Zusammenfassung des Urteils VB.2017.00069: Verwaltungsgericht
Der aus Mazedonien stammende A, der seit 1989 in der Schweiz lebt und die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzt, beantragte den Familiennachzug seiner Ehefrau und seiner Kinder, was jedoch mehrfach abgelehnt wurde. Das Verwaltungsgericht prüfte die gesetzlichen Bestimmungen und wies die Beschwerde ab, da die Nachzugsfristen nicht eingehalten wurden und keine wichtigen Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorlagen. Es wurde festgestellt, dass die Familie in Mazedonien bleiben könne, da dort genügend Betreuungsmöglichkeiten vorhanden seien und ein Umzug in die Schweiz für die Kinder nachteilig wäre. Die Gerichtskosten wurden den Beschwerdeführenden auferlegt, ohne dass diesen eine Parteientschädigung zugesprochen wurde.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2017.00069 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 2. Abteilung/2. Kammer |
Datum: | 22.03.2017 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Verweigerung eines nachträglichen Familiennachzugs. |
Schlagwörter: | Kinder; Mazedonien; Schweiz; Familie; Beschwerdeführers; Ehefrau; Familiennachzug; Beschwerdeführende; Mutter; Beschwerdeführenden; Betreuung; Schweizer; Recht; Interesse; Mazedoniens; Zugsgesuch; Tochter; Aufenthalt; Aufenthalts; Verbindung; Anspruch; Kindern; Interessen; ögen |
Rechtsnorm: | Art. 12 KRK ; |
Referenz BGE: | 120 Ib 257; 124 II 361; 130 II 281; 133 II 6; 137 I 247; |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung |
VB.2017.00069
Urteil
der 2. Kammer
vom 22.März2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
dieser vertreten durch RA D,
gegen
betreffend Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug),
hat sich ergeben:
I.
Der aus Mazedonien stammende A reiste am 5. Juli 1989 in die Schweiz ein und erhielt zunächst eine Aufenthalts- und am 30.November 1993 eine Niederlassungsbewilligung. Am 11.Dezember 2015 liess er sich einbürgern und besitzt seither die Schweizer Staatsangehörigkeit. A ist als Folge eines schweren Arbeitsunfalls seit August 1995 arbeitsunfähig und bezieht deshalb eine volle Invalidenrente.
Am 12.Oktober 1993 heiratete er in Mazedonien die 1960 geborene Landsfrau B, welche in Mazedonien verblieb. Aus der Ehe gingen die Kinder E (geboren 1994), C (geboren 2002) und G (geboren 2005) hervor. Die beiden jüngeren Kinder sind bei der Mutter in Mazedonien aufgewachsen und werden bis heute von dieser dort betreut. Ein Nachzugsgesuch für die älteste, inzwischen volljährige Tochter E wurde am 22.August 2012 letztinstanzlich durch das Verwaltungsgericht (VB.2012.00370) abgewiesen.
Am 17.Februar 2016 stellte A Nachzugsgesuche für seine Ehefrau und seine beiden jüngeren Kinder C und G, welche jedoch am 19.Juli 2016 vom Migrationsamt abgewiesen wurden, da die Nachzugsfristen nicht eingehalten und die Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug nicht erfüllt seien.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 8. Dezember 2016 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 30.Januar 2017 liessen A, B, C und G dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid "vom 14.Dezember 2016" (recte: 8.Dezember 2016) vollumfänglich aufzuheben und B, C und G die Einreise zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater zu bewilligen. Weiter ersuchten sie um die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung sowie die unrichtige ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§50 in Verbindung mit §20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Gemäss Art.42 Abs.1 AuG haben der ausländische Ehegatte und die ledigen Kinder unter 18Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich auch aus dem in Art.8 Abs.1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art.13 Abs.1 der Bundesverfassung (BV) garantierten Anspruch auf Achtung des Familienlebens: Auf diesen kann sich im Zusammenhang mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung) hat selbst über ein solches verfügt, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 130 II 281 E.3.1; BGE127 II 60 E.1.d/aa), wobei von den aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen auszugehen ist (BGE 120 Ib 257 E.1.f).
2.2 Aus den Akten erschliesst sich nicht klar, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer bislang den Kontakt zu seiner in Mazedonien verbliebenen Ehefrau und den durch diese betreuten Kindern gepflegt hat. Offenbar haben ihn seine Kinder lediglich einmal in der Schweiz besucht. Sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist, hat er als eingebürgerter Schweizer nach Art.42 Abs.1 AuG sowie den genannten konventions- und verfassungsmässigen Bestimmungen zum Recht auf Familienleben grundsätzlich Anspruch darauf, seine Ehefrau und seine minderjährigen und ledigen Kinder nachzuziehen.
3.
3.1 Die in Art.8 Abs.1 EMRK und Art.13 Abs.1 BV statuierte Garantie des Familienlebens gilt allerdings nicht absolut, sondern kann unter den Voraussetzungen von Art.8 Abs.2 EMRK und Art.36 BV eingeschränkt werden. Ein Eingriff ist danach gerechtfertigt, sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht (Botschaft des Bundesrats zum AuG vom 8.März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es sind damit die öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen, wobei mit Blick auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20.November 1989 (KRK) dem Kindeswohl Rechnung zu tragen ist. Als zulässiges öffentliches Interesse kommt grundsätzlich auch die Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik und das Interesse an einer frühzeitigen Integration der hier lebenden bzw. nachzuziehenden Ausländer in Betracht (BGE 137 I 247 E.4.1.1f.; Botschaft zum AuG, BBl 2002, 3754f.).
3.2 Zur Wahrung dieser öffentlichen Interessen lässt der schweizerische Gesetzgeber den Familiennachzug grundsätzlich nur innert den Nachzugsfristen von Art.47 Abs.1 und 3 AuG bzw. Art.73f. der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24.Oktober 2007 (VZAE, in Bezug auf Angehörige von Personen mit Aufenthaltsbewilligung bzw. vorläufig Aufgenommenen) sowie den übergangsrechtlichen Bestimmungen von Art.126 Abs.3 AuG zu.
Auch auf ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern finden diese Nachzugsfristen grundsätzlich Anwendung, sofern die Nachzuziehenden nicht bereits im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurden (vgl. Art.42 Abs.2 AuG in Verbindung mit Art.47 Abs.2 AuG).
3.3 Die Nachzugsfristen gemäss Art.126 Abs.3 in Verbindung mit Art.47 Abs.1 AuG sind sowohl bei der Ehefrau als auch bei den Kindern des Beschwerdeführers nicht eingehalten worden, wobei auf die zutreffenden und im Grundsatz unbestrittenen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (§28 Abs.1 in Verbindung mit §70 VRG). Sodann können sich die Beschwerdeführenden nicht auf die weitergehenden freizügigkeitsrechtlichen Nachzugsregelungen berufen, finden diese doch weder auf Schweizer noch auf Angehörige von Drittstaaten ausserhalb der EU/EFTA Anwendung.
4.
4.1 Ein nachträglicher, d.h. nicht fristgerechter Familiennachzug, wird nach Art.47 Abs.4 AuG bewilligt, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen (BGr, 10.Oktober 2011, 2C_276/2011, E.4). Gemäss Wortlaut von Art.75 VZAE liegt ein wichtiger familiärer Grund vor, wenn das Kindswohl einzig durch einen solchen Nachzug gewährleistet werden kann. Indessen ist das Kindswohl gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht alleiniges Kriterium für den Nachzug. Es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall (BGr, 5.Juni 2013, 2C_906/2012, E.3.2). Damit die persönliche und familiäre Situation des Kindes und seine Möglichkeiten der Integration in der Schweiz umfassend berücksichtigt werden, sind namentlich dessen Alter, Ausbildungsniveau und Sprachkenntnisse zu beachten (BGE 133 II 6 E.3.1.1). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen muss zwar den konventions- und verfassungsmässigen Anspruch auf Schutz des Familienlebens achten, hat nach dem Willen des Gesetzgebers aber die Ausnahme zu bleiben und darf nicht die Regel bilden (zum Ganzen BGr, 12.Juni 2012, 2C_532/2012, E.2.2.2).
4.2 Die Beschwerdeführenden begründen die aktuellen Nachzugsgesuche zusammenfassend und sinngemäss damit, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers und die durch diese betreuten Kinder bislang nicht hätten nachgezogen werden können, da die Ehefrau bis vor Kurzem die gelähmte Mutter des Beschwerdeführers habe betreuen müssen und hierzu keine anderen (der teilweise in unmittelbarer Nachbarschaft wohnenden) Verwandten in der Lage gewesen seien. Nun sei aber eine Schwester des Beschwerdeführers, welche sich zeitweise mit der Familie zerstritten habe, bereit, die Betreuung der gelähmten Mutter zu übernehmen. Da diese Schwester hierzu in das elterliche Haus einziehen müsse, bräuchten die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers eine neue Bleibe, welche in den ländlichen Gebieten Mazedoniens mangels anmietbarer Wohnungen nicht verfügbar sei. Eine Übersiedlung in eine städtische Gegend Mazedoniens sei jedoch den auf dem Land aufgewachsenen und sozialisierten Kindern nicht zuzumuten und deren Wohl abträglich. Vor den Vorinstanzen brachten die Beschwerdeführenden zudem vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund gesundheitlicher und finanzieller Probleme an einem früheren Nachzug seiner Familie gehindert worden sei.
4.3 Die dargelegten Gründe für den (nachträglichen) Familiennachzug stehen in einem gewissen Widerspruch zur Begründung eines früheren Nachzugsgesuchs des Beschwerdeführers, in welchem dieser seine älteste, inzwischen volljährige Tochter nachzuziehen versuchte. Im damaligen Nachzugsgesuch wurde die verspätete Stellung des Nachzugsgesuchs primär mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und den Betreuungspflichten seiner Ehefrau gegenüber deren eigenen Eltern zu erklären versucht, während Betreuungsbedürfnisse der Mutter des Beschwerdeführers lediglich in einem auf den 3.August 2011 datierten Schreiben des behandelnden Psychiaters des Beschwerdeführers und später in einem Nebensatz in einer vom Beschwerdeführer selbst verfassten Rekurseingabe vom 19.September 2011 kurz Erwähnung fanden. In der nachfolgenden Beschwerdeeingabe seines damaligen Anwalts vom 6.Juni 2012 war hingegen wieder keine Rede davon, dass auch Betreuungspflichten gegenüber der kranken Mutter des Beschwerdeführers dessen Ehefrau bei der Betreuung ihrer Kinder beeinträchtigen könnten. Vielmehr wurde der verspätete Nachzug (der ältesten Tochter) allein mit der eigenen gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und den Pflegepflichten seiner Ehefrau gegenüber deren eigenen Eltern erklärt. Weiter wurde die Erkrankung der Mutter des Beschwerdeführers im Nachzugsverfahren betreffend die ältere Tochter nie näher erläutert, obwohl diese bereits seit dem 3.Juli 2003 paralysiert und komplett bewegungsunfähig sein soll. Sodann erstaunt auch, dass der Beschwerdeführende trotz der angeblich lange Zeit prekären Betreuungssituation in Mazedonien und der Überlastung seiner Ehefrau zunächst lediglich den Nachzug seiner ältesten Tochter anstrebte, die jüngeren Kinder jedoch weiterhin in der mütterlichen Obhut belassen wollte. Zudem wohnen mehrere Geschwister des Beschwerdeführers in der unmittelbaren Nachbarschaft, weshalb unklar erscheint, ob und in welchem Umfang sich die angeblich bereits durch die Pflege ihrer eigenen Mutter absorbierte Ehefrau des Beschwerdeführers tatsächlich auch noch an der Pflege von dessen erkrankten Mutter beteiligt hat. Aufgrund dieser Widersprüche und Unklarheiten erscheint insgesamt fraglich, ob die vorgebrachten Hinderungsgründe für einen frühzeitigen Familiennachzug nicht lediglich vorgeschoben sind. Mit Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (§28 Abs.1 in Verbindung mit §70 VRG) vermögen auch die gesundheitlichen und finanziellen Probleme des Beschwerdeführers den späten Familiennachzug nicht überzeugend zu erklären, hat sich die finanzielle Lage des Beschwerdeführers doch bereits Ende 1999 infolge der Ausrichtung einer vollen Invalidenrente und der rückwirkenden Ausrichtung von Krankentaggeldern entschärft und hätte ihn seine Familie bei seinem Genesungsprozess gerade auch unterstützen können. Entsprechende Hinderungsgründe werden vor Verwaltungsgericht sodann auch nicht mehr ausdrücklich geltend gemacht.
4.4 Die Gründe für die verspätete Stellung der Nachzugsgesuche müssen jedoch nicht näher geklärt werden, da die derzeitige Interessenslage und insbesondere die Interessen der Kinder einen nachträglichen Nachzug ohnehin nicht zu rechtfertigen vermögen:
4.4.1 Grundsätzlich müsste sich selbst nach Darstellung der Beschwerdeführenden die Betreuungskapazität für die Kinder in Mazedonien verbessert haben, seit die Kindsmutter nicht mehr durch die Pflege von deren Grosseltern absorbiert ist. Sodann räumen auch die Beschwerdeführenden selbst ein, dass es zumindest in den städtischen Gebieten Mazedoniens möglich ist, eine Wohnung für die in ihrem Heimatland verbliebenen Familie zu mieten.
4.4.2 H, eine der grösseren Städte Mazedoniens, ist lediglich wenige Kilometer vom Heimatdorf der Ehefrau und der Kinder entfernt. Auch das Zentrum von Skopje, die Hauptstadt und grösste Stadt des Landes, liegt weniger als eine Autostunde vom Dorf entfernt, die ersten Vororte von Skopje sind noch näher beim Heimatdorf gelegen. Es sollte damit der in Mazedonien verbliebenen Familie möglich sein, in der Nähe ihres bisherigen Lebensmittelpunkts eine neue Bleibe zu finden, sollte sie tatsächlich das elterliche Haus in Mazedonien verlassen müssen, damit die Schwester des Beschwerdeführers dort die Betreuung der gelähmten Mutter übernehmen kann.
4.4.3 Ein Wechsel in ein städtisches Gebiet in Mazedonien verlangt von den Kindern und der Ehefrau des Beschwerdeführers sodann weitaus geringere Anpassungsleistungen als ein Wechsel in die ihnen weitgehend unbekannte Schweiz. So können die Kinder bei einem Verbleib in ihrer Heimat ihre sozialen Kontakte zu ihren bisherigen Hauptbezugspersonen in Mazedonien weiter pflegen und diese zumindest von H aus wohl auch problemlos selbständig besuchen. Mit der Übersiedlung in die Schweiz könnten die bisherigen Kontakte zu Familienangehörigen und Verwandten in Mazedonien hingegen nur noch sehr eingeschränkt und über die Distanz gepflegt werden. Die Unterschiede zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten Mazedoniens sind sodann sicherlich weitaus geringer als die sprachlichen und kulturellen Differenzen zwischen Mazedonien und der Schweiz. Auch der Schulwechsel ist innerhalb Mazedoniens schon aufgrund der fehlenden Sprachbarriere und dem bereits vertrauten Bildungssystem nicht mit einem Wechsel an eine Schweizer Schule zu vergleichen, was weitaus grössere Anpassungsleistungen von den Kindern verlangen würde. Es ist zudem nicht ersichtlich, weshalb den beiden jüngeren Kindern der Besuch einer städtischen Schule in Mazedonien nicht zumutbar sein soll, nachdem früher auch die inzwischen volljährige Tochter des Beschwerdeführers in der nahegelegenen Stadt H die J-Schule besucht hatte. Ob die beiden jüngeren Kinder bereits heute in H zur Schule gehen, lässt sich mangels Angaben der Beschwerdeführenden nicht eruieren, jedoch ist zumindest die Bestätigung für die besuchten Deutschkurse von einer Sprachschule in H ausgestellt worden. Die Kinder würden zudem auch in der Schweiz in einer städtischen Umgebung aufwachsen, plant der Beschwerdeführer doch einen Nachzug in seine Dreizimmerwohnung in K. Mit einsetzender Adoleszenz verliert die Bindung zum Elternhaus sodann an Gewicht und gewinnen ausserfamiliäre Bezüge an Bedeutung. Da die Kinder bereits in einem Alter sind, in dem üblicherweise ein eigenes soziales Beziehungsnetz aufgebaut wird, sie ihr gesamtes bisheriges Leben getrennt von ihrem Vater verbracht haben und sämtliche weiteren Hauptbezugspersonen in Mazedonien leben, birgt ihr Nachzug in die Schweiz eine weitaus grössere Gefahr an Entwurzelung und sozialer Isolation als ein Wohnsitzwechsel innerhalb Mazedoniens. Aufgrund des Alters der Kinder ist bei einem Nachzug in die Schweiz mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten zu rechnen, zumal sich das ältere Kind bereits in einem Alter befindet, in welchem der hiesige Berufseinstieg unmittelbar bevorsteht. Hieran vermögen auch die in Mazedonien besuchten Deutschkurse wenig zu ändern.
4.4.4 Aus all diesen Gründen ist eine Übersiedlung zum Vater in der Schweiz dem Kindswohl weitaus abträglicher als die Übersiedlung in eine nahegelegene grössere Stadt in Mazedonien, sollte Letzteres tatsächlich erforderlich sein. Auch für die Ehefrau des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die einen nachträglichen Nachzug zu rechtfertigen vermögen, zumal sie mit der hiesigen Sprache und Kultur nicht vertraut ist und noch nie längere Zeit in der Schweiz gelebt hat. Sie wäre sodann in der Schweiz weitgehend von ihrem Ehemann abhängig, zumal sie aufgrund ihres Alters und ihrer fehlenden Berufserfahrung hier kaum Aussichten auf eine Arbeitsstelle hätte. Gerade auch weil Integration massgeblich am Arbeitsplatz stattfindet, wären damit weitere Schwierigkeiten bei ihrer Eingliederung zu erwarten. Damit sind keine wichtigen Gründe ersichtlich, die einen nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen. Vielmehr gebietet das Kindswohl gerade, dass die Kinder nahe ihrer angestammten Umgebung in Mazedonien verbleiben. Dass die Kinder getrennt von ihrem Vater aufwachsen müssen, entspricht hingegen den jahrelang gelebten Verhältnissen und wird vorliegend auch dadurch stark relativiert, als dass der Beschwerdeführer mangels beruflicher Verpflichtungen und aufgrund der ihm zugesprochen IV-Rente seine Familie problemlos und für längere Zeit in Mazedonien besuchen kann. Sodann ist die Betreuung der Kinder bei einem Verbleib in Mazedonien nicht gefährdet und kann diese weiterhin durch die Ehefrau des Beschwerdeführers als bisherige Hauptbezugsperson der Kinder sichergestellt werden.
4.5 Dem Beschwerdeführer musste sodann die Notwendigkeit eines raschen Familiennachzugs bewusst sein, nachdem er bereits 2011/2012 erfolglos um den Nachzug seiner ältesten Tochter ersucht hat. Allfällige Rechtsunkenntnisse über die Nachzugsbedingungen und die aktuellste Rechtsprechung hierzu würden sodann ohnehin nur die verspätete Stellung der Nachzugsgesuche erklären, vermögen jedoch die derzeitige Interessenslage nicht zu beeinflussen und einen nachträglichen Nachzug damit auch nicht zu rechtfertigen (vgl. auch VGr, 27. Juli 2014, VB.2014.00355, E.2.3.3).
4.6
4.6.1 Da unbestritten ist, dass zumindest in städtischen Gebieten Mazedoniens Mietwohnungen für die Familie verfügbar sind und ein Bezug einer derartigen Wohnung dem Kindswohl zuträglicher ist als ein nachträglicher Familiennachzug in die Schweiz, erübrigen sich weitere Abklärungen zum angeblich gerichtsnotorischen Mangel an Mietwohnungen in ländlichen Gebieten Mazedoniens.
4.6.2 Auch von der beantragten persönlichen Befragung der Kinder ist aufgrund von deren mit den Eltern gleichläufigen Interessenslage zu verzichten, zumal auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die Anhörung der Kinder zur Abklärung des entscheidrelevanten Sachverhalts beitragen könnte (BGr, 20.Februar 2015, 2C_303/2014, E.5.1). Insbesondere ist dem blossen Willen der Kinder, zu ihrem Vater in die Schweiz zu ziehen, vorliegend keine entscheidende Bedeutung zuzumessen (vgl. auch VGr, 27.Juli 2014, VB.2014.00355, E.2.3.4). Auch der von den Beschwerdeführenden angeführte Art. 12 KRK lässt in dieser Konstellation zu, von einer persönlichen Anhörung der Kinder abzusehen (BGE 124 II 361 E.3.c; vgl. auch BGr, 21. Dezember 2016, 2C_639/2016, E.2.2 und BGr, 20. Februar 2015, 2C_303/2014, E.5.1). Zumindest beim jüngeren Kind steht zudem auch das Alter einer Anhörung entgegen (vgl. die Altersgrenze in Art.47 Abs.4 zweiter Satz).
4.6.3 Da offengelassen werden kann, ob und in welchem Ausmass einem fristgerechten Familiennachzug die bisherigen Betreuungspflichten gegenüber der gelähmten Mutter des Beschwerdeführers entgegenstanden, kann auch von den beantragten Einvernahmen weiterer Verwandter der Beschwerdeführenden abgesehen werden. Dies gilt umso mehr, als dass deren Aussagen aufgrund des engen Verwandtschaftsverhältnisses zu den Beschwerdeführenden ohnehin nur von geringem Beweiswert wären (vgl. VGr, 4.Juni 2014, VB.2014.00172, E.5.2).
Damit ist von weiteren Beweiserhebungen abzusehen und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden Nr.1 und 2 aufzulegen und ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§65a in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz1 und §17 Abs.2 VRG).
6.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17.Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art.113ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art.119 Abs.1 BGG).
die Kammer:
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
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