E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2018.00293
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:4. Abteilung/4. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2018.00293 vom 05.12.2018 (ZH)
Datum:05.12.2018
Rechtskraft:Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid am 13.03.2019 abgewiesen.
Leitsatz/Stichwort:Die Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 heirateten 2011. 2017 ersuchte der Beschwerdegegner 1 beim Zivilstandsamt ihres damaligen (ausserhalb des Kantons Zürich gelegenen) Wohnsitzes um Eintragung eines rechtlichen Kindsverhältnisses zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin 3, der 2008 vorehelich geborenen Tochter der Beschwerdegegnerin 2. Dies wurde - aufgrund früher gemachter Angaben während des Ehevorbereitungsverfahrens - abgelehnt. Innert kurzer Zeit nach dem Entscheid gelangte der Beschwerdegegner 1 an ein in seinem Heimatstaat gelegenes Standesamt und erwirkte die Vaterschaftsanerkennung bezüglich der Beschwerdegegnerin 3. Daraufhin ersuchte die Beschwerdegegnerschaft an ihrem neuen Wohnsitz (Kanton Zürich) um Eintragung der im Heimatstaat erfolgten Anerkennung im schweizerischen Personenstandsregister.
Schlagwörter: Recht; Beschwerde; Anerkennung; Beschwerdegegner; Kinds; Schweiz; Vater; Entscheid; Ausländische; Kindsanerkennung; Vaters; Beschwerdegegnerin; Privatrecht; Beschwerdegegners; Staat; Ausland; Entscheidung; Vaterschaft; Deutsche; Voraussetzung; Rechtsordnung; Gesetzes; Schweizerische; Ordre; Public; Adoption; International; Zivilstand; Voraussetzungen; Erfolgte
Rechtsnorm: Art. 1 IPRG ; Art. 23 IPRG ; Art. 25 IPRG ; Art. 2527 IPRG ; Art. 2529 IPRG ; Art. 255 ZGB ; Art. 26 IPRG ; Art. 260 ZGB ; Art. 260b ZGB ; Art. 264c ZGB ; Art. 27 IPRG ; Art. 31 IPRG ; Art. 32 IPRG ; Art. 72 IPRG ; Art. 73 IPRG ;
Referenz BGE:117 II 494; 122 III 99; 129 III 250; 130 III 723; 141 III 312; 141 III 328;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2018.00293

Urteil

der 4. Kammer

vom 5.Dezember2018

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Markus Huber

In Sachen

gegen

A,

A-B,

B,

betreffend Anerkennung einer im Ausland erfolgten Kindsanerkennung,

I.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amts wegen. Für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion etwa über Anordnungen betreffend die Anerkennung ausländischer Urkunden über den Zivilstand ist das Verwaltungsgericht nach §§ 4144 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a sowie 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG, Art. 90 Abs. 2 der (eidgenössischen) Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV, SR 211.112.2), § 12 Abs. 1 der Kantonalen Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember 2004 (LS 231.1) sowie Art. 32 Abs.1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (Gesetz über das Internationale Privatrecht, IPRG [SR 291]) zuständig.

1.2 Das Bundesamt für Justiz ist gestützt auf Art.45 Abs.3 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR210), Art.76 Abs.2 in Verbindung mit Art.111 Abs.2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG, SR173.110) sowie Art.90 Abs.4 ZStV zur Beschwerdeführung in vorliegender Sache legitimiert.

1.3 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.4 Die Eingaben der Beschwerdegegnerschaft von September und November 2018 sind insoweit als verspätet aus dem Recht zu weisen, als sie Sachverhaltsdarstellungen betreffen, die sich schon mit der Beschwerdeantwort hätten einbringen lassen.

2.

Streitgegenstand bildet die Frage, ob die am 13. April 2017 vom Standesamt der Stadt Q in Deutschland beurkundete Kindsanerkennungserklärung des Beschwerdegegners 1 in der Schweiz anzuerkennen ist.

2.1 Bei der öffentlich beurkundeten bzw. amtlich protokollierten Erklärung des Beschwerdegegners 1 vom 13. April 2017 handelt es sich um einen ausländischen Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Bereich des Zivilstandswesens (vgl. § 1597 des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 18. August 1896 [BGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002]). Die Anerkennung derartiger Statusakte in der Schweiz richtet sich unter Vorbehalt vorgehenden Staatsvertragsrechts nach Art. 32 Abs. 1 f. IPRG, wonach ausländische Urkunden über den Zivilstand aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in das Zivilstandsregister eingetragen werden, wenn die Voraussetzungen der Art.2527 IPRG erfüllt sind. Art. 25 IPRG wiederum gibt als Programmartikel eine Übersicht über die sachlichen Voraussetzungen, unter denen ausländische Entscheidungen in der Schweiz die Anerkennung erlangen. Genannt werden drei Voraussetzungen. Erstens muss die Zuständigkeit des Staats, in dem die Entscheidung ergangen ist, aus der Sicht des schweizerischen Rechts (sogenannte indirekte Zuständigkeit, vgl. Art. 26 IPRG) begründet sein (Art. 25 lit. a IPRG). Zweitens muss die Entscheidung insofern Bestand erlangt haben, als entweder kein ordentliches Rechtsmittel mehr zur Verfügung steht oder die Entscheidung endgültig ist (Art. 25 lit. b IPRG). Drittens darf kein Verweigerungsgrund im Sinn von Art. 27 IPRG vorliegen (Art. 25 lit. c IPRG).

Im Zusammenhang mit der Frage der Anerkennung im Ausland erfolgter Kindsanerkennungen durch die Schweiz ist neben den allgemeinen Vorschriften zur Anerkennung zudem die Sondervorschrift in Art. 73 Abs. 1 IPRG zu beachten. Statt die indirekte Zuständigkeit der ausländischen Behörden oder Gerichte (im Sinn des Art. 25 lit. a in Verbindung mit Art. 26 IPRG) näher zu regeln, statuiert diese Bestimmung, nach welchen Rechtsordnungen die in irgendeinem ausländischen Staat erfolgte Kindsanerkennung in der Schweiz auf ihre materiellrechtliche und formelle Gültigkeit überprüft wird. So wird die im Ausland erfolgte Anerkennung eines Kinds nach Art. 73 Abs. 1 IPRG in der Schweiz anerkannt, wenn sie nach dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kinds, nach dessen Heimatrecht, nach dem Recht am Wohnsitz oder nach dem Heimatrecht der Mutter oder des Vaters gültig ist. Im Sinn einer Begünstigung der Gültigkeit einer Kindsanerkennung ("in favorem recognitionis") genügt es dabei, dass die Kindsanerkennung den inhaltlichen und formellrechtlichen Anforderungen auch nur einer der in Art. 73 Abs. 1 IPRG genannten Rechtsordnungen entspricht (sogenannte alternative Anknüpfung). Es kommt also nicht darauf an, in welchem ausländischen Staat oder in welchen ausländischen Staaten die Kindsanerkennung erklärt bzw. entgegengenommen worden ist; in der Schweiz ist sie anzuerkennen, sobald sie nach einer der genannten Rechtsordnungen (einschliesslich deren internationalen Privatrechts) als gültig anzusehen ist. Die anderen allgemeinen Vorschriften zur Anerkennung (Art. 25 ff. IPRG) ausser derjenigen über die indirekte Zuständigkeit (Art. 25 lit. a und Art. 26 IPRG) sind indessen auch bei der Anerkennung im Ausland erfolgter Kindsanerkennungen zu beachten (zum Ganzen Ivo Schwander, Basler Kommentar, 2013, Art. 73 IPRG N. 1 ff.; Kurt Siehr, Zürcher Kommentar, 2004, Art. 73 IPRG N. 8).

2.2 Die Anerkennung nach ausländischem Recht erklärter Kindsanerkennungen in der Schweiz richtet sich im Verhältnis Schweiz-Deutschland nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht, da hierfür kein dem Bundesgesetz vorgehendes Staatsvertragsrecht besteht (Art. 1 Abs. 2 IPRG), wie auch die Vorinstanz zutreffend erwägt. Insbesondere setzt nämlich das Abkommen vom 2. November 1929 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Deutschen Reich über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen (SR 0.276.191.361) wie der Titel schon sagt eine gerichtliche Entscheidung voraus und ist es bei Anerkennungen (formgebundener) privater Erklärungen wie der vorliegenden nicht anwendbar. Gleichzeitig erstreckt sich das Lugano-Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 (SR0.275.12) nicht auf Sachverhalte bezüglich des Personenstands (Art. 1 Ziff. 2 lit. a) und findet daher ebenfalls keine Anwendung.

2.3 Die durch den Beschwerdegegner 1 in Deutschland erklärte Kindsanerkennung ist nach deutschem Recht als dem Recht der Staatsangehörigkeit des Beschwerdegegners 1 und mittlerweile auch der Beschwerdegegnerin 3 (vgl. Art. 22 sowie Art. 23 Abs. 3 IPRG) der Form nach gültig zustande gekommen (die Anwendbarkeit des materiellen deutschen Rechts ergäbe sich auch aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des deutschen Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche [BGBEG] vom 18. August 1896). So kann eine Kindsanerkennung in Deutschland nach § 1592 Ziff. 2 BGB in Verbindung mit § 44 des Personenstandsgesetzes vom 19.Februar 2007 (PStG) nicht nur in der Geburtsurkunde erfolgen, sondern wie vorliegend auch mittels Abgabe einer entsprechenden Erklärung vor einem Standesbeamten nach der Empfängnis oder Geburt des Kinds. In den in § 1594 BGB vorgesehenen Formen wirksam anerkannt werden kann allerdings nicht, solange die Vaterschaft eines anderen Manns besteht (§ 1594 Abs. 2 BGB). Wie der schweizerische (vgl. Art. 260 des Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]) geht somit auch der deutsche Gesetzgeber von der Voraussetzung aus, dass nur ein Kind anerkannt werden kann, das zu keinem anderen Mann in einem Kindsverhältnis steht (vgl. für das schweizerische Recht Cyril Hegnauer, Berner Kommentar, 1984, Art. 260 ZGB N. 50).

Der Beschwerdegegner 1 hat die Beschwerdegegnerin 3 in einer öffentlich beurkundeten Erklärung vor einem Standesamt anerkannt. Die Zustimmung zur Vaterschaftserklärung wurde durch die Beschwerdegegnerin 2 ebenso vor dem Standesamt abgegeben und öffentlich beurkundet. Die Anerkennungserklärung ist der Form nach gemäss den Voraussetzungen von § 1597 BGB und § 44 Abs. 1 PStG somit gültig zustande gekommen. Zum Zeitpunkt der Erklärung bestand keine Vaterschaft eines anderen Mannes und die Erklärung wurde nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben, womit auch die (negativen) materiellen Voraussetzungen des Gesetzeswortlauts von §1594 BGB erfüllt sind. Insbesondere auch mit Blick auf die im Zusammenhang mit der Anerkennung ausländischer Entscheidungen begrenzte Überprüfungsbefugnis der schweizerischen Behörden (Art. 27 Abs. 3 IPRG) ist daher mit der Beschwerdegegnerschaft und der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Kindsanerkennung vom 13. April 2017 sowohl den formellen als auch den inhaltlichen Anforderungen der Vaterschaftsanerkennung nach den §§ 1594 ff. BGB gerecht wurde und die Beurkundung der diesbezüglichen Erklärung des Beschwerdegegners 1 durch die deutschen Behörden zu Recht erfolgte.

Zu prüfen bleibt, ob die Anerkennung der im Ausland erfolgten Kindsanerkennung mit dem schweizerischen Ordre public vereinbar wäre (Art. 27 Abs. 1 IPRG) oder ob ein anderer Grund zu einer Verweigerung der Eintragung führen müsse.

3.

3.1 Nach Art. 27 Abs. 1 IPRG wird einer im Ausland ergangenen Entscheidung in der Schweiz die Anerkennung versagt, wenn sie mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung greift der Verweigerungsgrund des Art.27 Abs. 1 IPRG einzig dann, wenn die Anwendung des fremden Rechts im Einzelfall zu einem Ergebnis führt, welches das einheimische Rechtsgefühl in unerträglicher Weise verletzt und grundlegende Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung missachtet (vgl. BGE 129 III 250 E. 3.4.2, 141 III 328 E. 5.1 [jeweils mit Hinweisen, auch zum Folgenden]). Um eine Ordre-public-Widrigkeit zu begründen, genügt es mithin nicht, dass die im Ausland getroffene Lösung von der nach schweizerischem Recht vorgesehenen abweicht oder in der Schweiz unbekannt ist. Die Anerkennung des ausländischen Entscheids bildet vielmehr die Regel (vgl. BGr, 5. Juni 2008, 4A_8/2008, E. 3.1), von der das Eingreifen des Ordre-public-Vorbehalts umso mehr eine Ausnahme zu bleiben hat, je loser die Beziehungen zur Schweiz sind und je länger der Zeitraum zwischen der Ausfertigung der Urkunde oder dem Entscheid und der Prüfung ist.

3.2 Hier liegt klar eine nach aussen erkennbare Gefälligkeitsanerkennung vor. Im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens des Beschwerdegegners 1 und der Beschwerdegegnerin 2 im Februar 2011 gaben diese vor einem anderen Zivilstandsamt des Kantons V an, keine gemeinsamen Kinder zu haben, obwohl die Beschwerdegegnerin 3 bereits im Jahr 2008 zur Welt gekommen war. Der Beschwerdegegner 1 erklärte ausdrücklich, dass er seine damalige Verlobte erst im Jahr 2010 kennengelernt habe, also rund zwei Jahre nach der Geburt der Beschwerdegegnerin 3. Die inzwischen erhobenen Behauptungen des Beschwerdegegners 1, er habe bereits vor der Geburt der Beschwerdegegnerin 3 eine erste "Begegnung" mit der Beschwerdegegnerin 2 gehabt und jener sei die Beschwerdegegnerin 3 entsprungen, sind als zweckgerichtet einzustufen, zumal der Beschwerdegegner 1 sich nicht zu einer vom Mitbeteiligten offerierten genetischen Verwandtschaftsanalyse bereit erklärt hat.

3.3 Die Zulässigkeit einer Gefälligkeitsanerkennung wird in der Lehre kontrovers diskutiert. Nach überwiegender Lehre und Praxis ist die Anerkennung eines Kindes nur möglich, wenn der Anerkennende der natürliche Vater ist oder sich für den natürlichen Vater des Kinds hält (Martin Jäger/Toni Siegenthaler, Das Zivilstandswesen in der Schweiz, Bern 1998, N. 14.3 und 14.16; Hegnauer, Art. 260 N. 62; Martin Stettler, Das Kindesrecht, in: Schweizerisches Privatrecht, Bd. III/2, Basel/Frankfurt am Main 1992, S. 34: Bundesamt für Justiz, 27. Februar 1980, VPB 44/1980 Nr. 77; Regierungsrat, 16. Februar 1981, AGVE 1981 S.432 E. 2 f. [alles auch zum Folgenden]; vgl. BGE 122 III 99; anderer Meinung Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, Basler Kommentar 2014, Art. 260 ZGB N. 7). Mit dem Begriff des Vaters gemäss Art.260 Abs. 1 ZGB sei nach allgemeinem Sprachgebrauch und der Systematik des Gesetzes der natürliche Vater gemeint. Eine Gefälligkeitsanerkennung sei mit der ratio legis unvereinbar. Nach Art. 260b Abs. 1 ZGB (Anfechtung der Anerkennung) habe der Kläger zu beweisen, dass der Anerkennende nicht der Vater des Kinds sei. Sodann gelte bei einem während der Ehe geborenen Kind der Ehemann als Vater (Art. 255 Abs. 1 ZGB). Mit dem Begriff des Vaters sei unzweifelhaft der natürliche Vater gemeint. Die Absicht, dass jeder Drittinteressierte männlichen Geschlechts ein Kind als das seine anerkennen könne, hätte nach einer differenzierten Formulierung der gesetzlichen Bestimmung gerufen. Auch der Umstand, dass die Anerkennung nur mit der Begründung angefochten werden könne, der Anerkennende sei nicht der natürliche Vater, spreche dafür, dass mit der Anerkennung die Vaterschaft zum natürlichen Vater hergestellt werden solle. Mit der Ausgestaltung der Anfechtung der Anerkennung (zum Beispiel Anfechtungsrecht der Heimat- und Wohnsitzgemeinde des Anerkennenden) bestätige der Gesetzgeber die Bedeutung der biologischen Wahrheit. Allerdings habe der Gesetzgeber das Recht zur Anfechtung einer falschen Anerkennung im Interesse der Rechtssicherheit befristet. Hier spiele die Überlegung mit, dass die sozialpsychische Elternschaft an die Stelle der natürlichen Elternschaft treten könne und konsolidierte Verhältnisse nicht wieder in Frage gestellt werden sollten. Daraus aber abzuleiten, dass die Behörden bewusst falsche Anerkennungen beurkunden müssten, ginge zu weit, denn die sozialpsychische Elternschaft müsse wachsen und verdiene erst dann Schutz.

Als weiterer wichtiger Grund für die Unzulässigkeit einer Gefälligkeitsanerkennung wird der Umstand angesehen, dass deren Zulassung zur Umgehung der strengen Adoptionsvoraussetzungen führen würde. Die Anerkennung könne so zu einer einfachen Alternative der Adoption werden und das Adoptionsrecht bezüglich rechtlich vaterloser Kinder aushöhlen (Hegnauer, Art. 260 N. 62; Stettler, S. 34). Insbesondere verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Personen, die nicht durch Blutsbande miteinander verbunden seien, sollen erst nach einer gewissen Probezeit und der Prüfung des Kindswohls durch eine neutrale Behörde zugelassen werden (Bundesamt für Justiz, 27. Februar 1980, VPB 44/1980 Nr. 77). Stehe fest, dass der Anerkennungswillige nicht der natürliche Vater sei, müsse der Weg der Adoption beschritten werden, wobei für den Fall der Stiefkindadoption besondere Erleichterungen vorgesehen seien (Art. 264c ZGB).

Zusammengefasst sprechen Wortlaut, Sinn und Zweck des Gesetzes für die Unzulässigkeit von Gefälligkeitsanerkennungen.

3.4 Allerdings gilt es bei internationalen Verhältnissen dem Umstand Rechnung zu tragen, dass einerseits das innerstaatliche Recht (Art. 260 ZGB) anerkennungsfreundlich ausgestaltet ist und andererseits das anwendbare Recht im Bereich der internationalen Verhältnisse (Art. 72 IPRG) vom Grundsatz des favor recognitionis geprägt ist, weshalb eine Anerkennung dann als gültig zu betrachten ist, wenn sie es auch nur nach einer einzigen der alternativ anwendbaren Rechtsordnungen ist (Schwander, Art. 72 IPRG N. 11 und 17). Ebenso ist Art. 73 IPRG, der die Anerkennung einer im Ausland erfolgten Kindsanerkennung in der Schweiz regelt, im selben rechtspolitischen Geist gehalten (Siehr, Art. 73 IPRG N. 1). Hinkende Rechtsverhältnisse sollen möglichst vermieden werden, die Harmonisierung der Situation in der Schweiz mit im Ausland getroffenen Entscheidungen ist anzustreben.

Die Frage der Anerkennung einer nach ausländischem Recht zulässigen Gefälligkeitsanerkennung in der Schweiz hingegen ist nicht abschliessend geklärt. Immerhin spricht sich der wohl überwiegende Teil der Lehre für die Ordre-public-Widrigkeit einer solchen ausländischen Regelung insbesondere aus, wenn keine Anfechtung möglich bzw. keine Zustimmung dazu erforderlich ist oder die ausländische Rechtsordnung die Adoptionsmöglichkeit eigentlich ebenfalls vorsähe (Andreas Furrer/Daniel Girsberger [Hrsg.]/Kurt Siehr/Dirk Trüten, Internationales Privatrecht, Besonderer Teil, Basel 2018, Rz. 450; Andreas Bucher [Hrsg.], Loi sur le droit international privé, Commentaire Romande, Basel 2011, Art. 73 N.8; derselbe, L'enfant en droit international privé, Basel etc. 2004, Rz. 158; derselbe, Droit international privé suisse, Bd. II, Basel/Frank­furt am Main 1992, Rz. 691; vgl. Schwander, Art.72 N 18; anderer Meinung Siehr, Art. 72 N. 17 und Art. 73 N. 12).

3.5 Unabhängig davon nimmt das Bundesgericht ausnahmsweise bei einer Rechtswahl eine Ordre-Public-Widrigkeit zufolge rechtlich relevanter Gesetzesumgehung an, wie nachfolgend aufgezeigt wird.

3.5.1 Die Annahme einer Gesetzesumgehung im Bereich des internationalen Privatrechts ist lediglich in Ausnahmefällen geboten, nämlich dann, wenn eine Rechtswahl in Umgehungsabsicht getroffen wurde. Dass dieser Fall nur ausnahmsweise zutrifft, hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten (unter anderen BGE 117 II 494). So verneinte das Bundesgericht in einem Fall beispielsweise das Vorliegen einer Gesetzesumgehung und schützte das Vorgehen einer Person, die einzig deshalb eine ausländische Staatsangehörigkeit erwarb, um sich dessen Recht unterwerfen und so eine Klage auf Feststellung des Kindsverhältnisses erwirken zu können, die nach schweizerischem Recht verjährt gewesen wäre: Das ausländische Vaterschaftsurteil musste von den Schweizer Behörden anerkannt werden (BGE 130 III 723 mit weiteren Hinweisen; Daniel Girsberger [Hrsg.], Internationales Privatrecht, in: Schweizerisches Privatrecht, Bd. 11/1, Basel 2008, Rz.805 f.; kritisch zum zitierten Entscheid Andreas Bucher, SZIER 2005, S. 380 ff., 384).

3.5.2 Damit zwei Personen, die nicht in einem biologischen Eltern-Kind-Verhältnis stehen, zu einer rechtlichen Eltern-Kind-Beziehung kommen, haben sie ein Adoptionsverfahren mit den damit verbundenen Umständen zu durchlaufen und die entsprechenden Voraussetzungen zu erfüllen. Vorliegend ist als erwiesen zu erachten, dass der Beschwerdegegner 1 nur mittels Adoptionsverfahrens oder eben einer Gefälligkeitsanerkennung zum rechtlichen Vater der Beschwerdegegnerin 3 werden kann. Es muss als erstellt betrachtet werden, dass die Entstehung des Kindsverhältnisses der Beschwerdegegnerin 3 zum Beschwerdegegner1 mit Bezug auf die Vaterschaftsanerkennung in Singen eine Gefälligkeitsanerkennung darstellt und hier wie oben (3.3) gezeigt verboten ist und sogar strafrechtliche Konsequenzen (Erschleichung einer falschen Beurkundung nach Art.253 des Strafgesetzbuchs [SR 311.0]) nach sich ziehen kann (vgl. Markus Boog, Basler Kommentar, 2013, Art.253 StGB N. 20).

3.5.3 Eine rechtlich relevante Gesetzesumgehung liegt dann vor, wenn dadurch die Rechtsordnung offensichtlich um die von ihr beabsichtigte Wirkung ihrer Vorschriften gebracht werden soll, wobei diese Vorschriften vor der Verletzung der Moral sowie das öffentliche Interesse und die Menschenwürde schützen sollen (BGE 141 III 328 E. 6.4). Im Bereich des internationalen Privatrechts besteht gesetzlich viel Gestaltungsfreiheit (wie durch die Wahl von Forum und Recht), und längst nicht alle rechtsgestaltenden Handlungen sind rechtlich relevante Gesetzesumgehungen. Die Berücksichtigung einer Eingriffsnorm muss die Ausnahme bleiben (Jolanta Kren Kostkiewicz, Grundriss des schweizerischen Internationalen Privatrechts, Bern 2012, Rz. 976 und 983 ff.).

In Bezug auf Statusangelegenheiten sind die Fragen des Kindswohls und die Schutzwirkungen des Adoptionsrechts bzw. eines ordentlichen Adoptionsverfahrens als öffentliche Interessen zu berücksichtigen. Es widerspräche der grundlegenden Rechts- und Sittenauffassung, wenn durch eine missbräuchliche Rechtswahl mit einem Richterspruch ein rechtliches Kindsverhältnis begründet werden könnte, ohne dass je ansatzweise eine Prüfung des Kindswohls vorgenommen worden wäre und überdies die geltenden Adoptionsvorschriften und dessen Schutzmechanismen kurzerhand umgangen und "kurzgeschlossen" werden könnten, welche für die Begründung eines (rechtlichen) Kindsverhältnisses zum genetisch nicht verwandten Kind Grundlage und Voraussetzung sind.

Vorliegend wäre die Rechtsumgehung nicht auf den ersten Blick offensichtlich. Mit dem Entscheid über die Nichteintragung der Vaterschaft (gemäss drittstaatlicher Geburtsurkunde) des Beschwerdegegners 1 bezüglich der Beschwerdegegnerin 3 durch das Gemeindeamt des Kantons V am 27. März 2017 wurde vornehmlich festgehalten, dass es für die Eintragung der Vaterschaft einer Anerkennungsurkunde oder eines gerichtlichen Urteils bedürfe, damit festgestellt werden könne, wie und wann die Anerkennung stattgefunden habe. In Anbetracht und Einbezug der Entstehungsgeschichte des Entscheids musste der Beschwerdegegnerschaft im Verfahrensverlauf klargeworden sein, dass ihr eine Gefälligkeitsanerkennung in der Schweiz aufgrund der hiesigen Rechtsordnung verwehrt bleibe. In unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Eröffnung des erwähnten Entscheids gelangte der Beschwerdegegner 1 mit einer Vaterschaftserklärung an ein deutsches Standesamt, um damit nach eigenen Angaben für die Aufnahme der Beschwerdegegnerin 3 ins deutsche Personenstandsregister zu sorgen. Primärer Anknüpfungspunkt zu Deutschland ist in der vorliegenden Frage der Kindsanerkennung das Faktum der Rechtsumgehung, auch wenn der Beschwerdegegner 1 und mittlerweile auch die Beschwerdegegnerin 3 die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen. Wenn bei lediglich losen Beziehungen (zum Beispiel blosse Staatsangehörigkeit) zum Staat, in dem die Anerkennung vorgenommen worden ist, die heimische "Rechtsordnung offensichtlich um die von ihr beabsichtigte Wirkung ihrer Vorschriften gebracht werden soll", so ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einer rechtsrelevanten Gesetzesumgehung auszugehen, die als ordre-public-widrig zu betrachten ist (BGE 141 III 312 E. 5.3.2). Dass die Beziehungen zum anerkennenden Staat vornehmlich auf der deutschen Staatsangehörigkeit beruhen, legt die Beschwerdegegnerschaft selbst dar. Die engen Beziehungen der Beteiligten zur Schweiz und die losen Beziehungen zu Deutschland sowie die kurze Zeit zwischen der Entscheidung und der Anerkennungsprüfung leisten dem Greifen des Ordre public-Vorbehalts im vorliegenden Fall Vorschub. Die innert kürzester Zeit nach dem abschlägigen Entscheid im Kantons V im grenznahen Ausland vorgenommene Handlung steht zumindest in der Nähe einer offensichtlichen und von der hiesigen Rechtsordnung nicht tolerierten Rechtsumgehung. Diese Handlung läge denn auch nicht mehr im Bereich der vom internationalen Privatrecht gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsfreiheit (beispielsweise durch Wahl von Forum und Recht). Ob hier tatsächlich eine gegen den Ordre public verstossende Rechtsumgehung vorliegt, kann in Anbetracht der nachfolgenden Res-iudicata-Prüfung offengelassen werden.

3.6 Als letzten Grund für die Nichtanerkennung einer im Ausland ergangenen Entscheidung (wegen Verletzung des formellen Ordre public) nennt Art.27 Abs. 2 lit. c IPRG den Nachweis einer Partei, dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und über denselben Streitgegenstand zuerst in der Schweiz eingeleitet oder in der Schweiz entscheiden worden ist oder dass er in einem Drittstaat früher entschieden worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt werden kann (Einrede der bereits entschiedenen Rechtssache [res iudicata]).

Für die Frage der Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung oder Urkunde der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten die in Art. 2529 IPRG festgelegten Voraussetzungen sinngemäss (Art. 31 IPRG). Insbesondere weist Art. 32 Abs. 2 für Eintragungen in die Zivilstandsregister darauf hin, dass diese zu bewilligen sind, wenn die Voraussetzungen der Art. 2527 IPRG erfüllt sind. Damit sind die materiellen Voraussetzungen (Zuständigkeit der Gerichte oder Behörden im Entscheidstaat, Rechtskraft, fehlende Verweigerungsgründe) gemeint (Paul Volken, Zürcher Kommentar 2004, Art. 32 IPRG N. 18). Ein Ausschluss der Res-iudicata-Prüfung bei der Anerkennung und Eintragung im Bereich von Entscheiden freiwilliger Gerichtsbarkeit rechtfertigt sich nur weil normalerweise eine an der Nichtanerkennung interessierte Partei fehlt, wie die Vorinstanz erwägt grundsätzlich nicht. Es finden sich in den Gesetzesmaterialien auch keine Hinweise darauf, dass dies vom Gesetzgeber bewusst so in Kauf genommen worden wäre, wie die Vorinstanz meint (Botschaft zum Bundesgesetz über das internationale Privatrecht, BBl 1983 I 263, 328331).

Vielmehr ist im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen festzustellen, womit auch Verweigerungsgründe aus einer Verletzung des formellen Ordre public eingeschlossen sind (Bucher, Art. 32 N. 2; so für die Prüfung der Einhaltung von Verfahrensrechten noch darüberhinausgehend Volken, Art. 32 IPRG N.22). Wie vom Gesetzeswortlaut gefordert, sind die Art. 2529 auf die Verfahren freiwilliger Gerichtsbarkeit sinngemäss anzuwenden (Art. 31 IPRG), soweit es als sachlich sinnvoll erscheint. Der Wortlaut von Art. 32 Abs. 2 IPRG verpflichtet die anerkennende Behörde zur Prüfung zumindest offenkundiger Hinderungsgründe, bevor sie einem Eintragungsgesuch stattgibt. Damit ist im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Verweigerungsgrund der res iudicata von Amts wegen zu prüfen (Bucher, Art. 32 N. 2), was vom Mitbeteiligten auch gemacht wurde.

Der rechtskräftige Entscheid aus dem Kanton V vom 27. März 2017 über die Nichteintragung der Vaterschaft und die Beurkundung der Anerkennung vor dem Standesamt im deutschen Q vom 13. April 2017 betreffen zweifelsohne sowohl dieselbe Partei als auch denselben Sachverhalt. In beiden Fällen geht es um die Eintragung der Vaterschaft des Beschwerdegegners 1 bezüglich Beschwerdegegnerin 3. Der Anerkennung der deutschen Beurkundung steht somit ein in der gleichen Sache ergangener, früherer Entscheid aus der Schweiz entgegen, und die Anerkennung ist somit zu verweigern. Das heisst, dass sich im konkreten Fall eine Ausnahme von der Regel rechtfertigt, nach welcher im Ausland erfolgte Kindsanerkennungen in der Schweiz anzuerkennen sind, wenn sie nach einer der in Art.73 Abs.1 IPRG genannten Rechtsordnungen gültig sind.

4.

4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Rekursentscheid aufzuheben.

4.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten jeder bzw. jedem der gemeinsam vorgegangenen Einzelnen der unterliegenden Beschwerdegegnerschaft unter solidarischer Haftung füreinander aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 und § 14 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 14 N. 6, 9, 13 f. und 16) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.3 Der Beschwerdeführer ersucht um eine Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht in der Regel keine Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB2008 Nr.18 E.2.3.1 Abs.2; Plüss, §17 N.51). Es liegen keine besonderen Umstände vor, welche die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung rechtfertigten.

Demgemäss erkennt die Kammer:

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 2'150.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz