Zusammenfassung des Urteils VB.2016.00240: Verwaltungsgericht
Der Gemeinderat H setzte das Strassenprojekt `M` fest, gegen das Einsprachen eingingen. Der Bezirksrat L genehmigte das Projekt, worauf Rekurse erhoben wurden. Das Baurekursgericht vereinigte die Verfahren und wies die Rekurse ab, wobei die Kosten aufgeteilt wurden. Das Verwaltungsgericht trat auf die Beschwerde ein und prüfte verschiedene Aspekte wie die Legitimität der Beschwerdeführenden und die Koordination von Baubewilligungsverfahren. Es entschied, dass das Strassenprojekt verhältnismässig sei und wies die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten wurden den Beschwerdeführenden auferlegt, und eine Parteientschädigung wurde dem privaten Beschwerdegegner zugesprochen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2016.00240 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/3. Kammer |
Datum: | 24.11.2016 |
Rechtskraft: | Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21.02.2018 abgewiesen. |
Leitsatz/Stichwort: | Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe |
Schlagwörter: | Strasse; Erschliessung; Quartier; Strassen; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Beschwerdegegner; Gemeinde; Strassenprojekt; Verkehr; Quartierstrasse; Grundstück; Verkehrs; Quartierplan; Gebiet; Vorinstanz; Interesse; Gemeindeweg; Beschwerdegegners; N-Strasse; KatNr; Wohneinheiten; Anforderungen; Grundstücke; Zufahrt; Verfahren |
Rechtsnorm: | Art. 26 BV ; |
Referenz BGE: | 116 Ib 50; 117 IA 412; 121 I 1; 136 I 17; 98 Ia 43; |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung |
VB.2016.00240
Urteil
der 3. Kammer
vom 24.November2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
alle vertreten durch RAG,
gegen
Gemeinderat H, vertreten durch RAI,
J, vertreten durch RAK,
Bezirksrat L,
und
betreffend Festsetzung Strassenprojekt,
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 2.März 2015 setzte der GemeinderatH das Strassenprojekt "M" für die strassenmässige Erschliessung des Grundstücks Kat.Nr.01 von J in der Gemeinde H fest; gleichzeitig wies er die innerhalb der Auflagefrist gegen das Projekt eingegangenen Einsprachen soweit er darauf eintrat ab, so auch diejenigen von A, B, C, D, E sowie F.
II.
Dagegen liessen A und B, C und D sowie E und F am 9.April 2015 beim Baurekursgericht rekurrieren, welches das Verfahren auf Ersuchen des Gemeinderats H mit Stempelverfügung vom 11.Juni 2015 einstweilen sistierte, um die Genehmigung des angefochtenen Festsetzungsbeschlusses durch den Bezirksrat L abzuwarten. Am 21. August 2015 genehmigte der Bezirksrat L die Projektfestsetzung des Gemeinderats H und erteilte diesem damit im erforderlichen Umfang das Enteignungsrecht.
Auch gegen diesen Genehmigungsentscheid liessen A, B, C, D, E sowie F Rekurs beim Baurekursgericht erheben, worauf dieses das Verfahren betreffend den Festsetzungsbeschluss wieder aufnahm.
Mit Beschluss vom 22. März 2016 vereinigte das Baurekursgericht die beiden bei ihm hängigen Verfahren (Dispositiv-Ziff. I) und wies die Rekurse ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziff.II); die Verfahrenskosten wurden A und B, C und D sowie E und F zu je 1/3 auferlegt (Dispositiv-Ziff.III) und diese in Dispositiv-Ziff. IV verpflichtet, dem privaten Rekursgegner, J, eine Umtriebsentschädigung von je Fr. 600.- zu bezahlen.
III.
Der Bezirksrat L am 18.Mai 2016 und das Amt für Verkehr namens der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich am 6.Juni 2016 verzichteten ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Das Baurekursgericht beantragte am 30.Mai 2016 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Ebenso allerdings jeweils zusätzlich mit dem Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung schlossen der Gemeinderat H und J mit Beschwerdeantworten vom 8.Juni bzw. 1.Juli 2016. 8.September 2016 Stellung nehmen. J und der Gemeinderat H verzichteten am 19.bzw.23.September 2016 auf eine weitere Vernehmlassung bzw. Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach §41 Abs.1 in Verbindung mit §19 lit.a und Abs.3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) zuständig. Als Eigentümer der Grundstücke Kat.Nrn.02, 03 und 04 an der Quartierstrasse N in H und damit als unmittelbare Anrainer eines vom zu beurteilenden Strassenprojekt betroffenen Strassenabschnitts sind die Beschwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert (vgl. dazu unten E. 4 sowie die Erwägungen der Vorinstanz in E.3, auf welche verwiesen werden kann [§70 in Verbindung mit §28 Abs.1 Satz 2 VRG]; vgl. ferner BGr,15.Dezember 2010, 1C_317/2010 E. 5).
Da die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Durchführung eines Augenscheins durch das Verwaltungsgericht. Ein solcher wäre indessen nur dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar wären und anzunehmen wäre, die Parteien vermöchten aufgrund ihrer Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (VGr, 10.Juni 2015, VB.2015.00093, E.3; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], §7 N.79). Im vorliegenden Fall ist der entscheidrelevante Sachverhalt aus den Akten insbesondere den Plänen und der eingeholten Einschätzung der Mitbeteiligten hinreichend deutlich ersichtlich, weshalb sich die Durchführung eines Augenscheins erübrigt.
2.2 Dem Antrag der Beschwerdeführenden auf Zustellung allfälliger Vernehmlassungen der Beschwerdegegner und der Mitbeteiligten wurde entsprochen.
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden rügen in prozessualer Hinsicht, die Vorinstanz sei in Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art.29 Abs.2 der Bundesverfassung vom 18.April 1999 (BV) bzw. des Verbots der formellen Rechtsverweigerung (Art.29a BV) auf einzelne ihrer Rügen nicht eingetreten.
3.2 Das Nichteintreten auf einzelne von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Rügen bzw. deren Nichtbehandlung in Bezug auf einzelne Beschwerdeführende begründet die Vorinstanz damit, dass jene nicht bereits im Einspracheverfahren bzw. dort nicht durch sämtliche Beschwerdeführenden vorgebracht worden seien. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdeführenden zu Recht geltend machen, beschränkt sich § 17 Abs. 4 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG) darauf, die Erhebung einer Einsprache als Voraussetzung für die spätere Rekurserhebung festzulegen. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Im Übrigen wird das Rekursverfahren durch das Verwaltungsrechtspflegegesetz geregelt. Dieses schliesst Neuerungen im Rekursverfahren nur für neue Sachbegehren aus, lässt sie aber für Tatsachen und Beweismittel ausdrücklich zu (§ 20a VRG). Da ein Ausschluss neuer rechtlicher Begründungen, zumal vor der ersten gerichtlichen Rechtsmittelinstanz, einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung der Verfahrensbeteiligten bedeutet, wäre dafür eine gesetzliche Grundlage erforderlich. Eine solche fehlt jedoch. Im Gegenteil verankert § 7 Abs. 4 Satz 2 VRG ausdrücklich den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen, der auch für die Rekursinstanzen gilt. Indem die Vorinstanz auf die vorgenannten Rügen nicht eingetreten ist, hat sie deshalb rechtsfehlerhaft gehandelt und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt.
Allerdings setzte sich die Vorinstanz jeweils im Sinn einer Eventualerwägung bzw. in Bezug auf die übrigen Beschwerdeführenden inhaltlich mit sämtlichen der betroffenen Einwände auseinander und erklärte diese für unbegründet. Die Beschwerdeführenden wurden somit in die Lage versetzt, diese Erwägungen vor Verwaltungsgericht zu rügen. Da vorliegend eine Gutheissung der Beschwerde wegen formeller Rechtsverweigerung nur zu einer unnützen Verlängerung des Verfahrens führen würde, ist davon abzusehen (BGE 121 I 1 E.5a/bb, 118 Ib 26 E.2b, 105 Ia 115 E.2, 101 Ia 37). Wie sich nachfolgend zeigt, erweisen sich die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nämlich auch als sachlich zutreffend.
4.1 Der private Beschwerdegegner (Beschwerdegegner 2) beabsichtigt, sein in der Gemeinde H zwischen der O-Strasse und dem Gemeindeweg P gelegenes (bislang) unüberbautes Grundstück Kat.Nr.01 mit einem Mehrfamilienhaus mit acht Wohneinheiten überstellen zu lassen, weshalb er Anfang Juni 2014 beim Beschwerdegegner1 ein entsprechendes Baugesuch sowie ein detailliertes Strassenprojekt für die strassenmässige Erschliessung des Baugrundstücks einreichte. Das strittige Strassenprojekt sieht vor, das heute als Kehr- bzw. Wendeplatz ausgestaltete östliche Ende der Quartierstrasse N gegen den unmittelbar angrenzenden Gemeindeweg P zu öffnen und so die Durchfahrt zum Grundstück des privaten Beschwerdegegners zu ermöglichen. Gleichzeitig sollen die nördlich von diesem Grundstück gelegenen Liegenschaften Kat. Nrn.08, 09 und 10, die heute ab der Q-Strasse über den Gemeindeweg P erschlossen sind, künftig ebenfalls über die Quartierstrasse N und den nördlichen Abschnitt des GebietsP erschlossen werden, um so den südlichen Abschnitt dieses Gemeindewegs zwischen der Q-Strasse und dem Kehrplatz N-Strasse komplett vom Motorfahrzeugverkehr zu befreien.
4.2 Die N-Strasse wurde ursprünglich im Zusammenhang mit der Arealüberbauung N als Erschliessungsstrasse für die auf dem Areal geplanten knapp 50Wohneinheiten erstellt. Zunächst in nördliche Richtung von der Q-Strasse aus parallel zum Gemeindeweg P verlaufend, gabelt sie sich auf Höhe der Einfahrt für die Tiefgarage der Überbauung in zwei Stichstrassen in östliche sowie westliche Richtung, an deren Ende sich heute je ein Kehr- bzw. Wendeplatz befindet. Eine Möglichkeit, von der Quartierstrasse N über den östlichen Kehrplatz aus auf den Gemeindeweg P zu gelangen, besteht gegenwärtig ausschliesslich für Fussgänger, welche einen hierfür vorgesehenen rund 3,00m langen Verbindungsweg nutzen können. Die Quartierstrasse N wie auch der Gemeindeweg P stehen im Eigentum der Gemeinde H.
5.
5.1 Wie bereits vor Vorinstanz rügen die Beschwerdeführenden, das Strassenprojekt widerspreche dem Gebot der ausreichenden Koordination gemäss Art.25a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22.Juni 1979 (RPG), weil das Strassenprojektierungsverfahren trotz engen Sachzusammenhangs zwischen dem beabsichtigten Bau des Mehrfamilienhauses und jenem der Erschliessungsstrasse nicht zusammen mit dem Baubewilligungsverfahren durchgeführt worden sei.
5.2 Erfordert die Errichtung die Änderung einer Baute Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für eine ausreichende Koordination sorgt (Art.25a Abs.1RPG). Das heisst jedoch nicht, dass alle irgendwie erdenklichen, ein Bauvorhaben betreffenden Bewilligungen, Genehmigungen Konzessionen so koordiniert werden müssen, dass die alles umfassenden Entscheide zu einem einzigen, ganz bestimmten Zeitpunkt gefällt werden müssen. Nach Art. 25a RPG ist lediglich aber immerhin eine ausreichende Koordination sicherzustellen. Nicht verlangt wird etwa die Koordination mit Entscheiden, die wohl im Zusammenhang mit einem Bauprojekt stehen, aber keinen direkten, gegen aussen verbindlichen Einfluss auf die Ausgestaltung der geplanten Baute Anlage haben aus sachlichen Gründen erst nach der Errichtung bzw. Änderung der betreffenden Baute Anlage getroffen werden können (vgl. VGr,31.Mai 2016, VB.2015.00716, E. 3; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/I, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5.A., Zürich 2011, S.298f.; vgl. ferner Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art.25a Rz.25).
5.3 Zwischen dem strittigen Strassenprojekt und dem Bauvorhaben des privaten Beschwerdegegners besteht bloss insofern ein Zusammenhang, als Ersteres rechtskräftig festgesetzt sein muss, ehe mit dem Bau des Mehrfamilienhauses begonnen werden darf (vgl.Art. 22 Abs. 2 lit.b RPG). Damit bildet die Festsetzung des Strassenprojekts eine Suspensivbedingung für den Bau des Mehrfamilienhauses. Umgekehrt kann das Strassenprojekt losgelöst von diesem Bauvorhaben des privaten Beschwerdegegners beurteilt werden, weil dessen Erschliessungsinteresse unabhängig von einem konkreten Projekt besteht. Bei dieser Ausgangslage drohen keine widersprüchlichen Entscheide, welche durch eine Koordination der beiden Verfahren verhindert werden müssten (vgl. BGE 116 Ib 50 E.4a), sodass eine Koordination des Strassenfestsetzungsverfahrens mit dem Baubewilligungsverfahren nicht notwendig war, der Beschwerdegegner 1 Letzteres vielmehr sistieren durfte.
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden stellen sich weiter auf den Standpunkt, bei der N-Strasse handle es sich um eine Quartierstrasse als Anlage der Feinerschliessung, weshalb Änderungen daran im Quartierplanverfahren zu erfolgen hätten. Zu beachten sei ferner, dass der Beschluss des Beschwerdegegners1 vom 12.Juni 2006, mit dem er die N-Strasse als Erschliessungslösung der Arealüberbauung N bewilligt habe, und die Nebenbestimmungen zu diesem Beschluss entgegen der Vorinstanz auch weiterhin beachtlich seien. Die Strasse geniesse mithin Bestandesschutz und dürfe von einer neuen Eigentümerin, ob es sich nun um einen Privaten ein Gemeinwesen handle, weder einfach so aufgehoben noch zweckentfremdet werden. Veränderungen hinsichtlich des Erschliessungskonzepts dürften vielmehr nur im Quartierplan- bzw. Revisionsverfahren erfolgen. Dass sich die gesetzlichen Grundlagen die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert hätten, sodass sich eine Revision der rechtskräftigen Bestimmungen des Bewilligungsbeschlusses rechtfertigen liesse, werde von der Vorinstanz jedoch zu Recht nicht behauptet.
6.2 Der Quartierplan ermöglicht im erfassten Gebiet eine der planungs- und baurechtlichen Ordnung entsprechende Nutzung und enthält die dafür nötigen Anordnungen (§123 Abs.1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7.September 1975 [PBG]), insbesondere Massnahmen der Parzellarordnung und der Feinerschliessung (vgl.Fritzsche/Bösch/Wipf, S.172; Peter Bösch/Walter Suter/Peter von Känel, Werkbuch für den Quartierplaner, Zürich 2000, S.7). Erfordern die Umstände keine umfassende Regelung, kann sich der Quartierplan auf die nötigen Teilmassnahmen beschränken (§ 123 Abs. 2 PBG).
Auf die Durchführung eines Quartierplanverfahrens gänzlich verzichtet werden kann demgegenüber, wenn die Schaffung überbaubarer und erschlossener Grundstücke nicht zwingend einen Quartierplan erfordert. So kann zum Beispiel die Erstellung einer Erschliessungsstrasse ausserhalb des Quartierplanverfahrens erfolgen, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse einfach liegen und keine planungsrechtlichen Auswirkungen auf eine weitere Umgebung zu erwarten sind (zum Ganzen BGE 117 IA 412 E.2c Abs.2; vgl. ferner Peter Münch/Peter Karlen/Thomas Geiser [Hrsg.], Beraten und Prozessieren in Bausachen, Basel etc. 1998,Rz. 6.45).
6.2.1 Die gemäss Festsetzungsbeschluss vom 2.März 2015 vorgesehene verkehrsmässige Erschliessung der (privaten) Grundstücke Kat. Nrn.01, 08, 11, 12 (Weg) sowie 10 über die GemeindestrasseN erfordert den insofern unbestritten gebliebenen Angaben des Beschwerdegegners1 zufolge lediglich eine geringfügige bauliche Anpassung der Gefällsverhältnisse auf deren östlichen Wendeplatz (leichte Absenkung) und dem GemeindewegP (Bombierung) im Anstossbereich. Gleichzeitig ist die zu Gunsten der Parzellen Kat.Nrn.08 und 11 (Liegenschaften GebietP 5 und 7) auf dem GebietP lastende Dienstbarkeit 13 (Fahrwegrecht) im Grundbuch zu löschen, werden die beiden Grundstücke doch neu über die Quartierstrasse N und den nördlichen Teil des GebietsP erschlossen und soll der südliche Teil dieses Gemeindewegs aus Verkehrssicherheitsgründen sowie in Nachachtung der kommunalen Richtplanung (unten E.8.2.1) gänzlich vom Fahrzeugverkehr befreit werden. Die betroffenen Grundeigentümerinnen opponierten nicht gegen die Enteignung bzw. willigten in die Löschung des Fahrwegrechts ein, weshalb der Beschwerdegegner3 das Projekt mit Beschluss vom 21.August 2015 auch ohne Weiteres genehmigte und der GemeindeH das Enteignungsrecht erteilte. Es besteht sodann keine Gefahr, dass die Erschliessungssituation in absehbarer Zeit in einem künftigen Verfahren erneut verändert bzw. weitere Grundstücke über das GebietN erschlossen werden müssten, da in der unmittelbaren Umgebung der Quartierstrasse lediglich noch die Parzelle des privaten Beschwerdegegners zu erschliessen ist, während die restlichen Grundstücke entlang dem GebietN und dem GebietP bereits überbaut sind (vgl. zur Erschliessung der heute landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Kat.Nrn.18 und 14 unten E.8.2.2).
Obschon das strittige Strassenprojekt nicht ausschliesslich privaten Interessen dient, sondern mit diesem auch öffentliche Interessen (im öffentlichen Interesse erwünschte Verbesserung der Erschliessung, Beseitigung eines planwidrigen Zustands) verbunden sind (vgl. VGr,9.Dezember 2010, VB.2010.00571, E.4.2.1), lagen damit hinreichende Gründe vor, welche einen Verzicht auf das Quartierplanverfahren zu rechtfertigen vermochten. Dem steht auch der Umstand nicht entgegen, dass es sich bei der betroffenen Strasse um eine Quartierstrasse handelt. So gelangen die Bestimmungen des Strassengesetzes entgegen den Beschwerdeführenden auch auf diese Art von Strassen zur Anwendung, solange sie nur im Eigentum des Staats der politischen Gemeinden stehen und dem Gemeingebrauch gewidmet sind (vgl. §§1 und 5 Abs. 2 StrG).
6.2.2 Soweit die Beschwerdeführenden weiter vorbringen, mit der projektierten Öffnung der Quartierstrasse N gehe eine faktische Erweiterung des Quartierplangebiets N einher, weshalb schon aus diesem Grund ein Quartierplanverfahren durchzuführen sei, ist Folgendes zu entgegnen:
Zwar ist das in einem Quartierplanverfahren aufgestellte Erschliessungskonzept für die betreffenden Grundeigentümer grundsätzlich verbindlich und ist für Änderungen des durch den Quartierplan festgesetzten Konzepts soweit keine einvernehmliche Lösung zustande kommt ein Revisionsverfahren erforderlich (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf, S.195; VGr,28.Oktober 2002, VB.2002.00207, E.2f., auch zum Folgenden). Der Bau der Quartierstrasse N basiert jedoch unstreitig nicht auf einem solchen Verfahren, sondern auf einem privaten Erschliessungsverfahren (auch superprivates Quartierplanverfahren genannt; vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf, S.174; Fridolin Störi, Grob- und Feinerschliessung durch die Grundeigentümer, PBG aktuell 3/1996, S.13 ff.). So wurde der einstigen Eigentümerin des damals noch unüberbauten und unparzellierten Grundstücks im Bereich N mit Baubewilligung vom 12.Juni 2006 zu dessen Erschliessung die Erstellung der N-Strasse bewilligt und mangels Betroffenheit weiterer Grundeigentümer auf die Durchführung eines Quartierplanverfahrens verzichtet. Der ohne behördliche Mitwirkung von der privaten Grundeigentümerin aufgestellte (private) Erschliessungsplan hat dabei nur privatrechtliche Verbindlichkeit und kann daher auch, ohne dass eine förmliche Revision erforderlich wäre, jederzeit geändert werden.
Nachdem die ursprünglich private QuartierstrasseN nach ihrer Vollendung ins Gemeindeeigentum übergegangen ist (vgl. §171 PBG), steht es somit grundsätzlich in der alleinigen Befugnis der Gemeinde H, bauliche Anpassungen bzw. Erweiterungen an der Erschliessungsstrasse vorzunehmen und hierfür ein amtliches (Teil)Quartierplanverfahren oder, soweit wie vorliegend lediglich Änderungen von untergeordneter Bedeutung vorgesehen sind, ein solches nach der Strassengesetzgebung durchzuführen. In Ermangelung eines unzulässigen Eingriffs in ihre verfassungsmässig geschützten Eigentumsrechte (Art. 26 BV) können sich die Beschwerdeführenden insofern auch nicht auf die Bestandesgarantie als Teilelement der Eigentumsgarantie berufen.
6.3 Nach dem Gesagten durfte der Beschwerdegegner 1 in Anbetracht der konkreten Umstände auf die Durchführung eines Quartierplanverfahrens verzichten und stattdessen ein Strassenprojektierungsverfahren zur Anwendung bringen. Dass den Beschwerdeführenden in diesem Verfahren nicht die den Betroffenen eines Quartierplanverfahrens gewährten (weitergehenden) Mitsprache- und Mitwirkungsrechte (vgl. §§152ff. PBG) zustehen, ist hinzunehmen. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei diesen Rechten wie der Beschwerdegegner 1 zutreffend festhält um prozedurale Korrelate zu den mit der Festsetzung bzw. Genehmigung eines Quartierplans regelmässig verbundenen gewichtigen Eingriffen in die Eigentumspositionen von den Grundeigentümern des Beizugsgebiets handelt. Mit solchen Eingriffen ist das vorliegende Strassenprojektierungsverfahren nicht verbunden (oben E.6.2.1).
7.
7.1 Die Beschwerdeführenden sind sodann der Auffassung, die mit dem beanstandeten Strassenprojekt vorgesehene Öffnung der N-Strasse für den Durchgangsverkehr bzw. die Ermöglichung der Durchfahrt auf das GebietP widerspreche auch den Anforderungen an die Verkehrssicherheit, sodass die Arealüberbauung N mit dessen Umsetzung den Anforderungen von §71 PBG, gerade was die Kinderfreundlichkeit und Verkehrskonzeption anbelange, nicht mehr entsprechen würde. Namentlich der Verzicht auf ein Trottoir entlang des von der Stichstrasse N über das GebietP führenden Schulwegs sei nicht zu rechtfertigen.
7.2 Erschliessungsanlagen wie die Quartierstrasse N sind so festzulegen, dass sie bei vollständiger Nutzung der erfassten Grundstücke den Anforderungen von §237 Abs.1 und Abs.2 PBG genügen. So setzt die genügende Erschliessung von Grundstücken unter anderem voraus, dass diese selber und die darauf vorgesehenen Bauten und Anlagen genügend zugänglich sind. In tatsächlicher Hinsicht bedingt dies eine der Art, der Lage und der Zweckbestimmung der Bauten Anlagen entsprechende Zufahrt für die Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und der Benützer (§237 Abs.1 Satz1 PBG). Die Zufahrt hat dabei für jedermann verkehrssicher zu sein (vgl. §237 Abs.2 PBG). Der Regierungsrat hat über die konkreten Anforderungen Normalien erlassen (Normalien über die Anforderungen an Zugänge vom 9.Dezember 1987 [Zugangsnormalien]). Danach erfolgt die Festlegung der jeweiligen Zugangsart nach dem voraussichtlichen Verkehrsaufkommen aufgrund der Nutzung mit Wohneinheiten gemäss den Anwendungsbereichen im Anhang (§6 Abs.1 der Zugangsnormalien). So wird etwa der Zugang für Überbauungen mit 30 bis 150 Wohneinheiten als Zufahrtsstrasse bezeichnet und muss die Fahrbahnbreite von Zufahrtsstrassen bis 30Wohneinheiten 4,00m bis 4,75m betragen, jene von Zufahrtstrassen bis 150 Wohneinheiten 4,50 m bis 5,00m. Hinzu kommen beidseitige Bankette von 0,30 m Breite als Fussgängerschutz bzw. in speziellen Fällen eventuell auch ein verbreitertes Bankett als Fussgängerschutzstreifen ein Trottoir auf einer Seite (regelmässiger Begegnungsfall PW/PW, PW/Rettungsfahrzeug) bzw. beiden (regelmässiger Begegnungsfall PW/LKW, LKW/LKW) Seiten (vgl. Anhang "Technische Anforderungen" Zugangsnormalien).
Von den technischen Anforderungen, wie sie für den Strassenausbau in den Zugangsnormalien festgehalten sind, können allerdings gestützt auf §360 Abs.3 PBG in Verbindung mit §11der Zugangsnormalien aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse Erleichterungen gewährt werden, so insbesondere bei Fussgängerzonen, Begegnungszonen sowie Tempo-30-Zonen (§11 lit.g der Zugangsnormalien; VGr,9.April 2015, VB.2014.00510, E.6.5 mit Hinweisen). Entsprechend darf denn auch nach der jüngeren verwaltungsgerichtlichen Praxis anders als noch in dem von den Beschwerdeführenden zitierten, vom Juni 2005 datierenden Urteil (VGr, 29.Juni 2005, VB.2005.00048) selbst bei Zufahrtsstrassen bis 150Wohneinheiten sowie höherrangigen Erschliessungsstrassen auf das Erfordernis eines Trottoirs verzichtet werden, wenn die Verkehrssicherheit bzw. der Fussgängerschutz mittels Begrenzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit im Rahmen einer Tempo-30-Zone respektive einer Begegnungszone und damit zu schaffenden Gestaltungs- und Verkehrsberuhigungselementen gewährleistet bleibt (VGr, 9.April 2015, VB.2014.00510, E.6.5 mit Hinweisen).
7.3 Die N-Strasse ist durchschnittlich 5,00m breit (zuzüglich 0,50 m breite Bankette) und weist lediglich auf dem rund 12,00m langen Abschnitt ab der Einmündung in die Q-Strasse bis auf Höhe der Einfahrt in die Tiefgarage der Überbauung N ein Trottoir von 1,50 m Breite auf, da bisher ein Grossteil des Verkehrs direkt in die Tiefgarage geleitet wurde. Der vom Strassenprojekt betroffene Strassenbereich ohne Trottoir dient heute entsprechend hauptsächlich der Erschliessung von vier Einfamilienhäusern sowie der Zufahrt für die Besucher (sowie gelegentlich wohl auch für die Bewohner) von fünf Mehrfamilienhäusern. Dennoch wurde bereits im April 2012 aus Sicherheitsgründen die gesamte Quartierstrasse als Bewegungszone (Tempo-20-Zone) ausgestaltet, was auch mit dem strittigen Strassenprojekt, mit dessen Umsetzung weitere elf Wohneinheiten (acht auf der Parzelle Kat.Nr.01 sowie je eine auf den Grundstücken Kat.Nrn.08, 11 und 10) hinzukämen, beibehalten werden soll. Ebenfalls beibehalten werden soll die Ausgestaltung des östlichen Teils der Quartierstrasse N als Stichstrasse.
Gelangte die Vorinstanz angesichts der voraussichtlichen Nutzungsintensität der N-Strasse zum Schluss, diese genüge den technischen Anforderungen der Zugangsnormalien bis mindestens 30Wohneinheiten und sei demzufolge sowie erst recht mit Blick auf das geltende Verkehrsregime (Tempo-20-Zone) auch künftig als verkehrssicher zu betrachten, ist dies nicht zu beanstanden. Nicht belegt ist demgegenüber die Behauptung der Beschwerdeführenden, über den betrachteten Arm der Quartierstrasse N würden in absehbarer Zeit über 30 Wohneinheiten erschlossen, wobei nicht ausgeschlossen werden könne, dass ihre Zahl mit Erschliessung der Parzellen Kat.Nrn.18 und 14 auf weit über 60 Wohneinheiten ansteige. Im Gegenteil, führte der Beschwerdegegner1 bereits im Rahmen des Festsetzungsbeschlusses vom 2.März 2015 nachvollziehbar aus, dass aufgrund der vorhandenen Gefällsverhältnisse insbesondere der Steigung ab Höhe Gebiet N (teilweise über 20% [ermittelt mithilfe des GIS-Browsers http://maps.zh.ch]) eine Erschliessung der genannten Parzellen über die N-Strasse praktisch undurchführbar und seiner Ansicht zufolge auch nicht rechtskonform sei. Entsprechend legt auch der Planungsbericht zur Teilrevision des Zonenplans "P" vom 17.Dezember 2015 eine Erschliessung des Grundstücks Kat. Nr.18 über die lediglich durch eine Häuserreihe davon getrennte Quartierstrasse R nahe.
Wie die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zutreffend erwägt, erfährt die verkehrsmässige Erschliessung der Arealüberbauung N mit dem angefochtenen Strassenprojekt keine wesentliche Änderung. Der geringfügige Mehrverkehr von elf Wohneinheiten hat keine Auswirkungen auf die Gestaltung, die Ausstattung und die Ausrüstung der Arealüberbauung und führt nicht etwa dazu, dass diese den Anforderungen von §71 PBG und den Bedürfnissen der Anwohnerschaft nicht mehr entspräche, zumal die Überbauung als solche von den Stichstrassen abgesehen auch weiterhin verkehrsfrei bleibt und die ursprünglich gewählte Versorgungs-, Entsorgungs- und Verkehrslösung im Rahmen des Bewilligungsverfahrens sogar als überdurchschnittlich beurteilt worden ist, sodass kleinere Abstriche ohnehin hingenommen werden könnten.
8.
8.1 Die Beschwerdeführenden zweifeln im Weiteren an der Verhältnismässigkeit des streitgegenständlichen Strassenprojekts. Nach ihrem Dafürhalten sei eine direkte Erschliessung des Baugrundstücks Kat.Nr. 15 über die ostseitig angrenzende O-Strasse ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit realisierbar, sodass sich eine lediglich äusserst abstrakt in Betracht zu ziehende, rückwärtige Erschliessung über die N-Strasse erübrige. Dies zeige sich bereits darin, dass das Nachbargrundstück Kat. Nr.15 direkt ab der O-Strasse angefahren werden könne und nicht etwa rückwärtig erschlossen sei. Dass eine direkte Zufahrt des Baugrundstücks von der O-Strasse aus auch andere Erschliessungsvarianten aufwändiger als die Erschliessung über die N-Strasse wären, treffe zudem nicht zu und wäre auch kein Kriterium für die Zulässigkeit eines Strassenprojektierungsverfahrens.
8.2 Gemäss Art.5 Abs.2 BV muss staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Die Verwaltungsmassnahmen müssen somit zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein. Im Übrigen muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (BGE 136 I 17 E.4.4, 130 II 425 E.5.2; VGr,5.September 2013, VB.2013.00360, E.6.2).
8.2.1 Für die vorgesehene bauliche Änderung bzw. Erweiterung der Quartierstrasse N ist das öffentliche Interesse in zweifacher Hinsicht gegeben. Der neu zu errichtende Strassenabschnitt hat einmal der zweckmässigen bzw. rationellen Erschliessung von Bauland zu dienen, worin eine Aufgabe zu sehen ist, die im öffentlichen Interesse liegt. Das trifft selbst dann zu, wenn die Erstellung von Erschliessungsstrassen zugleich auch die privaten Interessen der Anstösser fördert. Bei Strassenbauten steht das öffentliche Interesse im Allgemeinen solange im Vordergrund, als es mehrere Grundstücke zu erschliessen gilt die Erschliessung im Hinblick auf die Schaffung einer grösseren Zahl von Wohnstätten erfolgt (vgl. BGE 98 Ia 43 E. 3, 90 I 328 E. 3a). Im vorliegenden Fall soll der neue Strassenabschnitt eine grössere Anzahl von Wohneinheiten erschliessen.
Sodann revidierte die Gemeinde H im Jahr 2011 ihre Verkehrs(richt)planung. Der entsprechende Entwurf lag vom 23. Juli bis zum 21. September 2011 öffentlich auf und wurde am 15.Dezember 2011 festgesetzt. In dem aktuellen Verkehrs(richt)plan ist dabei die Verlängerung der Quartierstrasse N zu den bestehenden Einfamilienhäusern am nordöstlichen Ende des Gemeindewegs P bereits ausgewiesen. Den Ausführungen des Beschwerdegegners 1 zufolge ist dahinter die planerische Absicht zu sehen, den Gemeindeweg auch im Bereich zwischen Q-Strasse und dem Gebiet N vom Fahrzeugverkehr zu befreien, zumal dieser im regionalen Richtplan als Fuss- und Wanderweg bezeichnet sei und zudem eine wichtige kommunale Schulwegverbindung darstelle. Auch aus diesem Grund besteht ein öffentliches Interesse an der Umsetzung des Strassenprojekts.
8.2.2 Bezüglich der Eignung bzw. Erforderlichkeit des strittigen Strassenbauprojekts erwog die Vorinstanz weiter korrekt, denkbare Alternativen zur Erschliessung des Baugrundstücks des privaten Beschwerdegegners, namentlich dessen Erschliessung über die O-Strasse bzw. weitere von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Erschliessungsvarianten seien sofern überhaupt ernsthaft in Betracht zu ziehen ungleich aufwändiger zu bewerkstelligen und damit nicht zweckmässig. So widerspräche eine direkte Erschliessung des Baugrundstücks über die O-Strasse als Hauptverkehrsstrasse nicht nur dem Grundsatz von §240 Abs.3 PBG, wonach Verkehrserschliessungen im Bereich wichtiger öffentlicher Strassen nach Möglichkeit rückwärtig zu erfolgen haben, sie wäre wie der Beschwerdegegner 1 und die Mitbeteiligte auf das strittige Projekt bezogen übereinstimmend darlegen auch aus Verkehrssicherheitsgründen kaum realisierbar, gehört die O-Strasse mit über 19'000 Fahrzeugbewegungen pro Tag doch zu den stark frequentierten Staatsstrassen und befindet sich die betroffene Parzelle des privaten Beschwerdegegners unmittelbar im Rückstaubereich der Lichtsignalanlage der Kreuzung O-/Q-/S-Strasse (vgl. §5 Abs. 1 der Verordnung über die Anforderungen an die Verkehrssicherheit und die Sicherheit von Strassenkörpern vom 15.Juni 1983 [VSiV]; vgl. zum strassenpolizeilich relevanten Gefährdungspotenzial beim direkten seitlichen Zutritt auch Richard Koch, Das Strassenrecht des Kantons Zürich, Zürich 1996, S.140ff.). Der vorliegende Sachverhalt ist insofern entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen des Entscheids VB.2013.00253 vom 28.November 2013 vergleichbar, bei dem die rückwärtige Erschliessung des Baugrundstücks mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden war, während einer seitlichen Zufahrt von der angrenzenden durchschnittlich stark befahrenen regionalen Verbindungsstrasse aus Sicht der Verkehrssicherheit nichts entgegenstand.
In Anbetracht des Vorliegens einer ohne grössere Schwierigkeiten umsetzbaren rückwärtigen Erschliessungsmöglichkeit sowie eines Vorentscheids der Mitbeteiligten aus dem Jahr 2008, mit welchem dem seinerzeitigen Grundeigentümer eröffnet worden war, dass eine direkte Erschliessung des Grundstücks Kat. Nr.01 über die O-Strasse nicht bewilligungsfähig sei, war der Beschwerdegegner 1 denn auch nicht gehalten, die Frage der Erschliessung des Baugrundstücks des privaten Beschwerdegegners vorab der Mitbeteiligten zur Prüfung zu unterbreiten. Der Einwand der Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang, die Beurteilung der Zulässigkeit der seitlichen Zufahrt obliege allein der Mitbeteiligten und nicht dem Beschwerdegegner 1, läuft daher von vornherein ins Leere, weshalb die Vorinstanz die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführenden die sie im Übrigen in ihren Erwägungen erwähnt und damit durchaus gehört hat auch nicht näher hat prüfen müssen. Nicht den Tatsachen entspricht zudem, dass der Parkplatz des GasthofsT auf dem im Süden an das Baugrundstück des privaten Beschwerdegegners angrenzenden Grundstück Kat.Nr.15 direkt über die O-Strasse angefahren werden kann, befinden sich die für den Gasthausbetrieb reservierten Parkplätze doch auf der gegenüberliegenden Strassenseite und können sie lediglich von der S-Strasse aus erreicht werden (vgl. Google Maps/Street View, https://maps.google.ch, besucht am 02.November 2016).
Was die beiden von den Beschwerdeführenden vorgebrachten angeblichen Erschliessungslösungen über die R- U-Strasse anbelangt, ist angesichts der örtlichen Verhältnisse (vgl. die öffentlich zugänglichen Karten auf http://maps.zh.ch) mit dem Beschwerdegegner1 festzustellen, dass keine dieser beiden Strassen direkt an das Grundstück des privaten Beschwerdegegners angrenzt und sie zudem deutlich höher als dieses liegen, weshalb die so gestalteten Zufahrten baulich erheblich aufwändiger als die vom privaten Beschwerdegegner gewählte Erschliessungsvariante wären. Bei Erstellung der jeweils erforderlichen, den technischen Anforderungen genügenden Verbindungsstrassen müsste darüber hinaus wohl auch in das Eigentumsrecht Dritter eingegriffen werden, weshalb die Realisierungschancen beider Alternativen auch aus privat- bzw. bewilligungsrechtlicher Sicht als gering eingestuft werden müssten (vgl. etwa Parkplatz auf der Parzelle Kat.Nr. 16 und Garage bzw. Garageneinfahrt auf der Parzelle Kat.Nr.17). Die Beschwerdeführenden bringen dagegen substanziiert nichts vor.
Ebenfalls nicht infrage kommt im Übrigen eine Erschliessung des Grundstücks Kat.Nr.01 über den Gemeindeweg P. Mangels genügenden Ausbaus der südliche Abschnitt des Wegs ist nicht einmal 3,00m breit, und bei der Einmündung in die Q-Strasse fehlt es an den erforderlichen Einlenkradien (vgl. Anhang 1. VSiV "Technische Anforderungen für Ausfahrten") gestaltete sich auch die Realisierung dieser Erschliessungsvariante als baulich erheblich aufwändiger als diejenige über die Quartierstrasse N, mit welcher lediglich eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Infrastruktur verbunden wäre. Der Ausbau und die Verbreiterung des Gemeindewegs stünden zudem im Widerspruch zur überkommunalen sowie kommunalen Richtplanung und dem öffentlichen Interesse an einem haushälterischen Umgang mit dem Boden.
8.2.3 Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit sind die öffentlichen Interessen am strittigen Projekt den Interessen der Beschwerdeführenden gegenüberzustellen, welche mit der geplanten Erweiterung der Quartierstrasse N eine erhebliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit sowie eine Zunahme der Lärmbelastung in ihrem Quartier verbunden sehen.
Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Umsetzung des geplanten Strassenprojekts Mehrverkehr nach sich zieht. Gemäss einem vom Beschwerdegegner 1 eingeholten, die erwartete Verkehrszunahme berücksichtigenden Lärmgutachten vom 9.Januar 2015 würden jedoch die gemäss Lärmschutzgesetzgebung massgeblichen Planungswerte für die jeweiligen Empfindlichkeitsstufen auch künftig eingehalten, dies selbst dann, wenn in dem neu über die N-Strasse erschlossenen Gebiet insgesamt maximal 68 Personen wohnhaft wären, von denen jede Person ein Auto besässe und pro Tag eine Fahrt in jede Richtung unternähme. Die beschwerdeführenden Nachbarn bringen denn auch nichts vor, was die Annahme rechtfertigte, die bauliche Verbindung der Quartierstrasse N mit dem Gemeindeweg P werde eine Überschreitung des Immissionsgrenzwerts für Verkehrslärm entlang Ersterer verursachen. Dies ist bei elf zusätzlich zu erschliessenden Wohneinheiten auch nicht zu erwarten, erst recht nicht, da im betrachteten Quartier unverändert Tempo20 gelten und die N-Strasse auch weiterhin nicht als Durchgangsstrasse ausgestaltet werden soll (vgl. hierzu Strassenlärmsanierung durch Geschwindigkeitsreduktion www.stadt-zuerich.ch > Startseite Sicherheitsdepartement > Dienstabteilung Verkehr > Themen& Projekte > Tempo 30). Aufgrund der näheren Ausgestaltung der N-Strasse kann überdies trotz Zunahme der Verkehrsbelastung die Verkehrssicherheit gewahrt werden (vgl. E.7.3). Gerade für die von den Beschwerdeführenden als besonders gefährdet hervorgehobenen Schülerinnen und Schüler, welche den Weg über die Quartierstrasse N und das nördliche Ende des GebietsP nutzen, um ins Schulhaus P bzw. von dort wieder nach Hause zu gelangen, präsentierte sich die Situation mit Aufhebung des Wendeplatzes sowie Schliessung des südlichen Teils des GebietsP für den Fahrzeugverkehr jedenfalls nicht schlechter, als sie bei einer Umsetzung der von den Beschwerdeführenden vertretenen Varianten der Erschliessung des Baugrundstücks des privaten Beschwerdegegners über das GebietP das Gebiet R gegeben wäre.
Die mit der Realisierung des strittigen Strassenprojekts verbundene zusätzliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführenden, sofern denn eine solche überhaupt vorhanden ist, ist demgemäss als gering einzustufen und vermag das gewichtige öffentliche Interesse daran nicht aufzuwiegen.
8.3 Unter den gegebenen Umständen erweist sich das strittige Strassenprojekt als verhältnismässig.
9.
9.1 In Bezug auf das Genehmigungsverfahren (BRGE Nr.0069/2016) lassen es die Beschwerdeführenden schliesslich bei dem nicht näher begründeten Einwand bewenden, die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, dass der Beschwerdegegner 3 seine Überprüfungsbefugnis im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung des Festsetzungsbeschlusses des Beschwerdegegners1 zu Recht beschränkt habe, sei nicht nachvollziehbar.
9.2 Projekte für Gemeindestrassen werden vom Gemeinderat festgesetzt (§15 Abs.2 S.1 StrG). Wenn die Erteilung des Enteignungsrechts erforderlich ist, bedarf der Festsetzungsbeschluss zusätzlich der Genehmigung des Bezirksrats (§15 Abs.2 S.2 StrG). Im Genehmigungsverfahren geht es dabei allein darum, das Vorhaben an sich, das heisst das Bedürfnis dafür und das öffentliche Interesse daran, in Abwägung zu entgegenstehenden Privatinteressen zu beurteilen (vgl. VGr, 30.September 2004, VB.2004.00076, E.4.2). Geht die Vorinstanz vor diesem Hintergrund davon aus, der Beschwerdegegner 3 habe seine Prüfung kompetenzgemäss auf diese Frage zu beschränken, das heisst darauf, ob sich die Ausübung des Enteignungsrechts im Einzelfall als recht- und verhältnismässig erweist, und nicht das Strassenprojekt als Ganzes zu überprüfen, ist dies nicht zu beanstanden (vgl. §17 Abs. 3 lit. a StrG).
10.
Nach dem Dargelegten
11.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zu einem Sechstel aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 und §14 VRG; vgl. Plüss, §14 N.9ff.). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu; hingegen ist eine solche Entschädigung antragsgemäss dem privaten Beschwerdegegner zuzusprechen (§17 Abs.2f.VRG). Dem Beschwerdegegner1 wiederum steht in dieser Konstellation praxisgemäss keine Entschädigung zu (VGr,26.Juni2012, VB.2012.00201, E.7.3; RB 2008 Nr.18, E.2.3.1; Plüss, §17 N.51).
Der lediglich als leicht einzustufende Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführenden (E.3) wirkt sich demgegenüber nicht auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen aus.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 250.-- Zustellkosten,
Fr. 7'250.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zu einem Sechstel auferlegt.
4. Die Beschwerdeführenden werden verpflichtet, dem privaten Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von je Fr.500.- (inkl. MWST) zu bezahlen, unter solidarischer Haftung füreinander.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000Lausanne14, einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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