E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2016.00165
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/3. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2016.00165 vom 07.04.2016 (ZH)
Datum:07.04.2016
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Wiederaufnahme nach Rückweisung durch das Bundesgericht: Neuverlegung der Kosten.
Schlagwörter: Beschwerde; Unentgeltliche; Verfahren; Beschluss; Sozialbehörde; BezirksratE; November; Dispositiv-Ziff; Parteien; Bundesgericht; Verwaltungsgericht; Parteientschädigung; Verfahrens; Beschlusses; Beantragte; Rekurs; Beschwerdeführer; Unentgeltlichen; Arbeit; Sozialhilfe; Stellung; Rechtsvertretung; April; Erhob; Gemeinde; Aufschiebende; Präsidialverfügung; Januar; Februar; BezirksratsE
Rechtsnorm: Art. 12 BV ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2016.00165

Beschluss

der 3. Kammer

vom 7. April 2016

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A, vertreten durch RAB,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde F, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe
Wiederaufnahme von VB.2015.00022,


hat sich ergeben:

I.

A (geb. 1958) wird seit anfangs 2007 von der Gemeinde F wirtschaftlich unterstützt. Mit Beschluss vom 14.November 2013 stellte die Sozialbehörde der Gemeinde F die Sozialhilfeleistungen für A aufgrund Nichteinhaltens von Weisungen und seiner Leistungsverweigerung (Verweigern der zumutbaren Arbeitsleistung) per 30.November 2013 ein (Dispositiv-Ziff.1). Es wurde A mitgeteilt, er habe die Möglichkeit, sich beim Sozialamt F erneut anzumelden, sollte sich an seiner Situation etwas geändert haben und er gewillt sein, seine volle Arbeitskraft einzusetzen (Dispositiv-Ziff.2). Des Weiteren entzog die Sozialbehörde F ihrem Beschluss die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff.3).

II.

A. Dagegen rekurrierte A, vertreten durch einen Vertreter der FachstelleC, am 16.Dezember 2013 beim BezirksratE. Er beantragte, der BezirksratE habe von Amtes wegen den Bericht des Ärztlichen Dienstes D (fortan: RAD) vom 31.Juli 2013 beizuziehen und diesen A bzw. seinem Vertreter unter Fristansetzung zur Stellungnahme zuzustellen. Die aufschiebende Wirkung des Rekurses sei dringlich und vorab in einem Zwischenentscheid behandelt wiederherzustellen. Sodann sei Dispositiv-Ziff.1 des Beschlusses der Sozialbehörde F vom 14.November 2013 aufzuheben. In prozessualer Hinsicht beantragte A den Erlass von Verfahrenskosten und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person seines Vertreters. Gegebenenfalls sei eine Parteientschädigung zu gewähren.

B. Mit Präsidialverfügung vom 17.Januar 2014 hob der BezirksratE die Dispositiv-Ziff.3 des Beschlusses der Sozialbehörde F vom 14.November 2013 im Sinn der Erwägungen auf, womit dem Rekurs aufschiebende Wirkung zukam. Die DispositivZiff.1 des genannten Beschlusses dürfe bis zur rechtskräftigen Erledigung des dagegen erhobenen Rechtmittels nicht vollzogen werden. Mit Präsidialverfügung vom 18.Februar 2014 teilte der BezirksratE den Parteien mit, er werde vorbehältlich anderer Anordnungen zur Beurteilung des Falles übergehen und dabei zunächst über die Frage der Einsicht in den RAD-Bericht sowie die Fristansetzung zur weiteren Stellungnahme befinden. Mit Präsidialverfügung des BezirksratsE vom 19.August 2014 wurde A Frist angesetzt, um zur Vernehmlassung der Sozialbehörde F sowie dem RAD-Bericht Stellung zu nehmen.

C. Mit Beschluss vom 27.November 2014 wies der BezirksratE den Rekurs und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ab.

III.

Mit Beschwerde vom 13.Januar 2015 gelangte A dagegen an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, Dispositiv-Ziff.I des Beschlusses des BezirksratsE vom 27.November 2014 sowie Dispositiv-Ziff.1 des Beschlusses der Sozialbehörde F vom 14.November 2013 seien aufzuheben. Weiter beantragte er, das Verwaltungsgericht habe ein unabhängiges ärztliches Gutachten bei einer neutralen Gutachterstelle einzuholen, welches zur Frage seiner Arbeitsfähigkeit (Umfang des zu leistenden Arbeitspensums und Art der Arbeit) in Beschäftigungsprogrammen Stellung nehme. Eventualiter sei das Verfahren an den BezirksratE oder an die Sozialbehörde F zur Einholung eines unabhängigen neutralen Gutachtens zur Frage der Arbeitsfähigkeit von A zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sozialbehörde F zu verpflichten, die Sozialhilfe lediglich um 15% des Grundbetrags zu kürzen; subeventualiter sei A zumindest Nothilfe im Sinn von Art.12 der Bundesverfassung vom 18.April l999 (BV) zu gewähren. Sodann sei Dispositiv-Ziff.II des Beschlusses des BezirksratsE vom 27.November 2014 aufzuheben, und es sei die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Rekursverfahren zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht beantragte A die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren; gegebenenfalls sei ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Der BezirksratE verwies am 26.Januar 2015 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Am 9.Februar 2015 reichte A ein Arztzeugnis zu den Akten. Die Sozialbehörde F beantragte am 10.Februar 2015 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. A verzichtete mit Eingabe vom 25.Februar 2015 auf eine weitere Stellungnahme und verwies auf seine Beschwerdeschrift vom 13.Januar 2015. Er reichte gleichentags weitere ärztliche Unterlagen zu den Akten. Die Sozialbehörde F liess sich hierzu nicht mehr vernehmen.

IV.

A. Mit Urteil vom 23.April 2015 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut und hob Dispositiv-Ziff.II des Beschlusses des BezirksratsE vom 27.No­vember 2014 auf. Entsprechend wurde A für das Rekursverfahren vor dem BezirksratE die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von G (Fachstelle C) ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt, wobei G seine Entschädigungsforderung gegenüber dem BezirksratE geltend zu machen habe, weshalb die Sache zur Festlegung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters dem BezirksratE überwiesen wurde. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Entscheids hatte der Beschwerdeführer dennoch vollumfänglich zu tragen.

A wurde für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt.

B. Mit Präsidialverfügung vom 3.Juni 2015 wurde G für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr.649.- entschädigt.

V.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23.April 2015 erhob A am 26.Juni 2015 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragte dessen Aufhebung, soweit auf Abweisung seiner kantonalen Beschwerde lautend. Es sei ihm Sozialhilfe, eventuell eine um 15% gekürzte Sozialhilfe, subeventuell Nothilfe zuzusprechen. Subeventuell sei die Sache mit Anweisungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

Mit Verfügung vom 21.Oktober 2015 erkannte das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.

Mit Urteil vom 8.März 2016 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut. Es hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 23.April 2015 auf, soweit auf Verneinung eines Anspruchs auf Nothilfe nach Art. 12 BV lautend, und stellte fest, dass ein solcher Anspruch bestehe. Es wies die Sache zur Festlegung der Nothilfe an die Gemeinde F zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. A wurde die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt.

Zudem wies das Bundesgericht die Sache zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurück.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1 Aufgrund der bundesgerichtlichen Rückweisung ist das Verfahren VB.2015.00022 als Verfahren VB.2016.00165 wiederaufzunehmen.

1.2 Im Anschluss an einen Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts wird das kantonale Verfahren in dem Zustand wiederaufgenommen, in welchem es sich unmittelbar vor dem Erlass des aufgehobenen Entscheids befunden hat. Für die erneute Beurteilung durch die kantonalen Instanzen sind die Erwägungen des Bundesgerichts verbindlich (Ulrich Meyer/Johanna Dormann, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2.A., Basel 2011, Art.107 N.18.).

2.

2.1 Das teilweise Obsiegen des Beschwerdeführers rechtfertigt es, ihm noch 2/3 der Gerichtskosten in Höhe von Fr.2'120.- gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23.April 2015 (VB.2015.00022) aufzuerlegen. Die Zusprechung einer Parteientschädigung rechtfertigt sich bei diesem Verfahrensausgang nicht, da der Beschwerdeführer nicht überwiegend obsiegt (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014, §17 N.21).

2.2 Der BezirksratE hat in seinem Beschluss vom 27.November 2014 (Verfahrens-Nummer SO.2013.43) keine Verfahrenskosten erhoben, weshalb keine Neuverlegung angezeigt ist. Der Verfahrensausgang rechtfertigt zudem keine Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekursverfahren.

3.

Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind praxisgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen. Parteientschädigungen sind hier keine zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens VB.2015.00022 in Höhe von Fr.2'120.- werden dem Beschwerdeführer zu 2/3 und der Beschwerdegegnerin zu 1/3 auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach §16 Abs.4 VRG bleibt vorbehalten. Es wird für das Beschwerdeverfahren VB.2015.00022 keine Parteientschädigung zugesprochen.

2. Für das Rekursverfahren SO.2013.43 werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.

4. Die Gerichtskosten des Wiederaufnahmeverfahrens VB.2016.00165 werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai6, 6004Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz