Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2013.00138 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 4. Abteilung/4. Kammer |
Datum: | 18.09.2013 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Der Beschwerdegegner ordnete zum Ausgleich der ständigen Arbeitsplätze ohne Tageslicht und ohne Sicht ins Freie im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerin habe zusätzliche, bezahlte Pausen von 20 Minuten pro Halbtag zu gewähren, die in einem Pausenraum mit Sicht ins Frei verbracht werden können müssen. |
Zusammenfassung: | Die Genossenschaft Migros Zürich wurde vom Arbeitsinspektorat der Stadt Zürich angewiesen, ihren Mitarbeitenden zusätzlich bezahlte Pausen von mindestens 20 Minuten pro halben Tag in Pausenräumen mit Sicht ins Freie zu gewähren. Die Genossenschaft Migros Zürich setzte jedoch stattdessen auf das Tanken von Tageslicht als Kompensationsmassnahme. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich entschied, dass die angeordneten zusätzlichen und entgeltlichen Pausen als angemessene und verhältnismässige Massnahme gelten, um die fehlende natürliche Belichtung auszugleichen. Die Beschwerde der Genossenschaft Migros Zürich wurde abgewiesen. |
Schlagwörter: | Arbeit; Massnahme; Pause; Massnahmen; Pausen; Tageslicht; Gesundheits; Sicht; Arbeitsgesetz; Mitarbeitenden; Wegleitung; Arbeitsplätze; Entscheid; Minuten; Verkaufslokale; Stadt; Verordnung; Gesundheitsschutz; Arbeitgeber; Merkblatt; Halbtag; ügen |
Rechtsnorm: | Art. 15 ArG ; Art. 24 ArG ; Art. 38 ArG ; Art. 39 ArG ; Art. 6 ArG ; Art. 7 ArG ; |
Referenz BGE: | 128 I 167; |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung |
VB.2013.00138
Urteil
der 4. Kammer
vom 18.September2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Janine Waser.
In Sachen
vertreten durch RA A,
gegen
der Stadt Zürich Arbeitsinspektorat,
betreffend Arbeitsplätze im Untergeschoss von ShopVille-RailCity Zürich,
hat sich ergeben:
I.
A. Mit Entscheid der Bausektion des Stadtrats Zürich Nr.838/09 vom 23. Juni 2009 wurde über den Umbau des Marktplatzes im Untergeschoss des Hauptbahnhofs Zürich befunden. Die Bauherrschaft dieses Projekts war die "SBB Immobilien Development Zürich". In den Erwägungen dieses Entscheids wurde festgehalten, dass die Fensterfläche der geplanten Arbeitsräume im Untergeschoss die Anforderungen von Art. 15 der Verordnung 3 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3, SR822.113) und § 302 des Planungs- und Baugesetzes vom 7.September 1975 (PBG, LS700.1) nicht erfülle. Die baurechtliche Bewilligung wurde unter Auflagen und Bedingungen erteilt. In Bezug auf die ständigen Arbeitsplätzen ohne Tageslicht wurde dabei festgehalten, dass diese nur zulässig seien, wenn folgende kompensatorischen Massnahmen umgesetzt würden:
B. Am 23. November 2009 wurde des Weiteren der Genossenschaft Migros Zürich der Umbau ihrer Ladenlokalität im Hauptbahnhof Zürich bewilligt. Die baurechtliche Bewilligung wurde wiederum unter Auflagen und Bedingungen erteilt, wobei verfügt wurde, dass unter anderem die Auflagen und Bedingungen des Bauentscheids Nr. 838/09 sinngemäss anwendbar seien.
C. Das Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich entschied am 28. April 2010 erneut über einen Umbau des Marktplatzes im Untergeschoss des Hauptbahnhofs Zürich und stellte wieder fest, dass die Fenster des von der Genossenschaft Migros Zürich geplanten Ladens im Untergeschoss keinen Bezug zu Tageslicht hätten und damit die gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 15 Abs. 3 ArGV und § 302 PBG nicht erfüllt seien. Die baurechtliche Bewilligung wurde deshalb unter der Auflage erteilt, dass als kompensatorische Massnahme für das fehlende Tageslicht ein leicht zugänglicher Aufenthaltsraum, bei dem es sich um einen hellen Raum mit Fenstern und Sicht ins Freie handeln müsse, bereitgestellt sowie zusätzliche Pausen von 20 Minuten pro Halbtag gewährt würden.
D. Mit Schreiben des Arbeitsinspektorats der Stadt Zürich vom 2. Dezember 2011 wurde die Genossenschaft Migros Zürich über die Ergebnisse einer Kontrolle in der Abteilung "Take Away Hauptbahnhof" informiert. Dabei wurden folgende Massnahmen festgehalten: Für ständige fixe Arbeitsplätze ohne Sicht ins Freie seien bezahlte Zusatzpausen an einem Ort mit Sicht ins Freie von 20Minuten pro Tag bei einem Pensum ab 50 % und weniger als 100 % bzw.von zweimal 20 Minuten pro Tag bei einem täglichen Arbeitspensum von 100 % mehr (Überzeit) zu gewähren. Diese Pausen begännen erst im Pausenraum. Die Mitarbeitenden seien sodann regelmässig über die ihnen zustehenden Zusatzpausen zu informieren. Ausserdem sei diese Information für die Mitarbeitenden gut sichtbar auszuhängen. Mit einem Schreiben vom 12.April 2012 informierte das Arbeitsinspektorat ausserdem die Mieter, die Geschäftsleitungen und die Mitarbeitenden der unterirdischen Ladengeschäfte und Dienstleistungsbetriebe von ShopVille-RailCity Zürich über die Notwendigkeit dieser Massnahmen.
E. Die Genossenschaft Migros Zürich teilte dem Arbeitsinspektorat in der Folge mit, ihren Mitarbeitenden werde das Tanken von Tageslicht gewährt, worüber diese informiert worden seien.
F. Am 1. Juni 2012 verfügte das Arbeitsinspektorat gegen die Genossenschaft Migros Zürich, dass allen Mitarbeitenden in den Ladenlokalen von ShopVille-RailCity Zürich zusätzlich bezahlte Pausen von mindestens 20 Minuten pro halben Tag in Pausenräumen mit Sicht ins Freie zu gewähren seien (Dispositiv-Ziff. II/1); diese Regelung sei zu kommunizieren und anzuschlagen (Dispositiv-Ziff. II/2), und es sei den Mitarbeitenden bei der Arbeitszeitgestaltung und den Pausenregelungen sowie bezüglich der Farbgebung, Gestaltung, der Musikeinspielung, der Bilder und der Bepflanzung in den Arbeits- und Pausenräumen ein Mitspracherecht einzuräumen und diesem besonderes Gewicht beizumessen (Dispositiv-Ziff. II/3). Die Kosten dieser Verfügung wurden der Genossenschaft Migros Zürich auferlegt (Dispositiv-Ziff. II/4).
II.
hiergegen Die Gutheissung erfolgte hinsichtlich des den eingeräumten Mitspracherechts zur Gestaltung der Arbeits- und PausenräumeIm Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen und die Genossenschaft Migros Zürich dazu angehalten, die zusätzlichen, bezahlten Pausen und die Mitteilung dieser Regelung innert 30 Tagen umzusetzen (Dispositiv-Ziff. I). Die Kosten des Verfahrens wurden der Genossenschaft Migros Zürich auferlegt (Dispositiv-Ziff. II) und es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Dispositiv-Ziff. III).
III.
Das Gesundheits- und Umweltdepartement der die mit dem Schluss auf Abweisung des Rechtsmittels Eingabedas Gesundheits- und Umweltdepartement
Die Kammer erwägt:
1.
r vom 13. März 1964 (ArG, SR 822.11)[kantonalen]
2.
seiwofürzusätzliche Pausen von 20 Minuten pro Halbtag angeordnet worden seien; ihr könne deshalb die Rechtskraft dieses Entscheids nicht entgegengehalten werdenÜberdieseer die Anordnung der Baubehörden sei nichtigDes WeiterenPflicht zur rechtsgenügend
überdies e"Sicht ins Freie (für Verkaufslokale)" Staatssekretariats für Wirtschaft 15. (nachfolgend Merkblatt Verkaufslokale) um, womit der Gesundheitsschutz ihrer Mitarbeitenden hinreichend gewährleistet seiDie beschwerdegegnerische Verfügung bzw.der vorinstanzliche Entscheid seien daher aufzuheben.
3.
Der stützte die angefochtene Verfügung auf in den Jahren 2009 und 2010 ergangene Bauentscheide. Nachdem er anlässlich einer Kontrolle hatte feststellen müssen, dass die darin angeordneten kompensatorischen Massnahmen nicht umgesetzt würden, verfügte er diese erneut.
3.1.1 Der Standpunkt der Beschwerdeführerin, der Bauentscheid vom 23. Juni 2009 sei für sie nicht verbindlich, trifft insoweit zu, als sie nicht Adressatin dieses Entscheids war; da die Rechtskraft eines Entscheids lediglich die darin bezeichneten Parteien zu binden vermag. Im Entscheid vom 23. November 2009 betreffend baurechtliche Bewilligung des Umbaus der Ladenlokalitäten der Beschwerdeführerin wurde jedoch auf den genannten Entscheid verwiesen und festgehalten, dass jene Auflagen und Bedingungen Bestandteil der (inzwischen ebenfalls rechtskräftigen) Verfügung vom 23.November 2009 seien. Diese hat sich die Beschwerdeführerin entgegenhalten zu lassen.
3.1.2 Am 28. April 2010 wurde wegen eines weiteren Umbaus eine baurechtliche Bewilligung betreffend Take-away der Beschwerdeführerin im Untergeschoss des Hauptbahnhofs erlassen. Ein gleichzeitiger Entscheid betreffend den Lebensmittelladen der Beschwerdeführerin liegt nicht in den Akten.
genannten anders als bei jenem vom 23. November 2009 . EsAnforderungen hinsichtlich Tageslicht an ständigen Arbeitsplätzen im Sinn von 3würdenDie Beschwerdeführerin war ieses rechtskräftigen.
3.1.3 Es liegen folglich zwei die Beschwerdeführerin betreffende, rechtskräftige Entscheide vor, welche im Sinn einer Auflage zur baurechtlichen Bewilligung zusätzliche Pausen von 20 Minuten pro Halbtag vorsehen, um das fehlende Tageslicht an den ständigen Arbeitsplätzen in den Ladenlokalen im Untergeschoss des Hauptbahnhofs Zürich zu kompensieren. Zu prüfen bleibt der Einwand der Beschwerdeführerin, die Baubehörden seien für den Erlass dieser Massnahmen nicht zuständig gewesen, weshalb die genannten Entscheide (teil-)nichtig seien.
3.2.1 Der Vollzug des Arbeitsgesetzes und der dazugehörigen Verordnungen des Bundesrats obliegt im Kanton Zürich, soweit nicht der Bund zuständig ist, der Volkswirtschaftsdirektion (vgl. BRKE I Nr. 0307/2009 vom 20. November 2009 = BEZ 2010 Nr.11). Für die Durchführung der Aufgaben steht der Direktion der Volkswirtschaft das Amt für Wirtschaft und Arbeit zur Verfügung (§ 1 der kantonalen Verordnung zum Arbeitsgesetz). In den Städten Zürich und Winterthur wurde der Vollzug des Arbeitsgesetzes bezüglich der nicht-industriellen Betriebe an die Gewerbepolizei bzw.die Gesundheitsämter delegiert (Kreisschreiben I der Direktion der Volkswirtschaft und der Finanzen über die Einführung und den Vollzug des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel [Arbeitsgesetz]). Zuständige Stelle in der Stadt Zürich ist das Gesundheits- und Umweltdepartement.
3.2.2 Über Baugesuche entscheidet gemäss §318 PBG jedoch die örtliche Baubehörde, soweit durch Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Baubehörde der Stadt Zürich ist die Bausektion des Stadtrats als Ausschuss im Sinn von §57 des Gemeindegesetzes vom 6.Juni 1926 (LS 131.1; vgl. Art.49bis Abs.2 der Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 26.April 1970; Peter Saile/Marc Burgherr/Theo Loretan, Verfassungs- und Organisationsrecht der Stadt Zürich, Zürich/St. Gallen 2009, N.454, 460ff.). Die Bauverfahrensverordnung vom 3.Dezember 1997 (BVV, LS 700.6) sieht dabei mit Bezug auf die Prüfung arbeitsrechtlicher Vorschriften nur für industrielle Betriebe, die dem Plangenehmigungsverfahren unterstehen, eine andere Zuständigkeit vor, und auch dies nur für Betriebe ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur (vgl. Anhang zur BVV, Ziff.5.2). Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, sodass sich insoweit nichts an der Zuständigkeit der Bausektion des Stadtrats ändert.
vgl. Art. 7 ArG) kommt das Planbegutachtungsverfahren zum Zug. Es ist Teil des Baubewilligungsverfahrens bei nicht-Das Gesundheits- und Umweltdepartement der Stadt Zürichdabei
3.2.3 Im vorliegenden Fall steht unbestrittenermassen kein industrieller Betrieb zur Beurteilung an. Daher musste das Vorhaben zur Durchführung des Planbegutachtungsverfahrens von der Baubehörde der zuständigen Fachstelle zur Überprüfung der arbeitsrechtlichen Aspekte unterbreitet werden.
KompensationsmSatz1 , insbesondere , wonach , und n[] sowie , und; ferner .
3.2.4 Folglich kann feststellt werden, dass die Baubehörde der Stadt Zürich grundsätzlich kompetent war, die strittigen Auflagen mit der baurechtlichen Bewilligung zu verknüpfen. Im Rahmen des Planbegutachtungsverfahrens musste sie jedoch die arbeitsrechtlichen Aspekte dem zuständigen Gesundheits- und Umweltdepartement zur Stellungnahme unterbreiten. Ob dies geschah, kann den Entscheiden vom 23.Juni 2009 bzw.23.November 2009 und 28. April 2010 nicht entnommen werden. Die Beantwortung der Frage, ob die kompensatorischen Massnahmen mit den genannten Entscheiden rechtsgenügend angeordnet wurden und sich die Beschwerdeführerin entsprechend deren Rechtskraft entgegenhalten lassen muss, kann aber offengelassen werden.
Der Beschwerdegegner ist für/, S. .)Er kann, sofern Arbeitsgesetzes, diesbezüglichen r werdenmachen verlangen .zuständige 7.A., Zürich Der Beschwerdegegner ist damit sofern das Arbeitsgesetz verletzt wird ohne Weiteres kompetent, die angefochtenen kompensatorischen Massnahmen zu verfügen. Überdies kann er die in Art.39 ArGV3 vorgesehene Ausnahmebewilligung erteilen, welche im Einzelfall erlaubt, von den Vorschriften der Verordnung abzuweichen, dies jedoch nur, wenn der Arbeitgeber eine andere, ebenso wirksame Massnahme trifft die Durchführung der Vorschriften zu einer unverhältnismässigen Härte führen würde und die Ausnahme mit dem Schutz der Mitarbeitenden vereinbar ist (Art. 39 Abs. 1 ArGV 3).
4.
ndennach möglichendenndennden ;wiederum
Die Anforderungen an den Gesundheitsschutz werden in der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz konkretisiert.
V muss überdies; iwiederum ()
4.3.1 Nach Art. 38 ArGV 3 kann das Staatssekretariat für Wirtschaft des Weiteren Richtlinien über die Anforderungen der Gesundheitsvorsorge aufstellen (Abs. 1), wobei die Eidgenössische Arbeitskommission, die kantonalen Behörden, die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit sowie weitere interessierte Organisationen vor Erlass der Richtlinien anzuhören sind (Abs. 2). Diese Möglichkeit hat das Staatssekretariat für Wirtschaft mit der Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4 des Arbeitsgesetzes (Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz vom 18.August 1993 [ArGV 4, 822.114]; nachfolgend Wegleitung, abrufbar unter www.seco.admin.ch/dokumentation/publikation/00009/ 00027/01625/index.html?lang=de) genützt.
se; vgl. ferner Art. 39 ArGV3
4.3.2 In der genannten Wegleitung wird zu Art.15 Abs. 3 ArGV 3 sowie zu Art. 24 Abs. 5 ArGV 3 erläutert, dass Tageslicht für das Wohlbefinden wichtig sei und es den Tag-Nacht-Rhythmus direkt beeinflusse (vgl.Wegleitung, S.315-4). Wenn in den Bauten eine natürliche Beleuchtung möglich sei, könne sich der Arbeitgeber daher nicht mit der Gewährleistung kompensatorischer Massnahmen begnügen (Wegleitung, S. 315-7). In besonderen Fällen sei es aber unvermeidlich, Arbeitsplätze in Lokalitäten ohne Fenster einzurichten. Dann seien besondere Massnahmen zu treffen, damit insgesamt die Anforderungen des Gesundheitsschutzes erfüllt seien und die Mängel in den Gebäulichkeiten des Arbeitgebers kompensiert würden (vgl. Wegleitung, S. 315-9).
seien (vgl. Wegleitung, S. 315-10 f., auch zum Folgenden)Überdies sei dem Mitspracherecht der Arbeitnehmenden hinsichtlich der rrinDen Arbeitnehmendendes Weiterentent aber
4.3.3 Die Wegleitung enthält des Weiteren spezielle Erläuterungen zu Verkaufslokalen (vgl. Wegleitung, S. 315-11, auch zum Folgenden), weil sich in diesem Bereich die Anzahl Arbeitsplätze ohne natürliche Beleuchtung vervielfacht habe (zum Beispiel in Grossverteilern, Einkaufszentren, Verkaufslokalen in Bahnhöfen, Flughäfen und Stadien). Die Dimensionen der Gebäulichkeiten und eine Belebung der Arbeit durch den direkten Kundenkontakt genügten aber nicht, um das Fehlen der natürlichen Beleuchtung aufzuwiegen. Verkaufsflächen (Warenhäuser und andere Geschäfte) müssten zumindest in den oberirdischen Räumen die Sicht ins Freie erlauben. Bei Verkaufslokalen ohne natürliche Beleuchtung seien die genannten kompensatorischen Massnahmen trotzdem umzusetzen.
4.3.4 In Zusammenarbeit mit den Vertretern des Detailhandels, dem Interkantonalen Verband für Arbeitnehmerschutz und dem Staatssekretariat für Wirtschaft wurde 2009 das Merkblatt Verkaufslokale erarbeitet. In den Erläuterungen hierzu wurden in einem Flussdiagramm Massnahmen aufgezeigt, welche zur Kompensation fehlenden Tageslichts zur Verfügung stünden, wobei bei Neubauten die baulichen Massnahmen prioritär umzusetzen seien. Das Flussdiagramm sei überdies zwingend von oben nach unten anzuwenden. Für Neu- und Umbauten bei Unterniveau-Situationen sieht das Merkblatt vor, dass im Rahmen baulicher Massnahmen die Kassenarbeitsplätze mit Sicht in den Mall-Bereich errichtet werden müssten und wenn möglich Oberlichter, Lichtschächte bzw.weitere Massnahmen der Tageslichtführung dienten. Des Weiteren sei ein heller Raum mit Fenstern, der die Sicht ins Freie erlaube, als Pausenraum vorzusehen. Wenn diese Massnahmen nicht umgesetzt würden, seien folgende organisatorische Massnahmen zu treffen:
draussen
Dabei sei der erste Punkt zwingend zu erfüllen; die zweite und dritte Massnahme seien alternativ zwingend.
zum Merkblatt Verkaufslokale e, dass brdem seien sicherzustellenwordenVerordnung3 zum Arbeitsgesetz asVerkaufslokale
5.
demenB-738/2009, E.5.4; Lukas Pfisterer, Verwaltungsverordnungen des Bundes, Lausanne 2007, S.7 und 1Dies sind, welche sich an richtenBGE 128 I 167 E. 4.3 S. 171 mit Hinweisen; BGESieen;t/Markus Rüssli4012
sie
5.2 Kompensatorische Massnahmen im dargestellten Sinn, seien es bauliche organisatorische, sind gesetzlich vorgesehen (vgl. Art. 15 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 5 ArGV 3 sowie Art. 6 ArG). Wie diese Massnahmen im Detail auszusehen haben, kann jedoch weder dem Arbeitsgesetz noch den zugehörigen Verordnungen entnommen werden. Die Verordnung3 zum Arbeitsgesetz sieht deshalb vor, dass das Staatssekretariat für Wirtschaft Richtlinien erlassen kann, deren Einhaltung Gewähr für die genügende Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes bieten soll. Die Wegleitung wie auch das Merkblatt Verkaufslokale konkretisieren die in Gesetz und Verordnung vorgesehenen Massnahmen dabei lediglich und begründen keine darüber hinausgehenden Rechte und Pflichten für Private. Die angeordneten Massnahmen können sich direkt auf ein (materielles) Gesetz stützen; sie kompensieren die ungenügenden Sicht- und Lichtverhältnisse, um so dem Gesundheitsschutz genügend Rechnung zu tragen, weshalb das Legalitätsprinzip nicht verletzt wird.
Obschon sich die Wegleitung nur an die Vollzugsbehörden des Arbeitsgesetzes richtet, hat eine mittelbare Wirkung auf die Arbeitgeber. Sie dient ihnen als Grundlage zur Erfüllung der Gesundheitsanforderungen. Die Arbeitgeber können ausserdem zur Einhaltung der darin genannten Massnahmen verpflichtet werden, wenn die Vollzugsbehörde gestützt auf sie eine Verfügung erlässt. Es wird dem Arbeitgeber überlassen, ob er die Wegleitung freiwillig einhält ihren Inhalt gestützt auf eine Verfügung beachten muss (vgl., S.184; Art.51 ArG). Die mittelbare Wirkung auf Arbeitgeber vermag die Qualifizierung der Wegleitung bzw.des Merkblatts Ladenlokale jedoch nicht zu verändern.
6.
die ()r enden ist das Bestehen einesnses. Die Massnahmen müssen überdiesen einesHans-Ulrich Christine Kaenel/Rémy Wyler [Hrsg.], Arbeitsgesetz, Bern 2005, Art. 6 ArG N.
6.2 Die Beschwerdeführerin gewährt nach eigenen Angaben anstelle von zusätzlichen 20Minuten Pause pro Halbtag ein gelegentliches Tanken von Tageslicht, wenn die einzelnen einen entsprechenden Bedarf anmelden. Die Beschwerdeführerin hat ihre Mitarbeitenden hierzu dahingehend informiert, dass ein solches Tanken von Tageslicht nicht länger als fünf Minuten dauern solle. Sie setzt damit die in den Bauentscheiden genannten und vom Beschwerdegegner verfügten Kompensationsmassnahmen nicht um. Ob die Massnahmen der Beschwerdeführerin mit den zusätzlichen Pausen vergleichbar sind, ist insofern nicht entscheidend, als Art. 38 Abs. 3 ArGV 3 die Situation erfasst, wo noch keine Anordnung der Vollzugsorgane vorliegt. Die Beschwerdeführerin kann nicht selbst bestimmen, wie sie dem Gesundheitsschutz ihrer Mitarbeitenden genügend Rechnung trägt, sofern sich die Anordnung der Vollzugsorgane als rechtmässig erweist.
6.3.1 Werden ausnahmsweise ständige Arbeitsplätze ohne Tageslicht und ohne Sicht ins Freie für zulässig erachtet, hat der Arbeitgeber mittels baulicher organisatorischer Massnahmen das Fehlen der beiden und die damit verbundenen gesundheitlichen Nachteile auszugleichen. Die Arbeitsräume der Beschwerdeführerin sind solche ständigen Arbeitsplätze ohne Tageslicht und ohne Sicht ins Freie. Sie befinden sich im Untergeschoss des Hauptbahnhofs Zürich, wo weder Sicht ins Frei noch sonst Kontakt mit Tageslicht möglich ist. Überdies ist auch keine Rotation mit Arbeitsplätzen mit ausreichenden Lichtverhältnissen möglich.
6.3.2 Die vom Beschwerdegegner angeordneten zusätzlichen Pausen von 20Minuten pro Halbtag stellen eine geeignete Massnahme dar, um die ungenügenden Lichtverhältnisse auszugleichen, ist es den Mitarbeitenden doch in diesen Pausen möglich, sich an einem Ort mit Sicht ins Freie und insbesondere mit Tageslicht aufzuhalten. Denn obschon die Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin häufig Kontakt mit Kunden pflegen und ihnen zumindest an den Kassenarbeitsplätzen die Sicht in den Mall-Bereich gewährt wird, vermag dies die fehlende Sicht ins Freie nicht zu kompensieren, insbesondere weil sie auch dort nicht wahrnehmen können, wie es sich mit der Tageslichtsituation verhält. Zusätzliche Pausen zum Ausgleich der nicht vorhandenen natürlichen Belichtung sind denn auch in der Wegleitung genannt, von welcher nicht ohne Not abgewichen werden soll. Die Tauglichkeit zusätzlicher Pausen kann daher als notorisch bezeichnet werden. Ob diese aufgeteilt werden nicht, spielt dabei wohl keine entscheidende Rolle, solange die Zeit von 20Minuten pro Halbtag am Tageslicht eingehalten wird.
6.3.3 Das Tageslicht-Tanken, welches im Merkblatt Verkaufslokale vorgesehen ist, kann zumindest wenn die Dauer nicht wesentlich von den 20 Minuten pro Halbtag abweicht wohl als gleichwertige Massnahme angesehen werden. Wesentlich erscheint dabei aber, dass das Gewähren der zusätzlichen Pausen des Tageslicht-Tankens nicht wie bei der Beschwerdeführerin vom Ersuchen der Mitarbeitenden abhängig gemacht wird. So kann auch das Merkblatt Verkaufslokale nicht verstanden werden. Die Hemmung, nach solchen Auszeiten zu verlangen, würde dazu führen, dass sie nicht bezogen würden. Dies ist nicht im Sinn des Gesundheitsschutzes. Zur Lösung der Beschwerdeführerin ist sodann anzumerken, dass es Mitarbeitenden kaum möglich ist, akut einen Mangel an Tageslicht festzustellen das Arbeiten ohne Tageslicht erweist sich vielmehr längerfristig als gesundheitsgefährdend.
Nach dem Gesagten müssen das Tanken von Tageslicht und der Blick ins Freie im Arbeitsalltag der Mitarbeitenden fix, also vom Arbeitgeber entsprechend angeordnet und darüber informiert werdenArbeitsgesetzes daherzu
6.3.4 In der beschwerdegegnerischen Verfügung wird nicht festgehalten, dass die zusätzlichen Pausen pro Halbtag nicht aufgeteilt werden dürften, weshalb sich die Anordnung auch nicht in Widerspruch zum Merkblatt Verkaufslokale setzt. Die im Merkblatt an welches das Verwaltungsgericht nicht gebunden ist genannten Massnahmen erweisen sich nur als tauglich, wenn das Tanken von Tageslicht nicht vom Ersuchen der Arbeitnehmenden abhängig gemacht wird. Überdies muss es in ähnlichem zeitlichem Umfang gewährt werden wie die zusätzlichen Pausen von 20 Minuten pro Halbtag, ist doch nicht nachvollziehbar, weshalb kurze Pausen in zeitlich geringerem Umfang dem Gesundheitsschutz im gleichen Mass Rechnung tragen könnten. Es sei sodann darauf hingewiesen, dass die Pausen das Tageslicht-Tanken (zumindest bei einem weiten Weg dafür) ihren Zweck erst ab dann erfüllen können, wenn man sich am Tageslicht in einem Raum mit Sicht ins Freie befindet.
6.4 szu sein habenaus der systematischen Auslegung des Gesetzes. Der Gesundheitsschutz ist Sache des Arbeitgebers und geht zu dessen Lasten. Aus Gründen des Gesundheitsschutzes sind Arbeitsplätze ohne Tageslicht grundsätzlich nicht zulässig. Lediglich, wenn durch bauliche organisatorische Kompensationsmassnahmen dem Gesundheitsschutz in andere Weise genügend Rechnung getragen wird, können solche Arbeitsplätze ausnahmsweise bewilligt werden. Dabei können bauliche und organisatorische Massnahmen einzeln in Kombination notwendig sein. Dass die Kosten für bauliche Massnahmen dabei nicht den Arbeitnehmenden auferlegt werden können, erscheint klar. Aus den gleichen Überlegungen kann es auch nicht angehen, dass ein Arbeitgeber die wirtschaftlichen Auswirkungen einer organisatorischen Kompensationsmassnahme auf die Arbeitnehmenden überwälzt. Als Instrument des Gesundheitsschutzes haben kompensatorische Massnahmen zu Lasten des Arbeitgebers zu gehen.
Die Entgeltlichkeit der zusätzlichen Pausen steht sodann nicht im Widerspruch mit dem Merkblatt Verkaufslokale, welches eine solche zwar nicht vorsieht, aber die Wegleitung, worin die Entgeltlichkeit vorgesehen ist, auch lediglich ergänzt und nicht ersetzt.
Da die zusätzlichen Pausen dadurch zumindest subjektiv wohl nicht als positiv empfunden würden, bestünde die Gefahr, dass die Arbeitnehmenden versuchen würden, sie nicht zu beziehen bzw.an den Beginn das Ende des Arbeitstages zu legen. Würden die zusätzlichen Pausen nicht bezahlt, wäre daher deren Tauglichkeit als kompensatorische Massnahme in Frage gestellt.
endie Beschwerdeführerin siesiea
6.6 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass es sich bei den durch den Beschwerdegegner angeordneten zusätzlichen und entgeltlichen Pausen von 20 Minuten pro Halbtag, welche in einem Pausenraum mit Sicht ins Freie verbracht werden können müssen, um eine geeignete und verhältnismässige Massnahme handelt, welche die Nachteile der ständigen Arbeitsplätzen ohne Tageslicht und ohne Sicht ins Freie auszugleichen vermag. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und kann diese keine Parteientschädigung erhalten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).
Die Beschwerdeführerin führte im vorliegenden Verfahren aus, die zusätzlichen, entgeltlichen Pausen würden für sie mit Blick auf die Ladenlokalitäten von ShopVille-RailCity zusätzliche Kosten im Umfang von mindestens Fr. 750'000.- pro Jahr verursachen. Das Streitinteresse ist daher als gross zu bezeichnen, weshalb sich eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr.12'000.- rechtfertigt (vgl. § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (LS 175.252).
Demgemäss erkennt die Kammer:
Fr. 12'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 12'180.-- Total der Kosten.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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