Zusammenfassung des Urteils VB.2016.00683: Verwaltungsgericht
Die Person A bezieht seit dem 1. Oktober 2011 Sozialhilfe, da ihre IV-Leistungen eingestellt wurden und sie zu 100% arbeitsunfähig ist. Die Sozialbehörde forderte A auf, sich psychiatrisch begutachten zu lassen, andernfalls drohten Leistungskürzungen. A erhob Rekurs, der abgewiesen wurde, und anschliessend Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Das Gericht entschied, dass die Anordnung zur psychiatrischen Begutachtung die persönliche Freiheit von A tangiere und daher anfechtbar sei. Es sei jedoch nicht zuständig für Vorwürfe bezüglich Eingliederungsmassnahmen. Die Beschwerde wurde gutgeheissen, die Kosten der Beschwerdegegnerin auferlegt und A erhielt unentgeltliche Rechtspflege. Richter: Rudolf Bodmer
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2016.00683 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/3. Kammer |
Datum: | 21.09.2017 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Sozialhilfe: Auflage zur psychiatrischen Begutachtung. |
Schlagwörter: | Sozialhilfe; Recht; Anspruch; Arbeit; Sozialbehörde; Hilfe; Disp-Ziff; Person; Gehör; Gutachten; Verfahren; Entschädigung; Verfahrens; Verwaltungsgericht; Arbeitsfähigkeit; Rekurs; Bezirksrat; Beschwerdeverfahren; Rechtsvertreterin; Verbindung; Natur; Bedürftigkeit; Anspruchs; ätzlich |
Rechtsnorm: | Art. 10 BV ; |
Referenz BGE: | 126 V 130; 127 I 128; 127 V 431; 132 V 387; 132 V 93; 133 I 201; 136 I 87; 136 V 117; 137 I 31; 138 I 331; 139 I 218; |
Kommentar: | Alain Griffel, Kommentar Verwaltungsrechtspflegegesetz, §8 N.30 VRG SR, 2014 |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung |
VB.2016.00683
Urteil
der 3. Kammer
vom 21.September2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.
In Sachen
gegen
betreffend Sozialhilfe,
I.
A bezieht seit dem 1.Oktober 2011 Sozialhilfe, da die IV-Leistungen per 30.September 2011 eingestellt wurden. Seither ist sie gemäss Zeugnis ihres Hausarztes zu 100% arbeitsunfähig.
Am 31.August 2015 forderte die Sozialbehörde C A auf, sich betreffend ihre Arbeitsfähigkeit von Dr.D psychiatrisch begutachten zu lassen (Disp.-Ziff.1). Dafür habe A ihren Hausarzt von seiner Schweigepflicht gegenüber Dr.D zu entbinden (Disp.-Ziff.2). Die Sozialbehörde C wies A darauf hin, dass ihr im Fall der Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht Leistungskürzungen -einstellungen drohen würden (Disp.-Ziff.3).
II.
Am 7.Oktober 2015 erhob A Rekurs beim Bezirksrat I, welcher diesen am 26.September 2016 abwies (Disp.-Ziff.1) und keine Kosten erhob (Disp.-Ziff.2). Die unentgeltliche Rechtsvertretung wurde ihr bewilligt.
III.
Am 31.Oktober 2016 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es seien Disp.-Ziff.1 des Beschlusses des Bezirksrats I vom 26.September 2016 und Disp.-Ziff.1 und 3 der Verfügung der Sozialbehörde C vom 31.Mai 2016 (recte: 31.August 2015) aufzuheben. Eventualiter sei das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des (erneuten) IV-Verfahrens zu sistieren. Im Fall des Eintretens der IV-Stelle auf die Neuanmeldung sei das Beschwerdeverfahren abzuschreiben. Ihr sei die unentgeltliche Prozessführung und Vertretung zu bewilligen.
Am 21.November 2016 reichte der Bezirksrat I die Akten ein und verzichtete auf eine Vernehmlassung. Die GemeindeC, vertreten durch die Sozialbehörde, reichte am 7.Dezember 2016 ihre Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von A. Am 9.Januar 2017 replizierte A und hielt an ihren Anträgen fest. Am 17.März 2017 verzichtete die GemeindeC auf eine Duplik. Am 4.Mai 2017 reichte A den Nichteintretensentscheid der Sozialversicherungsanstalt, IV-Stelle, vom 17.März 2017 ein, welchen sie eigenen Angaben zufolge an das Sozialversicherungsgericht weitergezogen hat. Die GemeindeC liess sich nicht mehr vernehmen. Am 31.August 2017 reichte die Rechtsvertreterin von A auf Verlangen des Gerichts ihre Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss §41 Abs.1 in Verbindung mit §19 Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Auflagen und Weisungen nach §21 SHG gelten als anfechtbare Zwischenentscheide, soweit diese zusammen mit der Mitwirkungspflicht in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers der Beschwerdeführerin eingreifen (Art.10 Abs.2 der Bundesverfassung vom 18.April 1999 [BV]) und damit einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von §41 Abs.3 in Verbindung mit §19a Abs.2 VRG und Art.93 Abs.1 lit.a BGG bewirken. Die vorliegend verfügte Anweisung, sich psychiatrisch begutachten zu lassen, tangiert die persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin und ist daher selbständig anfechtbar (BGr, 13.Juni 2012, 8C_871/2011, E.4.3.4 und 4.3.5; VGr, 9.Dezember 2014, VB.2014.00620, E.2 mit Hinweisen).
1.3 Soweit die Beschwerdeführerin dem Sozialamt C Untätigkeit betreffend Eingliederungsmassnahmen und persönliche Hilfe unterstellt und somit diese nicht die Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahme betrifft, sind diese Vorwürfe aufsichtsrechtlicher Natur, wofür das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist. Insofern ist auf diese Ausführungen daher nicht einzugehen. Wobei anzumerken bleibt, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht stattfinden können, während die Beschwerdeführerin pauschal zu 100% arbeitsunfähig geschrieben ist.
Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.4 Beansprucht eine Rentenabklärung der Invalidenversicherung einige Zeit, so hat die Sozialhilfe einen dadurch entstehenden Engpass zu überbrücken (VGr, 29.März 2005, VB.2004.00534, E.3.2.2; Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe, Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kap.f.21; Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S.418; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2.A., Bern etc. 1999, S.71f.). Während dieser Zeit beurteilen sich die Voraussetzungen und der Umfang des Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe nach sozialhilferechtlichen Regeln. Die Sozialbehörde hat deshalb trotz Rentenanmeldung die Anspruchsvoraussetzungen der Bedürftigkeit wie sie nachfolgend dargestellt werden zu prüfen. Dies gilt insbesondere dann, wenn wie vorliegend unsicher ist, ob überhaupt eine Berentung erfolgen wird. Für eine Verfahrenssistierung besteht damit kein Grund.
2.
2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§14 Abs.1 des Sozialhilfegesetzes vom 14.Juni 1981 [SHG]; §16 Abs.1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21.Oktober 1981 [SHV]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden. Ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht daher nur, wenn die Möglichkeiten der Selbsthilfe wie die Nutzung von Arbeitskraft, Einkommen und Vermögen, die Geltendmachung von Ansprüchen privatrechtlicher öffentlich-rechtlicher Natur die Anrechnung tatsächlich erfolgender freiwilliger Leistungen Dritter nicht bestehen (Peter Mösch Payot, in: Sabine Steiger-Sackmann/Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. XI, Recht der sozialen Sicherheit, Basel 2014, N.39.40). Der grundsätzliche Anspruch auf Hilfe in Notlagen ist somit an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, indem im Gesetz klargestellt ist, dass die in Not geratene Person nur Anspruch auf entsprechende Leistungen des Staates hat, wenn sie sich ausserstande sieht d.h. wenn es ihr rechtlich verwehrt faktisch unmöglich ist , selber für sich zu sorgen.
2.2 Die Sozialbehörde hat gemäss §7 VRG und §27 SHV den Sachverhalt bzw. die Anspruchsvoraussetzung der Bedürftigkeit von Amtes wegen durch Befragen der hilfesuchenden Person, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen umfassend abzuklären. Die Fürsorgebehörde kann sich dabei auch auf Erhebungen anderer Stellen stützen, wie z.B. der Sozialversicherungen (§27 Abs.2 SHV). Der hilfesuchenden Person obliegt bei der Abklärung des Sachverhalts eine Mitwirkungs- und Auskunftspflicht (§28 SHV; vgl. BGE 138 I 331, E.7.3). Es liegt im berechtigten Interesse der Öffentlichkeit, dass Sozialhilfe nur gestützt auf verlässliche Entscheidgrundlagen ausgerichtet wird. Der Wahrnehmung einer korrekten Sachverhaltsabklärung bei der Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen kommt denn auch in der Öffentlichkeit eine grosse Bedeutung zu. Dabei geht es auch um die Bewahrung des Vertrauens des Bürgers in den Staat (BGE 138 I 331, E.7.4.3.1).
2.3 Es besteht aufgrund des Subsidiaritätsprinzips eine Pflicht der Behörde, abzuklären, welche Arbeit zumutbar ist. Denn wer zumutbare Arbeit verweigert, hat nicht nur mit Kürzungen zu rechnen (§24 Abs.1 lit.a Ziff.4 SHG), sondern mangels Bedürftigkeit gar keinen Anspruch auf Sozialhilfe (BGE 139 I 218, E.3.5). Da also geklärt werden muss, welche berufliche Tätigkeit zumutbar ist, kann von einem Sozialhilfeempfänger erwartet werden, dass er über seine gesundheitliche Situation Aufschluss gibt (Rudolf Ursprung/ Dorothea Riedi Hunold, Verfahrensgrundsätze und Grundrechtsbeschränkungen in der Sozialhilfe, in: ZBl 116/2015, S.410; Wolffers, S.106).
2.4 Die Behörde hat gemäss §23 lit.b SHV ausdrücklich die Möglichkeit, die wirtschaftliche Hilfe mit der Weisung zur ärztlichen therapeutischen Untersuchung Behandlung zu verbinden (vgl. für Beispiele: VGr, 20.März 2003, VB.2003.00048, E.4; VGr, 9.September 2004, VB.2004.00278, E.2; VGr, 28.August 2015, VB.2015.00345, E.5). Diese Einschränkungen der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs.2 BV) und des Schutzes der Privatsphäre (Art.13 BV) sind zulässig, soweit sie mit Blick auf die Zielsetzung der Anspruchsabklärung, der Subsidiarität, der sozialen und beruflichen Integration und der Rechtmässigkeit der Leistungsverwendung geeignet, notwendig und zumutbar sind (Wizent, S.527f.; Ursprung/Riedi Hunold, S.415f.; vgl. BGr, 11.Mai 2000, 2P.12/2000, E.4b). Die Tauglichkeit der Weisung ist im konkreten Einzelfall zu prüfen. Sie muss in einem engen Sachzusammenhang zur Hilfsbedürftigkeit deren Ursachen stehen und geeignet sein, die konkrete Situation im Hinblick auf eine Ablösung von der Sozialhilfe zu bewirken (Urs Vogel, Rechtsbeziehungen, Rechte und Pflichten der unterstützten Person und der Organe der Sozialhilfe, S.183f., in: Christoph Häberli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008). Aufgabe des Arztes der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die sozialhilfebeziehende Person arbeitsfähig ist (vgl. BGE 132 V 93, E.4). Wenn die Fürsorgebehörde vorliegende Arztzeugnisse nicht genügen lassen möchte, hat sie diesbezüglich weitere Untersuchungen zu veranlassen bzw. der Hilfesuchenden konkrete Auflagen zu machen, zum Beispiel, den Bezirksarzt einen anderen vertrauenswürdigen Arzt zwecks Einholung einer weiteren Meinung aufzusuchen (VGr, 23.Juni 2011, VB.2011.00223, E.5.2). Allerdings braucht es für eine nochmalige Untersuchung triftige Gründe (Wolffers, S.106f.).
3.
3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verfassungsmässiger Natur (Art.29 Abs.2 BV). Der Kern des rechtlichen Gehörs ist der Anspruch auf Äusserung und Anhörung vor Erlass der Verfügung (Alain Griffel, in: Alain Griffel [Hsrg.], Kommentar VRG, 3. Auflage, Zürich 2014, §8 N.30). Wie die Rekursinstanz zu Recht festgestellt hat, hat die Sozialbehörde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, weil sie ihr nicht Gelegenheit geboten hat, sich vorgängig zur umstrittenen Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung zu äussern.
3.2 Zu prüfen bleibt, ob diese Gehörsverletzung im Rekursverfahren entsprechend der Auffassung der Vorinstanz geheilt worden ist. Wird der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist der betreffende Entscheid grundsätzlich unabhängig davon, ob er inhaltlich richtig ist nicht, aufzuheben (BGE 127 V 431 E.3d/aa; BGE 127 I 128 E.4d; BGE 126 V 130 E.2b; VGr, 9.Mai 2012, VB.2012.00052, E.3.2). Jedoch ist die Heilung eines Mangels im Rechtsmittelverfahren möglich (BGE 132 V 387 E.5.1; VGr, 22.November 2006, VB.2006.00248, E.5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Hansjörg Seiler, Abschied von der formellen Natur des rechtlichen Gehörs, SJZ 100/2004, S.377, 381ff.; Benjamin Schindler, Die "formelle Natur" von Verfahrensgrundrechten. Verfahrensfehlerfolgen im Verwaltungsrecht ein Abschied von der überflüssigen Figur der "Heilung", ZBl 106/2005, S.169ff., 188ff.). Eine Heilung des Mangels setzt voraus, dass die Verletzung entweder nicht schwer wiegt wenn die Verletzung schwer wiegt dass die Rückweisung nur zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Parteien an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E.4.2.2.2; BGE 133 I 201 E.2.2; BGE 132 V 387 E.5.1).
Da die Beschwerde gutzuheissen ist, würde eine Rückweisung nur einen formalistischen Leerlauf bedeuten. Zudem konnte sich die Beschwerdeführerin vor dem Bezirksrat ausführlich zur umstrittenen Anordnung äussern, sodass nicht zu beanstanden ist, dass der Bezirksrat eine Heilung annahm.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin wehrt sich nicht grundsätzlich gegen die Auflage, sich vertrauensärztlich untersuchen zu lassen. Jedoch macht sie geltend, es sei kein psychiatrisches Gutachten zu erstellen, sondern ein polydisziplinäres, wofür der Psychiater Dr.D nicht geeignet sei. Ihre psychischen Beschwerden seien somatisch bedingt, nicht umgekehrt. Die Beschwerdeführerin vermutet sodann, man wolle sie in die Invalidenversicherung abschieben.
4.2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass sie sich zur vorliegend im Streit liegenden Anordnung entschlossen habe, nachdem der Beschwerdeführerin von der IV keine körperlichen und physischen Einschränkungen in der Erwerbsfähigkeit attestiert worden seien, die Beschwerdeführerin jedoch von ihrem Hausarzt gleichwohl seit der Rentenaufhebung ununterbrochen zu 100% arbeitsunfähig geschrieben werde. Sie brauche vertrauensärztliche Unterstützung, um die Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin einschätzen zu können. Es sei ihr ohne Sachverständigenbeizug nicht möglich, über die Zumutbarkeit von Arbeitstätigkeiten zu entscheiden.
4.3 Bei den Akten befinden sich neben dem IV-Gutachten, welches der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 100% attestiert, den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen des Hausarztes auch diverse weitere Arzt- und Therapieberichte, welche nur von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgehen. Dass die IV die Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht (mehr) als invalidisierend anerkennt, ihre Rente deshalb aufgehoben hat und auf ein neues Gesuch nicht eingetreten ist, mag für die Beschwerdeführerin nachvollziehbar schwierig sein. Dennoch gerade deswegen ist es die Aufgabe der Sozialbehörde wie oben dargelegt abzuklären, inwiefern die Beschwerdeführerin trotz ihrer ärztlich anerkannten Leiden zu ihrem Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit beitragen kann. Dabei dürfen die Sozialhilfeorgane mit anderen Leistungserbringern (Arbeitslosen- und Invalidenversicherung, Berufsberatung, private Organisationen) zusammenarbeiten, um die Eingliederung der Hilfesuchenden und ihre finanzielle Unabhängigkeit zu fördern (§3c Abs.1 SHG). Das Subsidiaritätsprinzip im Sinn von §2 Abs.2 SHG gebietet es, auch Abklärungen betreffend eine IV-Anmeldung vorzunehmen. Sodann ist es vorliegend sinnvoll und sachlich gerechtfertigt, einen Vertrauensarzt beizuziehen, da der Sozialbehörde das nötige Fachwissen fehlt, um selber anhand der ausführlichen und zahlreichen, sich zum Teil auch widersprechenden Arztberichte entscheiden zu können, ob und welche Arbeit der Beschwerdeführerin zumutbar ist. Es fragt sich jedoch, ob im Fall der Beschwerdeführerin aufgrund einer psychiatrischen Begutachtung Klarheit darüber zu gewinnen ist, ob und inwieweit ihr ein Wiedereinstieg in das Arbeitsleben aus medizinischer Sicht überhaupt möglich bzw. welche Arbeit ihr zumutbar sei. Es liegt ein komplexes und diffuses Krankheitsbild mit einer langen Krankengeschichte vor, wobei sich aus den Akten (inklusive des IV-Gutachtens) auch Hinweise auf eine mögliche psychiatrische Erkrankung ergeben. Gemeinsam ist allen medizinischen Berichten, mit Ausnahme des IV-Gutachtens, dass bei der Beschwerdeführerin ein Schmerzsyndrom und chronische Schmerzen vorhanden sind. Zwar scheint eine psychiatrische Begleitung einer Schmerzpatientin grundsätzlich einleuchtend. Der Psychiater Dr.D behandelt sodann gemäss seiner Homepage speziell auch Patienten mit Schmerzerkrankungen, sodass eine Zuweisung der Beschwerdeführerin an ihn nicht von vorneherein als unzweckmässig einzustufen ist. Eine psychiatrische Begutachtung und allenfalls Behandlung der Beschwerdeführerin drängte sich tatsächlich auf. So erwähnte Dr.E in seinen Arztberichten der KlinikF vom 26.Mai 2016 und vom 28.Juni 2016, es müsste aus psychiatrischer Sicht beurteilt werden, ob neben der im Vordergrund stehenden Problematik einer ungünstigen Arbeitsmarktsituation auch eine krankheitsrelevante Einschränkung aus psychischen Gründen vorliege. Nach seiner Einschätzung bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein ernstzunehmendes psychisches Leiden von Krankheitswert, welches eine Leistungsminderung bewirkte, die unabhängig von weiteren, nicht rentenrelevanten Faktoren bestehe. Im Austrittsbericht der KlinikG vom 22.August 2013 war schon festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin Wut und Unverständnis dafür in sich trage, dass ihre Eltern nach dem erlittenen Unfall, als die Beschwerdeführerin 1978 von einem Auto angefahren worden war, keine Anzeige wegen Körperverletzung gemacht hätten. Sie wurde in dieser Institution unter anderem als tief gekränkte Frau erlebt, die infolge eines Unfalls vor vielen Jahren ein Schmerzsyndrom entwickelt habe und noch immer Wut über die mangelnde Aufklärung des Unfalls in sich trage. Wenn die Beschwerdeführerin ausführen lässt, ihre psychischen Beschwerden seien somatisch bedingt, nicht umgekehrt (vorn E.4.1), lässt sich das in dieser absoluten Form möglicherweise nicht aufrechterhalten.
Das Einholen eines Gutachtens als behördliche Massnahme muss jedoch auch zielführend mit Blick auf die berufliche Eingliederung der Beschwerdeführerin sein. Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, insbesondere unter dem Gesichtswinkel der Einschränkung von Grundrechten nach Art.36 Abs.3 BV, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar und verhältnismässig erweist (BGE 136 I 87 E.3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 137 I 31 E.7.5.2). Eine Schmerzerkrankung mit einer wie vorliegend langen somatischen Vorgeschichte kann jedoch nicht von einem Fachbereichsspezialisten allein sinnvoll behandelt werden. Geeignet, zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen bzw. zur Abklärung, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Beschwerdeführerin eine Erwerbsarbeit zumutbar ist, ist vielmehr ein interdisziplinäres Team eines Schmerzzentrums, wie beispielsweise des Schmerzzentrums des SpitalsH. Es fehlt bei der vorliegend umstrittenen Zuweisung (nur) an Dr.D an einer vernünftigen Zweck-Mittel-Relation. Nach Vorliegen des Berichts von Dr.D, welcher nur die psychiatrische Sichtweise darstellen kann, ist fraglich, ob das Sozialamt angesichts der zahlreichen sich bei den Akten befindenden Arztberichte, welche sich mit den somatischen Beschwerden der Beschwerdeführerin befassen, in der Lage sein würde, zu entscheiden, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin körperlich zumutbar sind. Es drängt sich im vorliegenden Fall deshalb auf, dass die Beschwerdeführerin von einem Spezialistenteam eines Schmerzzentrums, welchem auch Psychiater angehören, begutachtet wird, um eine vertrauensärztliche Gesamtsicht zu erhalten und zielführende Behandlungsmöglichkeiten mit Bezug auf ihre Arbeitsfähigkeit zu prüfen. Die Fragestellung an das auf Schmerzpatienten spezialisierte Fachteam hat sich dabei auf die Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beschränken. Es geht dabei um die Abklärung der Bedürftigkeit bzw. des aktuellen Anspruchs auf Sozialhilfe sowie die Betreuung der Beschwerdeführerin mit dem Ziel der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und nicht in erster Linie um eine neue IV-Anmeldung.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Angelegenheit ist zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur allfälligen Einholung eines polydisziplinären Gutachtens und zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei ist das rechtliche Gehör zur Person des Gutachters und zur Fragestellung an den Gutachter zu gewähren sowie Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen zum erstellten Gutachten zu geben.
5.
5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz1 sowie §17 Abs.2 VRG). Desgleichen hat diese für beide Rechtsmittelverfahren antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von (einschliesslich Mehrwertsteuer) je Fr.1'000.- für das Rekurs- sowie das Beschwerdeverfahren zu bezahlen, welche wie sich gleich zeigt an die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung anzurechnen sind.
5.2 Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -vertretung für das Beschwerdeverfahren. Gemäss §16 Abs.1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§16 Abs.2 VRG).
Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen, ihr Begehren kann angesichts ihres Obsiegens nicht als aussichtslos bezeichnet werden, und der Beizug einer Rechtsvertreterin war vorliegend gerechtfertigt. Folglich gilt es, das Armenrechtsgesuch der Beschwerdeführerin gutzuheissen und ihr in der Person ihrer Vertreterin für das Beschwerdeverfahren eine Rechtsbeiständin zu bestellen.
5.3 Die Beschwerdeführerin ist auf §65a Abs.2 in Verbindung mit §16 Abs.4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Gemäss §9 Abs.1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23.August 2010 (GebV VGr, LS175.252) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach (§9 Abs.1 Satz1 GebV VGr in Verbindung mit) §3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8.September 2010 (AnwGebV, LS215.3) seit dem 1.Januar 2015 in der Regel Fr.220.- pro Stunde.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat am 31.August 2017 ihre Kostennote eingereicht, in der sie für ihre Aufwendungen seit Erhalt des Rekursentscheids einen Aufwand von total 7,93Stunden sowie Barauslagen von Fr.68.50 ausweist. Die geltend gemachten Aufwendungen erscheinen nicht überhöht und die aufgeführten Barauslagen nachvollziehbar, sodass der Kostennote entsprechend von einem Entschädigungsanspruch in der Höhe von Fr.1'813.10 auszugehen ist. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin ist somit aus der Gerichtskasse mit Fr.1'958.15 (inklusive 8% Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Die der Rechtsvertreterin gewährte Parteientschädigung ist an deren Entschädigung als unentgeltliche Rechtsvertreterin anzurechnen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 160.-- Zustellkosten,
Fr. 2'160.-- Total der Kosten.
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