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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2014.00089)

Zusammenfassung des Urteils VB.2014.00089: Verwaltungsgericht

A war beim Kantonalzürcher Amt X angestellt und kündigte im März 2010. Die Direktion Y verpflichtete ihn zur Zahlung von Fr. 14'834.20. Nach verschiedenen Rekursen und Beschwerden vor verschiedenen Instanzen wurde entschieden, dass A nur Fr. 391.05 zustehen. A forderte jedoch weiterhin Fr. 53'616.55 ein. Letztendlich wurde die Beschwerde abgewiesen, A muss die Gerichtskosten von Fr. 4'060.-- tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2014.00089

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2014.00089
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:4. Abteilung/4. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2014.00089 vom 16.04.2014 (ZH)
Datum:16.04.2014
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Der Beschwerdeführer war ab 2003 bei einem kantonalen Amt angestellt. Er beantragt eine Vergütung für angeblich von 2007 bis zum Ende des (von ihm aufgelösten) Arbeitsverhältnisses im Jahr 2010 geleistete Überstunden.
Schlagwörter: Stunden; Rekurs; Direktion; Weisung; Arbeitszeit; Vorinstanz; Dispositiv; Arbeitgeber; Mehrzeit; Verfügung; Überstunden; Vereinbarung; Zeitbuchhaltung; Mehrstunden; Arbeitszeitsaldo; Regierungsrat; Ferien; Beschwerdeführers; Weiterbildung; Arbeitnehmer; Vorgesetzte; Arbeitgebers; Erwägungen; Beschluss; Rekursgegnerin; Hinweis; Abgeltung; Arbeitsverhältnis; Dispositiv-Ziff
Rechtsnorm: Art. 321c OR ;Art. 341 OR ;
Referenz BGE:129 III 171;
Kommentar:
Wolfgang Portmann, Basler Kommentar, Art. 321 OR, 2011

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2014.00089

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2014.00089

Urteil

der 4. Kammer

vom 16.April2014

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.

In Sachen

gegen

betreffend Abgeltung von Mehrzeit und Ferienansprüchen,

hat sich ergeben:

I.

A. A war seit 2003 beim Kantonalzürcher Amt X angestellt. Am 28.September 2009 kündigte er das Arbeitsverhältnis per Ende März 2010.

B. Mit Verfügung vom 16. April 2010 verpflichtete die Direktion Y A unter Verrechnung seinerseits geschuldeter Weiterbildungskosten von Fr.24'869.25 (vgl.Dispositiv-Ziff. 1) mit zum Zeitpunkt seines Austritts aus dem Staatsdienst vorhandenen Mehrzeit- und Ferienguthaben von total Fr.10'035.05 netto (vgl.Dispositiv-Ziff.2) zur Bezahlung von Fr.14'834.20 (vgl.Dispositiv-Ziff.3).

Am 20. Mai 2010 liess A hiergegen beim Regierungsrat rekurrieren und beantragen, die rückforderbaren Kosten seien auf Fr. 0.00, eventualiter auf Fr. 10'658.25, sowie die ihm zustehenden Lohnansprüche auf Fr. 53'225.55 netto festzulegen.

Am 4. April 2012 beschloss der Regierungsrat in teilweiser Gutheissung des Rekurses die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 2 und 3 der Verfügung vom 16. April 2010 und die Rückweisung zur ergänzenden Abklärung im Sinn der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Direktion Y.

C. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 sprach die Direktion Y A für das im Zeitpunkt seines Austritts aus dem Staatsdienst vorhandene Zeitguthaben (Ferienguthaben aus dem Jahr 2010) Fr.391.05 zu. Gleichzeitig hielt sie fest, eine Auszahlung von Mehrzeit erfolge nicht.

II.

Hiergegen liess A am 21. Januar 2013 beim Regierungsrat rekurrieren. Dieser wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 18. Dezember 2013 ab.

III.

A erhob am 6. Februar 2014 beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Regierungsratsbeschluss vom 18.Dezember 2013 aufzuheben und die Direktion Y zu verpflichten, die ihm per 31. März 2010 zustehenden Ferien- und Saläransprüche von Fr.53'616.55 netto zuzüglich 5% Zins ab 1. April 2010 zu bezahlen, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an den Regierungsrat zurückzuweisen.

Der Regierungsrat liess sich nicht vernehmen. Der Staat Zürich, vertreten durch die Direktion Y, reichte am 18.März 2014 eine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

s Regierungsrats Dagegen ist §33 des PersonalgesetzesPersonalgesetz, []2f.a Ziff. 1 des die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig.

1.3 verlangt die VergütungMehrzeit- und Ferienguthaben für die Jahre 2007 bis 2010 in einer Höhe von Der Streitwert der vorliegenden Angelegenheit übersteigt damit Fr.20'000.-, weshalb dieDreierbesetzung ist

Die Direktion Y reichte am (Dienstag,) 18. März 2014 eine Beschwerdeantwort ein.se und ist deshalb aus dem Recht zu weisen.

2.

(vgl.oben lit.B Abs.3) seien der Direktion Yvon ihr anerkannter,die Direktion Y sie nach den Vorgaben der Vorinstanz noch klären , ,die Direktion Yangefochtene

2.2 Die Rekursinstanz hat auch wenn dies in § 28 VRG (anders als in § 64 Abs.1 VRG) nicht ausdrücklich erwähnt ist bei Gutheissung eines Rekurses die Möglichkeit, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei sie dieser verbindliche Weisungen erteilen kann. Diese müssen aus dem Dispositiv hervorgehen, sei es direkt durch Bezugnahme auf die Erwägungen. Die Rückweisung bewirkt, dass die Vorinstanz die Sache neu beurteilen muss, wobei sie an die Rechtsauffassung der Rekursinstanz gebunden ist (vgl.§ 64 Abs. 2 Satz 2 VRG betreffend Rückweisung durch das Verwaltungsgericht). Damit umfasst die Bindungswirkung nicht den ganzen Rekursentscheid. Nicht bindend sind insbesondere allgemeine Hinweise, Eventualerwägungen und nicht entscheidtragende Erwägungen. Die Vorinstanz darf ihrem neuen Entscheid auch weitere Gesichtspunkte zugrunde legen, solange sie dabei die Vorgaben des Rückweisungsentscheids nicht unterläuft (zum Ganzen Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.]Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 § 28 N. 38 ff., insbesondere N.41f.).

2.3 Mit Beschluss der Vorinstanz vom 4. April 2012 wurde der Rekurs des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2010 gegen die Verfügung der Direktion Y vom 16.April 2010 "teilweise gutgeheissen: demgemäss werden Dispositiv 2 (Abgeltung von Mehrzeitguthaben und Ferienansprüchen) und Dispositiv3 (Fälligkeit der Rückforderung der Rekursgegnerin) aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Neuentscheid an die Rekursgegnerin zurückgewiesen". Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen (Dispositiv-Ziff.I).

In den Erwägungen wird diesbezüglich ausgeführt, es sei "nicht Sache des Regierungsrates als Rekursinstanz, die Zeitbuchhaltung des Rekurrenten zu bereinigen und erstinstanzlich zu prüfen, ob die geltend gemachten Mehrstunden (Gleitzeitüberhänge) notwendig waren und bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus dienstlichen Gründen nicht kompensiert werden konnten. Die Angelegenheit ist deshalb insoweit zur ergänzenden Abklärung und zum Neuentscheid an die Rekursgegnerin zurückzuweisen, als mit der angefochtenen Verfügung die Höhe der Auszahlung für Mehrzeit- und Ferienguthaben sowie des 13.Monatslohns pro rata temporis festgesetzt wurde (Dispositiv 2 [der Verfügung vom 16. April 2010])". Die Rekursgegnerin habe namentlich zu prüfen, "ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Mehrstunden des Rekurrenten hinreichend gemeldet worden sind [ ] und bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus dienstlichen Gründen (§ 121 Abs. 3 VVO [Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999, VVPG, LS177.111]) nicht kompensiert werden konnten". Zusammenfassend hält die Vorinstanz fest, "[h]insichtlich der Höhe seiner Mehrzeit- und Ferienguthaben sowie der Auszahlung des 13. Monatslohns pro rata temporis (Dispositiv 2) ist die Sache nicht entscheidreif und zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Neuentscheid an die Rekursgegnerin zurückzuweisen. Daraus folgt, dass der verbleibende (negative positive) Saldo bzw. die Zahlungspflicht des Rekurrenten (Dispositiv3) zurzeit nicht beziffert werden kann" (keine Hervorhebungen im Original).

Entgegen vom Beschwerdeführer vertretener Auffassung liess die Vorinstanz mithin die Fragen, ob überhaupt auszahlungspflichtige Über- bzw. Mehrstunden geleistet worden seien und infolgedessen eine Zahlungspflicht des Beschwerdegegners bestehe, offen. Just die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Auszahlungspflicht erfüllt seien, sollte Gegen­stand der zu treffenden Abklärungen und des Neuentscheids sein. Im angefochtenen Beschluss vom 18. Dezember 2013 hält die Vorinstanz zutreffend fest, mit dem Beschluss vom 4.April 2012 sei das Dispositiv der Verfügung vom 16. April 2010 aufgehoben worden und die Direktion Y habe somit im Rahmen der neu zu erlassenden Verfügung vollumfänglich neu über das Ferien- und Mehrzeitguthaben zu entscheiden gehabt.

Die Vorinstanz erteilte folglich im Rahmen ihres Rückweisungsentscheids keine verbindliche Weisung hinsichtlich etwa des Bestehens einer Auszahlungspflicht der Zahl auszuzahlender Mehrstunden. Insofern konnte die Direktion Y im Rahmen des von ihr neu zu fällenden Entscheids durchaus zum Schluss kommen, es bestehe keine auszuzahlende Mehrzeit.

3.

3.1 Der BeschwerdeführerFr.Rekurseingabe, in welcher im Übrigen noch von einem Forderungsbetrag von Fr.53'225.55 netto (bzw. Fr.56'243.- brutto) die Rede war, diese Summevom Beschwerdeführer in dessen Zeitbuchhaltung erfassten im Jahr im Jahr im Jahr gesamthaft somit. insgesamt zu vergütendeDaraus ergebe sich à Fr.einvon der Direktion Y letzte

­

ArbeitnehmersPraxiskommentar­

­genehmigtKalendermonatkantonalen

,Folgenden hin

Der Beschwerdeführer war zu Beginn seiner Anstellung bereits in der Lohnklasse 24 eingereiht (vgl.Regierungsratsbeschluss vom 2. April 2003). n bis erheblichenZeitzuschlag

Überzeit liegt nach dem Gesagten dann vor, wenn ein positiver Arbeitszeitsaldo vorliegt, dessen Ursache in objektiven Gründen liegt, welche nicht dem Arbeitnehmer zugerechnet werden können. Das ist beispielsweise der Fall bei einer besonderen Belastung durch Zusatzaufgaben. Dahingegen beruht Mehrzeit auf Gründen, die der Sphäre des Arbeitnehmers zuzurechnen sind, beispielsweise dessen Arbeitsweise (Setzung von Prioritäten, Effizienz etc.; vgl.auch die www.pa.zh.ch/internet/finanzdirektion/personalamt/de/home.html > Dienstleistungen > Veröffentlichungen > Handbuch Personalrecht > VII. Arbeitszeit > 1.7

3.3 , dem Chef des betreffenden Bereichs,wurde festgehalten, er habe per November einen Zeitsaldoüberschuss von 401 Stunden auszuweisen, und Abschlussarbeitr ihm bewilligten und absolvierten Weiterbildung (vgl.Verfügung vom 23.August 2005)Di.""somit "per Dezember hatte der Beschwerdeführer in seiner Zeitbuchhaltung gesamthaft :Mehrs erfasst Denthält weiter folgendenHinweis: "Im 2008 hält sich dArbeitszeitsaldoRahmensKkann".AktennotizBeschwerdeführersm Vermerk einverstanden.

Der Vorgesetzte bzw. der Arbeitgeber hatte somit über den ihm seitens des Beschwerdeführers unterbreiteten Antrag entschieden. Dies übersah die Vorinstanz im Rahmen des ersten bei ihr anhängig gemachten Verfahrens offenkundig, hielt sie in ihrem Beschluss vom 4.April 2012 doch irrigerweise fest, der "diesbezügliche Entscheid der Rekursgegnerin liegt nicht bei den Akten". Im angefochtenen Beschluss vom 18. Dezember 2013 wurde in Korrektur dieses Versehens der Antrag vom 17.Dezember 2007 denn auch als "Vereinbarung" bezeichnet.

Im Übrigen beschlägt der "Antrag/Aktennotiz" vom 17. Dezember 2007 zwei unterschiedliche Fragestellungen: Zum einen bezieht er sich auf im Jahr 2007 bereits geleistete bzw.erfasste Mehrstunden (dazu sogleich); zum anderen enthält er eine grundsätzliche Regelung betreffend die Geltendmachung von Überstunden für die Zukunft (zumindest für das Jahr 2008 [dazu unten 3.5]).

3.4 I die im Jahr 2007 Einverständnis von diesem für die Fertigstellung der im Rahmen seiner Weiterbildung zu verfassenden Arbeitkannausgegangen werden des Beschwerdeführers (des s)Arbeitszeitsaldos- in für das Amt X verbindlicher Weise gemäss1Damit war in der Frage der Handhabung der Mehrstunden des Jahres 2007 einezustande gekommen, in deren Rahmen der Beschwerdeführer auf eine Vergütung eines Teils von ihm geleisteter Überstunden verzichtete

Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts zu privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen ist ein gültiger Verzicht auf eine Abgeltung für geleistete Überstunden nur im Rahmen von Art.341 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) möglich (BGE 129 III 171 E.2.4, Gemäss dieser Bestimmung kann der Arbeitnehmer auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes ergeben (vgl.Art.361 und 362 OR), während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht einseitig verzichten. In der Literatur wird diese Auffassung teilweise abgelehnt, da es sich bei Art.321c Abs. 3 OR, der die Abgeltung von Überstundenarbeit regelt, um dispositives Recht handle, das unter anderem durch Einzelabrede (in schriftlicher Form) abgeändert werden könne (vgl.Art.361 Abs.1 und Art.362 Abs. 1 jeweils e contrario OR). Könne diese Abgeltung jedoch im Voraus (schriftlich) wegbedungen werden, sei nicht einzusehen, warum auf sie nicht auch nachträglich (ebenfalls schriftlich) verzichtet werden könne (Wolfgang Portmann, Basler Kommentar, 2011, Art. 321c OR N.12 mit Hinweisen). Auch nach vom Bundesgericht vertretener Auffassung untersagt Art. 341 Abs. 1 OR jedenfalls nur den einseitigen Verzicht des Arbeitnehmers, steht jedoch der Gültigkeit einer Vereinbarung nicht entgegen, die im Rahmen eines echten Vergleichs auf gegenseitigem Nachgeben beruht und zu einer angemessenen Lösung führt (vgl.118 II 58 E.2b Abs.2; ferner Portmann, Art. 341 OR N.6).

Der Beschwerdeführer verzichtete mit der Vereinbarung vom 17. Dezember 2007 nicht etwa einseitig auf ihm zustehende Ansprüche, sondern es wurde ihm über den ohnehin zulässigen Übertrag hinaus antragsgemäss ein zusätzlicher Arbeitszeitübertrag im Umfang von 20 Arbeitstagen für seine Weiterbildung bewilligt. Gemäss Verfügung vom 23. August 2005 ging die hierfür erforderliche Zeit zu Lasten des Beschwerdeführers. Zwar erfolgte Ende 2007 dem Anschein nach entgegen der Vereinbarung ein Übertrag eines Arbeitszeitsaldos von lediglich 100:48 Stunden auf das Jahr 2008 (statt offenkundig auch vom Vorgesetzten erwarteter 164.8 plus 84, mithin 248.8 Stunden. Doch ist aufgrund der Monatsabrechnungen des Jahres 2008 davon auszugehen, dass zum Zweck der Umsetzung der Vereinbarung die dort jeweils aufgeführte Zeile "MAB (recte: MBA [für die Weiterbildung des Beschwerdeführers]) Saldo" bzw. "MAB (recte: MBA) Kompensation" geschaffen wurde. Der entsprechende Saldo wurde per Anfang 2008 nicht nur auf die vereinbarten 164.8 Stunden, sondern gar auf 198 Stunden sowie durch eine nachträgliche weitere "Aufstockung" per Dezember 2008 um nochmals 52Stunden auf insgesamt 250 Stunden festgesetzt (die letzten Prüfungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Weiterbildung fanden nota bene im Mai 2008 statt). Statt der ursprünglich vereinbarten knapp 165 Stunden wurde dem Beschwerdeführer im Jahr 2008 somit insgesamt der Bezug von ca. 190 Stunden für seine Weiterbildung gestattet.

Angesichts des Übertrags eines Arbeitszeitsaldos von 100:48 (statt 84) Stunden und des weiteren bzw. eigenen Saldos für die Weiterbildung von 164.8 bzw. 198 und letztlich gar 250 Stunden erweist sich, dass die Vereinbarung vom 17. Dezember 2007 samt deren Implementierung im Jahr 2008 von einem ausgeglichenen Nachgeben der Parteien geprägt war und der Beschwerdeführer für seinen Verzicht eine angemessene bzw. gleichwertige Gegenleistung erhielt.

Zufolge der Vereinbarung und angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer im 2008 die ihm hieraus zustehenden Guthaben bezog, stehen ihm in Bezug auf das Jahr 2007 keine Ansprüche zu.

im bzw. ab dem Jahr 2008 wiekeine Vereinbarung, sondern vielmehr klare ArbeitgebersDer Beschwerdeführer verkennt mit seiner Argumentation, wonach dies keine gültige Vereinbarung darstelle, dass es diesbezüglich zwischen den bedarf:steht es grundsätzlich demzu, zu bzw. zu (vgl.§ 125 Abs.2 VVPG)Vorliegend dArbeitgeber fGeltendmachungvorherige Anordnung voraus. Diese Weisung ist im Kontext respektive vor dem Hintergrund der Vorgeschichte deroffenbar und in erheblichem Umfangbewilligten""zur Verbesserung"erkanntHintergrund einBeschwerdeführer

Ende Dezember 2008 übertrug er denn auch der Weisung vom 17. Dezember 2007 und mithin §121 Abs. 1 VVPG entsprechend lediglich 84Stunden auf das Jahr 2009, obwohl sein Arbeitszeitsaldo gemäss seiner Zeitbuchhaltung Ende Dezember 2008 279:20 Stunden aufwies. Hieran zeigt sich, dass auch der Beschwerdeführer den "Hinweis" als verbindliche Weisung akzeptierte und entsprechend handelte.

der (mindestens) für das Jahr 2008 klaren Weisung iebeim Jahreswechsel 2008/2009 plötzlich erneutfrüheren respektive bis (en) Überstunden bzw. auf eine solche vertraut haben soll, zumal ohne jeden Hinweis des Arbeitgebers, von der erteilten Weisung wieder. unter den gegebenen Umständen ab Dezember 2007 mehr in guten Treuen von einer nachträglichen teilweisen Genehmigung ausgehen

Gegen den Willen des Vorgesetzten können aber wie erwähnt keine Überstunden geleistet werden, und zwar selbst wenn sie betrieblich notwendig gewesen sein sollten. Gibt der Arbeitgeber zu verstehen, dass keine Überstunden zu leisten sind, so hat sich der Arbeit­nehmer an eine solche Weisung zu halten, allenfalls mit der Konsequenz, dass gewisse Aufgaben mangels zur Verfügung stehender Zeitressourcen nicht mehr wahrgenommen werden, was dem Arbeitnehmer dann umgekehrt nicht im Nachhinein im Rahmen einer Mitarbeiterbeurteilung vorgeworfen werden darf. Leistet der Arbeitnehmer dennoch gegen den Willen des Arbeitgebers Überstunden, so müssen ihm diese nicht entschädigt werden (VGr, 23. Oktober 2013, VB.2013.00242, E.2.7.2).

3.5.3 Mehr. Für die betriebliche Notwendigkeit der Leistung stunden wäre wie auch für die anderen Anspruchsvoraussetzungen der Beschwerdeführer behauptungs- und beweispflichtig (vgl.VGr, 23. Oktober 2013, VB.2013.00242, E.2.6 Abs. 2 mit Hinweis; vgl.auch Art.8 des Zivilgesetzbuchs [SR210]). Erwähnenswert erscheint in diesem Zusammenhang, dass erjedenfalls 59Ftage und zusätzlich sieben Tage kompensieren konnteOhnehin aber war die Weisung des Arbeitgebers inzwischen nicht aufgehoben worden bzw. hatte dieser nicht erneut die .dergleichenDass die Leistung von Überzeit nach wie vor dem Willen seines Arbeitgebers widersprach, musste ihm folglich bewusst gewesen sein.

Dass der Vorgesetzte im Jahr 2009 jeweils die Monatsabrechnungen der Zeitbuchhaltung des Beschwerdeführers visierte, ändert daran nichts, und es konnte daraus auch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Weisung aufgehoben worden wäre. Zum einen bestätigt der Vorgesetzte mit der Visierung lediglich die Kenntnisnahme der Abrechnungen (§ 129 Abs. 1 Satz 2 VVPG). Zum anderen hatte der Beschwerdeführer auch im Jahr 2008 zahlreiche Mehrstunden in seiner Zeitbuchhaltung erfasst, jedoch von Dezember 2008 auf Januar 2009 trotzdem weisungsgemäss lediglich ein Arbeitszeitsaldo von 84Stunden übertragen. Dass der Beschwerdeführer bezüglich des Jahres 2009 nicht bereit war, sich an die Weisung zu halten, konnte dessen Vorgesetzten somit erst zu dem Zeitpunkt klar sein, als ihm der Beschwerdeführer seine Zeitbuchhaltung der Monate Januar bis März 2010 zur Visierung vorlegte. Der Arbeitgeber hatte sich im Jahr 2007 offenkundig um eine Reduktion der Anzahl vom Beschwerdeführer geleisteter Überstunden bemüht. Letztlich stand die Leistung von Überzeit auch nach Erlass der Weisung in dessen eigener Verantwortung; jedoch wusste der Beschwerdeführer jedenfalls ab diesem Zeitpunkt, dass sie dem Willen des Arbeitgebers widersprachen und sie ihm infolgedessen nicht vergütet würden. Auf das Gegenteil konnte er sich jedenfalls, anders als er dies im früheren Verfahren geltend gemacht hatte, mitnichten verlassen. Schliesslich lag auch die bei mehr als 20 Überstunden pro Monat gemäss §125 Abs.5 VVPG erforderliche Zustimmung der Direktion nicht vor, was auch der Beschwerdeführer nicht behauptet.

Ende Dezember 2009 übertrug der Beschwerdeführer dennoch den vollständigen, von ihm in seiner Zeitbuchhaltung erfassten Arbeitszeitsaldo von 382:05 Mehrstunden auf Januar 2010. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhält, lag dabei auch keine Bewilligung des Amts nach §121 Abs.2 Satz3 VVPG (ähnlich der Vereinbarung von Dezember 2007) vor. Zudem wurde keine der Monatsabrechnungen (Januar bis März 2010), welche den vom Beschwerdeführer vorgenommenen Übertrag von 382:05 Stunden aufwies, vom Vorgesetzten visiert.

Mehrstunden

der Bundesverfassung vom 18. April 1999, SR101.Gal­len

Mit seiner Forderung, die Arbeitszeitsaldi der Jahre 2007 bis 2010 gemäss seiner Zeitbuchhaltung seien ihm vollumfänglich zu vergüten, setzt sich der Beschwerdeführer in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten. Wie erwähnt bezog er im Jahr 2008 seine Guthaben gemäss der mit seinem Arbeitgeber auf seinen Antrag hin geschlossenen Vereinbarung. Auch bezüglich des Arbeitszeitsaldos des Jahres 2008 hatte sich der Beschwerdeführer zunächst offensichtlich an die Weisung des Arbeitgebers gehalten. Indem er nun die von ihm in seiner Zeitbuchhaltung erfassten Überstunden in vollem Umfang geltend macht, verhält er sich offenkundig widersprüchlich und mithin treuwidrig.

3.7 Bei Kaderangestellten ab Lohnklasse 24 wird lediglich Mehrzeit ausbezahlt, wenn sie zusammen mit Überzeit mehr als 120 Stunden beträgt (§ 121 Abs. 3 Satz 4 VVPG). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, wären ohnehin auch der auf das Jahr 2010 zulässigerweise zu übertragende Arbeitszeitsaldo von 84 Stunden sowie die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, allenfalls von Januar bis März 2010 geleisteten 26:25Mehrstunden vom zuvor Ausgeführten einmal abgesehen vorliegend nicht zu vergüten, da sie zusammengerechnet höchstens 110:25 Stunden ausmachten.

Eine Vergütungspflicht des Beschwerdegegners besteht damit auch insoweit ohnehin nicht.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Da der Streitwert Fr. 30'000.- übersteigt, besteht für die Parteien keine Kostenfreiheit (§65a Abs. 3 VRG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§65a Abs. 2 in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz 1 und §17 Abs. 2 VRG).

5.

Da der Streitwert Fr. 15'000.- übersteigt, kann gegen den vorliegenden Entscheid Beschwerde in öffenlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden (vgl.Art.85Abs.1lit.b BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 4'060.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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