Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2018.00095 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 2. Abteilung/2. Kammer |
Datum: | 30.05.2018 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Widerruf der Niederlassungsbewilligung infolge Straffälligkeit: Aufgrund der allgemeinen Lage in Afghanistan ist näher abzuklären, ob der Beschwerdeführer auf ein tragfähiges soziales Netz in seinem Heimatland zurückgreifen kann. |
Zusammenfassung: | Der Text handelt von einem Mann namens A, der 1988 in Afghanistan geboren wurde und mit seiner Familie 1996 in die Schweiz geflohen ist. Er wurde als Flüchtling anerkannt, erhielt eine Aufenthaltsbewilligung und später eine Niederlassungsbewilligung. Allerdings beging A mehrere Straftaten, wodurch sein Asyl widerrufen wurde. Trotz Warnungen und Strafen setzte er seine kriminellen Aktivitäten fort. Das Verwaltungsgericht entschied, dass A die Niederlassungsbewilligung entzogen wird und er die Schweiz verlassen muss. A legte Beschwerde ein, und das Gericht wies die Entscheidung zur weiteren Prüfung zurück. Der Richter ist Andreas Frei, die Gerichtskosten betragen CHF 2'060.-, und die unterlegene Partei ist männlich. |
Schlagwörter: | Gericht; Recht; Schweiz; Beschwerdeführers; Massnahme; Interesse; Urteil; Staat; Bezirk; Busse; Widerruf; Rechtsprechung; Delikte; Aufenthalt; Bezirksgericht; Freiheits; Afghanistan; Freiheitsstrafe; Aufenthalts; Verfügung; Niederlassungsbewilligung; Integration; Diebstahl; Kantons; Hinwil; Interessen; Flüchtling |
Rechtsnorm: | Art. 3 EMRK ; Art. 61 StGB ; Art. 63 StGB ; Art. 66a StGB ; Art. 8 EMRK ; |
Referenz BGE: | 125 II 521; 126 II 377; 130 II 176; 130 II 281; 134 II 10; 135 II 377; 137 V 201; 138 I 246; 139 I 145; 139 I 16; 139 I 31; 140 I 145; |
Kommentar: | Alain Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, §17 N.63ff VRG, 2014 |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung |
VB.2018.00095
Urteil
der 2. Kammer
vom 30.Mai2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.
In Sachen
gegen
hat sich ergeben:
I.
A, geboren 1988 und Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste am 23.Juni 1996 zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in die Schweiz und ersuchten tags darauf um Asyl. Mit Verfügung vom 10.November 1999 anerkannte sie das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) als Flüchtlinge und gewährte ihnen Asyl. In der Folge wurde A eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und mittlerweile ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.
A ist in der Schweiz straffällig geworden:
-Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 29.Juni 2007 wurde er wegen Raubes, versuchten Raubes, teilweise versuchten bandenmässigen Diebstahls, mehrfachen Diebstahls, geringfügigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Drohung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfachen Tätlichkeiten, mehrfacher Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch sowie mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis mit einer Freiheitsstrafe von 30Monaten und einer Busse von Fr.600.- bestraft. Gleichzeitig wurde eine Massnahme nach Art.61 des Strafgesetzbuches vom 21.Dezember 1937 (StGB) angeordnet.
-Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 13.November 2008 wurde er wegen einfacher Körperverletzung, mehrfachen Diebstahls, mehrfachen versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Fahrens in fahrunfähigen Zustand, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis, Verletzung von Verkehrsregeln, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetz vom 3.Oktober 1951 (BetmG) mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Busse von Fr.500.- bestraft. Gleichzeitig wurde eine ambulante Massnahme im Sinn von Art.63 StGB angeordnet.
-Mit Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Hinwil vom 2.April 2012 wurde er wegen Vergehens gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19.Dezember 1958 (SVG) mit einer Busse von Fr.800.- bestraft.
-Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 21.Mai 2012 wurde er wegen Widerhandlungen gegen das SVG mit einer Geldstrafe von 100Tagessätzen zu je Fr.90.- und einer Busse von Fr.200.- bestraft.
-Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 25.Mai 2012 wurde er wegen Widerhandlungen gegen das SVG mit einer Busse von Fr.600.- bestraft.
Aufgrund der Straffälligkeit in den Jahren 2007 und 2008 widerrief das Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) mit Verfügung vom 28.Juli 2009 das A gewährte Asyl. Seine Flüchtlingseigenschaft wurde ihm belassen.
Mit Verfügung vom 5.November 2012 wurde A vom Migrationsamt des Kantons Zürich verwarnt und ihm der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung angedroht.
A machte sich weiter in der Schweiz strafbar:
-Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 8.August 2013 wurde er wegen Widerhandlung gegen das BetmG mit einer Busse von Fr.100.- bestraft.
-Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15.September 2014 wurde er wegen Betrugs sowie mehreren SVG-Delikten mit einer Geldstrafe von 180Tagessätzen zu je Fr.60.- und einer Busse von Fr.300.- bestraft.
-Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 21.Dezember 2015 wurde er wegen SVG-Delikten sowie Widerhandlung gegen das BetmG mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr.30.- und einer Busse von Fr.200.- bestraft.
-Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1.Dezember 2016 wurde er wegen Drohung gegen den hetero- homosexuellen Lebenspartner, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen mit einer Freiheitsstrafe von neun Monaten und einer Busse von Fr.1'000.- bestraft. Gleichzeitig wurde A verboten, während fünf Jahren mit seiner ehemaligen Partnerin (Geschädigte) in irgendeiner Weise direkt Kontakt aufzunehmen indirekt durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen.
-Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 21.Juni 2017 wurde er wegen Missachtung eines Kontakt- und Rayonverbots und wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr.40.- und einer Busse von Fr.500.- bestraft.
Nachdem das SEM in einer konsultativen Stellungnahme vom 12.Juli 2017 festhielt, es seien keine Gründe ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug nach Afghanistan als unzulässig erscheinen liessen, widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 18.September 2017 die Niederlassungsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis 18.Dezember 2017.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 15.Januar 2018 ab und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 15.April 2018.
III.
Mit Beschwerde vom 15.Februar 2018 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen. Eventualtier sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
Mit Präsidialverfügung vom 16.Februar 2018 wurde A, der dem Obergericht noch Kosten von Fr.49'716.45 schuldet, aufgefordert, innert 20Tagen einen Kostenvorschuss von Fr.2'060.- zu leisten. Die Kaution wurde fristgerecht bezahlt.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 7.März 2018 auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Mit Schreiben vom 29.März 2018 legte A weitere Unterlagen ins Recht.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung Ermessensunterschreitung, und die unrichtige ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§20 Abs.1 in Verbindung mit §50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die betroffene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art.64 Art.61 StGB angeordnet wurde (Art.62 Abs.1 lit.b in Verbindung mit Art.63 Abs.1 lit.a des Bundesgesetzes vom 16.Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377).
2.2 Der Beschwerdeführer ist mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 29.Juni 2007 zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt worden. Ein Widerrufsgrund liegt somit unbestrittenermassen vor.
3.
3.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen (Art.96 Abs.1 AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E.2.4; 135 II 377 E.4.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen nicht mehr verlängert werden. Allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E.2.3; 139 I 16 E.2.2.1; 135 II 377 E.4.3). Das trifft insbesondere zu, wenn der Betroffene besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt in Gefahr gebracht hat zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; 139 I 31 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3). Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter die ausländische Person eingereist ist (BGE 125 II 521 E.2b). Neben der Dauer des Aufenthalts und dem Alter bei der Einreise ist bei der Interessenabwägung auch der bisherige, nach dem nationalen Recht mehr weniger gefestigte Aufenthaltsstatus zu berücksichtigen (BGr, 4.Dezember 2014, 2C_573/2014, E.3.3 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR Jeunesse gegen Niederlandevom 3.Oktober 2014 [12738/10] § 108; BGr, 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E.5.3).
3.2 Treten Jugendliche junge Erwachsene, die im Aufnahmestaat sozialisiert worden sind, strafrechtlich in Erscheinung, so besteht im Fall überwiegend nicht gewalttätiger Delikte grundsätzlich nur wenig Raum für eine Aufenthaltsbeendigung. Handelt es sich bei den begangenen Straftaten jedoch um Gewaltdelikte, so vermag das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters, je nach Gewichtung der übrigen, ebenfalls bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Elemente, dessen privates Interesse an einem Verbleib im Aufnahmestaat zu überwiegen. Selbst eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutsverletzung schwer wiegt (vgl. BGr, 9.Januar 2017, 2C_431/2016, E.3.3; BGr, 7.Juni 2016, 2C_34/2016, E.2.4; BGr, 25.April 2015, 2C_896/2014, E.2.3 mit weiteren Hinweisen; VGr, 1.Februar2017, VB.2016.00531).
3.3 Art.8 EMRK verschafft gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts (BGE 138 I 246 E.3.2.1; 126 II 377 E.2b/cc). Es kann jedoch das Recht auf Familienleben verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird; vorausgesetzt wird nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der hier weilende Familienangehörige selber ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hat (BGE 130 II 281 E.3.1; 126 II 377 E.2b/aa). Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben) verletzen (vgl. BGE 139 I 16 E.2.2.2). Nach der Rechtsprechung des EGMR bilden die sozialen Bindungen zwischen dem Einwanderer und der Gemeinschaft, in der dieser sein Leben und seinen Platz gefunden hat, Teil des Begriffs "Privatleben" im Sinn von Art.8 EMRK (EGMR-UrteilVasquez gegen Schweizvom 26.November 2013 [Nr.1785/08] §37), insbesondere bei jungen Erwachsenen, die im Aufnahmestaat aufgewachsen sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es für einen entsprechenden Anspruch auf Achtung des Privatlebens besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender Bindungen gesellschaftlicher beruflicher Natur bzw. vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich in der Schweiz. In der Regel genügen hierfür eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration für sich nicht (BGE 130 II 281 E.3.2.1; 126 II 377 E.2c; BGr, 14.Oktober 2014, 2C_1229/2013, E.2.2). Ein Eingriff in das Recht auf Privatleben kann unter den Voraussetzungen von Art.8 Ziff.2 EMRK und Art.36 BV gerechtfertigt werden, sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht (Botschaft des Bundesrats zum AuG vom 8.März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es sind damit die im Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung entspricht (BGE 140 I 145; BGr, 2.Dezember 2014, 2C_245/2014, E.2.3). Die anzuwendenden Kriterien stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art.5 Abs.2 BV; Art.96 AuG; BGr, 27.Februar 2014, 2C_718/2013, E.3.1) zur Anwendung kommen, und bestehen aus: (1)Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat nicht; (2)Dauer des Aufenthalts im Land; (3)seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser; (4)sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland; (5)gesundheitlichem Zustand sowie (6)mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen Dauer der Fernhaltung.
4.
4.1 Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist im Fall des Widerrufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art.62 Abs.1 lit.b AuG die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E.4.2; 129 II 215 E.3.1). In einem zweiten Schritt ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil zu würdigen.
Der Beschwerdeführer wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Das Strafmass indiziert ein grosses migrationsrechtliches Verschulden, liegt es doch eindeutig über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs bzw. Nichtverlängerung massgeblich ist.
4.2 Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen relativieren können. Massgebend für die Feststellung des öffentlichen Interessens an einer Wegweisung ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil, das Alter bei der jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte. Aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31.Oktober 2014, 2C_159/2014, E.4.1).
4.2.1 Gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 29.Juni 2007 beging der Beschwerdeführer im Zeitraum von Januar 2005 bis November 2006 zahlreiche Delikte, unter anderem Raub, bandenmässiger Diebstahl, Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten sowie mehrere Strassenverkehrsdelikte. Das Bezirksgericht hielt in seinem Urteil fest, dass der Beschwerdeführer eine erschreckende Delinquenz an den Tag gelegt habe. Seine Taten haben sich nicht nur gegen das Eigentum, sondern auch gegen das Recht auf körperliche Integrität von ihm bekannten aber auch von völlig zufällig ausgewählten Mitmenschen gerichtet. Es liege keine Verminderung der Einsichtsfähigkeit vor. Der Beschwerdeführer habe sich durch seine Kontakte mit der Polizei auch nicht warnen beeindrucken lassen. Insgesamt wiege das Verschulden des Beschwerdeführers schwer. Straferhöhend berücksichtigte das Bezirksgericht, dass der Beschwerdeführer über einen schlechten Leumund verfüge und die Liste der polizeilichen erfassten Vorfälle lang sei. Das jugendliche Alter des Beschwerdeführers und dass er weitgehend geständig war, wurde ihm zugutegehalten. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten stellte das Bezirksgericht weiter fest, dass beim Beschwerdeführer von einer Reifestörung eines Jugendlichen auszugehen sei und er sich in einer kritischen Übergangsphase befinde, wobei das Risiko hoch wiege, dass er eine dissoziale Persönlichkeitsstörung entwickle. Diese diagnostizierte Störung begünstige das Begehen von Straftaten und er sei massnahmebedürftig. Das Bezirksgericht ordnete in der Folge eine stationäre Massnahme im Sinn von Art. 61 StGB an.
4.2.2 Während des Massnahmenvollzugs begab sich der Beschwerdeführer zweimal auf die Flucht und konnte nach knapp zwei Monaten bzw. nach einem Tag wieder festgenommen werden. Auf der Flucht ist der Beschwerdeführer erneut straffällig geworden und wurde wegen einfacher Körperverletzung, mehrfachen Diebstahls, mehrfachen versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrerer Strassenverkehrsdelikte und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bestraft. Das entsprechende Strafurteil des Bezirksgericht Hinwil vom 13.November 2008 erging unbegründet. Aus der Anklageschrift ist Folgendes zu den im September 2007 begangenen Delikte festzuhalten: Der Beschwerdeführer schlug vom Balkon aus ein Fenster ein und verschaffte sich ohne Berechtigung Zugang zur Wohnung einer Bekannten, welche er am nächsten Tag wieder verlassen hat. Zwei Tage später, verschaffte er sich erneut ohne Berechtigung Zugang zur derselben Wohnung. In derselben Nacht versuchten er und ein unbekannter Mittäter sich Zutritt zu einem Coiffeursalon zu verschaffen. Mehr als eine Woche später stieg der Beschwerdeführer ohne Berechtigung mittels einer Leiter durch ein offenes Fenster in eine ihm unbekannte Wohnung und suchte wohl nach Bargeld. Nachdem er durch Nachbarn in seiner Suche gestört wurde, ist der Beschwerdeführer geflüchtet. Am nächsten Morgen ist der Beschwerdeführer in eine weitere Wohnung gestiegen, wo er sich eine Handtasche behändigte, daraus Bargeld in der Höhe von ca. Fr. 370.- nahm und die restlichen Sachen teilweise wegwarf. Am selben Tag schlug der Beschwerdeführer im Rahmen einer vorerst verbalen Auseinandersetzung mit der Faust und der offenen Hand in das Gesicht des Geschädigten, versetzte diesem kurze Zeit später erneut zwei Faustschläge und einen Fusstritt in das Gesicht. Der Geschädigte erlitt starke Kopfschmerzen, Schürfungen und Prellungen im Gesicht sowie eine Verletzung auf der Innenseite seiner Oberlippe. In derselben Nacht verschaffte sich der Beschwerdeführer ohne Berechtigung Zugang zu einer Pizzeria und nahm zwei Sparschweine mit Bargeld von insgesamt Fr.250.-, eine Warmhaltetasche im Wert von ca. Fr.60.- und alkoholische Getränke im Wert von ca. Fr.100.- an sich. Er kehrte in das Lokal zurück, nahm den Schlüssel eines Fahrzeugs an sich und verliess mit dem entsprechenden Fahrzeug den Deliktsort. Bei der Dorfausfahrt kollidierte er mit einem Baum, liess das Auto stehen und entfernte sich mit dem zuvor behändigten Deliktsgut. Darüber hinaus betrat der Beschwerdeführer anlässlich seiner Flucht mehrfach die Lokalitäten eines kulturellen Treffpunkts, obwohl ein Hausverbot gegen ihn ausgesprochen wurde.
Mit Beschluss vom 13.November 2008 ordnete das Bezirksgericht Hinwil anstatt der stationären eine ambulante Massnahme im Sinn von Art. 63 StGB unter Vollzug der verbleibenden Reststrafe an. Aus dem Beschluss ist zu entnehmen, dass die gerichtlich bestellte Gutachterin beim Beschwerdeführer nun eine dissoziale Persönlichkeitsstörung diagnostizierte. Der bisherige Verlauf der Massnahme habe gezeigt, dass pädagogisch und/oder therapeutisch ausgerichtete Einrichtungen gänzlich ungeeignet seien. Der Beschwerdeführer sei bisher nur im Gefängnis in der Lage gewesen sich angepasst zu verhalten und Verhaltensänderungen in erwünschter Richtung zu bewerkstelligen. Anlässlich der Verhandlung bekundete der Beschwerdeführer seine Bereitschaft zu einer ambulanten Behandlung.
4.2.3 Der Beschwerdeführer wurde per 15.Juli 2010 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, unter Ansetzung einer Probezeit bis zum 14.Juli 2011 und Anordnung einer Bewährungshilfe. Aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers wurde er ausländerrechtlich verwarnt. Trotz dieser Verwarnung und der bisherigen Massnahmen und Strafen machte sich der Beschwerdeführer erneut strafbar und verübte neben mehreren Strassenverkehrsdelikten und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz auch Sozialhilfebetrug. Nicht nur teilte der Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeiten und Einkünfte dem Sozialdienst von sich aus nicht mit, obwohl er um seine Mitteilungspflicht gewusst haben muss, sondern gab seine Einkünfte auch anlässlich 18 Gesprächen, an welchen er ausdrücklich betreffend seine finanzielle und seine Arbeitssituation etc. befragt wurde, nicht an. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer am 1.Dezember 2016 wegen Drohung gegen seine Lebenspartnerin, SVG-Delikten und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen mit einer weiteren Freiheitsstrafe bestraft wurde. Dem bei den Akten liegenden Strafregisterauszug vom 11.September 2017 ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 21.Juni 2017 von der Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen Missachtung eines Kontakt- und Rayonverbots und wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen mit einer Geldstrafe von 60Tagessätzen zu je Fr.40.- und einer Busse von Fr.500.- bestraft wurde. Offensichtlich liess sich der Beschwerdeführer durch zahlreiche strafrechtliche Sanktionen und Massnahmen nicht beeindrucken, was auf eine Geringschätzung der öffentlichen Ordnung und eine Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers schliessen lässt.
4.2.4 Weiter fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer Raub, mehrfache Einbruchdiebstähle sowie Sozialhilfebetrug und damit Delikte begangen hat, welche nach Art.121 Abs.3 BV zum Verlust seines Aufenthaltsrechts führen. Auch wenn die gesetzlichen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Verfassungsnorm (Art. 66a ff. StGB) bei der Tatbegehung bzw. Verurteilung noch nicht in Kraft gewesen sind, unterstreicht dies doch die Schwere seiner Taten (vgl. BGr, 19.August 2016, 2C_300/2016, E.4.1). Die für das vorliegende ausländerrechtliche Verfahren ausschlaggebenden Delikte liegen nun bereits über 10 Jahre zurück. Von den diesbezüglichen Massnahmen, Strafen und der hieraus folgenden ausländerrechtlichen Verwarnung liess sich der Beschwerdeführer allerdings nicht beeindrucken und er machte sich weiterhin strafbar und verletzte dabei teils auch hochwertigere Rechtsgüter (Drohung und Betrug). Eine Rückfallgefahr kann unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus kommt der Rückfallgefahr bei ausländischen Personen, welche sich wie der Beschwerdeführer nicht auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21.Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen können jedoch nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da abgesehen von der aktuellen Gefährdung auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGE 130 II 176; BGr, 1.Februar 2016, 2C_608/201, E.3; BGr, 13.Februar 2015, 2C_685/2014, E.6.1.2).
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe ein grosses migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die Anzahl, Frequenz und Art der Delikte erschwert wird. Da sich der Beschwerdeführer weder von Massnahmen, von Freiheits- und Geldstrafen, noch von laufender Probezeit und der ausgesprochenen ausländerrechtlichen Verwarnung von weiterer Delinquenz abhalten liess, erweckt der Beschwerdeführer den Eindruck eines uneinsichtigen Gewohnheitsdelinquenten, welcher die ihm gewährten Chancen nicht zu nutzen wusste und bei dem die zahlreich ausgesprochenen Strafen wirkungslos erscheinen. Angesichts der Tatsache, dass die für das vorliegende Verfahren anlassgebenden Delikte bereits über 10 Jahre zurückliegen, ist das öffentliche Interesse doch entsprechend zu relativieren. Unter diesen Umständen ist grundsätzlich von einem sehr grossen öffentlichen Interesse an der Entfernung bzw. Fernhaltung des Beschwerdeführers auszugehen.
5.
5.1 Dem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.
5.2 Der heute 30-jährige Beschwerdeführer ist unverheiratet und kinderlos. Er flüchtete im Juni 1996 im Alter von acht Jahren mit seiner Familie in die Schweiz und wurde im Rahmen eines Asylverfahrens als Flüchtling anerkannt. Bis heute gilt der Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling. Hier in der Schweiz besuchte er die Primar- und die Ober- bzw. Realschule, schloss aber keine Berufsausbildung ab. Er hat somit einen grossen Teil der prägenden Kinder- sowie seine ganzen Jugendjahre in der Schweiz verbracht. Zurzeit arbeitet er als Gerüstbauer in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Der Beschwerdeführer hat Schulden und zahlte dem Amt für Justizvollzug Fr.11'500.- und dem Obergericht des Kantons Zürich Fr. 9'380.- bereits zurück. Zumindest bezüglich der Schulden gegenüber dem Obergericht des Kantons Zürich konnte der Beschwerdeführer rund einen Fünftel abbezahlen. Angesichts der genannten Umstände kann dem Beschwerdeführer keine erfolgreiche wirtschaftliche Integration beschieden werden, diesbezügliche Bemühungen seinerseits sind aber zu erkennen. In sprachlicher Hinsicht konnte sich der Beschwerdeführer gut integrieren. Zur sozialen Integration des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer pflegt gute Beziehungen zu seinen Geschwistern und zu seiner Mutter. Sein Vater ist bereits verstorben. Bei den Akten liegen persönliche Schreiben von Freunden und der Freundin des Beschwerdeführers vor, welche sich zum beabsichtigten Widerruf der Niederlassungsbewilligung äussern. Die drei Freunde und die Freundin führen aus, dass es der Beschwerdeführer in seinem Leben bislang nicht einfach gehabt habe. Er habe Straftaten begangen und habe hierfür genügend gebüsst. Er habe sich nun gebessert. Diese Schreiben zeigen, dass der Beschwerdeführer hier auch ein ausserfamiliäres soziales Netz aufbauen konnte. Die soziale Integration des Beschwerdeführers in die hiesige Gesellschaft kann als gelungen bezeichnet werden.
Angesichts seiner langen Anwesenheit in der Schweiz, seiner sprachlich und sozialen Integration, hat der Beschwerdeführer zweifelsohne ein sehr grosses Interesse in der Schweiz bleiben zu können.
5.3 Insgesamt weist der Beschwerdeführer nach dem Gesagten aber keine besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Bindung gesellschaftlicher beruflicher Natur bzw. vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich in der Schweiz auf. Er vermag daher aus dem konventions- und verfassungsmässig garantieren Recht auf Privatleben (Art.8 Ziff.1 EMRK und Art.13 Abs.1 BV) nichts zu seinen Gunsten ableiten (BGE 126 II 377 E.2c.aa). Allein aus der langen Anwesenheit des Beschwerdeführers, auch wenn diese mehr als 20 Jahre andauert, vermag er nicht einen Anspruch aus dem Recht auf Privatleben abzuleiten (vgl. E.3.3).
5.4
5.4.1 Zur Verhältnismässigkeitsprüfung gehört auch die Prüfung der Frage, welche Zustände der Betroffene im Heimatstaat einem Drittstaat antreffen würde, und ob ihm im Hinblick hierauf eine Rückkehr alleine zumutbar erscheint. Als Grundsatz ist davon auszugehen, dass dem Betroffenen aus der Rückkehrpflicht in der Regel kein ernstlicher Nachteil erwächst, soweit ihn mit der Heimat nicht ausschliesslich noch allein die Staatsbürgerschaft verbindet. Der Heimatstaat kann sich jedoch in kurz- längerfristiger Hinsicht mit wirtschaftlichen, sozialpolitischen umweltrelevanten Problemen konfrontiert sehen, die sich, je nach Ausmass, unterschiedlich stark auf die Lebensumstände des Heimkehrenden auswirken können. Entsprechende Folgen sind nach ständiger Rechtsprechung in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.2). Die zuständige Migrationsbehörde hat die entsprechenden Abklärungen vorzunehmen vornehmen zu lassen; sie kann die Problematik nicht in das Vollzugsverfahren der Wegweisung verschieben (BGr, 8. Januar 2018, 2C_396/2017, E. 7.6).
5.4.2 Das Migrationsamt hat beim SEM einen Amtsbericht zu den Verhältnissen in Afghanistan eingeholt. Das SEM kommt in seiner Stellungnahme vom 12.Juli 2017 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft lediglich derivativ erworben hat und zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr davon ausgegangen werden könnte, dass die damalige Gefährdungssituation, aufgrund derer dem Vater des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, noch bestehe. Aus den Akten würden keine Hinweise vorliegen, welche auf eine Drohung von unmenschlicher erniedrigender Strafe Behandlung nach Art. 3 EMRK des Beschwerdeführers in seiner Heimat schliessen liessen. Daher würde der Vollzug der Wegweisung keine Verletzung des menschenrechtlichen Folterverbots nach Art.3 EMRK darstellen. Weiter stufte das SEM die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers als erheblich ein, da sich das Obergericht des Kantons Zürich in seinem Urteil vom 1.Dezember 2016, der Justizvollzug des Kantons Zürich in seiner Verfügung vom 17.März 2008 und das Bezirksgericht Hinwil in seinem Urteil vom 29.Juni 2007 gegen eine gute Zukunftsprognose ausgesprochen haben sollen. Daher gelte der Beschwerdeführer rechtsprechungsgemäss als gemeingefährlich, womit die Ausweisung des Beschwerdeführers mit dem Non-Refoulement-Prinzip nach Art.33 Abs.2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.Juli 1951 (FK) und Art.5 Abs.2 des Asylgesetzes vom 26.Juni 1998 (AsylG) vereinbar sei.
5.4.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Lage in Afghanistan, insbesondere auch in der Stadt C, woher die Eltern des Beschwerdeführers ursprünglich wohl herkommen, grundsätzlich als existenzbedrohend zu qualifizieren. Ein Wegweisungsvollzug ist dann zumutbar, wenn besonders begünstigende Faktoren vorliegen. Solche günstigen Voraussetzungen können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Unabdingbar ist in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei Personen, bei welchen Afghanistan/C lediglich eine Aufenthaltsalternative darstellt und die somit kaum nie in Afghanistan/C gelebt haben, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung bedarf (zum Ganzen BVGr, 13.Oktober 2017, D-5800/2016, E.7.6 und 8.4.1).
Der Beschwerdeführer hat seine Heimat mit acht Jahren verlassen. Seinen Angaben zufolge hat er keine in seinem Heimatland lebende Angehörige und hat seit seiner Ausreise Afghanistan auch nie besucht. Anhand der vorliegenden Akten lässt sich allerdings nicht abschliessend beurteilen, ob der Beschwerdeführer in der Tat über kein familiäres soziales Netz in seinem Heimatland verfügt. Es lässt sich auch nicht feststellen, von wo genau der Beschwerdeführer aus Afghanistan stammt. Weiter ist nicht klar, ob der Beschwerdeführer Kontakt zu allfälligen Verwandten Bekannten in Afghanistan hat und falls ein solcher Kontakt vorhanden sein sollte, ob es sich dabei um ein tragfähiges soziales Netz gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handeln könnte. Der Sachverhalt erweist sich diesbezüglich als nicht hinreichend abgeklärt und das Verwaltungsgericht enthält sich bei dieser Rechts- und Sachlage, auch zur Wahrung des Instanzenzugs, einer selbständigen Prüfung (§64 Abs.1 VRG). Die Sache ist deshalb zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zur abschliessenden Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nach Ergänzung der Untersuchung wird die Vorinstanz erneut über die Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers im Licht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Lage in Afghanistan und der in Erwägung 5.4.1 erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu befinden haben.
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Die Sache ist im Sinn der Erwägungen zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
6.1 Eine Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch kassatorisch entscheiden kann (BGE 137 V 2010 E.7.1; BGr, 28.April 2014, 2C_846/2013).
6.2 Entsprechend gilt es, die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen und dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz1 VRG sowie §17 Abs.2 lit.a VRG).
6.3 RAB weist in ihrer Kostennote vom 7.Mai 2018 für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren einen zeitlichen Aufwand von 10.75 Stunden aus, was zu einer Entschädigung von Fr.3'557.40 (Stundenansatz von Fr.300.- inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) führt. Da gemäss §17 Abs.2 VRG nur eine "angemessene" Parteientschädigung zuzusprechen ist und die entschädigungsberechtigte Partei praxisgemäss einen Teil ihrer Kosten selbst zu tragen hat, erscheint eine Parteientschädigung von Fr.2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) für das verwaltungsgerichtliche Verfahren den konkreten Umständen angemessen (vgl.Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3.A., Zürich 2014, §17 N.63ff. und 80f., mit Hinweisen).
6.4 Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im Neuentscheid zu befinden.
6.5 Der geleistete Kostenvorschuss des Beschwerdeführers ist vorab mit dessen Schulden beim Zentralen Inkasso der Zürcher Justiz zu verrechnen, nachdem die entsprechenden Voraussetzungen ohne Weiteres erfüllt sind (vgl. VGr, 1.Februar 2017, VB.2016.00687, E.4.1 mit Hinweisen).
7.
Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art.93 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17.Juni 2005 (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss erkennt die Kammer:
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000Lausanne14, einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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