Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2016.00668 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/Einzelrichter |
Datum: | 09.01.2017 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Entlassung aus der stationären Massnahme. |
Zusammenfassung: | Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A hat Beschwerde gegen die Entlassung einer Person aus einer stationären Massnahme eingereicht. Es geht um die Frage der Legitimation und ob die Errichtung einer Beistandschaft erforderlich ist. Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass die Einsetzung eines Ersatzbeistands nicht notwendig sei. Das Gericht entscheidet jedoch, dass die Beschwerdeführerin nicht legitimiert ist, die Rückversetzung der betroffenen Person in die stationäre Massnahme zu verlangen. Die Beschwerde wird abgewiesen, und die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. |
Schlagwörter: | Mitbeteiligte; Massnahme; Erwachsenenschutzbehörde; Mitbeteiligten; Entscheid; Kindes; Rekurs; Recht; Bezirksgericht; Beistands; Entlassung; Person; Beistandschaft; Justiz; Verfügung; Probezeit; Verwaltungs; Massnahmen; Vorinstanz; Justizvollzug; Behörde; Rückversetzung; Beiständin; Legitimation; Dispositiv; Beschluss; Verlängerung |
Rechtsnorm: | Art. 392 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Thomas Geiser, Peter, Heinrich, 5.A., Art. 392 ZGB, 2014 |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung |
VB.2016.00668
Urteil
des Einzelrichters
vom 9.Januar2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
gegen
und
betreffend Entlassung aus der stationären Massnahme,
hat sich ergeben:
I.
A. Über B, geboren 1984, wurde auf ihre Volljährigkeit hin eine Beistandschaft errichtet. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A überführte diese mit Entscheid vom 5.Februar 2014 als Vertretungs- und Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 394 Abs.1, Art.395 Abs.1 und 2 und Art.396 Abs.1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]) ins neue Recht. B erhielt eine Beiständin beigestellt.
B. Mit Urteil vom 19.Januar 2007 sprach das Bezirksgericht D B der mehrfachen Drohung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Tätlichkeiten sowie des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage schuldig und bestrafte sie mit zehn Monaten Freiheitsstrafe. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art.59 Abs.1 und 3 des Strafgesetzbuches (StGB) aufgeschoben. Mit Beschluss des Bezirksgerichts D vom 6.Januar 2012 wurde die Massnahme um weitere drei Jahre verlängert und der Vollzug der Freiheitsstrafe erneut aufgeschoben. Trotz eines Antrags auf eine weitere Verlängerung der Massnahme um vorerst fünf, dann zwei Jahre (Amt für Justizvollzug) bzw. um drei Jahre (Oberstaatsanwaltschaft) hielt das Bezirksgericht D im Beschluss vom 9.Januar 2015 eine Verlängerung von noch sechs Monaten für angemessen. Die kurze Verlängerung wurde gewährt zur Einleitung einer geeigneten fürsorgerischen Unterbringung von B, da diese mit einem Leben in Freiheit überfordert wäre und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A bis anhin noch nicht in den Fall involviert sei.
C. Mit Verfügung vom 26.Mai 2015 verfügte das Amt für Justizvollzug die bedingte Entlassung von B aus der stationären Massnahme per 8.Juli 2015, unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr. B wurde zuhanden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A zur Umsetzung zivilrechtlicher Massnahmen entlassen, wie das der Beschluss des Bezirksgerichts D vom 9.Januar 2015 vorgesehen hatte. Nach vorgängiger Ablehnung einer fürsorgerischen Unterbringung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A mangels Erforderlichkeit ordnete diese am l3.August 2015 für B dennoch eine solche an: an einen längeren Aufenthalt in der Institution E ab dem 24.September 2015 schlossen sich diverse Einweisungen in psychiatrische Kliniken zur Krisenintervention an. Im Zeitpunkt des angefochtenen Rekursentscheids (vgl. sogleich II.B.) befand sich B in der psychiatrischen Klinik F.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G vom 1.Dezember 2015 wurde B nach dem Angriff auf eine Pflegefachfrau der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 20Tagessätzen zu je Fr.30.- (total Fr.600.-) bestraft, wobei die Hälfte davon bei einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben wurde. Der Strafbefehl äusserte sich nicht zu allfälligen anderen Massnahmen, obwohl B in der Probezeit straffällig geworden war.
D. Mit Verfügung vom 28.Juni 2016 stellte das Amt für Justizvollzug fest, dass die mit seiner Verfügung vom 26.Mai 2015 angeordnete Probezeit von einem Jahr per 7.Juli 2016 beendet sei und B auf dieses Datum hin definitiv aus der stationären Massnahme entlassen werde. Eine Weiterführung der zivilrechtlichen Massnahmen durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A wurde empfohlen.
II.
A. Gegen den Entscheid vom 28.Juni 2016 erhob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A im Namen von B mit Entscheid vom 3.August 2016 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan Justizdirektion) und verlangte, die Verfügung vom 28.Juni 2016 sei ersatzlos aufzuheben und zur Neubeurteilung an das Amt für Justizvollzug zurückzuweisen. Gleichzeitig erhob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A eine Aufsichtsbeschwerde gegen das Amt für Justizvollzug. Ferner sollte B in der psychiatrischen Klinik F bis 14.September 2016 zurückbehalten und danach aus der fürsorgerischen Unterbringung nach Art.426 ZGB entlassen werden. Die Staatsanwaltschaft G wurde ersucht, zu den Vorfällen unter anderem soll B bei Eskalationen das Betreuungspersonal körperlich angegriffen und ein massives Stalkingverhalten gegenüber der Betreuungsleiterin gezeigt haben eine Strafuntersuchung durchzuführen, die von B ausgehende Gemeingefahr forensisch abzuklären und im Bedarfsfall eine Sicherheitshaft zu überprüfen. Ferner beantragte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A dem Bezirksgericht H, B sei infolge Nichtbewährung [während der Probezeit] für die Dauer von drei Jahren in die stationäre Massnahme zurückzuversetzen. Das Bezirksgericht H trat mit Zirkulationsbeschluss vom 9.August 2016 auf diesen Antrag mangels Zuständigkeit nicht ein.
B. Die Kosten für ihren Entscheid vom 3.August 2016 der offenkundig auch als Rekursschrift diente stellte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A mit Fr.3'600.- in Rechnung, die sie zur Hälfte B auferlegte, ihr aber wegen finanzieller Bedürftigkeit einstweilen erliess. Die andere Hälfte der Kosten auferlegte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde dem Amt für Justizvollzug. Mit Verfügung vom 16.September 2016 trat die Justizdirektion auf den Rekurs der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A mangels deren Legitimation nicht ein (DispositivzifferI), soweit sie deren Eingabe vom 3.August 2016 nicht als Aufsichtsbeschwerde entgegennahm (DispositivzifferII). Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht entzog sie die aufschiebende Wirkung (DispositivzifferIII).
C. Mit Eingabe vom 31.August 2016 beantragte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A dem Bezirksgericht D, dass B infolge Nichtbewährung [während der Probezeit] für die Dauer von drei Jahren in die stationäre Massnahme zurückzuversetzen sei. Das Bezirksgericht D trat mit Beschluss vom 14.September 2016 seinerseits mangels Legitimation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A auf diesen Antrag nicht ein.
III.
Kindes- und ErwachsenenschutzbehördeDispositivzifferI der Kindes- und ErwachsenenschutzbehördeKindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Dem Inhalt der Beschwerde nach geht es vorliegend um die definitive Entlassung einer verurteilten Person aus einer stationären Massnahme bzw. um die Aufhebung eines solchen Entscheids. Dafür ist das Verwaltungsgericht zuständig. Da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§38 Abs.1 lit.d Ziff.2 sowie Abs.2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]).
1.2 Nach §49 VRG richtet sich die Beschwerdeberechtigung im vorliegenden Zusammenhang nach §21 VRG. Danach ist zum Rekurs (und entsprechend zu Beschwerde) berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung Abänderung hat. Die Vorinstanz war im angefochtenen Entscheid vom 16.September 2016 auf den Rekurs der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, weil sie diese als zum Rekurs nicht legitimiert erachtet hatte, auch nicht im Namen der Mitbeteiligten. Ist die Vorinstanz auf den Rekurs nicht eingetreten, weil sie eine Prozessvoraussetzung als nicht erfüllt erachtete, ist die formell unterlegene rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren. Das gilt namentlich auch hinsichtlich der Legitimation. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Verneint das Verwaltungsgericht die Beschwerde- und Rekurslegitimation, weist es die Beschwerde materiell ab (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbem. zu §§1928a, N.58).
2.
2.1 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss, dies insbesondere im Bereich der Vermögensverwaltung (inkl. Ersparnisse und Einkommen; Art.394 Abs.1 und 395 Abs.1 und 2 ZGB). Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird nach Art.396 Abs.1 ZGB errichtet, wenn bestimmte Handlungen (z.B. Rechtsgeschäfte) der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands der Beiständin bedürfen. Über die Beschwerdeführerin wurde indessen keine umfassende Beistandschaft nach Art.398 Abs.1 und 2 ZGB errichtet. Eine solche wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist; sie bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs.
2.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich für ihre Legitimation auf Art.392 Ziff.1 ZGB, wonach die Erwachsenenschutzbehörde von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen kann, wenn die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig erscheint. Hintergrund dieser Bestimmung ist, dass die Behörde die erforderliche Unterstützung für eine hilfebedürftige Person ohne unnötigen Verwaltungsaufwand, aus welchem für die betroffene Person kein Mehrwert resultiert, möglichst effizient und speditiv erbringen kann. Dieses Ziel soll erreicht werden, indem die Erwachsenenschutzbehörde in unkomplizierten, gut überblickbaren und liquiden Fällen, die keine aufwendigen Abklärungen Verhandlungen und auch keinen in der Behörde nicht vorhandenen Sachverstand erfordern, von sich aus das Erforderliche vorkehren kann. Im Zweifelsfall ist aber eine Beistandschaft anzuordnen (Helmut Henkel, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser, Zivilgesetzbuch I, Kommentar, 5.A., Basel 2014, Art.392 N.46).
2.3 Die Erwachsenenschutzbehörde kann das Erforderliche vorkehren, etwa die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft zu einer ärztlich empfohlenen und offensichtlich erforderlichen medizinischen Massnahme für eine urteilsunfähige Person erteilen. Direktes behördliches Handeln kann auch beim Einschreiten im Zusammenhang mit einem Vorsorgeauftrag einer Patientenverfügung angezeigt sein im Erteilen einer Weisung, in der Zustimmung zur Auszahlung zur Annahme von Geldbeträgen, aber auch in einer kurzzeitigen Konto- Grundbuchsperre bestehen. Hingegen kann die Behörde gestützt auf Ziff.1 nicht beliebige Vorkehren treffen, sondern nur solche, welche der Anordnung einer Beistandschaft entsprechen (Art. 392 ZGB Ingress). Hauptanwendungsgebiet werden dabei punktuelle Vertretungshandlungen unter Verzicht auf die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft sein, welche aber niemals eine umfassende Beistandschaft ersetzen könnten (Henkel, Art.392 N.14f., 18).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt fest, die Beschwerdeführerin könne sich nicht auf eine von der Mitbeteiligten unterzeichnete Vollmacht stützen. Zudem dürfte es nicht dem Willen der Mitbeteiligten entsprechen, ihre definitive Entlassung aus der Massnahme anzufechten; dazu hätte ihr überdies selber die Rekurslegitimation zugestanden. Die Beschwerdeführerin vermöge im Übrigen nicht darzulegen, weshalb der vorliegende Sachverhalt den Tatbestand einer offensichtlichen Unverhältnismässigkeit der Errichtung einer Beistandschaft erfüllen würde. Denn schon die Art des Eingriffs (Einleiten eines formellen Rechtsmittelverfahrens) spreche dagegen, dass es sich vorliegend um eine Aufgabe derart geringen Umfangs handle, dass die Einsetzung eines Beistands als unverhältnismässig erscheinen würde. Zudem wäre die Aufhebung der definitiven Entlassung aus der Massnahme nicht im Interesse der betroffenen Mitbeteiligten.
3.2 Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, gemäss Art.392 Ziff.1 ZGB könne sie von sich aus das Erforderliche vorkehren, wenn die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig erscheine. Aufgrund des überschaubaren Aufwands, ihrer vertieften Aktenkenntnis und ihres notwendigen Sachverstands sei die Einsetzung eines Ersatzbeistands vorliegend nicht angezeigt. Die derzeit eingesetzte Beiständin hätte hierzu aber weder einen Auftrag noch den notwendigen Sachverstand. Entsprechend sei die Behörde stellvertretend für die Betroffene zur Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung berechtigt. Da sie den Rekurs damit begründet habe, dass die Vorinstanz für die Beurteilung der Nichtbewährung nach einer bedingten Entlassung nicht zuständig sei, habe sie eine schwere Rechtsverletzung gerügt, weshalb sich eine Substanziierung der Legitimation erübrige. Die Beschwerdeführerin sei zudem Adressatin des angefochtenen Entscheids, mit welchem ihre Rechte geregelt würden; damit sei sie unmittelbar berührt im Sinn von §21 Abs.1 VRG. Schliesslich sei die Mitbeteiligte vor wenigen Tagen aufgrund einer erneuten Drohung gegenüber der betreuenden Assistenzärztin mit einem Hausverbot in der vormals betreuenden psychiatrischen Klinik F belegt worden. Weiter habe das Amt für Justizvollzug anlässlich der bedingten Entlassung und einer höchst ungünstigen Legalprognose zu Unrecht von der Anordnung von Weisungen und Bewährungshilfe abgesehen. Auch aus dem Dispositiv des erstinstanzlichen Entscheides gehe unmissverständlich hervor, dass sie stellvertretend für die Mitbeteiligte gehandelt habe. Sie habe sich demnach korrekt als deren Vertreterin legitimiert.
4.
4.1 Wie schon im Entscheid der Vorinstanz vom 16.September 2016 ausgeführt wurde, war die Beschwerdeführerin nicht Adressatin der Verfügung vom 28.Juni 2016. Zwar wurde ihr ebenso wie der Beiständin der Mitbeteiligten diese Verfügung mitgeteilt. Indessen richtete sich das Dispositiv dieses Entscheides ausschliesslich an die Mitbeteiligte. Die Beschwerdeführerin war darin einzig deswegen erwähnt, weil die Weiterführung der zivilrechtlichen Massnahmen durch sie "empfohlen" wurde und sie entsprechend darüber informiert werden musste. Es ist nicht ersichtlich, welche Rechte der Beschwerdeführerin damit geregelt wurden. Sie war vielmehr nur soweit in jenes Verfahren involviert, als die Gestaltung der weiteren (zivilrechtlichen) Unterbringung der Mitbeteiligten nach der definitiven Entlassung aus der Massnahme durch sie geregelt werden sollte. Ein unmittelbares Berührtsein im Sinn von §21 VRG ergibt sich daraus nicht.
4.2 Aus dem Entscheid vom 28.Juni 2016 geht sodann klar hervor, dass der Beschwerdegegner den Strafbefehl vom 1.Dezember 2015 gegen die Mitbeteiligte gewürdigt hatte, jedoch zum Schluss gekommen war, dass eine Verlängerung der Probezeit und eine Weiterführung des stationären Settings nicht mehr verhältnismässig und sinnvoll erscheine. Hintergrund dieser Überzeugung, auf die Einleitung eines Nachverfahrens zu verzichten, war der Beschluss des Bezirksgerichts D vom 9.Januar 2015, wonach der Mitbeteiligten zwar keine günstige Legalprognose gestellt werden könne, diese aber über achteinhalb Jahre in Haft und im Massnahmenvollzug verbracht habe. Angesichts der nach Ansicht des Gutachters nur begrenzt vorhandenen Massnahmenfähigkeit und entsprechenden bescheidenen Erfolgsaussichten in Bezug auf die Legalprognose erachtete das Bezirksgericht D eine weitere Verlängerung der Massnahme als nicht mehr verhältnismässig. Zudem sei die Behandlungswilligkeit der Mitbeteiligten fraglich.
Es ist somit nicht einzusehen, inwiefern sich die Verfügung vom 28.Juni 2016 an die Beschwerdeführerin richtete gar, dass daraus unmissverständlich hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin für die Mitbeteiligte gehandelt habe.
4.3 Aus dem eben Gesagten erhellt weiter, dass die Mitbeteiligte durch den Entscheid vom 28.Juni 2016 gar nicht beschwert war, indem sie definitiv aus der strafrechtlichen Massnahme entlassen wurde. Wie das Bezirksgericht D im Entscheid vom 14.September 2016 (und ebenso die Vorinstanz) zutreffend festhielt, ist kein Interesse der Mitbeteiligten ersichtlich, wieder in den Massnahmenvollzug zurückversetzt zu werden bzw. den Freiheitsentzug weiterzuführen. Ein solches Interesse der Mitbeteiligten wird seitens der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan. Entsprechend kann die Beschwerdeführerin ihrerseits kein solches schützenswertes Interesse für sich in Anspruch nehmen. Allein der Umstand, dass die Mitbeteiligte immer wieder in delinquentes Verhalten fallen soll, ändert daran nichts.
4.4 Im Übrigen erachtete das Bezirksgericht D die von der Beschwerdeführerin verlangte Rückversetzung der Mitbeteiligten aufgrund der keineswegs schwerwiegenden Verfehlung, die zum Strafbefehl vom 1.Dezember 2015 geführt hatte, im Eventualstandpunkt als unverhältnismässig. Damit fällt auch der Vorwurf der Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner in sich zusammen, wonach dieser ein Nachverfahren für einen Entscheid über die Rückversetzung der Mitbeteiligten in die stationäre Massnahme hätte einleiten müssen, was die Beschwerdeführerin aus den erwähnten Gründen indessen ebenso wenig zur Beschwerde legitimiert hätte. Angesichts der vorgesehenen zivilrechtlichen Betreuung der Mitbeteiligten im Rahmen der definitiven Entlassung durfte der Beschwerdegegner sodann auf die Anordnung von Weisungen und Bewährungshilfe verzichten, umso mehr, als sich beide Massnahmen auf die Betreuung von verurteilten Personen während der Probezeit beziehen (Art. 62 Abs.3, Art.94 StGB), die Mitbeteiligte aber definitiv (nach bestandener Probezeit) aus der Massnahme entlassen wurde.
4.5 Zwar ist es nach Art.392 Abs.1 ZGB nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin von sich aus das "Erforderliche" an Stelle der verbeiständeten Person vorkehren kann. Jedoch scheint sie die Tragweite dieser Bestimmung zu verkennen. Wie dargelegt (vorn E.2.2, 2.3) ist ein solches Eingreifen nur punktuell und nur dann gerechtfertigt, wenn die Behörde in unkomplizierten, gut überblickbaren und liquiden Fällen, die keine aufwendigen Abklärungen Verhandlungen erfordern, das Erforderliche im Rahmen einer Beistandschaft nach Art.392 Abs.1 ZGB vorkehren kann. Nur darauf bezogen muss die Einsetzung eines Beistandes als unverhältnismässig (nämlich als zu aufwendig) erscheinen.
Eine solche Situation liegt hier entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht vor. So liegt in der Frage der Rückversetzung der Mitbeteiligten in die strafrechtliche Massnahme nach deren definitiver Entlassung kein bloss "überschaubarer Aufwand", wie die Beschwerdeführerin vorgibt. Das ergibt sich schon aus der Rekurseingabe (vgl. vorn II.A), wonach die Staatsanwaltschaft G ersucht wurde, eine Strafuntersuchung gegen die Mitbeteiligte durchzuführen, die von der Mitbeteiligten ausgehende Gemeingefahr forensisch abzuklären und im Bedarfsfall Sicherheitshaft anzuordnen. Für die beantragte Rückversetzung in die strafrechtliche Massnahme während weiterer drei Jahre verlangte die Beschwerdeführerin sodann ein forensisches Gutachten sowie, beim behandelnden Arzt einen Bericht betreffend die Eignung einer forensischen Unterbringung einzuholen und im Bedarfsfall wiederum Sicherheitshaft anzuordnen. Damit hat das Vorgehen der Beschwerdeführerin mit einem bloss punktuellen Eingreifen nichts mehr gemein, verlangt sie doch gleich mehrfach umfangreiche Abklärungen über die Mitbeteiligte.
4.6 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der bestellten Beiständin fehle der Sachverstand, um in dieser Sache tätig zu werden, und sie habe auch keinen entsprechenden Auftrag, rechtfertigte dies allein ihr Eingreifen nicht, denn damit wird die Unverhältnismässigkeit der Einsetzung eines allenfalls anderen Beistandes einer anderen Beiständin für die Frage der Rückversetzung der Mitbeteiligten in die strafrechtliche Massnahme nicht dargetan (vorn E.2.2 in fine). Hinzuweisen bleibt in diesem Zusammenhang darauf, dass über die Mitbeteiligte lediglich eine Verwaltungs- und Mitwirkungsbeistandschaft errichtet wurde. Aufgrund der bestehenden nicht umfassenden Beistandschaft (vorn E.2.1) ergibt sich keine Berechtigung der Beschwerdeführerin, anstelle der Mitbeteiligten die Rückversetzung in die strafrechtliche Massnahme zu verlangen.
4.7 Die Beschwerdeführerin glaubt eine schwere Rechtsverletzung der Vorinstanz darin zu erkennen, dass diese für die Beurteilung der Nichtbewährung nach einer bedingten Entlassung nicht zuständig sei, weshalb sich eine Substanziierung der Legitimation erübrige (vorn E.3.2). Indessen bewirkt allein die Rüge einer vermeintlichen schweren Rechtsverletzung keine Rekurslegitimation, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind.
4.8 Unter den erwähnten Umständen verneinte die Vorinstanz demnach zu Recht die Rekurslegitimation der Beschwerdeführerin. Auf ihre zutreffenden Ausführungen kann im Übrigen verwiesen werden. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen (vorn E.1.2). Hinzuweisen bleibt darauf, dass die Beschwerdeführerin die Kosten für ihre Rekursschrift den Entscheid vom 26.Oktober 2016 nicht der Mitbeteiligten auferlegen kann (vorn II.B). Dasselbe gilt für die Kostenauflage an die Mitbeteiligte in früheren Entscheiden, sofern sie die Rückversetzung in die strafrechtliche Massnahme betreffen, denn insoweit fehlte der Beschwerdeführerin die Berechtigung, anstelle der Mitbeteiligten tätig zu werden.
5.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin zu auferlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr bei diesem Ausgang nicht zu, noch wurde eine solche von den übrigen Beteiligten verlangt. Da die Beschwerdeführerin für die Mitbeteiligte nicht tätig werden konnte, ist auch ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (§16 Abs.1 und 2 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 2'150.-- Total der Kosten.
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