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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2015.00368)

Zusammenfassung des Urteils VB.2015.00368: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat in einem Fall betreffend die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung einer Person von den Philippinen entschieden. Nach mehreren Entscheiden und Rückweisungen wurde schliesslich entschieden, dass die Person keine Parteientschädigung erhalten soll. Die Beschwerdeführerin forderte daraufhin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'500.- plus Mehrwertsteuer vom Migrationsamt des Kantons Zürich. Die Kammer entschied jedoch, dass die Beschwerde nicht angenommen wird.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2015.00368

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2015.00368
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:4. Abteilung/4. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2015.00368 vom 13.01.2016 (ZH)
Datum:13.01.2016
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Zeitpunkt der Anfechtbarkeit von Nebenfolgenregelungen in Rückweisungsentscheiden
Schlagwörter: Entschädigung; Verwaltungsgericht; Zwischenentscheid; Entscheid; Bundesgericht; Entschädigungsfolge; Endentscheid; Verfahren; Rückweisungsentscheid; Entschädigungsfolgen; Rekurs; Urteil; Verbindung; Gericht; Kommentar; Bertschi; Rechtsmittel; Beschluss; Migrationsamt; Parteientschädigung; Plüss; Begehren; Anfechtung; Teilentscheid; Kantons; Kammer; Sicherheitsdirektion
Rechtsnorm: Art. 83 BGG ;Art. 91 BGG ;Art. 93 BGG ;
Referenz BGE:135 III 212; 135 III 329;
Kommentar:
Thomas, Basler Kommentar, Art. 83 BGG, 2011

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2015.00368

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2015.00368

Beschluss

der 4.Kammer

vom 13.Januar 2016

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Parteientschädigung,

hat sich ergeben:

I.

Mit Verfügung vom 14.März 2013 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich ab, die Aufenthaltsbewilligung von A zu verlängern, einer 1966 geborenen Staatsangehörigen der Philippinen.

A. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs von A Rekurs dawider mit Entscheid vom 6.Dezember 2013 ab.

B. Das Gleiche tat das Verwaltungsgericht auf Beschwerde von A hiergegen mit Urteil vom 19. März 2014.

Das Bundesgericht hob mit Urteil vom 12.März 2015, eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten von A gutheissend, dasjenige des Verwaltungsgerichts vom 19.März 2014 auf und wies die Sache zu Faktenergänzung sowie neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurück (2C_414/2014).

Mit Urteil vom 13. April 2015 nahm das Verwaltungsgericht das Verfahren wieder auf, kassierte den Rekursentscheid vom 6. Dezember 2013 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde und wies die Angelegenheit seinerseits ebenfalls zu Sachverhaltsabklärung sowie neuem Entscheid an die Sicherheitsdirektion zurück.

C. Die Sicherheitsdirektion nahm mit Entscheid vom 13. Mai 2015 im Wesentlichen das Rekursverfahren wieder auf, wies die Angelegenheit auch zu weiterer Abklärung des Sachverhalts sowie Neuentscheid an das Migrationsamt zurück und sprach A in Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung.

Am 11. Juni 2015 liess A beim Verwaltungsgericht Beschwerde führen mit dem Antrag, unter Entschädigungsfolge zulasten des Migrationsamts sei dieses in Aufhebung der Dispositiv-Ziff.IV im Rekursentscheid vom 13.Mai 2015 zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen. Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine Rechtsmittelantwort; demgegenüber liess sich die Sicherheitsdirektion am 9. Juli 2015 mit dem Schluss auf Gutheissung der Beschwerde vernehmen, wobei sie freilich eine Mehrwertsteuerberechtigung bestritt.

Die Kammer erwägt:

1.

Die ausländerrechtliche Hauptsache im Hintergrund beschlägt weder einen Erlass noch etwas in einzelrichterliche Kompetenz Fallendes. Deshalb riefen die verwaltungsgerichtlichen Urteile vom 19. März 2014 und 13. April 2015 kraft der §§38, 38a und 38b je Abs.1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG, LS175.2) einer Dreierbesetzung.

Zwar geht es jetzt mit allein Fr. 1'620.- weder um einen die Schwelle von Fr.20'000.- übersteigenden Streitwert noch hat der Regierungsrat als Vorinstanz gewirkt. Insofern gälte es gemäss §38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 3 e contrario VRG, über die Beschwerde einzelrichterlich zu befinden.

Der Fall ist jedoch im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG wegen sich in der Folge zeigender grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zu übertragen. Offengelassen werden kann dabei, ob sich die gerichtsinterne Zuständigkeit zur Beurteilung des zur weiteren Sachverhaltsabklärung auffordernden Rückweisungsentscheids als Zwischenentscheids (Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], §41 N.29, in Verbindung mit Martin Bertschi, Kommentar VRG, §19a N. 64 f.) nach derjenigen für die Hauptsache bestimme (vgl. Bertschi, §38b N.12; VGr,7.November 2014, VB.2014.00293, E. 1.2; gegenteilig, ohne das Problem zu benennen, VGr, 2.September 2015, VB.2015.00374, E.2 21.September2015, VB.2015.00252, E. 1.2 7.Oktober 2015, VB.2014.00574, E.1.1, beides Letztere auf www.vgrzh.ch nicht veröffentlicht).

2.

Laut §70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen. Sie ist wie in den ersten beiden Rechtsgängen betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen einer Verwaltungseinheit dieser Direktion unter anderem auf dem Gebiet des Ausländerrechts nach den §§4144 in Verbindung mit den §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a sowie 19b Abs.1 und 2 lit. b Ziff. 1 VRG gegeben, selbst wenn es sich hier bloss um den Nebenpunkt vorinstanzlicher Entschädigungsregelung handelt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N.91). Unter den ansonsten ohne Weiteres erfüllten übrigen Eintretensvoraussetzungen interessiert im Folgenden lediglich, wie es sich mit der Zulässigkeit der Beschwerde verhalte.

3.

3.1 Kraft des § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG richtete sich die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden sinngemäss nach Art. 9193 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Art. 91 BGG mit dem Titel "Teilentscheide" gestattet die Beschwerde gegen einen Entscheid, der soweit hier von Interesse nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, falls diese sich unabhängig von den restlichen beurteilen lassen (lit. a). Art. 93 Abs. 1 BGG tut das Nämliche für andere Vor- und Zwischenentscheide als solche über Zuständigkeit Ausstand, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so einen bedeutenden Aufwand an Zeit Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Letztere Alternative von Art.93 Abs. 1 BGG kommt gegenwärtig vorab nicht in Betracht.

Laut bundesgerichtlicher Praxis (BGE 135 III 329 [= Pra 98/2009 Nr. 137] E.1.2) eignet sich die ihrerseits einen Zwischenentscheid bedeutende Nebenfolgenregelung eines Zwischen- in Form eines Rückweisungsentscheids regelmässig nicht, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken; sie unterliegt der unmittelbaren Anfechtung lediglich im Rahmen eines Rechtsmittels gegen den Hauptpunkt, soweit dieses nach Art. 93 Abs. 1 BGG zur Verfügung steht; ansonsten lässt sie sich bloss gestützt auf Art. 93 Abs. 3 BGG zusammen mit dem Endentscheid weiterziehen oder, wenn Letzterer nicht in Frage gestellt wird, ab dem Zeitpunkt von dessen Eröffnung bzw.Rechtskraft (dazu Plüss, § 13 N. 97 ff., § 17 N. 92; Bertschi, § 19a N. 62; VGr, 28.August 2014, VB.2014.00106, E. 2.2 und 2.4 [alles mit Hinweisen]).

Das Verwaltungsgericht hat sich freilich in jüngerer Zeit bei einem solchen kantonsinternen Rückweisungsentscheid aus folgenden Gründen als sofort anrufbar erklärt (28. August 2014, VB.2014.00106):

" 2.2 [ ] Im kantonalen Verfahren richtet sich die Anfechtung von Teil- und Zwischenentscheiden [ ] lediglich 'sinngemäss' nach den Bestimmungen des BGG (§19a Abs.2 VRG). Dies lässt dem Verwaltungsgericht, das der bundesgerichtlichen Praxis bis anhin gefolgt ist (vgl. z.B. VGr, 8.April 2014, VB.2014.00214, E.2.3 [nicht auf Internet publiziert]), Raum für eine eigenständige Auslegung von §19a Abs.2 VRG, der trotz des darin enthaltenen Verweises auf Bundesrecht eine kantonalrechtliche Bestimmung darstellt. Im Rahmen der Anwendung von §19a Abs.2 VRG kann sich deshalb gemäss der Rechtsprechung unter Umständen auch ein Teil- Zwischenentscheid als anfechtbar erweisen, der vor Bundesgericht nicht angefochten werden könnte (VGr, 21.Mai 2014, VB.2014.00055, E.1.3.2 mit zahlreichen Hinweisen).

2.3 [ ] Rückweisungsentscheide mit offenem materiellrechtlichen Ausgang sind [ ] in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen in dem Sinn Endentscheide, als der weitere Verlauf des Verfahrens keinen Einfluss auf die Bemessungsfaktoren mehr haben kann. Ficht eine Partei die Kosten- und Entschädigungsfolgen eines solchen Entscheids an, so kann die Anfechtungsinstanz diese Frage somit abschliessend unabhängig von den materiellrechtlichen Begehren bzw. vom Ausgang des Verfahrens beurteilen; sie muss sich mit den einzelnen Begehren folglich nicht mehrfach befassen.

2.4 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellen Kosten- und Entschädigungsentscheide zwar keine Teilentscheide im Sinn von Art.91 lit.a BGG dar, da sie nicht Gegenstand eines eigenen Prozesses bilden können (vgl. BGE 135 III 212 E.1.2.2; Felix Uhlmann in: Basler Kommentar zum BGG, 2.A., Basel 2011, Art.91 N.5). Im kantonalen Verfahren ist diese restriktive Sichtweise aber zu relativieren, zumal das Verwaltungsgericht als oberstes kantonales Gericht die Verantwortung dafür trägt, dass innert angemessener Frist ein kantonaler Endentscheid erreicht werden kann, der überhaupt erst den Weiterzug an das Bundesgericht ermöglicht (vgl. [ ] VGr, 21.Mai 2014, VB.2014.00055, E.1.3.2). Der Grundsatz der Prozessökonomie gebietet es, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bereits dann von einem anfechtbaren Teilentscheid auszugehen, wenn über das betreffende Begehren unabhängig davon entschieden werden kann, wie die übrigen Begehren im weiteren Verlauf des Verfahrens beurteilt werden. Weil dies bei Rückweisungsentscheiden mit offenem materiellrechtlichem Ausgang in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen wie gesagt zutrifft (E. 2.3), rechtfertigt es sich, solche Entscheide entgegen der bisherigen Praxis [ ] diesbezüglich als Teilentscheide zu erachten, die vor Verwaltungsgericht gestützt auf §41 Abs.3 in Verbindung mit §19a Abs.1 VRG in Verbindung mit Art.91 lit.a BGG selbständig angefochten werden können. [ ]"

3.2 Die eben aufgezeigte Praxisänderung überzeugt nicht, und zwar selbst unbesehen den Umstand, dass sie ein sofortiges Vorgehen in der Art der Beschwerdeführerin nicht bloss erlaubte, sondern es geradezu erheischte, um ein späteres Scheitern am Eintritt der Rechtskraft zu verhindern (siehe Bertschi, § 19a N. 21).

Es hilft nämlich nichts, kantonsintern Klarheit über eine Nebenfolgenregelung zu erzielen, wenn diese letztlich ja doch zumindest so lange nicht greift, als sich in der noch pendenten Hauptsache das Bundesgericht ebenso wenig anrufen lässt. Dieses ist bislang denn auch dabei geblieben, das Urteil betreffend Kosten sowie Entschädigung in einem Rückweisungs- stelle einen Zwischen- und keinen Teilentscheid dar (vgl. Bertschi, § 19a N.18; BGr, 20. Februar 2015, 4A_562/2014, E. 1.2 26. Februar 2015, 4A_611/2014, E.1.2 19. Mai 2015, 4A_182/2015, E. 1.1 19.August 2015, 6B_1144/2014, E. 1.3).

Und weil weiterhin die in einem Zwischenentscheid enthaltene Nebenfolgenregelung keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken vermag (BGr, 19. Mai 2015, 4A_182/2015, E. 1.3), ist die Beschwerde nicht an die Hand zu nehmen.

4.

Mangels selbständiger Anfechtbarkeit hat die Anfechtung des in einem Zwischenentscheid enthaltenen Entscheids über die Kosten- und Entschädigungsfolgen demzufolge in Abweichung von Art.93 Abs. 3 letzter Satzteil BGG prinzipiell zusammen mit dem Endentscheid zu erfolgen, obgleich sich die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Zwischenentscheids naturgemäss nicht auf den Inhalt des Endentscheids auswirken kann (vgl. Hansjörg Seiler et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2.A., Bern 2015, Art.93 N.40 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Die Anfechtung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Zwischenentscheids ist dabei konsequenterweise auch dann zulässig, wenn der Endentscheid die beschwerdeführende Person nicht belastet und diese daher keinen Anlass hat, ihn mit anzufechten. Entscheidet die Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wurde, voll zugunsten der beschwerdeführenden Person, so muss diese danach wegen der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rückweisungsentscheid nicht zunächst ein Rechtsmittel bei derjenigen Instanz einreichen, die den Rückweisungsentscheid erlassen hat, sondern kann unmittelbar an die dieser übergeordnete Instanz gelangen.

Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin sollte sie vor dem Beschwerdegegner mit ihrem Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung durchdringen den im vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid vom enthaltenen Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen binnen 30Tagen ab Rechtskraft des erstinstanzlichen Endentscheids bzw. sollte dagegen ein Rechtsmittel erhoben werden nach Zustellung des Rekursentscheids beim Verwaltungsgericht anfechten könnte.

5.

5.1 Angesichts des jüngsten verwaltungsgerichtlichen Urteils (28.August 2014, VB.2014.00106, E. 2.2ff.) sowie der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz musste die Beschwerdeführerin nicht mit einem Nichteintreten rechnen, weshalb es sich vorliegend rechtfertigt, von der Kostenverteilung nach Erfolgs- bzw. Verursacherprinzip (§65a Abs. 2 in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz 1 VRG) abzuweichen und die Gerichtkosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Plüss, §13 N. 64 f.).

5.2 Ausgangsgemäss sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdeführerin den ihr im Beschwerdeverfahren erwachsenen Aufwand im späteren Verfahren (vorn 4) erneut geltend machen kann, ist dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§17 Abs.2 VRG; siehe Plüss, § 17 N. 29).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Beschlussdispositiv ist Folgendes zu erläutern:

Hinsichtlich dieses wenngleich nur die Entschädigungsfolge beschlagenden Beschlusses gibt es die gleiche Weiterzugsmöglichkeiten wie im zweiten Rechtsgang, weshalb sich auf das Urteil vom 13.April 2014 verweisen lässt (Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 9 e contrario; Plüss, § 17 N.91). Der Entscheid des Bundesgerichts vom 12.März 2015 hat die Zulässigkeit der ordentlichen Beschwerde an das Bundesgericht betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bereits bejaht.

Da der vorinstanzliche einen Zwischenentscheid darstellt, ist der vorliegende Beschluss dazu seinerseits ein solcher (Bertschi, §19a N.32; VGr, 2.September 2015, VB.2015.00438, E.8). Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art.93 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so einen bedeutenden Aufwand an Zeit Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 300.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägung6 Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art.82 BGG erhoben werden. Sie ist innert 30Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, .

6. Mitteilung an

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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