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Urteil Verwaltungsgericht (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2015.00263
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/Einzelrichter
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2015.00263 vom 17.08.2015 (ZH)
Datum:17.08.2015
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Verwahrungsvollzug: Disziplinarstrafe wegen Verstosses gegen die Arbeitspflicht.
Schlagwörter: Beschwerde; Beweis; Beschwerdeführer; Arbeit; Recht; Vollzug; Januar; Person; ärztliche; Dezember; Plüss; Beweismittel; Sachverhalt; Bericht; Personen; Rekurs; Direktion; Justiz; ärztlichen; Arbeitspflicht; Massnahme; März; Justizvollzug; Kommentar; Rechtlich; Beweiswürdigung; Erlangte; Konsultation; Behandeln; Aktennotiz
Rechtsnorm: Art. 90 StGB ;
Referenz BGE:136 I 229; 139 II 95; 98 IV 217;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2015.00263

Urteil

der Einzelrichterin

vom 17.August2015

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.

In Sachen

gegen

betreffend Disziplinarstrafe,

hat sich ergeben:

I.

A befindet sich zurzeit in der Justizvollzugsanstalt B (nachfolgend JVA) im Verwahrungsvollzug. Mit Disziplinarverfügung vom 29.Dezember 2014 wurde er von der JVA wegen Verstosses gegen die Arbeitspflicht mit sieben Tagen Zellenein- und leichtem Gruppenausschluss sowie TV-, PC- und Spielkonsolenverbot (von Montag, 29.Dezember 2014, mittags, bis Montag, 5.Januar 2015, mittags) bestraft.

II.

Dagegen erhob A am 5.Januar 2015 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend Direktion) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Disziplinarverfügung. Für die zwischenzeitlich schon vollzogene disziplinarische Massnahme sei eine angemessene Genugtuung sowie eine Entschädigung für den Arbeitsausfall zu erstatten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Amts für Justizvollzug. Die Direktion wies den Rekurs am 31.März 2015 ab, soweit darauf eingetreten wurde, und auferlegte A die Verfahrenskosten. Ihm wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.

III.

Am 30.April 2015 reichte A gegen die Verfügung der Direktion vom 31.März 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Er stellte die Anträge auf vollumfängliche Aufhebung des besagten Entscheids sowie der Disziplinarverfügung des Amts für Justizvollzug vom 29.Dezember 2014. Es sei ihm für die bereits vollzogene Disziplinarstrafe eine angemessene Genugtuung sowie eine Entschädigung für den Arbeitsausfall nach dem Ermessen des Gerichts zuzusprechen. Er ersuchte um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person seines Rechtsvertreters. Als Beweisantrag sei ein Bericht des Gefängnisarztes der JVA, Dr.med.D, im in der Beschwerdeschrift dargelegten Sinn einzuholen. Die Direktion beantragte am 7.Mai 2015 die Abweisung der Beschwerde, wobei sie in ihrer Vernehmlassung auf die Begründung der Verfügung vom 31.März 2015 verwies. Das Amt für Justizvollzug reichte am 29.Mai 2015 unter Beigabe der Untervernehmlassung der JVA vom 19.Mai 2015 die Beschwerdeantwort ein und stellte den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. A verzichtete am 15.Juni 2015 auf eine weitere Stellungnahme und verwies auf seine Ausführungen in seinen Rekurs- und Beschwerdeeingaben, woran er vollumfänglich festhalte.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1 für die

Interesses

Die Anträge auf Zusprechung einer angemessenen Genugtuung für die bereits vollzogene Disziplinarstrafe und einer Entschädigung für den Arbeitsausfall nach dem Ermessen des Gerichts sind als Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren nicht vom Verwaltungsgericht, sondern vom zuständigen Zivilgericht zu beurteilen (vgl. §2 Abs.1 VRG). Folglich ist darauf nicht einzutreten. Da die Haftung des Staates für Schadenersatz erst nach zwei Jahren seit Kenntnis der haftungsbegründenden Tatsachen erlischt (§24 Abs.1 des Haftungsgesetzes vom 14.September 1969), ist eine Fristversäumnis nicht zu befürchten. Von einer Überweisung an das zuständige Zivilgericht kann daher abgesehen werden (§5 Abs.2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, §5 N.48).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe eine klare Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, indem sie den bereits anlässlich des Rekursverfahrens beantragten Bericht des Gefängnisarztes Dr.med.D nicht eingeholt habe oder dieser nicht befragt worden sei. Ebenso wäre die Aussage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers bei der Würdigung des Sachverhalts einzubeziehen gewesen. Die erwähnten Beweismittel bringt der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren vor und stellt insbesondere bezüglich des Berichts des Gefängnisarztes Dr.med.D einen Beweisantrag.

2.1.1 Auszugehen ist von der Untersuchung des Sachverhalts von Amtes wegen (vgl. §7 Abs.1 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, §7 N.4). Allerdings hat sich die Behörde bei der Frage, über welche Tatsachen Beweis zu erheben ist, vom Grundsatz der Prozessökonomie leiten zu lassen. Die behördliche Sachverhaltsabklärung soll deshalb nicht weitergehen als zur Abklärung des rechtlich relevanten Sachverhalts erforderlich. Eine Beweisführung wäre unnötig und daher nicht erforderlich, wenn sie Tatsachen betrifft, die unerheblich, offenkundig der Behörde bereits bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (BGr, 1.Oktober 2012, 2C_58/2012, E.1.4; Plüss, §7 N.18). Erscheint der Sachverhalt hinreichend ermittelt, obgleich nicht alle Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft wurden, und versprechen zusätzliche Abklärungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, rechtfertigt es sich, auf weitere Untersuchungen zu verzichten. Um festzustellen, ob ein Sachverhalt hinreichend feststeht und ein Beweis zur Klärung der Sachlage etwas beiträgt, kommt die Behörde bzw. das Gericht allerdings nicht umhin, das Beweisergebnis vorläufig zu würdigen. Eine solche antizipierte Beweiswürdigung und der darauf beruhende Verzicht auf Beweisabnahme sind mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn von Art.29 Abs.2 der Bundesverfassung vom 18.April 1999 (BV) vereinbar (vgl. Plüss, §7 N.19; BGr, 21.März 2013, 2C_921/2012, E.4.3; BGE 136 I 229 E.5.3; 134 I 140 E.5.3).

2.1.2 Die vom Beschwerdeführer sowohl im Rekurs- als auch im Beschwerdeverfahren offerierten Beweismittel würden seine gesundheitliche Verfassung zu einem späteren Zeitpunkt als für den Disziplinarentscheid relevant dokumentieren. Insbesondere traf Dr.med.D erst am 5.Januar 2015 mit dem Beschwerdeführer zusammen. Überdies hätte die Einschätzung des medizinisch unkundigen Rechtsvertreters, die als Parteiauskunft zu werten ist, wenig Beweiskraft. Unter Vornahme einer antizipierten Beweiswürdigung musste die Vorinstanz somit die vom Beschwerdeführer aufgeführten Beweismittel nicht berücksichtigen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist dabei nicht festzustellen.

2.1.3 Mit Hinweis auf den oben ermittelten Beweiswert des vom Beschwerdeführer erwähnten Beweismaterials und unter Vornahme einer antizipierten Beweiswürdigung erweist sich der entscheidrelevante Sachverhalt mit der bestehenden Aktenlage auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens als genügend geklärt, weshalb auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet werden kann (vgl. Plüss, §7 N.143; VGr, 21.März 2012, VB.2012.00050, E.2.3 [nicht publiziert]). Der vom Beschwerdeführer formell gestellte Beweisantrag ist folglich abzuweisen.

Bei der­

2.2.1 Grundsätzlich besteht ein Verbot, den Sachverhalt mit widerrechtlichen Beweismitteln zu erstellen. Rechtswidrig erlangte Beweismittel dürfen daher prinzipiell nicht verwertet und im Rahmen der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 139 II 95 E.3.1; 120 V 435 E.3b; Plüss, §7 N.154). Das Verwertungsverbot gilt aber nicht absolut. Vielmehr ist im Zusammenhang mit der Verwendung notwendig erlangter Beweise eine Güterabwägung vorzunehmen. Im gerichtlichen Verfahren dürfen rechtswidrig erlangte Beweismittel nur nach einer umfassenden Interessenabwägung verwendet werden (Plüss, §7 N.155; MarcoDonatsch, Kommentar VRG, §60 N.21, mit weiteren Hinweisen).

2.2.2 Im Straf- und Massnahmenvollzug muss die ärztliche Schweigepflicht nach den gleichen rechtlichen Vorschriften nämlich Art.321 des Strafgesetzbuchs vom 21.Dezember 1937 (StGB) gewahrt werden, die für Personen in Freiheit gelten (vgl. auch Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften [SAMW], Ausübung der ärztlichen Tätigkeit bei inhaftierten Personen, 2002, S.9). In der Regel ist somit alles, was ein Patient im Strafvollzug dem medizinischen Personal während der Konsultation mitteilt, vertraulich zu behandeln (Bernice S.Elger, Ethische Grundlagen der Gefängnismedizin: Anspruch und Wirklichkeit, in: Franz Riklin/Bettina Mez, Gefängnismedizin und Strafjustiz, Bern, 2012, S.3951, S.42). Als Geheimnis im Sinn von Art.321 StGB gilt jede Tatsache, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist und an deren Geheimhaltung für den Geheimnisherrn ein berechtigtes Interesse besteht, das er gewahrt wissen will. Der Begriff des Geheimnisses ist angesichts der Bedeutung der Verschwiegenheitspflicht weit auszulegen. Beim Arztgeheimnis gehört die Anamnese, Untersuchungsergebnisse, Diagnose, Therapiemassnahmen, Prognose, physische oder psychische Besonderheiten und ebenso sämtliche Angaben über persönliche, familiäre, berufliche, wirtschaftliche oder finanzielle Umstände zu den geheimhaltungspflichtigen Tatsachen (Niklaus Oberholzer, Basler Kommentar StGB II, 3. A., Art.321 N.14).

2.2.3 In der Aktennotiz vom 12.Januar 2015 beschrieb der behandelnde Arzt den Ablauf der ärztlichen Konsultation vom 29.Dezember 2014 und insbesondere die vorliegend relevanten Umstände, weshalb er dem Beschwerdeführer am besagten Tag kein Arztzeugnis ausstellte, das diesen von der Arbeitspflicht vorübergehend befreit hätte. Es ist nicht auszuschliessen, dass die besagte Aktennotiz Angaben enthält, die unter das Arztgeheimnis fallen.

2.2.4 Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers ist jedoch davon auszugehen, dass er in die Offenlegung des anlässlich der ärztlichen Konsultation vom 29.De­zember 2014 Vorgefallenen zumindest konkludent eingewilligt hat (zur Einwilligung des Berechtigen durch konkludentes Verhalten als Rechtfertigungsgrund im Strafrecht, vgl. BGE 98 IV 217 E.2). So ersuchte er in der Rekursschrift vom 6.Januar 2015, ihm den Bericht des Arztes über den Verlauf der Konsultation zukommen zu lassen und die Möglichkeit einzuräumen, eine Ergänzung im Rahmen des ergriffenen Rechtsmittels nachzubringen. Am 12.Januar 2015 und damit erst auf Ersuchen des Beschwerdeführers hin verfasste der behandelnde Arzt die streitbetroffene Aktennotiz. Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift lag dem Beschwerdegegner dieses Dokument folglich anlässlich des Erlasses der Disziplinarverfügung vom 29.Dezember 2014 noch nicht vor. Letzterer Entscheid stützt sich denn auch einzig auf den Rapport vom 29.Dezember 2014, zumal der Beschwerdeführer auf eine Anhörung verzichtete. Hätte dessen Rechtsvertreter die Zusendung eines vertraulichen Berichts des Gefängnisarztes tatsächlich gewollt, so wäre von ihm zu verlangen gewesen, dass er Entsprechendes in seinem Gesuch vom 6.Januar 2015 ausdrücklich vermerkt oder den Gefängnisarzt persönlich angeschrieben hätte. Indem sich der Beschwerdeführer nun auf den Standpunkt stellt, der Bericht des behandelnden Arztes dürfe mangels einer formellen Entbindung des behandelnden Arztes vom Berufsgeheimnis nicht verwendet werden, verhält er sich in Widerspruch zum in Art.5 Abs.3 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben.

2.2.5 Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob und inwieweit das in §26 Abs.2 StJVG geregelte Einsichtsrecht der Mitarbeitenden der Direktion den grundrechtlichen Anspruch des Beschwerdeführer auf Datenschutz im vorliegenden Fall schmälern könnte.

2.2.6 Wie bereits vorinstanzlich festgehalten, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, und es wird vom Beschwerdeführer auch nicht rechtsgenügend dargelegt, aus welchen Gründen nicht auf den detaillierten und klaren Bericht von Dr.med.E vom 12.Januar 2015 abgestellt werden dürfte. Damit könnte die Aktennotiz vom 12.Januar 2015 als Beweismittel verwendet werden und sie dient auch vorliegend nach Massgabe des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung gemäss §7 Abs.4 Satz1 VRG als solches.

3.

3.1 ­Ist der im Massnahmenvollzug Eingewiesene arbeitsfähig, so wird er zur Arbeit angehalten, soweit seine stationäre Behandlung und Pflege dies erfordert oder zulässt. Die Art.8183 StGB sind sinngemäss anwendbar (Art. 90 Abs.3 StGB; vgl. auch Benjamin F.Brägger, Basler Kommentar, Strafrecht I, 3.A., Art.81 N.8). ­

Die Vollzugseinrichtungen sind gemäss §108 Abs.1 JVV verpflichtet, für die körperliche und geistige Gesundheit der verurteilten Personen zu sorgen. Die ärztliche Betreuung der verurteilten Personen im Normalvollzug erfolgt durch die Ärztin oder den Arzt der Vollzugseinrichtung (§109 Abs.1 Satz1 JVV), wobei sich die verurteilten Personen den ärztlichen Anweisungen zu unterziehen haben (§109 Abs.2 Satz1 JVV). Die medizinische Versorgung ist in der fraglichen JVA, die einen anstaltsinternen, selbständigen Arztdienst mit mehreren Ärzten und medizinischen Praxisassistent(inn)en betreibt, nach Massgabe der erwähnten Bestimmung gewährleistet.

wie die Arbeitspflicht im Sinn von Art.81 Abs.1 StGB . Für den Erlass des Disziplinarrechts im Straf- und Massnahmenvollzug sind im Übrigen die Kantone zuständig). Gemäss §23b Abs.1 lit.a StJVG werden Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, von deren Leitung mit Disziplinarmassenahmen belegt, wenn sie gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften verstossen. ­­­

3.4 erheblichersspielraum­Überzeugung gelangt ist (Plüss, §7 N.138)­ Das überprüft ­

4.

4.1 Das in der Aktennotiz vom 12.Januar 2015 Enthaltene bestätigt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Disziplinierung arbeitsfähig war. Seine darin beschriebenen subjektiven gesundheitlichen Probleme, die er selbst auf die Einnahme des morgendlichen Birchermüeslis und der Cornflakes zurückgeführt hatte, sowie die von ihm verlangte ärztliche Verschreibung eines Joghurts, was er im Schreiben vom 20.Februar 2015 bestätigte, weisen ausserdem nicht auf einen grippalen Infekt hin. Offenbar wollte der Beschwerdeführer gestützt auf eine Bagatelle, die mit der Arbeitsfähigkeit rein gar nichts zu tun gehabt habe, einen Arbeitsdispens von drei Tage erhalten. Eine Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht ist im Übrigen nicht auszumachen und wird vom Beschwerdeführer in seinen Beschwerdeeingaben denn auch gar nicht gerügt.

4.2 Der Beweis für eine unverschuldete Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit obliegt unbestrittenermassen dem Beschwerdeführer. Für gewöhnlich wird dieser Beweis durch ein Arztzeugnis erbracht (vgl. Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art.319362 OR, 7. A., Zürich etc., 2012, Art.324a N.12). Dies hätte allenfalls auch im vorliegenden Fall geschehen können, indem der Beschwerdeführer bei Auftreten von möglichen anderen als noch den anlässlich der am Vormittag durchgeführten ärztlichen Konsultation vorgebrachten Symptomen nochmals den Gesundheitsdienst der JVA aufgesucht hätte und ihm dabei ein als Erkenntnisquelle geeignetes und verlässliches Arztzeugnis unter Umständen auch von einem anderen diensttuenden Mediziner verfasst ausgestellt worden wäre. Die vom Beschwerdeführer erwähnte, in der Arbeitswelt teilweise bestehende Praxis, dem Arbeitgeber ein Arztzeugnis erst am dritten Krankheitstag vorzulegen, kann jedenfalls nicht auf das Vollzugs- und Massnahmenregime übertragen werden: Der von ihm verlangte wird was. Insbesondere dient dieser Einsatz. Infolgedessen und mit Hinweis auf die Wahrung von Ruhe und Ordnung in den Justizvollzugsanstalten ist die unverschuldete Arbeitsunfähigkeit vom Betroffenen folglich so bald als möglich mit geeigneten Beweismitteln wie ein Arztzeugnis zu belegen. Einzig behauptungsweise kann der Beschwerdeführer eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegend nicht genügend dartun, weshalb er die Folgen seiner Beweislosigkeit zu tragen hat.

Unter diesen Umständen kam die Vorinstanz zum zutreffenden Schluss, dass der Beschwerdeführer am 29.Dezember 2014 trotz Arbeitsfähigkeit die Verrichtung der ihm zugewiesenen Arbeit verweigerte und damit die Arbeitspflicht verletzte. in Verbindung mit Art.81 Abs.1­

.3.4­ insbesondere wegen Verletzung der Arbeitspflicht Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.2 Gemässist Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, wobei zur Begründung auf das bisherige Ausgeführte verwiesen werden kann. Demnach sind die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gestellten Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von dessen Rechtsvertreter abzuweisen.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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