Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2013.00139 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 4. Abteilung/4. Kammer |
Datum: | 18.09.2013 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Zuständigkeit (E. 1). Die Baubehörde der Stadt Zürich ist grundsätzlich kompetent, die strittigen Auflagen mit der baurechtlichen Bewilligung zu verknüpfen. Sie muss im Rahmen des Planbegutachtungsverfahrens die arbeitsrechtlichen Fragen jedoch dem Beschwerdegegner zur Stellungnahme unterbreiten (E. 4.1.4 Abs. 1). Der Beschwerdegegner ist Vollzugsbehörde für arbeitsrechtliche Vorschriften und berechtigt, die angefochtene Verfügung zu erlassen (E. 4.1.4 Abs. 2). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden alle Massnahmen zu treffen, die der Erfahrung nach notwendig, nach dem Stand der Technik möglich und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind (E. 5.2). Räume ohne natürliche Beleuchtung oder ohne Sicht ins Freie dürfen nur als (ständige) Arbeitsplätze benutzt werden, wenn durch besondere bauliche oder organisatorische Massnahmen sichergestellt ist, dass den Anforderungen des Gesundheitsschutzes insgesamt Genüge getan ist (E. 5.3 f.). Die fehlenden Fenster werden in den Räumlichkeiten des Fitnesscenters genügend kompensiert. Das vollverglaste Dach ermöglicht den Mitarbeitenden Witterungsverhältnisse und den Tag-Nacht-Wechsel wahrzunehmen, und die FitnesstrainerInnen, für welche zusätzliche, bezahlte Pausen von 20 Minuten pro Halbtag angeordnet wurden, halten sich während eines Arbeitstages wiederholt an den gut belichteten Örtlichkeiten auf (E. 7.3). |
Zusammenfassung: | Die Bausektion des Stadtrats Zürich bewilligte die Revitalisierung des Fitnesscenters X, jedoch unter der Bedingung, dass Arbeitsplätze im Untergeschoss Fenster mit Sicht ins Freie haben müssen. Ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung wurde eingereicht, welche teilweise bewilligt wurde. Es wurde angeordnet, dass FitnesstrainerInnen zusätzliche bezahlte Pausen erhalten müssen. Ein Rekurs wurde eingelegt, welcher schliesslich zugunsten der Beschwerdeführerin entschieden wurde, da die fehlenden Fenster im Fitnesscenter X ausreichend kompensiert werden. Die Beschwerdeführerin erhält eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-. |
Schlagwörter: | Arbeit; Fitness; Arbeitsplätze; Massnahme; Massnahmen; Stadt; Arbeitsgesetz; Gesundheits; Mitarbeitenden; Wegleitung; Sicht; Tageslicht; Verordnung; Pausen; Beschwerdegegner; Verfügung; Entscheid; Bistro; Dispositiv-Ziff; Fitnesscenter; Arbeitsplätzen; Rekurs; Kunden; Umweltdepartement; Beleuchtung |
Rechtsnorm: | Art. 13 ArG ; Art. 16 ArG ; Art. 17 ArG ; Art. 18 ArG ; Art. 22 ArG ; Art. 24 ArG ; Art. 38 ArG ; Art. 39 ArG ; Art. 6 ArG ; Art. 7 ArG ; |
Referenz BGE: | 128 I 167; |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung |
VB.2013.00139
Urteil
der 4. Kammer
vom 18.September2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Janine Waser.
In Sachen
gegen
der Stadt Zürich,
betreffend Arbeitsplätze im Fitnesscenter,
hat sich ergeben:
I.
A. Die Bausektion des Stadtrats Zürich bewilligte A mit Entscheid vom 22. November 2011 die Revitalisierung des Fitnesscenters X. In den Erwägungen wurde festgehalten, dass die geplanten Arbeitsräume (Kassenbereich, Bistro, Badaufsicht, Massagen, Fitness etc.) im Untergeschoss keine Fensterfläche und daher keine Sicht ins Freie aufweisen würden, weshalb die gesetzlichen Anforderungen nach Art. 15 und Art. 24 Abs. 5 der Verordnung 3 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3, SR 822.113) sowie § 302 des Planungs- und Baugesetzes vom 7.September 1975 (PBG, LS 700.1) nicht erfüllt seien. Die baurechtliche Bewilligung wurde daher unter anderem mit der Auflage verknüpft, an ständigen Arbeitsplätzen (Wellness- und Fitnessbereich) im Untergeschoss müssten Fenster mit Sicht ins Freie vorhanden seien. Gestützt auf Art. 39 Abs. 1 ArGV 3 könne die Fensterfläche im Einvernehmen mit dem Gesundheits- und Umweltdepartement der Stadt Zürich angemessen reduziert werden, wobei für eine einwandfreie (allenfalls bloss ergänzende) künstliche Belichtung zu sorgen sei und folgende baulichen organisatorischen Massnahmen zu erfüllen seien:
Mindestgrösse
B. Am 10. Mai 2012 reichte A beim Arbeitsinspektorat der Stadt Zürich ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung ein, um von den Vorschriften in der Verordnung 3 und der Verordnung 4 vom 18.August 1993 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4, SR822.114) abweichen zu dürfen.
C. Mit Verfügung vom 18. Juni 2012 beurteilte das Arbeitsinspektorat den Antrag von A nach einem Augenschein, wo festgestellt wurde, dass die natürliche Beleuchtung in den geplanten Büros, beim Desk und im Aufenthaltsbereich durch das vollverglaste Dach sehr gut sei, es hingegen bei den Arbeitsplätzen der TrainerInnen (Fitness-Arena) weder Sicht ins Freie noch eine natürliche Beleuchtung gebe. Sodann sei gemäss Center-Leitung keine Rotation mit Arbeitsplätzen mit Tageslicht möglich. Die Sicht ins Freie (horizontal) sei von keinem der Arbeitsplätze aus möglich, von jenen in der Halle Bistro, dem Counter, den neuen Büros Administration und Leitung sowie dem Bistro könne aber teilweise ins Bad geschaut werden. Weiter gebe es keinen Pausenraum für die Mitarbeitenden mit Sicht ins Freie.
Das Arbeitsinspektorat verfügte in der Folge, dem Gesuch von A um eine Ausnahmebewilligung betreffend Arbeitsplätze ohne Sicht ins Freie stattzugeben, soweit es die Arbeitsplätze von Mitarbeitenden im Bereich unterhalb des Glasdaches betreffe. Den Mitarbeitenden, welche in der Halle Bistro, dem Counter, den neuen Büros Administration und Leitung und dem Bistro arbeiteten, müssten keine bezahlten Zusatzpausen von 20 Minuten pro Halbtag gewährt werden (Dispositiv-Ziff.II/1). A habe hingegen allen Mitarbeitenden (FitnesstrainerInnen) mit dem Arbeitsplatz Fitness-Arena bezahlte Zusatzpausen von 20 Minuten pro Halbtag zu gewähren, wobei alle Pausen im Bistro/Lichthofbereich verbracht werden können müssten (Ziff.II/2). Bauliche Massnahmen seien in Räumen mit ständigen Arbeitsplätzen in erster Linie auf die Bedürfnisse der Mitarbeitenden abzustimmen, wobei dies insbesondere für Farben (Art. 13 ArGV 3), Beleuchtung (Art. 15 und Art. 24 Abs. 5 ArGV 3), Raumklima gemäss Art. 16 ArGV 3, Lüftung (Art. 17 ArGV 3), Luftverschmutzung (Art. 18 ArGV 3) sowie Lärm und Vibration im Sinn von Art. 22 ArGV 3 gelte (Ziff. II/3). Dem Mitspracherecht der Mitarbeitenden bei der Arbeitszeitgestaltung und den Pausenregelungen sowie bezüglich der Farbgebung, der Gestaltung, der Musikeinspielung, der Bilder und der Bepflanzung in den Arbeitsräumen sei ein besonderes Gewicht beizumessen (Ziff. II/4) und die Pausenregelung sei den Mitarbeitenden zu kommunizieren und am Ort der üblichen Informationsquelle permanent anzuschlagen (Ziff. II/5). Des Weiteren wurde vorgesehen, dass das Farbkonzept dem Arbeitsinspektorat vorzulegen sei (Ziff. II/6) und dass zu den genannten Punkten vorgängig eine Anhörung der Mitarbeitenden durchzuführen sei, welche dem Arbeitsinspektorat vorzulegen sei (Ziff. II/7). Die Kosten des Verfahrens wurden A auferlegt (Ziff. II/8).
II.
AA dagegen Rekurs und beantragte die Aufhebung der Dispositiv-Ziff. II/2 sowie die Abänderung von Ziff. II/1 und II/5. Diesen.
III.
Das Gesundheits- und Umweltdepartement der eine mit dem Schluss auf Abweisung des RechtsmittelsAEingabedas Gesundheits- und Umweltdepartement
Die Kammer erwägt:
1.
r vom 13. März 1964 (ArG, SR 822.11)[kantonalen]
2.
Der Rekurs der Beschwerdeführerin bezog sich lediglich auf die Dispositiv-Ziff. II/1, II/2 und II/5 des beschwerdegegnerischen Entscheids. Der vorinstanzliche Entscheid beschränkte sich richtigerweise auf diese Punkte; die restlichen sind in Rechtskraft erwachsen. Wollte die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsbegehren "[ ] die Verfügung des Arbeitsinspektorats der Stadt Zürich vom 18. Juni 2012 [sei] vollumfänglich aufzuheben" also auch die restlichen Dispositiv-Ziffern aufgehoben haben, wäre darauf nicht einzutreten. Da sie kaum ein Interesse an deren Aufhebung hat, ist davon auszugehen, dass sie die beschwerdegegnerische Verfügung nur hinsichtlich der mit Rekurs angefochtenen Dispositiv-Ziffern aufzuheben verlangt.
3.
und abgestützt, welcher als Auflage vorgesehen habe, dass den Mitarbeitenden zusätzliche, bezahlte Pausen von 20 Minuten pro Halbtag zu gewähren seien, da es den Arbeitsplätzen an Tageslicht und Sicht ins Freie mangleWeiter macht sie geltend, die FitnesstrainerInnen hätten die Möglichkeit, Tageslicht zu tanken. Sie pflegten regen Kundenkontakt und es stehe ihnen frei, sich in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin zu bewegen. Sie würden beispielsweise neue Kunden häufig am Desk respektive im Lichthof beraten Orte, die gemäss dem Beschwerdegegner sehr gut beleuchtet seien. Weiter rügt sie, es sei nicht notwendig, dass das Tanken von Tageslicht die Zusatzpausen zeitlich von gleicher Dauer seien, wie dies bei der Rotation der Arbeitsplätze zu solchen mit Tageslicht der Fall wäre. Einzig das Bedürfnis der Mitarbeitenden sei ausschlaggebend für das Tanken von Tageslicht. Weiter hält die Beschwerdeführerin fest, es sei gesetzlich nicht vorgesehen, dass die in Frage stehenden zusätzlichen Pausen entgeltlich seien. Ein gesundheitlicher Nutzen ergebe sich durch die zusätzlichen Pausen, nicht durch deren Entgelt.
4.
4.1 Der Beschwerdegegner stützte die angefochtene Verfügung auf einen Entscheid der Bausektion des Stadtrats Zürich vom 22. November 2011. Da die darin vorgesehenen, kompensatorischen Massnahmen nicht umgesetzt würden, verfüge er diese erneut.
4.1.1 Der Vollzug des Arbeitsgesetzes und der dazugehörigen Verordnungen des Bundesrats obliegt im Kanton Zürich, soweit nicht der Bund zuständig ist, der Volkswirtschaftsdirektion (vgl. BRKE I Nr. 0307/2009 vom 20. November 2009 = BEZ 2010 Nr.11). Für die Durchführung der Aufgaben steht der Direktion der Volkswirtschaft das Amt für Wirtschaft und Arbeit zur Verfügung (§ 1 der kantonalen Verordnung zum Arbeitsgesetz). In den Städten Zürich und Winterthur wurde der Vollzug des Arbeitsgesetzes bezüglich der nicht-industriellen Betriebe an die Gewerbepolizei bzw. die Gesundheitsämter delegiert (Kreisschreiben I der Direktion der Volkswirtschaft und der Finanzen über die Einführung und den Vollzug des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel [Arbeitsgesetz]). Zuständige Stelle in der Stadt Zürich ist das Gesundheits- und Umweltdepartement.
4.1.2 Über Baugesuche entscheidet gemäss §318 PBG jedoch die örtliche Baubehörde, soweit durch Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Baubehörde der Stadt Zürich ist die Bausektion des Stadtrats als Ausschuss im Sinn von §57 des Gemeindegesetzes vom 6.Juni 1926 (LS 131.1; vgl. Art.49bis Abs.2 der Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 26.April 1970; Peter Saile/Marc Burgherr/Theo Loretan, Verfassungs- und Organisationsrecht der Stadt Zürich, Zürich/St. Gallen 2009, N.454, 460ff.). Die Bauverfahrensverordnung vom 3.Dezember 1997 (BVV, LS 700.6) sieht dabei mit Bezug auf die Prüfung arbeitsrechtlicher Vorschriften nur für industrielle Betriebe, die dem Plangenehmigungsverfahren unterstehen, eine andere Zuständigkeit vor, und auch dies nur für Betriebe ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur (vgl. Anhang zur BVV, Ziff.5.2). Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, sodass sich insoweit nichts an der Zuständigkeit der Bausektion des Stadtrats ändert.
vgl. Art. 7 ArG) kommt das Planbegutachtungsverfahren zum Zug. Es ist Teil des Baubewilligungs-as Gesundheits- und Umweltdepartement der Stadt Zürichdabei
4.1.3 Im vorliegenden Fall steht unbestrittenermassen kein industrieller Betrieb zur Beurteilung an. Daher musste das Vorhaben zur Durchführung des Planbegutachtungsverfahrens von der Baubehörde der zuständigen Fachstelle zur Überprüfung der arbeitsrechtlichen Aspekte unterbreitet werden.
KompensationsminSatz1 , insbesondere , wonach , und n[] sowie , und; ferner .
4.1.4 Folglich kann feststellt werden, dass die Baubehörde der Stadt Zürich grundsätzlich kompetent ist, sich auf das Arbeitsgesetz abstützende Auflagen mit einer baurechtlichen Bewilligung zu verknüpfen. Im Rahmen des Planbegutachtungsverfahrens müsste sie die arbeitsrechtlichen Aspekte aber dem Gesundheits- und Umweltdepartement zur Stellungnahme unterbreiten. Der Entscheid vom 22. November 2011 hält ausschliesslich fest, dass die geplanten Arbeitsräume (Kassenbereich, Bistro, Badaufsicht, Massagen, Fitness etc.) im Untergeschoss keine Fensterfläche hätten und keine Sicht ins Freie bestehe was unbestritten ist , und weist als Auflage darauf hin, dass Arbeitsplätze ohne Tageslicht in Absprache mit dem Gesundheits- und Umweltdepartement möglich seien, wenn für eine einwandfreie, allenfalls bloss ergänzende künstliche Beleuchtung gesorgt werde und bei ständigen nicht fixen Arbeitsplätzen ein Kontaktfenster mit der Mindestgrösse von 1m x 1m an geeigneten Orten (zum Beispiel Zirkulationswegen, Fluchttüren) existiere die halbtägige Rotation zu Arbeitsplätzen mit Tageslicht möglich sei zusätzlich zu den gesetzlichen, unbezahlten Pausen bezahlte Pausen von mindestens 20 Minuten pro Halbtag vorgesehen seien, die in einem Pausenräumen mit Sicht ins Freie verbracht werden könnten (vgl.Dispositiv-Ziff. I/4). Die Auflage ist nicht zu beanstanden; sie verfügt jedoch die kompensatorischen Massnahmen nicht direkt. Die Beschwerdeführerin kam der Auflage insoweit nach, als sie beim Beschwerdegegner um eine Ausnahmebewilligung ersuchte.
für berechtigt, die strittige zu erlassenr werdenzuständige 7.A., Zürich Der Beschwerdegegner ist damit sofern das Arbeitsgesetz verletzt wird ohne Weiteres kompetent, die angefochtenen kompensatorischen Massnahmen zu verfügen. Er ist sodann insbesondere zuständig dafür, die in Art.39 ArGV3 vorgesehene Ausnahmebewilligung zu erteilen, welche im Einzelfall erlaubt, von den Vorschriften der Verordnung abzuweichen, dies jedoch nur, wenn der Arbeitgeber eine andere, ebenso wirksame Massnahme trifft die Durchführung der Vorschriften zu einer unverhältnismässigen Härte führen würde und die Ausnahme mit dem Schutz der Mitarbeitenden vereinbar ist (Art. 39 Abs. 1 ArGV 3). aber einen solchendenIn Dispositiv-Ziff. II/7 des beschwerdegegnerischen Entscheids, die unangefochten geblieben ist, ist denn auch vorgesehen, dass vorgängig noch eine Anhörung der Mitarbeitenden durchgeführt werden müsse und die Ergebnisse vorzulegen seien.
5.
Es gilt vorliegend zu prüfen, ob die für die Fitness-Arena angeordneten kompensatorischen Massnahmen gesetzlich vorgesehen sind und ob sich diese als verhältnismässig erweisen.
ndennach möglichndennden ;wiederum
Die Anforderungen an den Gesundheitsschutz werden in der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz konkretisiert.
5.4 V muss überdies; iwiederum ()Als ständiger Arbeitsplatz gilt dabei ein Arbeitsbereich, wenn er während mehr als zweieinhalb Tagen pro Woche durch einen Arbeitnehmenden auch durch mehrere Personen nacheinander besetzt ist. Der Arbeitsbereich kann auf einen kleinen Raumbereich begrenzt sein sich über den ganzen Raum erstrecken (vgl. Wegleitung des s, nachfolgend Wegleitung [], S. 315-5).
von Abs,-, auch zum FolgendenIst k möglich, die Sicht ins Freie erlaubt,
5.5.1 Nach Art. 38 ArGV 3 kann das Staatssekretariat für Wirtschaft des Weiteren Richtlinien über die Anforderungen der Gesundheitsvorsorge aufstellen (Abs. 1), wobei die Eidgenössische Arbeitskommission, die kantonalen Behörden, die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit sowie weitere interessierte Organisationen vor Erlass der Richtlinien anzuhören sind (Abs. 2). Diese Möglichkeit hat das Staatssekretariat für Wirtschaft mit der Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4 des Arbeitsgesetzes genutzt.
se; vgl. ferner Art. 39 ArGV3
5.5.2 In der genannten Wegleitung wird zu Art.15 Abs. 3 ArGV 3 sowie zu Art. 24 Abs. 5 ArGV 3 erläutert, dass Tageslicht für das Wohlbefinden wichtig sei und es den Tag-Nacht-Rhythmus direkt beeinflusse (vgl.Wegleitung, S.315-4). Wenn in den Bauten eine natürliche Beleuchtung möglich sei, könne sich der Arbeitgeber daher nicht mit der Gewährleistung kompensatorischer Massnahmen begnügen (Wegleitung, S. 315-7). In besonderen Fällen sei es aber unvermeidlich, Arbeitsplätze in Lokalitäten ohne Fenster einzurichten. Dann seien besondere Massnahmen zu treffen, damit insgesamt die Anforderungen des Gesundheitsschutzes erfüllt seien und die Mängel in den Gebäulichkeiten des Arbeitgebers kompensiert würden (vgl. Wegleitung, S. 315-9).
seien (vgl. Wegleitung, S. 315-10 f., auch zum Folgenden)Überdies sei dem Mitspracherecht der Arbeitnehmenden hinsichtlich der rinDen Arbeitnehmendendes WeiterentenSiedauernt aber
6.
eine B-738/2009, E.5.4; Lukas Pfisterer, Verwaltungsverordnungen des Bundes, Lausanne 2007, S.7 und Dies ist eine, welche sich an richtetBGE 128 I 167 E. 4.3 S. 171 mit Hinweisen; BGESieentarf;t/Markus Rüssli412
6.2 Kompensatorische Massnahmen im dargestellten Sinn, seien es bauliche organisatorische, sind gesetzlich vorgesehen (vgl. Art. 15 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 5 ArGV 3 sowie Art. 6 ArG). Wie diese Massnahmen im Detail auszusehen haben, kann jedoch weder dem Arbeitsgesetz noch den zugehörigen Verordnungen entnommen werden. Die Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz sieht deshalb vor, dass das Staatssekretariat für Wirtschaft Richtlinien erlassen kann, deren Einhaltung Gewähr für die genügende Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes bieten soll. Die Wegleitung konkretisiert die in Gesetz und Verordnung vorgesehenen Massnahmen dabei lediglich und begründet keine darüber hinausgehenden Rechte und Pflichten für Private. Die angeordneten Massnahmen können sich direkt auf ein (materielles) Gesetz stützen, sie kompensieren die ungenügenden Sicht- und Lichtverhältnisse, um so dem Gesundheitsschutz genügend Rechnung zu tragen, weshalb das Legalitätsprinzip nicht verletzt wird.
Obschon sich die Wegleitung nur an die Vollzugsbehörden richtet, hat aber eine mittelbare Wirkung auf die Arbeitgeber. Sie dient ihnen als Grundlage zur Erfüllung der Gesundheitsanforderungen. Die Arbeitgeber können ausserdem zur Einhaltung der darin genannten Massnahmen verpflichtet werden, wenn die Vollzugsbehörde gestützt auf sie eine Verfügung erlässt. Es wird dem Arbeitgeber überlassen, ob er die Wegleitung freiwillig einhält ihren Inhalt gestützt auf eine Verfügung beachten muss (vgl., S.184; Art.51 ArG). Die mittelbare Wirkung auf Arbeitgeber vermag die Qualifizierung der Wegleitung jedoch nicht zu verändern.
7.
die ()r nden ist das Bestehen einesnses. Die Massnahmen müssen überdiesen einesHans-Ulrich Christine Kaenel/Rémy Wyler [Hrsg.], Arbeitsgesetz, Bern 2005, Art. 6 ArG N.
Vorliegend ist unbestritten, dass einerseits die Räumlichkeiten der Fitness-Arena im Fitnesscenter X nicht über genügend bzw. kein Tageslicht verfügen, andererseits in den Bereichen Halle Bistro, Counter, den neuen Büros Administration und Leitung sowie dem Bistro natürliche Beleuchtung durch das vollverglaste Dach genügende Lichtverhältnisse sichergestellt sind. zum einen, zum anderen, ob die FitnesstrainerInnen während ihrer Tätigkeit ausreichend häufig mit Tageslicht in Kontakt kommen.
7.2.1 Der beschwerdegenerischen Verfügung kann entnommen werden, dass im fraglichen Fitnesscenter Trainer mit Pensen zwischen 50 und 80 Stellenprozent im Gesamtumfang von 400 Stellenprozent tätig sind. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies nicht. Sie führt in diesem Zusammenhang einzig aus, dass diese Mitarbeitenden nicht mehr als 5,5 Stunden pro Tag arbeiten würden. Da sich Arbeitnehmende während mehr als zweieinhalb Tagen in der Fitness-Arena aufhalten, ist von einem ständigen Arbeitsplatz gemäss Definition in der Wegleitung zu sprechen.
7.2.2 Vorliegend entscheidend ist jedoch, wie häufig sich die FitnesstrainerInnen in diesem Bereich aufhalten. Zu den wesentlichen Aufgaben eines Fitnesstrainers/einer Fitnesstrainerin gehört das Überwachen von Kunden beim Training an den Geräten sowie das Abhalten von Personal Training und Gruppentrainings. Während eines Arbeitstages dies kann als notorisch bezeichnet werden begrüsst er/sie aber auch häufig Kunden, holt diese beim Counter ab, schliesst mit ihnen Verträge ab, begibt sich von den Umziehkabinen zu den Geräten zu den Gruppenräumen. Diese Arbeitnehmenden halten sich also anders als beispielsweise Büroangestellte nicht den ganzen Tag am selben Ort auf. Der direkte Kundenkontakt vermag den wegen nicht vorhandener horizontaler Sicht ins Freie fehlenden Kontakt zur Aussenwelt zu einem grossen Teil auszugleichen. Anders als Verkaufsangestellte befinden sich FitnesstrainerInnen nämlich die meiste Zeit in direkter Interaktion mit Kunden. Der direkte Kundenkontakt vermag aber alleine nicht das Fehlen der natürlichen Beleuchtung aufzuwiegen (vgl.zu Verkaufslokalen Wegleitung, S.315-11).
7.2.3 Der Beschwerdegegner hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass die Tageslichtsituation in vielen Teilen des Fitnesscenters aufgrund des vollverglasten Daches gut sei. Da sich FitnesstrainerInnen, wie ausgeführt, nicht an einem fixen Arbeitsort aufhalten, sondern häufig umhergehen und in ihrer Arbeitsgestaltung eher frei sind, werden sie sich wiederholt an den genügend belichteten Örtlichkeiten aufhalten. Dies ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdegegners vergleichbar mit der Situation, wo ein Kontaktfenster als kompensatorische Massnahme vorgesehen wird. Ein Kontaktfenster ist als Lösung bei nicht fixen Arbeitsplätzen möglich und so zu platzieren, dass es an Durchgangswegen Fluchttüren liegt, also so, dass die Arbeitnehmenden während eines Arbeitstages wiederholt an diesem vorbeigehen. Da der Beschwerdegegner für die restlichen Arbeitsplätze im Fitnesscenter X feststellte, dass keine weiteren kompensatorischen Massnahmen notwendig seien, sondern die dortige Tageslichtsituation den Anforderungen des Arbeitsgesetzes genüge, muss es auch ausreichen, wenn sich die FitnesstrainerInnen während eines Arbeitstages wiederholt dort aufhalten. Die Anordnung zusätzlicher Pausen erscheint daher nicht notwendig. Von einer erneute Besichtigung der Arbeitsplätze im Fitnesscenter X der Befragung der Arbeitnehmenden, wie ihr Arbeitsalltag aussehe, kann nach dem Ausgeführten abgesehen werden.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die fehlenden Fenster in den Räumlichkeiten des Fitnesscenters X bereits genügend kompensiert werden; so ermöglicht das vollverglaste Dach den Mitarbeitenden, Witterungsverhältnisse und den Tag-Nacht-Wechsel wahrzunehmen. Auch die FitnesstrainerInnen, für welche mit der beschwerdegegnerischen Verfügung zusätzliche Pausen von 20 Minuten pro Halbtag angeordnet wurden, halten sich während eines Arbeitstages wiederholt an den gut belichteten Örtlichkeiten auf. Der direkte Kundenkontakt vermag überdies die Folgen der fehlenden horizontalen Sicht ins Freie und den damit einhergehenden fehlenden Kontakt mit der Aussenwelt auszugleichen, sorgt dieser doch für viel Abwechslung und indirekten Kontakt mit der Aussenwelt.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. sind
err Beschwerdeführerin
8.3 Gleiches hat für das Rekursverfahren zu gelten. Die Beschwerdeführerin beantragte im Rekursverfahren einzig die Aufhebung der Ziff. II/2 und II/5 des beschwerdegegnerischen Entscheides, welche mit vorliegendem Entscheid aufgehoben werden. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des vorinstanzlichen Entscheides sind daher die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. und weil sich diesbezüglich keine schwierigen Rechtsfragen stellen, kannmt werden
4'000des .
Demgemäss erkennt die Kammer:
gutgeheissenIn Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt.
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 3'180.-- Total der Kosten.
ie Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'000.- zu bezahlen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.