Zusammenfassung des Urteils VB.2015.00162: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat in einem Fall bezüglich des Entzugs des Führerausweises entschieden. Eine Person, A, hatte ihren Führerausweis aufgrund eines ärztlichen Gutachtens verloren und reichte Beschwerde ein. Nach verschiedenen Gutachten und Verhandlungen entschied das Gericht, dass die Fahrerlaubnis der Beschwerdeführerin sofort wiedererteilt werden sollte, unter der Bedingung, dass sie die Abstinenz von Benzodiazepinen nachweist und sich einer Therapie unterzieht. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 7'000 wurden der unterlegenen Partei auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2015.00162 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 1. Abteilung/Einzelrichter |
Datum: | 17.12.2015 |
Rechtskraft: | Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 02.05.2016 nicht eingetreten. |
Leitsatz/Stichwort: | Entzug des Führerausweises; psychische Stabilität; Suizidalität; Gutachten; Zusatzgutachten. |
Schlagwörter: | Gutachten; Gutachter; Gutachtens; Strassenverkehr; Fahreignung; Einzelrichter; Parteien; Fahrerlaubnis; Strassenverkehrsamt; Entscheid; Führerausweis; Erstellung; Begutachtung; Verfügung; Klinik; Auswirkung; Verwaltungsgericht; Eingabe; Auswirkungen; KlinikenF; Wiedererteilung; Behandlung; Verbindung; Hintergr; Kommentar; Verkehrsmedizin; Haarprobe |
Rechtsnorm: | Art. 15d SVG ; |
Referenz BGE: | 128 II 335; 136 II 539; |
Kommentar: | Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Art. 15 OBG SVG, 2010 |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung |
VB.2015.00162
Urteil
des Einzelrichters
vom 17.Dezember2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Basil Cupa.
In Sachen
gegen
betreffend Entzug des Führerausweises,
hat sich ergeben:
I.
Am 11.Juni 2014 entzog das Strassenverkehrsamt A den Führerausweis infolge einer ärztlichen Drittmeldung und eines negativ lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens mit Wirkung ab dem 19. Juni 2014 auf unbestimmte Zeit. Es untersagte ihr das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, Unter- und Spezialkategorien (einschliesslich Mofa) und ordnete an, der Führerausweis sei bis zum Datum des Vollzugsbeginns einzusenden. Die Wiedererteilung des Ausweises machte das Strassenverkehrsamt vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens abhängig.
II.
Ein hiergegen erhobenes Rechtsmittel wies die Sicherheitsdirektion mangels Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens mit Entscheid vom 12.Februar 2015 ab.
III.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 16.März 2015 Beschwerde ans Verwaltungsgericht, reichte ein günstig lautendes Privatgutachten ein und beantragte unter Entschädigungsfolgen zur Hauptsache die Erstellung eines Gutachtens über ihre psychischen Einschränkungen und deren Auswirkungen auf die Fahrfähigkeit durch einen unabhängigen Experten sowie hernach die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide.
Das Strassenverkehrsamt beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25.März 2015 Abweisung der Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 26.März 2015 auf Vernehmlassung.
Der Einzelrichter verfügte dem Antrag der Beschwerdeführerin entsprechend sowie angesichts sich widersprechender verkehrsmedizinischer Gutachten am 11.Mai 2015 die Erstellung eines Gutachtens durch die universitären psychiatrischen KlinikenF. Den Parteien wurde eine 20-tägige Frist angesetzt, um gegen die namentlich bezeichneten Gutachter Einwendungen zu erheben. Von den Parteien wurden keine Einwände geltend gemacht.
Am 14. Juli 2015 legte der Einzelrichter die den Gutachtern vorzulegende Hauptfragestellung fest. Hiergegen brachte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17.Juli 2015 vor, die Fragestellung sei suggestiv formuliert. Unter Berücksichtigung dieses Einwands verfügte der Einzelrichter die zur Abklärung vorzulegende Hauptfragestellung folgendermassen: "Wie ist die Fahreignung von A unter Abklärung der unter den Gutachtern umstrittenen Frage der Suizidalität der Explorandin und allfälliger Auswirkungen auf die Fahrfähigkeit zu beurteilen?" Keine der Parteien erhob dagegen innerhalb der angesetzten Frist Einwendungen.
Mit Schreiben vom 10. August 2015 wurden die Gutachter mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt. Am 30. November 2015 liessen sie dem Verwaltungsgericht ihre Ergebnisse zukommen, die den Parteien tags darauf zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt wurden. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2015 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Erstellung eines Gutachtens durch einen "Verkehrsmediziner SGRM". Die Beschwerdeführerin zeigte sich in ihrer Eingabe vom 15.Dezember 2015 mit den Schlussfolgerungen des Gutachtens einverstanden, sofern ihr die Fahrerlaubnis unter den im Gutachten genannten Auflagen sofort wiedererteilt würde. Eine weitere Begutachtung ist ihrer Meinung nach nicht angezeigt. Der Beschwerdegegnerin wurde per Verfügung des Einzelrichters vom 15.Dezember 2015 eine zweitätige Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt, um hierzu Stellung zu nehmen. Das Strassenverkehrsamt bekräftigte in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2015 die in der Eingabe vom 10.Dezember 2015 gestellten Anträge.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Behandlung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr erfolgt durch den Einzelrichter (§38b Abs.1 lit.d Ziff.1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs.2). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Beurteilung durch die Kammer.
2.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin einen Entzug ihrer Fahrerlaubnis im Sinn von Art.16 Abs.1 in Verbindung mit Art. 16d Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19.Dezember 1958 (SVG) notwendig macht ob ihre Konstitution genügend stabil ist, um im Strassenverkehr teilnehmen zu können, und ihr der Führerausweis deshalb nicht entzogen werden darf.
2.1 Das Strassenverkehrsamt entzog der Beschwerdeführerin die Fahrerlaubnis gestützt auf eine ärztliche Drittmeldung durch FrauC, Leitende Ärztin der Alterspsychiatrie im ZentrumD, im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung und wegen eines Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) vom 17. April 2014. Dieses Gutachten kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin wegen suizidaler Absichten infolge einer "familiären Krisensituation" (S. 1) fürsorgerisch untergebracht werden musste. Bei der verkehrsmedizinischen Begutachtung habe die heutige Beschwerdeführerin "misstrauisch" gewirkt, ihre Hospitalisation "bagatellisiert" und sei "unkooperativ" gewesen (S. 5). Insgesamt könne nicht von der längerfristigen psychischen Stabilität von FrauA ausgegangen werden, weshalb ihre Fahreignung zum damaligen Beurteilungszeitpunkt nicht habe befürwortet werden können. Die Wiedererteilung des Führerausweises käme nur infrage, wenn eine mindestens einjährige psychiatrisch dokumentierte Stabilität nachgewiesen werden könne. Vor diesem Hintergrund entzog das Strassenverkehrsamt der Beschwerdeführerin per Verfügung vom 11. Juni 2014 die Fahrerlaubnis und machte deren Wiedererteilung vom Vorliegen eines durch das IRMZ zu erstellenden, günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens abhängig.
2.2 Zusammen mit ihrer Beschwerdeschrift reichte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht ein vom 13. März 2015 datierendes Privatgutachten, erstellt vonE, ein, welches die Fahreignung befürwortete. Dieses Gutachten kam zum Schluss, dass das Gutachten des IRMZ in fachlicher Hinsicht Mängel aufweise, unvollständig sei und die Diagnose einer "Störung des Sozialverhaltens" geschweige denn von Suizidabsichten sowie die ärztlichen Berichte des ZentrumsD insgesamt nicht nachvollziehbar seien. FrauA verfüge über ein "nahezu uneingeschränktes aktuelles Leistungsprofil bei derzeit völlig fehlender psychiatrischer Symptomatik" (S. 16), weshalb ihr der Fahrausweis wieder auszuhändigen sei.
2.3 Angesichts der sich widersprechenden Gutachten ordnete der Einzelrichter per Verfügung vom 11. Mai 2015 die Erstellung eines weiteren, durch die universitären psychiatrischen KlinikenF zu erstellenden Gutachtens an, das die Abklärung der psychischen Konstitution der Beschwerdeführerin sowie die Auswirkungen auf ihre Fahreignung zum Gegenstand hatte (vgl. zur Thematik sich widersprechender Gutachten und Zusatzgutachten: BGE 128 II 335 E. 4c; BGr, 17. Mai 2004, 6A.5/2004, E. 3.2; ferner Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 1.A., Zürich/St.Gallen 2011, Art.16d SVG N. 28; ebenso Hans Jürgen Bode/Werner Winkler, Fahrerlaubnis, 5. A., Bonn 2006, §7 N. 251, 359 ff.). Auf dieses Gutachten ist nachfolgend näher einzugehen.
3.
Das Verwaltungsgericht prüft den dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt frei (§50 Abs.1 in Verbindung mit §20 Abs.1 lit.b VRG). Steht allerdings eine gutachterliche Einschätzung Prognose zu Sachverhaltsfragen im Streit, beschränkt das Gericht seine Prüfung darauf, ob das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist (VGr, 8. Juni 2015, VB.2015.00126, E. 4.2; VGr, 15.September 2008, VB.2008.00340, E.2; VGr, 5.November 2012, VB.2012.00437, E.3.2; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3.A., Zürich etc.2014 [Kommentar VRG], §50 N.64). Die Entscheidinstanz darf somit nur aus triftigen Gründen von einem durch eine ausreichend fachkundige Person erstellten Gutachten abweichen etwa dann, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken Widersprüche enthält wenn die Schlüssigkeit des Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (BGE 136 II 539 E.3.2; VGr, 3.November 2014, VB.2014.00445, E.6.2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, §7 N.146 und 147).
3.1 Per Verfügung vom 11. Mai 2015 wurden G, ärztlicher Leiter der Erwachsenenforensik der universitären psychiatrischen KlinikenF, sowie HerrH, Oberarzt der forensisch psychiatrischen Klinik, gemeinsam mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Beide Gutachter verfügen über eine Facharztausbildung für Psychiatrie und Psychotherapie der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) und sind als forensische Psychiater der Schweizerischen Gesellschaft für forensische Psychiatrie (SGFP) tätig. Die Parteien erhoben gegen die Ernennung der Gutachter keine Einwendungen.
3.1.1 Soweit die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 10. Dezember 2015 vorbringt, keiner der Gutachter verfüge über eine Ausbildung als Verkehrsmediziner der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM), weswegen mit Blick auf Art. 28a Abs.1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) eine weitere verkehrsmedizinische Begutachtung zumindest eine Aktenbegutachtung durch einen "Verkehrsmediziner SGRM" zu veranlassen sei, erweist sich dieser Antrag infolge Verspätung als unzulässig. Selbst wenn dieser Einwand rechtzeitig erfolgt wäre und in der Sache gehört würde, erwiese er sich als unbegründet, da ein als gleichwertig geltender Fachausweis genügt, um eine verkehrsmedizinische Begutachtung mit ausreichender Fachkompetenz vorzunehmen.
3.1.2 Der Gesetzgeber beabsichtigte, eine qualitativ hochstehende Begutachtung sicherzustellen. Insbesondere sollten nicht Hausärzte, die in einem Vertrauensverhältnis zu den Patientinnen und Patienten stehen, mit verkehrsmedizinischen Begutachtungen betraut werden (BBl 2010 8447 ff., 8473 f.; ferner Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2.A., Zürich/St.Gallen 2015, Art. 15d SVG N.10). Die Parteien wurden darüber unterrichtet, dass die genannten Gutachter über Erfahrung im Bereich der Verkehrsmedizin und das regelmässige Verfassen von Gutachten zuhanden der Justiz verfügen. Zudem ist im vorliegend zu beurteilenden Einzelfall zu berücksichtigen, dass die Auswirkungen einer möglichen Suizidalität der heutigen Beschwerdeführerin auf ihre Fahreignung zu beurteilen war, weswegen sich der forensisch-psychiatrische Hintergrund der Gutachter im Gegensatz zu einem Verkehrsmediziner SGRM ohne psychiatrischen Erfahrungshintergrund bei der Ernennung der Gutachter aufdrängte. Insgesamt lässt sich festhalten, dass die ernannten Gutachter über eine ausreichende Fachkompetenz im Sinn von Art. 28a VZV verfügen, um die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin, das Vorhandensein allfälliger suizidaler Absichten und die Auswirkung dessen auf die Fahreignung zu beurteilen.
3.2 Den Gutachtern wurde per Verfügung vom 20. Juni 2015 folgende Fragestellung zur Begutachtung vorgelegt:
"Wie ist die Fahreignung von A unter Abklärung der unter den Gutachtern umstrittenen Frage der Suizidalität der Explorandin und allfälliger Auswirkungen auf die Fahrfähigkeit zu beurteilen?".
3.2.1 Das eingereichte Gutachten datiert vom 30. November 2015 und stützt sich auf die Vorgutachten, zwei eingehende psychiatrische Untersuchungen der Beschwerdeführerin, die Austrittsberichte betreffend frühere psychiatrische Hospitalisationen sowie ein etwa 10-minütiges Telefonat mit dem Hausarzt. Es hält fest, dass ein Missbrauch psychotroper Substanzen jeweils nur vor dem Hintergrund eskalierender Familienkonflikte erfolgte. Es lägen keine direkten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin jemals ein Fahrzeug unter verkehrsrelevantem Einfluss von Medikamenten gesteuert hätte. Auch zeigte sie bei den Untersuchungen keine depressiven Störungsbilder, namentlich sei die Diagnose "schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen" durch das ZentrumD vom Dezember 2013 aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin zeige weder Anzeichen von Depression noch irgendwelche Anzeichen für Suizidalität. Lediglich die Selbstwahrnehmung in Phasen von psychosozialen Belastungen sei eingeschränkt. Ihre Fahreignung sei vor diesem Hintergrund grundsätzlich zu bejahen und unter Auflagen vertretbar, soweit keine Analgetika Sedativa, insbesondere Benzodiazepine, eingenommen würden.
3.2.2 Die Gutachter empfehlen die gegenwärtige Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, wobei die Abstinenz von Benzodiazepinen über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr nachgewiesen werden sollte. Dazu seien drei Haarproben (eine zu Beginn des Beobachtungszeitraums, eine weitere nach sechs Monaten sowie eine Haarprobe nach zwölf Monaten) erforderlich. Während dieser Zeit dürften die Haare nicht gefärbt, getönt dauergewellt werden. Darüber hinaus solle sich die Beschwerdeführerin einer ambulanten psychiatrischen psychologischen Behandlung im Sinn einer Gesprächstherapie unterziehen, um den Umgang mit Spannungszuständen und Konflikten zu thematisieren. Die Frequenz der Termine sollte mindestens 14-tägig sein und die Behandlung sollte insgesamt mindestens 25 Therapiesitzungen umfassen.
3.3 Das Gutachten der universitären psychiatrischen KlinikenF vom 30.November 2015 stützt sich auf die vorhandenen, relevanten Informationen, setzt sich ausführlich mit der Frage suizidaler Tendenzen, der psychischen Stabilität der Beschwerdeführerin im Allgemeinen sowie explizit mit den Auswirkungen auf die Fahreignung auseinander. Es scheint in sich schlüssig, vollständig und enthält keine inneren Widersprüche. Die Beschwerdeführerin erklärte sich deswegen dazu bereit, sich den empfohlenen Auflagen zu unterziehen, soweit ihr die Fahrerlaubnis per sofort wiedererteilt würde. Die Schlussfolgerungen des Gutachtens stehen überdies in Übereinstimmung mit dem Schreiben der Tochter der Beschwerdeführerin, wonach keine Suizidabsichten bestünden. Auch die Beschwerdegegnerin anerkennt, dass das Gutachten "soweit nachvollziehbar" sei. Das Gutachten ist nach dem Gesagten vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei.
3.4 Zusammenfassend liegt dem Gericht mit dem Gutachten der universitären psychiatrischen KlinikenF vom 30. November 2015 eine fachkundige Expertenmeinung vor, deren Schlüssigkeit nicht durch das Vorhandensein triftiger Gründe infrage gestellt ist. Den Empfehlungen der Gutachter ist vor diesem Hintergrund zu folgen. In rechtlicher Hinsicht bestehen somit keine ausreichenden Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG, die einen Entzug des Führerausweise notwendig machen zulässig erscheinen lassen würden.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als dass der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 12. Februar 2015 sowie die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 11. Juni 2014 aufzuheben sind und der Beschwerdeführerin die Fahrerlaubnis per sofort wiederzuerteilen ist. Dabei hat die sofortige Wiedererteilung des Führerausweises entsprechend den Empfehlungen der Gutachter unter der Auflage zu erfolgen, dass die Abstinenz von Benzodiazepinen über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr mittels dreier Haarproben nachzuweisen ist (eine zu Beginn des Beobachtungszeitraums, eine weitere nach sechs Monaten sowie eine Haarprobe nach zwölf Monaten) und eine mindestens alle 14 Tage stattfindende ambulante psychiatrische psychologische Behandlung im Sinn einer Gesprächstherapie im Rahmen von mindestens 25 Therapiesitzungen erfolgt.
4.1 Die Beschwerdeführerin obsiegt vor Verwaltungsgericht im Hauptpunkt. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr.7'000.-, hierbei eingerechnet die Kosten für die Erstellung des Gutachtens durch die psychiatrischen KlinikenF im Umfang von Fr.4'812.30, der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz1 VRG; vgl. Plüss, § 13 N. 59). Diese ist zudem zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr.3'000.- (zzgl. MwSt.) zu bezahlen (§17 Abs.2 lit.a VRG; siehe Plüss, §17 N.29).
4.2 Die Kosten des Rekursverfahrens sind angesichts der teilweisen Gutheissung der Beschwerde und mit Blick auf das Obsiegen der Beschwerdeführerin im Hauptpunkt zu einem Drittel der Beschwerdeführerin (Fr. 550.-) und zu zwei Dritteln der Beschwerdegegnerin (Fr. 1'100.-) aufzuerlegen. Zudem ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr.1'000.- (zzgl. MwSt.) zu bezahlen (vgl. Plüss, § 13 N. 66, 77).
5.
Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass gegen dieses Urteil innert 30Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) beim Bundesgericht erhoben werden kann. Fristauslösend hierfür ist die postalische Zustellung des Entscheids per Gerichtsurkunde.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 12. Februar 2015 sowie die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 11.Juni 2014 werden aufgehoben.
Der Beschwerdeführerin ist die Fahrerlaubnis per sofort wiederzuerteilen, allerdings unter der Auflage, dass die Abstinenz von Benzodiazepinen über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr mittels dreier Haarproben im Sinn der Erwägungen nachgewiesen wird und eine mindestens alle 14 Tage stattfindende ambulante psychiatrische psychologische Behandlung im Sinn einer Gesprächstherapie im Rahmen von mindestens 25 Therapiesitzungen erfolgt.
Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 280.-- Zustellkosten,
Fr. 7'280.-- Total der Kosten.
Die Beschwerdegegnerin wird überdies verpflichtet, der privaten Beschwerdeführerin für das Beschwerde- und das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr.4'000.- (zzgl. MwSt.) zu bezahlen, zahlbar innert 30Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.
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