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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2018.00118)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2018.00118
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:4. Abteilung/Einzelrichter
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2018.00118 vom 29.01.2019 (ZH)
Datum:29.01.2019
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Die Beschwerdegegnerin hob die Ausgangsverfügung unmittelbar vor der Fällung des Rekursentscheids wiedererwägungsweise auf. Der Bezirksrat schrieb den Rekurs infolge Gegenstandslosigkeit ab und auferlegte die Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte. Dabei erwog er insbesondere, dass der Rekurs der Beschwerdeführenden mutmasslich hätte abgewiesen werden müssen, die Beschwerdegegnerin hingegen Verfahrensfehler begangen und die Ausgangsverfügung wiedererwägungsweise aufgehoben habe.
Zusammenfassung:Ein Kind namens C wurde in eine Kleinklasse eingeteilt, was von den Eltern angefochten wurde. Nach verschiedenen Entscheidungen der Schulpflege wurde C letztendlich in eine Regelklasse eines anderen Schulhauses versetzt. Die Eltern rekurrierten gegen die Kostenverteilung des Rekursverfahrens, wobei das Verwaltungsgericht entschied, dass die Beschwerde abgewiesen wird. Die Gerichtskosten von insgesamt CHF 560.- wurden den Eltern je zur Hälfte auferlegt. Die Gewinnerin ist weiblich
Schlagwörter: Plüss; Recht; Rekurs; Schulpflege; Rechtsmittel; Kommentar; Verbindung; Vorinstanz; VRG-Kommentar; Ermessen; Verwaltungsgericht; Kleinklasse; SchulpflegeX; Entscheid; Einzelrichter; Beschwerdeführenden; Verfahren; Urteil; Schulhaus; Regelklasse; Bericht; Beschluss; Rechtsmittels; Griffel; Hinweisen; Rekursentscheid; Donatsch; Standslosigkeit; Verfahrens
Rechtsnorm: Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Regina Kiener, §44 N.33f.; , §44; §44 N.33f VRG, 2018
Entscheid

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2018.00118

Urteil

des Einzelrichters

vom 29.Januar 2019

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jso Schumacher, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

In Sachen

A,

betreffend Zuteilung in eine Kleinklasse (Verfahrenskosten),

hat sich ergeben:

I.

Der gegen Ende 2004 geborene C erhielt auf der Primarstufe verschiedentlich Einzel- sowie Kleinklassenunterricht; zudem wurde er einmal psychiatrisch abgeklärt und bildete im November 2016 Gegenstand einer Kindesschutz-Gefährdungsmeldung.

Ab August 2017 besuchte C in einem Schulhaus von X eine 1.Klasse der SekundarstufeB. Die SchulpflegeX verfügte am 22.September jenes Jahres aber unangefochten seine Dispensation vom Unterricht.

Mit weiterer Verfügung vom 10.November 2017 lehnte die Schulpflege das Gesuch von A und B, den Eltern von C, darum ab, dass dieser in die Regelklasse zurückkehren dürfe, und teilte ihn der Sekundarstufenkleinklasse eines anderen Schulhauses zu.

II.

A und B rekurrierten dawider am 17.November 2017 mit dem Ansinnen, C sei in eine Regelklasse einzuteilen. Mit Rekursantwort vom 1. des folgenden Monats schloss die SchulpflegeX auf Abweisung des Rechtsmittels; sie stützte sich dabei insbesondere auf einen Bericht des zuständigen Schulpsychologischen Diensts vom 29.November 2017, wonach sich die bereits angeordnete Kleinklassenlösung empfehle.

Auf Gespräche mit A, B und einer Schulsozialarbeiterin hin sowie nach Abklärung einer anderen Lösung hob die Schulpflege mit Verfügung vom 22.Dezember 2017 unmittelbar vor Ergehen des Rekursentscheids bzw. 17.Januar 2018 ihre angefochtene Anordnung wiedererwägungsweise auf, teilte C per Beginn des 2.Semesters der Regelklasse eines weiteren Schulhauses zu und richtete bis dahin Einzelunterricht ein.

Der BezirksratY beschloss am 26.Januar 2018, das Rekursverfahren als dadurch gegenstandslos geworden abzuschreiben und die Kosten von Fr.1'054.- (bestehend aus Fr.800.- Staats- sowie Fr.236.- Schreibgebühr und Fr.18.- Porti) je hälftig einerseits A sowie B und anderseits der SchulpflegeX aufzuerlegen; am 30. gleichen Monats wurde dieser Beschluss versandt.

III.

A sowie B führten beim Verwaltungsgericht am 25./26.Februar 2018 "Beschwerde gegen den Entscheid über die Verteilung der [Rekurs-]Verfahrenskosten" und beantragten, es seien "die finanziellen Kosten zu reduzieren". Während der BezirksratY sich mit dem Schluss auf Ablehnung des Rechtsmittels vernehmen liess und sich im Übrigen mit einem Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Beschlusses begnügte, tat nur Letzteres unter Verzicht auf eine Beschwerdebeantwortung auch die SchulpflegeX.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Weil die Beschwerde einen Streitwert besitzt, der obendrein die Schwelle von Fr.20'000.- nicht überschreitet, dem Fall keine prinzipielle Bedeutung eignet und ebenso wenig der Regierungsrat als Vorinstanz gewirkt hat, ist über das Rechtsmittel einzelrichterlich zu entscheiden (vgl. oben II Abs.3 sowie III; §38b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG, LS175.2]; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], §38b N.10 sowie 20ff.; VGr, 4.Januar 2019, VB.2018.00051, E.1 Abs.1 mit Hinweisen).

Nach §70 in Verbindung mit §5 Abs.1 VRG prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen (Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, §70 N.8). Diese ist gemäss §75 des Volksschulgesetzes vom 7.Februar 2005 [LS412.100] in Verbindung mit §19 Abs.1 lit.a und Abs.3 Satz1, §§ 19a, 19b Abs.1 sowie Abs.2 lit.c Ziff. 1 f., §§41 und 4244 econtrario VRG bei Anfechtung erstinstanzlicher Rekursentscheide von Bezirksräten über (nicht lehrpersonalrechtliche) Anordnungen kommunaler Schulpflegen zu bejahen; das gilt ebenso für den Nebenpunkt der vorinstanzlichen Kostenregelung allein wie hier (§44 Abs.3 VRG und dazu Regina Kiener, VRG-Kommentar, §44 N.33f.; ferner Plüss, §13 N.94; VGr, 9.April 2018, VB.2018.00113, E.1 Abs.3, sowie 4.Januar 2019, VB.2018.00051, E.1 Abs.2).

Auch die übrigen Eintretensbedingungen erscheinen als erfüllt (siehe vorn II Abs.3 und III).

2.

2.1 Die Beschwerdeführenden mögen sich zunächst so auffassen lassen, dass sie die Höhe der Rekursverfahrenskosten anföchten, ohne freilich insofern auch sonst irgendwelche sachbezogenen Rügen anzubringen (vgl. oben III). Deshalb braucht ihnen jedoch keine Nachfrist für eine Verbesserung der untauglichen Begründung im Sinn des §56 VRG eingeräumt zu werden; diese Untauglichkeit gibt ihrerseits keinen Anlass für eine Nichtanhandnahme des Rechtsmittels (siehe Alain Griffel, VRG-Kommentar, §54 N.1 in Verbindung mit §23 N.19 [ebenso zum Folgenden] und 31; VGr, 2.November 2017, VB.2017.00344, E.1 Abs.1, sowie 8.November 2017, VB.2017.00174, E.1 Abs.2 [je mit Hinweisen]; zu Letzterem anders etwa VGr, 28.Mai 2015, VB.2015.00142, E.4.2). Der verwaltungsgerichtliche Einzelrichter muss dann immerhin nicht umfassend nach Beweismitteln forschen und prüfen, ob sich der Rekursentscheid unter allen erdenklichen Gesichtswinkeln als korrekt erweise, sondern bloss insoweit, als sich aus Parteivorbringen Akten Anhaltspunkte für Mängel ergäben (vgl. VGr, 3.August 2017, VB.2017.00262, E.2.2 Abs.4, §60 Satz1 sowie §70 in Verbindung mit §7 Abs.1 und 4 Satz2 VRG).

Bei der Gebührenfestsetzung steht Verwaltungsrechtspflegeorganen prinzipiell weites Ermessen zu; einzig bei massiver Regelabweichung im Sinn offenkundiger Übersetztheit darf die Rechtsmittelbehörde korrigierend vorgehen (Plüss, §13 N.24ff. und 96; VGr, 29.Dezember 2015, VB.2015.00636, E.3.3.2, sowie 7.Juni 2018, VB.2017.00361, E.8.2 Abs.3). Überhaupt kann das Verwaltungsgericht mangels einer besonderen Vorschrift aufgrund des §50 in Verbindung mit §20 VRG hier nicht schon eingreifen, wenn die Vorinstanz ihr Ermessen lediglich unzweckmässig gehandhabt haben sollte, sondern erst bei Ermessensmissbrauch, -über- -unterschreitung (vgl. Marco Donatsch, VRG-Kommentar, §50 N.15ff.).

Von solcherlei Ausschlägen kann nicht die Rede sein. Der angefochtene Beschluss lässt bei der Kostenfestsetzung jedenfalls keine in die Augen springenden Mängel erkennen, und die rudimentäre Beschwerdebegründung eignet sich nicht, Zweifel am diesbezüglichen Vorgehen der Vorinstanz zu wecken (siehe §§59 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30.Juni 1966 [LS682]; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 1928a N.31; Griffel, §23 N.17; Donatsch, §50 N.9ff.; VGr, 22.Mai 2018, VB.2018.00203, E.2 Abs.3, und 28.Juni 2018, VB.2018.00170, E.3.2.3). Insbesondere durfte diese für die Höhe der Staatsgebühr dem unbestrittenen Umstand Rechnung tragen, dass sie sich unmittelbar vor dem Entscheid in der Sache befand.

2.2 Sodann scheinen sich die Beschwerdeführenden an der vorinstanzlichen Kostenverteilung zu stören. Bei Gegenstandslosigkeit gilt es über die Nebenfolgen nach Ermessen zu befinden und dabei zu berücksichtigen, welche Partei vermutlich obsiegt hätte bisweilen als Hauptgesichtspunkt bezeichnet (Plüss, §13 N.75, ebenso zum Weiteren; VGr, 17.Juli 2014, VB.2014.00207, E.4.1 24.März 2015, VB.2014.00628, E.3.2 7.Juni 2018, VB.2016.00411, E.3.1) wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht habe; besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich indes auch anderswie nach Billigkeit vorgehen (Donatsch, §63 N.7; VGr, 7.April 2016, VB.2015.00199, E.3.1 21.Dezember 2017, VB.2017.00463, E.6.2 2.August 2018, VB.2017.00639, E.3 Abs.1). Bezüglich verwaltungsgerichtlicher Beschränkung von Recht sowie Pflicht, insofern einzuschreiten, ist auf das vorn 2.1 zur Kostenbestimmung Gesagte zu verweisen (vgl. Plüss, §13 N.43; VGr, 23.Januar 2019, VB.2018.00057, E.2.1 Ingress). Immerhin heisst es bei Plüss (§13 N.81) allerdings zu absolut und ohne jeden Beleg, kostenpflichtig sei eine Behörde, die ein Begehren etwa durch Wiedererwägung anerkenne.

Die Vorinstanz begründet die prinzipielle Kostenpflicht der Beschwerdeführenden im Sinn des sogenannten Unterliegerprinzips damit, sie hätte den Rekurs im Licht des schulpsychologischen Berichts vom 29.November 2017 wohl abweisen müssen (siehe oben II Abs.1). Hinwiederum habe die Beschwerdegegnerin den Fehler begangen, die Einteilung in eine Kleinklasse noch ohne diesen vorab einzuholenden Bericht anzuordnen, und zusätzlich durch ihren Wiedererwägungsentscheid die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt; darum rechtfertige sich zum Teil das Verursacher- Billigkeitsprinzip heranziehend , die Kosten beiden Parteien je zur Hälfte zu belasten (zum Ganzen Plüss, §13 N.50ff.; VGr, 23.Januar 2019, VB.2018.00057, E.2.1).

Die Vorinstanz verlässt dergestalt ihren aufgezeigten grossen Ermessensspielraum nicht, das heisst, ihr unterläuft keine Rechtswidrigkeit, die allein einer verwaltungsgerichtlichen Ahndung unterläge (siehe für eine Kostenteilung unter freilich anderen Umständen auch Plüss, §13 N.75).

2.3 Mithin ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss nach §65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz1 sowie §14 VRG sind die Gerichtskosten den beiden gemeinsam Beschwerde Führenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (dazu Plüss, §65a N.20 in Verbindung mit §13 N.65 sowie §14 N.6, 9, 11, 13f. und 16; VGr, 8.November 2017, VB.2017.00506, E.6.1).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff.4 des nachstehenden Erkenntnisdispositivs ist zu bemerken, dass es hinsichtlich dieses ausschliesslich die Kostenfolge beschlagenden Urteils die gleiche Weiterzugsmöglichkeit gebe wie zur Hauptsache (vgl. Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2018, Art. 83 BGG N.9 econtrario; Plüss, §13 N.94; VGr, 23.Januar 2019, VB.2018.00057, E.4).

Gemäss Art.83 lit.t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG, SR173.110) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen namentlich auf dem Gebiet der Schule um dieses geht es hier im Hintergrund ausgeschlossen und alsdann nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art.113ff. BGG gegeben. Art.83 lit.t BGG erfasst indes nicht auf keiner Beurteilung der persönlichen Fähigkeiten beruhende Entscheide aus diesem Bereich (zum Ganzen Hansjörg Seiler in: derselbe et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2.A., Bern 2015, Art.83 N.139f. und 142f.; Häberli, Art.83 N.296ff.; VGr, 23.Mai 2016, VB.2016.00258, E.5 Abs.2 mit Hinweisen).

Das Ergreifen beider Rechtsmittel muss in der gleichen Rechtsschrift geschehen (Art.119 Abs.1 BGG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden den beiden Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägung 4 erhoben werden. Sie ist binnen 30Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000Lausanne14.

5. Mitteilung an

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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