Zusammenfassung des Urteils VB.2014.00036: Verwaltungsgericht
Der Beschwerdeführer A wurde vom Strassenverkehrsamt der Verletzung von Verkehrsregeln beschuldigt und ihm wurde der Führerausweis für vier Monate entzogen. Nachdem sein Rekurs abgelehnt wurde, beantragte er die Aufhebung des Entscheids beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Das Gericht bestätigte die Schwere der Widerhandlung und erhöhte die Entzugsdauer auf vier Monate. Der Beschwerdeführer wurde wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gesprochen. Das Gericht wies die Beschwerde ab und verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von Fr. 2'000.- sowie Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'080.-
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2014.00036 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 1. Abteilung/Einzelrichter |
Datum: | 14.08.2014 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Beschwerde gegen Führerausweisentzug wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeugs. Verlassen des Unfallorts nach Schleuderfahrt mit Drittschaden. |
Schlagwörter: | Unfall; Strasse; Polizei; Verfahren; Strassenverkehr; Fahrzeug; Widerhandlung; Recht; Strassenverkehrsamt; Befehl; Führerausweis; Sachverhalt; Feststellung; Staatsanwalt; Geschädigten; Unfalls; Massnahme; Sachverhalts; Verkehr; Behörde; Richter; Rekurs; Massnahmen; Verbindung; Fahrunfähigkeit |
Rechtsnorm: | Art. 51 SVG ; |
Referenz BGE: | 120 IV 73; 122 II 180; 124 IV 175; 125 IV 283; 131 IV 36; 135 II 138; |
Kommentar: | Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich, Art. 16 SVG, 2011 |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung |
VB.2014.00036
Urteil
der Einzelrichterin
vom 14.August2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Martin Knüsel.
In Sachen
vertreten durch RAB,
gegen
betreffend Führerausweisentzug,
I.
Am 5.November 2012 entzog das Strassenverkehrsamt A den Führerausweis für die Dauer von vier Monaten. Während dieser Zeit untersagte es ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, aller Unterkategorien sowie der SpezialkategorieF. Um A den Wunschabgabetermin gewähren zu können, entzog das Strassenverkehrsamt der Rekursfrist nicht aber der allfälligen Einreichung eines Rekurses die aufschiebende Wirkung.
II.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 14.Dezember 2012 Rekurs an die Sicherheitsdirektion und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung. Zudem sei er lediglich zu verwarnen; eventualiter sei ihm der Führerausweis für drei Monate zu entziehen. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs am 6.Dezember 2013 ab, soweit dieser nicht gegenstandslos geworden war.
III.
Mit Beschwerde vom 21.Januar 2014 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Aufhebung des Rekursentscheids. Der Beschwerdeführer sei lediglich zu verwarnen. Eventualiter sei ihm der Führerausweis für drei Monate zu entziehen.
Das Strassenverkehrsamt beantragte am 29.Januar 2014 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 17.Februar 2014 unter Einreichung der Akten auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in §41 Abs.1 in Verbindung mit §19 Abs.1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG). Die Behandlung der Beschwerde erfolgt mangels grundsätzlicher Bedeutung des zu beurteilenden Falls durch die Einzelrichterin (§38b Abs.1 lit.d Ziff.1 VRG in Verbindung mit Abs.2 der genannten Bestimmung).
2.
2.1 Das Strassenverkehrsamt begründete den Führerausweisentzug damit, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C vom 9.August 2012 wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art.91a Abs.1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19.Dezember 1958 (SVG), des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art.92 Abs.1 SVG in Verbindung mit Art.51 Abs.1 und 3 SVG und der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art.90 Ziff.1 SVG in Verbindung mit Art.31 Abs.1 SVG für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 30Tagessätzen zu je Fr.40.- und einer Busse von Fr.700.- bestraft worden sei. Gestützt auf den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt habe er damit in administrativrechtlicher Hinsicht eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Zumessungskriterien erweise sich eine Entzugsdauer von vier Monaten als angemessen.
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der dem Strafbefehl zugrunde liegende Sachverhalt treffe nicht zu, weshalb er zu Unrecht wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit verurteilt worden sei. Die weiteren ihm vorgehaltenen Straftatbestände pflichtwidriges Verhalten bei Unfall und fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln seien als lediglich leichte Widerhandlungen zu qualifizieren. Da er über einen einwandfreien automobilistischen Leumund verfüge, sei er lediglich zu verwarnen. Sollte dennoch von einer schweren Widerhandlung ausgegangen werden, sei ihm eventualiter der Führerausweis nur für drei Monate zu entziehen.
3.
3.1 Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24.Juni 1970 ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- Führerausweis entzogen eine Verwarnung ausgesprochen (Art.16 Abs.2 SVG). Die Verwaltungsbehörde, die für den Erlass der Entzugsverfügung zuständig ist, hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren ergangen ist. Unter bestimmten Voraussetzungen ist sie auch an einen Strafentscheid gebunden, welcher im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Beschuldigte wusste angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen ihn ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet würde, und er es trotzdem unterlässt darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf der Betroffene nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens zu tun sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE123 II97 E.3c/aa; 121 II 214 E.3a; Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St.Gallen 2011, Vorb. zu Art.16ff. N.9 mit weiteren Hinweisen).
3.2 Das Strassenverkehrsamt wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.Januar 2011 darauf hin, dass es bezüglich der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Administrativmassnahme erfüllt seien, das Vorliegen eines rechtskräftigen Strafentscheids betreffend den Unfall vom 23.November 2010 abwarten werde. Nachdem dem Beschwerdeführer im Strafverfahren umfassende Verteidigungsrechte zur Verfügung stünden, werde es wesentlich auf diesen Strafentscheid abstellen.
Aufgrund dieses Hinweises wusste der Beschwerdeführer, dass bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Administrativmassnahme erfüllt sind, massgeblich auf die Ergebnisse des Strafverfahrens abgestellt würde. Der Beschwerdeführer erhielt im Rahmen der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft vom 11.April 2012 Gelegenheit, seine Sicht der Geschehnisse darzulegen. Zudem wäre es ihm frei gestanden, den Strafbefehl anzufechten und so eine gerichtliche Beurteilung zu erwirken. Der Beschwerdeführer hat es indessen unterlassen, ein Rechtsmittel gegen den Strafbefehl zu erheben, weshalb dieser in Rechtskraft erwuchs.
Aufgrund des ausdrücklichen Hinweises auf das Strafverfahren war das Strassenverkehrsamt somit bezüglich der Sachverhaltsfeststellung an das Strafurteil gebunden, auch wenn dieses lediglich im Strafbefehlsverfahren erging. Die vom Beschwerdeführer nachträglich vorgebrachten Rügen zur Sachverhaltsfeststellung hätte er bereits im Strafverfahren vorbringen können und müssen, weshalb sie im Administrativverfahren nicht mehr zu berücksichtigen sind.
3.3 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, es sei ihm anlässlich der Einvernahme durch den Staatsanwalt vom 11.April 2012 die Auskunft erteilt worden, er müsse zurzeit kein Rechtsmittel ergreifen. Dies sei erst notwendig, wenn das Strassenverkehrsamt eine Verfügung erlassen habe. Gestützt auf diese Aussage des Staatsanwalts habe er es unterlassen, gegen den Strafbefehl ein Rechtsmittel einzulegen. Dies im Glauben, dass ihm im Administrativverfahren sämtliche Rechte und Einreden erhalten bleiben würden.
Soweit der Beschwerdeführer daraus einen Vertrauensschutztatbestand gestützt auf eine unrichtige behördliche Auskunft ableiten will, ist festzuhalten, dass für ihn erkennbar war, dass die vom Staatsanwalt (angeblich) gemachte Aussage im Widerspruch zur erwähnten schriftlichen Mitteilung des Strassenverkehrsamts vom 27.Januar 2011 stand, wonach im Administrativverfahren wesentlich auf den Strafentscheid abgestellt werde. Im gleichen Schreiben wurde zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Administrativverfahren vom Strafverfahren getrennt durchgeführt wird. Dass der Beschwerdeführer das Schreiben vom 27.Januar 2011 auch zur Kenntnis genommen hat, ergibt sich sodann aus seinem Brief an das Strassenverkehrsamt vom 25.Oktober 2012, worin er ausdrücklich auf diese Mitteilung Bezug nimmt.
Auch als juristischem Laien musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass der Staatsanwalt für das Administrativverfahren nicht zuständig ist, und nur das Strassenverkehrsamt diesbezüglich verbindliche Auskünfte erteilen kann. Nachdem das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer vorgängig die gegenteilige Auskunft erteilt hatte, durfte dieser ohne eine entsprechende Nachfrage nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, die schriftliche Mitteilung vom 27.Januar 2011 sei einzig aufgrund der mündlichen Auskunft des für Administrativmassnahmen nicht zuständigen Staatsanwalts gegenstandslos geworden. Der Beschwerdeführer vermag somit aus der (angeblichen) Auskunft des Staatsanwalts nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Damit erübrigt sich auch die beantragte Einholung eines Amtsberichts bei der Staatsanwaltschaft.
3.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, die Administrativbehörde sei im Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht im Besitz der vollständigen Strafakten gewesen, weshalb nicht unbesehen auf den Strafbefehl abgestellt werden könne, ist auszuführen, dass es gemäss der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts für die Sachverhaltsbindung der Administrativbehörde genügt, wenn der Strafbefehl auf einem Polizeirapport beruht (E.3.1). Der entsprechende Polizeirapport lag dem Strassenverkehrsamt im Zeitpunkt des Erlasses der Entzugsverfügung vom 5.November 2012 vor. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die vollständigen Akten des Strafverfahrens insbesondere das Protokoll der Einvernahme durch den Staatsanwalt erst im Rekursverfahren beigezogen wurden.
4.
4.1 Gemäss Strafbefehl vom 9.August 2012 lenkte der Beschwerdeführer am Dienstag, 23.November 2010, ungefähr um 16.40Uhr, seinen Personenwagen vom Stadtzentrum D herkommend auf der E-Strasse in Fahrtrichtung F. Eingangs der in seiner Fahrtrichtung mit einer Linkskurve verlaufenden Einfahrt in die G-Strasse verlor der Beschwerdeführer infolge mangelnder Aufmerksamkeit die Beherrschung über sein Fahrzeug. Das Auto kam über den linken Fahrbahnrand von der Strasse ab, schlitterte über das dort befindliche Trassee und touchierte ein in umgekehrter Fahrtrichtung vor einem Rotlicht stehendes Fahrzeug vorne links. In der Folge erlangte er wieder die Kontrolle über sein Fahrzeug und fuhr auf seine Fahrbahn zurück.
Der Beschwerdeführer entfernte sich mit seinem Fahrzeug von der Unfallstelle an seinen Wohnort, obwohl er bemerkt hatte, dass er mit den genannten Gegenständen kollidiert war, und sich bewusst war, dass er erheblichen Schaden angerichtet haben könnte. Er tat dies, ohne der ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, nach einem Unfall mit Sachschaden sich sofort um den entstandenen Schaden zu kümmern und den Geschädigten bzw. die Polizei zu verständigen. Damit verhinderte er, dass ihm eine Blutprobe eine Atemalkoholprobe entnommen würde, womit er angesichts des Unfallhergangs und des Unfallzeitpunkts rechnete zumindest rechnen musste und welche von der auf dem Unfallplatz eintreffenden Polizei auch unweigerlich und unverzüglich angeordnet worden wäre.
4.2 Wie vorstehend unter E. 3 ausgeführt, besteht für das Administrativverfahren in tatsächlicher Hinsicht eine Bindung an den Sachverhalt, der dem Strafbefehl zugrunde liegt. Die rechtliche Würdigung hat aufgrund dieser tatsächlichen Feststellungen zu erfolgen. Wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, waren die Vorinstanzen zwar grundsätzlich nicht an die rechtliche Würdigung der Strafbehörde gebunden (Weissenberger, Vorb. zu Art.16ff. N.9 S.56 mit Hinweisen zur Rechtsprechung des Bundesgerichts), doch sind sie wie nachstehend ausgeführt zu Recht der rechtlichen Qualifikation der Strafbehörde gefolgt.
5.
Gemäss Art. 16c Abs.1 lit. d SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde mit deren Anordnung gerechnet werden muss, einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt entzieht den Zweck dieser Massnahmen vereitelt. Diese Bestimmung entspricht dem Wortlaut nach der Strafbestimmung von Art.91a Abs.1 SVG, nach welcher der Beschwerdeführer gemäss Strafbefehl vom 9.August 2012 schuldig gesprochen worden ist.
5.1 Aus der Sachverhaltsfeststellung im Strafbefehl ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Unfallstelle verliess, obwohl ihm bewusst war, dass er erheblichen Schaden angerichtet haben könnte und ohne sich um den entstandenen Schaden zu kümmern und den Geschädigten bzw. die Polizei zu verständigen. Auch musste er unter den gegebenen Umständen damit rechnen, dass die Polizei eine Blutprobe eine Atemalkoholprobe anordnen würde.
Dem hält der Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht entgegen, durch den Unfall sei es lediglich zu Sach-, aber nicht zu Personenschäden gekommen. Eine gesetzliche Verpflichtung zur sofortigen Meldung bei der Polizei habe daher nicht bestanden, was indessen Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestands von Art.91a Abs.1 bzw. Art.16c Abs.1 lit.d SVG sei.
5.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erfüllt die Unterlassung der sofortigen Meldepflicht an die Polizei nach einem Unfall den Tatbestand von Art.91a Abs.1 bzw. Art. 16c Abs.1 lit. d SVG unter folgenden kumulativen Voraussetzungen (BGE 131 IV 36 E.2.2; 126 IV 53 E.2a):
- Der Fahrzeuglenker ist gemäss einer gesetzlichen Bestimmung zur sofortigen Meldung verpflichtet,
- die Benachrichtigung der Polizei ist möglich,
- bei Betrachtung aller Umstände würde die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit anordnen.
5.3 Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug Fahrrad beteiligt ist, müssen alle Beteiligten sofort anhalten (sog. Haltepflicht, Art.51 Abs.1 SVG). Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Name und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art.51 Abs.3 SVG). Zum Anhalten, zur Sicherung der Unfallstelle und zur Benachrichtigung des (möglicherweise) Geschädigten der Polizei ist auch verpflichtet, wer aufgrund der Umstände annehmen musste, einen Sachschaden verursacht zu haben (BGr, 1.September 2004, 6A.35/2004, E.3.3.3 mit Hinweisen). Will ein Geschädigter die Polizei beiziehen, obwohl keine Meldepflicht besteht, so haben die übrigen Beteiligten bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, bis sie von der Polizei entlassen werden (Art.56 Abs.2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13.November 1962, [VRV]).
5.4 Wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, ist beim Unfall vom 23.November 2010 lediglich Sachschaden entstanden. Der Beschwerdeführer hat den Unfallort indessen verlassen, ohne vorher mit dem Geschädigten Kontakt aufzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erfüllt den Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe vor allem der Fahrzeuglenker, der nach einem Unfall mit Drittsachschaden (eventual)vorsätzlich die in Art. 51 Abs.3 SVG festgelegte Pflicht verletzt, sofort den Geschädigten unter Angabe von Namen und Adresse zu benachrichtigen und, wenn dies nicht möglich ist, unverzüglich die Polizei zu verständigen (BGE 124 IV 175; BGE 120 IV 73, je mit Hinweisen). Doch nicht nur die Verletzung der in Art. 51 Abs. 3 SVG festgelegten Meldepflicht kann ein unter dem Gesichtspunkt von Art.91a Abs.1 SVG relevantes Verhalten sein, sondern auch die Missachtung der sich aus Art.56 Abs.2 VRV ergebenden Pflicht des Fahrzeuglenkers, an der Unfallstelle zu bleiben, wenn ein Geschädigter die Polizei beiziehen will, obwohl keine Meldepflicht besteht (BGE 125 IV 283 E.2a; Weissenberger, Art.91a N.13 S.498). In einem solchen Fall haben die übrigen Beteiligten bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, bis sie von der Polizei entlassen werden. Vorliegend hat eine Verständigung mit dem Geschädigten nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer durfte daher aufgrund seines unmittelbaren Verlassens der Unfallstelle nicht davon ausgehen, dass er nicht mehr mit einer Untersuchungsmassnahme im Sinn von Art91a Abs.1 bzw. Art.16c Abs.1 lit.d SVG rechnen müsse.
5.5 Mit Blick auf die weiteren zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 91a Abs.1 bzw.Art. 16c Abs.1 lit. d SVG war es dem Beschwerdeführer nach dem Unfall ohne Weiteres möglich, die Polizei zu verständigen. Sodann gehört das Verursachen eines Unfalls zu den Umständen, welche die Anordnung einer Untersuchungshandlung zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als sehr wahrscheinlich erscheinen lassen (Weissenberger, Art.91a N.13 S.498). Vorliegend musste der Beschwerdeführer angesichts des Unfallhergangs mit Kontrollverlust über das Fahrzeug und anschliessender Kollision mit einem stehenden Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn (dazu nachfolgend E.6) ohne Weiteres mit der Anordnung entsprechender Untersuchungsmassnahmen rechnen.
5.6 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei von einem reinen Selbstunfall ausgegangen und habe den Zusammenstoss mit dem vor der Ampel wartenden Fahrzeug nicht bemerkt, erfolgt diese Rüge verspätet. In der Sachverhaltsfeststellung des Strafbefehls wurde ausdrücklich festgehalten, dass der Beschuldigte sich vom Unfallort entfernte, obwohl er bemerkt hatte, dass er mit den genannten Gegenständen kollidiert war, und sich bewusst war, dass er erheblichen Schaden angerichtet haben könnte. Wie vorstehend unter E.3 ausgeführt, sind die Administrativbehörden an den im Strafentscheid festgestellten Sachverhalt gebunden. Das Gleiche gilt für die weiteren in der Beschwerde vorgebrachten Rügen zur Feststellung des Sachverhalts. Ein Abweichen von der Beweiswürdigung des Strafrichters wäre dann möglich, wenn diese eindeutig im Widerspruch zur Sachlage stehen würde (Weissenberger, Vorb. Art.16ff. N.9 S.55). Dies ist indessen angesichts des bei den Akten liegenden Polizeirapports und insbesondere der darin enthaltenen Übersichtsaufnahmen zur Unfallörtlichkeit und zur Unfallsituation sowie der fotografisch dokumentierten Schäden an den beteiligten Fahrzeugen und am begrünten Mittelstreifen nicht ersichtlich. Vielmehr ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen durfte, dass seine Schleuderfahrt ohne Sachschäden geblieben war und er den Unfallort ohne auszusteigen und ohne Verständigung mit dem (möglicherweise) Geschädigten bzw. der Polizei einfach wieder verlassen durfte (vorne E.5.3). Der Beschwerdeführer kann somit auch aus der Bestimmung von Art.56 Abs.4 VRV, wonach ein Fahrzeugführer, der erst nachträglich erfährt, dass er an einem Unfall beteiligt war beteiligt sein könnte, sich sofort auf dem nächsten Polizeiposten zu melden hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten.
5.7 Der Beschwerdeführer wurde vom Strafrichter zu Recht wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit verurteilt. Aufgrund der Identität zur Bestimmung von Art.16c Abs.1 lit. d SVG bestand seitens des Strassenverkehrsamts somit keine Veranlassung, von der rechtlichen Qualifikation der Strafbehörde abzuweichen. Gestützt auf Art.16c Abs.2 lit.a SVG ergibt sich bezüglich der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit eine Mindestdauer des Führerausweisentzugs von drei Monaten.
6.
Nach Art.31 Abs.1 SVG hat der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art.3 Abs.1 VRV).
6.1 Vorliegend ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug nicht mehr beherrscht hatte. Aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit kam er mit seinem Auto über den linken Fahrbahnrand hinaus, schlitterte über das dort befindliche Trassee und touchierte ein in umgekehrter Fahrtrichtung vor einem Rotlicht stehendes Fahrzeug. Die Vorinstanz qualifizierte den Straftatbestand der fahrlässigen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinn von Art.90 Ziff.1 SVG in Verbindung mit Art.31 Abs.1 SVG als mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art.16b Abs.1 lit.a SVG, weshalb diesbezüglich von einer Mindestentzugsdauer des Führerausweises von einem Monat auszugehen sei.
6.2 Die mittelschwere Widerhandlung nach Art.16b Abs.1 lit.a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Eine mittelschwere Widerhandlung liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art.16a Abs.1 lit.a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art.16c Abs.1 lit. a SVG gegeben sind. Ein mittelschwerer Fall setzt entweder ein schweres Verschulden und eine geringfügige Drittgefährdung ein leichtes Verschulden und eine erhöhte Gefahr für Dritte voraus (BGE 135 II 138 E.2.2.2 f. mit Hinweisen).
6.3 Selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers noch von einem nur leichten Verschulden ausgeht, liegt jedenfalls eine erhöhte Gefährdung Dritter vor, da der Beschwerdeführer aufgrund des Kontrollverlusts über sein Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn geriet, wo es denn auch zu einer Kollision mit einem stehenden Fahrzeug kam. Für das auf die Überprüfung der Rechtmässigkeit beschränkte Verwaltungsgericht (§50 Abs.2 VRG) erweist es sich daher nicht als rechtsverletzend, wenn die Vorinstanz das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs gemäss Art.31 SVG als mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art.16b Abs.1 lit.a SVG eingestuft hat und diesbezüglich von einer Mindestentzugsdauer von einem Monat ausging.
6.4 Schliesslich erkannte die Vorinstanz im Straftatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art.92 Abs.1 SVG in Verbindung mit Art.51 Abs.1 und 3 SVG lediglich eine leichte Widerhandlung im Sinn von Art.16a Abs.2 SVG und ging diesbezüglich nicht vom Vorliegen eines eigenständigen Entzugsgrunds aus.
7.
Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund des Motorfahrzeugführers sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (Art.16 Abs.3 SVG).
Der Beschwerdeführer hat durch seine Verkehrsregelverletzungen zwei Entzugsgründe verwirklicht. In dieser Konstellation kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Konkurrenzbestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21.Dezember 1937 (StGB) sinngemäss zur Anwendung (BGE 122 II 180 E.5b mit Hinweisen). Die Dauer der Administrativmassnahme für die schwerste Widerhandlung ist demnach in analoger Anwendung von Art.49 StGB angemessen zu erhöhen.
Vorliegend hat der Beschwerdeführer sowohl eine schwere Widerhandlung, bei welcher die gesetzliche Mindestentzugsdauer des Führerausweises drei Monate, als auch eine mittelschwere Widerhandlung, bei welcher die Mindestentzugsdauer einen Monat beträgt, begangen. Ausgehend von der Mindestentzugsdauer von drei Monaten für die schwere Widerhandlung erhöhte das Strassenverkehrsamt die Gesamtentzugsdauer auf vier Monate. In Anbetracht der Tatmehrheit, der bewirkten Gefährdung der Verkehrssicherheit und des Verschuldens ist die vorgenommene Erhöhung um einen Monat auch unter Berücksichtigung der beruflichen Massnahmeempfindlichkeit und des ungetrübten automobilistischen Leumunds des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Demgemäss besteht auch keine Veranlassung für die eventualiter beantragte Reduktion der Entzugsdauer auf drei Monate.
8.
Zusammenfassend ergibt sich die Abweisung der Beschwerde. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§13 Abs.2 VRG) und steht ihm von vornherein keine Parteientschädigung zu (§17 Abs.2 VRG).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 2'080.-- Total der Kosten.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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