Zusammenfassung des Urteils VB.2015.00521: Verwaltungsgericht
Die Eltern B und A haben Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht, da die Schulpflege ihrem Kind D nicht die gewünschte Schulzuteilung zugewiesen hat. Sie argumentieren, dass die Einteilung ihrer Kinder in verschiedene Schulen ihre Rechte als Eltern beeinträchtigt. Das Gericht entscheidet, dass die Nachteile der getrennten Schulzuteilung nicht schwerwiegend genug sind, um eine Änderung zu rechtfertigen, und weist die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten in Höhe von 2.560 CHF werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2015.00521 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 4. Abteilung/4. Kammer |
Datum: | 11.11.2015 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Haben gehörlose Eltern hörender Kinder Anspruch darauf, dass ihre Kinder in das gleiche Schulhaus eingeteilt werden? |
Schlagwörter: | Schulhaus; Beschwerdeführenden; Eltern; Kinder; Schulweg; Schulpflege; Diskriminierung; Person; Schule; Einteilung; Hinweisen; Personen; Kommunikation; Verwaltungsgericht; Kammer; Rekurs; Bezirksrat; Schulhäuser; Unterricht; Schüler; Schulwegs; Gruppe; Benachteiligung; Bedürfnis; Schulleitung; Abteilung |
Rechtsnorm: | Art. 19 BV ;Art. 7 BV ; |
Referenz BGE: | 130 I 352; 133 I 156; 139 I 169; |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung |
VB.2015.00521
Urteil
der 4. Kammer
vom 11.November 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.
In Sachen
gegen
,
hat sich ergeben:
I.
Die Schulpflege C teilte D am 30.April 2015 für den Besuch der ersten Primarklasse dem Schulhaus E zu. Am 4.Mai 2015 ersuchten die Eltern von D, B und A, die Schulpflege darum, D einer ersten Klasse im Schulhaus F zuzuteilen. Die Schulpflege wies das Gesuch am 8.Mai 2015 ab.
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat H mit Beschluss vom 3.August 2015 ab, wobei er einer Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung entzog.
III.
B und A liessen am 4.September 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Schulpflege zu verpflichten, D einer ersten Klasse im Schulhaus F zuzuteilen; zudem liessen sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersuchen. Dieses Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 9.September 2015 abgewiesen. Der Bezirksrat H verzichtete am 5.Oktober 2015 unter Verweis auf die Begründung seines Beschlusses auf eine Vernehmlassung; die Schulpflege C verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer Schulpflege etwa betreffend eine Schulhauszuteilung nach §75 des Volksschulgesetzes vom 7.Februar 2005 (LS412.100) und §41 in Verbindung mit §§19 Abs.1 lit.a und Abs.3 Satz1, 19a, 19b Abs.2 lit.c sowie §§4244 econtrario des Verwaltungsrechtpflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG, LS175.2) zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführenden bringen im Wesentlichen vor, Beschwerdegegnerin und Vorinstanz hätten den besonderen Problemen, die sich für ein hörendes Kind gehörloser Eltern ergäben, nicht genügend Rechnung getragen. Aufgrund der Einteilung ihrer Kinder in unterschiedliche Schulhäuser sei es ihnen faktisch unmöglich, ihr Rechte und Pflichten als Eltern und Erziehungsberechtigte gegenüber der Schule für beide Kinder wahrzunehmen.
2.2 Nach Art.19 und Art. 62 Abs.2 der Bundesverfassung vom 18.April 1999 (BV, SR101) sorgen die Kantone für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Unterricht muss entsprechend den individuellen Bedürfnissen des einzelnen Kindes angemessen und geeignet sein und genügen, um die Schüler angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 133I156 E.3.1, 129I35 E.7.3). Der Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht, wie er sich aus Art. 19 BV ergibt, umfasst jedoch nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein Mehr an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht gefordert werden (BGE 130 I 352 E.3.3 mit Hinweisen).
2.3 Aus der Garantie eines ausreichenden Unterrichts ergibt sich unter anderem auch ein verfassungsmässiger Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg (vgl.BGE 133 I 156 E.3.1; VGr, 21.Januar 2009, VB.2008.00537, E.3.1). Die Zumutbarkeit eines Schulwegs richtet sich nach den konkreten Umständen im Einzelfall. Massgebend sind sowohl die Länge, Höhendifferenz und Gefährlichkeit des Schulwegs als auch der Entwicklungsstand und die Gesundheit des jeweils betroffenen Kindes (vgl. BGr, 27. März 2008, 2C_495/2007, E. 2.2, und 14.Oktober 2004, 2P.101/2004, E.4.1 mit Hinweisen; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2.A., Bern 2003, S.226 ff.; Regula Kägi-Diener, St.Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 2014, Art. 19 N.52ff. mit zahlreichen Hinweisen).
Bezüglich des Schulwegs in das Schulhaus E, wohin die Beschwerdegegnerin D eingeteilt hat, bringen die Beschwerdeführenden nichts vor, was darauf schliessen liesse, dieser Schulweg sei D nicht zumutbar. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. Der Schulweg beträgt rund einen Kilometer. Zwar muss dabei die G-Strasse überquert werden; dies kann aber über einen mit Lichtsignalanlage gesicherten Fussgängerstreifen mit Mittelinsel geschehen. Im Übrigen führt der Schulweg entlang von Quartier- und Nebenstrassen, die ein Trottoir aufweisen (vgl. www.google.ch/maps, Routenplaner).
2.4 Gemäss Art.8 Abs.2 BV darf unter anderem niemand wegen einer körperlichen Behinderung diskriminiert werden. Eine Diskriminierung in diesem Sinn liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, "wenn eine Person ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt als minderwertig angesehen wird. Die Diskriminierung stellt eine qualifizierte Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar, indem sie eine Benachteiligung von Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an Unterscheidungsmerkmalen anknüpft, die einen wesentlichen und nicht nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betroffenen Personen ausmachen; insofern beschlägt das Diskriminierungsverbot auch Aspekte der Menschenwürde nach Art. 7 BV. Eine indirekte mittelbare Diskriminierung liegt demgegenüber vor, wenn eine Regelung, die keine offensichtliche Benachteiligung von spezifisch gegen Diskriminierung geschützten Gruppen enthält, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer solchen Gruppe besonders benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre" (BGE 139 I 169 E.7.2.1 mit Hinweisen).
2.5 Die Kommunikation hörbehinderter Personen mit den Verantwortlichen der Schule ist zweifellos anspruchsvoller als für hörende Personen, weil eine Angelegenheit nicht per Telefon besprochen werden kann, sondern die Kommunikation im persönlichen Kontakt auf schriftlichem Weg erfolgen muss. Diese Schwierigkeiten bestehen aber unabhängig davon, ob die Kinder der Beschwerdeführenden dem gleichen Schulhaus verschiedenen Schulhäusern zugeteilt werden: Wichtigste Ansprechpersonen der Eltern sind die Lehrpersonen. Mit diesen kann die Kommunikation vorliegend aus den genannten Gründen tatsächlich erschwert sein. Aufgrund des unterschiedlichen Alters der Kinder der Beschwerdeführenden haben diese jedoch unabhängig von der Schulhauseinteilung mit unterschiedlichen Lehrpersonen zu tun. Allfällige Vereinfachungen durch Kontakt zur immer gleichen Person sind deshalb von vornherein nicht möglich.
Die Einteilung ins gleiche Schulhaus führt nur insofern zu einer Vereinfachung, als sich das Bedürfnis eines Gesprächs mit der Schulleitung ergibt. Erfahrungsgemäss sind solche Fälle indes selten, weil die Schulleitung für die administrative, personelle und finanzielle Führung und zusammen mit der Schulkonferenz für die pädagogische Führung der Schule, hingegen nicht für die individuelle Betreuung einzelner Schüler und Schülerinnen zuständig ist (vgl.§44 Abs.1 des Volksschulgesetzes vom 7.Februar 2005 [LS412.100]). In der Regel kommuniziert die Schulleitung nur über allgemeine, die gesamte Schuleinheit betreffende Angelegenheiten mit den Eltern. Diese Kommunikation erfolgt auf schriftlichem Weg, weshalb die Zuständigkeit unterschiedlicher Schulleiter nicht zu einer Benachteiligung der Beschwerdeführenden gegenüber hörenden Eltern führt.
Demnach wiegen die mit der Einteilung ihrer Kinder in unterschiedliche Schulhäuser einhergehenden Nachteile nicht derart schwer, dass eine Einteilung in das gleiche Schulhaus verfassungsrechtlich geboten wäre.
Die Beschwerdeführenden beschränken sich im Übrigen darauf, im Allgemeinen auf die schwierige Situation hörbehinderter Eltern und deren hörender Kinder hinzuweisen, ohne darzutun, inwiefern es im konkreten Fall an einem den individuellen Bedürfnissen angemessenen und geeigneten Unterricht fehlen bzw. eine unzulässige Diskriminierung vorliegen sollte.
Schliesslich bleibt anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin angeboten hat, dem geltend gemachten organisatorischen Mehraufwand der Beschwerdeführenden Rechnung zu tragen und ein kleineres Geschwister von D ebenfalls ins Schulhaus E einzuteilen. Ob bzw. wie die Beschwerdeführenden auf dieses Angebot reagiert haben, lässt sich den Akten nicht entnehmen.
3.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (
Demgemäss erkennt die Kammer:
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'560.-- Total der Kosten.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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