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Urteil Verwaltungsgericht (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2017.00360
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:2. Abteilung/2. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2017.00360 vom 29.06.2017 (ZH)
Datum:29.06.2017
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Rechtsverzögerungsbeschwerde
Schlagwörter: Rekurs; Recht; Verfahren; Beschwerde; Rekursabteilung; Sachverhalt; Verfahrens; Sachverhalts; Rechtsverzögerung; Scheinehe; Migrationsamt; Verfahrensdauer; Beschwerdeführenden; Rekurse; Juni; Sachverhaltsabklärung; Rechtsverzögerungsbeschwerde; Sachverhaltsabklärungen; Verwaltungsgericht; Sachverhaltsermittlung; Beschwerdeführer; Parteien; Oktober; Rekursentscheid; Behandlung; Rekursverfahren; Abschluss; Sachverhaltsermittlungen; Frist
Rechtsnorm: Art. 12 EMRK ; Art. 14 BV ; Art. 29 BV ; Art. 98 ZGB ;
Referenz BGE:130 II 113; 135 I 265; 137 I 351; 138 I 41; 138 II 513; 139 I 37;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2017.00360

Urteil

der 2. Kammer

vom 29.Juni2017

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

In Sachen

A,

2. B,

beide vertreten durch RAC,

gegen

hat sich ergeben:

I.

B, geboren 1985, Staatsangehöriger von Marokko, beantragte am 13. bzw. 22.Juni 2016 ein Visum für den langfristigen Aufenthalt zur Vorbereitung der Heirat mit der Schweizerbürgerin A, geboren 1962. Letztere stellte am 29.Juli 2016 beim Zivilstandsamt der Stadt Zürich ein Ehevorbereitungsgesuch. Mit Schreiben vom 2.August 2016 teilte das Zivilstandsamt dem Migrationsamt mit, es bestünde ein Verdacht auf Scheinehe, weshalb der Bräutigam durch die Schweizer Botschaft in D und die Braut von der Stadtpolizei Zürich zur Beziehung und zur geplanten Eheschliessung befragt worden seien. Die Befragung des Bräutigams ging am 19.Sep­tember 2016, diejenige der Braut am 14.Oktober 2016 beim Migrationsamt ein. Mit Eingabe vom 23.November 2016 stellte der Rechtsvertreter der Brautleute eine Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht. Mit Verfügung vom 24.November 2016 wies das Migrationsamt das Einreisegesuch ab, da mehrere Indizien auf eine Scheinehe hindeuteten.

II.

Dagegen erhoben B und A am 21.Dezember 2016 Rekurs. Am 22. Dezember 2016 erging die Eingangsanzeige der Rekursabteilung der Sicherheits­direktion, mit welcher zugleich die Rekursschrift dem Migrationsamt zur Stellungnahme bis 21.Januar 2017 zugestellt wurde. Dieses beantragte mit Rekursantwort vom 10.Januar 2017 die Abweisung des Rechtsmittels. Der Rechtsvertreter wandte sich mit Schreiben vom 7. März 2017 an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion, worin er verlangte, den Rekurs zu priorisieren und umgehend darüber zu entscheiden. Mit Eingabe vom 24.März 2017 kündigte der Rechtsvertreter eine Rechtsverzögerungsbeschwerde an, sofern der Rekursentscheid nicht bis am 7.April 2017 ergehe. Der Chef der Rekursabteilung teilte dem Rechtsvertreter daraufhin am 27.März 2017 mit, es seien mehrere analoge Verfahren zu bewältigen, die früher eingegangen seien. Es würde eine unzulässige Bevorzugung der Rekurrierenden darstellen, wenn deren Verfahren ohne plausible Gründe vorgezogen würde. Unter Hinweis auf das Beschleunigungsgebot erklärte der Rechtsvertreter am 3.Mai 2017 erneut, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht anhängig zu machen, sofern nicht binnen Monatsfrist entschieden würde.

III.

Mit Beschwerde vom 8.Juni 2017 beantragten B und A (nachfolgend: die Beschwerdeführenden) dem Verwaltungsgericht, die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion sei anzuweisen, über den bei ihr hängigen Rekurs unverzüglich zu entscheiden. Ferner sei ihnen eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion liess sich am 12.Juni 2017 zur Beschwerde vernehmen und verlangte die Abweisung des Rechtsmittels. Die Beschwerdeantwort des Migrationsamts mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde wurde am 22. Juni 2017 erstattet. Die Beschwerdeführenden nahmen zur Vernehmlassung der Rekursabteilung am 23.Juni 2017 Stellung. Auf weitere Stellungnahmen wurde verzichtet.

Die Kammer erwägt:

1.

Gemäss §41 Abs.1 in Verbindung mit §19 Abs.1 lit.b des Verwaltungsrechts­pflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) kann mit Beschwerde die unrechtmässige Verzögerung einer anfechtbaren Anordnung gerügt werden. Der Beschwerdeführenden führen wegen des ausstehenden Rekursentscheids Rechtsverzögerungsbeschwerde. Der Rechtsweg für die Rechtsverzögerungsbeschwerde folgt jenem, der auch gegen die aus Sicht des Beschwerdeführers verzögerte Anordnung zur Verfügung stünde (vgl. VGr, 17.Juni 2016, VB.2015.00654, E.1.1; RB2005 Nr.13). Für die Behandlung der Beschwerde ist das Verwaltungsgericht demzufolge zuständig.

2.

2.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine verfassungswidrige und eine gegen das kantonale Verfahrensrecht verstossende Rechtsverzögerung. Die in §27c VRG für das Rekursverfahren statuierte Behandlungsfrist von 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlung sei verletzt, wenn wie hier die Sachverhaltsermittlungen mit Eingang des Vernehmlassungsverzichts des Migrationsamts abgeschlossen seien und nicht ersichtlich sei, dass ab diesem Zeitpunkt noch weitere Sachverhaltsabklärungen erforderlich wären. Nachdem sie eingehend befragt worden, ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen seien sowie den Beziehungsverlauf zuhanden der Rekursabteilung mit Belegen dokumentiert hätten, sei die Sache mit dem Vernehmlassungsverzicht des Migrationsamts vom 10.Januar 2017 spruchreif gewesen; dies obschon die Rekursabteilung den Abschluss der Sachverhaltsermittlungen nicht explizit mitgeteilt habe. Jedenfalls sei der Beginn des Laufs der Behandlungsfrist gemäss §27c Abs. 1 VRG auf den 10.Januar 2017 anzusetzen. Mithin sei die Behandlungsfrist am 11.März 2017 abgelaufen, ohne dass die Rekursabteilung dies mit Angabe von Gründen gerechtfertigt oder ihnen mitgeteilt hätte, wann ein Entscheid vorliege. Anschliessend sei die Rekursabteilung vergeblich zur Beachtung des Beschleunigungsgebots angehalten worden. Eine hohe Geschäftslast und beschränkte personelle Ressourcen vermöchten derartige Verfahrensverzögerungen nicht zu rechtfertigen. Im Licht eines Vergleichsfalls aus dem Kanton Thurgau (BGr, 3. März 2008, 2C_134/2008) mit praktisch analoger Fragestellung und der Berücksichtigung, dass vorliegend das Recht auf Familienleben (Art.13 Abs.1 der Bundesverfassung vom 18.April 1999 [BV]) und das verfassungsmässige Recht auf Ehe (Art. 14 BV) verletzt würden, sowie angesichts der Tatsache, dass eine Eheschliessung nur unter den Voraussetzungen von Art. 97a Abs.1 des Zivil­gesetzbuchs (ZGB) verweigert werden könne, wenn "offensichtlich keine Lebensgemeinschaft" begründet werden soll, sei die gerügte Verfahrensdauer per se als unzulässiger bzw. rechtsverletzender Eingriff in geschützte Rechtspositionen zu qualifizieren. Generelle Verzögerungen oder Behinderungen des Ehevorbereitungsverfahrens seien denn auch mit Blick auf die positive staatliche Gewährleistungspflicht, die sich aus der Institutsgarantie von Art.14 BV ergebe, verfassungswidrig. Angesichts der Bedeutung der Rechtssache stelle eine Verfahrensdauer seit der Gesuchstellung von fast einem Jahr bzw. eine Verfahrenspendenz bei der Rekursabteilung von sechs Monaten, ohne dass ein Entscheid absehbar wäre, eine verfassungswidrige Rechtsverzögerung dar, welche ebenso gegen das verfahrensrechtliche Beschleunigungsgebot gemäss § 27c VRG verstosse.

2.2 In ihrer Vernehmlassung vom 12.Juni 2017 wies die Rekursabteilung anhand einer Tabelle auf die rückblickende Zunahme der Pendenzen seit dem Jahr 2010 (2010: 316Pendenzen bei Jahresende gegenüber 416 Eingängen; 2016: 602 Pendenzen bei Jahresende gegenüber 969 Eingängen) hin. Aufgrund der ebenfalls zunehmenden Erledigungsdauer gegenüber den Vorjahren würde die Qualifikation der vorliegenden Verfahrensdauer von rund fünf Monaten als Rechtsverzögerung die Arbeit der Rekursabteilung massiv beeinträchtigen. Die Rekursabteilung priorisiere folgende Fälle in folgender Reihenfolge: Wegweisungen aufgrund Straffälligkeit; Familiennachzug von Kindern; Fälle, in welchen die aufschiebende Wirkung entzogen worden sei und schliesslich Familiennachzug von Ehegatten. Die bevorzugte Behandlung des konkreten Rekurses lehnt die Rekursabteilung ab. Das eingeschränkte Budget lasse nicht mehr Ressourcen für die Rekurserledigung zu. Praxisgemäss würden Verfahren betreffend Schein- bzw. Ausländerehen einen erheblichen Aufwand in der Sachverhaltsabklärung erfordern, der deutlich über jenem anderer Verfahren liege. Im vorliegenden Fall seien die Sachverhaltsermittlungen noch nicht abgeschlossen: Bereits im Jahr 2015 habe die Beschwerdeführerin einen 20 Jahre jüngeren Mann aus einem Drittstaat geheiratet, dessen Nachzug bewilligt worden sei und von dem sie sich nach sehr kurzer Zeit wieder getrennt und ihm das Eingehen einer Scheinehe vorgeworfen habe. Im Hinblick auf Scheineheindizien bedürfe auch die Aussage des damaligen Ehemanns, die Beschwerdeführerin sei verschuldet, näherer Abklärung. Vorliegend sei der ehewillige Drittstaatsangehörige ebenfalls rund 20 Jahre jünger, habe in Deutschland studiert und wolle in der Schweiz noch die zwei fehlenden Semester abschliessen. Insgesamt lägen mehrere Motive und Indizien für eine Scheinehe vor, die einer einlässlichen Prüfung bedürften, bevor über die Sache entschieden werde. Nach Rückerhalt der Akten werde die Sache innert kurzer Frist erledigt.

2.3 Das Migrationsamt schildert in seiner Beschwerdeantwort vom 22.Juni 2017 die einzelnen, von ihm vorgenommenen Verfahrensschritte: Nach Eingang des Gesuchs am 28.Juni 2016 sei die Beschwerdeführerin noch am selben Tag aufgefordert worden, verschiedene Unterlagen einzureichen. Dem von ihr am 1.Juli 2016 gestellten Fristerstreckungsgesuch, welches am 4.Juli 2016 eingegangen sei, sei gleichentags entsprochen worden. Am 3.August 2016 sei der Hinweis des Bevölkerungsamts der Stadt Zürich erfolgt, wonach es sich bei der geplanten Ehe um eine Scheinehe handeln könnte. Nach Eintreffen der von der Beschwerdeführerin einverlangten Unterlagen am 22.August 2016 habe das Migrationsamt weitere Abklärungen getroffen, indem es am 30.August 2016 die Stadtpolizei Zürich sowie die Schweizer Botschaft in D um Befragung der Verlobten ersucht habe. Gleichzeitig habe es die Beschwerdeführerin um Zustellung weiterer Unterlagen gebeten, welche am 12.September 2016 eingegangen seien. Die Protokolle der Befragungen seien dem Migrationsamt am 19.September 2016 bzw. 14.Oktober 2016 zu­gegangen. Rund einen Monat später habe es das Gesuchsverfahren mit Verfügung vom 24.November 2016 abgeschlossen. Der beschriebene Verfahrensablauf sei aufgrund der zu prüfenden Fragestellung alles andere als überlang zu werten. Die Ausführungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden, wonach die Abklärungen des Migrationsamts zu Unrecht erfolgten, gingen fehl, da zahlreiche wesentliche Indizien auf das Eingehen einer Scheinehe, zumindest seitens des Beschwerdeführers, hinwiesen. Angesichts der Sach- und Rechtslage, Scheinehefälle erforderten in aller Regel einen beträchtlichen Abklärungsaufwand, wobei die Würdigung des Sachverhalts nicht leichthin gemacht werden könne, sei auch die bisherige Dauer des Rekursverfahrens gerechtfertigt. Die Zunahme der Anzahl Rekurse ab 2015 bliebe nicht ohne Folgen auf die Verfahrensdauer.

3.

3.1 Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art.29 Abs.1 BV sowie §4a VRG). Das Verbot der Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zur Vornahme verpflichtet wäre. Der Zeitraum, der für die Beurteilung der Verfahrensdauer relevant ist, beginnt in Verwaltungssachen entweder mit der Einreichung eines entsprechenden Gesuchs bei der zuständigen Behörde oder mit der Rechtshängigkeit der Anfechtung einer Verfügung (VGr, 10.April 2017, VB.2017.00155, E.2.2 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]). Die angemessene Verfahrensdauer bestimmt sich zunächst anhand der im Einzelfall anwendbaren Verfahrensordnung (VGr, 17.Oktober 2012, VB.2012.00483, E.3.4.3, mit Hinweisen). Bestehen keine gesetzlichen Behandlungsfristen, sind zur Bestimmung der Angemessenheit der Verfahrensdauer die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei ist dem Umfang und der Schwierigkeit des Falls, der Wichtigkeit der Angelegenheit für die Betroffenen und dem Verhalten der Parteien und der Behörde angemessen Rechnung zu tragen (BGE 135 I 265 E.4.4; 130 I 312 E.5.2; VGr, 4.September2013, VB.2012.00786, E.2.2). Eine Ver­letzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist kann insbesondere darin liegen, dass die Rechtsmittel­instanz während längerer Zeit überhaupt keine Verfahrens­handlungen vornimmt (BGr, 18.Oktober 2004, 1A.169/2004, E.2.2). Keine Rolle spielt, auf welche Gründe beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht fristgerecht handelt (BGr, 19.März 2015, 2C_647/2014, E.2.2). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Verzögerung insbesondere nicht mit Arbeitsüberlastung gerechtfertigt werden (BGE 138 II 513 E.6.4; 107 Ib 160 E.3c). Verfügt die Instanz nicht über die Mittel, um zeitgerecht zu handeln, muss sie so ausgestattet werden, dass sie in der Lage ist, dies zu tun (BGE 138 II 513 E. 6.4). Chronische Überlastung und strukturelle Mängel erfordern organisatorische Massnahmen (Gerold Steinmann in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3.A., Zürich etc. 2014, Art.29 N.25).

3.2 Für das Rekursverfahren konkretisiert §27c VRG die Angemessenheit der Verfahrensdauer. Gemäss §27c Abs.1 VRG haben verwaltungsinterne Rekursinstanzen innert 60Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlung zu entscheiden; dieser wird den Parteien angezeigt. Die Frist beginnt mit dem Abschluss der Sachverhaltsermittlungen zu laufen: Dieser ist indes nicht bzw. nicht notwendigerweise mit der Beendigung des Schriftenwechsels gleichzusetzen (Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], §27c N.13). Bei der 60-tägigen Behandlungsfrist handelt es sich um eine blosse Ordnungsfrist. Deren Überschreiten stellt nicht automatisch eine Rechtsverzögerung dar, vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (Griffel, §27c N.19). Kann eine Rekursinstanz diese Frist nicht einhalten, teilt sie den Parteien unter Angabe der Gründe mit, wann der Entscheid vorliegt (§27c Abs.2 VRG).

3.3 Massgebend für die Beurteilung der Verfahrensdauer ist vorliegend die Einreichung des Rekurses am 21.Dezember 2016. Nach Eingang des Rekurses hatte die Rekursabteilung zunächst die dem Rekursgegner angesetzte, seit 1.Oktober 2016 nicht mehr verkürzbare Vernehmlassungsfrist von 30 Tagen abzuwarten (vgl. §26b Abs.2 VRG). Vorab ist zu prüfen, ob die Rekursabteilung in Anwendung von § 27c Abs.1 VRG gehalten war, nach Erhalt des Vernehmlassungsverzichts des Migrationsamts am 10.Januar 2017 innert 60Tagen zu entscheiden, weil keine weiteren Sachverhaltsabklärungen zu treffen gewesen sein sollen.

3.4 Laut § 7 Abs. 1 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amts wegen. Im Unterschied zum nichtstreitigen Verwaltungsverfahren gilt im Verwaltungsprozess eine abgeschwächte Untersuchungspflicht, da das Rekursverfahren stets durch Parteianträge eingeleitet wird (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, §20 N.44). Neben der zusätzlichen Mitwirkungspflicht in Form der Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht im Rekursverfahren (vgl. Donatsch, § 20 N.45) ist der betroffene Ausländer im ausländerrechtlichen Verfahren generell zur Mitwirkung an der Sachverhaltserstellung verpflichtet (Art.90 AuG). Die Beschwerdeführenden machen geltend, ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen zu sein. Selbst wenn dies der Fall ist, so weist die Rekursabteilung zutreffend darauf hin, dass bei Verdacht auf eine Ausländer- bzw. Scheinehe gegenüber anderen migrationsrechtlichen Fällen regelmässig umfangreiche Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen sind. Dies ergibt sich allein schon aufgrund der Natur der Scheinehe, die sich dem direkten Beweis meist entzieht und in der Regel nur durch Indizien nachgewiesen werden kann (BGE 130 II 113 E.10.2; 127 II 49 E.5a). Um sowohl die belastenden als auch entlastenden Momente für eine Scheinehe im Rahmen einer Gesamtbetrach­tung umfassend würdigen zu können, ist die Rekursinstanz von Amts wegen verpflichtet, die aus ihrer Sicht als notwendig erscheinenden Sachverhaltsabklärungen zu treffen (vgl. VGr, 1.Dezember 2010, VB.2010.00417, E.4.1; Donatsch, §20 N.44; siehe auch Griffel, § 27c N.13). Ob die Indizienlage, wie die Beschwerdeführenden vorbringen, vorliegend klar gegen eine Scheinehe spricht, wird von der Rekursabteilung im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen sein. Zu diesem Zweck wird sie die ihr notwendig erscheinenden Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen haben. Es obliegt somit der Rekursabteilung, die Sache als spruchreif einzuschätzen. Sind die Sachverhaltsermittlungen abgeschlossen, ist dies den Parteien anzuzeigen (§ 27c Abs. 1 Satz 2 VRG). Diese Vorgabe wird indessen dadurch relativiert, als die Parteien im Rekursverfahren selbst nach offiziellem Abschluss der Sachverhaltsermittlungen unbeschränkt von ihrem Novenrecht Gebrauch machen können (vgl. § 20a Abs. 2 VRG) und stets der Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist (Donatsch, §20a N.4). Nach dem Gesagten fällt der Abschluss der Sachverhaltsermittlungen hier nicht mit dem Abschluss des Schriftenwechsels zusammen. Die 60-tägige Ordnungsfrist hat daher noch nicht zu laufen begonnen, weshalb keine Verletzung von § 27c VRG vorliegt.

3.5

3.5.1 Der Rekurs war im Zeitpunkt der Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde 5½ Monate bei der Rekursabteilung pendent. Dass die Rekursabteilung in dieser Zeit die notwendigen Sachverhaltsabklärungen vorgenommen hätte, ergibt sich nicht aus den Akten und wird ihrerseits auch nicht behauptet. Dies lässt darauf schliessen, dass das Verfahren noch nicht an die Hand genommen wurde. Zu prüfen ist, ob darin eine verfassungswidrige Rechtsverzögerung (Art. 29 Abs.1 BV) zu erblicken ist. Dabei sind insbesondere dem Umfang und der Schwierigkeit des Falls, der Wichtigkeit der Angelegenheit für die Betroffenen und dem Verhalten der Parteien und der Behörde angemessen Rechnung zu tragen (siehe E.3.1).

3.5.2 Die Beschwerdeführenden sind ihrer Mitwirkungspflicht soweit ersichtlich nachgekommen; zur Verzögerung haben sie nichts beigetragen. Was die Schwierigkeit des Falls anbelangt, so liegt in rechtlicher Hinsicht keine besondere Komplexität vor. Indessen wurde bereits ausgeführt, dass im Allgemeinen umfangreichere Sachverhaltsabklärungen zu tätigen sind, wenn ein Scheineheverdacht im Raum steht. Dass sich die Rekursabteilung im vorliegenden Fall zu weiteren Sachverhaltsabklärungen veranlasst sieht, kann ihr nicht zum Vorwurf gereichen; vielmehr ist sie hierzu verpflichtet (vgl. §7 Abs. 1 VRG). Aufgrund der aufwändigen Sachverhaltsabklärungen dauern solche Verfahren im Vergleich zu anderen migrationsrechtlichen Verfahren länger. Bezüglich der Behandlung eines Nachzugsgesuchs für einen Sohn hatte das Bundesgericht an der Verfahrensdauer von 5 Monaten vor der Sicherheitsdirektion und derjenigen vor Verwaltungsgericht (3 Monate) "nichts auszusetzen" (BGr, 3.April 2017, 2C_992/2016, E.5.2). Als "nicht übermässig lang" bezeichnete das Bundesgericht sodann die Dauer des Rekursverfahrens von einem Jahr und vier Monaten, in welchem die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung infrage stand (BGr, 5.Mai 2013, 2C_669/2012, E.3.5). In dem von den Beschwerdeführenden zitierten Fall betreffend Nachzug des Ehemanns (BGr, 3.März 2008, 2C_134/2008) wurde die beim Bundesgericht rechtshängige Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Verwaltungsgericht Thurgau (fünfmonatige Litispendenz) gegenstandslos, nachdem der ausstehende Rekursentscheid des Departements für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau gegen welches Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben wurde nach 13Monaten erging. Im Zeitpunkt der Anhängigmachung der Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Verwaltungsgericht Thurgau war der Rekurs seit 7½ Monaten pendent. Gestützt auf eine bloss summarische Beurteilung erachtete das Bundesgericht die Beschwerdeführer in Bezug auf die Kostenfolgen als obsiegend, was die vom Verwaltungsgericht festgestellte Rechtsverzögerung durch das Departement anbelangte. Aus dem zitierten Entscheid lässt sich für den vorliegenden Fall indessen keine Rechtsverzögerung ableiten, war dieser Rekurs im Zeitpunkt der Rechtsverzögerungsbeschwerde bereits weitere zwei Monate rechtshängig. Mit Blick auf weitere Fälle, in welchen ex ante, d.h. in der Regel noch vor Aufnahme des Zusammenlebens, eine Scheinehe überprüft wurde, fällt die Verfahrensdauer von 5 ½ Monaten vor der Rekursabteilung jedenfalls nicht aus der Norm (vgl. etwa VGr, 22.Dezember 2015, VB.2015.00687 [Rekursentscheid nach 6½ Monaten]; 21.Oktober 2015, VB.2015.00565 [Rekursentscheid nach 6 Monaten]; 30.Mai 2012, VB.2012.00129 [Rekursentscheid nach rund 5 Monaten], jeweils nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht; vgl. aber VGr, 1.September 2015, VB.2015.00179 [Rekursentscheid nach lediglich rund zwei Monaten]; 28. Januar 2015, VB.2014.00688 [Rekursentscheid nach lediglich rund 1½ Monaten]).

3.5.3 Bei der Bedeutung der Angelegenheit für die Betroffenen ist zu berücksichtigen, dass sich in einem Familiennachzugsverfahren eine lange Verfahrensdauer für die Beteiligten stark nachteilig auswirkt, indem sie im ungewünschten Zustand ausharren müssen; dies im Gegensatz zu Verfahren betreffend Nichtverlängerung einer Anwesenheitsbewilligung, in welchen eine lange Verfahrensdauer dem Ausländer eher entgegenkommt (vgl. BGr, 26.Oktober 2010, 2C_55/2010, E.2). Entsprechend gross ist auch das Interesse der Beschwerdeführenden an der Einreise des zukünftigen Ehemanns, um zu heiraten und das Zusammenleben aufzunehmen bzw. den Scheineheverdacht auszuräumen. Dies ist letztlich auch Ausfluss des Rechts auf Eheschluss bzw. des Anspruchs auf Einreise bzw. auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung (vgl. BGE 139 I 37 E.3.5.2 auch zum Folgenden): Danach sind die Migrationsbehörden in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 ZGB und in sachgerechter Beachtung von Art.8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gehalten, zur Vermeidung einer Verletzung von Art. 12 EMRK bzw. vom analog ausgelegten Art.14 BV eine vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn keine Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen usw.) und "klar" erscheint, dass sie nach der Heirat rechtmässig mit dem hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Ehepartner wird leben dürfen (vgl. BGE 138 I 41; BGE 137 I 351). Dieser erhöhten Bedeutung des Familiennachzugs von Ehegatten trägt die Rekursabteilung nach eigenen Angaben dadurch Rechnung, indem sie derartige Gesuche bevorzugt behandelt, allerdings nicht mit erster Priorität. Dass es der Rekursabteilung aufgrund der zunehmenden Geschäftslast nicht möglich sei, schneller zu entscheiden, entlastet sie nach der Rechtsprechung hingegen nicht. Die Beschwerdeführenden beanstanden in ihrer Eingabe vom 23.Juni 2017 die von der Rekursabteilung intern vorgenommene Priorisierung. Dass der Familiennachzug von Ehegatten bzw. Ehewilligen erst vierte Priorität habe, sei nicht nachvollziehbar, wenngleich die Priorisierung von Wegweisungen wegen Straffälligkeit begründbar erscheine. Über die interne Schwerpunktsetzung als Teil der Organisation der Rekursabteilung zu entscheiden, kommt dem Verwaltungsgericht, welchem gegenüber der Rekursabteilung keinerlei Aufsichtskompetenz zukommt (vgl. Organisationsverordnung der Sicherheitsdirektion vom 5.Oktober 2012 [OV DS]), hingegen nicht zu.

In Würdigung des Gesagten erscheint die bisherige Verfahrensdauer von 5 ½ Monaten (im Zeitpunkt der Rechtsverzögerungsbeschwerde) mit Blick auf vergleichbare Fälle, das erhöhte Interesse der Beschwerdeführenden an einem raschen Entscheid, die Erfüllung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführenden, die tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Sachverhaltsermittlung bei Scheineheverdacht und den allerdings nicht besonders schweren rechtlichen Fragestellungen als immer noch angemessen. Ebenfalls zu berücksichtigen ist die gesamte Verfahrensdauer seit der Einreichung des Gesuchs vor einem Jahr (vgl. VGr, 5.April 2006, VB.2005.00579, E. 3.2.1; Felix Uhlmann in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2.A., Basel 2011, Art. 94 N.6). Das Migrationsamt bildete in der Beschwerdeantwort vom 22.Juni 2017 die einzelnen Verfahrensschritte ab (siehe E.2.3), welche sich auch aus den Akten ergeben. Eine Verfahrensverschleppung seitens des Migrationsamts ist aufgrund der getätigten Sachverhaltsabklärungen in keiner Weise nachgewiesen. So wurde erst im Verlauf des Verfahrens bekannt, dass der Bräutigam bereits im Oktober 2015 eine Schweizerin heiraten wollte, weshalb das Migrationsamt weitere Abklärungen vorgenommen hat. Da der Bräutigam im erstinstanzlichen Verfahren im Heimatland befragt werden musste und der Beschwerdeführerin wegen Ferienabwesenheit die ihr angesetzte Frist zur Akteneinreichung erstreckt wurde (allerdings lediglich um 12Tage), erscheint die vom Migrationsamt benötigte Bearbeitungszeit angemessen.

Insgesamt erweist sich somit auch die gesamte Verfahrensdauer von einem Jahr seit Gesuchstellung als vertretbar. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art.29 Abs.1 BV) liegt nicht vor. Um das Verfahren voranzutreiben, hat die Rekursabteilung nach Rückerhalt der Akten indessen umgehend die noch erforderlichen Sachverhaltsabklärungen zu treffen und alsbald über den Rekurs zu entscheiden.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je zur Hälfte aufzuerlegen; ihnen steht keine Parteientschädigung zu (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz1 und §14 VRG; §17 Abs.2 VRG; vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, §14 N.6, 9 und 11).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundes­gerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 12.Februar 2013, 2C_16/2013, E.2.1); ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art.113ff. BGG offen (Art.83 lit.c Ziff.2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art.119 Abs.1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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