Zusammenfassung des Urteils VB.2016.00020: Verwaltungsgericht
Die Bausektion des Stadtrates von Zürich verweigerte H die baurechtliche Bewilligung für die sexgewerbliche Nutzung eines Gebäudes. Nach einem negativen Rekurs erhoben A, B, C, F, D und E Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Die Beschwerdeführenden sind unmittelbar angrenzende Nachbarn und somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, da die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes nicht erfüllt seien. Die Beschwerdeführenden konnten nicht nachweisen, dass es seit 2011 eine erhebliche Nutzungsintensivierung gab. Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Kosten den Beschwerdeführenden auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2016.00020 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 1. Abteilung/1. Kammer |
Datum: | 16.06.2016 |
Rechtskraft: | Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 01.12.2016 teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. |
Leitsatz/Stichwort: | Nachträgliche Baubewilligung; Verzicht auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands; sexgewerbliche Nutzung; Vertrauensschutz; Nachbarn. |
Schlagwörter: | ührend; Beschwerdeführenden; Vertrauensschutz; Bausektion; Interesse; Wiederherstellung; Zustands; Recht; Vertrauensschutzes; Verwaltungsgericht; Baurekursgericht; Urteil; Kammer; Stadt; Bauentscheid; K-Strasse; Rekurs; Parteientschädigung; Liegenschaft; Interessen; Hinweisen; Voraussetzungen; ördliche |
Rechtsnorm: | Art. 82 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung |
VB.2016.00020
Urteil
der 1. Kammer
vom 16.Juni2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Basil Cupa.
In Sachen
A,
B,
C,
4.1 D,
E,
F,
alle vertreten durch RAG,
gegen
H, vertreten durch RAI,
Bausektion der Stadt Zürich,
und
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Mit Bauentscheid vom 21. Oktober 2014 verweigerte die Bausektion des Stadtrates von Zürich H nachträglich die baurechtliche Bewilligung für die sexgewerbliche Nutzung des Erdgeschosses im Gebäude an der K-Strasse 01 in Zürich (Kat.-Nr.02). Gleichzeitig sah die Bausektion von der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ab, versah den Bauentscheid aber mit verschiedenen Auflagen.
II.
Einen von den Nachbarn hiergegen erhobenen Rekurs wies das Baurekursgericht mit Entscheid vom 27. November 2015 ab.
III.
Dagegen erhoben A, B, C, F, D und E mit Eingabe vom 14. Januar 2016 Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragten unter Entschädigungsfolgen zur Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheid sowie des ihm zugrunde liegenden Beschlusses insoweit, als auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verzichtet werde. Sodann sei die Bausektion dazu einzuladen, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verfügen.
Das Baurekursgericht beantragte am 22. Januar 2016 ohne weitere Bemerkungen Abweisung der Beschwerde. Ebensolches beantragten die Bausektion mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2016 und H mit Schreiben vom 4.April 2016, welche zusätzlich um Zusprechung einer Parteientschädigung ersuchte.
Die Beschwerdeführenden hielten mit Replik vom 15. April 2016 an ihren Anträgen fest und die Bausektion verzichtete am 3. Mai 2016 auf weitere Stellungnahme.
Der mitbeteiligte Grundstückseigentümer der streitbetroffenen Liegenschaft, J, liess sich zu keiner Zeit vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Beschwerdeführenden sind Eigentümer der Wohnungen im direkt benachbarten Gebäude an der K-Strasse 33. Einerseits rügen sie, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands habe aus Gründen des Vertrauensschutzes, auf welche sich H (Beschwerdegegnerin 1) nicht erfolgreich berufen könne, zu erfolgen, andererseits beanstanden sie die ihrer Ansicht nach zunehmend störend in Erscheinung tretenden sexgewerblichen Immissionen, die vom Nachbargrundstück ausgingen.
1.1 Gemäss §21 VRG und § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7.September 1975 (PBG) ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung Änderung hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgericht ist die Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn gegeben, wenn für ihn einerseits eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht, er andererseits durch das Bauvorhaben die Nutzungsänderung mehr als irgendein Dritter die Allgemeinheit in eigenen qualifizierten Interessen betroffen ist und er Mängel rügt, deren Behebung diese Betroffenheit zu beseitigen vermag (VGr, 24. November 2015, VB.2015.00464, E. 3.3; 25.April 2012, VB.2012.00025, E.2). Ein schutzwürdiges Interesse liegt aber nicht schon vor, wenn irgendwelche negativen Folgen des Bauvorhabens beziehungsweise der Nutzungsänderung möglich und erkennbar sind, sondern nur dann, wenn die Einwirkungen so beschaffen sind, dass sie auch bei objektivierter Betrachtungsweise als Nachteil empfunden werden müssen (vgl. VGr, 10.Mai 2012, VB.2012.00157, E.2.3; ferner Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], §21 N.20 sowie N. 53 ff.; RB1995 Nr.9).
1.2 Das Beschwerderecht wird in der Regel bejaht, wenn die Liegenschaft des Nachbarn unmittelbar an die Streitliegenschaft angrenzt allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird (vgl. BGr, 16.Juli 2010, 1C_236/2010, E.1.4 mit Hinweisen). Bei Vorliegen dieser besonderen räumlichen Beziehungsnähe braucht das Anfechtungsinteresse nicht notwendigerweise mit demjenigen Interesse übereinzustimmen, welches durch die vom Nachbar als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird (vgl. BGr, 16. Juli 2010, 1C_236/2010, E.1.4 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführenden sind im vorliegenden Fall unmittelbar angrenzende Nachbarn der streitbetroffenen Liegenschaft und somit grundsätzlich zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3 Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Zur Hauptsache rügen die Beschwerdeführenden, die allgemein gültigen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes so etwa der Ablauf der 30-jährigen behördlichen Verwirkungsfrist seien vorliegend nicht erfüllt und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sei damit zu Unrecht unterblieben. Vorab ist in diesem Zusammenhang die Frage zu beantworten, ob die Beschwerdeführenden eine bestimmte behördliche Bewilligungspraxis geltend machen können, um daraus Rechte abzuleiten. Anders gefragt ist zu prüfen, ob sich die beschwerdeführenden Nachbarn gegenüber der Gemeinde darauf berufen können, die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes seien im Fall eines Dritten, namentlich bei der sexgewerblichen Nutzung des Erdgeschosses an der K-Strasse 01 durch die Beschwerdegegnerin 1, nicht erfüllt.
2.1 Im zu beurteilenden Fall befindet sich lediglich die Beschwerdegegnerin 1 in einem direkten Subordinationsverhältnis gegenüber der Bausektion (Beschwerdegegnerin 2). Da letztere von einer Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands mangels überwiegender öffentlicher Interessen absah, ist die Beschwerdegegnerin 1 durch die Verfügung der Bausektion vor Verwaltungsgericht nicht beschwert. Die Beschwerdegegnerin 1 stellt die Rechtmässigkeit des strittigen Bauentscheids denn auch nicht in Frage. Der klassische Anwendungsfall des Vertrauensschutzes beschränkt sich dabei allein auf das Verhältnis zwischen Bürger und Behörde bzw. Staat und bleibt ohne unmittelbare Auswirkungen auf andere Private.
2.2 Ausnahmsweise entfaltet ein Hoheitsakt indirekt Auswirkungen auf andere Private. In vorliegendem Fall sind die Beschwerdeführenden in ihren Drittinteressen als Nachbarn vom Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands betroffen. Soweit Drittinteressen im öffentlichen Interesse aufgehen, werden sie bei der den Vertrauensschutz begrenzenden Interessenabwägung ohne Weiteres berücksichtigt. Bei der beschriebenen Ausgangslage kommt es allerdings zu einer Kollision mit den Drittinteressen der Nachbarn, weshalb Weber-Dürler in diesem selten auftretenden Fall auch vom "Vertrauensschutz zu Lasten Dritter" spricht (zum Ganzen: Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel etc. 1983, S. 146150, insb. S. 147; siehe ferner Patricia Egli, Drittwirkung von Grundrechten, Zürich etc. 2002, S. 141 ff.; Regina Kiener/Walter Kälin, Grundrechte, 2. A., Bern 2013, S. 51 ff.). Weitergehende negative Reflexwirkungen des Vertrauensschutzes, die nicht im öffentlichen Interesse aufgehen, haben Drittpersonen hinzunehmen (vgl. Weber-Dürler, S. 148 mit Hinweisen). Der Vertrauensschutz ist von der Art und Weise seiner konzeptionellen Ausgestaltung darauf ausgerichtet, den von einer behördlichen Anordnung direkt betroffenen Bauherrn gegenüber dem Staat zu schützen (vgl. Elisabeth Chiariello, Treu und Glauben als Grundrecht nach Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung, Bern 2003, S. 201 ff.), nicht aber Drittpersonen. Demzufolge können sich die Beschwerdeführenden nicht darauf berufen, die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes für eine Nutzung der Räumlichkeiten zu sexgewerblichen Zwecken seien nicht erfüllt. Ihre Argumentation erweist sich in diesem Punkt als nicht zielführend. Damit erübrigt sich der von den Beschwerdeführenden beantragte Beizug der Bausektionsentscheide aus den Jahren 2013 bis 2015.
3.
Sodann rügen die Beschwerdeführenden eine Intensivierung der sexgewerblichen Nutzung seit 2011. Es trifft wohl zu, dass nicht jede sexgewerbliche Nutzung der infrage stehenden Räumlichkeiten durch den Vertrauensschutz abgedeckt ist. Indessen erweisen sich die Ausführungen der Beschwerdeführenden diesbezüglich als nicht ausreichend substanziiert. Gemäss den Erwägungen des Baurekursgerichts liegen keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Nutzungsintensivierung vor. Die Beschwerdeführenden wiederholen vor Verwaltungsgericht lediglich die bereits mit der Rekurserhebung gemachten Ausführungen, ohne sich mit den Erwägungen des Baurekursgerichts in der notwendigen Art und Weise auseinanderzusetzen.
Bereits die Vorinstanzen wiesen ausserdem zu Recht darauf hin, dass im Fall berechtigter Lärmklagen zusätzliche bauliche und betriebliche Massnahmen angeordnet werden können und die angeordneten Auflagen beim weiteren Betrieb des Salons zu beachten sind. Nebst den vorsorgerechtlichen Aspekten des Umweltschutzgesetzes vom 7.Oktober 1983 und den lärmrechtlichen Vorgaben der Lärmschutzverordnung vom 15.Dezember 1986 sind beim Betrieb des Sexsalons insbesondere auch die Vorgaben der Prostitutionsgewerbeverordnung der Stadt Zürich vom 7. März 2012 (AS 551.140) einzuhalten.
4.
Nach dem Gesagten vermag die Beschwerde nicht durchzudringen; sie ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten den Beschwerdeführenden je zu einem Fünftel unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 und §14 VRG). Ferner sind sie ohne selbst entschädigungsberechtigt zu sein gestützt auf §17 Abs. 2 lit. a und Abs.3 VRG im gleichen Verhältnis und solidarisch zu verpflichten, der obsiegenden Beschwerdegegnerin1 eine angemessene Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 240.-- Zustellkosten,
Fr. 3'740.-- Total der Kosten.
Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zu einem Fünftel auferlegt, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.
Die Beschwerdeführenden werden im gleichen Verhältnis und solidarisch verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000Lausanne14, einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.