksichtigendes Interesse daran, künftig mit seiner Mutter in der Schweiz aufzuwachsen (Art.3 Übereinkommen vom 20.November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention; KRK]). Eine im jetzigen Zeitpunkt erzwungene Übersiedlung in den Kongo gefährdet das Kindswohl, eine Ausreise erscheint ihm nach dem Gesagten nicht zumutbar. Allerdings verfügt der Beschwerdeführer mit seinem in der Schweiz lebenden Vater grundsätzlich über eine Betreuungsalternative in der Schweiz. Auch hierzu fehlt es jedoch an Abklärungen des relevanten Sachverhalts. Die Sache ist auch diesbezüglich an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der erheblichen und fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin besteht. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die dem sicherheits- und ordnungspolitischen Interesse entgegenstehenden gewichtigen privaten Interessen der Beschwerdeführenden indes nicht gebührend abgeklärt. Das Verwaltungsgericht enthält sich bei dieser Sach- und Rechtslage, auch zur Wahrung des Instanzenzugs, einer selbständigen Prüfung, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
Die Vorinstanz wird abzuklären haben, welche Zustände die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Kongo zu erwarten hätte. Dabei wird sie insbesondere zu prüfen haben, ob die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland Zugang zu den von ihr benötigten Behandlungen und Medikamenten hat und ob sie diese auch finanzieren kann. Sodann ist angesichts der vorstehend dargelegten Interessenlage des Beschwerdeführers sicherzustellen, dass er in der Schweiz verbleiben kann und eine angemessene Betreuung erfährt. Den Beschwerdeführenden ist bezüglich der alternativen Betreuungsmöglichkeit durch den Kindsvater das rechtliche Gehör zu gewähren. Schliesslich wird die Vorinstanz nochmals das öffentliche Fernhalteinteresse dem privaten Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen haben.
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Die Sache ist im Sinn der Erwägungen zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
6.1 Eine Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch kassatorisch entscheiden kann (BGE 137 V 2010 E.7.1; BGr, 28.April 2014, 2C_846/2013).
6.2 Entsprechend gilt es, die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen und den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (§65aAbs.2 in Verbindung mit §13Abs.2 Satz1 VRG sowie §17Abs.2 lit.a VRG).
6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§13 Abs.2 in Verbindung mit §65a VRG) und er hat den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (§17 Abs.2 VRG), welche auf insgesamt Fr.1'500.- festzusetzen ist.
6.4 Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragen die Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gestützt auf §16 Abs.1 und 2 VRG.
6.4.1 Da die Beschwerdeführenden aus dem Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erwachsen, wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.
6.4.2 Nach Art.16 Abs.2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte selbst zu wahren.
Aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit ist von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen. Auch ist ihr Begehren nicht aussichtslos und es stellen sich kompliziertere Rechtsfragen, weshalb in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ist.
6.4.3 Rechtsanwalt C weist in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 11,75Stunden aus, was zu einer Entschädigung von Fr.2'427.- (Stundenansatz von Fr.200.- inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) führt. Dieser zeitliche Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren als angemessen. Die Parteientschädigung von Fr.1'500.- (Mehrwertsteuer inklusive) ist an diese Entschädigung anzurechnen. Im Mehrbetrag von Fr.927.- erfolgt die Entschädigung aus der Gerichtskasse. In Bezug auf den von der Gerichtskasse zu bezahlenden Betrag sind die Beschwerdeführenden gestützt auf §65a Abs.2 in Verbindung mit §16 Abs.4 VRG darauf aufmerksam zu machen, dass sie Nachzahlung leisten müssen, sobald sie dazu in der Lage sind. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
7.
Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art.93 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17.Juni 2005 (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Den Beschwerdeführenden wird in der Person von Rechtsanwalt Cein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
3. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 8.Mai 2018 wird aufgehoben die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
6. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr.1'500.- (Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen.
7. Rechtsanwalt Cwird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Mehrbetrag von Fr.927.- (Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss §16 Abs.4 VRG bleibt vorbehalten.
8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000Lausanne14 einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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