Zusammenfassung des Urteils VB.2012.00533: Verwaltungsgericht
Die A-Vereinigung, B und C haben Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsregisteramts erhoben, die Auflösung des Vereins anzuordnen. Das Verwaltungsgericht entscheidet, dass die Auflösung von Amtes wegen gerechtfertigt ist, da der Verein kein Rechtsdomizil mehr hat. Es werden Eintragungsgebühren und Ordnungsbussen auferlegt. Die Beschwerden werden abgewiesen, die Gerichtskosten belaufen sich auf insgesamt Fr. 4'240.-.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2012.00533 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 4. Abteilung/4. Kammer |
Datum: | 13.05.2013 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Unter welchen Voraussetzungen darf das Handelsregisteramt bei fehlendem Rechtsdomizil einen Verein auflösen? |
Schlagwörter: | Recht; Handelsregister; Verein; HRegV; Rechtsdomizil; Eintrag; Aufforderung; Verfügung; Vereinigung; Handelsregisteramt; Auflösung; Verbindung; Kanton; Beschwerdegegner; Eintragung; Vereine; Register; A-Vereinigung; Vereins; Löschung; Streit; Kantons; Amtes; Liquidation; Vorstandsmitglieder; Beschwerden; Beschwerdeführenden; Interesse |
Rechtsnorm: | Art. 72 BGG ;Art. 74 BGG ;Art. 943 OR ; |
Referenz BGE: | 104 Ib 261; 118 II 528; 137 III 217; |
Kommentar: | Hans Michael Riemer, Berner Art.60, Art. 60 OR ZGB ZG, 1990 |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung |
VB.2012.00533
VB.2012.00540
Urteil
der 4. Kammer
vom 13.Mai2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Martin Tanner.
In Sachen
A-Vereinigung,
2. B,
C,
betreffend fehlendes Rechtsdomizil,
hat sich ergeben:
I.
Die A-Vereinigung ist seitMai 2001 unter diesem Namen als Verein im Handelsregister eingetragen. Laut Eintrag bezweckt die Vereinigung unter anderem, sich für die Erhaltung einer freiheitlichen und sozialen Krankenversicherung in der Schweiz und in Europa einzusetzen und als Branchenverband die gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder zu wahren und zu vertreten. Als Sitz des Vereins ist Z, als dessen Rechtsdomizil Y-Strasse in Z, vermerkt. Als Präsident des Vorstandes ist C, von K, in L, und als Vizepräsident B von O, in P, eingetragen, beide kollektivunterschriftsberechtigt zu zweien (Handelsregisterauszug vom 13.September 2012).
Mit an C und B gerichteter Verfügung vom 14.August 2012 ordnete das Handelsregisteramt des Kantons Zürich in Erwägung, dass der Verein A-Vereinigung am Ort seines Sitzes kein Rechtsdomizil mehr habe, dessen Auflösung von Amtes wegen an, unter entsprechender Anpassung des Handelsregistereintrags (insbesondere Name neu: A-Vereinigung in Liquidation) nach Eintritt der Rechtskraft. Im Weiteren auferlegte es C und B Eintragungsgebühren in der Höhe von Fr.288.-, unter solidarischer Haftung und Bezug vom Erstgenannten. Sodann belegte es die genannten beiden Vorstandsmitglieder "[w]egen Nichtgenügens der Anmeldepflicht" im Sinne von Art.943 Abs.1 des Obligationenrechts (OR, SR220) je mit einer Ordnungsbusse von Fr.400.-.
II.
Mit getrennten, jedoch inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Eingaben vom 29./27. bzw. 28.August 2012 erhoben B (Verfahren VB.2012.00533) und C (Verfahren VB.2012.00540) der Sache nach je namens der A-Vereinigung sowie jeder für sich selbst Beschwerde beim Verwaltungsgericht, mit welcher sie beantragen, die Verfügung des Handelsregisteramts vom 14.August 2012 aufzuheben, die Auflösung des Vereins rückgängig zu machen, die angekündigte Eintragung im Handelsregister (A-Vereinigung in Liquidation etc.) nicht zu vollziehen, die auferlegten Eintragungsgebühren zu stornieren, die Ordnungsbussen aufzuheben und das bisherige Rechtsdomizil auf A-Vereinigung, S-Strasse in L, abzuändern.
Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich liess sich am 14.September 2012 in beiden Verfahren mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen (VB.2012.00533 bzw. VB.2012.00540). Namens der A-Vereinigung nahm C hierzu mit Eingabe vom 20.September 2012 Stellung (VB.2012.00540).
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Die seitens der beschwerdeführenden Vorstandsmitglieder getrennt je für sich selber sowie für die streitbetroffene Vereinigung erhobenen Beschwerden richten sich mit identischen Anträgen und weitgehend übereinstimmender Begründung gegen das nämliche Anfechtungsobjekt. Es rechtfertigt sich insofern, die Verfahren zu vereinigen und durch ein einziges Urteil darüber zu befinden (§71 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG, LS175.2] in Verbindung mit Art.125 lit.c der Zivilprozessordnung vom 19.Dezember 2008 [SR272]; vgl.auch Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§431 N.3335).
1.2 Die vorliegenden Beschwerden richten sich gegen eine Anordnung des kantonalen Handelsregisteramts gemäss Art.153b der Handelsregisterverordnung vom 17.Oktober 2007 (HRegV, SR221.411). Derartige Verfügungen können in Anwendung von (Art.929 Abs.1 OR in Verbindung mit) Art.4 Abs.3 und Art.165 Abs.1, 2 und 4 HRegV unmittelbar beim vom Kanton zu bezeichnenden oberen kantonalen Gericht als einziger Beschwerdeinstanz angefochten werden (BGE 137 III 217 E.2). Der erwähnte Instanzenzug gilt sowohl für die handelsregisterrechtliche Anordnung im engeren Sinne als auch damit einhergehende Bussenverfügungen in Anwendung von Art.943 OR (vgl.Martin Eckert, Basler Kommentar, 2012, Art.943OR N.5). Sachlich zuständiges oberes kantonales Gericht ist im Kanton Zürich das Verwaltungsgericht (§41 Abs.1 in Verbindung mit §19 Abs.1 lit.a sowie §§4144 VRG; eingehend VGr, 17.Mai 2011, VB.2011.00266, E.1.3). Die nach Art.165 Abs.4 HRegV fristgerecht erhobenen Beschwerden, welche sich gegen eine verfahrensabschliessende Anordnung richten (§41 Abs.3 in Verbindung mit §19a VRG), erweisen sich mithin als zulässig.
1.3 Die angefochtene Verfügung löst die Beschwerdeführerin1 auf und auferlegt den Beschwerdeführern2 und3 Gebühren sowie Bussen. Es stellt sich deshalb die Frage, wie es sich mit der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden bezüglich aller Punkte der Verfügung verhalte. Weil die Beschwerden auch bei einer umfassenden Anhandnahme ohnehin abzuweisen sind, kann die Beschwerdelegitimation im Einzelnen vorliegend offenbleiben (so schon VGr, 7. März 2012, VB.2012.00096, E.1.3 Abs.2).
1.4 Nicht einzutreten ist demgegenüber auf den Antrag, das bisherige Rechtsdomizil auf S-Strasse in L, abzuändern, da dieses Rechtsbegehren schon deshalb ausserhalb des Streitgegenstandes liegt, weil es sich hiebei nicht bloss um eine Änderung des Rechtsdomizils am Ort des Sitzes (vorliegend Z), sondern um eine Sitzverlegung in einen anderen Registerbezirk handeln würde. Für derartige Vorgänge sieht die Handelsregisterverordnung ein eigenständiges, vom vorliegenden abweichendes Verfahren vor (vgl.Art.123ff. HRegV). Dieses ist dadurch gekennzeichnet, dass die Sitzverlegung registertechnisch dies im Unterschied zur Verlegung des Rechtsdomizils am Ort des Sitzes nicht als Änderung, sondern als Neueintragung am neuen Sitz und Löschung am alten Sitz behandelt wird (vgl.Eckert, Art.937 OR N.7).
1.5 Materiell im Streit steht vorliegend die vom zuständigen Handelsregisteramt verfügte Auflösung eines Vereins von Amtes wegen zufolge fehlenden Rechtsdomizils unter entsprechender Anpassung des Registereintrags. Es stellt sich sowohl mit Blick auf die innergerichtliche Zuständigkeit (§38 Abs.1 und §38b Abs.1 lit.c VRG) als auch die bundesrechtlichen Minimalanforderungen an (der Beschwerde ans Bundesgericht unterliegende) Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art.112 Abs.1 lit.d in Verbindung mit Art.74 Abs.1 lit.b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 [BGG, SR173.110]) die Frage, ob die vorliegende Streitsache als vermögensrechtlich zu qualifizieren ist, und bejahendenfalls, welcher Streitwert ihr anhaftet. In erstgenannter Hinsicht massgebend ist dabei, ob der Rechtsgrund des Anspruchs letzten Endes im Vermögensrecht ruht, mit dem Begehren letztlich und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (in analogem Zusammenhang BGr, 13.März 2009, 4A_584/2008, E.1.1 [nicht abgedruckt in BGE135III304], unter Hinweis auf BGE 118 II 528 E.2c S.531). Das Verwaltungsgericht geht übereinstimmend mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass bei Löschung eines Einzelunternehmens von einem solchen wirtschaftlichen Zweck und angesichts der Auswirkungen ohne gegenteilige Anhaltspunkte von einem Fr.30'000.- übersteigenden Streitwert auszugehen ist (vgl.etwa VGr, 5.April 2013, VB.2012.00827, E.1; BGr, 11. April 2011, 4A_578/2010, E. 1.1 [nicht abgedruckt in BGE137 III 217]). Vorliegend steht indessen der Eintrag eines Vereins zur Diskussion: Vereine verfolgen nach Massgabe von Art.60 Abs.1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR210) einen nicht wirtschaftlichen Zweck, können indessen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben (vgl.Art.61 Abs.2 Ziff.1 ZGB). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Vereinigung ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben würde und die verfügte Auflösung insofern vermögenswerte Interessen berührten. Jedoch dürfte die Beschwerdeführerin 1 als Interessenvereinigung bzw. Branchenverband im Krankenversicherungswesen zumindest mittelbar (auch) einen wirtschaftlichen Zweck im Interesse ihrer Mitglieder verfolgen (vgl.zu derartigen Vereinsformen Hans Michael Riemer, Berner Kommentar, 1990, Art.60ZGB N.60ff., insbesondere N.61). Insofern ist auch im vorliegenden Zusammenhang von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen, wobei analog zur Auflösung eines Einzelunternehmens auf einen Fr.30'000.- übersteigenden Streitwert zu schliessen ist. Entsprechend ist über das vorliegende Rechtsmittel in Dreierbesetzung (Kammer) zu befinden (§38 Abs.1 und §38b Abs.1 lit.c VRG).
2.
2.1 Wird dem Handelsregisteramt mitgeteilt, dass eine Rechtseinheit angeblich über kein Rechtsdomizil (vgl.zum Rechtsdomizil und dessen Eintrag Art.2 lit.c und Art.117 Abs.2 sowie vorliegend auch Art.92 lit.b HRegV) mehr verfüge, so fordert jenes deren oberstes Leitungs- Verwaltungsorgan auf, innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil am Ort des Sitzes zur Eintragung anzumelden zu bestätigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig ist. Dabei muss die Aufforderung auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht hinweisen (Art.153a Abs.1 HRegV). Gemäss Art.153a Abs.2 lit.a HRegV ist diese Aufforderung mit eingeschriebenem Brief an das im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil sowie an allfällige weitere im Handelsregister eingetragene Adressen der Rechtseinheit zuzustellen. Wird innert der Frist von Art.153a Abs.1 HRegV keine Anmeldung keine Bestätigung eingereicht, so veröffentlicht das Handelsregisteramt die Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Dabei weist die Aufforderung wiederum auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht hin (Art.153a Abs.3 HRegV).
2.2 In den Beschwerden wird geltend gemacht, seitens der Konkursverwaltung der Krankenkasse W, wo sich das bisherige Rechtsdomizil der Beschwerdeführerin 1 befunden habe, seien den Beschwerdeführern 2 und 3 keinerlei Korrespondenz weitergeleitet worden, wiewohl der genannten Konkursverwaltung deren Adressen mit Sicherheit bekannt gewesen seien. Sämtliche übrige Korrespondenz (Interessenten, Bank, Steueramt, Werbung etc.) habe die Beschwerdeführerin 1 in den vergangenen Jahren stets ordnungsgemäss und innert angemessener Zeit erreicht. Weil der Wohnort der Beschwerdeführer 2 und 3 im Kanton G bzw. H liege, hätten sie den "Handelsregister-Eintrag" im "HAB des Kantons Zürich" nicht gesehen. Nicht nachvollziehbar sei sodann der Umstand, dass die angefochtene Verfügung die Beschwerdeführer 2 und 3 problemlos erreicht habe, nicht jedoch die sonstige Korrespondenz des Beschwerdegegners.
2.3 Nachdem dem Beschwerdegegner ein an das im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil der Beschwerdeführerin 1 adressiertes Schreiben vom 14.Mai 2012 von der Post als unzustellbar retourniert worden war (VB.2012.00533 bzw. VB.2012.00540), forderte er diese mit an die selbige Adresse gerichtetem, in eingeschriebener Form versandtem Schreiben vom 5.Juni 2012 auf, innert 30-tägiger Frist ein neues Rechtsdomizil anzumelden die Gültigkeit des bisherigen zu bestätigen. Auch dieses Schreiben wurde von der Post mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" an den Beschwerdegegner zurückgesandt (VB.2012.00533 bzw. VB.2012.00540). Die genannte Aufforderung, welche die massgeblichen Vorschriften sowie die Rechtsfolgen im Falle des Nichtbefolgens ausdrücklich benennt, erfolgte damit entsprechend den Anforderungen von Art.153a Abs.1 und 2 lit.a HRegV. Namentlich wurde der eingeschriebene Brief an das im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil adressiert und konnte dort nicht zugestellt werden.
2.4 Was die von den Beschwerdeführenden als "bisheriges Rechtsdomizil" bezeichnete Konkursverwaltung der Krankenkasse W betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass Letztere jedenfalls nicht als Domizilhalterin (mit entsprechender c/o-Adresse) nach Massgabe von Art.117 Abs.3 HRegV aus dem Registereintrag hervorgeht, weshalb der Beschwerdegegner auch nicht gehalten war, seine Korrespondenz zuhanden der Beschwerdeführerin1 an die Vorgenannte zu adressieren. Erst recht nicht fällt es in den Verantwortungsbereich des Beschwerdegegners, wenn die seitens der Beschwerdeführerin 1 anscheinend mit der Entgegennahme und Weiterleitung ihrer Korrespondenz betraute (und damit als deren Hilfsperson zu qualifizierende) Konkursverwaltung die Schreiben des Handelsregisteramtes nicht an die Vorstandsmitglieder weitergeleitet haben sollte. Vielmehr wäre es Sache der Beschwerdeführerin 1 bzw. von deren Organen gewesen, für eine korrekte Zustellbarkeit der sie betreffenden Korrespondenz an der als Rechtsdomizil eingetragenen Adresse zu sorgen. Entgegen dem in der Beschwerde Insinuierten war das Handelsregisteramt sodann im Unterschied zu den für die Eröffnung einer späteren Verfügung vorgesehenen abweichenden Modalitäten (vgl.Art.153b Abs.2 lit.a insbesondere Ziff.2 HRegV) auch nicht gehalten, die Aufforderung nach Art.153a Abs.1 und 2 lit.a HRegV zugleich an die Privatadressen der im Handelsregister aufgeführten Vorstandsmitglieder (und vorliegenden Beschwerdeführer 2 und 3) zuzustellen (vgl.Christian Champeaux in: Rino Siffert/Nicholas Turin [Hrsg.], Handelsregisterverordnung [HRegV], Bern 2013, Art.153a N.3). Abgesehen davon, dass die (Privat-)Adressen dieser Personen nicht im Handelsregister eingetragen sind, dürfte der Hinweis, wonach die Aufforderung nebst dem Rechtsdomizil auch "an allfällige im Handelsregister eingetragene weitere Adressen der Rechtseinheit" zuzustellen sind, lediglich die gemäss Art.117 Abs.4 HRegV neben dem Rechtsdomizil eingetragenen weiteren in der Schweiz gelegenen Adressen der Rechtseinheit betreffen (so auch Champeaux, Art.153a N.2). Solche sind im Falle der Beschwerdeführerin 1 gerade nicht im Register verzeichnet (vgl.VB.2012.00533 bzw.VB.2012.00540).
2.5 Schliesslich hilft den Beschwerdeführenden auch ihr Einwand gegen die vom Beschwerdegegner in der Folge veranlasste, den diesbezüglichen Anforderungen von Art.153a Abs.3 HRegV entsprechende Publikation der Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) vomJuli 2012 (VB.2012.00533 bzw. VB.2012.00540) nichts. Entgegen ihrer Meinung handelt es sich bei diesem auch über Internet (www.shab.ch) frei einsehbaren Periodikum um ein solches der Eidgenossenschaft und nicht bloss des Kantons Zürich und im Übrigen um das vom Bundesrecht ausdrücklich vorgesehene, offizielle (gesamtschweizerische) Publikationsorgan für derartige öffentliche Auskündigungen (vgl.Art.931 OR). Eine zusätzliche Publikation in einem kantonalen Publikationsorgan (zum Beispiel Amtsblatt) nach Veröffentlichung im SHAB ist den Kantonen zwar grundsätzlich erlaubt (Art.35 Abs.3 HRegV), hat jedoch keine bundesrechtlichen Wirkungen (Eckert, Art.931OR N.6) und vermöchte insofern den Anforderungen von Art.153a Abs.3 HRegV nicht zu genügen. Vorliegend erfolgte die Veröffentlichung der Aufforderung wie erwähnt korrekt im SHAB, und auf eine Publikation in einem kantonalen Presseerzeugnis konnte es insofern so so nicht ankommen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass soweit wie vorliegend im Falle von Art.153a Abs.3 HRegV die Eröffnung einer Verfügung durch amtliche Publikation (Ediktalzustellung) in Frage steht, es allgemein nicht darauf ankommt, ob der Verfügungsadressat (bzw. ein allfälliger Drittbetroffener) diese tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Dies erscheint im vorliegenden Kontext umso gerechtfertigter, als es sich bei der öffentlichen Bekanntmachung im SHAB im Verhältnis zur Zustellung der Aufforderung nach Art.153a Abs.1 und 2 HRegV durch eingeschriebene Post um eine zweite, zusätzliche Eröffnung der Aufforderung handelt (vgl.Champeaux, Art.153a N.9).
2.6 Es ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführenden sämtliche vom Beschwerdegegner entsprechend den vorgenannten formellen Erfordernissen angesetzten Fristen ungenutzt verstreichen liessen, weshalb er mit Recht in Anwendung von Art.153b HRegV eine Verfügung erliess.
3.
3.1 In der angefochtenen Verfügung ordnete der Beschwerdegegner zur Hauptsache die Auflösung der Beschwerdeführerin 1 von Amtes wegen an (bei entsprechender Anpassung des Registereintrages nach Rechtskraft sowie Einsetzung der bisherigen Vorstandsmitglieder als Liquidatoren). Die genannte Auflösungsanordnung kann sich dabei auf den Wortlaut von Art.153b Abs.1 lit.a HRegV stützen, wonach das Handelsregisteramt "die Auflösung der juristischen Person und der Personengesellschaft beziehungsweise die Löschung des Einzelunternehmens und der Zweigniederlassung" verfügt. Bei Vereinen nach Art.60ff. ZGB handelt es sich unstreitig um juristische Personen, weshalb die verfügte Rechtsfolge insofern korrekt erscheint. Indessen gilt es zu beachten, dass Vereine im Unterschied zu den im Obligationenrecht geregelten Gesellschaftsformen mit juristischer Rechtspersönlichkeit nur dann im Handelsregister zur Eintragung verpflichtet sind, wenn sie ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben (Art.61 Abs.2 Ziff.1 ZGB, vgl.auch Art.934 Abs.1 OR; zu einer diesbezüglichen Fragestellung BGr, 28.November 2005, 4A.2/2005, E.4.2) wenn sie revisionspflichtig sind (Art.61 Abs.2 Ziff.2 in Verbindung mit Art.69b Abs.1 ZGB). Andernfalls sind sie lediglich eintragsberechtigt (Art.61 Abs.1 ZGB). Vorliegend bestehen wie bemerkt (oben E.1.5) keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin 1 ein kaufmännisches Gewerbe betreiben würde; jedenfalls liesse sich solches weder der angefochtenen Verfügung noch den Vorakten entnehmen. Ebenso wenig ergeben sich Anhaltspunkte für eine Revisionspflicht. Insofern ist davon auszugehen, dass der Eintrag im Handelsregister hier nach Massgabe von Art.61 Abs.1 ZGB freiwillig bzw. auf Ersuchen der Vereinsorgane erfolgte. Dies entbindet Letztere zwar nicht davon, unrichtige Einträge zu berichtigen, da die Pflicht, Änderungen den Registerbehörden zu melden, nach Massgabe von Art.937 OR sowohl die eintragungspflichtigen wie auch die bloss eintragungsfähigen Tatsachen betrifft (Eckert, Art.937 N.3; vgl.mit Bezug auf Vereine auch Riemer, Art.61ZGB N.66). Indessen sind nicht eintragungspflichtige Vereine berechtigt, ihren Eintrag im Handelsregister jederzeit auch wieder löschen zu lassen bzw. auf einen Eintrag nachträglich wieder zu verzichten (vgl.Lukas Berger in: Siffert/Turin, Art.93 N.18 sowie N.23 zweites Lemma), und zwar dies im Unterschied zu den eintragungspflichtigen, ein kaufmännisches Gewerbe betreibenden Vereinen unabhängig von einer Liquidation, also auch bei Fortbestand des Vereins (vgl.Riemer, Art.61 N.67 sowie 74). Wäre aber die Beschwerdeführerin 1 mithin berechtigt gewesen, ihren Eintrag ohne weiteres von sich aus wieder löschen zu lassen, stellt sich die Frage, ob im Falle eines fehlenden Rechtsdomizils unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten nicht richtigerweise analog zur Situation bei Einzelunternehmen Zweigniederlassungen und entgegen dem Wortlaut von Art.153b Abs.1 lit.a HRegV eine Löschung von Amtes hätte angeordnet werden müssen und die streitige Liquidationsanordnung des Beschwerdegegners demzufolge nicht als überschiessende Massnahme zu betrachten ist. Dass dem öffentlichen Interesse an der Richtigkeit der Eintragungen im Handelsregister und damit mittelbar der Schutz von Dritten und insbesondere von Gläubigern (vgl.zu Letzterem bei Löschung von Vereinen auch Riemer, Art.61 N.74) allein durch eine Liquidation des betreffenden Vereins und nicht auch durch dessen einfache Löschung aus dem Handelsregister Rechnung getragen werden könnte, erscheint nicht ausgewiesen. Im Übrigen besteht auch nicht die gleiche Situation wie bei den juristischen Personen des Obligationenrechts, deren rechtlicher Fortbestand bei Löschung des in ihrem Fall konstitutiven Eintrags von vornherein in Frage gestellt würde, was beim rein deklaratorisch eingetragenen Verein (vgl.Art.52 Abs.1 und 2 ZGB) gerade nicht der Fall ist. Für den Verordnunggeber hätten bei Erlass von Art.153b Abs.1 lit.a HRegV insofern durchaus Gründe bestanden, für nicht eintragungspflichtige Vereine im Falle eines fehlenden Rechtsdomizils eine andere, abweichende Rechtsfolge Löschung anstelle von Auflösung vorzusehen. Gleichwohl kann nicht von einem offensichtlichen Versehen einer planwidrigen Unvollständigkeit der in Frage stehenden Regelung gesprochen werden, welche ein korrigierendes Einschreiten durch den Richter unabdingbar machen würde, wie sich mit Blick auf deren Normzweck ergibt: Mit Art.153b HRegV wird beabsichtigt, die säumigen Rechtseinheiten, welche den Aufforderungen nach Art.153a Abs.1 und 3 HRegV nicht nachgekommen sind, für den unvollständigen bzw. unrichtigen Handelsregistereintrag zu sanktionieren. Es handelt sich insofern um eine repressive Massnahme gegen die Rechtseinheiten, welche es unterlassen haben, ein neues Rechtsdomizil zur Eintragung anzumelden, wofür bewusst einschneidende Sanktionen vorgesehen wurden (vgl.Champeaux, Art.153b N.2 und 4). Geht es mithin bei der genannten Regelung nicht bzw. nicht allein um eine exekutorische Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes durch Berichtigung eines nicht (mehr) korrekten Eintrages im Handelsregister, sondern soll die Missachtung der registerrechtlichen Meldepflicht bzw. entsprechender Aufforderungen zur Korrektur an sich geahndet werden, um die Betroffenen auf diese Weise anzuhalten, ihre diesbezüglichen Obliegenheiten (künftig) korrekt zu erfüllen, erweist sich die (vom Wortlaut der massgeblichen Verordnungsbestimmung unstreitig gedeckte) Anordnung der Liquidation auch in Fällen wie dem vorliegenden jedenfalls nicht als offensichtlich untaugliche bzw. unangemessene Rechtsfolge. Sie ist damit als eine der Nachteile der im Handelsregister freiwillig eingetragenen Vereine gegenüber den nicht eingetragenen hinzunehmen (vgl.zu diesen Nachteilen im Übrigen auch Riemer, Art.61 N.73).
3.2 Entsprechend ist die streitige Anordnung der Auflösung der Beschwerdeführerin1 von Amtes wegen nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die weiteren, diesbezüglich verfügten Nebenfolgen (Anpassung des Registereintrages nach Rechtskraft sowie Einsetzung der bisherigen Vorstandsmitglieder als Liquidatoren). Die Auferlegung von Eintragungsgebühren in der Höhe von Fr. 288.- zu Lasten der Beschwerdeführer2 und 3 findet in Art.153b Abs.1 lit.d HRegV in Verbindung mit Art.5 lit.e Ziff.3, Art.12 sowie Art.21 Abs.1 der Verordnung vom 3. Dezember 1954 über die Gebühren für das Handelsregister (SR221.411.1) eine genügende Rechtsgrundlage (vgl.zur Gesetzmässigkeit dieser Verordnung BGr, 4.April 1997, Jahrbuch des Handelsregisters 1997, S.144 ff., E.4; VGr, 13.Juli 2011, VB.2010.00372, E.3, sowie 29.März 2005, VB.2004.00420, E.3f.).
3.3 Soweit sich die Beschwerdeführer 2 und 3 gegen die ihnen auferlegte Ordnungsbusse wenden, ist dazu Folgendes festzuhalten: Verpflichtet das Gesetz die Beteiligten zur Anmeldung, so hat die Registerbehörde gegen die Fehlbaren von Amtes wegen mit Ordnungsbussen im Betrag von Fr.10.- bis 500.- einzuschreiten (Art.943 Abs.1 OR; Art.153b Abs.1 lit.e HRegV; vgl.auch Art.38 lit.b HRegV; Eckert, Art.943 N.1). Zu büssen ist jeder absichtliche fahrlässige Verstoss gegen die in Gesetz Verordnung geregelte Pflicht, eine Eintragung im Handelsregister anzumelden (BGE 104 Ib 261 E. 3). Wie bereits ausgeführt (oben E.3.1), betrifft die Pflicht, Änderungen den Registerbehörden zu melden, nach Massgabe von Art.937 OR alle eingetragenen Tatsachen unabhängig davon, ob sie eintragungspflichtig bloss eintragungsfähig sind. Die Ordnungsbusse gemäss Art. 943 Abs. 1 OR ist als Verwaltungsstrafe zu qualifizieren und dient der Sanktionierung von Verstössen gegen die Bestimmungen des Handelsregisterrechts. Als Beugestrafe zufolge Ungehorsams darf sie nur dann verhängt werden, wenn sie zuvor angedroht worden ist. Der Beschwerdegegner hat seine Aufforderungen, ein neues Rechtsdomizil anzumelden beziehungsweise die Weitergeltung des bisherigen zu bestätigen, ausdrücklich mit dem Hinweis auf Art. 943 OR verbunden (VB.2012.00533 bzw.VB.2012.00540; vgl.Art.941 OR, Art.153a Abs.1 und 3 [jeweils letzter Satz] in Verbindung mit Art.153b Abs.1 lit.e HRegV; Manfred Küng, Berner Kommentar, 2001, Art. 943 OR N. 14 ff. mit Hinweisen). Hierdurch ist er dem Erfordernis vorgängiger Strafandrohung nachgekommen. Die Bussenauflage erweist sich damit grundsätzlich als zulässig.
Soweit die Beschwerdeführenden auch die Höhe der Busse in Frage stellen sollten, kann das Verwaltungsgericht diese nicht auf Angemessenheit, sondern einzig auf das Über- Unterschreiten bzw. den Missbrauch des Ermessens überprüfen (§50 Abs.1 in Verbindung mit §20 Abs.1 lit.a und b VRG; §50 Abs.2 VRG). Die Bussenhöhe von je Fr.400.- bewegt sich im Strafrahmen des Art.943 Abs.1 OR und ist nicht rechtsverletzend.
4.
Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zu einem Drittel aufzuerlegen, (§65a Abs.1 und 2 in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz1 sowie §14 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, §14 N.3).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Nach Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 BGG unterliegen öffentlichrechtliche Entscheide im Zusammenhang mit der Führung des Handelsregisters der Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG. Gemäss Art. 74 Abs. 1 BGG ist diese in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unter anderem zulässig, wenn der Streitwert wie hier (oben E.1.5) mindestens Fr. 30'000.- beträgt (vgl.hierzu etwa BGr, 11. April 2011, 4A_636/2010, E. 1.1).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
und erkennt:
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 240.-- Zustellkosten,
Fr. 4'240.-- Total der Kosten.
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