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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2017.00677)

Zusammenfassung des Urteils VB.2017.00677: Verwaltungsgericht

Der kosovarische Staatsangehörige A, der in der Schweiz aufgewachsen ist und eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich besitzt, wurde aufgrund wiederholter Straftaten seine Niederlassungsbewilligung widerrufen. Nachdem sein Rekurs abgelehnt wurde, reichte er eine Beschwerde ein, um den Widerruf seiner Bewilligung und seine Wegweisung aus der Schweiz zu verhindern. Das Verwaltungsgericht entschied, dass aufgrund der schwerwiegenden Straftaten und des mangelnden Integrationsgrades des Beschwerdeführers der Widerruf gerechtfertigt sei. Trotz seiner Bemühungen um Arbeit und der familiären Bindungen in der Schweiz wurde festgestellt, dass das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung überwiegt. Die Gerichtskosten wurden A auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2017.00677

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2017.00677
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:2. Abteilung/2. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2017.00677 vom 20.12.2017 (ZH)
Datum:20.12.2017
Rechtskraft:Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.02.2019 abgewiesen.
Leitsatz/Stichwort:Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Straffälligkeit.
Schlagwörter: Gericht; Niederlassungsbewilligung; Widerruf; Beschwerdeführers; Ausländer; Schweiz; Freiheitsstrafe; Gewalt; Urteil; Recht; Taten; Verbindung; Kosovo; Arbeit; Sicherheit; Familie; Kanton; Verurteilung; Wegweisung; Person; Widerrufsgr; Bewilligung; Diebstahl; Delikt; Vollzug; Einbruch; Verfahren; Kantons
Rechtsnorm: Art. 66 StGB ;
Referenz BGE:135 II 377; 137 II 297; 139 I 16; 140 II 129;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2017.00677

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2017.00677

Urteil

der 2. Kammer

vom 20.Dezember2017

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

betreffend Niederlassungsbewilligung
(Widerruf),

hat sich ergeben:

I.

Der 1995 in der Schweiz geborene kosovarische Staatsangehörige A ist hier aufgewachsen und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Während seines hiesigen Aufenthalts wurde er wiederholt straffällig und erwirkte folgende rechtskräftige Strafentscheide:

- Verpflichtung zur Erbringung einer persönlichen Leistung von 90Tagen wegen Angriffs, einfacher Körperverletzung, Hehlerei, mehrfachen teilweise versuchten und geringfügigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19.Dezember 1958 (SVG) gemäss Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 26.Mai 2011;

- Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und Busse von Fr.150.- wegen mehrfachen, teilweise versuchten Raubes, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfachen teilweise versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch und Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz vom 20.März 2009 (PBG) gemäss Urteil des Jugendgerichts Dietikon vom 20.Januar 2014;

- Bestrafung mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 27Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je Fr.10.- als Gesamtstrafe wegen Nötigung, Raufhandels, Hinderung einer Amtshandlung und Diebstahls gemäss Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 26.September 2016.

Nachdem das Migrationsamt A bereits am 12.Juni 2014 wegen seiner Delinquenz ausländerrechtlich verwarnt hatte, widerrief es aufgrund der nachfolgenden Verurteilung zu einer überjährigen Freiheitsstrafe am 2.März 2017 dessen Niederlassungsbewilligung unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 1.Juni 2017.

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 12.September 2017 unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 31.Oktober 2017 ab, soweit es diesen nicht als gegenstandslos betrachtete.

III.

Mit Beschwerde vom 13.Oktober 2017 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid in Bezug auf die Dispositiv-ZiffernI und II aufzuheben und vom Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sowie seiner Wegweisung aus der Schweiz abzusehen. Weiter ersuchte er um die Zusprechung einer Parteientschädigung. In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer die Befragung seiner Eltern und seine eigene Einvernahme beantragen.

Nicht ausdrücklich angefochten wurden Dispositiv-ZiffernIII und IV des vorinstanzlichen Entscheids, in welchen A die unentgeltliche Rechtspflege und einer Parteientschädigung für das Rekursverfahren verweigert und ihm die Verfahrenskosten auferlegt, diese jedoch wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit sogleich abgeschrieben wurden.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Der A mit Präsidialverfügung vom 25.Oktober 2017 auferlegte Prozesskostenvorschuss wurde fristgerecht in zwei Raten geleistet.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung Ermessens­unter­schreitung und die unrichtige ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§20 in Verbindung mit §50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]).

1.2 Dem Beschwerdeführer wurde bei einer polizeilichen Einvernahme am 17.Februar 2017 Gelegenheit gegeben, sich zu der drohenden Wegweisung und seinen Zukunftsperspektiven in der Schweiz und im Kosovo zu äussern. Er weigerte sich, hierzu Auskunft zu geben, trotz seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflichten im Bewilligungsverfahren im Sinn von Art. 90 des Ausländergesetzes vom 16.Dezember 2005 (AuG). Hernach hatte der inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Möglichkeit, seine Zukunftspläne und -perspektiven schriftlich kundzugeben. Da er gleichwohl bislang weder seine Zukunftsabsichten in der Schweiz noch seine Zukunftsperspektiven im Kosovo näher erläutert hat, sind weder er noch seine Eltern hierzu zu befragen. Vielmehr würden diesbezügliche Beweiserhebungen zuerst eine hinreichend substanziierte Sachdarstellung voraussetzen, welche eine Beweisabnahme überhaupt erst ermöglichen würde. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer inzwischen wieder eine Arbeit gefunden hat, rechtfertigt noch nicht, ihn erneut und mündlich zu seinen Zukunftsperspektiven zu befragen. Damit sind die beantragten Befragungen nicht durchzuführen, zumal die Sache im Sinn nachstehender Ausführungen auch unter Berücksichtigung der jüngsten Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers ohnehin spruchreif erscheint.

2.

2.1 Gemäss Art.63 Abs.1 lit.a in Verbindung mit Art.62 Abs.1 lit.b AuG kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem wider­rufen werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 137 II 297 E.2; BGE 135 II 377 E.4.2). Ein Widerruf ist diesfalls selbst dann möglich, wenn sich der Ausländer seit mehr als 15Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat (Art.63 Abs.2 AuG).

Eine Niederlassungsbewilligung kann gestützt auf Art.63 Abs.1 lit.b AuG in Verbindung mit Art.80 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) ebenfalls widerrufen werden, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat diese die innere die äussere Sicherheit gefährdet. Die Praxis geht hiervon aus, wenn die ausländische Person durch ihr Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt in Gefahr gebracht hat, sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E.2.1).

2.2 Gemäss Art.66a des Strafgesetzbuchs (StGB) und Art.63 Abs.3 AuG hat seit dem 1.Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1.Oktober 2016 ergangen ist. Dies ist vorliegend der Fall.

2.3 Der Beschwerdeführer ist zumindest mit seiner letzten Verurteilung zu einer überjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden und hat damit den Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinn von Art.63 Abs.1 lit.a in Verbindung mit Art.62 Abs.1 lit.b AuG gesetzt. Dies gilt auch, wenn man berücksichtigt, dass das Strafgericht am 26.September 2016 eine Gesamtstrafe gebildet hatte und aufgrund der neu abzuurteilenden Delikte lediglich eine Freiheitsstrafe von 25Monaten auszufällen gewesen wäre. Da er mit seinem wiederholt delinquenten Verhalten auch in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat, ist überdies auch der subsidiär anwendbare Widerrufsgrund von Art.63 Abs.1 lit.b AuG erfüllt (BGE 135 II 377 E.4.2). Dies wird auch vom Beschwerdeführer anerkannt.

3.

3.1

3.1.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Die Nichtverlängerung der Bewilligung rechtfertigt sich nur, wenn die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung und die persönlichen Verhältnisse des Ausländers sowie der Grad seiner Integration zu berücksichtigen (Art.96 AuG).

3.1.2 Hierbei ist insbesondere dem Recht auf Privat- und Familienleben gemäss Art.8 Abs.1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art.13 Abs.1 der Bundesverfassung (BV) Rechnung zu tragen. Gemäss Art.8 Abs.2 EMRK sowie Art.36 BV sind aber auch Eingriffe in das Recht auf Privat- und Familienleben gestützt auf die gesetzlichen Widerrufsgründe von Art.62 Abs.1 lit.b in Verbindung mit Art.63 Abs.1 lit.a AuG bzw. Art.63 Abs.1 lit.b AuG zulässig, sofern sie zur Wahrung der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheinen. Diese konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung entspricht jener nach Art.96 AuG und kann in einem einzigen Schritt vorgenommen werden (BGr, 1.Mai 2014, 2C_872/2013, E.2.2.3). Grundsätzlich ist hierbei auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen.

3.1.3 Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, weshalb in Art. 66 Abs.2 StGB auch eine Härtefallregelung für hier geborene aufgewachsene Ausländer vorgesehen ist. Jedoch ist ein Widerruf bei wiederholter schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der betroffene Ausländer hier geboren und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht überwiegende private familiäre Bindungen vorbehalten auch in diesen Fällen ein wesentliches öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 16 E.2.2.1ff.; vgl. auch Art.63 Abs.2 AuG).

3.2

3.2.1 Der Beschwerdeführer hat bereits als Jugendlicher wiederholt Gewalt-, Raub- und Einbruchsdelikte begangen. Seiner letzten Verurteilung durch das Bezirksgericht Dietikon vom 26.September 2016 lag unter anderem der Versuch zugrunde, zusammen mit Komplizen einen Kokainhändler unter Gewaltandrohung "auszunehmen". Die Tat konnte gemäss den strafgerichtlichen Erwägungen nur deshalb nicht als (vollendeter) Raubversuch qualifiziert werden, weil an illegalen Betäubungsmitteln kein zivilrechtliches Eigentum begründet werden kann. Das diesbezügliche Verschulden des Beschwerdeführers wurde als erheblich eingestuft, wobei das Strafgericht hierbei zugunsten des Beschwerdeführers bereits mitberücksichtigte, dass der Einsatz eines Messers durch einen Komplizen nicht vorgängig abgesprochen war.

Hinsichtlich des im selben Entscheid abgeurteilten Raufhandels beurteilte das Strafgericht das Verschulden des Beschwerdeführers als nicht mehr leicht, wobei es ihm eine erhebliche Gewaltbereitschaft und kriminelle Energie attestierte. Sodann lag dem Strafurteil auch noch ein (Entreiss-)Diebstahl und die Hinderung einer Amtshandlung zugrunde, wobei der Beschwerdeführer auch in Bezug auf letztgenanntes Delikt renitent und aggressiv auftrat und erheblichen verbalen und physischen Widerstand leistete. Da nicht ersichtlich ist, inwiefern der damalige Polizeieinsatz unrechtmässig auch nur unangemessen gewesen sein könnte, ist auch irrelevant, ob der Beschwerdeführer sich damals zu Unrecht beschuldigt sah.

Das Strafgericht hielt für die im Strafurteil vom 26.September 2016 neu abgeurteilten Delikte eine Strafe von 25 Monaten für schuldangemessen. Da es von einer negativen Legalprognose ausging, sprach es den Strafvollzug vollumfänglich unbedingt aus und ordnete für eine noch nicht verbüsste Reststrafe die Rückversetzung in den Strafvollzug an, unter Bildung einer Gesamtstrafe von 27Monaten.

3.2.2 Die vom Beschwerdeführer als Jugendlicher begangenen Raub- und Einbruchsdelikte gehören nach Art.121 Abs.3 BV und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen in Art.66a StGB grundsätzlich zu denjenigen Anlasstaten, die nach dem Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers dazu führen sollen, dass der Täter aus der Schweiz weggewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. Auch das Bundesgericht erachtet die vom Beschwerdeführer begangenen Einbruchs- und Raubdelikte sodann ausdrücklich als schwerwiegende Delikte (BGE139 I 16 E.2.2.1; BGr, 30.Dezember 2013, 2C_536/2013, E.2.5 [nicht publizierte Erwägung von BGE 140 II 129], vgl. auch VGr, 13.Mai 2015, VB.2014.00662, E.5.2.3; BGE139 I 31 E.2.3.2). Bei Einbruchsdiebstählen fällt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sodann auch nicht massgeblich ins Gewicht, ob vornehmlich bewohnte unbewohnte Objekte als Tatorte ausgesucht wurden (BGr, 25.April 2015, 2C_896/2014, E. 2.4). Der Beschwerdeführer drang denn auch in bewohnte Wohnungen ein und reagierte bei einem Einbruch am 16.April 2012 mit Gewalt, als er vom Geschädigten überrascht wurde. Hinsichtlich den Raubüberfällen des Geschädigten kommt erschwerend hinzu, dass der Beschwerdeführer nicht nur Gewalt androhte, sondern wenngleich nicht in besonders schwerwiegender Weise teilweise auch tatsächlich Gewalt ausübte.

3.2.3 Auch wenn nicht ausser Acht gelassen werden kann, dass der Beschwerdeführer die in Art.66a StGB aufgeführten Katalogtaten allesamt noch als Jugendlicher begangen hat, sind auch seine unter Erwachsenenstrafrecht beurteilten Straftaten keineswegs geringfügigerer Natur: Wie bereits dargelegt wurde, ist der Beschwerdeführer zuletzt nur deshalb nicht erneut eines Raubversuchs schuldig gesprochen worden, weil Drogen nicht Gegenstand zivilrechtlichen Eigentums sein können. Am Unrechtsgehalt seiner diesbezüglichen Tat ändert dies hingegen wenig. Auch die jüngsten Straftaten des Beschwerdeführers offenbaren dessen erhebliche kriminelle Energie und Aggressivität. Dass der Beschwerdeführer bei seinen Taten teilweise unter Drogen- und Alkoholeinfluss stand und gemäss gutachterlicher Einschätzung an einem Reifedefizit leidet, wurde sodann bereits bei der jeweiligen Strafzumessung berücksichtigt und vermag seine Taten nicht mehr weiter zu relativieren.

3.2.4 Der Beschwerdeführer liess sich bislang weder durch eine ausländerrechtliche Verwarnung noch durch die ausgesprochenen Strafen und die angesetzten Probezeiten von weiteren Straftaten abhalten, weshalb ihm das Strafgericht zuletzt auch keine günstige Legalprognose mehr attestieren konnte. Dass er sich seit seiner letzten (bedingten) Entlassung aus dem Strafvollzug nichts mehr hat zuschulden kommen lassen, steht einem Bewilligungswiderruf nicht entgegen, zumal einem Wohlverhalten im Straf- Massnahmenvollzug, während laufender Probezeiten unter dem Druck eines hängigen Bewilligungsverfahrens nur geringe Bedeutung zuzusprechen ist und eine konkrete Rückfallgefahr ausserhalb des Anwendungsbereichs des FZA ohnehin nicht nachgewiesen werden muss (vgl. Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S.122). Sodann ist zu berücksichtigen, dass die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug gemäss Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 13.Januar 2017 mit einer engmaschigen Bewährungshilfe verknüpft wurde, um seinem für mittelgradige Gewaltdelikte nach wie vor hohen Rückfallrisiko hinreichend zu begegnen. Damit besteht weiterhin eine erhebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer seine kriminellen Aktivitäten fortsetzen wird.

Damit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz insgesamt ein gewichtiges öffentliches Fernhalteinteresse zu bejahen.

3.2.5 Angesichts der bereits erwähnten rechtskräftigen Verurteilungen kann offenbleiben, inwiefern dem Beschwerdeführer auch ein Vorfall vom 17.Oktober 2014 angelastet werden kann, bei welchem er gemäss den Feststellungen in der Einstellungsverfügung der StaatsanwaltschaftIV des Kantons Zürichs vom 15.Juni 2015 massiv und ohne rechtfertigende Notwehrsituation auf eine andere Person eingeprügelt und diese am Kopf verletzt hat. Das diesbezügliche Strafverfahren wurde zwar infolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt, jedoch auferlegte die Staatsanwaltschaft die Verfahrenskosten gleichwohl dem Beschwerdeführer, da dieser das Strafverfahren durch sein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten verursacht hatte. Mangels rechtsgenügendem Schuldnachweis nicht verwertbar sind sodann die zahlreichen übrigen, den Beschwerdeführer betreffenden Einstellungsverfügungen der Strafverfolgungsbehörden.

3.3

Auch mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und seiner Familie hat sich die Vorinstanz bereits ausführlich auseinandergesetzt und die entgegenstehenden Interessen zutreffend abgewogen. Ergänzend ist Folgendes zu erwähnen:

3.3.1 Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 17.Februar 2017 neben seinen familiären Kontakten keine Freunde, weder in der Heimat noch in der Schweiz. Obwohl er in der Schweiz aufgewachsen ist, erscheint er hier nicht sonderlich gut sozialisiert und integriert zu sein. Konventions- und verfassungsmässig geschützte Beziehungen zu hier lebenden Personen sind nicht ersichtlich. Dass seine hier lebenden Familienangehörigen gut integriert sein sollen, spricht nicht zugunsten des Beschwerdeführers. Vielmehr stellt sich damit erst recht die Frage, weshalb dem Beschwerdeführer nicht auch selbst eine erfolgreiche Integration gelungen ist. Zudem vermochte ihn sein hier vorhandenes familiäres Beziehungsnetz bislang auch nicht von seinen Straftaten abzuhalten.

3.3.2 Der Beschwerdeführer hat keine Berufsausbildung absolviert und war nach Beendigung seiner Schulzeit nur unregelmässig erwerbstätig. Gemäss einem auf den 17.März 2017 datierten Arbeitsvertrag soll er per 13.März 2017 als Hilfsarbeiter bei der CGmbH angestellt worden sein, wobei sich seine Arbeitgeberin gemäss Handelsregisteramt des Kantons Aargau zu diesem Zeitpunkt bereits infolge Konkurses in Liquidation befunden hat. Gemäss einem weiteren, unmittelbar darauf abgeschlossenen Arbeitsvertrag mit der FirmaD vom 20.März 2017 soll der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2017 als Hilfsarbeiter auf dem Bau arbeiten. Im Widerspruch hierzu liess der Beschwerdeführer aber noch in der Rekursschrift vom 5.April 2017 behaupten, bei der CGmbH angestellt zu sein. Unabhängig davon, ob und wann der Beschwerdeführer eine der von ihm behaupteten Anstellungen angetreten hat, ist er nach seiner Schulzeit nur unregelmässig einem Erwerb nachgegangen, weshalb er insgesamt in wirtschaftlicher Hinsicht nicht besonders gut in der Schweiz integriert erscheint. Wenngleich er bislang nicht von der Fürsorge unterstützt werden musste und behauptet, schuldenfrei zu sein, schuldet er zudem zumindest dem zentralen Inkasso des Obergerichts rund Fr.50'000.-.

3.3.3 Aufgrund seiner für einen Ausländer zweiter Generation insgesamt nicht nur wegen seiner Delinquenz weit unterdurchschnittlichen Integration ist der Beschwerdeführer nicht derart in der Schweiz verwurzelt, als dass ihm die Wegweisung in den Kosovo nicht zuzumuten wäre. Er beherrscht die dort mehrheitlich gesprochene (albanische) Landessprache, wenngleich er diese gemäss eigenen Angaben nicht schreiben kann. Unklar ist, wie oft er sein Heimatland in der Vergangenheit besucht hat: Anlässlich einer am 17.Februar 2017 durchgeführten Befragung durch die Kantonspolizei Zürich gab der Beschwerdeführer an, keinen Bezug zum Kosovo zu haben, nicht so oft dort zu sein und nicht mehr zu wissen, wann er dort das letzte Mal gewesen sei. Zugleich gab er aber auch an, bei Besuchen dort bei Verwandten zu schlafen, diese aber selbst nicht zu kennen bzw. keinen Kontakt zu diesen zu pflegen. Des Weiteren führte er aus, viel in Albanien zu sein, dem ethnisch, kulturell und sprachlich eng mit dem Kosovo verbundenen Nachbarland. Damit ist ihm sein Heimatland und die dortige Mentalität zumindest nicht fremd. Auch leben dort sein Onkel väterlicherseits und dessen Familie, wenngleich unklar ist, inwieweit diese ihm bei seiner Reintegration behilflich sein können und wollen. Zwar dürfte es dem Beschwerdeführer nicht leichtfallen, sich im Kosovo eine neue Existenz aufzubauen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass es ihm auch in der Schweiz nicht gelungen ist, eine sinnvolle Zukunftsperspektive zu entwickeln und sein Leben in den Griff zu kriegen. Sodann ist nicht auszuschliessen, dass das bisherige Umfeld des Beschwerdeführers dessen deliktischen Neigungen verstärkt haben könnte, weshalb eine Neuorientierung in seinem kosovarischen Heimatland unter Umständen auch positive Effekte auf dessen Legalverhalten haben kann.

Angesichts des überwiegenden öffentlichen Fernhalteinteresses erscheint der Widerruf der Niederlassungsbewilligung damit auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhält­nisse des Beschwerdeführers und dessen Familienangehöriger verhältnismässig. Hingegen erscheint die blosse Verwarnung des Beschwerdeführers nicht hinreichend, nachdem dieser bereits am 12. Juni 2014 erfolglos ausländerrechtlich verwarnt worden war.

4.

Damit kann offenbleiben, ob der Arbeitsvertrag vom 17.März 2017 mit der in Liquidation befindlichen CGmbH (vgl. E.3.3.2) lediglich fingiert und vom Beschwerdeführer mit Täuschungsabsichten vorgelegt wurde, womit der Beschwerdeführer allenfalls auch noch den Widerrufsgrund von Art.63 Abs.1 lit.a in Verbindung mit Art.62 Abs.1 lit.a AuG gesetzt hätte.

5.

Das überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art.30 Abs.1 lit.b AuG einer Bewilligungs­erteilung nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art.96 AuG entgegen.

6.

Vollzugshindernisse im Sinn von Art.83 AuG sind weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§13 Abs.2 in Verbindung mit §65a VRG) und steht diesem keine Parteientschädigung zu (§17 Abs.2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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