Zusammenfassung des Urteils VB.2013.00246: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat in einem Urteil vom 26. August 2013 über eine Einbürgerungsangelegenheit entschieden. Die Beschwerdeführenden A, B, C und D wurden durch ihre Eltern und ihren Anwalt vertreten. Die Kammer prüfte die Voraussetzungen für die Einbürgerung und stellte fest, dass gewisse Anforderungen erfüllt sein müssen, darunter ausreichende Deutschkenntnisse, finanzielle Unabhängigkeit und Integration in die schweizerische Gesellschaft. Das Gericht betonte die Autonomie der Gemeinden bei der Einbürgerung und prüfte, ob die Gemeinde ihr Ermessen rechtskonform ausgeübt hatte. Es wurde festgestellt, dass die Fragen, die den Beschwerdeführenden gestellt wurden, angemessen waren, um ihre Motivation und Integration zu überprüfen. Die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über die ordentliche Einbürgerung ist ausgeschlossen, daher steht den Beschwerdeführenden nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen. Die Gerichtskosten belaufen sich auf insgesamt Fr. 2'100.--.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2013.00246 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 4. Abteilung/4. Kammer |
Datum: | 26.08.2013 |
Rechtskraft: | Das Bundesgericht hat eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 14.02.2014 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben. |
Leitsatz/Stichwort: | Die Bürgerkommission der Gemeinde Weiningen lud die Beschwerdeführden zu einem Gespräch ein und prüfte im Rahmen dieses Gesprächs das geographische und staatskundliche Wissen der Beschwerdeführenden. |
Schlagwörter: | Gemeinde; Entscheid; Recht; Beschwerdeführende; Einbürgerung; Schweiz; Fragen; Verwaltung; Beschwerdeführenden; Ermessen; Bürger; Kanton; Beschwerdegegner; Kantons; Ausländer; Verbindung; Verhältnisse; Verwaltungsgericht; Weiningen; Anspruch; Kommentar; Ermessens; Schweizer; Gemeinden |
Rechtsnorm: | Art. 113 BGG ;Art. 29 BV ;Art. 50 BV ;Art. 8 BV ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | 129 I 232; |
Kommentar: | Thomas, Basler Kommentar, Art. 83 BGG, 2011 |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung |
VB.2013.00246
Urteil
der 4. Kammer
vom 26.August2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Janine Waser.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
Beschwerdeführende 3 und 4 vertreten durch die Eltern (Beschwerdeführende 1 und 2)
alle vertreten durch RA E,
gegen
,
Badenerstrasse15, 8104Weiningen ZH,
betreffend Einbürgerung,
hat sich ergeben:
I.
A und Bnn DCA und BnDC
und der Antragstellung durch die Bürgerkommission B-AA und Bsie hätten
II.
BDietikon nach entsprechendem woraufhin
wies den Rekursab
III.
A, B, C und D
22./eine . Am liess sich der Dietikon
Die Kammer erwägt:
1.
etwa
2.
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() (vgl. ; vgl.BGE135 I 265 E. 4.3, 129 I 232 E. 3.3Der Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. zum Ganzen BGE136 I 229 E. 5.2, 134I83 E. 4.1, 126 I 97 E. 2b; ausführlich zur Begründungspflicht Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S.402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).
3.
Die Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts sind durch ein Gesetz zu bestimmen (Art.20 Abs.2 der Verfassung ). Gewisse Mindestanforderungen sind jedoch in Art.20 Abs.3KV festgelegt; auf Gesetzesstufe können weitere Voraussetzungen vorgesehen werden (vgl. Peter Kottusch in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art.20 N. 6). weiterhin
3.2 Für die Einbürgerung gelten folgende Anforderungen: Ausländerinnen und Ausländer müssen nebst der Erfüllung der Wohnsitzerfordernisse genügende Ausweise über ihre bisherigen Heimats- und Familienverhältnisse beibringen (§21 Abs. 1 in Verbindung mit §22 Abs. 1 GG), über angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (Art.20 Abs.3 lit.aKV), in der Lage sein, für sich und ihre Familien aufzukommen (Art. 20 Abs.3 lit.bKV, §21 Abs.1 in Verbindung mit §22 Abs. 1 GG und §5 BüV), in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert sein (§21 Abs.2 lit.aBüV), mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut sein (§21 Abs.2 lit.bBüV, Art.20 Abs.3 lit.cKV), die schweizerische Rechtsordnung beachten (Art. 20 Abs. 3 lit. d KV, §21 Abs. 2 lit. c BüV) sowie über einen unbescholtenen Ruf verfügen (§21 Abs.1GG und §3 Abs.1 in Verbindung mit §6 BüV).
3.3 Einen Anspruch auf Einbürgerung haben bloss Ausländer, welche in der Schweiz geboren sind, ferner nicht in der Schweiz geborene Ausländer, wenn sie zwischen 16 und 25Jahren alt sind und während mindestens fünf Jahren in der Schweiz die Volks- Mittelschulstufe in einer der Landessprachen besucht haben (§21 Abs. 2 f.GG, §22 Abs.1BüV).
m Ausland
kann diese von zusätzlichen sachlichen Kriterien abhängig machen (VGr, 9.Februar 2011, VB.2010.00678, E.3.1; vgl.BGr, 30.August 2010, 1D_5/2010, E.3.2.3, sowie 12.Dezember 2003, 1P.214/2003, E.3.5.2). Die Einbürgerungsbehörde hat das ihr zukommende Ermessen auch wenn es sehr weit ist pflichtgemäss und nach dem Sinn und Zweck der Bürgerrechtsgesetzgebung zu handhaben (BGE). Der Entscheid der Gemeinde muss willkürfrei und unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots erfolgen (BGE 129 I 232 E.3.3). Ausserdem hat der Entscheid das allgemeine Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) zu beachten; das Ermessen ist somit in gleichgelagerten Fällen gleich, in ungleich gelagerten Fällen ungleich auszuüben (vgl. hierzu Yvo Hangartner, Grundsatzfragen der EinbürInnerhalb dieser Schranken besteht jedoch die "Freiheit der Entscheidung von Fall zu Fall" (Hangartner, S.294), in welcher die Gemeinde verfassungsrechtlich geschützt ist (BGr, 12.Dezember 2003, 1P.214/2003, E.3.5.1). Einer ausländischen Person kann daher die Einbürgerung verweigert werden, auch wenn sie die Vorgaben des kantonalen Rechts erfüllt.
3.5 Das Verwaltungsgericht übt lediglich eine Rechtskontrolle aus. Bei Ermessensfragen greift das Gericht nur ein, sofern eine qualifizierte Unangemessenheit vorliegt. Darunter fallen Missbrauch sowie Über- Unterschreitung des Ermessens. Die blosse Unangemessenheit kann vor Verwaltungsgericht nur gerügt werden, sofern ein Erlass dies vorsieht (§50 Abs. 1f. in Verbindung mit §20 Abs. 1 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, §50 N.70ff.). Die Bürgerrechtsgesetzgebung enthält keinen solchen Passus. Demnach kann nur geprüft werden, ob der Beschwerdegegner sein Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat.
4.
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geographischenwerdederen seimitrIhrekönntendie ihnen gestellten hätte auch durchschnittlich integrierte Schweizer nicht beantwortenDer dies erseinen Entscheid iezu dengestützt
5.
5.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 BV ist die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. Die Gemeinden sind in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihnen dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen eidgenössischen Rechts betreffen (BGE137 I 235 E.2.2, 136 I 265 E. 2.1). Letzteres gewährt das kantonalzürcherische Recht den Gemeinden im Bereich der ordentlichen Einbürgerung. Den damit verbundenen Ermessensspielraum haben auch die Rechtsmittelinstanzen zu beachten (BGE137 I 235 E.2.4).
5.2 Die Gemeindeordnung legt fest, ob ein von den Stimmberechtigten gewähltes Organ die Gemeindeversammlung das Gemeindebürgerrecht erteilt (Art. 21 Abs. 1 Satz1KV). Urnenabstimmungen sind ausgeschlossen (Art. 21 Abs. 1 Satz 2 KV). Die Ausgestaltung des Verfahrens zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts, beispielsweise das Vorsehen eines förmlichen Deutschtests, steht den Gemeinden zu. Die Rechtsgleichheit sowie die Gewährleistung eines fairen Verfahrens müssen sichergestellt sein (vgl.BGE137I 235 E. 3.5).
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1 und 2 eee, man sie kennenlernen und über ihre Motivation sprechen wolleget werden solle
5.6.1 Die Beschwerdeführenden mussten folglich damit rechnen, zu ihrer Motivation befragt zu werden, weshalb die Fragen nach den Vorteilen, welche sie sich durch den Schweizer Pass erhoffen, ohne Weiteres zulässig waren. Ebenso ist es vertretbar, dass aufgrund dieses Gesprächs die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführenden beurteilt worden sind, und zwar insbesondere auch deshalb, weil in der Rechtsprechung bislang festgehalten wurde, dass namentlich an den schriftlichen Kompetenznachweis keine Anforderungen gestellt werden dürften, welche zu einer Diskriminierung bildungsferner Personen führen könnten. Entsprechend seien regelmässig an die mündlichen Sprachkenntnisse höhere Anforderungen zu stellen als an die schriftlichen (vgl. BGE137I235 E.3.4; vgl.ferner Art. 4 des Verfahrensreglements über das Einbürgerungsverfahren der Gemeinde Weiningen, welches mit Gemeinderatsbeschluss vom 18. Februar 2013 genehmigt wurde, der nun aber eine schriftliche Deutschprüfung vorsieht [abrufbar unter www.weiningen.ch > Verwaltung > Reglemente]).
nur über verfügtenDer kDas Vorbringenr Bürgerkommissiondes Beschwerdegegners aberzuge festgehaltenergibt sich doch aus den Akten, dass die Deutschkenntnisse (wenn auch nur knapp) genügend sind.
5.6.2 Nach dem Ausgeführten steht es dem Beschwerdegegner sodann frei, auf eine schriftliche Prüfung des Staatskundewissens zu verzichten und dieses bzw. die Integration in die hiesigen Verhältnisse in einem anderen Rahmen zu prüfen. Da dem Schreiben vom 8.Oktober 2012 zu entnehmen war, dass hernach Antrag an den Gemeinderat gestellt werde und die Beschwerdeführenden folglich nicht mit weiteren Prüfungsschritten rechnen mussten, ist das Abfragen von Allgemeinwissen was es nach dem Beschwerdegegner sein soll nicht zu beanstanden, muss doch die Integration in irgend einer Art überprüft werden. Es ist jedoch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich die Geprüften dadurch etwas überrumpelt fühlen können. Soweit es sich aber um Fragen handelt, von welchen erwartet werden kann, dass diese nach mindestens zwölfjähriger Anwesenheit von einem durchschnittlich integrierten Bürger beantwortet zu werden vermögen, lässt sich das Vorgehen des Beschwerdegegners als statthaft erachten.
5.6.3 Im vorliegenden Fall trifft dies sicherlich auf Fragen zu wie jene nach den an den Kanton Zürich angrenzenden Kantonen nach Namen von Schweizer Bergen Flüssen (da lediglich zwei, drei Beispiele gefordert wurden). Überdies kann erwartet werden, dass ein Bewohner von Weiningen den Gubristtunnel kennt was die Beschwerdeführenden denn auch wussten. Ein grobes Allgemeinwissen über Staatsrecht kann von einem möglicherweise zukünftigen Bürger ebenfalls verlangt werden. Die Fragen danach, wer die Schweiz regiert und wie die eidgenössischen Räte heissen, sollten beantwortbar sein. Auch die Beantwortung von Fragen zu lokalen Gegebenheiten erscheint bei oberflächlichen Fragen möglich; dabei erscheinen Fragen wie jene nach den Namen der Mitglieder des Gemeinderates jedoch zu detailliert. Anderes gilt für die Frage nach der Gemeindezeitung, welche in sämtliche Haushalte geliefert wird und den naheliegenden Namen "Winiger Zitig" (vgl.www.weiningen.ch > Verwaltung > Dienstleistungen) trägt. Diese sollte ein Einbürgungswilliger dem Namen nach kennen. Zu detailliert wäre dann wiederum die Frage nach deren genauem Inhalt.
unterbreitetenn Katalog, vorliegendzu mennicht zutreffenden zu den zulässigen Fragenjenewedernochnnicht beanstandet werden. Denn die Beschwerdeführenden weglässt , ,,,mliegt
5.6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführenden mehrheitlich Fragen gestellt wurden, die jemand, der sich seit mindestens zwölf Jahren in der Schweiz aufhält und an den hiesigen Verhältnissen interessiert ist, ohne Weiteres beantworten können sollte.
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in der Schweiz Die persönlichen Verhältnisse wurden somit umfassend gewürdigt.
6.
genügend §21 Abs.2 lit.aBüV), weshalb die Beschwerde
7.
VB.2008.00249, E.3.4, und 5. November 2008, VB.2008.00408, E. 5; Marc Forster, Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ZBl 93/1992 S.457 ff., 460). So müssen diese ihre
nichtlegt
8.
Gemäss Art. 83 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über die ordentliche Einbürgerung ausgeschlossen. Entsprechend ist auch das gesamte kantonale und kommunale Einbürgerungsverfahren von der Beschwerde ausgenommen (Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 48). Den Beschwerdeführenden steht somit bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
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