E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2018.00224)

Zusammenfassung des Urteils VB.2018.00224: Verwaltungsgericht

Der Staatsangehörige A aus Bosnien und Herzegowina wurde in der Schweiz geboren und aufgezogen. Aufgrund mehrerer Straftaten, darunter versuchte schwere Körperverletzung, wurde seine Niederlassungsbewilligung widerrufen. Nachdem er eine Freiheitsstrafe angetreten hatte, reichte er Beschwerde ein, um den Widerruf rückgängig zu machen. Das Verwaltungsgericht hob den Widerruf vorläufig auf und wies darauf hin, dass eine Abwägung der Interessen erforderlich sei. Trotz der schwerwiegenden Straftaten des Beschwerdeführers wurde berücksichtigt, dass er in der Schweiz geboren und sozialisiert wurde und sich positiv entwickelt hat. Letztendlich wurde entschieden, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung unverhältnismässig sei.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2018.00224

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2018.00224
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:2. Abteilung/2. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2018.00224 vom 20.06.2018 (ZH)
Datum:20.06.2018
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Straffälligkeit.
Schlagwörter: Widerruf; Gericht; Landesverweisung; Urteil; Migration; Gewalt; Niederlassungsbewilligung; Freiheitsstrafe; Ausländer; Interesse; Delikte; Sicherheit; Interessen; Schweiz; Verurteilung; Sicherheitsdirektion; Vollzug; Migrationsbehörden; Interessenabwägung; Widerrufsgr; Verbindung; Recht; Verfahren; Delikten; Verwaltungsgericht; Bewilligung
Rechtsnorm: Art. 2 EMRK ;Art. 66a StGB ;
Referenz BGE:129 II 215; 130 II 176; 135 II 377; 137 II 297; 139 I 31;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2018.00224

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2018.00224

Urteil

der 2. Kammer

vom 20.Juni2018

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

betreffend Niederlassungsbewilligung
(Widerruf),

hat sich ergeben:

I.

A, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, wurde 1996 in der Schweiz geboren und ist hier aufgewachsen. Kurz nach seiner Geburt wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Nachdem er in Zürich die obligatorische Schulzeit absolviert hatte, schloss er eine Lehre als ab.

Während seines hiesigen Aufenthalts wurde A wiederholt straffällig: Am 16.Juli 2013 wurde er von der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt wegen mehrfacher Sachbeschädigung zu einer persönlichen Leistung von fünf Tagen verurteilt. Mit Strafbefehl vom 5.Juni 2014 erhielt er von der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt einen Verweis wegen Besitzes (zum Eigenkonsum) und wiederholten Konsums von Marihuana. Mit Urteil vom 24.November 2016 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Angriffs, Landfriedensbruchs, Sachbeschädigung (in Verbindung mit einer öffentlichen Zusammenrottung) und Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz zu einer teilbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 28Monaten verurteilt. Zudem wurde er angewiesen, an einem Lernprogramm zum Umgang mit Gewalt, Drogen und Alkohol teilzunehmen. Im selben Strafurteil wurde ihm auch eine Busse von Fr.600.- wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) auferlegt.

Insbesondere aufgrund der letzten Verurteilung widerrief das Migrationsamt am 29.Juni 2017 die Niederlassungsbewilligung von A, wobei es einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzog und eine Ausreisefrist bis zum 29.September 2017 ansetzte. Nachdem die Sicherheitsdirektion mit Zwischenentscheid vom 5.September 2017 den Entzug der aufschiebenden Wirkung bestätigt hatte, stellte das Verwaltungsgericht am 25.Oktober 2017 (VB.2017.00570) die aufschiebende Wirkung des Rekursverfahrens wieder her.

Am 3.Januar 2018 trat A den Strafvollzug in Form der Halbgefangenschaft an.

II.

Den gegen den Bewilligungsentzug erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 16.März 2018 ab, soweit sie diesen nicht als gegenstandslos geworden betrachtete. Zudem entzog sie dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und hielt fest, dass A die Schweiz nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug unverzüglich zu verlassen habe.

III.

Mit Beschwerde vom 18.April 2018 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 16.März 2018 aufzuheben und es sei vom Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung abzusehen. Zudem sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und ihm das Abwarten des Verfahrens in der Schweiz zu bewilligen. Weiter ersuchte er um die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Mit Präsidialverfügung vom 19.April 2018 stellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her und stellte fest, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Zudem wurde der Beschwerdeführer kautioniert und das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion zur Einreichung einer Beschwerdeantwort respektive zur freigestellten Vernehmlassung eingeladen.

Die einverlangte Kaution wurde vom Beschwerdeführer rechtzeitig geleistet. Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung Ermessens­unter­schreitung und die unrichtige ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§20 in Verbindung mit §50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1 Gemäss Art.63 Abs.1 lit.a in Verbindung mit Art.62 Abs.1 lit.b des Ausländergesetzes vom 16.Dezember 2005 (AuG) kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem wider­rufen werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 137 II 297 E.2; BGE 135 II 377 E.4.2). Zudem kann die Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art.63 Abs.1 lit.b AuG in Verbindung mit Art.80 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24.Oktober 2007 (VZAE) widerrufen werden, wenn in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen dieselbe gefährdet wird. Ein Widerruf ist in genannten Fällen selbst dann möglich, wenn sich der Ausländer seit mehr als 15Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat (Art.63 Abs.2 AuG).

2.2

2.2.1 Nach Art.66a des Strafgesetzbuchs (StGB) und Art.63 Abs.3 des Ausländergesetzes vom 16.Dezember 2005 (AuG) hat seit dem 1.Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung durch die Migrationsbehörden nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1.Oktober 2016 ergangen ist.

2.2.2 Strittig ist, inwieweit das unter neuem Recht ergangene Strafurteil die Migrationsbehörden binden soll, wenn die Frage der Landesverweisung überhaupt nicht materiell behandelt wurde, z.B. weil die Staatsanwaltschaft keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte. Teilweise wird vertreten, dass das Strafurteil nur dann im Sinn von Art.63 Abs.3 AuG (bzw. der analogen Regelung von Art.62 Abs.2 AuG) für die Migrationsbehörden bindend sein soll, wenn tatsächlich eine entsprechende Interessenabwägung durch den Strafrichter stattgefunden hat zumindest hätte stattfinden können (vgl. Marcel Brun/Alberto Fabbri, Die Landesverweisung neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz, recht 2017, S.242; Rolf Graedel/Raphael Arn, Die neuen Bestimmungen zur Landesverweisung, BVR 2017, S.378; vgl. auch VGr, 21.Februar 2018, VB.2017.00777, E.3.2).

2.2.3 Eine entsprechende Interessenabwägung ist dem Strafgericht insbesondere dort verwehrt, wo Straftaten vor dem 1.Oktober 2016 begangen, jedoch erst danach abgeurteilt worden sind: Die seit dem 1.Oktober 2016 vorgesehene Landesverweisung stellt eine Verschärfung des bisherigen Rechts dar und ist deshalb aufgrund des Rückwirkungsverbots und dem Grundsatz des milderen Rechts ("lex mitior") im Sinn von Art.2 Abs.1 und 2 StGB nicht auf Straftäter anwendbar, die zwar vor der Neuregelung delinquiert, hierfür aber erst nach dem 1.Oktober 2016 verurteilt wurden (vgl. auch BGr, 3.April 2017, 1B_72/2017, E.2.4.3; BGr, 1.Februar 2018, 2C_666/2017, E.3.2.2). Dementsprechend ist es den Strafgerichten verwehrt, in diesen Fällen eine neurechtliche Landesverweisung auszusprechen (vgl. Botschaft, BBl 2013, 6011). Folglich hat das Strafgericht in solchen Konstellationen auch nicht im Sinn von Art.63 Abs.3 AuG (oder Art.62 Abs.2 AuG) von einer Landesverweisung "abgesehen", vielmehr war die Anordnung einer solchen gestützt auf das neue Recht von vornherein unzulässig.

2.2.4 Wenn aber das Strafgericht aufgrund der lex mitior eine neurechtliche Landesverweisung nicht aussprechen kann, müssen die Migrationsbehörden weiterhin für die Prüfung des Widerrufsgrundes der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe zuständig bleiben: So bezweckt die Regelung von Art.63 Abs.3 AuG (und die analoge Regelung von Art.62 Abs.2 AuG) lediglich die Vermeidung von Doppelspurigkeiten widersprüchlichen Entscheidungen in den straf- und ausländerrechtlichen Verfahren. Hingegen war es keineswegs die Absicht des Gesetzgebers, die bereits bisher mögliche Wegweisung krimineller Ausländer zu erschweren, war doch das Ziel der Gesetzesreform gerade eine Verschärfung der Praxis in Umsetzung der sogenannten Ausschaffungsinitiative bzw. der hieraus resultierenden Verfassungsvorgaben von Art.121 der Bundesverfassung (BV). Damit haben die Migrationsbehörden auch weiterhin über den Widerruf von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen aufgrund von Verurteilungen zu längerfristigen Freiheitsstrafen zu befinden, bei welchen die Strafgerichte aufgrund des Grundsatzes der lex mitior überhaupt keine neurechtlichen Landesverweisungen aussprechen können. Den Migrationsbehörden verbleibt damit die Kompetenz, Aufenthaltsbewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1.Oktober 2016 ergangen ist oder die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde.

2.2.5 Ferner kann auch eine nach dem 1.Oktober 2016 erfolgte Verurteilung im Rahmen der Interessenabwägung im ausländerrechtlichen Verfahren Berücksichtigung finden, wenn andere Widerrufsgründe vorliegen (vgl. Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG] des Staatssekretariats für Migration [SEM] des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom Oktober 2013 [aktualisiert 26.Januar 2018], Ziff.8.3.1 lit.b). Sieht das Strafgericht von einer Landesverweisung ab, obwohl die Widerrufsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären, verbleibt zudem die Möglichkeit, eine ausländerrechtliche Verwarnung im Sinn von Art.96 Abs.2 AuG auszusprechen.

3.

Der Beschwerdeführer ist zuletzt zu einer 28-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden und hat damit den Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinn von Art.63 Abs.1 lit.a in Verbindung mit Art.62 Abs.1 lit.b AuG gesetzt. Zudem gehört die von ihm begangene versuchte schwere Körperverletzung zu denjenigen (Gewalt-)Delikten, die gemäss Art.66a Abs.1 lit.b StGB sowie Art.121 Abs.3 BV zu einer obligatorischen Landesverweisung führen sollen.

Da der Beschwerdeführer aber vor dem 1.Oktober 2016 delinquiert hatte, war es dem Strafgericht nach der anwendbaren lex mitior verwehrt, eine Landesverweisung anzuordnen, weshalb es auch nicht im Sinn von Art.63 Abs.3 AuG von einer Landesverweisung "absehen" konnte. Trotz der seit dem 1.Oktober 2016 geltenden Neuregelung der Zuständigkeiten durfte damit auch der Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im vorinstanzlichen Verfahren Berücksichtigung finden.

4.

4.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Ein Widerruf rechtfertigt sich nur, wenn die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung, die Schwere des Verschuldens, die Anwesenheitsdauer und die persönlichen Verhältnisse des Ausländers sowie der Grad seiner Integration zu berücksichtigen (Art.96 AuG; BGE 139 I 31 E.2.3.1). Hierbei ist insbesondere dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinn von Art.8 Abs.1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRG) und Art.13 Abs.1 BV Rechnung zu tragen.

4.2 Gerade bei in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Ausländern ist eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen, weshalb ausnahmsweise auch bei Katalogtaten nach Art.66a Abs.1 StGB von einer Landesverweisung abgesehen werden kann (Art. 66a Abs.2 StGB). Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist jedoch eine aufenthaltsbeendende Massnahme selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGr, 3.Oktober 2017, 2C_116/2017, E.3.2; BGE 139 I 31 E.2.3.1). Insbesondere Gewaltdelikte begründen angesichts des hohen konventionsrechtlichen Stellenwerts des Schutzes des Lebens gegen deliktische Gefährdung (Art. 2 EMRK) grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf einer fremdenpolizeilichen Bewilligung (VGr, 12.Juli 2017, VB.2017.00269, E.4.2.3).

4.3 Bei Drittstaatsangehörigen, welche sich nicht auf das Freizügigkeitsabkommen vom 21.Juni 1999 (FZA) berufen können, kommt der konkreten Rückfallgefahr bei der Interessenabwägung nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da abgesehen von der aktuellen Gefährdung auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGE 130 II 176 E.4.2; BGr, 1.Februar 2016, 2C_608/2015, E.3; BGr, 13.Februar 2015, 2C_685/2014, E.6.1.2). Zudem lässt ein Wohlverhalten im Straf- Massnahmenvollzug, während laufender Probezeiten unter dem Druck eines hängigen Bewilligungsverfahrens nur bedingt auf das zukünftige Legalverhalten schliessen (vgl. BGr, 6.November 2017, 2C_169/2017, E.3.6; BGr, 12.September 2017, 2C_172/2017, E.3.3; Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S.122).

4.4 Gleichwohl misst das Bundesgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung der Legalprognose auch bei Drittstaatsangehörigen zumindest bei weitgehend in der Schweiz sozialisierten Personen ein gewisses Gewicht zu, sofern aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheint, dass sich der betroffene Ausländer von seiner deliktischen Vergangenheit gelöst und sich eine neue Zukunftsperspektive erarbeitet hat, welche ihn vor künftiger Delinquenz abhalten sollte (vgl. BGr, 26.März 2018, 2C_532/2017, E.5.1; vgl. auch jedoch unter Berücksichtigung der höheren freizügigkeitsrechtlichen Widerrufsgründe BGr, 3.Oktober 2017, 2C_116/2017, E.4). Dies gilt insbesondere bei überwiegend nicht gewalttätigen Delikten von hier sozialisierten Jugendlichen jungen Erwachsenen, die sich in ihrer Entwicklung in aller Regel noch beeinflussen lassen (BGr, 25.April 2015, 2C_896/2014, E.2.3)

5.

5.1 Der Beschwerdeführer hat wiederholt delinquiert, wobei insbesondere ein Vorfall vom 12.März 2016 ins Gewicht fällt: Der zum Tatzeitpunkt alkoholisierte Beschwerdeführer attackierte zusammen mit weiteren Mittätern in der Nähe des BahnhofsC Passanten, schlug einen davon mit der Faust zunächst nieder und stampfte danach mehrfach und mit grosser Intensität auf den Kopf seines wehr- und schutzlos am Boden liegenden Opfers ein. Dabei nahm der Beschwerdeführer auch lebensgefährliche bzw. bleibende Verletzungen seines Opfers in Kauf, welches aber glücklicherweise nicht schwer verletzt wurde. Das Strafgericht wertete die Tat als Angriff sowie versuchte schwere Körperverletzung und stufte das Verschulden des Beschuldigten aufgrund der objektiven und subjektiven Tatkomponenten als nicht mehr leicht ein. Zudem verurteilte es den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Ausschreitungen während eines Auswärtspiels des FCD wegen Landfriedensbruchs, Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz (im Zusammenhang mit dem Entzünden und Werfen einer Leuchtsignalfackel in der Nähe von anderen Zuschauern), wobei sein Verschulden diesbezüglich als leicht respektive noch leicht eingestuft wurde. Die übrigen Delikte, deren sich der Beschwerdeführer schuldig machte, sind minderschwer und teilweise bereits aus dem Strafregister gelöscht.

5.2 Die gegen den Beschwerdeführer zuletzt verhängte Freiheitsstrafe von 28 Monaten liegt weit über der Einjahresgrenze, ab welcher praxisgemäss bereits eine längerfristige Freiheitsstrafe anzunehmen ist. Dies deutet bereits auf ein erhebliches Verschulden (BGE 129 II 215 E.3.1). Dass die Freiheitsstrafe teilbedingt ausgesprochen wurde, vermag die ausländerrechtliche Interessenabwägung nicht entscheidend zu beeinflussen, ist eine positive Legalprognose aus strafrechtlicher Sicht doch grundsätzlich zu vermuten und der (teil)bedingte Strafvollzug deshalb gemäss Art.42 Abs.1 StGB in der Regel zu gewähren, während der konkreten Rückfallgefahr nach der oben zitierten Praxis bei Drittstaatsangehörigen und schweren Delikten bei der ausländerrechtlichen Beurteilung grundsätzlich eine untergeordnete Bedeutung zuzumessen ist. Es ist sodann nicht gänzlich auszuschliessen, dass sich der Beschwerdeführer nach Ablauf seines zweijährigen Stadionverbots wieder gewalttätigen Fangruppierungen anschliessen und an Gewaltexzessen beteiligen könnte. Ebenso ist es möglich, dass der Beschwerdeführer wieder in problematische Verhaltensmuster zurückfallen könnte, zumal sein derzeitiges Wohlverhalten im Strafvollzug und unter dem Druck des drohenden Bewilligungsentzugs nur bedingt Rückschlüsse auf seine zukünftige Entwicklung zulässt. Zudem ist insbesondere die Gewalttat des Beschwerdeführers vom 12.März 2016 keinesfalls zu verharmlosen.

5.3 Gleichwohl ist dem jugendlichen Alter des Beschwerdeführers, dessen Sozialisation in der Schweiz, dem besonderen Kontext sowie dem eher episodenhaften Charakter seiner Delinquenz und der von ihm inzwischen vollzogenen biografischen Kehrtwende Rechnung zu tragen: Sowohl gemäss einem forensisch-psychologischer Befundbericht der psychiatrischen KlinikE vom 15.Juli 2016 als auch gemäss der Einschätzung des Strafgerichts stand die Delinquenz des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit einem problematischen Alkoholkonsum und der Gruppendynamik im gewaltbereiten Fussballmillieu, in welchem sich der Beschwerdeführer zur Tatzeit bewegte. Inzwischen hat der Beschwerdeführer jedoch eine biografische Kehrtwende vollzogen und sich nach Einschätzung der Bewährungs- und Vollzugsdienste (vgl. den Lernprogramm-Zwischenbericht vom 25.Juli 2017) und des Strafgerichts glaubhaft und nachvollziehbar von seinem deliktischen Umfeld in der gewaltbereiten Fussballszene distanziert sowie weitere situative Faktoren, die für den früheren, einmaligen Gewaltexzess mitentscheidend waren, vermindert. So hat er seinen Alkoholkonsum reduziert sowie an Lernprogrammen zur Gewaltprävention und zum Umgang mit Gewalt, Drogen und Alkohol teilgenommen. Nach Einschätzung des fallverantwortlichen Sozialarbeiters vom 27.März 2018 hat er sich hierbei engagiert und grossmehrheitlich selbstkritisch mit seinem Verhalten auseinandergesetzt. Gemäss einem nicht näher datierten Führungsbericht des Amts für Justizvollzugs hat sich der Beschwerdeführer auch im Strafvollzug bislang korrekt verhalten und sich positiv entwickelt. Ähnlich positiv äusserte sich auf telefonische Rückfrage durch die Sicherheitsdirektion am 27.Februar 2018 auch der verantwortliche Betreuer im Vollzug der Halbgefangenschaft (vgl. hierzu die gleichentags erstellte Aktennotiz der Sicherheitsdirektion). Zudem hat der Beschwerdeführer sich gemäss Kontoauszug des Zentralen Inkassos der Zürcher Gerichte vom 28.März 2018 im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten darum bemüht, die im Strafverfahren aufgelaufenen Verfahrenskosten zurückzuzahlen, wenngleich unter Berücksichtigung der provisorisch abgeschriebenen Kosten seiner amtlichen Verteidigung nach wie vor ein namhafter Betrag offensteht. In beruflicher Hinsicht hat sich seine Situation mit dem Antritt einer unbefristeten Vollzeitstelle als per April 2017 wieder stabilisiert, nachdem er wohl aufgrund seiner Untersuchungshaft und seiner Vorstrafe zeitweise arbeitslos war.

5.4 Es ist dem Beschwerdeführer damit gelungen, mit seiner deliktischen Vergangenheit zu brechen und eine glaubhafte Zukunftsperspektive zu entwickeln, welche ihn aller Voraussicht nach vor weiterer Delinquenz abhalten wird. Auch wenn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei schweren Gewaltdelikten selbst ein geringes Rückfallrisiko für einen Bewilligungswiderruf nicht in Kauf genommen werden muss und generalpräventiven Aspekten Rechnung getragen werden darf (BGE 139 I 31 E.2.3.2; BGr, 30.Mai 2015, 2C_940/2014, E.5.3), erscheint die bisherige Delinquenz des Beschwerdeführers episodenhaft und (gruppen)kontextabhängig, sodass inskünftig kaum mit weiteren (Gewalt-) Delikten zu rechnen ist. Der vor seiner letzten Verurteilung nur wegen minderschwerer Delikte negativ aufgefallene und in der Schweiz geborene sowie sozialisierte Beschwerdeführer ist hier verwurzelt und kennt sein Herkunftsland lediglich aus kurzen Ferienbesuchen. Auch wenn bei Gewaltdelikten auch bei jugendlichen Straftätern ein hohes Fernhalteinteresse besteht, erscheint ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung in einer Gesamtwürdigung aller Umstände unverhältnismässig. Dem bestehenden (geringen) Restrisiko für weitere (Gewalt-)Delikte kann mit einer ausländerrechtlichen Verwarnung nach Art.96 Abs.2 AuG ausreichend Rechnung getragen werden. Der Beschwerdeführer ist aber darauf hinzuweisen, dass eine aufenthaltsbeendende Massnahme inskünftig selbst bei geringfügigeren Delikten wieder in Betracht zu ziehen ist, sollte hierdurch die diesem Entscheid zugrunde gelegte Kehrtwende in der Biografie infrage gestellt werden. Zudem kann vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er sich weiterhin um die Regulierung seiner Schulden bemüht.

6.

6.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz1 VRG). Da der Beschwerdeführer aufgrund des von ihm gesetzten Widerrufsgrundes und der auszusprechenden Verwarnung nicht als überwiegend obsiegend zu betrachten ist, steht ihm keine Parteientschädigung zu (§17 Abs.2 VRG).

6.2 Der geleistete Kostenvorschuss des Beschwerdeführers ist vorab mit den ihm auferlegten Kosten und dessen Schulden beim Zentralen Inkasso der Zürcher Justiz zu verrechnen, nachdem die entsprechenden Voraussetzungen ohne Weiteres erfüllt sind (vgl. VGr, 1.Februar 2017, VB.2016.00687, E.4.2 mit Hinweisen). Ein hernach allenfalls bestehender Überschuss ist ihm zurückzuerstatten.

Demgemäss erkennt die Kammer:

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.