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Urteil Verwaltungsgericht (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2014.00706
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:1. Abteilung/Einzelrichter
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2014.00706 vom 18.03.2015 (ZH)
Datum:18.03.2015
Rechtskraft:Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 02.12.2015 abgewiesen.
Leitsatz/Stichwort:Warnungsentzug; Bindung an das Strafurteil; ne bis in idem.
Schlagwörter: Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Urteil; Recht; Führerausweis; Frist; Verfahren; Strassenverkehr; Geschwindigkeit; Führerausweisentzug; Beschwerdeführers; Sachverhalt; Fahrzeug; August; Widerhandlung; Beschwerdegegnerin; Richter; Beurteilung; Vorliegenden; Umstände; Verfahren; Mittelschwer; November; Rechtsprechung; Gehör; Verletzung; Gefahr; Bundesgericht; Tatsachen
Rechtsnorm: Art. 15 StGB ; Art. 16 SVG ; Art. 17 StGB ; Art. 29 BV ;
Referenz BGE:116 IV 364; 121 I 230; 125 II 402; 127 II 297; 134 I 140; 135 II 334; 136 II 447; 137 I 195; 137 I 363;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2014.00706

Urteil

des Einzelrichters

vom 18.März2015

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Maya Sigron.

In Sachen

gegen

betreffend Führerausweisentzug,

I.

Mit Verfügung vom 27.August 2014 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von einem Monat.

II.

Dagegen erhob A am 6.Oktober 2014 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, neben der Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Anweisung an das Strassenverkehrsamt, auf den Entzug des Führerausweises zu verzichten; eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Entscheid vom 21.November 2014 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.

Mit Beschwerde vom 10.Dezember 2014 beantragte A dem Verwaltungsgericht neben der Aufhebung des Rekursentscheids sowie der Entschädigung der Parteikosten die Anweisung an das Strassenverkehrsamt, auf einen Führerausweisentzug zu verzichten. Letzteres beantragte am 17.Dezember 2014 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 18.Dezember 2014 auf eine Vernehmlassung. Mit Replik vom 19.Februar 2015 hielt A an seinen Anträgen fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in §41 Abs.1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§38b Abs.1 lit.d Ziff.1 VRG); für eine Überweisung an die Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung besteht vorliegend kein Anlass (vgl. §38b Abs.2 VRG).

1.2 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Beschwerdegegnerin habe durch Ablehnung seines Fristerstreckungsgesuches seinen Gehörsanspruch verletzt. Da der Anspruch formeller Natur ist, wir darauf vorab eingegangen (BGE 121 I 230 E.2a).

1.2.1 Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer bereits zweimal wegen arbeitsbedingter Büroabwesenheit bzw. Arbeitsüberlastung eine Fristerstreckung gewährt. Zudem wurde ihm mit Schreiben vom 11.August 2014 nochmals eine Frist zur Stellungnahme bis zum 22.August 2014 eingeräumt. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass die Massnahme ohne Weiteres verfügt würde, sollte bis zu diesem Zeitpunkt keine Stellungnahme vorliegen. Angesichts dieser Umstände erweist sich der einen Tag vor Ablauf der Frist geltend gemachte Grund der Arbeitsüberlastung als nicht derart schwerwiegend, dass er für eine weitere Verlängerung in Betracht käme.

1.2.2 Ein fristgerecht eingereichtes Erstreckungsgesuch hemmt grundsätzlich den Ablauf einer behördlichen Frist. Bei Gesuchsabweisung ist deshalb in der Regel eine kurze Nachfrist anzusetzen, um die Vornahme der fristgebundenen Rechtshandlung zu ermöglichen. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht, wenn die Behörde die ursprünglich angesetzte Frist als nicht mehr erstreckbar erklärt hatte und die angeführten Gründe für eine weitere Verlängerung nicht ernsthaft in Betracht fallen, sodass sich das Erstreckungsgesuch als trölerisch oder rechtsmissbräuchlich herausstellt (BGr, 13.Juni2012, 1C_171/2012, E.2.4; VGr, 16.Juni2010, VB.2010.00160, E.2.1; Kaspar Plüss in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], §12 N.29f.).

Mit Schreiben vom 11.August 2014 teilte die Beschwerdegengerin dem Beschwerdeführer mit, dass weitere Erhebungen weder notwendig noch zielführend seien, weshalb sie seinem Antrag auf persönliche Befragung keine Folge leiste. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass die Massnahme ohne Weiteres verfügt und der Vollzugstermin mit der Massnahmenverfügung festgesetzt werde, sollte bis zum 22.August2014 keine Stellungnahme und kein Wunschabgabetermin für den bevorstehenden Führerausweisentzug vorliegen. Nach Auffassung der Vorinstanz brachte die Beschwerdegegnerin damit zum Ausdruck, dass sie die Frist zur Einreichung einer freigestellten Stellungnahme letztmals bis am 22.August 2014 erstreckt habe. Dieser Ansicht kann so nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin erklärte bereits im Schreiben vom 25.Juni 2014, dass sie nach der genannten Frist den Vollzugsbeginn festsetzen werde. Dennoch gewährte sie in der Folge drei Fristverlängerungen. Somit kann aufgrund der Umstände der Verfahrensführung nicht gesagt werden, die Frist sei unmissverständlich als nicht erstreckbar erklärt worden. Letzteres ist jedoch nach der Rechtsprechung für einen Verzicht auf eine Nachfristansetzung erforderlich (vgl. VGr, 19.Mai 2004, VB.2004.00015, E.2.1). Demnach wäre eine kurze Nachfrist anzusetzen gewesen, um die Vornahme der fristgebundenen Rechtshandlung zu ermöglichen. Mit dem Verzicht auf Ansetzung einer kurzen Nachfrist wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.

1.2.3 Nach ständiger Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E.2.3.2).

Hinsichtlich der Schwere der Gehörsverletzung ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wegen Arbeitsüberlastung einen Tag vor Fristablauf um die nunmehr vierte Fristerstreckung ersuchte. Weiter fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer seine Einwände zum Sachverhalt bereits im Strafverfahren vorgebracht hatte und die diesbezüglichen Strafurteile der Beschwerdegegnerin vorlagen. Eine besonders schwerwiegende Gehörsverletzung liegt damit nicht vor. Der Beschwerdeführer hatte sodann im Rahmen des Rekursverfahrens Gelegenheit, sich zur Sache und zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 11.August 2014 sowie dem von ihm geltend gemachten Themenbereich zu äussern. Mit Rekursschrift vom 6.Oktober2014 hat er seinen Standpunkt vor der Vorinstanz die über die gleiche Kognition wie die Beschwerdegegnerin verfügt (vgl. §20 VRG) vorgebracht, womit die Gehörsverletzung geheilt wurde.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin nicht auf das im Strafverfahren Erstellte hätte abstellen dürfen. So sei er nicht zu schnell gefahren, um einem ihn überholenden Fahrzeug nachzueilen, sondern um der Gefahr vorzubeugen, von einem weiteren, dem überholenden Personenwagen folgenden Fahrzeug überraschend eingeholt zu werden. Er wollte sich so den "auf der Hauptverkehrsachse herrschenden Verhältnissen" anpassen.

2.2 Unbestritten ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer am 13.März 2011 mit einem Personenwagen auf der C-Strasse in D die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (nach Abzug einer Sicherheitsmarge) um 27km/h überschritt. Das Bezirksgericht E erkannte daraufhin auf eine einfache Verkehrsregelverletzung und bestätigte eine bereits mit Strafbefehl auferlegte Busse, ebenso das Obergericht und das Bundesgericht (BGr, 14 Mai 2014, 6B_632/2013, E.2.3).

2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Entzugsbehörde nicht völlig frei, von einem rechtskräftigen Strafurteil in gleicher Sache abzuweichen. Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn

-die Verwaltungsbehörde Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat;

- sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar widerspricht; hat sie hingegen keine zusätzlichen Beweise erhoben, hat sie sich grundsätzlich an die Würdigung des Strafrichters zu halten;

-wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt, insbesondere die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat.

Die Verwaltungsbehörde hat insbesondere dann auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung der Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbständige Beweiserhebungen durchzuführen. Hängt die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde (was etwa dann der Fall ist, wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat), so ist die Verwaltungsbehörde auch hinsichtlich der Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden. Ansonsten bleibt die Verwaltungsbehörde bei der rechtlichen Beurteilung des Falls frei (BGr, 21.August 2012, 1C_452/2011, E.2.2 mit Verweis auf BGE124II103 E.1c/aa und 1c/bb; BGE 136 II 447 E.3.1). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage (BGE137IV1 E.4.2.3 S.4).

2.4 Das Bezirksgericht E und das Obergericht erachteten die Befürchtung des Beschwerdeführers, von einem nachfolgenden zweiten Fahrzeug mit übersetzter Geschwindigkeit gerammt zu werden, als blosse Schutzbehauptung. Das Bundesgericht kam in seinem Urteil vom 14.Mai 2014 zum Schluss, der Beschwerdeführer zeige nicht auf, dass und inwiefern das Beweisergebnis des Obergerichts schlechterdings nicht mehr vertretbar sei. Auch im vorliegenden Verfahren zeigte der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern diese Beweiswürdigung unrichtig sein sollte. Das Bundesgericht stellte wie bereits die Erstinstanz fest, dass der Beschwerdeführer einem vorausfahrenden Fahrzeug nacheilte, um den Fahrzeuglenker zur Vernunft zu bringen. Diese Sachverhaltsfeststellung überzeugt. Der Beschwerdeführer brachte andere Sachverhaltsdarstellungen vor, allerdings erst im Verfahren vor dem Bezirksgericht und nicht vor dem Statthalteramt. Weshalb der Beschwerdeführer seine Darstellung der Ereignisse änderte, konnte er auch im vorliegenden Verfahren nicht plausibel begründen. Schliesslich ist das Strafurteil im ordentlichen Verfahren unter Anhörung des Beschwerdeführers ergangen, weshalb klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen im Strafurteil bestehen müssten. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

2.5 Die Voraussetzungen für ein Abweichen von den Tatsachen im Strafurteil sind damit nicht gegeben, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den im Strafverfahren erstellten Sachverhalt abstellte. Der rechtlich relevante Sachverhalt war im Übrigen auch genügend erstellt, sodass die Beschwerdegegnerin in antizipierter Beweiswürdigung auf die Erhebung zusätzlicher Beweise verzichten durfte. Die Vorinstanz stellte folglich zutreffend fest, dass kein Anlass bestehe, von der umfassenden Sachverhaltsklärung im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens abzuweichen. Aus diesem Grund durfte die Beschwerdegegnerin im Übrigen auch auf eine Parteibefragung verzichten. Weder Art.29 Abs.2 Bundesverfassung (BV) noch Art.23 Abs.1 Satz2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19.Dezember 1958 (SVG) verpflichten sie zu einer mündlichen Anhörung des Beschwerdeführers (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3; BGr, 22.November 2012, 1C_85/2012, E.5.2). Der Beschwerdeführer hat sodann keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt, sondern lediglich um eine persönliche Befragung/Anhörung im Sinne eines Beweisantrages ersucht. Art.6 Ziff.1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hat im vorliegenden Zusammenhang daher keine über Art.29 Abs.2BV hinausgehende Bedeutung (vgl. BGE 134 I 140 E.5.2 S.148; EGMR, 21.Februar1990, Håkansson und Sturesson gegen Schweden,11855/85, Series A171-A, §§66f.; 24.Juni1993, Schuler-Zgraggen gegen die Schweiz, 14518/89, Series A263, §58; 12.November2002, Döry gegen Schweden, 28394/95, §37; 15.Dezember2005, Hurter gegen die Schweiz, 53146/99, §§28 und 34). Aus denselben Gründen kann auch im vorliegenden Verfahren auf weitere Beweisabnahmen verzichtet werden (vgl. dazu im Übrigen bereits vorn E.2.4).

3.

3.1 Eine mittelschwere Widerhandlung nach Art.16b Abs.1 lit.a SVG liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art.16a Abs.1 lit.a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art.16c Abs.1 lit.a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGr, 12.Dezember 2013, 1C_746/2013, E.2.3 mit Verweis auf BGr, 21.Juni 2013, 1C_183/2013, E.3.2). Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen präzise Regeln aufgestellt. Eine mittelgrosse Gefahr ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung anzunehmen, wenn die Geschwindigkeit um 2629 km/h ausserorts überschritten wird (Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014 [Basler Kommentar SVG], Art.16b N.11; Bernhard Rütsche in: Basler Kommentar SVG, Art.16 N.102; Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2.A., Zürich/St. Gallen 2015, Vorbemerkungen zu Art.16a-c SVG N.14 mit Hinweisen). Die schematische Rechtsanwendung im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen hat zur Folge, dass die konkreten Umstände des Einzelfalls bei der Abgrenzung von leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (vgl. BGr, 22.August 2011, 1C_263/2011, E.2.5 ["ungeachtet der konkreten Umstände"]).

3.2 Nach dem Gesagten sind die Vorbringen des Beschwerdeführers für die Qualifizierung der Geschwindigkeitsüberschreitung als mittelschwer unerheblich. Der Beschwerdeführer überschritt am 13.März 2011 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80km/h ausserorts um 27km/h (nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 4km/h), womit eine mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art.16b Abs.1 lit.a SVG vorliegt.

4.

4.1 Eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften führt gemäss Art.16b Abs.2 lit.a SVG zu einem Führerausweisentzug für die Dauer von mindestens einem Monat. Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs.3 SVG). Der Führerausweis ist bei einer mittelschweren Widerhandlung auch bei einem ungetrübten fahrerischen Leumund zwingend zu entziehen (BGE128 II 282 E.3.5; Weissenberger, Art.16b SVG N.5). Unter Umständen kann jedoch ein Verzicht auf den Führerausweisentzug zu Warnzwecken aus Gründen, die analog zum Strafrecht eine Strafbefreiung rechtfertigen zum Beispiel Notstand oder Notstandshilfe nach Art.17ff. Strafgesetzbuch (StGB) in Betracht kommen (Weissenberger, Art.16 N.30). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zählt zu den bei der Festsetzung des Führerausweisentzugs zu berücksichtigenden Umständen schliesslich die Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs.1 BV, Art.6 Ziff.1 EMRK). Diesbezüglich kommt die Unterschreitung der Mindestentzugsdauer jedoch nicht infrage (Art.16 Abs.3 Satz2 SVG), wobei das Bundesgericht die Frage offen­gelassen hat, ob bei einer schweren Verletzung des Anspruchs, der nicht in anderer Weise Rechnung getragen werden kann, ausnahmsweise gänzlich auf eine Massnahme verzichtet werden kann (BGr, 16.Januar 2012, 1C_485/2011, E.2.3.1 mit Verweis auf BGE135II334).

4.2 Der Beschwerdeführer wurde mit der gesetzlich zulässigen Minimalsanktion eines Entzugs für die Dauer eines Monats gemäss Art.16b Abs.2 lit.a SVG belegt. Er kann deshalb aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit bzw. der Berufung auf seinen ausgezeichneten fahrerischen und allgemeinen Leumund nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. BGr, 21.Juni 2013, 1C_183/2013, E.4.3; BGr, 1.Juli 2014, 1C_132/2014, E.2 und 4). Im Übrigen ist bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs nicht die Person als solche mit ihrem Vorleben und ihren persönlichen Verhältnissen zu berücksichtigen, sondern nur das Vorleben als Fahrzeugführer (Rütsche, Art.16 N.115). Die Person des Beschwerdeführers, seine berufliche Tätigkeit sowie sein allgemeiner Leumund vermögen deshalb am Führerausweisentzug für die Dauer von einem Monat ebenfalls nichts zu ändern.

4.3 Der Beschwerdeführer wurde kurz vor der Geschwindigkeitsüberschreitung von einem anderen Fahrzeug mit übersetzter Geschwindigkeit überholt. In der Sache ist zu prüfen, ob ein Rechtfertigungsgrund vorliegt.

4.3.1 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Im vorliegenden Fall fehlt es an einem Angriff durch das überholende Fahrzeug auf ein Rechtsgut des Beschwerdeführers, weshalb eine Notwehrlage zu verneinen ist. Selbst wenn ein Angriff zu bejahen wäre, so wäre die Abwehr des Beschwerdeführers Erhöhung der Geschwindigkeit und damit Verfolgung des überholenden Fahrzeugs nicht angemessen gewesen. Den Umständen wäre es angemessen gewesen, die Geschwindigkeit zu reduzieren bzw. mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit weiterzufahren und so einen Sicherheitsabstand zum überholenden Fahrzeug zu schaffen. Der Beschwerdeführer kann sich folglich nicht auf den Rechtfertigungsgrund der Notwehr berufen.

4.3.2 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (Art. 17 StGB). Auf den Rechtfertigungsgrund des Notstands kann sich stützen, wer in Rechtsgüter unbeteiligter Dritter eingreift, weil nur so höherwertige eigene oder fremde Rechtsgüter aus einer akuten Gefahr gerettet werden können (BGr, 4.September 2007, 1C_4/2007, E.2.2). Akut bzw. unmittelbar ist die Gefahr erst im letzten Zeitpunkt, bevor es zu spät sein könnte, sie abzuwehren (Kurt Seelmann, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3.A., Basel 2013, Art.17 N.5). Die Gefahr darf nicht anders abwendbar sein. Der sich auf Notstand stützende Eingriff ist folglich absolut subsidiär im Verhältnis zu jeder anderen Interessenwahrung, die nicht in Rechtsgüter Dritter eingreift oder diese weniger schwer gefährdet bzw. verletzt (Seelmann, Art.17 N.7). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung Notstand nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen (BGE 116 IV 364 E.1a S.366). Im vorliegenden Fall ist eine unmittelbare Gefahr im vorgenannten Sinn durch das überholende Fahrzeug zu verneinen. Insbesondere war das Überholmanöver im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung bereits abgeschlossen, denn der Beschwerdeführer wurde kurz zuvor überholt und wollte dem anderen Fahrzeug nacheilen. Zudem wäre die geltend gemachte Gefahr anders abwendbar gewesen. Der Beschwerdeführer hätte die Geschwindigkeit leicht verringern bzw. mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit weiterfahren können, um so einen Sicherheitsabstand zu schaffen (vgl. BGr, 11.Juli 2003, 6A.28/2003, E.2). Am Fehlen der Voraussetzungen für den Rechtfertigungsgrund des Notstands vermögen jedenfalls auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, er verfüge über genaue Kenntnis des betreffenden Strassenabschnitts und sei zum fraglichen Zeitpunkt nicht in Eile gewesen, nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer kann sich folglich nicht auf den Rechtfertigungsgrund des Notstands berufen.

4.3.3 Zusammengefasst sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich. Der angefochtene Entscheid erweist sich damit auch in dieser Hinsicht als rechtmässig (vgl. betreffend die Bindungswirkung von Strafurteilen BGr, 17.Januar2013, 1C_345/2012, E.2.3.2).

4.4 Weiter kommt auch eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer wegen einer allfälligen Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist nicht in Betracht. Im vorliegenden Fall ereignete sich die Geschwindigkeitsübertretung am 13.März2011. Seit der Widerhandlung des Beschwerdeführers sind über vier Jahre vergangen. Allerdings ist ein hoher Zeitaufwand systemimmanent. Das Straf- und das Administrativverfahren wurden, was regelmässig der Fall ist und auch vom Beschwerdeführer selber beantragt wurde, nacheinander geführt. In beiden Verfahren ist ein mehrstufiger Rechtsmittelzug gewährleistet (vgl. BGr, 19.März 2012, 1C_486/2011, E.2.3). Die Verfahrensdauer von nunmehr über vier Jahren ist grösstenteils dem Strafverfahren zuzuschreiben, in welchem der Beschwerdeführer den Rechtsweg voll ausschöpfte und welches mit Urteil des Bundesgerichts vom 14.Mai2014 abgeschlossen wurde. Das Strassenverkehrsamt verfügte den Entzug nach mehreren vom Beschwerdeführer beantragten Fristerstreckungen am 27.August 2014. Den am 6.Oktober 2014 dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 21.November 2014 ab. Eine Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist ist vorliegend nicht festzustellen. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass der Führerausweisentzug wegen des Zeitablaufs keine erzieherische Wirkung mehr haben könnte (BGE 135 II 334 E.2.3 [rund drei Jahre und vier Monate]; BGE 127 II 297 E.3d S.300 [rund vier Jahre und sechs Monate]; BGr, 16.Januar 2012, 1C_485/2011, E.2.3 [sechs Jahre]; BGr, 30.März2010, 1C_383/2009, E.3.4 [rund vier Jahre und ein Monat]; BGr, 30.November2010, 1C_445/2010, E.2.5 [über fünf Jahre]).

4.5 Der Beschwerdeführer macht schliesslich eine Verletzung von Art.4 des 7. Zusatzprotokolls der EMRK geltend. Danach darf jemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits rechtskräftig verurteilt wurde, nicht erneut bestraft werden.

Die Parallelität von Straf- und Verwaltungsverfahren bei Strassenverkehrsdelikten verletzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts den Grundsatz "ne bis in idem" nicht. Die Anwendung dieses Grundsatzes setzt insbesondere voraus, dass dem Gericht im ersten Verfahren die Möglichkeit zugestanden haben muss, den Sachverhalt unter allen tatbestandsmässigen Punkten zu würdigen. Dies aber trifft bei Strassenverkehrsdelikten aufgrund der beschränkten Beurteilungskompetenz der verschiedenen Behörden nicht zu (BGE 137 I 363 E.2.3.2 und 2.4; BGr, 9.November 2012, 1C_353/2012, E.2.3 und 2.4; BGr, 9.Januar 2015, 1C_55/2014, E.2.3). Der Strafrichter ist sachlich nicht zuständig, einen Führerausweisentzug anzuordnen, und die Administrativbehörden sind nicht befugt, die Strafbestimmungen des SVG (Art. 90ff.) anzuwenden. Insoweit ist die Beurteilungskompetenz der zuerst entscheidenden Behörde immer beschränkt. Nur beide Behörden zusammen können den Sachverhalt in seiner Gesamtheit unter allen rechtlichen Gesichtspunkten beurteilen (BGE 125 II 402 E.1b). Folge davon ist, dass zwei Behörden mit unterschiedlichen Kompetenzen, welche nicht über dieselben Sanktionsmöglichkeiten verfügen und deren Verfahren unterschiedliche Zwecke verfolgen, hintereinander denselben Sachverhalt in zwei verschiedenen Verfahren beurteilen. Diese Konstellation entspricht nicht derjenigen, die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Fall Zolotukhin gegen Russland beanstandet worden war (BGE 137 I 363 E.2.4 S.369; BGr, 9.November 2012, 1C_353/2012, E.2.4; vgl. EGMR, 10.Februar 2009, Zolotukhin gegen Russland, 14939/03, §§82ff.). Nach der Rechtsprechung des EGMR verletzt die Kumulation von Straf- und Verwaltungsverfahren bei Strassenverkehrsdelikten das Verbot der Doppelbestrafung nicht. Der Gerichtshof stellte insbesondere darauf ab, dass in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht ein genügend enger Zusammenhang zwischen den Verfahren besteht (a sufficiently close connection between them, in substance and in time), sodass nicht gesagt werden kann, dass eine Wiederholung des Verfahrens vorliegt (EGMR, 17.Februar 2015, Boman gegen Finnland, 41604/11, §42; 10.Februar 2015, Kiiveri gegen Finnland, 53753/12, §§44f.; 27.November 2014, Lucky Dev gegen Schweden, 7356/10, §§61f.; 13.Dezember 2005, Nilsson gegen Schweden, 73661/01; 5.Juli2001, Phillips gegen Grossbritannien, 41087/98, §34; 30.Mai2000, R.T. gegen die Schweiz, 31982/96). Dieser Zusammenhang ist im vorliegenden Verfahren gegeben. Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung direkt auf den Ausgang des Strafverfahrens ab. Dass sie ihre Verfügung erst im Anschluss an die Rechtskraft der strafrechtlichen Verurteilung erlassen konnte, ist systemimmanent und vermag jedenfalls im vorliegend zu beurteilenden Fall den zeitlichen Zusammenhang nicht zu unterbrechen (vorn E.4.4). Damit verletzt der vorliegend zu beurteilende Führerausweisentzug den Grundsatz "ne bis in idem" nicht.

4.6 Es bleibt somit bei der Verfügung vom 27.August 2014, womit das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer den Führerausweis aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von einem Monat entzog. Der Rekursentscheid erweist sich als rechtmässig.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz1 VRG). Aufgrund der nicht besonders schwerwiegenden Gehörsverletzung (vorn 1.2.2 und 1.2.3) ist es angemessen, die Gerichtsgebühr leicht zu reduzieren. Eine Parteientschädigung steht ihm aufgrund von §17 Abs.2 VRG nicht zu.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'600.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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