Zusammenfassung des Urteils VB.2014.00404: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat in einem Fall betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung EU-2 entschieden. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit hatte das Gesuch einer rumänischen Staatsangehörigen als Haushaltshilfe abgelehnt, da der Inländervorrang nicht beachtet wurde. Nach einem Rekurs wurde die Anordnung aufgehoben und zur erneuten Prüfung an das Amt zurückverwiesen. Das Amt hat daraufhin Beschwerde eingereicht, die jedoch vom Einzelrichter aufgrund offenkundiger Unzulässigkeit nicht angenommen wurde. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt und es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2014.00404 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 4. Abteilung/Einzelrichter |
Datum: | 15.07.2014 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Nichteintreten auf Beschwerde eines kantonalen, erstinstanzlich verfügenden Amts gegen eine Verfügung der Direktion, welche seine Verfügung kassiert und ihm die Sache zum Neuentscheid zurückgewiesen hat. |
Schlagwörter: | Verfügung; Verbindung; Rechtsmittel; Einzelrichter; Bertschi; Kommentar; Verwaltungsgericht; Kantons; Arbeit; Griffel; Rechtspersönlichkeit; Bundesgericht; Wirtschaft; Kurzaufenthaltsbewilligung; Haushaltshilfe; Rekurs; Alain; Verwaltungsrechtspflegegesetz; Erwerbstätigkeit; Zwischenentscheid; Aufgaben; Gerichtskosten; Parteientschädigung; Abteilung; Einzelrichters; Mitwirkend:; Verwaltungsrichter; Schumacher |
Rechtsnorm: | Art. 113 BGG ;Art. 119 BGG ;Art. 82 BGG ;Art. 93 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung |
VB.2014.00404
Verfügung
des Einzelrichters
vom 15. Juli 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jso Schumacher, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
In Sachen
Amt für Wirtschaft und Arbeit,
Arbeitsbewilligungen,
Beschwerdeführer,
gegen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdegegner,
betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung EU-2,
hat sich ergeben:
I.
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) lehnte mit arbeitsmarktlichem Vorentscheid vom 11. September 2013 ein Gesuch von A um Zulassung von W einer Staatsangehörigen Rumäniens als Haushaltshilfe namentlich ab, weil der Inländervorrang missachtet worden sei.
II.
Auf den Rekurs von A kassierte die Volkswirtschaftsdirektion diese Anordnung mit Verfügung vom 5. Juni 2014 und wies die Angelegenheit zur Kontingentsüberprüfung sowie zum Neuentscheid an das AWA zurück.
III.
Das AWA führte beim Verwaltungsgericht am 3./4.Juli 2014 Beschwerde mit dem Antrag, unter Entschädigungsfolge zu Lasten von A und in Aufhebung der Verfügung vom 5.Juni 2014 festzustellen, dass die Voraussetzungen einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU-2 für W als Haushaltshilfe von A nicht erfüllt seien. Hierauf wurde das gegenwärtige Verfahren angelegt.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Beschwerde ist wegen offenkundiger Unzulässigkeit im Sinn des §38b Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG, LS175.2) und weil sie auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn des §38b Abs. 2 VRG aufwirft, gerichtsintern durch den Einzelrichter zu erledigen (siehe VGr, 2. Juli 2012, RG.2012.00006, E.1 Abs.3 mit Hinweisen, auch zum Folgenden; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], §38b N.7, in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, §28a N.8; Bertschi, §38b N.20 ff.). Irgendwelcher Weiterungen in Anwendung der §§56 ff. VRG bedarf es zuvor nicht (vgl. ABl 2009, 801 ff., 972).
Laut §70 in Verbindung mit §5 Abs. 1 VRG prüft das Verwaltungsgericht seine Zustän-digkeit als solches von Amts wegen. Diese ist unter anderem betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion etwa auf dem vorliegenden Gebiet ausländerrechtlicher Bewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach den §§4144 in Verbindung mit §§19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a sowie 19b Abs. 1 und 2 lit. b Ziff. 1 VRG gegeben (in gleichem die Beschwerde und die angefochtene Verfügung; für einen analogen Fall VGr, 6. November 2013, VB.2013.00638, E.1 Abs.1).
Auch die weiteren Eintretensbedingungen erscheinen weitgehend erfüllt. Allerdings gibt es jedenfalls eine, unten 2 zu erörternde Ausnahme. Deshalb darf offenbleiben, ob der vorinstanzliche Rückweisungs- als möglicher Zwischenentscheid sich überhaupt schon anfechten lasse, weil er im Sinn des §41 Abs. 3 in Verbindung mit §19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte die Gutheissung des Rechtsmittels sofort eine Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (siehe BGE138I143 E.1.2; Bertschi, §19a N.48, 50, 64 f., §21 N.114; Griffel, §28 N.45).
2.
Indem sich sonst keine Grundlage ersehen lässt, möchte der Beschwerdeführer seine Rechtsmittelberechtigung auf §49 in Verbindung mit §21 Abs. 2 lit. c VRG stützen; diese Bestimmungen legitimieren Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit, gegen Verletzung eigener schutzwürdiger Interessen bei der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben eine obere Instanz anzurufen. Er verkennt dabei, dass es ihm an der Rechtspersönlichkeit gebricht.
Mangels einer spezialgesetzlichen Legitimationsvorschrift fehlt dem Beschwerdeführer als erstinstanzlich verfügender Behörde ohne Rechtspersönlichkeit die aktive Rechtsmittelfähigkeit (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§2121a N.18, ferner N.2 und 5 f.; vgl. auch BGr, 16. Dezember 2013, 2C_1173/2013).
Mithin ist die Beschwerde nicht an die Hand zu nehmen.
3.
Ausgangsgemäss nach §65a Abs. 2 in Verbindung mit §13 Abs. 2 Satz 1 sowie §17 Abs.2 VRG gilt es, die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, §13 N.65, §17 N.29).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit hinsichtlich Erwerbstätigkeit ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht werden will, lässt sich Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; ablehnend BGr, 21. Mai 2013, 2C_468/2013, E. 2, auch zum Folgenden). Ansonsten bleibt bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG (einschränkend BGr, 18. September 2009, 2C_583/2009, E. 2). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, muss dies laut Art. 119 Abs. 1 BGG in der gleichen Rechtsschrift geschehen.
Stellt, wie zu ergänzen bleibt, die angefochtene Verfügung einen Zwischenentscheid dar, so gilt das auch für die vorliegende (siehe BGr, 20. Dezember 2012, 2C_1207/2012, E. 1). Das Bundesgericht lässt sich insofern nur anrufen, wenn eine der oben 1 Abs. 3 geschilderten beiden Bedingungen des (Art. 117 in Verbindung mit) Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen diese Verfügung kann im Sinn der E. 4 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000Lausanne14.
6. Mitteilung an
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