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Urteil Verwaltungsgericht (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2014.00359
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:4. Abteilung/4. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2014.00359 vom 27.05.2015 (ZH)
Datum:27.05.2015
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Kündigung zur Unzeit
Schlagwörter: Beschwerde; Kündigung; Beschwerdeführer; Arbeit; Juni; Gemeinde; Beschwerdegegnerin; Arbeitsverhältnis; Schriftlich; Gemeinderat; Recht; Verwaltung; Worden; August; Juli; Schriftliche; Gehör; Kündigungsfrist; Stellung; Arbeitsverhältnisse; Sperrfrist; Nichtig; Partei; Oktober; September; Besprechung; Hinweis; Arbeitsverhältnisses; Aufhebungsvertrag; Dienstverhältnis
Rechtsnorm: Art. 115 OR ; Art. 336c OR ; Art. 91 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2014.00359

Urteil

der 4. Kammer

vom 27.Mai2015

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Alexandra Altherr Müller.

In Sachen

gegen

vertreten durch den Gemeinderat X,

betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses,

hat sich ergeben:

I.

X im Wesentlichen die Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat Z verzichtete am 18.Juni 2014 auf Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Am 23.Juni 2014 machte die Gemeinde X erneut eine Eingabe. Hierzu nahm A am 30.Juni 2014 Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.

19a,

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzu­treten.

2.

macht die Nichtigkeit der Kündigung des Dienstverhältnisses geltend und fordert Lohn ab dem 1.Oktober 2013. Ist eine Kündigung nichtig, so entfaltet sie keine Rechtswirkungen. Das Dienstverhältnis besteht weiterhin.

DVerwaltungsgericht,65a N. 33

Beschwerdegegnerin unter Vorbehalt von Art. 47 Abs. 1 KV (Erfordernis öffentlichrechtlicher Arbeitsverhältnisse) berechtigt, vom 27.September 1998 (PG, LS 177.10) Da die Beschwerdegegnerin kein eigenes Personalrecht erlassen hat, kommt vorliegend das kantonale Personalrecht zur Anwendung.

Der Beschwerdeführer reichte am 6.Juni 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Zu diesem Zeitpunkt wäre er im 2. Dienstjahr gewesen. Eine Auflösung des Dienstverhältnisses wäre demnach, unter Einhaltung der im 2. Dienstjahr geltenden Kündigungsfrist von zwei Monaten gemäss § 17 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 Satz 1 PG, auf den 31.August 2014 möglich gewesen.

Gemäss "Anstellungsvertrag" wurde der Beschwerdeführer in die Lohnklasse , Lohnstufe (Technische Stufe ) der Lohntabelle der kantonalen Verwaltung eingereiht, was einem Jahreslohn von Fr. entspricht (vgl. Anhang 2 VVPG, ]). Der Streitwert beläuft sich somit auf elf Monatslöhne, das heisst auf Fr. . a derdamit klarerweise beträgt, ist diesowie§und

3.

3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte den Sachverhalt im Rekursverfahren im Wesentlichen wie folgt dar: Der Beschwerdeführer sei per 1.Dezember 2012 angestellt worden. Bereits zu Beginn der Einarbeitungszeit hätten sich Schwierigkeiten abgezeichnet. Es hätten sich Fehler gezeigt, die einerseits auf fachliche Defizite, andererseits auf mangelnde Bereitschaft hingewiesen hätten, die Einführungsunterstützung anzunehmen. Ausserdem hätten sich erste Probleme mit Mitarbeitenden und allmählich auch mit Aussenstehenden abgezeichnet, worauf sich der Gemeinderat zu einer Aussprache veranlasst gesehen habe. In einer Gemeinderatssitzung vom 29.April 2013 sei der Beschwerdeführer zu seiner Einschätzung der Situation befragt und auf seine Fehlleistungen in fachlichen und verhaltensmässigen Aspekten hingewiesen worden. Anlässlich dieser Sitzung habe der Gemeinderat beschlossen, gegenüber dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Gesprächs am 2.Mai 2013 eine Kündigungsandrohung auszusprechen und ihn aufzufordern, Verbesserungsvorschläge zu präsentieren. Die Situation habe sich aber weiter verschlechtert, so dass der Gemeinderat sich veranlasst gesehen habe, am 29.Mai 2013 eine Personalsitzung abzuhalten. Zu dieser seien nebst einem Ausschuss des Gemeinderats der Beschwerdeführer und später auch Mitarbeitende eingeladen worden. Seitens des Gemeinderats seien unter anderem fachliche Mängel und stossendes Verhalten im zwischenmenschlichen Bereich abgemahnt worden. Die Situation habe sich danach zusehends und so drastisch verschlechtert, dass der Gemeinderat das Funktionieren der Gemeindeverwaltung im Bereich von A als gefährdet erachtet habe. Er habe sich daher gezwungen gesehen, dem Beschwerdeführer am 17.Juni 2013 um 14 Uhr in einem Gespräch die Kündigung infolge mangelnder Leistung und inakzeptablen Verhaltens per 31.Juli 2013 auszusprechen. Ihm sei die schriftliche Kündigung sowie ein Schreiben "rechtliches Gehör" vorgelegt worden, deren Annahme der Beschwerdeführer jedoch verweigert habe. Beide Schriftstücke seien ihm deshalb umgehend und gleichentags per Einschreiben zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe sodann das Besprechungszimmer verlassen und der Sekretärin I mitgeteilt, dass ihm soeben gekündigt worden sei. Etwas später habe er sein Büro verlassen. Anderntags sei die Gemeinde benachrichtigt worden, dass der Beschwerdeführer am 17.Juni 2013 verunfallt sei. Um den anstehenden und laufenden Aufgaben rasch nachkommen zu können, habe der Gemeinderat einen ehemaligen Angestellten für eine ungewisse Überbrückungszeit zurückgeholt. Aus Rücksicht gegenüber dem Unfallopfer habe der Gemeinderat dem Beschwerdeführer sodann eine gewisse Genesungszeit eingeräumt, bevor er ihm am 8.Juli 2013 schriftlich mitgeteilt habe, dass sich die Kündigungszeit durch die unfallbedingte Sperrfrist um einen Monat verlängere. Für diese schriftliche Mitteilung habe der Gemeinderat in den Turbulenzen anstehender Tagesgeschäfte unglücklicherweise die Form der Kündigung gewählt. Zur Unterstützung bei der Stellensuche sei dem Beschwerdeführer auf seinen Wunsch hin am 9.August 2013 ein Arbeitszeugnis zugestellt worden.

3.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, am 17.Juni 2013 sei ihm kein Kündigungsschreiben, sondern lediglich das Schreiben bezüglich der Einräumung des rechtlichen Gehörs ausgehändigt worden. Per Einschreiben sei ihm ebenfalls nur das Schreiben bezüglich der Einräumung des rechtlichen Gehörs gesandt worden, nicht aber eine Kündigungsverfügung vom 17.Juni 2013. Die Kündigung habe die Beschwerdegegnerin erst mit Schreiben vom 8.Juli 2013 ausgesprochen. Er sei vom 17.Juni bis 14.August 2013 aufgrund des Unfalls zu 100% und vom 15. bis zum 31.August 2013 zu 50% arbeitsunfähig gewesen. Die Kündigung sei somit während der dreissigtägigen Sperrfrist erfolgt und folglich nichtig.

4.

4.1 Gemäss § 16 PG endet das Dienstverhältnis unter anderem durch Kündigung (lit. a). Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 PG). Vor Erlass der Kündigungsverfügung muss der Arbeitnehmer aufgrund von § 31 Abs. 1 PG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18.April 1999 (BV, SR 201) angehört werden. D; d (§ 31 Abs. 2 PG)

4.2 richten sich gemäss §Satz 1

entfaltet.10 S.1089; Jürg Brühwiler, Basel6c Ziff. IV N.6).. Ob die Kündigung in die Sperrfrist fällt und damit nichtig ist oder ob sie noch vorher wirksam wurde und nur die Kündigungsfrist unterbrochen wird, bestimmt sich nach dem Zugang der Kündigung beim Empfänger (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art.336c N.10 S. 1090 mit zahlreichen Hinweisen).

5.

Zu prüfen ist damit zunächstgegenüber beim Gesprächgültig oder ihm lediglich das rechtliche Gehör eingeräumt worden.

5.2 die Beteiligten habenihre
diejenige Parteidie ,

Deiner gültigen Kündigung liegt nach dem Dargelegten der Beschwerdegegnerin (vgl. zum Vorliegen eines sachlichen Kündigungsgrundes: , Rz.24)

4Plüss136 ff.34vorliegend

5.4 Unbestritten ist, dass am 17.Juni 2013 um 14 Uhr eine Besprechung zwischen dem Gemeindepräsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Beschwerdeführer stattfand, an welchem die Kündigung des Dienstverhältnisses thematisiert wurde.

dem Beschwerdeführer anlässlich der Besprechung vom 17.Juni 2013 gekündigt wurdeAktenkundig ist aber ein vom Gemeindepräsidenten und vom Vizepräsidenten unterzeichnetes Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 17.Juni 2013 mit der Überschrift "Kündigung" und dem Hinweis "EINSCHREIBEN/Übergabe". Gemäss diesem Schreiben wird "das Arbeitsverhältnis innerhalb der Kündigungsfrist, unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 30 Tagen, auf den 31.Juli 2013" aufgelöst. Das Schreiben wurde vom Beschwerdeführer indes nicht gegengezeichnet.

Diesem (Kündigungs-)Schreiben beigeheftet ist ein weiteres, ebenfalls vom Gemeindepräsidenten und vom Vizepräsidenten unterzeichnetes Schreiben gleichen Datums mit der Überschrift "Rechtliches Gehör" und dem Hinweis "Einschreiben/Persönliche Übergabe". In diesem Schreiben steht im Wesentlichen:

Beide Schreiben scheinen dem Beschwerdeführer am 17.Juni 2013 per Einschreiben zugesandt worden zu sein.

5.5 Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer im zweiten Schreiben Gelegenheit eingeräumt wurde, schriftlich zur Kündigung Stellung zu nehmen, spricht sehr stark dafür, dass an der Besprechung vom 17.Juni 2013 keine förmliche Eröffnung der Kündigungsverfügung erfolgte. Die Einräumung des rechtlichen Gehörs hat nämlich grundsätzlich vor der Übergabe oder Zustellung der Kündigung zu erfolgen. Die Behörde muss, wenn sie nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen will, die Gelegenheit haben, bei neuen Erkenntnissen von einer die Rechtwirksamkeit begründenden Eröffnung der Kündigung abzusehen August Von einer vorgängigen Anhörung kann zwar ausnahmsweise Umgang genommen und die Möglichkeit einer Stellungnahme auch nachträglich eingeräumt werden (vgl.UlrichGeorgFelix, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6.A., Zürich/St.Gallen 2010, . Eine besondere Dringlichkeit, welche das Absehen von der vorgängigen Anhörung des Beschwerdeführers zur beabsichtigten Kündigung rechtfertigte, ist vorliegend aber nicht zu erkennen und wird auch nicht geltend gemachtEs ist daher rechtlich nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Frist zur schriftlichen Stellungnahme bis 20.Juni 2013 hätte einräumen sollen, wenn sie die Kündigung schon am 17.Juni 2013 förmlich ausgesprochen hätte.

Denkbar ist vielmehr, dass dem Beschwerdeführer das Kündigungsschreiben als Entwurf mitgegeben wurde, damit er über den voraussichtlichen Inhalt der Verfügung informiert sei und dazu Stellung nehmen könne. Nach erfolgter Stellungnahme des Beschwerdeführers hätte die Beschwerdegegnerin sodann genügend Zeit gehabt, um unter Berücksichtigung der Abholfristen der Post, rechtzeitig auf Ende des Monats zu kündigen. Aus der schriftlichen Auskunft des Gemeindevizepräsidenten vom 28.Februar 2014 zu Ablauf und Inhalt der Besprechung vom 17.Juni 2013 lässt sich jedenfalls nicht eindeutig schliessen, ob der Gemeindepräsident dem Beschwerdeführer die Kündigungsverfügung formell eröffnet oder ihm lediglich einen Entwurf dazu aushändigt hat ("G legte A die schriftliche Kündigung auf den Tisch und informierte ihn auch über die mit der Kündigung verbundene Möglichkeit des schriftlichen Gehörs."). Der Auskunft des Gemeindevizepräsidenten als Mitglied des Gemeindevorstands kommt jedoch ohnehin kein erheblicher Beweiswert zu. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Einräumung des rechtlichen Gehörs zur bevorstehenden Kündigung zumindest emotional meist schon mit der eigentlichen Kündigung gleichgesetzt wird. Das würde erklären, weshalb gemäss schriftlicher Auskunft von I, einer früheren Angestellten der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer nach der Besprechung zu ihr ins Büro gekommen und erzählt haben soll: "Jetzt haben sie mir gekündigt". Es kann zudem nicht von der Hand gewiesen werden, dass wie der Beschwerdeführer vorbringt in der Mundartsprache kein grosser phonetischer Unterschied zwischen der Äusserung "jetzt wänd's mer chünde" und "jetzt händ's mer 'chünd" besteht. Der Stellungnahme von I kommt daher nur geringer Beweiswert zu.

überdies weiteres weitgehend S. Das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers wird allerdings neu SeptemberIn diesem Schreiben wird keinerlei Bezug auf eine schon erfolgte Kündigung genommen. Wäre dem Beschwerdeführer am 17.Juni 2013 die Kündigung tatsächlich gültig eröffnet worden, so hätte sich die Kündigungsfrist sodann nur bis zum 31.August 2013 verlängert (vgl. zur Berechnung der Kündigungsfrist BGE134III354 und Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 336c N. 3: Ablauf der Sperrfrist von 30 Tagen am 16.Juli 2013; Beginn der ursprünglichen Kündigungsfrist am 1.Juli 2013 [Berechnung rückwärts vom Endtermin aus] liegt in der Sperrfrist; die Kündigungsfrist fängt damit am 17.Juli 2013 zu laufen an und läuft am 17.August 2013 ab; Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis EndeAugust 2013 gemäss §20 Abs. 2 PG). Dies spricht ebenso gegen die Darstellung, dem Beschwerdeführer sei am 17.Juni 2013 die Kündigung formell eröffnet worden.

5.6 am 17.Juni 2013, das heisst ,e Beschwerdegegnerindes

6.

UDiean denaufgegeben

6.2 üblicherweisebDie Abholfrist beträgt sieben Tage. Derwird das Kündigungsschreiben daher amfrist, habenGegenteiliges machen die Parteien nicht geltend. Es ist damit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Kündigung während der dreissigtägigen Sperrfrist zuging und sie folglich nichtig ist.

7.

7.1 Zu prüfen ist weiter, ob aus den Umständen bzw. aus dem Verhalten des Beschwerdeführers nach Empfang der (nichtigen) Kündigung auf eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossen werden kann.

7.2 ein privatrechtliches1.September 2005, . E. 2 mit zahlreichen Hinweisen, auch zum Folgenden). Im Privatrecht bedarf die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses sodann keiner besonderen Form (Art. 115 OR). Sie kann grundsätzlich auch konkludent geschehen. Bei der Annahme konkludent geschlossener Aufhebungsverträge ist jedoch Zurückhaltung geboten. Ist eine Arbeitgeberkündigung unwirksam und hat ihr der entlassene Arbeitnehmer nach Empfang nicht sogleich widersprochen, so kommt ihre Umdeutung in einen Antrag auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags nur in den Ausnahmefällen in Betracht, in denen für den Arbeitnehmer aufgrund der Umstände eindeutig erkennbar ist, dass der kündigende Arbeitgeber bei Kenntnis der Unwirksamkeit seiner Erklärung einen Aufhebungsvertrag gewollt hätte; zudem muss der Arbeitgeber aufgrund des Verhaltens des Arbeitnehmers zweifelsfrei darauf schliessen können, dass auch dieser sich aus dem Arbeitsverhältnis lösen will (BGr, 19.April 2002, 4C.27/2002, E. 2 31.Januar 2002, 4C.335/2002, E. 2a 13.Oktober 1995, 4C.240/1995, E. 1a [= JAR 1996, S. 169 ff.]; Roland Müller, Die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Bern 1991, S.85f.).

7.3 Auch nkantonalem Recht (G)rägedaher, 20.Februar 2013, VB.2012.00747, E.3.1 mit weiteren Hinweisen).

7.4 Pierre 42014, §34 Rz.3;August Mächler, Vertrag und Verwaltungsrechtspflege, Zürich etc. 2005, §5 Rz.12; PierreII, 3.A., Bern 2011, S.462; Blaise Knapp, Grundlagen des Verwaltungsrechts, 4.A., Basel 1992, N.1523;. In einem Urteil vom es(; zum Ganzen VGr, 28.August 2012, VB.2012.00045, E. 4.2 Abs.3; vgl. zur Schriftlichkeit der Kündigung § 18 Abs. 1 Satz 1 PG sowie der Freistellung Abs. 3

7.5 Hier liegt kein schriftlicher Aufhebungsvertrag vor noch ein konkludent angenommenes schriftliches Angebot der Beschwerdegegnerin für einen Aufhebungsvertrag. Einem allfälligen Aufhebungsvertrag fehlte es deshalb bereits an einem Gültigkeitserfordernis.

Daraus, dass der Beschwerdeführer nicht gleich gegen die Kündigung opponiert hat, kann überdies ebenso wenig auf ein Einverständnis zu einem Aufhebungsvertrag geschlossen werden wie aus der fehlenden Einwendung gegen die Formulierung im Arbeitszeugnis, das Arbeitsverhältnis sei "im gegenseitigen Einvernehmen" aufgelöst worden. Fragen liesse sich allenfalls, ob aus dem Fernbleiben des Beschwerdeführers von der Arbeit nach der ab dem 15.August 2013 teilweisen und ab dem 1.September 2013 gänzlichen Genesung auf eine stillschweigende Zustimmung zur definitiven Auflösung des Arbeitsverhältnisses geschlossen werden durfte (vgl. zum ungerechtfertigten Fernbleiben von der Arbeitsstelle Adrian Staehelin, 337d OR ff.; Hans-Peter Egli, Der zeitliche Kündigungsschutz, ArbR 1998, S. 115 ff., 141; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art.337d N. 2 ff.; BGr, 13.Oktober 1995, JAR 1996, S. 169 ff., E. 2a; Arbeitsgericht Zürich, 28.November 1989 und Obergericht Zürich, 24.September 1990, Entscheidungen des Arbeitsgerichtes Zürich aus den Jahren 1989 und 1990, Nr.14). Diese Frage kann aber wie gezeigt offen bleiben.

8.

8.1 Eine Kündigung während einer Sperrfrist ist nichtig und muss wiederholt werden, ansonsten dauert das Arbeitsverhältnis unbefristet weiter (Egli, S. 131; Manfred Rehbinder/Jean-Fritz Stöckli, Berner Kommentar, 2014, Art. 336c OR N. 6).

8.2 Weder wurde dem Beschwerdeführer in der Zwischenzeit neu gekündigt noch erfolgte eine Bestätigung der ursprünglichen Kündigung, woraus für den Beschwerdeführer ausreichend klar erkennbar gewesen wäre, dass die Beschwerdegegnerin das Arbeitsverhältnis definitiv beenden wolle (vgl. 916; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 336c N. 10 Abs. 1). Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 10.Oktober 2013 nimmt weder einen direkten Bezug auf das Kündigungsschreiben vom 8.Juli 2013 noch spricht es unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen erneut die Kündigung aus. Die Stellungnahme in einem Rechtsmittelverfahren stellt ebenfalls keine rechtsgenügende Kündigung dar (BGr, 5.März 2009, 1C_296/2008 und 1C_310/2008, E. 2.6 [ = JAR 2010 S. 219 ff.]). Das Arbeitsverhältnis dauert deshalb weiter.

9.

9.1 Zu prüfen ist schliesslich, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf (volle) Lohnzahlung ab dem 1.Oktober 2013 hat.

PersonalrechtErsatzweise können die diesbezüglichen Bestimmungen des Obligationenrechts herangezogen werdenwww.vgrzh.ch veröffentlicht)

leistungBGr, 1.September 2005, 4C.230/2005, E.3.1 mit Hinweisen;

Der Arbeitnehmer darf während der Dauer des Annahmeverzugs überdies nicht einfach untätig den Lohn beziehen, sondern hat sich aktiv nach ihm zumutbaren anderweitigen Verdienstmöglichkeiten umzusehen (Brühwiler, Art. 324 N. 9).

9.3 Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin seine Arbeitsleistung mit Schreiben vom 30.September 2013 angeboten. Er hat daher grundsätzlich Anspruch auf Lohnzahlung ab 1.Oktober 2013. Nicht ersichtlich ist indes aus den Akten, was der Beschwerdeführer wegen seiner Verhinderung an der Arbeitsleistung erspart hat und ob er sich anderweitig erzielten Lohn oder absichtlich unterlassene Verdienstmöglichkeiten anrechnen lassen muss.

Da dieser istrechtfertigtDonatsch Kommentar VRG, §8Höhe des zu zahlenden Betrags zu befinden haben.

10.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. 1 des Beschlusses des Bezirksrats Z ist teilweise sowie Dispositiv-Ziff. 3 vollständig aufzuheben und festzustellen, dass die Kündigung der Beschwerdegegnerin vom 8.Juli 2013 nichtig ist. Im Übrigen ist die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuem Beschluss über den an den Beschwerdeführer zu zahlenden Geldbetrag an den Bezirksrat zurückzuweisen. .

11.

11.1

11.2 Kommentar VRG,

11.3 Der hat demnachvollständig r­in

12.

Gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht die unterliegende Partei zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte.

angemessene Parteientschädigung vergütet höchstens die notwendigen Rechtsverfolgungskosten, deckt diese also meistens nur teilweise. Bei der Festsetzung nach freiem, jedoch pflichtschuldigem Ermessen gilt es auf die Bedeutung der Angelegenheit, die Schwierigkeit des Prozesses, den Zeitaufwand sowie die Barauslagen zu achten. Stets müssen die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls berücksichtigt werden: namentlich Streitwert, Ausdehnung des Verfahrens und Zahl, Umfang sowie Inhalt der erforderlichen Rechtsschriften; aber etwa auch, ob lediglich Rechtsfragen zu beantworten sind oder zusätzlich der Sachverhalt kontrovers ist und ob sich auf einer Weiterzugsstufe die gleichen Fragen stellen wie bei der Vorinstanzund in nnhohe Entschädigungen zuzusprechen. Bei einer nicht anwaltlich vertretenen Partei werden die erforderlichen Rechtsverfolgungskosten in der Regel als geringer erachtet als beim Beizug einer anwaltlichen Vertretung (VGr, 21.August 2013, SB.2013.00056, E. 6.1; BGr, 12.Juni 2012, 1C_71/2011; E. 8.2; Plüss, § 17 N. 72).

12.2

und angesichts des umstrittenen Sachverhalts Eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.- erscheint angemessen.

13.

Zu ist­­Im Übrigen liegt wohl ein Teilentscheid vor, der ohne die eben genannten Einschränkungen weitergezogen werden kann (Art. 91 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

Fr. 6'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 6'640.-- Total der Kosten.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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