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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2017.00667)

Zusammenfassung des Urteils VB.2017.00667: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat in einem Fall von Fremdplatzierungskosten entschieden, dass die Gemeinde C für die Kosten verantwortlich ist. Der Beschwerdeführer, vertreten durch RA B, hatte gegen die Entscheidung der Sozialbehörde geklagt, die ihm Kosten auferlegt hatte. Der Bezirksrat wies den Rekurs ab und verlangte vom Beschwerdeführer eine Parteientschädigung. Das Verwaltungsgericht trat jedoch nicht auf die Beschwerde ein, da der Beschwerdeführer keine Legitimation hatte, den Beschluss anzufechten. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, und es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2017.00667

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2017.00667
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/3. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2017.00667 vom 07.06.2018 (ZH)
Datum:07.06.2018
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Sozialhilfe: subsidiäre Kostengutsprache für Aufenthalt im Jugendheim.
Schlagwörter: Eltern; Beschluss; Recht; Gemeinde; Kindes; Kostengutsprache; Unterhalt; Verfügung; Entscheid; Parteien; Sorge; Sozialbehörde; Parteientschädigung; Interesse; Jugend; Beschlusses; Rechtsmittel; Unterhalts; Jugendheim; Rekurs; Bezirksrat; Beschwerdeführers; Gemeinwesen; Verwaltungsgericht; Aufenthalt; Anfechtung; Kindesschutz
Rechtsnorm: Art. 289 ZGB ;Art. 304 ZGB ;
Referenz BGE:131 II 587;
Kommentar:
Heinz Hausheer, Hans Peter Walter, Kurt Affolter-Fringeli, Urs Vogel, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Art. 296371; Art. 304 ZGB, 2016

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2017.00667

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2017.00667

Beschluss

der 3. Kammer

vom 7.Juni2018

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde C, vertreten durch die Sozialbehörde, diese vertreten durch RAD,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Fremdplatzierungskosten,

hat sich ergeben:

I.

A. E, geboren1999, wurde mit Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) F vom 7.Oktober 2015 vorsorglich im Jugendheim G platziert und den Eltern H und A ebenfalls vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen. Es wurde vorsorglich eine Beistandschaft errichtet und die Sozialbehörde C um subsidiäre Kostengutsprache für die Platzierungskosten ersucht. Am 10.November 2015 erging der entsprechende definitive Entscheid der KESB F. Die Sozialbehörde der Gemeinde C leistete mit Beschluss vom 13.Oktober 2015 subsidiäre Kostengutsprache für den Aufenthalt im G.

B. Mit Entscheid vom 28.Juni 2016 ordnete die KESB F die Platzierung von E im Jugendheim I in J ab 1.Juli 2016 an. Die Präsidentin der Sozialbehörde der Gemeinde C beschloss (recte: verfügte) am 2.August 2016 den Widerruf der subsidiären Kostengutsprache für die Anschlussplatzierung nach dem Aufenthalt im JugendheimG und wies gleichzeitig die subsidiäre Übernahme der Aufenthaltskosten im JugendheimI ab, weil sie von der Zuständigkeit des Amtes für Jugend und Berufsberatung (AJB) für die Kostengutsprache ausging.

C. Mit Schreiben vom 22.September 2016 ersuchte die Beiständin von E die Sozialbehörde der Gemeinde C erneut um subsidiäre Kostengutsprache, da ihre Abklärungen ergeben hätten, dass sich das AJB nicht an den Kosten beteiligen werde.

D. Mit Beschluss vom 7.März 2017 erteilte die Sozialbehörde der Gemeinde C subsidiäre Kostengutsprache für die nicht von der IV gedeckten Tageskosten des Aufenthalts im Jugendheim I für die Zeit vom 1.Juni 2016 bis 30.April 2017. Sofern die Kosten bei den Eltern uneinbringlich sein sollten, würden sie dem Konto der wirtschaftlichen Hilfe belastet. Im Beschluss wurde zudem festgehalten, dass die Betreuungskosten direkt an das Jugendheim vergütet, jedoch von den Eltern zurückgefordert werden.

II.

A. Gegen den Beschluss der Sozialbehörde der Gemeinde C gelangte A am 15.März 2017 mit Rekurs an den Bezirksrat F. Darin verlangte er sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, die Nichtgewährung der subsidiären Kostengutsprache sowie die Richtigstellung der Sachlage.

B. Der Bezirksrat wies den Rekurs, ohne Erhebung von Verfahrenskosten, mit Beschluss vom 28.August 2017 ab. A wurde verpflichtet, der Gemeinde C eine Parteientschädigung von Fr.1'500.- zuzüglich 8% MWST zu bezahlen.

III.

A. Am 6.Oktober 2017 liess A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrates F erheben. Er beantragte, der Beschluss sei aufzuheben und zur weiteren Sachverhaltsabklärung respektive zur neuen Beurteilung an die Vor­instanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde C respektive der Vorinstanz.

B. In der Präsidialverfügung vom 11.Oktober 2017 wurde der Gemeinde C Frist zur Beschwerdeantwort und dem Bezirksrat F zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt sowie der Bezirksrat F aufgefordert, die Verfahrensakten einzureichen.

C. Mit Eingabe vom 23.Oktober 2017 verwies der Bezirksrat F auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde C beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10.November 2017 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Mit Schreiben vom 22.November 2017 reichte A dazu eine Vernehmlassung ein, in welcher er an den Rechtsbegehren seiner Beschwerde festhielt. Am 14.De­zember 2017 reichte die Gemeinde C ihre Duplik ein, zu der A am 12.Januar 2018 erneut Stellung nahm. Daraufhin liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach §41 Abs.1 in Verbindung mit §19 Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) zuständig. Da sich der Streitwert auf rund Fr.62'000.- und somit auf über Fr.20'000.- beläuft, fällt die Streitigkeit in die Kammerzuständigkeit (§38 Abs.1 und §38b Abs.1 lit.c VRG).

2.

2.1 Als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen ist die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, dass er zur Anfechtung des Beschlusses vom 7.März 2017 berechtigt sei. Die Verfügung berühre seine finanziellen Interessen, indem die Erteilung der subsidiären Kostengutsprache eine Abwälzung der Kosten auf ihn selber zur Folge habe und er zudem Mitteilungsadressat gewesen sei.

2.2 Nach §49 i.V.m. §21 Abs.1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung Änderung hat. Der Beschwerdeführer muss durch den angefochtenen bzw. den zu erlassenden Entscheid stärker als ein beliebiger Dritter betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache muss der Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, d.h. seine Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen materiellen ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Ein bloss mittelbares ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse berechtigt nicht zur Erhebung eines Rechtsmittels. Ohne Weiteres legitimiert sind in der Regel die Verfügungsadressaten, womit die materiellen Verfügungsadressaten gemeint sind (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3.A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], §21 N.9 und 41). Davon sind die formellen Verfügungs­adressaten zu unterscheiden: Diese erhalten die Verfügung zwar zugestellt, darin werden allerdings nicht ihre Rechte und Pflichten geordnet, weshalb sie zur Anfechtung eines selbständigen, eigenen Rechtschutzinteresses bedürfen (vgl. Entscheid BVGr, 27.April 2010, B-2977/2007, E.4.5; BGr, 24.Dezember 2009, 9C_918/2009, E.4.3.1).

2.3 Das Gesuch der Beiständin wurde im Namen von E erhoben. Sodann richtete sich der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 7.März 2017 in erster Linie an E. Aus dem alleinigen Umstand, dass der Beschwerdeführer im Mitteilungssatz des Beschlusses aufgeführt ist, lässt sich seine Position als (materieller) Verfügungsadressat noch nicht ableiten. Zwar ist in der Verfügung festgehalten, dass die Kosten dem Konto der wirtschaftlichen Hilfe belastet würden, sofern sie von den Eltern nicht einbringlich sind (angefochtene Verfügung vom 7.März 2017, Disp.-Ziff.1), allerdings ist damit das Konto von E und nicht das Konto der Eltern und mithin des Beschwerdeführers gemeint. Denn Unmündige, welche unter elterlicher Sorge stehen, wirtschaftlich unselbständig sind und dauerhaft (d.h. für mehr als sechs Monate) nicht bei den Eltern einem Elternteil leben, begründen einen selbständigen Unterstützungswohnsitz (§37 Abs.3 lit.c SHG) und bilden keine Unterstützungseinheit mit den Eltern (Art. 32 Abs.3 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24.Juni 1977 [ZUG] e contrario; VGr, 7.Dezember 2006, VB.2006.00352, E.5.2). Ebenso erwog die Beschwerdegegnerin in ihrem Beschluss, dass momentan nicht abgeschätzt werden könne, ob und in welchem Umfang die Eltern von E für die Restkosten von Fr.219.- respektive Fr.190.- pro Tag aufkommen könnten. Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin selbst davon ausging, dass die Rückforderung der geleisteten Unterstützung Gegenstand eines weiteren Verfahrens sein wird. Damit zeigt sich, dass der angefochtene Beschluss keine Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers regelt und er somit nicht materieller Adressat ist.

2.4 Der Beschwerdeführer war zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Beschlusses sowie zur Zeit der Einreichung des Rekurses Inhaber der elterlichen Sorge gegenüber E. Die elterliche Sorge wurde mit der Anordnung der Kindesschutzmassnahmen und der Ernennung einer Beiständin nicht eingeschränkt. Als Inhaber der elterlichen Sorge ist der Beschwerdeführer berechtigt, sowohl in eigenem als auch im Namen des minderjährigen Kindes ein Rechtsmittel zu erheben, wobei bei gemeinsamer elterlicher Sorge davon ausgegangen werden kann, dass ein alleine handelnder Elternteil im Einvernehmen mit dem anderen handelt (Art. 304 Abs.2 ZGB). Die Ausübung der elterlichen Sorge findet im Rahmen der pflichtgemässen Wahrnehmung der Kindeswohlinteressen statt (Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel, in: Heinz Hausheer/Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch, Die elterliche Sorge/der Kindesschutz, Art.296371 ZGB, Bern 2016, Art.304 N.18 und N.64). Die gesetzliche Vertretung durch die Eltern endet mit dem Erreichen des 18. Altersjahres. Von diesem Zeitpunkt an übernimmt das Kind die Parteirolle, wenn vorher die Eltern für ihr minderjähriges Kind als Partei auftraten, und die Eltern können stellvertretend für das Kind nur noch mit entsprechender Vollmacht ein Rechtsmittel ergreifen (Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2.A., Bern 2003, S.699ff.; Affolter-Fringeli/Vogel, Art.304 N.66). Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung beim Verwaltungsgericht hatte E bereits die Volljährigkeit erreicht, und der Beschwerdeführer war somit nicht mehr berechtigt, als Inhaber der elterlichen Sorge Beschwerde zu erheben; dass er entsprechend bevollmächtigt sei, macht er im Übrigen nicht geltend. Im Weiteren bringt er gar nicht vor, dass er im Namen im Interesse seines Sohnes im Rahmen der Ausübung der elterlichen Sorge das Rechtsmittel ergriffen habe, weshalb im Folgenden seine eigene Betroffenheit in schutzwürdigen Interessen zu prüfen ist.

2.5 Nach Art.307 Abs.1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen, wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen dazu ausserstande sind. Die Kosten der Kindesschutzmassnahmen gehören gemäss Art.276 Abs.2 ZGB zum Unterhalt und sind von den Eltern zu tragen, soweit dies ihnen zumutbar ist. Können die Eltern nicht für den Unterhalt aufkommen, hat das Gemeinwesen in diesem Umfang die Kosten einer Kindesschutzmassnahme zu übernehmen. Kommt das Gemeinwesen so für den Unterhalt des Kindes auf, steht der Anspruch auf Unterhalt nicht mehr dem Kind zu, sondern geht im Sinn einer Legalzession mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs.2 ZGB; §19 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25.Juni 2012). Dadurch ändert sich an der rechtlichen Natur des Anspruchs allerdings nichts; dieser gründet nach wie vor im Zivilrecht und ist in entsprechender Form, und zwar durch Klage und nicht durch hoheitliche Verfügung, geltend zu machen (BGr, 19.März 2014, 8D_4/2013, E.5.3 m.w.H.).

2.5.1 Für den Beschwerdeführer als unterhaltspflichtigen Elternteil ändert sich durch die Kostentragung durch das Gemeinwesen bis auf den Gläubigerwechsel somit nichts. Die Unterhaltspflicht der Eltern bleibt nämlich unabhängig von der subsidiären Kostengutsprache durch die Beschwerdegegnerin bestehen; es entsteht weder eine neue Forderung, noch ändert sich etwas an deren Durchsetzung, da diese weiterhin auf dem Zivilweg geltend zu machen ist. Eine drohende zivilrechtliche Unterhaltsklage ist überdies kein Nachteil, welchen der Beschwerdeführer mit Anfechtung des vorliegenden Beschlusses abwenden könnte, und löst keine unmittelbare Betroffenheit aus (vgl. BGE 131 II 587 E.4.1.1). Es liegt kein abwendbarer Nachteil vor, weil der Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern einerseits unabhängig davon besteht, ob die Kosten nun von der Gemeinde vorläufig getragen werden nicht, und andererseits ein Zivilgericht bei der Beurteilung der Höhe des geschuldeten Unterhalts nicht an die erteilte Kostengutsprache gebunden ist, sondern sich an dem effektiven Bedarf des Kindes und dem Leistungsvermögen der Eltern zu orientieren hat (BGr, 19.März 2014, 8D_4/2013, E.5.4; Art.276 Abs.1 und Art.285 Abs.1 ZGB; vgl. Bertschi, §21 N.17 und N.79ff.).

Insoweit, als die vom Gemeinwesen erbrachten Leistungen im Sinn einer Sozialhilfe für die vollständige Deckung der Unterhaltskosten des Sohnes erforderlich gewesen sein die Unterhaltspflicht der Eltern aus irgendwelchen Gründen übersteigen sollten, könnte ein gestützt auf Art.293 ZGB vom kantonalen öffentlichen Recht begründeter Rückerstattungsanspruch in Betracht fallen. Sofern ein solcher Anspruch überhaupt besteht (vgl. E.2.3), müsste dieser durch die Sozialbehörde in einem separaten Rückerstattungsverfahren geltend gemacht werden und begründete daher auch keine Legitimation zur Anfechtung des Beschlusses über die subsidiäre Kostengutsprache.

2.5.2 Durch den Gläubigerwechsel entsteht dem Beschwerdeführer ebenso wenig ein Nachteil, da es dem Beschwerdeführer in einem Zivilprozess möglich ist, geleistete Zahlungen zur Verrechnung zu bringen (vgl. zur ohnehin eingeschränkten Verrechnungsmöglichkeit bei Unterhaltsansprüchen: Art.125 Ziff.2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30.März 1911 [OR]) und Einreden gegen den Bestand und die Höhe vorzubringen. Dass sich daraus ebenfalls kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung ergibt, zeigt sich auch darin, dass bei einer Forderungsabtretung nach Art.164ff. OR deren Regelungen auf die Legalzession analog angewendet werden die Mitwirkung bzw. das Einverständnis des Schuldners nicht notwendig ist.

2.6 Auch aufgrund des Rekursentscheids ist der Beschwerdeführer nicht in schutzwürdigen Interessen betroffen, da der Rekurs des Beschwerdeführers im Entscheid der Vor­instanz vollständig abgewiesen wurde, womit der angefochtene Beschluss vom 7.März 2017 weiterhin gilt und dem Beschwerdeführer kein weiterer Nachteil entstanden ist. Die vor Vorinstanz der Beschwerdegegnerin zugesprochene Parteientschädigung ficht der Beschwerdeführer nicht an. Er beantragt zwar die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, begründet darüber hinaus allerdings mit keinem Wort, weshalb die Parteientschädigung ebenfalls aufgehoben werden sollte. Selbst wenn er durch die Auferlegung der Parteientschädigung beschwert sein sollte, fehlte es diesbezüglich an einer rechtsgenüglichen Begründung, damit auf das Rechtsmittel einzutreten wäre (§54 Abs.1 VRG).

2.7 Somit ist mangels Legitimation des Beschwerdeführers auf die Beschwerde nicht einzutreten. Aufgrund der fehlenden Legitimation des Beschwerdeführers an der Überprüfung des angefochtenen Beschlusses vom 7.März 2017 wäre auch auf den Rekurs nicht einzutreten gewesen; dies kann im vorliegenden Nichteintretensentscheid allerdings nicht überprüft werden.

3.

3.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche angesichts der rein formellen Prüfung der Beschwerde angemessen zu reduzieren sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§65a Abs.1 i.V.m. §13 Abs.2 VRG i.V.m. §4 Abs.2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23.August 2010). Eine Parteientschädigung ist ihm mangels Obsiegens nicht zuzusprechen (vgl. §17 Abs.2 VRG).

3.2 Von der beantragten Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin ist ebenfalls abzusehen: In der Regel haben Gemeinwesen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, gehört die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln doch zu den angestammten amtlichen Aufgaben. Eine Ausnahme ist zu machen, wenn die Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden ist. Die Beantwortung der Beschwerde erforderte jedoch unabhängig der anwaltlichen Vertretung im Beschwerdeverfahren nicht wesentlich mehr Aufwand, als jenen, der der Beschwerdegegnerin im nichtstreitigen bzw. vorinstanzlichen Verfahren entstanden sein dürfte (zum Ganzen vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, §17 N.50ff.).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 160.-- Zustellkosten,
Fr. 2'160.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai6, 6004Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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