Zusammenfassung des Urteils VB.2010.00415: Verwaltungsgericht
Die Gemeinde Oetwil an der Limmat wurde aufgefordert, eine Steuerkraftabschöpfung in Höhe von Fr. 426'040.- zu zahlen, basierend auf Finanzdaten aus dem Jahr 2008. Nachdem die Gemeinde Verlustscheine über den Ausfall von Steuereinnahmen erhalten hatte, beantragte sie eine Berichtigung der Steuerkraftabschöpfung. Die Justizdirektion trat jedoch nicht auf das Rechtsmittel ein. Die Beschwerde der Gemeinde wurde vom Verwaltungsgericht behandelt, das feststellte, dass die Finanzdaten rechtskräftig waren und eine Revision oder Anpassung nicht möglich sei. Die Gerichtskosten von Fr. 13'500.- wurden der Gemeinde auferlegt, ohne dass eine Parteientschädigung geschuldet war.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2010.00415 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 4. Abteilung/4. Kammer |
Datum: | 23.03.2011 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Nachträgliche Berichtigung der Steuerkraft-Abschöpfung |
Schlagwörter: | Gemeinde; Steuerkraft; Gemeinden; Finanzausgleich; Verfügung; Revision; Kanton; Kantons; Verwaltung; Recht; Finanzausgleichs; Berechnung; Finanzdaten; Verlusts; Rekurs; Zeitpunkt; Steuerkraftabschöpfung; Gemeindeamt; Justiz; Verlustschein; Oetwil; Limmat; Zahlung; Berichtigung; Justizdirektion |
Rechtsnorm: | Art. 149 KG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Alfred Kölz, Jürg Bosshart, Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, §1928 N.23; §86a VRG, 1999 |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung |
VB.2010.00415
Urteil
der 4. Kammer
vom 23.März 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Alexandra Altherr Müller.
In Sachen
dieser vertreten durch RechtsanwaltA,
gegen
betreffend Finanzausgleich / Steuerkraftabschöpfung,
hat sich ergeben:
I.
A. Der Gemeinde Oetwil an der Limmat wurden die für den interkommunalen Steuerkraftausgleich massgeblichen Finanzdaten für das Jahr 2008 mit Verfügung des Gemeindeamts des Kantons Zürich vom 25.Juni 2008 eröffnet. Gestützt auf diese Finanzdaten verfügte das Gemeindeamt am 8.August 2008, dass der Gemeinde Oetwil an der Limmat in Anwendung des Finanzausgleichsgesetzes vom 11.September 1966 (FAG, LS132.1) für das Jahr 2008 eine Steuerkraftabschöpfung in der Höhe von Fr.426'040.- auferlegt werde. Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Am 30.September 2008 wurde die Zahlung des Betrags durch die Gemeinde ausgelöst.
B. In der für die Steuerkraftberechnung massgeblichen Jahresrechnung 2007 wurde die Steuerschuld eines Steuerpflichtigen über Fr.717'726.05 (fakturierte Steuerforderung für das Jahr 2003) sowie Fr.879'996.80 (fakturierte Steuerforderung für das Jahr 2004) verbucht. Für diese Steuerforderungen wurde am 26.März 2008 die Betreibung eingeleitet. Am 7.September 2009 wurde die Gemeinde Oetwil an der Limmat mittels gleichentags ausgestellter Verlustscheine in der Höhe von Fr.745'934.35 sowie Fr.871'763.50 über den Ausfall der Steuereinnahmen informiert.
C. Am 22.Oktober 2009 stellte die Gemeinde Oetwil an der Limmat dem Gemeindeamt Antrag auf Feststellung des Steuerausfalls und auf entsprechende Berichtigung der verfügten Steuerkraftabschöpfung 2008. Das Gemeindeamt trat am 1.März 2010 auf das Gesuch der Gemeinde nicht ein.
II.
Gegen die Verfügung des Gemeindeamts liess die Gemeinde Oetwil an der Limmat Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich erheben (fortan Justizdirektion). Diese trat am 15.Juli 2010 auf das Rechtsmittel nicht ein (Dispositiv-Ziff. I) und auferlegte der Gemeinde die Rekurskosten (Dispositiv-Ziff.II).
III.
Am 18.August 2010 liess die Gemeinde Oetwil an der Limmat hiergegen ans Verwaltungsgericht gelangen und folgende Anträge stellen:
"1. Ziff.I.-II. der Verfügung vom 15.Juli 2010 seien aufzuheben;
2. auf das Revisionsbegehren der Beschwerdeführerin betreffend Neuregelung der Steuerkraft-Abschöpfung für das Jahr 2008 sei einzutreten;
3. es sei festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin für das Jahr 2003 ein Ausfall von Steuern von CHF717'726.05 sowie für das Jahr 2004 ein solcher von CHF879'996.80 anfällt und dies zu einer Berichtigung des durch die Beschwerdeführerin abzuliefernden Betrages führt,
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen"
Das Gemeindeamt verzichtete auf Beschwerdeantwort. Die Justizdirektion beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach §70 in Verbindung mit §5 Abs.1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG, LS175.2) von Amtes wegen. Gemäss §41 Abs.1 in Verbindung mit §19 Abs.1 lit.a VRG ist das Verwaltungsgericht bei Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide über Anordnungen unter anderem betreffend den Finanzausgleich zuständig (vgl. auch §§4144 in Verbindung mit §19 Abs.3 Satz1 VRG).
1.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei Berücksichtigung des Steuerausfalls hätte sie für das Jahr 2008 keine Beiträge in den Ausgleichsfond zahlen müssen. Strittig ist daher der Steuerkraftabschöpfungsbetrag von Fr.426'040.-, weshalb über die Sache gemäss §38 Abs.1 VRG in Dreierbesetzung zu befinden ist.
1.3 Die Legitimation der Beschwerdeführerin ergibt sich aus §49 in Verbindung mit §21 Abs.2 lit.c VRG, wonach Gemeinden zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert sind, wenn sie bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- Verwaltungsvermögen. Das Verwaltungsgericht hat jüngst die Legitimation einer Gemeinde zur Anfechtung von Anordnungen bezüglich des interkommunalen Finanzausgleichs bejaht (vgl. VGr, 4.März 2009, VB.2008.00545, E.1.2 mit Hinweisen).
1.4 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Beim Steuerkraftausgleich erhalten Gemeinden mit einer relativen Steuerkraft unter dem Kantonsmittel Beiträge aus einem Ausgleichsfond, welcher durch Gemeinden mit überdurchschnittlicher Steuerkraft gespeist wird (§§10 und 14 FAG). Ablieferungspflichtig sind Gemeinden, deren relative Steuerkraft das Kantonsmittel um mehr als 15 % übersteigt (§15 Abs.1 FAG).
Als für die Berechnung der Steuerkraftabschöpfung massgebende absolute Steuerkraft einer Gemeinde gilt der auf einen Steuerfuss von 100 % umgerechnete Ertrag der allgemeinen Gemeindesteuern und der Quellensteuern des letzten Jahres, dessen Ergebnisse bekannt sind (§39 Abs.1 FAG und §10 Abs.1 der Verordnung zum Finanzausgleichsgesetz vom 29.November 1978 [Finanzausgleichsverordnung, FAV, LS132.11]). Ersterer ergibt sich aus dem Brutto-Soll der per Ende des letzten Jahres vorläufig abgerechneten Steuern; dieser Betrag wird ergänzt durch den Mehr- Minderertrag zwischen der definitiven Steuerabrechnung des vorangegangenen Jahres und der dieser vorangegangenen vorläufigen Steuerabrechnung (§10 Abs.2 FAV). Die Quellensteuer wird in gleicher Weise erfasst (§10 Abs.3 FAV). Zum Bruttoertrag sind sodann die Soll-Änderungen aus früheren Jahren und die Einnahmen aus Steuerausscheidungen mit anderen Gemeinden hinzuzurechnen; abzuzählen sind dagegen die Abzüge (Skonti, Herabsetzungen, Erlasse, Abschreibungen und Zinsausgaben) sowie die im Ausscheidungsverfahren ausbezahlten Nettobeiträge (§10 Abs.4 FAV). Der auf diese Weise ermittelte Nettosteuerertrag wird unter Berücksichtigung der zur Anwendung gelangten Steuerfüsse auf 100 % umgerechnet (§10 Abs.5 FAV). Zur Berechnung der relativen Steuerkraft wird sodann die absolute Steuerkraft durch die Zahl der Einwohner der Gemeinde geteilt (§39 Abs.2 FAG).
Kürzungen von Ablieferungen sind möglich, wenn sie ein Ansteigen des Gemeindefusses auf mehr als das um zehn Steuerprozente reduzierte Kantonsmittel bewirken würden (§16 Abs.1 FAG).
2.2 Zur Berechnung der Finanzdaten melden die Gemeinden dem Statistischen Amt gemäss dessen Vorgaben folgende Daten: bis 31.Januar einen Auszug aus dem Einwohnerregister mit Stichtag vom 31.Dezember des Erhebungsjahres (§11 lit.a FAV in der seit dem 1.Januar 2011 geltenden Fassung [OS 65, 757f.]), bis 31.Januar die Steuerfüsse des laufenden Jahres (lit. b) und bis 31.März die für die Berechnung der absoluten Steuerkraft erforderlichen Angaben (lit. c). Gemäss der ursprünglichen Fassung von §11 FAV meldeten die Gemeinden dem Statistischen Amt jährlich bis 20.Januar die Zahl der Einwohner sowie bis Ende Januar die definitiven Steuerfüsse und bis Mitte März die nötigen Angaben für die Ermittlung der absoluten Steuerkraft (GS I 107ff., 109).
Sodann teilt die Justizdirektion bzw. das Gemeindeamt (§66 Abs.1 lit.b in Verbindung mit Anhang 3 Ziff. 1.1 lit.d der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18.Juli 2007 [LS 172.11]) den Gemeinden die derart erhobenen und errechneten Zahlen mit, und zwar bis spätestens 20.März die Zahlen über den Einwohnerbestand und die Konfessionszugehörigkeit (§12 lit.a FAV) und bis spätestens 31.Juli die entsprechenden Finanzdaten, unter anderem auch die massgebliche Steuerkraft des Vorjahres (lit. b). Nach Ablauf der dreissigtägigen Rekursfrist publiziert das Statistische Amt möglichst rasch die erhaltenen Zahlen und gibt an, welche von ihnen allenfalls noch umstritten sind (§13 FAV).
Die Justizdirektion teilt den Gemeinden die voraussichtlichen Ablieferungen rechtzeitig zur Erstellung des Voranschlags mit (§17 Satz1 FAG). Der Bezug der Ablieferungen erfolgt jährlich bis Ende September aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Grundlagen (§17 Satz2 FAG). Gemäss §17 Satz3 FAG berichtigt die Justizdirektion "die Festsetzung nachträglich im Zusammenhang mit der Rechnungsprüfung durch die Bezirksräte".
2.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund der Regelung in §17 Satz3 FAG müsse eine Berichtigung der Bezugsverfügung möglich sein, wenn nachträglich bekannt werde, dass die Finanzkraft der Gemeinde nicht den ursprünglichen Annahmen entspreche. Selbst wenn §17 Satz3 FAG nicht als spezielle Revisionsnorm angesehen würde, ergebe sich ein Revisionsanspruch auch aufgrund der allgemeinen Revisionsbestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Eine Berichtigung gebiete auch das Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 der Bundesverfassung vom 18.April 1999 (BV) und das darauf basierende Prinzip der Finanzgleichheit, nach dem die Gemeinden bezüglich ihrer Finanzverhältnisse gleich zu behandeln seien.
3.
3.1 Der Finanzausgleich zwischen den Gemeinden des Kantons Zürich bezweckt einerseits die Sicherung notwendiger Mittel für finanzschwache Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben; sodann soll damit die Belastung der Steuerpflichtigen eine Angleichung erfahren (Art. 127 Abs.2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27.Februar 2005 [KV, LS101]; BGE93 I 437 E.4).
Den Gemeinden kommt hinsichtlich finanzieller Ausgleichsleistungen kein Selbstbestimmungsrecht zu. Es ist Sache des Kantons als den Gemeinden übergeordnetes Rechtssubjekt , den Finanzausgleich sicherzustellen (Art. 127 Abs.1 KV; VGr, 4.März 2009, VB.2008.00545, E.5.2; BGE119 Ia 214 E.3b ff.; vgl. auch BGr, 27.November 2008, 2C_609/2007, E.1.2).
Bei der inhaltlichen Ausgestaltung des Finanzausgleichs sind bestimmte Grundsätze zu beachten. Als solcher Grundsatz ist insbesondere das aus dem Gleichheitsgebot (Art.8 BV) abgeleitete Prinzip der Finanzgleichheit zu nennen, wonach die Gemeinden in Bezug auf ihre Finanzverhältnisse nach Massgabe ihrer Gleichheit bzw. Ungleichheit gleich bzw.verschieden zu behandeln sind (vgl. Anna Pippig, Verfassungsrechtliche Grundlagen des Finanzausgleichs, Zürich etc. 2002, S.226f.; VGr, 4.März 2009, VB.2008.00545, E.8.1f.). Daraus ergibt sich insbesondere das Gebot der Sachgerechtigkeit, welches bei Erfassung und Bewertung der Finanzverhältnisse der Gemeinden die Vollständigkeit der massgeblichen Faktoren und diesbezügliche Wirklichkeitstreue erfordert (Pippig, S.242ff.). Weiter erfordert das Gebot der Sachgerechtigkeit Unbeeinflussbarkeit Objektivität der Vergleichsmassstäbe was beim Steuerkraftausgleich als einnahmenseitigem Finanzausgleich weitestgehend erfüllt ist sowie Vergleichbarkeit der zahlenmässigen Grundlagen (Pippig, S.245 ff., 253 f.).
3.2 Das geltende Finanzausgleichssystem bemisst die Höhe der Steuerkraftablieferungen anhand des Steuerertrags des vorangehenden Jahres, namentlich der per Ende des letzten Jahres vorläufig abgerechneten allgemeinen Steuern und Quellensteuern. Zu berücksichtigten sind sodann der Mehr- Minderertrag des vorletzten Jahres und die Soll-Änderungen, welche im für die Steuerkraftbemessung massgeblichen Rechnungsjahr zu verbuchen waren. Schliesslich sind weitere Nachträge Abzüge zu machen (Skonti, Abschreibungen etc.; zur Berechnung oben 2.1). Die Finanzausgleichsverordnung legt dabei ein formelles Verfahren fest, welches die Gemeinden zu einem geordneten Vorgehen bei der Abgabe der von ihnen zu liefernden Daten verpflichtet und eine einheitliche Berechnungsweise der Ablieferungen bzw. Beiträge ermöglicht (vgl. RRBNr. 4830 vom 29.November 1978; zum Verfahren oben 2.2).
Die Bemessung des Steuerkraftausgleichs bezieht sich damit auf eine in der Vergangenheit liegende Rechnungsperiode; sie basiert zudem auf einem zu einem bestimmten Zeitpunkt fixierten Sollwert (so auch die Vorinstanz und der Beschwerdegegner). Der Gesetzgeber hat in Kauf genommen, dass es Abweichungen zwischen der vorläufigen und der erst später vorliegenden definitiven Abrechnung der Steuereinnahmen gibt (vgl. Weisung des Regierungsrates vom 5.Juli 1978 betreffend Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, Abl1978, 1384 ff., 1429). Solche Abweichungen werden, auch wenn sie sich auf die verstrichene Rechnungsperiode beziehen, erst im Rahmen späterer Steuerkraftberechnungen berücksichtigt. Dieses Vorgehen führt einerseits zum vollständigen Miteinbezug aller massgeblichen Faktoren auf der Einnahmenseite wenn auch teilweise verzögert , andererseits ermöglicht es die Vergleichbarkeit der zahlenmässigen Grundlagen, indem die Bemessungsbasis vereinheitlicht wird. Die Berechnung der Steuerkraft beruht überdies auf möglichst aktuellen Daten, welche jährlich neu ermittelt werden. Dem Gebot der Wirklichkeitstreue bzw. Zeitgerechtigkeit ist damit ebenso Genüge getan (vgl. Pippig, S. 243, 263 ff.; in diesem Sinn auch BGE93 I 437 E.7c). Nicht massgebend für die Berechnung der Steuerkraft kann hingegen sein, ob es im Einzelfall für eine Gemeinde steuertechnisch vorteilhafter ist, eine Abweichung im einen im anderen Rechnungsjahr zu berücksichtigen. Der Grundsatz der Unbeeinflussbarkeit Objektivität der Vergleichsmassstäbe spricht gegen eine nachträgliche Berichtigung der Finanzdaten durch den Bezirksrat, da eine solche vom diesbezüglichen Begehren einer Gemeinde abhinge und die Steuerkraftbemessung damit beschränkt steuerbar wäre. Schliesslich dient das vorliegende System auch der Einfachheit, Transparenz und Planbarkeit des Finanzausgleichs und gewährleistet eine möglichst einfache Handhabung durch den Kanton und die Gemeinden (vgl. Weisung des Regierungsrates vom 28.Januar 2009 zur Reform des Finanzausgleichs, ABl 2009, 172 ff., 205).
Nach dem Gesagten ist wie die Vorinstanz korrekt erwogen hat §17 Satz3 FAG nicht als "spezielle Revisionsnorm" zu verstehen. Den Materialien lässt sich ein dahingehender Hinweis nicht entnehmen (vgl. ABl 1978, 1384 ff.; ABl 1979, 484 ff., 1289 ff.; Prot.KR197579, S. 12529 ff.). Eine Korrektur erfolgt durch die Berücksichtigung allfälliger Abweichungen in späteren Steuerkraftberechnungen. Eine nachträgliche Kürzung ist einzig vorgesehen, wenn die Ablieferungen ein Ansteigen des Gemeindesteuerfusses auf mehr als das um zehn Steuerprozente reduzierte Kantonsmittel bewirken würden. Diese Kürzungen haben keinen Einfluss auf die Steuerkraft der Gemeinde und somit auch keinen Einfluss auf das Kantonsmittel. §17 Satz3 FAG ist deshalb im Zusammenhang mit §16 FAG zu lesen. Eine nachträgliche Berichtigung rechtskräftig verfügter und veröffentlichter Finanzdaten sieht das Finanzausgleichsrecht hingegen nicht vor.
4.
4.1 Bei der Verfügung über die Festsetzung der Finanzdaten, welche die Justizdirektion bzw. das Gemeindeamt gemäss §12 lit.b FAV einer Gemeinde jeweils vor der Berechnung der Steuerkraftabschöpfung zu eröffnen hat, handelt es sich um eine Feststellungsverfügung. Als solche dient sie einerseits der Rechtssicherheit und andererseits der Verfahrensökonomie, weil sie als Vorstufe der späteren Leistungsverfügung die für die Berechnung der Steuerkraft wesentlichen Finanzdaten, basierend auf den von der Gemeinde gelieferten Zahlen, verbindlich feststellt (vgl. Andreas Kley, Die Feststellungsverfügung eine ganz gewöhnliche Verfügung?, in: Der Verfassungsstaat vor neuen Herausforderungen, Festschrift für Yvo Hangartner, St.Gallen/Lachen 1998, S. 229 ff., 230; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6.A., Zürich/St.Gallen 2010, Rz.895). Nach Eintritt der formellen Rechtskraft der Festsetzungsverfügung sind die darin enthaltenen Finanzdaten für die Berechnung der Steuerkraftabschöpfung verbindlich.
4.2 Auf eine rechtskräftige Verfügung kann die verfügende Behörde allenfalls wiedererwägungsweise zurückkommen, worauf jedoch kein Anspruch besteht. Gegen ein Nichteintreten der Behörde steht kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, §§1928 N.23, Vorbem. zu §§86a86d N. 8).
Sodann kann mittels Revision auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückgekommen werden, wenn nach deren Erlass erhebliche Tatsachen entdeckt Beweismittel aufgefunden werden (§86a lit.b VRG). Keinen Revisionsgrund stellen Tatsachen dar, die in dem der Anordnung vorausgehenden Verfahren mit einem ordentlichen Rechtsmittel hätten geltend gemacht werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, §86a N. 12 ff., §86b N. 2).
4.3 Die Beschwerdeführerin fakturierte im Oktober 2007 die Steuerschuld eines Steuerpflichtigen für die Jahre 2003 und 2004 und verbuchte dies in der Jahresrechnung 2007. Mahnungen für die ausstehenden Steuern wurden am 6.Dezember 2007 und am 22.Januar 2008 verschickt. Am 26.März 2008 wurde die Betreibung eingeleitet. Am 24.Juni 2008 erfolgte die Pfändung. Der Betreibungsbeamte erachtete das pfändbare Vermögen nicht als genügend zur Deckung aller Forderungen. Die Pfändungsurkunde gelte deshalb als provisorischer Verlustschein im Sinn von Art. 115 Abs.2 des Bundesgesetzes vom 11.April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]. Abschriften der Pfändungsurkunde wurden am 23.Juli 2008 versandt. Am 7.September 2009 wurden der Beschwerdeführerin schliesslich zwei Verlustscheine über den Ausfall der Steuereinnahmen ausgestellt.
4.4 Nr.34/010 [Weisung Steuererlass], www.steueramt.zh.ch). Die Abschreibung ist bei Eintritt des Verlustes, spätestens jedoch auf Ende des entsprechenden Rechnungsjahres vorzunehmen (Handbuch über das Rechnungswesen der zürcherischen Gemeinden, herausgegeben von der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kapitel 12.1.2 f., www.gaz.zh.ch). Entsprechend war vorliegend die buchhalterische Abschreibung des Steuerausfalls im Rechnungsjahr 2009 vorzunehmen. Die Steuerkraftberechnung 2008 wird dadurch nicht beeinflusst. Die Verfügung des Beschwerdegegners über die Festsetzung der Finanzdaten 2008 ist daher rechnungstechnisch nicht ursprünglich fehlerhaft. Das gilt wiederum auch für die Verfügung vom 8.August 2008, in der die Steuerkraftabschöpfung 2008 berechnet wird. Eine Revision gemäss §86a VRG ist daher ausgeschlossen. Eine Anpassung ist mangels Vorliegen einer Verfügung über einen Dauersachverhalt ohnehin nicht möglich.
4.5 Selbst wenn bezüglich der ursprünglichen Fehlerhaftigkeit nicht auf den Zeitpunkt des definitiven Verlusteintritts, sondern auf den Zeitpunkt der "Zahlungsunfähigkeit" des Steuerpflichtigen abgestellt würde, käme eine Revision nicht in Frage. Zwar gilt, gegen wen definitive Verlustscheine ausgestellt sind, als zahlungsunfähig im Sinn von Art. 83 des Obligationenrechts und wird das wohl auch bei provisorischen Verlustscheinen gelten (vgl.Ueli Huber, Basler Kommentar 2010, Art. 149 SchKG N. 51); weder der provisorische noch der definitive Verlustschein sind jedoch Beweise dafür, dass der Steuerpflichtige schon von Anbeginn, das heisst im massgeblichen Rechnungsjahr, zahlungsunfähig war. Schon aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, die Steuerschuld sei allenfalls schon im Rechnungsjahr 2007 abzuschreiben gewesen (vgl. Ziff.46 lit.c Weisung Steuererlass, wonach Steuern abzuschreiben sind, wenn eine Betreibung offensichtlich ergebnislos verlaufen würde). Die Festsetzung der Finanzdaten 2008 ist daher auch unter diesem Blickwinkel nicht ursprünglich fehlerhaft und eine Revision der Verfügung daher ausgeschlossen.
4.6 Nach dem Gesagten sind weder die Voraussetzungen einer Revision noch einer Anpassung erfüllt. Der Vollständigkeit halber ist aber noch Folgendes anzufügen:
Insofern die Beschwerdeführerin sich gleichwohl darauf beruft, aus der Pfändungsurkunde ergebe sich, dass die Zahlungsunfähigkeit des Steuerpflichtigen "ohne Zweifel" schon zum Zeitpunkt der Steuerkraftberechnung bestanden habe und diese Tatsache den Entscheid für sie günstiger gestaltet hätte, so hätte sie dies ohnehin mit Rekurs wenn die Abschrift der Pfändungsurkunde erst nach Ablauf der Rekursfrist eingegangen sein sollte spätestens 90 Tage nach deren Erhalt mit Revision geltend machen müssen (§§11, 22 und 86b Abs.2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, §86b N. 1, 8).
Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen vor, sie habe damals keine Veranlassung gehabt, den "bloss möglichen Steuerausfall" in das Verfügungsverfahren einzubringen, weil diese "hypothetische Tatsache" damals bei der Berechnung der Steuerkraft gar nicht hätte berücksichtig werden können. Sie stellt damit wiederum auf den Zeitpunkt des (definitiven) Verlusts und nicht der Zahlungsunfähigkeit ab. Die Höhe des Verlusts stand wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht erst bei Vorliegen des definitiven Verlustscheins fest. Die Höhe bzw. der Zeitpunkt des Verlusts ermöglicht aber keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Soweit sich die Zahlungsunfähigkeit aus dem Ergebnis der Pfändung ergibt, hätte dies, wenn schon, zu einem früheren Zeitpunkt vorgebracht werden können und müssen.
5.
5.1 Zu Recht hat der Beschwerdegegner daher das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin nicht an die Hand genommen.
5.2 Verfügungen über ein Revisionsgesuch unterliegen den nämlichen Rechtsmitteln wie die ursprüngliche Verfügung, die Anlass zum Revisionsgrund gegeben hat (Kölz/Bosshart/Röhl, §86d N. 5). Die Beschwerdeführerin hat am 30.März 2010 Rekurs gegen den Nichteintretensentscheid des Beschwerdegegners vom 1.März 2010 eingelegt. Die Vorinstanz prüfte den Rekurs materiell, trat aber auf das Rechtsmittel nicht ein. Streng genommen hätte sie jedoch, weil alle Prozessvoraussetzungen erfüllt waren, auf den Rekurs eintreten und ihn in der Folge abweisen müssen. Eine solche Änderung des vorinstanzlichen Dispositivs erscheint indessen als formeller Leerlauf, weshalb darauf zu verzichten ist. Auf diesen Umstand wird immerhin insoweit hingewiesen, als die Beschwerde "im Sinn der Erwägungen" abgewiesen wird (vgl. etwa VGr, 7.April 2010, VB.2010.00049, E.6 mit Hinweisen).
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§65a Abs.1 in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz1 VRG) und ist auch keine Parteientschädigung geschuldet (§17 Abs.2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
Fr. 13'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 13'560.-- Total der Kosten.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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