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Urteil Verwaltungsgericht (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2010.00205
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:4. Abteilung/4. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2010.00205 vom 12.05.2010 (ZH)
Datum:12.05.2010
Rechtskraft:Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.02.2011 abgewiesen.
Leitsatz/Stichwort:Stimmrechtsbeschwerde
Schlagwörter: Stimm; Recht; Abstimmung; Beschwerde; Abstimmungs; Referendum; Ausstand; Beschwerdeführer; Referendumskomitee; Rechtsmittel; Partei; Verfahren; Stadt; November; Stimmberechtigten; Referendumskomitees; Röhl; Verfahrens; Behörde; Bundesgericht; Kölz/Bosshart/Röhl; Politische; Vorlage; Entscheid; Wwwvgrzhch; Stimmrechtsbeschwerde; Verein; Anordnung; Abstimmungszeitung; über
Rechtsnorm: Art. 34 BV ;
Referenz BGE:117 Ia 322; 117 Ia 66; 118 Ia 282; 121 I 138; 124 I 121; 126 III 431; 130 I 290;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2010.00205

Entscheid

der 4. Kammer

vom 6. August 2010

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Keiser, Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtssekretär Stefan Schürer.

In Sachen

Referendumskomitee,
vertreten durchA,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Winterthur,
vertreten durch den Stadtrat Winterthur,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Stimmrechtsbeschwerde,

hat sich ergeben:

I.

Am 15.Juni 2009 hiess der Grosse Gemeinderat der Stadt Winterthur einen Kredit von 722'000 Franken für bauliche Anpassungen im Anbau des Gebäudes Zeughausstrasse 76 zur Nutzung als Anlaufstelle für Randständige gut. Mit Beschluss vom 12.August 2009 stellte der Stadtrat Winterthur fest, dass das Referendum gegen den Kredit zustande gekommen sei, und legte den 29.November 2009 als Abstimmungstermin fest.

II.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. Juli 2010 ist das Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts in Kraft getreten. Im Zuge der Revision wurde auch das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) überarbeitet. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gebieten die intertemporalrechtlichen Regeln zum Verfahrensrecht, neues Prozessrecht sofort anzuwenden, sofern einschlägige Übergangsbestimmungen nicht etwas anderes vorsehen und die Kontinuität des bisherigen (materiellen) Rechts dadurch nicht gefährdet wird (BGE 126 III 431 E.2b; RB 2004 Nr.8 E3.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Bezüglich der Zuständigkeit kommt es hingegen auf das geltende Recht in jenem Zeitpunkt an, wo eine Rechtsvorkehr anhängig gemacht wird. Für den vorliegenden Fall ändert sich mit der Revision bezüglich der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts indes nichts. Das Verwaltungsgericht ist seit Inkrafttreten der Rechtsweggarantie per 1.Januar 2009 für Beschwerden gegen Anordnungen auf dem Gebiet von Wahlen und Abstimmungen zuständig (vgl. Art.86 Abs.2f. und Art.88 Abs.2 in Verbindung mit Art.130 Abs.3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 [BGG, SR173.110], §5 der Verordnung des Regierungsrats über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 20.November 2006 [OS 61, 480f.] in Verbindung mit a§§41 Abs.1 und 43 Abs.2 VRG; BGr, 29.Juni 2009, 1C_124/2009, E.2, www.bger.ch; VGr, 4.November 2009, VB.2009.00385, E.1.1, www.vgrzh.ch).

1.2 Die Legitimation zur Stimmrechtsbeschwerde steht nach §21a in Verbindung mit §49 VRG den Stimmberechtigten des betreffenden Wahl- oder Abstimmungskrei­ses (lit.a), den politischen Parteien und Gruppierungen, die im betreffenden Wahl- oder Abstimmungskreis tätig sind (lit.b), sowie den betroffenen Gemeindebehörden (lit.c) zu. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz umschreibt damit die Legitimation in §21a lit.b leicht abweichend zur bisherigen, nunmehr durch das Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts abgelösten Regelung von a§148 lit.b des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1.September 2003 (GPR, LS161). Der Gehalt der Regelung soll durch die Änderung aber nicht berührt werden (vgl. Weisung des Regierungsrats vom 29.April 2009, ABl 2009, 963), sodass an die bisherige Rechtslage angeknüpft werden kann.

1.3 Gemäss Weisung des Regierungsrats vom 28.August 2002 zum Gesetz über die politischen Rechte sind Initiativkomitees auch dann legitimiert, wenn sie nicht als juristische Person ausgestaltet sind (ABl 2002, 1635; siehe dagegen VGr, 10.Februar 2010, VB.2009.00509, E.1.2, www.vgrzh.ch). §61 Abs.3 der Verordnung über die politischen Rechte vom 27. Oktober 2004 (VPR, LS161.1) verleiht dabei dem Vertreter eines Initiativkomitees die Berechtigung, im Namen der anderen Mitglieder zu handeln. Es ist daher nicht notwendig, dass die Komiteemitglieder bei fehlender Rechtspersönlichkeit des Komitees gemäss den Regeln über die einfache Gesellschaft im Sinn von Art.530 ff. des Obligationenrechts ein Rechtsmittel gemeinsam einlegen (anders noch VGr, 10.Februar 2010, VB.2009.00509, E.1.2.3, www.vgrzh.ch). Für Referendumskomitees fehlt allerdings eine entsprechende Regelung. §68 Abs.1 VPR verweist bloss auf die §§64 und 65 VPR. Es ist indes nicht einzusehen, weshalb in Fragen der Vertretungsbefugnis zwischen Initiativkomitees einerseits und Referendumskomitees andererseits zu unterscheiden ist. §61 Abs.3 VPR ist deshalb hinsichtlich der Vertretungsbefugnis auch auf Referendumskomitees anzuwenden.

1.4 Als Beschwerdeführer ist vorliegend das Referendumskomitee zu betrachten. Wohl führen Rekurs- und Beschwerdeschrift wie auch die Beschwerdeergänzung das Logo des Vereins S und figuriert Letzterer jeweils als Absender. Ausserdem wird in der Beschwerde ein unentgeltlicher Rechtsbeistand mit der Begründung beantragt, dem Verein S fehlten als gemeinnützigem Verein die finanziellen Mittel. Das Rubrum der drei Schreiben nennt indes stets das Referendumskomitee als Verfahrenspartei. Die Parteistellung des Komitees wird in der Beschwerdeergänzung vom 30.Juni/6.Juli 2010 ausdrücklich bekräftigt. Das Komitee setzt sich gemäss Angaben der Rekursschrift aus A und B, den übrigen Mitgliedern des Vorstands des Vereins S sowie "weiteren stimmberechtigten Privatpersonen" zusammen. Vertreter des Komitees im Sinn von §61 Abs.3 VPR ist A.

2.

2.1 Der Ausstand im Verwaltungsverfahren ist auf kantonaler Ebene in §5a VRG geregelt. Die Bestimmung enthält eine Generalklausel betreffend den Ausstand von Personen, die in der Sache persönlich befangen erscheinen; §5a Abs.1 lit.ac VRG zählt drei Ausstandskategorien auf: persönliches Interesse in der Sache, Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit einer Partei, Vertretung einer Partei bzw. Tätigwerden für eine Partei in der gleichen Sache (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, §5a N.3, 10ff.). Mit der Regelung in §5a VRG bleibt grundsätzlich kein Raum mehr für die Anwendung der Ausstandsbestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13.Juni 1976 (GVG, LS 211.1). Soweit sich §5a VRG allerdings als unvollständig erweist, lassen sich die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes analog anwenden. Dies gilt namentlich in verfahrensmässiger Hinsicht (Kölz/Bosshart/Röhl, §5a N.2).

2.2 Erweist sich der kantonale Rechtsschutz als ungenügend, gelangen die sich unmittelbar aus der Verfassung ergebenden Garantien zum Zug. Art.30 Abs.1 der Bundesverfassung vom 18.April 1999 (BV, SR101) gewährleist, dass keine Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise oder zugunsten einer Partei auf das Urteil einwirken; es soll verhindert werden, dass jemand als Richter tätig wird, der unter solchen Einflüssen steht und deshalb kein "rechter Mittler" mehr sein kann (BGE 124 I 121 E.3, 126 I 235 E.2a).

2.3 Das Vorliegen von Ausstandsgründen ist von Amtes wegen zu beachten. Es darf grundsätzlich nicht vom Willen einer Verfahrenspartei abhängen, ob ein Behördenmitglied sein Amt ausüben kann. Jedes Behördenmitglied ist verpflichtet, gesetzliche Hindernisse für seine Mitwirkung zu beachten und selbst dann in den Ausstand zu treten, wenn keine Partei Einwände erhebt (Kölz/Bosshart/Röhl, §5a N.9f.). Die Parteien können die Rüge der Befangenheit sowohl im Vorfeld eines Verfahrens wie auch nach dessen Abschluss vorbringen. Es verstösst aber gegen Treu und Glauben, die Rüge erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt werden können (BGr, 17.Dezember 2002, 6P.93/2002, E.1.1, www.bger.ch; BGE121I225 E.3). Ablehnungsbegehren sind deshalb ohne Verzug, das heisst nach Kenntnis des Organmangels bei erster Gelegenheit, geltend zu machen. Wer von einem Ablehnungsgrund Kenntnis hat oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit Kenntnis haben müsste und sich dennoch auf den Prozess einlässt, kann den Anspruch auf spätere Geltendmachung verwirken (vgl.BGE 118 Ia 282 E.5a, 124 I 121 E.2; Kölz/Bosshart/Röhl, §5a N.5; Christoph Leuenberger in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 2.A., Zürich etc. 2008, Art.30 N.16). Ist eine Partei anwaltlich vertreten, hat sie die ordentliche Besetzung eines Gerichts zu kennen, sodass ein Ausstandsbegehren vorab zu stellen ist (BGE 117 Ia 322 E.1c). Für den Zeitpunkt der Rüge nicht entscheidend sein kann im Anwendungsbereich des Verwaltungsrechtspflegegesetzes die Unterscheidung zwischen Ausschlussgründen, die von Amtes wegen zu beachten sind, und Ablehnungsgründen, die von einer Partei oder dem Richter selbst geltend zu machen sind (siehe dazu BGE 118 Ia 282 E.6c, 117 Ia 322 E.1c). Diese Unterscheidung ist §5a VRG fremd (vgl.Kölz/Bosshart/Röhl, §5a N.10).

2.4 Die Nichtbeachtung der Ausstandspflicht stellt regelmässig eine schwerwiegende Verletzung der Verfahrensvorschriften dar und hat deshalb ungeachtet der materiellen Interessenlage die Kassation des unter Mitwirkung eines ausstandspflichtigen Behördenmitglieds gefassten Entscheids zur Folge. Ob die betreffende Anordnung nichtig oder bloss anfechtbar ist, hängt in erster Linie von der Schwere der Verletzung ab. Möglich ist indes ein Verzicht auf die Geltendmachung von Ausstandsgründen. Ein solcher darf aber nicht leichthin angenommen werden (BGE 118 Ia 282 E.4b). Haben die Verfahrensbeteiligten auf die Geltendmachung von Ausstandsgründen ausdrücklich verzichtet, sind nach Treu und Glauben sowohl Nichtigkeit wie Anfechtbarkeit aufgrund von Ausstandsgründen ausgeschlossen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, §5a N.7).

2.5 Vorliegend hat der Beschwerdeführer rechtsgültig auf die Rückweisung aufgrund allfälliger Ausstandsgründe verzichtet. So beantragt er lediglich, es sei die Befangenheit der Bezirksräte E und F festzustellen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz lehnt er dagegen ab, da diese nicht in der Lage sei, eine unabhängige Beurteilung der Streitsache vorzunehmen. Entsprechend sei die Angelegenheit durch das Verwaltungsgericht zu beurteilen. Das Feststellungsbegehren wiederum erweist sich als unzulässig. Kann in einer Angelegenheit wie vorliegend ein Gestaltungsurteil erwirkt werden, besteht regelmässig kein Feststellungsanspruch (Kölz/Bosshart/Röhl, §19 N.62). Indem der Beschwerdeführer eine Rückweisung bei Befangenheit der beiden Bezirksräte ablehnt, spricht er sich gegen ein Gestaltungsurteil aus. Die Fragen, ob die beiden genannten Bezirksräte in den Ausstand hätten treten sollen und ob der Beschwerdeführer den Anspruch auf spätere Geltendmachung verwirkt hat, können daher offen gelassen werden.

2.6 Nach dem Gesagten ist auch der der Antrag des Beschwerdeführers gegenstandslos, Stellungnahmen der Aufsichtkommission über die Rechtsanwälte sowie der Justizdirektion zur Frage der Befangenheit der genannten Bezirksräte einzuholen. Der Antrag steht überdies im Widerspruch zum Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen gemäss §7 Abs.4 Satz2 VRG (dazu Kölz/Bosshart/Röhl, §7 N.79ff.).

3.

3.1 In Stimmrechtssachen können sämtliche Handlungen staatlicher Organe, welche die politische Stimmberechtigung oder Volksabstimmungen betreffen, angefochten werden (§19 Abs.1 lit.c VRG). Mit dieser offenen Formulierung, die an den mittlerweile abgelösten a§147 Abs.2 GPR anknüpft, kann sichergestellt werden, dass das Anfechtungsobjekt nicht enger gefasst wird, als sich dies aus der Praxis des Bundesgerichts zur Stimmrechtsbeschwerde ergibt (vgl. ABl 2002, 1634). Die Rechtsmittelfrist beträgt mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts fünf Tage (§22 Abs.1 Satz2 VRG).

3.2 Gemäss Praxis des Bundesgerichts beginnt die Rechtsmittelfrist bei Stimmrechtsbeschwerden, welche sich gegen Vorbereitungshandlungen zu einer Wahl oder Abstimmung richten, mit der Eröffnung oder Mitteilung der entsprechenden Anordnung zu laufen. Diese Anordnung bildet in einem solchen Fall das Anfechtungsobjekt, während die Wahl oder Abstimmung selbst nur als Vollzugsakt der früheren, als mangelhaft gerügten Anordnung erscheinen. Stimmrechtsbeschwerden, die sich gegen Mängel bei der Vorbereitung von Wahlen oder Abstimmungen wenden, müssen deshalb direkt im Anschluss an die Vorbereitungshandlung innert der Rechtsmittelfrist eingereicht werden. Unterlässt dies der Stimmberechtigte, obwohl nach den Verhältnissen ein sofortiges Handeln geboten oder zumutbar war, kann er allfällige Mängel im Vorfeld einer Wahl oder Abstimmung nicht mehr im Anschluss an deren Ergebnis geltend machen (BGE 121I1 E.3b, 118Ia271E.1d; siehe auch VGr, 4. November 2009, VB.2009.00385, E.2.3.1, www.vgrzh.ch). Vom Grundsatz, dass gegen Vorbereitungshandlungen sofort nach deren Anordnung innert der Rechtsmittelfrist Stimmrechtsbeschwerde zu erheben ist, ist nur abzuweichen, "wenn die Frist nach dem Abstimmungstermin abläuft [ ] oder wenn spezielle Gründe sofortiges Handeln als unzumutbar erscheinen lassen" (BGE 110Ia179 E.2a). Die Rechtsmittelfrist in Stimmrechtssachen ist dabei aber so zu handhaben, dass dem Stimmbürger das Beschreiten des Rechtsweges nicht praktisch unmöglich gemacht wird; insbesondere ist die Erkennbarkeit von Verfahrensmängeln oder Unregelmässigkeiten nicht leichthin zu bejahen und dürfen keine übertriebenen Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels gestellt werden (BGr, 4. Oktober 2004, 1P.206/2004, E.2.2, www.bger.ch).

3.3 Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen die Abstimmungszeitung der Stadt Winterthur für die Volksabstimmung vom 29.November 2009. Die Abstimmungszeitung wurde zwischen dem 2. und 7.November 2009 verschickt. Der Beschwerdeführer erhob am 6.November 2009 fristgerecht Stimmrechtsrekurs. Für andere der Beschwerdegegnerin zuzurechnende Vorbereitungshandlungen, die vom Beschwerdeführer gerügt werden etwa Aussagen von Stadträtin H in einem Zeitungsbericht vom 27.Februar 2009 war die Rechtsmittelsfrist am 6.November 2009 indes abgelaufen.

4.

Die Beschwerdegründe in Stimmrechtssachen richten sich nach den allgemeinen Regeln von §20VRG (siehe ABl2009, 946). Zu beachten ist insbesondere

4.2 Nach der Praxis des Bundesgerichtes müssen Abstimmungs- und Wahlverfahren so ausgestaltet sein, dass die freie und unbeeinflusste Äusserung des Wählerwillens gewährleistet ist. Geschützt wird namentlich das Recht der aktiv Stimmberechtigten, weder bei der Bildung noch bei der Äusserung des politischen Willens unter Druck gesetzt oder in unzulässiger Weise beeinflusst zu werden. Die Stimmberechtigten haben Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht ihren freien Willen zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Sie sollen ihre politische Entscheidung gestützt auf einen gesetzeskonformen sowie möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen können (BGE 130I290 E.3.1; VGr, 10.Februar 2010, VB.2009.00509, E.3, www.vgrzh.ch, dort auch zum Folgenden).

4.3 Aus Art. 34 Abs. 2 BV folgt namentlich eine Verpflichtung der Behörden auf korrekte und zurückhaltende Information im Vorfeld von Abstimmungen (vgl. BGE 121 I 138 E.3). Bei Wahlen ist die Praxis strenger als bei Abstimmungen, da den Behörden bei Sachentscheiden auch eine (beschränkte) Beratungsfunktion zukommt (vgl. BGE118Ia259 E.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind zwar gewisse behördliche Interventionen in den Meinungsbildungsprozess vor Sachabstimmungen zulässig. Dazu gehören namentlich die Abstimmungserläuterungen der Exekutive, in denen eine Vorlage zur Annahme oder Ablehnung empfohlen wird. Hingegen stellt es eine unerlaubte Beeinflussung dar, wenn die Behörde ihre Pflicht zu objektiver Information verletzt und über den Zweck und die Tragweite der Vorlage falsch orientiert oder wenn sie in unzulässiger Weise in den Abstimmungskampf eingreift und dabei (stimm- und wahlrechtliche) gesetzliche Vorschriften verletzt oder sich in anderer Weise verwerflicher Mittel bedient. Dem Erfordernis der Sachlichkeit genügen Informationen, wenn die Aussagen wohlabgewogen sind und beachtliche Gründe dafür sprechen, wenn sie ein umfassendes Bild der Vorlage mit Vor- und Nachteilen abgeben und den Stimmberechtigten eine Beurteilung ermöglichen oder wenn sie trotz einer gewissen Überspitzung nicht unwahr und unsachlich bzw. lediglich ungenau und unvollständig sind. Aus der Pflicht zur objektiven Information folgt nicht, dass sich die Behörde in der Abstimmungserläuterung mit jeder Einzelheit der Vorlage zu befassen hätte oder dass sie sämtliche Einwendungen erwähnen müsste, die gegen die Vorlage erhoben werden könnten. Das ist schon deshalb entbehrlich, weil der behördliche Bericht keineswegs das einzige Informationsmittel im demokratischen Meinungsbildungsprozess darstellt und die Stimmberechtigten von den für oder gegen die Vorlage sprechenden Argumenten auch noch über andere Quellen Kenntnis erhalten können und sollen. Unzulässig wäre es, in den Abstimmungserläuterungen für den Entscheid der Stimmberechtigten wichtige Elemente zu unterdrücken (vgl. zum Ganzen BGE130I290 E. 3.2, 119 Ia 271 E.3 f.; Michel Besson, Behördliche Information vor Volksabstimmungen, Bern 2003, S.182ff., 250ff.; Gerold Steinmann, Interventionen des Gemeinwesens im Wahl- und Abstimmungskampf, AJP 1996, S.255ff., 260f.).

Stimmberechtigten durch die Angaben in der Abstimmungszeitung irregeführt worden sind. Nicht Gegenstand des Verfahrens bildet demgegenüber die Frage, ob wie es der Beschwerdeführer insinuiert der Grosse Gemeinderat vom Stadtrat getäuscht worden ist. Es ist daher für das vorliegende Verfahren nicht entscheidend, was der Stadtrat gegenüber den zuständigen Kommissionsmitgliedern kommuniziert hat, sondern welche Angaben er gegenüber den Stimmberechtigten in der Abstimmungszeitung gemacht und ob diese Angaben den Anforderungen von Art.34 Abs.2 BV genügen

5.2 Gemäss §64 Abs.1 u jeder Abstimmungsvorlage ein kurzer, sachlich gefasster und gut verständlicher Beleuchtender Bericht verfasst. Ihm ist bei einem Referendum eine Stellungnahme des Referendumskomitees gegenüberzustellen (§64 Abs.1 lit.c GPR). Die Abstimmungszeitung gestaltet sich so kontradiktorisch: Dem Beleuchtenden Bericht, welcher die Abstimmungsempfehlung von Exekutive und Parlament begründet, steht die Meinung des Referendumskomitees gegenüber. Entsprechend sind die Anforderungen an die Ausgewogenheit der behördlichen Stellungnahme herabzusetzen. Die Behörde braucht die für das Referendum sprechenden Argumente nicht ebenfalls aufzulisten. Dies geschieht in der Stellungnahme des Referendumskomitees. Dies ändert allerdings nichts daran, dass der Beleuchtende Bericht weder falsche Informationen enthalten noch irreführend sein darf (vgl. VGr, 10.Februar 2010, VB.2009.00509, E.3.2f., www.vgrzh.ch).

und dem Aussenraum eine grössere Fläche zur Verfügung als heute. Der Aufenthaltsraum messe inklusive Galerie 110.6 m², die beiden Räume im Hauptgebäude 21.2 und 24.7 m². Total ergebe sich eine Aufenthaltsfläche von 156.5 m², zu der noch der Aussenplatz von 60 m² hinzuzählen sei. Am bisherigen Standort an der Meisenstrasse betrage die Aufenthaltsfläche dagegen 100 m², wobei an beiden Standorten Büroräumlichkeiten, sanitäre Anlagen, Lagerräume und Waschküche nicht einberechnet seien.

freie Zugang zum entscheidenden Kriterium für die Zuordnung zur Aufenthaltsfläche erhoben würde. Konsequenterweise wäre dann aber auch der frei zugängliche Aussenraum zur Aufenthaltsfläche hinzuzählen, sodass am Standort an der Zeughausstrasse wiederum mehr Platz zur Verfügung stünde.

(vgl.BGE132I104 E.4.1), auch wenn vorliegend eine etwas zurückhaltendere Ausdruckweise durchaus angezeigt gewesen sein mag.

Derart formuliert stellt das Vorbringen eine zulässige Rüge dar und kann nicht mit dem Hinweis, eine allfällige Widerrechtlichkeit einer zur Abstimmung unterbreiteten Vorlage stelle für sich allein keine Verletzung der durch Art.34 Abs.2 BV geschützten Abstimmungsfreiheit dar, entkräftet werden (so aber die Vorinstanz; siehe dazu BGr, 3.November 2006, 1P.427/2006, E.3, www.bger.ch; BGE 117 Ia 66 E.1d/cc). Vielmehr wirft die Rüge des Beschwerdeführers die Frage auf, ob mangels Erwähnung der Dienstbarkeit in der Abstimmungszeitung für den Entscheid des Stimmbürgers wichtige Elemente unterdrückt worden sind.

BGE 130 I 290 E. 3.4,

7.

7.1 In Stimmrechtssachen werden keine Kosten erhoben, es sei denn, ein Rechtsmittel erweist sich als offensichtlich aussichtslos (§65a Abs.1 in Verbindung mit §13 Abs.4 VRG). Die vorliegende Beschwerde erscheint zumindest in der Hauptsache nicht aussichtslos, weshalb keine Kosten aufzuerlegen sind.

7.2 Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nach §16 Abs.2 VRG bleibt dem Beschwerdeführer verwehrt. Zum einen hat der Beschwerdeführer es unterlassen, die Mittellosigkeit der Mitglieder des Referendumskomitees einer einfachen Gesellschaft nach Art.530ff. OR auch nur zu behaupten. Dass es dem Verein S angeblich an den notwenigen Mitteln gebricht, ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend, zumal der Verein nicht Mitglied des Referendumskomitees ist.


Demgemäss beschliesst die Kammer:

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;

und entscheidet:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000Lau­sanne14, einzureichen.

5. Mitteilung an:

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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