Zusammenfassung des Urteils VB.2017.00177: Verwaltungsgericht
A wurde wegen verschiedener Straftaten verurteilt und zu einer Freiheitsstrafe sowie einer Geldstrafe verurteilt. Zudem wurde eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet. Nach verschiedenen Einweisungen in unterschiedliche Einrichtungen und einem Rekursverfahren zog A schliesslich seine Beschwerde zurück. Das Verwaltungsgericht entschied, dass A die Gerichtskosten tragen muss und sein Rechtsvertreter eine Entschädigung von Fr. 8'353.10 erhält.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2017.00177 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/Einzelrichter |
Datum: | 19.06.2017 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Stationäre Massnahme nach Art. 59 und 60 StGB: Rückzug der Beschwerde |
Schlagwörter: | Akten; Justiz; Verfahren; Verfahren; Gericht; Justizvollzug; Vollzug; Rechtsanwalt; Verwaltungsgericht; Verfügung; Rekurs; Verfahrens; Beschwerdeverfahren; Aufwand; Beschwerdeführers; Massnahme; Gefängnis; Sodann; Frist; Rückzug; Zeitaufwand; Anwalt; Stunden; Sicherheitshaft; Klinik; Unterlagen; Gutachten; Akteneinsicht; Eingabe; Vollzugsakten |
Rechtsnorm: | Art. 59 StGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung |
VB.2017.00177
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 19. Juni 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.
In Sachen
vertreten durch RAB,
gegen
Rechtsdienst der Amtsleitung,
betreffend stationäre Massnahme nach Art. 59 und 60 StGB,
hat sich ergeben:
I.
A. A (geboren 1974) wurde mit Urteil des Bezirksgerichts C vom 27.August 2015 des versuchten Raubs, des gewerbsmässigen Diebstahls, der Drohung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung, der Tätlichkeiten sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 24Monaten sowie einer Busse von Fr.500.- bestraft. Gleichzeitig ordnete das Gericht eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinn von Art.59 und 60 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21.Dezember 1937 (StGB) an. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.
Am 14.Juli 2015 bewilligte das Bezirksgericht C A, der sich zu diesem Zeitpunkt in Sicherheitshaft im Gefängnis D befand, den vorzeitigen Antritt einer stationären Suchtbehandlung nach Art.60 StGB. Die Sicherheitshaft wurde auf den Zeitpunkt des möglichen Massnahmenantritts aufgehoben.
B. Zur Überbrückung der Wartezeit bis zum Eintritt in eine geeignete Institution erklärte sich die Justizvollzugsanstalt E bereit, A per 2.Dezember 2015 vorübergehend in die Integrationsgruppe aufzunehmen. Das Amt für Justizvollzug verfügte deshalb am 24.November 2015 die vorübergehende Einweisung von A in die Justizvollzugsanstalt E.
C. Am 3.Mai 2016 wies das Amt für Justizvollzug A zum Vollzug der stationären Massnahme nach Art.59 und 60 StGB rückwirkend per 28.April 2016 in die psychiatrische Klinik F (fortan: Klinik F) ein.
D. Am 17.August 2016 verfügte das Amt für Justizvollzug die Einweisung von A ins Pflegezentrum G zum Vollzug der stationären Massnahme nach Art.59 und 60 StGB, weil im Setting der Sicherheitsstation in der Klinik F keine weiteren deutlichen Behandlungsfortschritte zu erwarten seien.
II.
A. Gegen die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 17.August 2016 erhob A am 21.September 2016 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückversetzung in die Klinik F in eine andere gleichwertige psychiatrische Klinik. Sodann seien sämtliche Unterlagen betreffend Arztbesuche, Medikation, Therapien etc. beizuziehen. Zudem sei ein externes, unabhängiges psychiatrisches und medizinisches Gutachten über seinen Gesundheitszustand, den bisherigen Behandlungsverlauf, die Diagnose und die weiteren Therapieschritte einzuholen.
B. Nachdem A am 5.November 2016 zum wiederholten Mal aus dem Pflegezentrum G entwichen ist, verfügte das Amt für Justizvollzug, er sei zur Sicherung des Massnahmenvollzugs während der Dauer der Prüfung des weiteren Verfahrens in Sicherheitshaft zu setzen. Am 7.November 2017 stellte sich A bei der Quartierwache H. Daraufhin wurde er verhaftet und ins Polizeigefängnis überführt. Am 8.November 2016 wurde er im GefängnisL in Sicherheitshaft gesetzt.
C. Mit Stellungnahme vom 2.Dezember 2016 änderte bzw. ergänzte A seine Rekursanträge und beantragte, er sei umgehend aus dem GefängnisL zu entlassen und in ein geeignetes Pflegezentrum einzuweisen.
Am 30.Januar 2017 wies die Justizdirektion den Rekurs von A ab, soweit dieser nicht gegenstandslos geworden ist. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht entzog die Justizdirektion die aufschiebende Wirkung.
III.
A. Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 8.März 2017 an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei ein externes, unabhängiges psychiatrisches und medizinisches Gutachten einzuholen. Dabei sei ihm Gelegenheit zu geben, schriftlich Fragen an den Gutachter die Gutachterin zu stellen. Um dieses Gutachten erstellen zu können, seien vorgängig von allen Einrichtungen, in die er schon eingewiesen worden sei und in denen er schon Zeit verbracht habe, sämtliche Unterlagen betreffend seine Gesundheit, Arztbesuche, Medikation, Arztberichte, Therapien etc. beizuziehen bzw. zu edieren, unter Angabe der betreffenden Arztpersonen. Sodann sei eine lückenlose Liste aller Medikationen, die er seit seiner Verhaftung erhalten habe, zu erstellen. Für die Zeit bis das Gutachten vorliege, sei er umgehend aus der Sicherheitshaft im GefängnisL zu entlassen und in ein geeignetes Pflegezentrum einzuweisen. A sei wieder auf die Warteliste des Zentrums I, des Zentrums J einer anderen geeigneten Einrichtung nach Art.59 und 60 StGB zu setzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er das Verwaltungsgericht um Ansetzung einer Frist von 20Tagen, um die Beschwerde "allenfalls" zu ergänzen. Nach Eingang der vorstehend genannten und zu edierenden Unterlagen, insbesondere betreffend die seit seiner Inhaftierung verfügten Medikationen, sei ihm Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Schliesslich ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.
Mit Präsidialverfügung vom 14.März 2017 wies das Verwaltungsgericht das Fristerstreckungsgesuch ab. Die Justizdirektion beantragte am 16.März 2017 unter Verzicht auf eine Vernehmlassung und mit Verweis auf die Begründung ihrer Verfügung vom 30.Januar 2017 die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Justizvollzug beantragte am 17.März 2017 unter Verweis auf die Untervernehmlassung der Bewährungs- und Vollzugsdienste, die Beschwerde sei abzuweisen.
B. Am 6.April 2017 beantragte der Beschwerdeführer, die Frist zur Replik sei ihm einstweilen ganz abzunehmen und das Verfahren zu sistieren, bis er von allen Stellen sämtliche medizinischen Unterlagen habe beiziehen und allenfalls ein Privat-Gutachten habe einholen können. Oder aber es sei ihm eine erstreckbare Frist von mindestens 30Tagen einzuräumen, dass er alle medizinischen Unterlagen beiziehen könne. Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei umgehend in einer rechtsmittelfähigen Verfügung zu entscheiden und das Verfahren zu sistieren bis über die Frage der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung rechtskräftig entschieden sei. Sodann ersuchte der Beschwerdeführer um Akteneinsicht. Am 11.April 2017 hiess das Verwaltungsgericht das Akteneinsichtsgesuch gut, wies das Gesuch um Verfahrenssistierung ab und gewährte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Sodann setzte es dem Beschwerdeführer Frist an, um zu den Vernehmlassungen Stellung zu nehmen.
C. Am 1.Juni 2017 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde mit Ausnahme des Beschwerdeantrags betreffend unentgeltliche Rechtspflege zurück, weil das Amt für Justizvollzug ihm zugesichert habe, sich "entschieden dafür einzusetzen, dass er umgehend in eine geeignete Institution verlegt werden" könne. Gleichzeitig reichte Rechtsanwalt B seine Honorarnote ein.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verfahren ist in einzelrichterlicher Kompetenz als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (§38b Abs.1 lit.b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Wer seine Begehren zurückzieht, bewirkt die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens und hat nach dem Unterliegerprinzip unabhängig von den Prozessaussichten die Kosten zu tragen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], §13 N.79). Kann das Verfahren in einem frühen Verfahrensstadium wegen Rückzugs ohne materielle Prüfung der Begehren abgeschrieben werden, so verringert sich der Verfahrensaufwand erheblich, was bei der Kostenauflage zu berücksichtigen ist. Erfolgt der Rückzug hingegen erst in einem fortgeschrittenen Stadium, so wirkt sich der gesamte bis zum Rückzug getätigte Aufwand auf die Kosten aus (Plüss, §13 N.79).
2.2 Demnach sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung wurde nicht beantragt. Vorliegend erfolgte der Rückzug der Beschwerde erst in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium. Sodann bedingte das Verfahren den Erlass einer ausführlichen Zwischenverfügung. Es erscheint deshalb angemessen, die Gerichtsgebühr im vorliegenden Fall auf Fr.1'500.- festzusetzen.
3.
3.1 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wurde bereits mit Verfügung vom 11.April 2017 gutgeheissen, und es wurde ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
3.2 Gemäss §9 Abs.1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23.August 2010 wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei der notwendige Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Letztere umfassen namentlich bezahlte Gerichtskosten sowie erforderliche Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommunikation und Fotokopien. Für die Bemessung der Entschädigung nicht relevant sind hingegen Kosten, die zur Wahrnehmung der Interessen der Klientschaft nicht notwendig sind, insbesondere Kosten für übermässigen, unnützen überflüssigen Aufwand (Plüss, §16 N.88 ff.; §22 Abs.1 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8.September 2010 [AnwGebV]). Der Anwalt hat sorgfältig darauf bedacht zu sein, dass nicht unzweckmässige Auslagen auf Kosten des Auftraggebers anfallen. Massgebend ist, was ein gewissenhafter Anwalt in der Lage des Beauftragten vernünftigerweise für erforderlich hält. Betreibt der Anwalt mehr Aufwand als bei sorgfältigem Vorgehen nötig gewesen wäre, kann er dafür keinen Ersatz beanspruchen. Zu ersetzen sind daher nur die tatsächlich angefallenen erforderlichen Auslagen des Anwalts (Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2.A., Bern 2017, Rz.1414f.). Der Stundenansatz des Obergerichts beträgt gemäss §3 AnwGebV für amtliche unentgeltliche Rechtsvertretungen Fr.220.-.
3.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist in der Honorarnote einen zeitlichen Aufwand für seine Leistungen im Beschwerdeverfahren von insgesamt rund 48,6Stunden aus.
Für die Erstellung der Beschwerdeschrift macht er einen Zeitaufwand von sieben Stunden geltend. Dies mutet als deutlich zu hoch an, zumal Rechtsanwalt B den Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren und im Strafverfahren vertreten hatte, ihm die Akten infolgedessen bereits bekannt waren sowie er in der Beschwerdeschrift ausführlich auch seine eigene Eingabe vom 17.Januar 2017 zitiert. Unter den gegebenen Umständen erscheint ein Aufwand von drei Stunden für die Erstellung der Beschwerdeschrift angemessen.
Für das Aktenstudium am 8. und 9.Mai 2017 weist er einen Zeitaufwand von sechs Stunden aus. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass Rechtsanwalt B den Beschwerdeführer bereits im Straf- sowie im Rekursverfahren vertreten hatte, ihm im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens zuletzt im Januar 2017 Akteneinsicht gewährt wurde und ihm die Akten deshalb mehrheitlich bereits bekannt gewesen sein mussten. Die Vollzugsakten wurden seit Januar 2017 lediglich um 16Aktenstücke erweitert und auch die Akten des Beschwerdeverfahrens sind nicht sehr umfangreich bzw. beinhalten hauptsächlich Eingaben des Beschwerdeführers. Sodann ist zu berücksichtigen, dass Rechtsanwalt B den Zeitaufwand für das Aktenstudium jeweils bereits im Rahmen der Erstellung seiner Eingaben verrechnete. Vor diesem Hintergrund erscheint der verrechnete Zeitaufwand für das Aktenstudium vom 8.und 9.Mai 2017 nicht gerechtfertigt und ist deshalb zu streichen.
Schliesslich weichen die Schreiben vom 10.Mai 2017 an die Gefängnisse K und D, die JVA E sowie das GefängnisL, für welche Rechtsanwalt B je 90Minuten verrechnete, nicht erheblich voneinander ab. Für das Verfassen dieser Briefe erscheint deshalb ein Aufwand von insgesamt einer Stunde angemessen.
Im Rahmen der Barauslagen verrechnete der Rechtsvertreter am 3.Mai 2017 das Erstellen von 1'030 Fotokopien für das gesamte Dossier (Akten des Beschwerde- und Rekursverfahren sowie Vollzugsakten). Hierzu ist festzuhalten, dass die anwaltliche Sorgfaltspflicht nicht bedingt, dass Rechtsvertreter und Rechtsvertreterinnen zwingend über ein vollständiges Doppel des Dossiers verfügen müssen. Vielmehr haben diese im Rahmen der Akteneinsicht über die Anfertigung von Kopien der wesentlichen Dokumente zu entscheiden (VGr, 6.November 2014, VB.2014.00421, E.4.1). Wie bereits erwähnt, vertrat Rechtsanwalt B den Beschwerdeführer bereits im Straf- sowie im Rekursverfahren, wo ihm zuletzt im Januar 2017 Akteneinsicht gewährt wurde. Der Grossteil der Akten mit Ausnahme der 16Aktenstücke, die seit Januar 2017 zu den Vollzugsakten hinzukamen dürfte deshalb bereits in seinem Besitz gewesen sein, zumal ihm im Rekurs- und Beschwerdeverfahren neue Eingaben jeweils direkt zugestellt wurden. Hinsichtlich der neuen Vollzugsakten ist zu berücksichtigen ist, dass es sich bei act. und um Eingaben bzw. Korrespondenz des Beschwerdeführers handelt und act. sowie dem Beschwerdeführer direkt zugestellt wurden. Unter diesen Umständen sind Rechtsanwalt B 50Fotokopien für das Kopieren der neuen Vollzugsakten sowie relevanter Akten, die sich allenfalls noch nicht in seinem Besitz befunden haben, zuzugestehen.
Demnach ist der Vertreter des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren mit Fr.7'406.67 plus Barauslagen von Fr.327.70 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% (Fr.618.75) auf den Gesamtbetrag, also mit total Fr.8'353.10, zu entschädigen.
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 1'680.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss §16 Abs.4 VRG bleibt vorbehalten.
4. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr.8'353.10 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. §16 Abs.4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in strafrechtlichen Angelegenheiten nach Art.78ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000Lausanne14, einzureichen.
6. Mitteilung an
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